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Urteil

1 K 1575/18

Hessisches Finanzgericht 1. Der Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2020:0309.1K1575.18.00
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Tenor
Die Umsatzsteuer 2014 wird unter Aufhebung des Bescheides vom 07.02.2018 und der Einspruchsentscheidung vom 09.10.2018 auf xxxxxx EUR herabgesetzt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Entscheidungsgründe
Die Umsatzsteuer 2014 wird unter Aufhebung des Bescheides vom 07.02.2018 und der Einspruchsentscheidung vom 09.10.2018 auf xxxxxx EUR herabgesetzt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Die Klage ist begründet. Der Umsatzsteuerbescheid 2014, zuletzt geändert am 07.02.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 09.10.2018 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zwar lag ein Leistungsaustausch vor, doch ist dieser Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht umsatzsteuerbar. 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in den im Streitzeitraum geltenden Fassungen (UStG) unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Für das Vorliegen einer Leistung gegen Entgelt sind nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH im Wesentlichen folgende - gemeinschaftsrechtlich geklärten - Grundsätze zu berücksichtigen: a) Zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (vgl. EuGH-Urteil vom 21.03.2002 C-174/00, Kennemer Golf & Country Club, Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95 Rdnr. 39; BFH-Urteile vom 08.11.2007 V R 20/05, BFHE 219, 403, BStBl II 2009, 483, und vom 05.12.2007 V R 63/05, BFH/NV 2008, 996, jeweils m.w.N.). b) Der unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. EuGH-Urteile vom 21.03.2002 C-174/00, Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95 Rdnr. 39, und vom 17.09.2002 C-498/99, Town & County Factors Ltd., Slg. 2002, I-7173, BFH/NV Beilage 2003, 35 Rdnr. 18; BFH-Urteile vom 27.11.2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397, und vom 18.12.2008 V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749). Steuerbar sind danach z.B. auch Leistungen, die gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erfolgen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.11.2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397, und vom 18.12.2008 V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749 m.w.N.). c) Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein. Er muss einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. EuGH-Urteile vom 29.02.1996 C-215/94, Mohr, Slg. 1996, I-959, 16.10.1997 C-258/95, Fillibeck, Slg. 1997, I-5577, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 1998, 61, und vom 18.12.1997 C-384/95, Landboden, Slg. 1997, I-7387; BFH-Urteile vom 22.07.1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240, 05.12.2007 V R 63/05, BFH/NV 2008, 996, 27.11.2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397 und vom 18.12.2008 V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, jeweils m.w.N.). d) Deshalb kann es an einem Leistungsaustausch bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen (wie Bund, Ländern, Kommunen) fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein - aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen - dient und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber ist. Der Zuschuss wird in diesen Fällen zur Förderung des leistenden Unternehmers und nicht im überwiegenden Interesse des Leistungsempfängers gezahlt. e) Soll der Zahlungsempfänger mit dem Zuschuss nur unterstützt werden, damit er seine Tätigkeit ausüben kann, fehlt es an der erforderlichen Verknüpfung von Leistung und Zuschusszahlung zu einem steuerbaren Umsatz (vgl. BFH-Urteil vom 22.07.1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240). Dabei bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung („Zuschuss“) verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet. Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor (vgl. z.B. BFH-Urteile 08.11.2007 V R 20/05, BFHE 219, 403, BStBl II 2009, 483, und vom 18.12.2008 V R 38/06, BStBl II 2009, 749). f) Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze stellen die Zahlungen durch den A und die Stadt B an die Klägerin in Höhe von … € ein Entgelt für die Verpflichtung zum Weiterbetrieb des Bades dar. Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen den Zahlungen und den Tätigkeiten der Klägerin ergibt sich für den Senat daraus, dass aufgrund der getroffenen Vereinbarungen die Zahlungen gerade dafür erfolgten, dass die Klägerin den anderen beiden Kommunen den Weiterbetrieb des Schwimmbades abnahm. Um diesen Zweck zu erreichen, übertrug der Zweckverband nach § 3 des Vertrags mit Wirkung zum Stichtag sämtliche zum Betrieb gehörenden Vermögensgegenstände, insbesondere Grundstücke, das gesamte bewegliche Sachanlagevermögen, immaterielle Vermögensgegenstände, Vorräte und Gegenstände des Umlaufvermögens, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, zum Stichtag bestehende Kassenbestände sowie sämtliche Bücher und Geschäftsunterlagen an die Klägerin. Gemäß § 4 des Vertrags übernahm die Klägerin zum Stichtag im Gegenzug sämtliche dem Betrieb entstandene Verbindlichkeiten. Außerdem verpflichtete sie sich zum Weiterbetrieb des Bades bist mindestens 30.06.2023, anderenfalls hätte sie den erhaltenen Betrag – jedenfalls teilweise – zurückzahlen müssen. Dafür erhielt sie den gezahlten Betrag, bei dem es sich daher weder um einen Zuschuss noch um ein Entgelt von dritter Seite handelte. Die Stadt B und A haben durch die Übernahme des Bades durch die Klägerin auch einen verbrauchsfähigen Vorteil erhalten, denn sie mussten das Bad nicht selbst weiterbetreiben. Sie wurden vielmehr von einem Kostenfaktor entlastet, der ihnen entstanden wäre, wenn sie das Bad im Rahmen des Zweckverbandes weiter betrieben hätten. Berücksichtigt hat der Senat dabei auch, dass es sich bei dem Betrieb eines Schwimmbades nicht um eine kommunale Pflichtaufgabe handelt, wenngleich der Betrieb eines Bades immer auch dem Allgemeinwohl dient und im Übrigen der Betrieb eines solchen Bades in aller Regel verlustbringend ist. 2. Anzuwenden wäre der ermäßigte Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG, denn danach ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für Umsätze, die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbunden sind, was vorliegend. 3. Die im Vertrag vom 26.02.2014 vereinbarte Übertragung des C auf die Klägerin und die dabei vereinbarten Zahlungen sind jedoch im Rahmen der Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar. a) Nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird (§ 1 Abs. 1a Satz 2 UStG). Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers (§ 1 Abs. 1a Satz 3 UStG). Diese Vorschriften beruhen unionsrechtlich auf Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem). Danach können die Mitgliedstaaten die Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen. Nach den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in - Zita Modes - (Urteil vom 27. November 2002 C-497/01, Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 40) und –Schriever- (Urteil vom 10. November 2011 C-444/10, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2011, 937, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2011, 2196, Rz 25) muss, damit eine Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen Unternehmensteils i.S. von Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG festgestellt werden kann, die Gesamtheit der übertragenen Bestandteile hinreichen, um die Fortführung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen. Dies ist vorliegend der Fall. Zu den "Umsätzen im Rahmen einer Geschäftsveräußerung" i.S. von § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG zählen alle in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang bewirkten Einzelleistungen (BFH-Urteil vom 29.08.2012 XI R 1/11, BStBl II 2013, 301, BFHE 239, 175 m.w.N.). Dabei ist für die Feststellung, ob ein Geschäft unter den Begriff der Übertragung eines Gesamtvermögens im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG fällt, eine Gesamtwürdigung der für das betreffende Geschäft kennzeichnenden tatsächlichen Umstände vorzunehmen und der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit, deren Fortführung geplant ist, besondere Bedeutung zuzumessen (vgl. EuGH-Urteil in UR 2011, 937, DStR 2011, 2196, Rz 32). Die erforderliche Gesamtwürdigung obliegt im Wesentlichen dem FG (vgl. BFH-Urteile vom 06.05.2010 V R 25/09, BFH/NV 2010, 1873 und vom 29.08.2012 XI R 1/11, BStBl II 2013, 301, BFHE 239, 175). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt nach der erforderlichen Gesamtwürdigung durch den Senat eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Die Übernahme des Betriebs durch die Klägerin als solchen stellt eine Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a UStG dar. Diese Überzeugung gewinnt der Senat daraus, dass der Betrieb des Schwimmbads mit allen Sachgesamtheiten, welche in § 3 des Vertrags ausgeführt wurden, übertragen wurde. So wurden die Grundstücke, das Sachanlagevermögen, sämtliche sonstige immaterielle Vermögensgegenstände einschließlich des Internet-Domain-Namens sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und das Recht zur Nutzung des Namens übertragen. Ebenso wurden Kassenbestände, Forderungen und Geschäftsunterlagen übertragen. Damit wurde der von den Vertragsparteien gewünschte Zweck, das Bad durch die Klägerin weiterzuführen, erfüllt. Dabei ist unschädlich, dass die Klägerin als Gegenleistung für die Übernahme des Bades nur symbolisch 1,-- EUR zahlte und stattdessen Zahlungen durch die Stadt B und den A erfolgten. Denn nur dadurch konnte die mit dem Rechtsgeschäft beabsichtigte Entlastung der ausscheidenden Kommunen durch die Fortführung des Betriebs des Schwimmbads durch die Klägerin erreicht werden. Insofern kommt den Zahlungen in Höhe von … EUR für den Weiterbetrieb des Schwimmbades auch gerade keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu (vgl. zu diesem Abgrenzkriterium auch BFH-Urteil vom 29.08.2012 XI R 1/10, BStBl II 2013, 301, BFHE 239, 175). Unter Berücksichtigung dessen, dass der Betrieb eines Schwimmbades in der Regel eine verlustbringende Tätigkeit für eine Kommune ist, zählt daher gerade auch diese Zahlung zu den Umsätzen im Rahmen der hier erfolgten Geschäftsveräußerung. Gegen die Geschäftsveräußerung im Ganzen spricht auch nicht, dass die Klägerin nach § 12 des Vertrags für den Fall der Einstellung des Betriebs vor dem 30.06.2023 die gezahlte Summe – ggfs. Anteilig - zurückzahlen muss. Denn diese mögliche Rückabwicklung ändert nichts an der zunächst im Streitjahr erfolgten Geschäftsveräußerung im Ganzen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1, 3 FGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 6. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren folgt aus § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. 7. Gründe für die Zulassung der Revision liegen, soweit ersichtlich, nicht vor. Der Senat hat seiner Entscheidung die in der Rechtsprechung des EuGH und des BFH entwickelten Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt. Die Beteiligten streiten um das Vorliegen einer umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistung. Die Klägerin ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Gemeinsam mit dem A und der Stadt B schloss sie sich ausweislich der dem Gericht vorliegenden Satzung zum Zweckverband „C“ zum Bau und Betrieb eines Bades zusammen. In 2013 fasste die Verbandsversammlung einen Beschluss über die Auflösung des Verbandes. Mit notariellem Vertrag vom 26.02.2014 wurde der Zweckverband C aufgelöst, nachdem der A und die Stadt B ihre Mitgliedschaft im Zweckverband gekündigt hatten. Nach § 1 des Vertrags ging die in der Satzung geregelte Aufgabe des Betriebs eines Bades mit Wirksamkeit der Vereinbarung auf die Stadt D über. Ausweislich der Präambel und § 2 des Vertrags sollten das Vermögen des Zweckverbandes sowie die statuarische Aufgabe (Bades) rückwirkend zum 01.07.2013 auf die Stadt D übergehen. Für die Übertragung des Zweckverbandes sollte Stichtag der 30.06.2013 sein. Nach § 3 des Vertrags übertrug der Zweckverband an die Klägerin mit Wirkung zum Stichtag sämtliche zum Betrieb des C gehörenden Vermögensgegenstände, insbesondere Grundstücke, das gesamte bewegliche Sachanlagevermögen, immaterielle Vermögensgegenstände, Vorräte und Gegenstände des Umlaufvermögens, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, zum Stichtag bestehende Kassenbestände sowie sämtliche Bücher und Geschäftsunterlagen. Gemäß § 4 des Vertrags übernahm die Klägerin zum Stichtag sämtliche dem Betrieb des C entstandene Verbindlichkeiten. Für die Übertragung der in § 3 genannten Vermögensgegenstände