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Urteil

1 K 1849/07

Hessisches Finanzgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2009:0924.1K1849.07.0A
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Leitsätze
Stirbt der Nießbrauchsberechtigte vor Festsetzung der Erbschaftsteuer gegenüber dem Belasteten, scheidet eine Stundung der auf den Kapitalwert des Nießbrauchs entfallenden Erbschaftsteuer und in der Folge die Ablösung dieses Steuerbetrages von vornherein aus. Eine Herabsetzung der Erbschaftsteuer um den fiktiven Ablösungsbetrag ist weder verfassungsrechtlich geboten noch aus sachlichen Billigkeitsgründen gerechtfertigt, da weder die Stundung des auf den Kapitalwert des Nießbrauchs entfallenden Steuerbetrags noch dessen Ablösungsmöglichkeit echte Vergünstigungen für den § 25 Abs.1 S.1 ErbStG unterfallenden Personenkreis darstellen, denen er bei Erlöschen der Belastung vor der Steuerfestsetzung verlustig ginge. Für die Gewährung einer Billigkeitsregelung wegen einer Verzögerung der Steuerfestsetzung besteht daher ebenfalls keine Veranlassung.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stirbt der Nießbrauchsberechtigte vor Festsetzung der Erbschaftsteuer gegenüber dem Belasteten, scheidet eine Stundung der auf den Kapitalwert des Nießbrauchs entfallenden Erbschaftsteuer und in der Folge die Ablösung dieses Steuerbetrages von vornherein aus. Eine Herabsetzung der Erbschaftsteuer um den fiktiven Ablösungsbetrag ist weder verfassungsrechtlich geboten noch aus sachlichen Billigkeitsgründen gerechtfertigt, da weder die Stundung des auf den Kapitalwert des Nießbrauchs entfallenden Steuerbetrags noch dessen Ablösungsmöglichkeit echte Vergünstigungen für den § 25 Abs.1 S.1 ErbStG unterfallenden Personenkreis darstellen, denen er bei Erlöschen der Belastung vor der Steuerfestsetzung verlustig ginge. Für die Gewährung einer Billigkeitsregelung wegen einer Verzögerung der Steuerfestsetzung besteht daher ebenfalls keine Veranlassung. Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Herabsetzung der mit Bescheid vom 17.10.2006 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.04.2007 festgesetzten Erbschaftsteuer um den Betrag, der sich aus der Berechnung des Stundungs- und Ablösungsbetrages gemäß § 25 Abs. 1 S. 2, 3 ErbStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung für den zum Zeitpunkt der streitigen Steuerfestsetzung bereits erloschenen Nießbrauch zu Gunsten der Mutter der Klägerin ergibt, im Wege der Billigkeit gemäß § 163 AO ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 101 S. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Gemäß § 163 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuern nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Der Zweck des § 163 AO liegt darin, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalles, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrages insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen. Die Unbilligkeit der Steuerfestsetzung kann sich aus sachlichen oder persönlichen Gründen ergeben. Als persönliche Billigkeitsgründe werden in diesem Zusammenhang nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen angesehen, die vorliegend keine Rolle spielen. Sachlich unbillig ist die Festsetzung einer Steuer, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwider läuft, dass die Erhebung der Steuer als unbillig erscheint. Sachliche Gründe sind danach gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (Urteil des BFH vom 26.05.1994 IV R 51/93, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1994, 833). Dabei können Richtlinien für die Finanzbehörden allgemeine Regelungen über die nach § 163 AO vorzunehmende Ermessensausübung aufstellen. Diese Richtlinien sind auch dann von den Gerichten zu beachten, wenn sich die in ihnen getroffenen Regelungen in den Grenzen halten, die das Grundgesetz und die einfachen Gesetze der Ausübung des Ermessens setzen. Im Falle von begünstigenden Regelungen für einen bestimmten Personenkreis ergibt sich zudem eine Bindungswirkung für die Gerichte aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Urteil des BFH vom 10.10.2001 XI R 52/00, BStBl II 2002, 201). In solchen Fällen, können die Steuergerichte nur unterbinden, dass die Finanzverwaltung in Einzelfällen, die offensichtlich von den Richtlinien gedeckt werden, willkürlich, d.h. ohne zwingende Sachgründe die Anwendung der Richtlinien ablehnen (Urteil des BFH vom 23.04.1991 VIII R 61/87, BStBl. II 1991, 752). Es ist vorliegend kein sachlicher Grund für eine abweichende Steuerfestsetzung gegeben, da die Auslegung der R 85 Abs. 6 S. 2 ErbStR vorliegend nicht zu einer Ermessensbindung des Beklagten im Sinne des Begehrens der Klägerin führt. Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG ist die Steuer, die auf den Kapitalwert der Belastung entfällt, bis zum Erlöschen der Belastung zinslos zu stunden. Dies hat zur Folge, dass eine Stundung im Rahmen der Besteuerung nach § 25 ErbStG von vornherein ausscheidet, wenn im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung die Belastung nicht mehr besteht (gefestigte Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Urteil vom 06.03.1990 II R 165/87, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1990, 809; BFH-Beschluss vom 23.03.1998 II B 97/97, BFH/NV 1998, 1224). Die hierzu ergangene Richtlinie R 85 Abs. 6 S. 2 ErbStR besagt nur, wie zu verfahren ist, wenn eine zu stundende Steuer bei Einreichung der Steuererklärung noch nicht fällig ist und die sofortige Ablösung des zu stundenden Betrages beantragt wird. Danach kommt es lediglich für die Ermittlung des Ablösungsbetrages auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld an, es wird jedoch nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit der zu stundenden Steuerforderung und des Vorliegens der sonstigen Stundungsvoraussetzungen auf diesen Zeitpunkt vorverlegt (vgl. Urteil des Niedersächsisches Finanzgerichts vom 13.08.2004 3 K 404/03, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, 642; Urteile des Senats vom 16.02.2006 1 K 2526/03, EFG 2006, 1186 sowie vom 24.09.2009 in dem von der Klägerin gegen den Beklagten des vorliegenden Verfahrens anhängig gemachten Klageverfahren 1 K 1340/07). Die Steuerfestsetzung ist vorliegend auch nicht aus anderen Gründen sachlicher Unbilligkeit abweichend festzusetzen. Unabhängig von der Richtlinie wird in der Literatur die Auffassung vertreten, bei Wegfall der Belastung vor Steuerfestsetzung müsse zumindest dann, wenn der Steuerpflichtige den Antrag auf Ablösung schon vorher gestellt habe, ein Ausgleich auf dem Billigkeitswege geschaffen werden, sofern die Verzögerung nicht vom Steuerpflichtigen zu vertreten sei (so Schulz, Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer, 8. Aufl. 2004 unter 7.6.2.3. unter Hinweis auf Michel, Neue Vorschriften bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, in Die Information über Steuer und Wirtschaft 1980, 481, Schuck in Viskorf/Glier/Hübner/Knobel/Schuck, ErbStG, Bewertungsgesetz, 2. Aufl., § 25 ErbStG Rdnr. 65 unter Bezug auf Troll/Gebel/Jülicher § 25 ErbStG Rdnr. 57). Gebel (in Troll/Gebel/Jülicher, a.a.O., Stand März 2009) begründet dies damit, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 15.05.1984 (1 BvR 464/81, BStBl. II 1984, 608) das Abzugsverbot nur wegen der mit der Stundungsregelung verbundenen Milderung als verfassungskonform angesehen habe. Hiervon sei indes auch die Chance umfasst, sich mit einer frühzeitigen Ablösung den Stundungsvorteil endgültig zu sichern. Diese Chance dürfe dem Erwerber nicht durch eine verzögerte Steuerfestsetzung genommen werden. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Durch das Abzugsverbot von auf übertragenem oder geerbtem Vermögen ruhenden Belastungen in § 25 ErbStG wollte der Gesetzgeber - vor allem vor dem Hintergrund der günstigen Bewertungsregelungen für Grundvermögen - der Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile oder gar völliger Steuerfreiheit durch die Übertragung von mit Nutzungs- oder Rentenrechten belastetem Vermögen entgegenwirken (BVerfG, Beschluss vom 15.05.1984, a.a.O., S. 609 linke Spalte) und wohl insbesondere auch der Gefahr nicht auflagengerechten Verhaltens im Falle von Duldungs- oder Nutzungsauflagen im Zusammenhang mit freiwilligen Zuwendungen zwischen nahen Angehörigen oder Erbfällen mit der Folge der Schmälerung der Bemessungsgrundlage für festzusetzende Erbschaft- oder Schenkungsteuer in Höhe des Wertes der Auflage bei deren gleichzeitiger Nichterfüllung begegnen (vgl. Troll/Gebel/Jülicher, a.a.O., § 25 Rdn. 4). Will der Gesetzgeber den wirtschaftlichen Vorgang des Substanzübergangs besteuern, kann er grundsätzlich nicht daran gehindert sein, dieses Anliegen durchzusetzen und dabei durch Schaffung entsprechender Regelungen nicht als gerechtfertigt angesehenen Steuervorteilen entgegenzuwirken, soweit dies mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dies ist durch die Regelungen des § 25 Abs. 1 S. 2 und 3 ErbStG gewährleistet. Durch die zinslose Stundung des auf den Kapitalwert der Belastung entfallenden Steuerbetrages bis zum Erlöschen der Belastung gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG wird der betroffene Steuerpflichtige im wirtschaftlichen Ergebnis nicht schlechter gestellt, als die nicht dem Regelungsbereich des § 