Urteil
6 K 112/20
FG Hamburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2021:1202.6K112.20.00
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Leitsätze
1. Eintragungen im Schuldnerverzeichnis sind nicht deshalb unbeachtlich, weil den Eintragungen Steuerschulden zugrunde liegen, gegen die sich der Kläger beim Finanzgericht wendet. Entscheidend ist, dass sich die Fälligkeit von Steuerschulden aus dem Gesetz ergibt und Einsprüche keine aufschiebende Wirkung haben.(Rn.94)
2. Wenn Steuerschulden wirksam festgesetzt sind, obliegt es dem Steuerberater nachzuweisen, dass die Steuerschulden nicht bzw. nicht in dieser Höhe bestehen. Hierfür genügt es nicht, Rechtsbehelfe gegen die Steuerbescheide einzulegen, denn es kann im Interesse der Allgemeinheit nicht abgewartet werden, bis Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind.(Rn.97)
3. Es ist nicht Aufgabe der Beklagten oder des Finanzgerichts, im Widerrufsverfahren nachzuprüfen, ob die Steuerforderungen zu Recht bestanden. Dies bleibt dem Klageverfahren beim (anderen) Finanzgericht bzw. dem BFH überlassen. Allenfalls dann, wenn ohne weitere Ermittlungen offensichtlich ist, dass die den Steuerforderungen zugrundeliegenden Bescheide rechtswidrig oder gar nichtig sind, könnten die Forderungen im Widerrufsverfahren als nicht bestehend angesehen werden.(Rn.100)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eintragungen im Schuldnerverzeichnis sind nicht deshalb unbeachtlich, weil den Eintragungen Steuerschulden zugrunde liegen, gegen die sich der Kläger beim Finanzgericht wendet. Entscheidend ist, dass sich die Fälligkeit von Steuerschulden aus dem Gesetz ergibt und Einsprüche keine aufschiebende Wirkung haben.(Rn.94) 2. Wenn Steuerschulden wirksam festgesetzt sind, obliegt es dem Steuerberater nachzuweisen, dass die Steuerschulden nicht bzw. nicht in dieser Höhe bestehen. Hierfür genügt es nicht, Rechtsbehelfe gegen die Steuerbescheide einzulegen, denn es kann im Interesse der Allgemeinheit nicht abgewartet werden, bis Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind.(Rn.97) 3. Es ist nicht Aufgabe der Beklagten oder des Finanzgerichts, im Widerrufsverfahren nachzuprüfen, ob die Steuerforderungen zu Recht bestanden. Dies bleibt dem Klageverfahren beim (anderen) Finanzgericht bzw. dem BFH überlassen. Allenfalls dann, wenn ohne weitere Ermittlungen offensichtlich ist, dass die den Steuerforderungen zugrundeliegenden Bescheide rechtswidrig oder gar nichtig sind, könnten die Forderungen im Widerrufsverfahren als nicht bestehend angesehen werden.(Rn.100) I. Die Sache war entscheidungsreif. 1. Der Vorsitzende des entscheidenden Senats hat die Terminverlegungsanträge vom 26. November 2021 und vom 1. Dezember 2021 zu Recht abgewiesen. Das Finanzgericht ist grundsätzlich verpflichtet, einen anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorliegt. Ob im Einzelfall eine Terminsverlegung gerechtfertigt ist, hat das Finanzgericht anhand sämtlicher ihm bekannter Umstände zu beurteilen. Auch wenn der Kläger gemäß § 155 FGO in Verbindung mit § 227 Abs. 2 ZPO erhebliche Gründe erst auf Verlangen glaubhaft zu machen hat, muss er gleichwohl die Gründe so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund seiner Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann. Formelhafte, nicht im Einzelnen nachprüfbare Begründungen rechtfertigen eine Terminsverlegung nicht (BFH, Beschluss vom 24. April 2006, VII B 78/05, BFH/NV 2006, 1668). Erscheint dem Gericht die Begründung des Antrags nicht als ausreichend, hat es den betreffenden Antragsteller zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern, wenn der Antrag so rechtzeitig gestellt worden ist, dass die Aufforderung noch vor dem Termin beantwortet werden kann. Sonst ist die Terminsverlegung nur geboten, wenn die Gründe dafür substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht sind (BFH, Beschluss vom 19. Februar 2016, X S 38/15 (PKH), BFH/NV 2016, 940). Die persönliche Verhinderung eines vertretenen Klägers, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden ist, wie es im Streitfall der Fall war, kann nur dann ein erheblichen Grund für eine Terminsänderung sein, wenn in dem Terminsänderungsantrag selbst substantiiert Gründe vorgetragen werden, die eine persönliche Anwesenheit des Klägers neben seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erfordern (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 24. Juni 2014, III B 12/13, BFH/NV 2014, 1581). Auch wenn bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen ist, dass das Finanzgericht einzige Tatsacheninstanz ist und der Beteiligte ein Recht hat, seine Sache in der mündlichen Verhandlung selbst zu vertreten, ergab sich hieraus aufgrund der im Streitfall gegebenen Umstände keine Notwendigkeit, den Termin zu ändern. Eine ärztliche Bescheinigung der "Verhandlungsunfähigkeit" reicht grundsätzlich aus, weil ein Arzt für diese Beurteilung sachkompetenter ist als ein entsprechend informierter Richter (BFH, Beschluss vom 7. November 2017, III B 31/17, BFH/NV 2018, 214, Rz 8, m.w.N.). Der Kläger hat zwei Atteste von Frau Dr. M vom 6. und vom 24. November 2021 vorgelegt. Frau Dr. M ist indes keine Fachärztin für ... Erkrankungen, sondern eine Allgemeinmedizinerin. Sie bezieht sich in ihren Attesten jeweils auf eine Behandlung des Klägers in der Praxis ... durch Prof. Dr. med. L, deren Befunde aber nicht genannt werden. Das Gericht hatte bereits im Zusammenhang mit dem ersten Terminverlegungsantrag vom 8. November 2021, dem das Gericht gefolgt ist, darauf hingewiesen, dass bei einem erneuten krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag Atteste und Schweigepflichtsentbindungen sämtlicher behandelnder Ärzte, insbesondere von Prof. Dr. L, vorgelegt werden sollen. Dies ist nicht geschehen. Weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter haben erklärt, wieso dieses Attest nicht vorgelegt wurde. Die Atteste von Dr. M sind nicht ausreichend, um eine krankheitsbedingte Verhinderung des Klägers glaubhaft zu machen. Sie sind fast wortgleich und zu unsubstantiiert. Die Atteste lassen nicht hinreichend verlässlich erkennen, warum der Kläger vom 6. November 2021 bis zum 19. November 2021 (Attest vom 6. November 2021) weder reise- noch transportfähig und bis (vorerst) 23. Dezember 2021 (Attest vom 24. November 2021) reise-, transport- und verhandlungsunfähig sein soll. Zur fehlenden Reise- und Transportfähigkeit enthalten die Atteste keine belastbaren Ausführungen, zumal der Kläger ausweislich der Atteste zu Therapiesitzungen anreisen konnte. Zur Verhandlungsunfähigkeit enthalten die Atteste jeweils nur die Aussage, dass der Kläger weiter von Konzentrationsstörungen berichte, die ihn hinderten, stringent Sachverhalten zu folgen und adäquate Lösungen anzubieten. Dies dürfe seine Verhandlungsfähigkeit beeinträchtigen. Letztlich stellt die Ärztin die Verhandlungsfähigkeit des Klägers nicht konkret fest, sondern stellt nur eine diesbezügliche Vermutung auf. Etwaige Konzentrationsstörungen des Klägers, hätten zudem - sofern sie in der mündlichen Verhandlung aufgetreten wären - vom Gericht berücksichtigt werden können, etwa durch Verhandlungspausen. Die Ablehnung einer Terminverlegung kann im Übrigen selbst bei Vorliegen erheblicher Gründe wie einer Erkrankung ermessensgerecht sein, z.B. wenn trotz einer bereits seit geraumer Zeit bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für die Wahrnehmung eines Termins getroffen wird (BFH, Beschluss vom 28. Mai 2021, VIII B 103/20, BFH/NV 2021, 1361). Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, ab wann genau seine Erkrankung aufgetreten sein soll und ab wann und warum er nicht in der Lage gewesen sein soll, Kontakt zu seinem Prozessbevollmächtigten aufzunehmen, um diesen hinreichend auf die mündliche Verhandlung vorzubereiten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat lediglich unsubstantiiert behauptet, dass eine hinreichende Terminsvorbereitung nicht möglich gewesen sei. Die in den Attesten von Frau Dr. M geschilderten Konzentrationsstörungen lassen es jedenfalls nicht als plausibel erscheinen, dass eine Kontaktaufnahme und ein ausreichender Austausch nicht möglich gewesen sein könnten. 2. Der Vertagungsantrag, den der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen vom 2. Dezember 2021 gestellt hat, ist ebenfalls unbegründet. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte in der mündlichen Verhandlung vom keine zusätzlichen Gründe dar, welche eine Vertagung hätten begründen können. Der Kläger war vertreten und sein persönliches Erscheinen war nicht angeordnet worden. Aus dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten und seinen gestellten Anträgen ergab sich nicht, dass eine persönliche Anwesenheit des Klägers bzw. seine persönliche Befragung relevant für die Entscheidung des Gerichts hätten sein können. Dies gilt insbesondere, weil dem Kläger bereits mit richterlicher Verfügung vom 22. April 2021 eine Ausschlussfrist bis zum 28. Mai 2021 gesetzt worden war, um die Tatsachen und Beweismittel zu seinen Behauptungen anzugeben, es bestünden keine bestandskräftigen Steuerfestsetzungen, aus denen Steuerschulden des Klägers resultierten und Aufraggeberinteressen seien nicht gefährdet. Außerdem wurde er aufgefordert, diverse Unterlagen vorzulegen. Innerhalb dieser Ausschlussfrist hat der Kläger keine weiteren Unterlagen eingereicht oder Relevantes vorgetragen. Seit dem Ablauf dieser Frist hat sich auch keine für die Entscheidung relevante Änderung des Sachverhalts ergeben. Der Prozessbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, welche neuen Umstände seit Ablauf der Ausschlussfrist entstanden sein sollen. 3. Eine Schriftsatzfrist wegen der Vorlage von Unterlagen durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, da diese im Termin überreichten Unterlagen inhaltlich nicht für die Entscheidung des Gerichts erheblich waren. Der Prozessbevollmächtigte hat auch nicht konkret vorgetragen, zu welchen angeblich neuen Aspekten er sich äußern wollte. 4. Es liegen weder Gründe für ein Ruhen noch ein Aussetzen des Verfahrens vor. Die Beklagte hat einem Ruhen nicht zugestimmt. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung gem. § 74 FGO liegen nicht vor. Entscheidend für den Widerruf der Zulassung als Steuerberater ist, dass wirksam festgesetzte Steuerschulden trotz Fälligkeit nicht bezahlt werden. Aus diesem Grund ist es nicht erforderlich abzuwarten bis das Finanzgericht H bzw. der BFH über alle Klagen des Klägers rechtskräftig entschieden hat. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Vorverfahren war gemäß § 164a StBerG, § 348 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO) nicht erforderlich. Der angefochtene Bescheid vom ... Juni 2020 über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage hat deshalb keinen Erfolg (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der auf § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG gestützte Bescheid ist formell und materiell rechtmäßig. 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere war die Beklagte zuständig und das notwendige Anhörungsverfahren ist eingehalten worden. Die Beklagte war örtlich zuständig. Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 StBerG richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der beruflichen Niederlassung zum Zeitpunkt des Widerrufs. Im Zeitpunkt des Widerrufs der Bestellung mit Bescheid ... Juni 2020 befand sich eine berufliche Niederlassung des Klägers in Hamburg. Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 5 StBerG ist der Betroffene vor dem Widerruf zu hören. Dies ist geschehen. Die Beklagte gewährte dem Kläger mehrfach die Möglichkeit, zu der Frage des geplanten Widerrufs Stellung zu nehmen. 2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung - InsO -; § 882b ZPO) eingetragen ist. Im finanzgerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gegen den Widerrufsbescheid ist zum einen zu prüfen, ob dieser nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ergangen ist. Zum anderen muss das Gericht aber auch eine im Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende veränderte Sachlage berücksichtigen, wenn sich aus dieser eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung ergibt. Denn die Aufrechterhaltung einer Widerrufsverfügung durch die beklagte Behörde würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie den Widerruf noch in einem Zeitpunkt verteidigte, in dem sie einem Antrag auf Wiederbestellung stattgeben müsste (vgl. BFH, Urteil vom 22. August 1995, VII R 63/94, BStBl. II 1995, 909). Die in § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG genannten Voraussetzungen für den Widerruf lagen im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides vom ... Juni 2020 vor. Der Kläger ist in Vermögensverfall geraten und hat nicht nachgewiesen, dass dadurch die Interessen der Arbeitgeber nicht gefährdet wären (a). Die Aufhebung dieses Widerrufsbescheides kommt auch nicht aufgrund einer bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht (b). a) Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist (aa)), es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind (bb)). aa) Der Kläger ist hier im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG in Vermögensverfall geraten. Es greift die gesetzliche Vermutung ein. aaa) Ein Vermögensverfall wird nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder der Steuerberater in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO; § 882b ZPO) eingetragen ist. Zum Zeitpunkt des Widerrufs lagen zwei Eintragungen im vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO; § 882b ZPO) vor. Diese Eintragungen sind auch nicht deshalb unbeachtlich, weil den Eintragungen Steuerschulden zugrunde liegen, gegen die sich der Kläger beim Finanzgericht wendet. Entscheidend ist, dass sich die Fälligkeit von Steuerschulden aus dem Gesetz ergibt. Einsprüche haben keine aufschiebende Wirkung. Die vom Kläger gestellten AdV-Anträge waren nur in geringem Ausmaß erfolgreich. Lediglich in einem Verfahren wurde AdV in Höhe von 19 % der in dem Verfahren streitigen Steuern gewährt. Der Kläger war deshalb verpflichtet, die festgesetzten Steuern zu bezahlen. bbb) Darüber hinaus ist auch aus anderen Gründen ein Vermögensverfall beim Kläger eingetreten. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Steuerberater in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BFH, Urteil vom 18. März 2014, VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598, juris Rn. 12; BFH, Beschluss vom 9. April 2009, VII B 113/08, BFH/NV 2009, 1282, juris Rn. 4ff.; BFH, Urteil vom 22. August 1995, VII R 63/94, BStBl. II 1995, 2518, juris Rn. 8; FG Hamburg, Urteil vom 27. September 2017, 6 K 53/17, juris 36). Ein Indiz für einen Vermögensverfall liegt vor, wenn erhebliche Schulden (u. a. Steuerschulden) bestehen. Wenn Steuerschulden wirksam festgesetzt sind, obliegt es dem Steuerberater nachzuweisen, dass die Steuerschulden nicht bzw. nicht in dieser Höhe bestehen (vgl. BFH, Beschluss vom 9. April 2009, VII B 113/09, BFH/NV 2009, 1282, juris Rn. 5). Es genügt hingegen nicht, Rechtsbehelfe gegen die Steuerbescheide einzulegen, es kann im Interesse der Allgemeinheit nicht abgewartet werden, bis Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind. Außerdem muss bei solchen Indizien ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis der Gläubiger und Verbindlichkeiten vorgelegt werden und konkret dargelegt werden, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse geordnet sind (ähnlich FG Hamburg, Urteil vom 14. Februar 2018, 6 K 32/17, juris Rn. 64f.). Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls vor. Im Zeitpunkt des Ergehens des Widerrufsbescheides war der Kläger in ungeordneten und schlechten finanziellen Verhältnissen. Der Kläger hatte im Zeitpunkt des Widerrufs insbesondere wirksam festgesetzte und fällige Steuerschulden in Höhe von mehr als ... €. Seit 2016 leistete er auf diesen Steuerschulden keine freiwilligen Zahlungen mehr an das Finanzamt, Vollstreckungsversuche waren erfolglos. Es reicht nicht, dass die Möglichkeit besteht, dass es im Rahmen der noch offenen finanzgerichtlichen Verfahren zu Änderungen bei den festgesetzten Steuern kommen könnte. Denn es genügt als Indiz für einen Vermögensverfall, dass die Steuerforderungen wirksam festgesetzt worden sind und trotzdem keine Zahlungen geleistet werden. Dies gilt erst Recht, wenn das zuständige Finanzgericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes den Anträgen des Klägers nicht gefolgt ist. Es ist nicht Aufgabe der Beklagten oder des Finanzgerichts, im Widerrufsverfahren nachzuprüfen, ob diese Steuerforderungen zu Recht bestanden. Dies bleibt den Klageverfahren beim Finanzgericht H bzw. dem BFH überlassen. Es wäre nicht im Interesse der Allgemeinheit - die vor einem Steuerberater im Vermögensverfall geschützt sein soll -, wenn Verfahren über Steuerschulden bis zum Ausgang der letzten Instanz abgewartet werden müssten. Der Kläger selbst ist ausreichend dadurch geschützt, dass eine Bestellung - sollten die Klagen erfolgreich sein - wieder erfolgen kann. Allenfalls dann, wenn ohne weitere Ermittlungen offensichtlich ist, dass die den Steuerforderungen zugrundeliegenden Bescheide rechtswidrig oder gar nichtig sind, könnten die Forderungen im Widerrufsverfahren als nicht bestehend angesehen werden. Dafür gibt es vorliegend aber angesichts der bisherigen Entscheidungen des Finanzgerichts H keinerlei Anhaltspunkte. Eine darüberhinausgehende einschränkende Auslegung in der Weise, dass nur unstreitige Steuerforderungen einen Vermögensverfall begründen können, ist nicht erforderlich, denn anderenfalls würde die gesetzliche Entscheidung, dass Einsprüche keine aufschiebende Wirkung im Steuerverfahren haben, ausgehebelt werden. Der Steuerpflichtige ist durch die Möglichkeit, Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, ausreichend geschützt. Dies gilt insbesondere, weil für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung bereits das Vorliegen ernstlicher Zweifel ausreichend ist. Sollte in einem finanzgerichtlichen Verfahren die Entscheidung im Hauptsacheverfahren von einer Beweiserhebung abhängig sein, wird im Zweifel grundsätzlich Aussetzung der Vollziehung gewährt werden. Dementsprechend ist es weder Aufgabe der Beklagten noch des Gerichts, die Steuerakten bzw. Klageakten beim Finanzgericht H anzufordern oder die dort beantragten und teilweise bereits durchgeführten Beweiserhebungen durchzuführen bzw. zu wiederholen. Hieran ändert es auch nichts dadurch, dass der Kläger vorträgt, bei der Beschlagnahme seien wesentliche Unterlagen beschlagnahmt worden, denn der Kläger hatte seit Jahren die Möglichkeit, sein Recht auf Akteneinsicht beim Finanzgericht H wahrzunehmen und sich die entsprechenden benötigten Unterlagen zu kopieren bzw. sich kopieren zu lassen. Diese Möglichkeit bestand auch im Rahmen der strafrechtlichen Verfahren. Aus diesem Grund sind die vom Kläger schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge, auf die der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung pauschal Bezug genommen hat, nicht entscheidungserheblich für die Beurteilung des Streitfalls. Dies gilt insbesondere für die Anträge, alle in den Verfahren beim Finanzgericht H benannten Zeugen, auch in diesem Verfahren als Zeugen zu hören, die beantragte Beiziehung der Akten der Klagen beim Finanzgericht H aus den Verfahren ..., ..., ... (mittlerweile ...), die Vernehmung der Sachbearbeiter, Sachgebietsleiter etc. zu vernehmen und die Beiziehung der Steuerakten. Das gleiche gilt für die beantragte richterliche Inaugenscheinnahme des BP-Fallhefts und des BP-Berichts vom ... Juni 2009. Das Finanzgericht ist grundsätzlich verpflichtet, einem Beweisantrag nachzukommen. Es kann darauf im Regelfall nur verzichten, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführers als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder untauglich ist. Einem Beweisantrag ist wegen Unsubstantiiertheit nicht nachzukommen, wenn nicht angegeben wird, welche konkrete Tatsache durch welches Beweismittel nachgewiesen werden soll. In welchem Maße eine solche Substantiierung zu fordern ist, hängt von der im Einzelfall bestehenden Mitwirkungspflicht des Beteiligten ab. Dabei stehen der zumutbare Inhalt und die Intensität der richterlichen Ermittlungen notwendigerweise im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beteiligten, die gemäß § 76 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FGO eine Pflicht zur Förderung des finanzgerichtlichen Verfahrens haben. Zu berücksichtigen ist deshalb auch, ob die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, dem Wissens- und Einflussbereich des Beteiligten (Beweisführers) zuzurechnen sind, Unsubstantiiert ist z.B. ein Beweisantrag, der keine beweisbedürftigen Tatsachen benennt, nicht erkennen lässt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen bezeugt werden sollen oder die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, der das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen nicht genau angibt oder so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann und bei dem es sich deshalb um einen Beweisermittlungs- oder Beweisausforschungsantrag handelt (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluss vom 14. März 2018, IV B 46/17, BFH/NV 2018, 728). Die beantragte Vernehmung des Hamburger Betriebsprüfer für das Beweisthema, dass die Betriebsprüfung in Hamburg ohne Beanstandung verlaufen sei, ist deshalb abzulehnen, weil dieses Beweisthema nicht erheblich für dieses Verfahren ist. Der vom Prozessbevollmächtigen beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Thema, dass die Steuerforderungen aus den drei Betriebsprüfungen nicht bestehen, ist angesichts der obigen Darlegungen ebenfalls nicht zu folgen. Die vom Kläger beantragte Zeugenvernehmung des Vorsitzenden Richters K aus dem Verfahren ... (...) ist zudem bereits durch das Urteil des Gerichts aus März 2021 überholt. ccc) Aktiva, die es dem Kläger ermöglichten, diese Schulden zu tilgen, konnten nicht festgestellt werden. So hat der Kläger trotz mehrfacher Aufforderungen durch die zunächst zuständige Steuerberaterkammer G und anschließend durch die jetzige Beklagte ein Vermögensverzeichnis vorzulegen, bzw. Angaben über seine Ausgaben- und Einnahmensituation sowie über sein übriges Vermögen zu machen, nicht reagiert. Seit 2018 erhielt er nach seinem eigenen Vortrag gegenüber dem Finanzamt C keine Zahlungen mehr für seine Tätigkeit als Geschäftsführer. Es ist nicht bekannt, wovon der Kläger seinen Lebensunterhalt bestreitet. ddd) Der Vortrag des Klägers, er zahle die Büromiete, Büromaterial, Löhne, Lohnnebenkosten sowie seine anfallenden