zahlte die Klägerin einen symbolischen Preis von 1,00 EUR, welcher bei Vertragsschluss in bar übergeben wurde (§ 8). Die Klägerin verpflichtete sich, den Betrieb des C mindestens bis zum 30.06.2023 aufrecht zu erhalten (§ 10). Der A und die Stadt B verpflichteten sich, der Klägerin für die Aufrechterhaltung des Betriebs eine Abgeltungssumme in Höhe von … EUR (A) bzw. … EUR (Stadt B) zu zahlen (§ 11). Sofern die Klägerin den Betrieb des Bades vor Ablauf des 30.06.2023 einstellen, würde sie nach § 12 die erhaltenen Beträge anteilig zurückzahlen. In der am 09.02.2016 übermittelten Umsatzsteuererklärung für 2014 erklärte die Klägerin für ihr Unternehmen „Betrieb gewerblicher Art“ einen Vorsteuerüberschuss vom xxxx EUR, wobei Umsätze aus der Übernahme des C in der Erklärung nicht enthalten waren. Der Beklagte, das Finanzamt (nachfolgend FA), vertrat im Folgenden die Auffassung, dass die von der Stadt B und dem A geleisteten Zahlungen einen Leistungsaustausch darstellten und somit der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien, da die Klägerin das Entgelt nur aufgrund des Weiterbetreibens des Bades erhalten habe, und forderte die Klägerin zur Abgabe einer berichtigten Umsatzsteuererklärung auf. Da die Klägerin der Ansicht war, es läge kein Leistungsaustausch, sondern ein sog. „echter Zuschuss“ vor, teilte sie dem FA mit, dass sie keine Notwendigkeit einer Änderung der Steuererklärungen sehe. Mit Änderungsbescheid vom 15.08.2017 setzte das FA die Umsatzsteuer auf … EUR fest. In den Erläuterungen zum Bescheid wurde ausgeführt, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Entgelt alles sei, was der Leistungsempfänger aufwende, um die Leistung zu erhalten, abzüglich der Umsatzsteuer. Vorliegend seien von der Stadt B und dem A … EUR an die Klägerin gezahlt worden Dieser Betrag abzüglich der Umsatzsteuer von 19 % in Höhe von … EUR stelle das Entgelt dar. Es handele sich um einen Leistungsaustausch, da die Klägerin den Betrieb des Schwimmbads übernommen habe und hierfür ein Entgelt erhalten habe. Der Vorteil für die Zahlenden bestehe darin, die Verpflichtung aus der Mitgliedschaft in dem Zweckverband abgegeben zu haben und die eigenen Interessen durch die Klägerin erfüllt zu sehen, was insbesondere aufgrund des § 12 des Vertrags deutlich werde. Den dagegen eingelegten Einspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass vorliegend kein Leistungsaustausch vorliege. In den vertraglichen Regelungen sei kein Rechtsverhältnis zu sehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht worden seien. Bei der vereinbarten Zahlung habe es sich nicht um ein Entgelt gehandelt, das im Gegenseitigkeitsverhältnis zu einer von der Klägerin an die übrigen Verbandsmitglieder erbrachten Leistung gestanden habe. Die zahlenden Kommunen seien infolge des Badbetriebs durch die Klägerin nicht von einer ihnen obliegenden Aufgabe befreit worden und erhielten auch sonst keinen Vorteil, aufgrund dessen sie als Leistungsempfänger anzusehen seien. Nach dem Wortlaut des Vertrags leisteten sie ihre Zahlungen „aus Gründen des öffentlichen Wohls“, um zur Aufrechterhaltung des Badbetriebs beizutragen. Die in der Vereinbarung geregelte Zahlungsverpflichtung sei eine Fortführung der in § 12 Abs. 2 der Verbandssatzung geregelten Umlagezahlung. Der für einen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung ergebe sich ebenfalls nicht bereits aus der Beteiligung eines Gesellschafters am allgemeinen Gewinn und Verlust der Gesellschaft (bzw. eines Verbandsmitglieds am wirtschaftlichen Ergebnis der Tätigkeit des Zweckverbandes). Er liege auch dann nicht vor, wenn eine Zahlung - wie im vorliegenden Fall - lediglich dazu bestimmt sei, ganz allgemein den Zahlungsempfänger in die Lage zu versetzen, seinen satzungsmäßigen Aufgaben zu genügen. Anders sei dies nur dann, wenn die Tätigkeit des Zahlungsempfängers dem konkreten Individualinteresse des Zahlenden diene. Diese Voraussetzung sei jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die zahlenden Kommunen erhielten bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation keinen Vorteil, aufgrund dessen sie als Empfänger einer Leistung anzusehen wären. Es könne nicht unterstellt werden, dass im Rahmen des Auseinandersetzungsvertrags gegenseitige Leistungen ausgetauscht