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6 K 59/19

FG Hamburg 6. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine beherrschende Gesellschafterstellung liegt dann vor, wenn eine GbR zu 100 % an einer GmbH beteiligt ist. Auf die Gesellschafter der GbR muss nicht abgestellt werden.(Rn.33) (Rn.34) (Rn.35) 2. Ein Zufluss liegt bei beherrschenden Gesellschaftern im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung vor.(Rn.42) (Rn.43)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine beherrschende Gesellschafterstellung liegt dann vor, wenn eine GbR zu 100 % an einer GmbH beteiligt ist. Auf die Gesellschafter der GbR muss nicht abgestellt werden.(Rn.33) (Rn.34) (Rn.35) 2. Ein Zufluss liegt bei beherrschenden Gesellschaftern im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung vor.(Rn.42) (Rn.43) I. Die Entscheidung konnte durch die Einzelrichterin ergehen, weil der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 4. September 2020 auf diese übertragen hat, vgl. § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide vom 29. Mai 2013 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2008 bis 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 14. Dezember 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die in den Streitjahren gebuchten aber nicht gezahlten Zinsen der D-GmbH an die Klägerin stellen eine vGA dar (1.). Diese ist der Klägerin in den Streitjahren jeweils zugeflossen und entsprechend festgestellt (2.). 1. Die gebuchten, aber nicht gezahlten Zinsen der D-GmbH an die Klägerin stellen eine vGA dar, die bei dieser gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen für die einzelnen Gesellschafter zu erfassen war. Eine vGA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil im Sinne einer bei ihr eintretenden Vermögensminderung (verhinderten Vermögensmehrung) zuwendet, diese Zuwendung ihren Anlass oder zumindest ihre Mitveranlassung im Gesellschaftsverhältnis hat, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (BFH, Urteil vom 24. Oktober 2018, I R 78/16, juris Rn. 17; BFH, Urteil vom 2. Dezember 2014, VIII R 45/11, juris Rn. 20). Die D-GmbH als Kapitalgesellschaft hat ihrer Gesellschafterin, der Klägerin, einen Vermögensvorteil im Sinne einer bei ihr eintretenden Vermögensminderung zugewendet (a)). Die Zuwendung hat ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis (b)), wirkt sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages aus und steht nicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung (c)). a) Die D-GmbH als Kapitalgesellschaft hat ihrer Gesellschafterin, der Klägerin, einen Vermögensvorteil im Sinne einer bei ihr eintretenden Vermögensminderung zugewendet. Die gebuchten, aber nicht gezahlten Zinsen sind von der D-GmbH gewinnmindernd als Aufwand gebucht worden. Im Einzelnen: Im Jahr 2008 buchte die D-GmbH nach den unbestrittenen Feststellungen des Beklagten (Prüfungsvermerk 4.4., S. 2) am 31. Dezember 2008 Zinsen in Höhe von insgesamt ... Euro ("Zinsen K-Darlehen II/09" in Höhe von ... Euro, "Zinsen K-Darlehen III/09" in Höhe von ... Euro). Im Jahr 2009 buchte die D-GmbH nach den unbestrittenen Feststellungen des Beklagten (Prüfungsvermerk 4.4., S. 2) am 31. März 2009 ("Zinsen I/09"), am 30. Juni 2009 ("Zinsen II/09"), am 30. September 2009 ("Zinsen III/09") und am 31. Dezember 2009 ("Zinsen IV/09") Zinsen in Höhe von insgesamt ... Euro. Im Jahr 2010 buchte die D-GmbH nach den unbestrittenen Feststellungen des Beklagten (Prüfungsvermerk 4.4., S. 6) einen Zinsaufwand in Höhe von ... Euro. Im Jahr 2011 buchte die D-GmbH nach den unbestrittenen Feststellungen des Beklagten (Prüfungsvermerk 4.4., S. 6) einen Zinsaufwand in Höhe von ... Euro. b) Die Zuwendung der D-GmbH an die Klägerin hat ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH, Urteil vom 24. Oktober 2018, I R 78/16, juris Rn. 17; BFH Urteil vom 21. Oktober 2014 VIII R 32/12, juris Rn. 24). Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (BFH Urteil vom 2. Dezember 2014, VIII R 45/11, juris Rn. 21 m.w.N.). Eine klare und eindeutige, im Voraus getroffene und zivilrechtlich wirksame schuldrechtliche Vereinbarung über einen Leistungsaustausch zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter ist der Besteuerung der Gesellschaft grundsätzlich nur dann zugrunde zu legen, wenn sie tatsächlich durchgeführt worden ist. Denn das Fehlen der tatsächlichen Durchführung ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Vereinbarung nicht ernstlich gewollt ist (BFH, Beschluss vom 21. März 2001, I B 31/00, juris Rn. 13). Die tatsächliche Durchführung einer Darlehensvereinbarung setzt damit grundsätzlich voraus, dass ein fälliger Zinsanspruch zeitnah erfüllt wird. Wer beherrschender Gesellschafter ist, richtet sich nach der Beteiligungsquote am Nennkapital (Gosch, in: Gosch, KStG, Kommentar, 4. Auflage 2020, § 8 Rn. 220). Hält der Gesellschafter mehr als 50 % der Anteile, ist davon auszugehen, dass er infolge des aus dieser Beteiligung fließenden Stimmrechts in der Lage ist, seinen Willen durchzusetzen und die Körperschaft zu dem betreffenden Verhalten zu zwingen (Gosch, in: Gosch, KStG, Kommentar, 4. Auflage 2020, § 8 Rn. 220). Auch im Falle einer Nichtbeherrschung kann sich eine beherrschungsähnliche Situation kraft Interessenübereinstimmung ergeben (Gosch, in: Gosch, KStG, Kommentar, 4. Auflage 2020, § 8 Rn. 221). Dies kann der Fall sein, wenn mehrere Minderheitsgesellschafter oder diesen nahestehende Personen in einer Reihe von Fragen oder auch nur in einem einzigen Geschäft eine materielle, d.h. finanzielle Interessenübereinstimmung haben, die es rechtfertigt, wegen solcher gleichgelagerter Interessen eine Gruppenbeherrschung kraft gleichgelagerter Interessen anzunehmen (BFH, Urteil vom 28. Februar 1990, I R 83/87, juris Rn. 15; Gosch, in: Gosch, KStG, Kommentar, 4. Auflage 2020, § 8 Rn. 221). Im vorliegenden Fall war die Klägerin zu 100 % an der D-GmbH beteiligt und damit beherrschende Gesellschafterin. Die Klägerin hat einen Vermögensvorteil in Form des zivilrechtlichen Entstehens der Zinsen erlangt, für die es an der tatsächlichen Durchführung fehlt - nämlich der Zahlung der Darlehenszinsen zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt. Selbst wenn man auf nicht auf die Klägerin, sondern auf die dahinterstehenden Gesellschafter abstellen würde, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass zwischen den Gesellschaftern ebenfalls ein Näheverhältnis besteht und sich aus diesem eine beherrschungsähnliche Situation kraft Interessenübereinstimmung ergibt. Da das "Nahestehen" lediglich ein Indiz für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist, reicht zu dessen Begründung jede Beziehung zwischen einem Gesellschafter und dem Dritten aus, die den Schluss zulässt, das Gesellschaftsverhältnis habe die Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft an den Dritten beeinflusst. Derartige Beziehungen können familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein (vgl. BFH, Urteil vom 8. Oktober 2008, I R 61/07, juris Rn. 17 m.w.N.; FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 3. April 2020, 2 K 1046/17, juris Rn. 17). Ein solches Näheverhältnis liegt hier vor. Dies gilt nicht nur in Bezug auf Frau F. Diese ist die Ehefrau von Herrn E und ebenfalls zu 45 % an der Klägerin beteiligt. Damit besteht eine familienrechtliche Beziehung zwischen den beiden Gesellschaftern. Ein generelles gleichgerichtetes Interesse der Eheleute ergibt sich zudem aus dem Zweck des Gesellschaftsvertrages der Klägerin: Zweck der Gesellschaft war nach § 2 des Gesellschaftsvertrages "der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Forderungen, Sicherheiten und Beteiligungen, insbesondere der Erwerb des Kreditengagements der "E-Gruppe" von der K-Bank." Dass in diesem Einzelfall ein davon abweichendes Interesse der Ehefrau vorliegen könnte, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Diesbezügliche Äußerungen oder Stellungnahmen sind nicht erfolgt. Ein solches Näheverhältnis besteht ebenso im Verhältnis zu dem Treugeber bzgl. der