Steuern pünktlich und vollständig und es gebe auch sonst keine Vollstreckungsmaßnahmen Dritter gegen ihn, den Kläger, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, denn es genügt, dass der Kläger fällige Steuerschulden nicht bezahlt. Weitere Schulden gegenüber Dritten sind nicht erforderlich. Die Behauptung des Klägers, er zahle seine anfallenden Steuern pünktlich, ist zudem widerlegt durch die vom Finanzamt C eingereichte Übersicht, denn hieraus ergibt sich, dass auch fällige Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 2020 und 2021 nicht bezahlt worden sind. Zu diesen Steuerschulden kann auch nicht der vom Kläger nicht namentlich benannte Gerichtsvollzieher oder Obergerichtsvollzieher etwas sagen, da die Finanzämter eigene Vollziehungsbeamten haben und keine Gerichtsvollzieher beauftragen müssen. bb) Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass durch den Vermögensverfall die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Bei einem Vermögensverfall des Steuerberaters sieht § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG den Widerruf der Bestellung zwingend vor, es sei denn, die Interessen der Auftraggeber sind dadurch nicht gefährdet. Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind, und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass der betroffene Steuerberater die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand trägt. Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (vgl. BFH, Beschlüsse vom 5. Juni 2015, VII B 181/14, BFH/NV 2015, 1440; vom 18. November 2008, VII B 119/08, BFH/NV 2009, 614). Eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen ist anzunehmen, wenn der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält, denn in diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Steuerberater unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist (vgl. BFH, Beschlüsse vom 10. Februar 2009, VII B 169/08, BFH/NV 2009, 972; und vom 4. Dezember 2007, VII R 64/06, BStBl. II 2008, 401). Übertragen auf den Streitfall folgt hieraus, dass der Kläger nicht widerlegen konnte, dass sich aus seinem Vermögensverfall eine potenzielle Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber ergibt. Der Kläger hat keine konkreten Umstände für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes vorgetragen, die relevant für die Beurteilung hätten sein können. Die Verletzung eigener Steuererklärungspflichten spricht für eine Gefährdung von Auftraggeberinteressen. Der Kläger hat seit 2012 keine vollständigen Einkommensteuererklärungen in eigener Sache mehr eingereicht. Auch zahlt seine laufenden Steuern nicht vollständig. Nach der unbestrittenen Stellungnahme des Finanzamts C kommt er zudem seinen Beraterpflichten nicht pflichtgemäß nach. Soweit der Kläger vorträgt, dass er keine Vermögensinteressen für seine Auftraggeber wahrnehme, überzeugt dies nicht. Für eine potenzielle Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber ist es nicht erforderlich, dass der Steuerberater ein Anderkonto führt oder Kontovollmachten besitzt, denn dies ist bei Steuerberatern sehr selten der Fall. Es ist auch nicht erforderlich, dass bereits nachgewiesen worden ist, dass der Kläger falsche Honorarrechnungen erstellt hat oder Gelder veruntreut hat. Es genügt eine potenzielle Gefährdung, nicht vorausgesetzt wird, dass bereits ein Schaden bei den Mandanten eingetreten ist. Den Beweisanträgen des Klägers in diesem Zusammenhang war nicht zu entsprechen. Die vom Kläger behauptete Tatsache, er beschäftige und bezahle 15 bis 30 Mitarbeiter, ist für die Entscheidung nicht erheblich, kann aber auch als wahr unterstellt werden. Dies gilt auch für die behaupteten Tatsachen, in seiner Steuerberatungsgesellschaft bestehe eine geringe Fluktuation bei den Mitarbeitern und er, der Kläger, sei ein beliebter und guter Arbeitgeber. Sofern der Kläger jedoch behauptet, seine Mitarbeiter könnten bezeugen, dass er seinen Verpflichtungen jederzeit nachkomme, Vermögen seiner Mandanten nicht betreue, sondern im Wesentlichen sein Büro die Buchführungen der Mandanten fertige, Steuererklärungen einreiche und die Interessen der Auftraggeber nicht gefährde, ist sein Beweisantrag nicht substantiiert genug. Erforderlich wäre es gewesen konkret darzulegen, wie die Zusammenarbeit des Klägers mit den Mitarbeitern und der Steuerberaterin N im Einzelnen gestaltet ist und auf Grund welcher eigenen Wahrnehmungen welcher jeweilige Mitarbeiter was genau aussagen können soll. Die Frage, ob der Kläger die Interessen der Auftraggeber gefährde, ist im Übrigen eine rechtliche Wertung, über die unmittelbar keine Beweisaufnahme durchgeführt werden kann. In diesem Zusammenhang wäre es erforderlich, konkrete Tatsachen zu behaupten. Dies hat der Kläger unterlassen. Auch das Argument des Klägers, er werde nicht mehr als Einzelberater tätig, sondern nur innerhalb der Steuerberatungsgesellschaft und bei der Gesellschaft sei noch ein weiterer Geschäftsführer bestellt, ändert nichts an der Beurteilung. Denn der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer und hat damit in der Gesellschaft eine herausragende Rolle. Sein Vortrag war auch nicht substantiiert genug, als dass sich daraus hätte ergeben können, dass tatsächlich in jedem Einzelfall bei jedem Mandanten eine Überprüfung durch den Fremdgeschäftsführer durchgeführt wurde. Zudem steht diese Behauptung auch im Widerspruch zu den Ausführungen des Finanzamts C im Schreiben vom 25. November 2021, wonach der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer nach den eigenen Angaben des Klägers tatsächlich nicht für die B GmbH tätig sein soll. b) In der Zeit zwischen dem Ergehen des Widerrufsbescheides der Beklagten und der Entscheidung des Gerichts haben sich die dem Widerrufsbescheid zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht in der Weise verändert, dass nunmehr einem Antrag auf Wiederbestellung gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 StBerG stattzugeben und der Widerrufsbescheid aus diesem Grunde aufzuheben wäre. Zwar würde die Aufrechterhaltung einer Widerrufsverfügung durch die Beklagte gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie den Widerruf noch in einem Zeitpunkt verteidigte, in dem sie einem Antrag auf Wiederbestellung stattgeben müsste (vgl. BFH, Urteil vom 22. August 1995, VII R 63/94, BStBl. II 1995, 909). Im Streitfall bestand der Vermögensverfall auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass durch den Vermögensverfall die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet wären. aa) Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist eine Wiederbestellung als Steuerberater nicht gerechtfertigt. Die nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 bestehende Vermutung des Vermögensverfalls kann widerlegt werden, wenn der Steuerberater, den insoweit die Darlegungslast trifft, durch die genaue Angabe von Tatsachen substantiiert darlegt und beweist, dass im Einzelfall kein Vermögensverfall gegeben ist. Insoweit muss zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich die Vermögensverhältnisse des Steuerberaters nachhaltig gebessert haben und er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Die Darlegungslast liegt insoweit beim Kläger. Der Steuerberater hat hierfür seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie alle gegen ihn erhobenen Forderungen umfassend, belegmäßig und nachvollziehbar offenzulegen und anzugeben, ob und welche Vereinbarungen mit den Gläubigern getroffen worden sind, die erwarten lassen, dass die Schulden in geordneter Weise und in absehbarer Zeit beglichen werden können. Im Fall belegmäßig nachgewiesener Vermögenswerte des Steuerberaters, deren Verkehrswert zum Ausgleich der Verbindlichkeiten ausreicht, bedarf es darüber hinaus der Feststellung, ob diese tatsächlich zur Schuldentilgung eingesetzt werden können und sollen (zum Ganzen: BFH, Beschluss vom 22. August 2017, VII B 23/17 BFH/NV 2017, 1633). bb) Nach diesen Grundsätzen ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Wiederbestellung des Klägers nicht gerechtfertigt. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er wieder in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt oder, dass die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet wären. aaa) Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehen immer noch zwei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. Nach den aktuellen Aufstellungen belaufen sich die fälligen Steuerschulden des Klägers auf ... €. Hierin enthalten sind auch fällige Forderungen auf Grund von nicht bezahlten Einkommenssteuer-Vorauszahlungen für 2020 und 2021. Hinzu kommen noch Vollstreckungskosten in Höhe von ... € und Säumniszuschläge in Höhe von ... €. Mittlerweile hat das Finanzgericht H das erste Hauptsacheverfahren entschieden. Die Klage des Klägers war überwiegend erfolglos. Auch wenn der Kläger seine rechtliche Möglichkeit genutzt hat, gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, besteht für diese Steuerfestsetzungen erst recht kein nachvollziehbarer Grund mehr, die Steuerschulden nicht zu bezahlen. Der Kläger hat zudem immer noch keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, obwohl er hierzu vom Gericht aufgefordert wurde. Er hat lediglich vorgetragen, dass es sich um ungerechtfertigte Forderungen handelt, die er nicht zahlen werde. Steuerschulden sind jedoch nicht verhandelbar und anders als private Verbindlichkeiten richtet sich die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit nach dem Gesetz. Dies gilt erst recht nachdem das Finanzgericht H seine erste Klage überwiegend abgewiesen hat. Nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Finanzamt C verfügt der Kläger seit Ende 2017 über keine Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit und seit März 2017 auch nicht über Einkünfte aus der B GmbH, so dass überhaupt nicht ersichtlich ist, wovon der Kläger seinen Lebensunterhalt bestreitet. Hierzu hat der Kläger auch während des gesamten gerichtlichen Verfahrens keine Angaben gemacht. bbb) Der Kläger hat schließlich nicht nachgewiesen, dass durch den Vermögensverfall die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet wären. Wie oben ausgeführt, ergibt sich eine potenzielle Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber aus dem Vermögensverfall des Klägers. Der Kläger hat nichts Substantiiertes vorgetragen, was dies widerlegen könnte. Den vom Prozessbevollmächtigten in seinem Schriftsatz vom 1. Dezember 2021 gestellten Beweisanträgen war nicht nachzugehen. Sofern beantragt wurde, den Kläger persönlich zu hören, da im Rahmen der Gesamtwürdigung seines Verhaltens, seiner Persönlichkeit, seiner Arbeitsauffassung und seiner Tätigkeiten im Zusammenhang mit seinen Mandanten das Gericht sich ein Bild verschaffen können müsse, dass eine Gefährdung der Auftraggeberinteressen nicht gegeben sei, handelt es sich um einen unsubstantiierten Beweisantrag, da nicht dargelegt wurde, auf Grund welcher konkreter Verhaltensweisen, Eigenschaften des Klägers oder welcher Arbeitsweise des Klägers, es ausgeschlossen sein soll, dass eine Gefährdung der Auftraggeberinteressen eintritt. Der Beweisantrag, den Kläger durch einen psychologischen Sachverständigen explorieren zu lassen, zum Beweis der Tatsache, dass durch seine Persönlichkeit, seine Arbeitseinstellung und seine Grundeinstellung eine Gefährdung der Mandanteninteressen unter keinen Umständen gegeben sei, ist ungeeignet, weil der Ausschluss einer Gefährdung der Mandanteninteressen als gesetzliches Tatbestandsmerkmal im Rahmen einer rechtlichen Wertung durch das Gericht festgestellt werden muss und damit einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist. Dies gilt auch für die Behauptung, dass der Sachverständige ebenfalls bescheinigen könne, dass es nur ein Problem zwischen dem Finanzamt C und dem Kläger gebe, aber keine Mandanteninteressen gefährdet seien. Auch aus der Behauptung, dass sich ein Ausschluss der Gefährdung der Auftraggeberinteressen bereits daraus ergebe, dass keine Beschwerden von Mandanten vorlägen und auch keine strafrechtliche Verurteilung des Klägers bisher stattgefunden habe, lässt sich ebenfalls nicht die vom Kläger behauptete Konsequenz herleiten. Denn nach dem Gesetz ist die potenzielle Gefahr ausreichend, es muss nicht bereits eine konkrete Gefährdung entstanden sein. Aus diesem Grund war auch die vom Kläger beantragte Beiziehung und Verlesung der Steuerberaterakte nicht erforderlich, sofern sich dieser Antrag nicht auf die dem Gericht vorliegende Sachakte der Beklagten bezieht, in welche der Prozessbevollmächtigte auch bereits Akteneinsicht erhalten hatte. Zudem hatte der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung aus dieser Akte vorgetragen und die entsprechenden Unterlagen aus der Akte an den Prozessbevollmächtigten und das Gericht übergeben. Hieraus hatten sich jedoch keine relevanten neuen Erkenntnisse für die hier getroffene Entscheidung ergeben. Der Vortrag des Klägers, dass gegen die mögliche Gefährdung der Auftraggeberinteressen spreche, dass er trotz erheblicher Bemühungen des Finanzamts C nicht strafrechtlich wegen einer Steuerhinterziehung verurteilt worden sei, kann nicht überzeugen. Die Beklagte stützt ihren Widerruf nicht auf § 46 Abs. 2 Nr. 2 StBerG, so dass es für dieses Verfahren nicht erheblich ist, dass es bisher keine Verurteilung des Klägers gegeben hat. Eine Einstellung des Verfahrens beim Strafgericht gem. § 153a StPO spricht allerdings eher weniger für eine besondere Zuverlässigkeit des Klägers und damit eher für eine Gefährdung der Auftraggeberinteressen. Ein Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen setzt voraus, dass die Schwere der Schuld des Beschuldigten nicht entgegensteht, eine Tatbestandsverwirklichung und - wenn auch nicht besonders schwere Schuld - muss somit aus Sicht des Strafgerichts und der Staatsanwaltschaft zumindest möglich erscheinen (vgl. z.B. Münkel/Nutzinger in Esser/Rübenstahl/Salinger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 153a StPO Rn. 26; Peters in Münchner Kommentar, § 153a StPO Rn. 12). Auch die Tatsache, dass die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Verjährung eingestellt wurden, kann nicht zu Gunsten des Klägers gewertet werden. ccc) Der vom Kläger im Schriftsatz vom 1. Dezember 2021 als Hilfsantrag bezeichnete Vorschlag kann kein anderes Ergebnis bewirken, denn der Widerruf steht nicht im Ermessen der Beklagten oder des Gerichts, sondern gem. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 und 3 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO). Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater. Er wurde ... in A als Steuerberater bestellt. Bis 2017 war er als selbständiger Steuerberater tätig. Seit 1996 ist der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer der B GmbH tätig. In ... verlegte diese Gesellschaft ihren Sitz nach Hamburg. Außerdem hat die Gesellschaft noch Zweigniederlassungen in C und D. Neben dem Kläger ist aktuell noch E als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Im März 2018 informierte das damals zuständige Finanzamt (Finanzamt F) die damals zuständige Steuerberaterkammer G über Steuerschulden des Klägers. Am 12. September 2018 beschloss die Steuerberaterkammer G die Ergebnisse der laufenden Rechtsbehelfe gegen die den Steuerschulden zugrunde liegenden Bescheide abzuwarten und erst nach gegebenenfalls erfolgter Eintragung in das Schuldnerverzeichnis über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater zu entscheiden. Mit Schreiben vom 16. März 2018 teilte das Finanzamt F der Steuerberaterkammer G mit, dass die vom Kläger begehrte Aussetzung der Vollziehung vom Finanzgericht H nicht gewährt worden sei, der Kläger insgesamt Steuerschulden für die Jahre 2002 bis 2008 in Höhe von ... € habe und Vollstreckungsversuche erfolglos gewesen seien. Außerdem seien weitere Steuerschulden in Höhe von ... € fällig. In dieser Sache sei über einen Aussetzungsantrag des Klägers noch nicht entschieden worden. In der Vorstandssitzung vom 11. April 2018 beschloss die Steuerberaterkammer G ein Widerrufsverfahren gegen den Kläger einzuleiten. Nachdem das Finanzgericht H entschieden hatte, in einem einstweiligen Verfahren gegen die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu gewähren, beschloss der Vorstand der Steuerberaterkammer G die Ergebnisse der laufenden Rechtsbehelfe abzuwarten. Die Steuerberaterkammer G bat den Kläger am 5. November 2018 um eine Übersendung eines aktuellen und umfassenden Vermögensstatus bis zum 19. November 2018. Am 8. November 2018 beschloss der Vorstand das Widerrufsverfahren wegen des Vermögensverfalls einzuleiten. Die Bitte um Übersendung eines aktuellen und umfassenden Vermögensstatus wurde mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 wiederholt. Mit Beschluss des Finanzgerichts H (...) vom ... November 2018 wurde die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 teilweise ausgesetzt. Überwiegend wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. Mit Beschluss des Finanzgerichts H (...) vom ... November 2018 wurde die Vollziehung der Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis vom ... Mai 2018 ausgesetzt. Das Finanzamt F teilte der Steuerberaterkammer G am 19. Dezember 2018 mit, dass das Finanzgericht H mittlerweile über alle AdV-Anträge des Klägers entschieden habe und nunmehr ... € vollstreckbar seien, in Höhe von ... € sei AdV gewährt worden. Der Vorstand der Steuerberaterkammer beschloss am 10. April 2019, dass abgewartet werden solle, bevor das Verfahren bezüglich des Widerrufs der Zulassung weiter betrieben werde. Am ... Mai 2019 wurde der Kläger in das Schuldnerverzeichnis wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft eingetragen. Das Finanzgericht H (...) beschloss am ... September 2019 den Aussetzungsantrag des Klägers gegen die Abgabe zur Vermögensauskunft zurückzuweisen. Am 25. September 2019 beschloss der Vorstand der Steuerberaterkammer G, dass das Widerrufsverfahren erst dann fortgesetzt werden solle, wenn Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorhanden seien. Der Kläger wurde am ... September 2019 ein zweites Mal in das Schuldnerverzeichnis wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft eingetragen. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 teilte das Finanzamt der Steuerberaterkammer G mit, dass am ... September 2019 eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft erfolgt sei und mittlerweile Steuerschulden in Höhe von ... € bestünden, von denen ... € vollstreckbar seien. Am 18. November 2019 teilte der Kläger der Steuerberaterkammer G mit, dass er seine berufliche Niederlassung nach Hamburg verlegt habe. Mit Schreiben vom 21. November 2019 übersandte die Steuerberaterkammer G der Beklagten die Akte über den Kläger. Das Finanzamt F teilte der Beklagten mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 unter anderem mit, dass am ... September 2019 von der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamts J ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung wegen Einkommensteuer 2012 bis 2017 und zugunsten der B GmbH (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer 2013 bis 2017) eingeleitet worden sei. Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2020 die Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem geplanten Widerruf bis zum 28. Februar 2020. Die Frist wurde auf Bitte des Klägers erst bis zum 23. März 2020 und anschließend bis zum 30. April 2020 verlängert. Der Vorstand der Beklagten beschloss in seiner Sitzung vom 26. Mai 2020 die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen. Mit Bescheid vom ... Juni 2020 widerrief die Beklagte die Bestellung als Steuerberater. Zur Begründung führte sie aus: Die Bestellung sei zwingend zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten sei, es sei denn, dadurch seien die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet. Hier liege ein solcher Vermögensverfall vor. Der Kläger habe zwei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und nach den Angaben des Finanzamts C Steuerschulden in Höhe von ... €. Der Kläger hat am ... Juli 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Gegen ihn, den Kläger, werde seitens des Finanzamts C ein Vernichtungskrieg geführt. Die Voraussetzungen für einen Widerruf seiner Steuerberaterzulassung seien nicht gegeben, insbesondere befinde er sich nicht im Vermögensverfall. Die angeblichen Steuerschulden bestünden nicht. Gegen alle Änderungsbescheide, die nach drei Betriebsprüfungen ergangen seien, habe er Klage erhoben. Die Steuerfestsetzungen seien noch nicht rechtskräftig. Ein Teil der Steuern sei auch bereits vom Finanzgericht H ausgesetzt worden. Es werde die Beiziehung der Akten der Klagen beim Finanzgericht H aus den Verfahren ..., ..., ... (mittlerweile ...) beantragt. Es werde beantragt, alle in den Verfahren beim Finanzgericht H benannten Zeugen, auch in diesem Verfahren als Zeugen zu hören. Es gebe keine unstreitigen bestandskräftigen Steuerfestsetzungen gegen ihn, den Kläger, aus den Veranlagungszeiträumen 2002 bis 2021, die er nicht bezahlt habe. Zum Beweis hierzu werde beantragt, die Sachbearbeiter, Sachgebietsleiter etc. zu vernehmen und die Steuerakten beizuziehen. Außerdem werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Thema beantragt, dass die Steuerforderungen aus den drei Betriebsprüfungen nicht bestünden. Es werde beantragt, den Vorsitzenden Richter K aus dem Verfahren ... als Zeugen zu vernehmen zu der Frage, dass neue Termine zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung angesetzt worden seien. Es werde die richterliche Inaugenscheinnahme des BP-Fallhefts und des BP-Berichts vom ... Juni 2009 beantragt. Mittlerweile sei ein Verfahren vom Finanzgericht H entschieden worden, hier habe er, der Kläger, zu 28 % obsiegt. Zudem habe er auch fristgemäß Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Verfahren werde unter dem Aktenzeichen ... beim BFH geführt. Außerdem werde die Vernehmung des Betriebsprüfers aus Hamburg beantragt zu dem Beweisthema, dass die Betriebsprüfung ohne Beanstandungen verlaufen sei. Bei ihm, dem Kläger, seien im Rahmen einer Durchsuchung am ... März 2013 diverse Unterlagen beschlagnahmt worden, so dass ihm jetzt diese Unterlagen für seine Verteidigung fehlten. Wenn das Finanzamt meine, dass dies nicht für die Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2002 bis 2005 gelte, irre es, denn er habe keinen Überblick, was die ca. 40 Fahnder bei ihm alles beschlagnahmt hätten. Er, der Kläger, habe damals keine Kontrolle über diese Maßnahmen gehabt. Neben der Frage der Beweismöglichkeit seien noch diverse Rechtsfragen streitig. Er, der Kläger, gehe davon aus, gute Erfolgschancen zu haben. Insofern handele es