würden, in dem die Klägerin die Aufrechterhaltung des Badbetriebs übernehme, um von den übrigen Mitgliedern die hierbei entstehenden Verluste anteilig ausgeglichen zu erhalten. Denn die Übernahme des Badbetriebs und die in Rede stehenden Zahlungen seien innerlich nicht derart miteinander verknüpft, dass sich die Übernahme des Badbetriebs durch die Klägerin auf die Erlangung der Zahlungen des A und der Stadt B richte. Bei der Gründung des Zweckverbandes im Jahre 2011 und der Verabschiedung der Verbandssatzung sei die Vereinbarung getroffen worden, dass dieser das C dauerhaft als gemeinwohlfördernde Einrichtung betreibe und hierfür von den Mitgliedern durch die Zuführung des erforderlichen Kapitals zu unterstützen sei. Das vorzeitige Ausscheiden zweier Mitglieder habe zwingend die Auflösung des Zweckverbandes zur Folge gehabt. Die im Rahmen der Auseinandersetzung in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbarte Ausgleichszahlung an die Klägerin als verbleibende Trägerin des Bades habe seinen Grund allein in der Mitgliedschaft gehabt. Auch die Regelungen in den §§ 10-12 des Vertrags führten nicht zum Vorliegen eines Leistungsaustausches. Die Klägerin habe nicht eine dauerhaft defizitäre Einrichtung übernehmen wollen, nur um einen Teil der beim Betrieb dieser Einrichtung entstehenden Verluste vom A und der Stadt B erstattet zu bekommen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Klägerin den Badbetrieb im Bewusstsein ihrer hoheitlichen Verpflichtung zur Bereitstellung von Einrichtungen der Daseinsfürsorge übernommen habe. Es sei weiter davon auszugehen, dass die Stadt B und der A einen Beitrag zur Erfüllung dieser Aufgabe leisteten. Es sei vorliegend auch nicht von einem Entgelt von dritter Seite auszugehen. Dieses wäre nur dann anzunehmen, wenn die Klägerin Leistungen nicht gegenüber den Zahlenden, sondern gegenüber einem Dritten erbringe und die Zahlung eine eventuelle Entgeltzahlung des Leistungsempfängers ergänze und damit preiserfüllenden Charakter habe. Vorliegend fehle es insbesondere an einer Verknüpfung der in Rede stehenden Zuwendungen mit konkreten von der Klägerin gegenüber den Schwimmbadbesuchern bewirkten Umsätzen. Die Zahlungen des A und der Stadt B kämen den Leistungsempfängern der Klägerin zwar mittelbar insoweit zugute, als die Klägerin durch sie in die Lage versetzt werde, ihre Tätigkeit zur Förderung der von ihr verfolgten Daseinsvorsorgezwecke aufrechtzuerhalten. Hieraus folge allerdings nicht die Einordnung der Zuwendungen als steuerbares Entgelt. Zahlungen eines Dritten stellten vielmehr dann kein zusätzliches Entgelt dar, wenn sie wie hier dem Leistenden, der Klägerin, zu dessen Förderung und nicht überwiegend im Interesse der Leistungsempfänger gewährt würden. Sollte es sich entgegen der von ihr vertretenen Auffassung bei den Zahlungen doch um umsatzsteuerliches Entgelt handeln, wären diese als Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. a UStG nicht steuerbar. Bei der Übertragung des C mit allen dazugehörigen Vermögensgegenständen und Schulden durch den Zweckverband auf die Klägerin zum Zwecke der Fortführung des Badbetriebs durch diese handele es sich um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Eine solche liege nach § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet werde, um vom Erwerber im Wesentlichen unverändert fortgeführt werden zu können. Dies führe auch dazu, dass in Fällen, in denen der Übernehmer der Vermögensgegenstände und Schulden an den Übertragenden keine Zahlung leiste, sondern umgekehrt der Übertragende den Übernehmer dafür bezahle, dass er das Unternehmen übernehme, diese Zahlung im Rahmen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung erfolge. Nichts Anderes könne für von Dritten im Rahmen der Geschäftsveräußerung gezahlte Entgelte gelten. Vorliegend handele es sich bei dem ursprünglich vom Zweckverband errichteten und betriebenen Schwimmbad um einen Betrieb gewerblicher Art (BGA) und damit um ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a UStG. Dieses Unternehmen sei durch den Notarvertrag von dem ursprünglichen Unternehmer auf einen anderen Unternehmer, die Klägerin, übertragen worden. Die Übertragung sei zum Zweck der Fortführung der Schwimmbadbetriebs durch die Klägerin erfolgt. Nach dem Inhalt des