restlichen Anteile von 10 %, Herrn J. Denn auch zwischen Herrn E und ihm besteht eine tatsächliche Beziehung, die den Schluss zulässt, sie habe die Vorteilszuwendung der D-GmbH beeinflusst. So hat - nach den unbestrittenen Feststellungen im beigezogenen Verfahren 3 K 204/14 - Herr J mit seinem Einzelunternehmen zahlreiche Handwerkerleistungen für die L-GmbH (einer weiteren Gesellschaft von Herrn E) und weitere Gesellschaften aus der Firmengruppe von Herrn E erbracht, und nach den Angaben von Herrn C irgendwann "nur noch exklusiv für die E-Gruppe gearbeitet". Zudem hat er für Herrn E während dessen Inhaftierung die Geschäftsführung der L-GmbH übernommen. Schließlich gewährten Herr E und Frau F Herrn J ein Darlehen in Höhe von ... Euro "zum Erwerb von zwei Beteiligungen von jeweils 5 % des Eigenkapitals an der D-GbR". Anhaltspunkte dafür, dass die D-GmbH in den Streitjahren nicht in der Lage gewesen wäre, die fälligen Zinsen zu zahlen, bestehen nicht. Der im Einspruchsverfahren vorgebrachte Einwand, die D-GmbH wäre nur zur Zahlung der Zinsen in der Lage gewesen, wenn ihrerseits die L-GmbH - an die das Darlehen weitergereicht worden war - Zinsen gezahlt hätte, ist nicht weiter belegt. Ein Insolvenzverfahren bezüglich der D-GmbH ist in den Streitjahren nicht eingeleitet worden. Da insgesamt hinsichtlich der gebuchten, aber nicht gezahlten Zinsen eine vGA vorliegt, kommt es auf die Höhe des Zinssatzes nicht an. c) Die genannten Buchungen wirken sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages in den streitgegenständlichen Jahren aus und stehen jeweils nicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung. Gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG wirken sich die Buchungen auf den Unterschiedsbetrag aus. Es ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass sie mit einer offenen Gewinnausschüttung in Zusammenhang stünden. 2. Eine vGA ist beim Gesellschafter zu erfassen, wenn ihm der Vermögensvorteil zufließt (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Zufluss eines Vermögensvorteils nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen; denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen (BFH Urteil vom 5. Oktober 2004, VIII R 9/03, juris Rn. 34). Wie oben ausgeführt, ist die Klägerin mit 100 % an der D-GmbH beteiligt und damit beherrschende Gesellschafterin. Auf einen tatsächlichen Zufluss des Vermögensvorteils kommt es damit nicht an, sondern auf die Fälligkeit der der einzelnen Zinsforderungen. Die Zinsen waren - wie oben dargestellt - in der genannten und unbestrittenen Höhe in den einzelnen Jahren (jeweils quartalsweise) fällig, so dass eine entsprechende Zuflussfiktion in den einzelnen Jahren angenommen werden muss. Dies gilt auch, würde man für die Frage der Beherrschung auf die Gesellschafter der Klägerin abstellen. Aus den oben genannten Erwägungen liegt eine solche beherrschungsähnliche Situation kraft Interessenübereinstimmung vor. Die Aufteilung der Einkünfte aus Kapitalvermögen auf die einzelnen Gesellschafter und die Feststellungen betreffend das Halbeinkünfteverfahren bzw. die Abgeltungssteuer der Klägerin sind nicht angegriffen worden - Fehler sind hier auch nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO). Die Klägerin wendet sich gegen die Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen in den Jahren 2008 bis 2011. Mit Gesellschaftsvertrag vom ... 2008 wurde die Klägerin gegründet. Gesellschafter waren Herr E und Frau F zu je 45 % sowie die G-GmbH und die H-GmbH je zu 5 %. Diese Gesellschaften hielten ihre Gesellschaftsanteile jeweils treuhänderisch für Herrn J gemäß Treuhandvertrag vom ... 2008. Zweck der Gesellschaft war nach § 2 des Gesellschaftsvertrages "der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Forderungen, Sicherheiten und Beteiligungen, insbesondere der Erwerb des Kreditengagements der "E-Gruppe" von der K-Bank." Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages erfolgte die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft gemeinschaftlich. Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Gesellschaftsvertrag (...). Herr E und Frau F gewährten Herrn J ein Darlehen zur Finanzierung der treuhänderisch für ihn gehaltenen Anteile in Höhe von ... Euro. Herr C verpflichtete sich mit notariell beurkundetem Treuhandvertrag vom ... 2008, sämtliche Geschäftsanteile an der D-GmbH (...) zu erwerben und diese treuhänderisch für die Klägerin zu halten. Mit dem Erwerb der Anteile an der D-GmbH sollten auch sämtliche Rechte und Pflichten aus einer noch abzuschließenden notariellen Vereinbarung zwischen Herrn B und Herrn Dr. A mit der D-GmbH treuhänderisch für die Klägerin gehalten werden. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Treuhandvereinbarung (...). In einem Vertrag vom gleichen Tage zwischen Herrn Dr. A, Herrn B und Herrn C wurde festgehalten, dass die beiden erstgenannten beabsichtigten, ein Darlehen der K-Bank zu erwerben, wobei der Erwerb u.a. über die D-GmbH erfolgen sollte. Sodann sollten die Anteile an der D-GmbH an Herrn C veräußert werden. Die Parteien vereinbarten zudem den Verkauf der D-GmbH an Herrn C in dem Vertrag. Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Vertrag (...). Das oben genannte Darlehen hatte die K-Bank der L-GmbH (...), eine Immobiliengesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter Herr E war, gewährt. Nach einem Gesellschafterdarlehensvertrag vom ... 2008 zwischen Herrn Dr. A und der D-GmbH gewährte Herr Dr. A der D-GmbH ein Darlehen in Höhe von ... Euro. Das Darlehen sollte nicht an die D-GmbH ausgezahlt werden, sondern direkt an die K-Bank fließen. Das Darlehen hatte nach 3.1 des Vertrages keine feste Laufzeit und konnte jederzeit von beiden Parteien gekündigt werden. Die Verzinsung betrug 10 % p.a. und die Zinsen waren jeweils vierteljährlich zu zahlen. Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Vertrag (...). Bei der D-GmbH wurde für die Jahre 2008 und 2009 in den Jahren 2010 bis 2012 eine Außenprüfung durchgeführt. Die Prüferin stellte im Bericht vom 2. Oktober 2012 fest, dass am 10. Juli 2008 bei der D-GmbH eine Verbindlichkeit in Höhe von ... Euro gebucht worden war. In den Jahren 2008 und 2009 lauteten die festgestellten Buchungen wie folgt: Buchungsdatum Buchungstext Betrag 31.12.2008 Zinsen K-Darlehen II/09 ... EURO 31.12.2008 Zinsen K-Darlehen III/09 ... EURO 31.03.2009 Zinsen I/09 ... EURO 30.06.2009 Zinsen II/09 ... EURO 30.09.2009 Zinsen III/09 ... EURO 31.12.2009 Zinsen IV/09 ... EURO Nach Ansicht der Prüferin handelte es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der D-GmbH an die Klägerin. Die Zinsen seien nicht gezahlt worden. Der Vermögensvorteil sei im Zeitpunkt der Fälligkeit realisiert. Dies ergebe im Jahr 2008 eine vGA in Höhe von ... Euro und in 2009 in Höhe von ... Euro. Für die Jahre 2010 sei ein Zinsaufwand von ... Euro gebucht worden und im Jahr 2011 ein Zinsaufwand in Höhe von ... Euro. Auf der Ebene der Klägerin seien die Vermögensvorteile als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln. Für die weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den PV 4.4. (...). Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 vom 29. Mai 2013 stellte der Beklagte Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von ... Euro für die Klägerin fest. Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2009 vom 29. Mai 2013 stellte der Beklagte Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von ... Euro für die Klägerin fest. Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2010 vom 29. Mai 2013 stellte der Beklagte Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von ... Euro für die Klägerin fest. Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011 vom 29. Mai 2013 stellte der Beklagte Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von ... Euro für die Klägerin fest. Die Klägerin legte am 21. Juni 2013 jeweils Einspruch ein und beantragte, die Einkünfte aus Kapitalvermögen jeweils auf 0 Euro festzustellen. Es liege keine vGA vor. Zum einen sei Herr E kein beherrschender Gesellschafter gewesen. Er sei nur zu 45 % beteiligt gewesen und die Klägerin sei von allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu führen. Ein Näheverhältnis zu den anderen Gesellschaftern liege nicht vor. Ein gleichgerichtetes Interesse der Eheleute sei nicht erkennbar. Herr J stehe in keinem Anstellungs- oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis. Der Darlehensvertrag sei angemessen. Die jederzeitige Kündbarkeit stehe dem nicht entgegen. Die D-GmbH hätte als neugegründete Gesellschaft kein günstigeres Darlehen am Markt erhalten können. Der Darlehensvertrag sei durch Herrn Dr. A abgeschlossen worden. Die Klägerin habe lediglich im Rahmen des Erwerbs der Gesellschaftsanteile die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag übernommen. Am 22. Dezember 2016 gingen erstmals Steuererklärungen für die Klägerin für die Jahre 2008 und 2009 beim Beklagten ein. Die Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wiesen insoweit 0 Euro Gewinn aus. Mit Einspruchsentscheidungen vom 10. Dezember 2018 - nach Angaben der Klägerseite zugegangen am 14. Dezember 2018 - wies der Beklagte die Einsprüche zurück. Zur Begründung führte er aus: Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehörten auch vGAs. Solche lägen vor. Die Vermögensminderung liege darin, dass bei der D-GmbH Zinsen aus dem Darlehensverhältnis gewinnmindernd als Aufwand gebucht worden seien. Dies sei durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen. Tatsächlich seien keine Zinszahlungen geflossen. Dies sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Vereinbarung nicht ernstlich gewollt gewesen sei. Eine Zahlungsunfähigkeit sei nicht der Grund gewesen, denn es sei kein Insolvenzantrag der D-GmbH gestellt worden. Ein gleichgerichtetes Handlungsinteresse aller Gesellschafter ergebe sich aus dem Zweck der Klägerin und dem besonderen Verhältnis des Klägers zu 1 zu den beiden anderen Klägern. Die Klägerin sei Alleingesellschafterin der D-GmbH. Ein fremder Dritter hätte seinen Zinszahlungsanspruch geltend gemacht. Die vGA sei der Klägerin auch zugeflossen, weil ein Zufluss bereits dann vorliege, wenn die Forderung fällig sei. Dies sei aufgrund des Darlehensvertrages hier der Fall. Die Klägerin hat am 14. Januar 2019 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Es könne keine Zuflussfiktion angenommen werden. Unstreitig seien keine Zahlungen an die Klägerin geflossen. Eine beherrschende Gesellschafterstellung von Herrn E liege nicht vor, weil er nur unter 50 % an der Klägerin beteiligt gewesen sei. Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages vermöge kein gleichgerichtetes Interesse begründen. Die Ehe mit Frau F ebenfalls nicht. Herr J stehe in keinerlei Anstellungs- oder sonstigem Rechtsverhältnis oder sonstigem Abhängigkeitsverhältnis zu Herrn E und Frau F. Alle drei seien gemeinschaftlich zur Vertretung und Geschäftsführung der Klägerin befugt gewesen. Es liege auch schon keine formelle vGA vor, weil Herr E seinen Willen nicht durchsetzen könne. Die Erfassung der Darlehenszinsen sei entsprechend dem abgeschlossenen Gesellschafterdarlehensvertrages erfolgt. Die Klägerin habe einen von einem unabhängigen Dritten (Herrn Dr. A) ausgehandelten Darlehensvertrag als Rechtsnachfolgerin übernommen. Ziffer 5 des Vertrages sehe ausdrücklich eine Regelung für den Fall der Nichtzahlung vor. Es handele sich hierbei nicht um eine Vertragsstrafen- oder Kündigungsregelung, sondern die Parteien hätten den Fall der Nichtzahlung als vertragskonforme Situation vorhergesehen. Der vereinbarte Zinssatz sei zum damaligen Zeitpunkt für nachrangige Gesellschafter- bzw. Risikodarlehen üblich gewesen. Damit liege auch keine materielle vGA vor. Die Kläger beantragen, die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus: In Höhe der nicht gezahlten Zinsen der D-GmbH liege eine vGA vor. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2020 verwiesen. ... Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 4. September 2020 auf die Einzelrichterin übertragen.