sich ausschließlich um eine rechnerische Überschuldung. Zwar seien auf Grund der falschen Steuerforderungen des Finanzamts Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis vorgenommen worden. Es müsse jedoch die Möglichkeit geben, sich hiergegen gerichtlich zur Wehr zu setzen. Hierfür sei die vom Finanzgericht H nur summarisch durchgeführte Prüfung im Aussetzungsverfahren nicht ausreichend gewesen. Ihm, dem Kläger, hätten wegen der Beschlagnahme auch nicht die erforderlichen Beweismittel zur Verfügung gestanden. Zudem werde im Eilverfahren nur auf Grund von präsenten Beweismitteln entschieden. Es müsse im Lichte des Artikel 12 GG geprüft werden, ob auf Grund derartiger vorläufiger oberflächlicher Prüfungen, bei denen nicht einmal alle Beweismittel zugelassen worden seien, ihm, dem Kläger, die Zulassung entzogen werden könne. § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) müsse im Lichte des Grundrechts aus Artikel 12 GG dahingehend teleologisch reduziert ausgelegt werden, dass eine derartig entstandene Eintragung ins Schuldnerverzeichnis nicht für den Entzug der Steuerberaterzulassung ausreiche. Der Dauerrechtsstreit mit dem Finanzamt C ziehe sich mittlerweile seit über zehn Jahren hin. Trotzdem habe er, der Kläger, keinerlei wirtschaftliche Probleme, auch erfülle er alle seine Verpflichtungen. Er beschäftige in seinem Bürobetrieb 30 Angestellte an mittlerweile drei Standorten. Als Beweis werde hierzu die Vernehmung aller (teilweise ehemaliger) Mitarbeiter beantragt. Diese würden auch aussagen, dass eine geringe Fluktuation bei den Mitarbeitern bestünde und er, der Kläger, ein beliebter und guter Arbeitgeber sei, der seinen Verpflichtungen jederzeit nachkomme. Lediglich die Steuerschulden aus den drei Betriebsprüfungen habe er nicht beglichen. Hierbei handele es sich um unberechtigte Schätzungen, die nur dazu dienten, ihm die wirtschaftliche Existenz zu entziehen. Es seien ohne Grund Einnahmen hinzugeschätzt und Betriebsausgaben aberkannt worden. Dies sei auch bereits von diversen Zeugen im finanzgerichtlichen Verfahren bestätigt worden. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, dass das Finanzgericht H nicht schneller arbeite. Es könne nicht von ihm, dem Kläger, verlangt werden, dass er völlig haltlose Forderungen begleiche. Dies habe auch die Beklagte erkennen müssen und die Rechtmäßigkeit der Steuerforderungen prüfen müssen. Ihr Unterlassen stelle eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG dar. Andere Schulden habe er keine. Zum Beweis hierfür werde der zuständige Obergerichtsvollzieher benannt. Seine laufenden Steuern zahle er pünktlich. Er, der Kläger, zahle die Büromiete, Büromaterial, Löhne, Lohnnebenkosten sowie seine anfallenden Steuern pünktlich und vollständig. Es gebe auch sonst keine Vollstreckungsmaßnahmen Dritter gegen ihn, den Kläger. Zum Beweis hierfür werde die Zeugenvernehmung des zuständigen Gerichtsvollziehers beantragt. Das Finanzamt C sei bekannt dafür, dass es dort absurde Vorgänge gebe, dies habe der Prozessbevollmächtigte selbst auf einer Fortbildung erfahren; hierbei sei insbesondere sein Name, der des Klägers, benannt worden. Auffällig sei, dass das Finanzamt sich weigere mit ihm, dem Kläger, Gespräche zu führen, bei den Betriebsprüfungen würden keine Fragen gestellt werden, so dass das Finanzamt von falschen Sachverhalten ausgehe. Zuständigkeitsregelungen würden nicht gewahrt, rechtliches Gehör nicht gewährt. Im Gegensatz dazu sei eine Betriebsprüfung, die durch das mittlerweile zuständige Finanzamt in O durchgeführt worden sei, ohne Beanstandungen abgeschlossen worden. Dies könne der zuständige Betriebsprüfer des ... Finanzamt bezeugen. Er, der Kläger, sei strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Trotz der angeblich behaupteten hohen Steuerschulden habe das Finanzamt C eine Steuerhinterziehung nicht beweisen können. Das einzige Verfahren, welches bisher gegen ihn, den Kläger, eröffnet worden sei, sei durch Einstellung gemäß § 153a der Strafprozessordnung (StPO) endgültig beendet worden. Das Landgericht J habe erkannt, dass der Versuch des Finanzamts, gegen ihn ein Strafverfahren durchzuführen, nicht stichhaltig gewesen sei und habe deshalb ein Strafverfahren gegen ihn zunächst nicht eröffnet. Er, der Kläger, habe sich nur zu der Zahlung in Höhe von ... € bereit erklärt, weil er sich die angekündigten fünf Verhandlungstage bei Gericht habe sparen wollen. Es werde die Beiziehung der Akten der Staatsanwaltschaft J und des Landgerichts J beantragt. Hieraus ergebe sich, dass es dem Finanzamt C bisher nicht gelungen sei, eine Steuerhinterziehung zu beweisen. Er, der Kläger, versichere an Eides statt, dass er keinerlei Vermögensbetreuungspflichten habe. Die zu Unrecht vom Finanzamt durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen berührten nicht die Interessen seiner Mandanten. Hieraus folge der Negativbeweis im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG. Dies gelte insbesondere, weil er seit 2014 nicht mehr als Einzelunternehmer, sondern nur noch als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft tätig werde. Er habe deshalb überhaupt keine Auftraggeber. Zudem betreue er auch nicht das Vermögen der Mandanten der Steuerberatungsgesellschaft. Insbesondere habe er z.B. keine Kontovollmachten für Mandanten oder führe für diese Anderkonten. Es seien niemals Vorwürfe gegen ihn, den Kläger, erhoben worden, dass er falsche Honorarrechnungen erstellt oder Gelder veruntreut habe und das, obwohl bereits seit vielen Jahren das Finanzamt versuche, ihn zu vernichten. Im Gegenteil er, der Kläger, setze sich für das Wohl seiner Mandanten ein. Er sei bei den Mandanten ausgesprochen beliebt und Sinnbild eines hervorragenden guten Beraters. Er, der Kläger, sei in eine Steuerberatungsgesellschaft eingebettet und werde durch Kollegen kontrolliert, so dass die Mandanten alleine deshalb geschützt seien. Es werde die Zeugenvernehmung aller Mitarbeiter der Steuerberatergesellschaft beantragt zum Beweisthema, dass er, der Kläger, das Vermögen seiner Mandanten nicht betreue, sondern im Wesentlichen sein Büro die Buchführungen der Mandanten fertige und Steuererklärungen einreiche, die Interessen der Auftraggeber nicht gefährde. Dies könne auch die Steuerberaterin N bezeugen. Es werde beantragt ihn, den Kläger persönlich zu hören, da im Rahmen der Gesamtwürdigung seines Verhaltens, seiner Persönlichkeit, seiner Arbeitsauffassung und seiner Tätigkeiten im Zusammenhang mit seinen Mandanten das Gericht sich ein Bild verschaffen können muss, dass eine Gefährdung der Auftraggeberinteressen nicht gegeben ist. Weiter werde beantragt, ihn, den Kläger, durch einen psychologischen Sachverständigen explorieren zu lassen zum Beweis der Tatsache, dass durch seine Persönlichkeit, seine Arbeitseinstellung und seine Grundeinstellung eine Gefährdung der Mandanteninteressen unter keinen Umständen gegeben ist. Der Sachverständige könne ebenfalls bescheinigen, dass es nur ein Problem zwischen dem Finanzamt C und dem Kläger gebe, aber keine Mandanteninteressen gefährdet seien. Ferner werde die Beiziehung und Verlesung der Steuerberaterakte beantragt, da sich hieraus ergebe, dass er, der Kläger, keine Mandanteninteressen gefährdet habe. Es werde das Ruhen des Verfahrens bzw. die Aussetzung beantragt, bis über alle anhängigen Klagen durch das Finanzgericht H und auch über die mittlerweile anhängige Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH entschieden wurde. Hilfsweise werde beantragt, ihm, dem Kläger, aufzugeben, zur Abwendung des Entzugs seinen Namen vom Praxisschild zu entfernen, der GmbH einen reinen Sachnamen zu geben und dem Kläger aufzugeben, dass er sich arbeitsvertraglich verpflichtet, nicht die Geschäftsführung der GmbH zu übernehmen, keinerlei Fremdgelder anzunehmen, keine Vermögensbetreuungspflichten anzunehmen und schließende Beratungsgespräche oder Zeichnungen nach dem vier Augenprinzip zusammen mit einem anderen Steuerberater durchzuführen und die Einhaltung dieser Regelungen durch die Kontrolle anderer Berufsangehöriger sowie der zuständigen Steuerberaterkammer zu ermöglichen. In der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2021 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, die mündliche Verhandlung zu vertagen. Zur Begründung hat er dabei auf seinen bereits schriftsätzlich gemachten Vortrag verwiesen, dass er sich nicht hinreichend vorbereitet fühle auf die mündliche Verhandlung. Er habe den Kläger seit geraumer Zeit aufgrund dessen Krankheit nicht erreichen können. Im Übrigen sei es aus seiner Sicht auch erforderlich, dass der Kläger an der mündlichen Verhandlung teilnehme. Er, der Prozessbevollmächtigte, sei nicht verteidigungsbereit. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater vom ... Juni 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu Recht widerrufen wurde. Zur Begründung berufe sie sich auf den streitbefangenen Widerrufsbescheid. Der Kläger sei in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, so dass hierdurch bereits die Vermutung für den Vermögensverfall ausgelöst werde. Außerdem habe der Kläger Steuerschulden von mehr als ... €. Die gegen ihn durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen seien erfolglos gewesen. Der Kläger habe weder widerlegen können, dass er sich im Vermögensverfall befinde, noch, dass die Interessen seiner Mandanten gefährdet seien. Der Vortrag des Klägers zu der Kontrolle seiner Kollegen in der Steuerberatungsgesellschaft sei nicht substantiiert genug. Zudem sei er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft. Der Kläger habe keine Nachweise über die Tilgung seiner Steuerschulden erbracht. Auch sei nur für einen Teilbetrag AdV vom Finanzgericht gewährt worden. Der Kläger habe nicht die Gelegenheit genutzt, seine Vermögensverhältnisse transparent und detailliert darzulegen, insbesondere habe er kein Vermögensverzeichnis vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Mit richterlicher Verfügung vom 2. März 2021 ist der Kläger um Vorlage von Unterlagen gebeten worden. Außerdem ist er gebeten worden mitzuteilen, ob er bereit sei, ein Vermögensverzeichnis einzureichen. Am 22. April 2021 ist dem Kläger eine Ausschlussfrist bis zum 28. Mai 2021 gesetzt worden, um die Tatsachen und Beweismittel zu seinen Behauptungen anzugeben, es bestünden keine bestandskräftigen Steuerfestsetzungen, aus denen die Steuerschulden resultierten und Auftraggeberinteressen seien nicht gefährdet. Außerdem ist er aufgefordert worden, diverse Unterlagen vorzulegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die richterliche Verfügung vom 22. April 2021 verwiesen. Am 8. November 2021 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, die für den 12. November 2021 terminierte mündliche Verhandlung zu verlegen, weil der Kläger schwer erkrankt sei und dieser persönlich an der Verhandlung teilnehmen möchte. Zur Begründung führt er aus, dass der Kläger ... erkrankt sei und nicht reise- oder verhandlungsfähig sei. In diesem Zusammenhang hat er ein Attest seiner behandelnden Ärztin vom 6. November 2021 eingereicht, auf welches wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird. Das Gericht hat den Termin für den 12. November 2021 aufgehoben und einen neuen Termin für die mündliche Verhandlung am 2. Dezember 2021 angesetzt. Der Kläger ist mit der Umladung gebeten worden, im Falle eines erneuten krankheitsbedingten Terminverlegungsantrags Atteste und Schweigepflichtsentbindungen aller behandelnden Ärzte, insbes. von Prof. Dr. L, A, vorzulegen. Das Finanzamt C hat mit Schreiben vom 25. November 2021 u.a. mitgeteilt, dass aktuelle fällige Steuerschulden in Höhe von ... € beständen, darunter auch offene Einkommensteuervorauszahlungen für 2020 in Höhe von ... € und für 2021 in Höhe von ... €. Hinzu kämen Vollstreckungskosten in Höhe von ... € und Säumniszuschläge in Höhe von ... €. In 2020 seien ... € und in 2021 bisher ... € an Steuerzahlungen geleistet worden. Die aktuellen Vermögensverhältnisse seien nicht bekannt, da der Kläger seit 2012 keine bzw. keine vollständigen Steuererklärungen, insbesondere keine Gewinnermittlungen eingereicht habe. Seit dem 4. Quartal 2017 habe der Kläger für sein Einzelunternehmen keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr eingereicht. Am 28. August 2018 habe er beantragt, seine Vorauszahlungen zur Einkommensteuer ab dem Jahr 2018 auf 0 € zu setzen, da er über kein Einkommen verfüge. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 habe er dem Finanzamt C mitgeteilt, dass er von der B GmbH keine Zahlungen mehr erhalte. Auffällig sei seit Längerem, dass er weder seinen eigenen steuerlichen Verpflichtungen, noch seine Beraterpflichten erfülle. Auch würden Fristen beim Finanzgericht nicht eingehalten und immer wieder kurzfristig Terminverlegungsanträge beim Finanzgericht gestellt und mit gesundheitlichen Problemen begründet. Mehrfache Hinweise des Finanzgerichts H, eine Kanzleivertretung zu bestellen, seien vom Kläger mit der Begründung abgelehnt worden, es gebe keine Vertreter und er müsse alle Aufgaben persönlich wahrnehmen. Am 26. November 2021 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass ihm von der Schwester des Klägers eine erneute Krankschreibung des Klägers eingereicht worden sei und er deshalb beantrage, den Termin der mündlichen Verhandlung aufzuheben. In dem in diesem Zusammenhang eingereichten Attest einer Fachärztin für Allgemeinmedizin vom 24. November 2021 wurde als Diagnose bescheinigt, dass der Kläger ... habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Attest verwiesen. Durch Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 29. November 2021 ist den Beteiligten mitgeteilt worden, dass der Antrag auf Terminverlegung abgelehnt werde, weil es der prozessuale Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung gebiete, Prozesse unter Berücksichtigung der Terminplanung des Gerichts in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu führen. Das Verfahren sei bereits seit Mitte 2020 anhängig und es sei umfangreich schriftsätzlich vorgetragen worden. Eine persönliche Anwesenheit des Klägers - dessen Erkrankungsverlauf offenbar ungewiss sei - am Verhandlungstermin sei nicht erforderlich. Durch Verfügung des Vorsitzenden vom 1. Dezember 2021 ist dem Kläger insbesondere mitgeteilt worden, dass am Termin festgehalten werde, weil derzeit nach Aktenlage weiter davon ausgegangen werde, dass eine persönliche Anwesenheit des Klägers nicht erforderlich sei. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass nicht - wie in der Verfügung vom 9. November 2021 erbeten - Atteste von sämtlichen behandelnden Ärzten nebst Schweigepflichtsentbindungen vorlägen. Ferner gehe er, der Vorsitzende, derzeit auch davon aus, dass der Prozessbevollmächtigte die Möglichkeit gehabt habe, sich hinreichend in den Prozessstoff einzuarbeiten und auf die mündliche Verhandlung vorzubereiten. In der Beratung nach der mündlichen Verhandlung werde der Senat darüber befinden müssen, ob eine Vertagung erforderlich sei. Nach einem Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vom 2. Dezember 2021 sind zwei Eintragungen vom ... Mai 2019 und vom ... September 2019 vorhanden. ...