Vertrags erfolgte die Übertragung gegen Zahlung eines symbolischen Entgelts von 1,00 EUR. Zu den Umsätzen im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 UStG zählten nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. August 2012 (XI R 1/11) alle in unmittelbarem, wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang bewirkte Einzelleistungen. In dem vom BFH entschiedenen Fall habe der Erwerber einen Teil des Kaufpreises als Ausgleich für ein Konkurrenzverbot zu bezahlen gehabt. Der BFH habe dieses als nicht steuerbaren Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung angesehen, weil dem im Unternehmenskaufvertrag vereinbarten Wettbewerbsverbot keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukomme, sondern es vielmehr dazu diene, dem Erwerber die Fortführung des übertragenen Pflegedienstes zu ermöglichen und deshalb in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung stehe. Der vorliegende Fall sei insoweit vergleichbar, als die Stadt B und der A an die Klägerin Zahlungen geleistet hätten, damit diese den Schwimmbadbetrieb für eine Dauer von 10 Jahren aufrechterhalte. Denn mit diesen Zahlungen habe die Fortführung des ursprünglich vom Zweckverband betriebenen Schwimmbads ermöglicht und sichergestellt werden sollen. Anders könne die im Notarvertrag enthaltene Regelung, wonach sich die Klägerin verpflichtet habe, den Schwimmbadbetrieb für mindestens 10 Jahre aufrechtzuerhalten und nur bei Erfüllung dieser Verpflichtungen die Zahlung behalten dürfe, nicht verstanden werden. Sollte dennoch ein Leistungsaustausch vorliegen, wäre dieser nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG lediglich mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern (BFH-Urteil vom 19.11.2009 V R 29/08). Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Einspruchs wird auf die in den Akten befindlichen Schriftsätze der Klägerin verwiesen. Das FA folgte der von der Klägerin vertretenen Auffassung, dass die Besteuerung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% erfolgen müsse, da die Zahlung unmittelbar mit der Leistung in Form der Aufrechterhaltung des Betriebes des C einhergehe und setzte daher mit Änderungsbescheid vom 07.02.2018 die Umsatzsteuer auf … EUR herab. Mit Einspruchsentscheidung vom 09.10.2018 wies das FA den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, ein steuerbarer Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liege vor, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehe, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht würden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung darstelle. Werde einem Unternehmer für seine Tätigkeit (Leistung) ein Geldbetrag gezahlt, sei für die Beantwortung der Frage, ob die Leistung derart mit der Zahlung verknüpft sei, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richte, auf die Vereinbarung des Leistenden mit dem Zahlenden abzustellen. Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet hätten, liege der erforderliche Leistungsaustausch grundsätzlich vor. Im vorliegenden Fall liege der Zahlung der Abgeltungssumme i.H.v. … EUR durch den A und die Stadt B ein Vertrag zu Grunde, aus dem sich die Verpflichtung der Zahlung unter der Prämisse ergebe, dass die Klägerin das Bad in Alleinregie weiterbetreibe. Würde die Leistung in Form der alleinigen Aufrechterhaltung des Bades durch die Klägerin nicht erbracht, so entfiele auch die Gegenleistung. Dies ergebe sich insbesondere aus der Vereinbarung, wonach die Klägerin bei Nichtweiterbetreiben des Bades eine anteilige Rückzahlung der Abgeltungssumme zu leisten habe. Die Zahlung sei daher eindeutig an die Aufrechterhaltung des Badbetriebs geknüpft. Der Tatsache, dass die Zahlung als Fortführung der bisherigen Umlagezahlung erfolgt sei, die bisher als nicht steuerbarer Zuschuss (wie eine Art Gesellschafterbeitrag) ohnehin gezahlt worden wäre, komme insoweit keine Bedeutung zu, da mit dem Auflösungsvertrag vom 26.02.2014 explizit ein neuer Leistungsgegenstand in Form des alleinigen Weiterbetriebs vereinbart worden sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die Zahlungen der Höhe nach den bisherigen Umlagezahlungen entsprächen. Insofern die Gegenleistung höhenmäßig anhand bisher nicht steuerbarer Zahlungen bemessen worden sei, habe dies keine Auswirkung auf die Beurteilung des neuen Leistungsaustauschs. Die Leistungserbringung durch die Klägerin bringe zudem Vorteile für die Leistungsempfänger in Gestalt dessen mit sich, dass diese als Zahlungsgeber keine weiteren Verpflichtungen hinsichtlich des Betriebes des Bades mehr träfen. Die Klägerin betreibe das Bad nämlich allein weiter und habe gemäß § 4 des Vertrags sämtliche Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Badbetrieb übernommen. Da die zahlenden Kommunen als Leistungsempfänger somit Vorteile erlangt hätten, bedürfe es des Vorliegens eines Entgeltes von dritter Seite nicht. Der A und die Stadt B seien damit Leistungsempfänger, die Klägerin ihrerseits Leistungserbringer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Dem stehe auch ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung eines Bäderbetriebs im Sinne des Gemeinwohlinteresses nicht entgegen. Bei dem Leistungsaustausch handele es sich auch nicht um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a UStG. Diese setze voraus, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesonderter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich veräußert werde. Die Zahlung des Entgelts erfolge für die Übereignung des Unternehmens. Vorliegend sei die Zahlung der Abgeltungssumme jedoch nicht für die Übertragung, sondern vielmehr für die Fortführung einer verlustbringenden Tätigkeit durch die Klägerin gezahlt worden. Dies sei auch schon an der Vertragsgestaltung erkennbar, wonach die Klägerin zur anteiligen Rückzahlung verpflichtet sei, falls sie den Betrieb des Bades vor Ablauf des 30.06.2023 einstelle. Insoweit sei der Sachverhalt auch nicht mit dem von der Klägerin herangezogenen BFH-Urteil vom 29.08.2012 vergleichbar. In dem zitierten Urteil habe sich der Veräußerer zur Einhaltung eines Wettbewerbsverbotes verpflichtet, wofür der Erwerber eine entsprechende Zahlung geleistet habe. Die Zahlung sei erfolgt, damit der Erwerber das frisch erworbene Unternehmen überhaupt habe weiterführen können. Im vorliegenden Fall habe der Erwerber selbst jedoch nur eine Zahlung zu einem symbolischen Wert von 1,00 EUR geleistet. Er habe jedoch für den Erwerb eines verlustbringenden Unternehmens eine Abgeltungssumme von ... EUR erhalten. Es zahle eben nicht der Erwerber in Gestalt der Klägerin, sondern der Veräußerer, was erkennen lasse, dass die Zahlung gerade nicht für die Veräußerung des Geschäftsbetriebs, sondern für den verpflichtenden Weiterbetrieb des Schwimmbads erfolgt sei. Mit der erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihre im Verwaltungsverfahren vorgetragene Auffassung. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Umsatzsteuer 2014 unter Aufhebung des Bescheides vom 07.0202018 und der Einspruchsentscheidung vom 09.10.2018 auf xxxxxx EUR herabzusetzen, hilfsweise, im Unterliegensfall, die Revision zuzulassen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen und hilfsweise, im Unterliegensfall, die Revision zuzulassen, Es trägt ergänzend zu den Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vor, dass die Stadt B und der A als Leistungsempfänger anzusehen seien, da diese durch die Einmalzahlung des Betrags in Höhe von … EUR von sämtlichen mit dem Betrieb des C einhergehenden Verpflichtungen befreit worden seien. Ohne die Zahlung hätte der Zweckverband fortbestanden und es wären, wie aus dem Auflösungsvertrag hervorgehe, von der Stadt B und dem A auch über die Leistungen der Umlagezahlungen hinausgehende Aufgaben zu erfüllen gewesen. Der von der Klägerin geschilderte Fall, dass über die gesetzliche Grundlage des § 21 Abs. 2 KGG i.V.m. § 314 BGB im Fall einer Kündigung eines Mitglieds aus wichtigem Grund das aus dem Zweckverband ausscheidende Mitglied einen finanziellen Ausgleich leisten müsse, welcher nicht steuerbar sei, betreffe eine andere Konstellation. Am Vorliegen eines Leistungsaustauschs ändere es auch nichts, dass die Klägerin den Badbetrieb nur im Bewusstsein ihrer hoheitlichen Verpflichtung zur Bereitstellung von Einrichtungen der Daseinsvorsorge übernehme, da es für das Vorliegen eines steuerbaren Leistungsaustausches unerheblich sei, ob die übernommene Aufgabe die Erfüllung einer Pflicht oder eine freiwillige Leistung darstelle. Ein Band Umsatzsteuerakten war beigezogen.