25 Abs. 1 S. 1 ErbStG unterfallenden Steuerpflichtigen. Der betroffene Steuerpflichtige wird durch die zinslose Stundung zunächst so gestellt, als würde die Belastung bereits bei der steuerlichen Erfassung des übertragenen oder geerbten Vermögens zu seinen Gunsten berücksichtigt. Die erst im Zeitpunkt des Erlöschens der Belastung fällig werdende, hierauf entfallende Steuer trägt dem Umstand Rechnung, dass der betroffene Steuerpflichtige in diesem Zeitpunkt in den Genuss des nicht mehr durch Rechte Dritter in seinem Ertrag geschmälerten Zuwendungsgegenstandes gelangt. Auf diese Weise wird im - allein maßgeblichen - wirtschaftlichen Ergebnis die Bereicherung des betroffenen Steuerpflichtigen bei Nutzungsvorbehalten oder aus dem Zuwendungsgegenstand zu erbringenden Leistungen zur richtigen Zeit und in ihrem wahren Umfang erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.05.1984, a.a.O., S. 613 linke Spalte), so dass von einer gleichheitswidrigen Schlechterstellung des dem § 25 ErbStG unterfallenden Personenkreises gegenüber anderen Erwerbern aufgrund freiwilliger Zuwendungen oder Erwerbs von Todes wegen nicht die Rede sein kann. Nicht anders ist die Situation im Falle des Erlöschens einer auf dem zugewendeten oder geerbten Vermögen ruhenden Belastung noch vor der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Insoweit ist zwischen dem Entstehen der Steuer (§ 9 ErbStG) und deren Fälligkeit zu unterscheiden. Die tatsächliche wirtschaftliche Belastung durch die auf das zugewendete oder geerbte Vermögen entfallende Steuer tritt erst im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit ein. Die Erbschaft- oder Schenkungsteuer wird nicht bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung fällig, sondern nach Maßgabe der §§ 155 Abs. 1 AO, 220 Abs. 2 S. 2 AO frühestens mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides. Ist die Belastung in diesem Zeitpunkt bereits erloschen, entspricht die volle steuerliche Erfassung des zugewendeten beziehungsweise geerbten Vermögens dem tatsächlichen Umfang der Bereicherung des Steuerpflichtigen und lässt eine gleichheitswidrige Schlechterstellung nicht erkennen. Auch das Entfallen der Möglichkeit der Ablösung des gestundeten Steuerbetrages gemäß § 25 Abs. 1 S. 3 ErbStG im Falle des Erlöschens der Belastung vor Steuerfestsetzung führt nicht zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Belastung beziehungsweise Schlechterstellung des betroffenen Steuerpflichtigen. Insoweit ist die Ablösungsmöglichkeit entgegen der offenbar von Jülicher und Gebel vertretenen Auffassung nicht losgelöst von der Stundung des auf den Kapitalwert der Belastung entfallenden Steuerbetrages zu betrachten. Weder die Stundung des auf den Kapitalwert der Belastung entfallenden Steuerbetrages noch dessen Ablösung stellen echte Vergünstigungen für die zum Personenkreis des § 25 ErbStG gehörenden Steuerpflichtigen dar, derer sie im Falle des Erlöschens der Belastung vor Steuerfestsetzung verlustig gingen, sondern sollen allein eine Schlechterstellung dieses Personenkreises gegenüber anderen Steuerpflichtigen aufgrund der vollständigen steuerlichen Erfassung übertragener Vermögen trotz deren Belastung mit Rechten Dritter und damit einhergehend deren eingeschränkten Nutzung vermeiden. Insoweit liegt in der Möglichkeit der Ablösung der gestundeten Steuer zum Barwert kein zusätzliches Entgegenkommen des Gesetzgebers, da der Ablösungsbetrag im Hinblick auf die zinslos zu gewährende Stundung und die bei der Berechnung des Ablösungsbetrages vorzunehmende Abzinsung dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der gestundeten Steuerforderung ungefähr entspricht. Denn je länger die Belastung besteht, desto stärker sinkt der tatsächliche Wert der zinslos gestundeten Steuer unter deren Nennbetrag und je geringer die bei der Berechnung des Ablösungsbetrages anzunehmende Dauer der Belastung ist, um so stärker ist der Barwert der Ablösung an den Nennbetrag der gestundeten Steuer angenähert. Der eigentliche beiderseitige Vorteil der Ablösung ist ein verfahrensmäßiger und liegt darin, dass mit der Zahlung des Ablösebetrages der Steuerfall endgültig abgewickelt ist und sowohl auf Seiten des Steuerpflichtigen als auch auf Seiten des Finanzamtes unter Umständen langjährige Überwachungspflichten entfallen und zudem der Steuerpflichtige nicht ständig den gestundeten Steuerbetrag vorhalten muss (vgl. auch Moench, ErbStG, § 25 Rdn. 23). Insgesamt ist der Senat unter Fortschreibung seiner Rechtsprechung in seinem Urteil vom 16.02.2006 1 K 2526/03 (a.a.O.) der Auffassung, dass mangels Vorliegens einer echten Vergünstigung bei Stundung des auf den Kapitalwert der Belastung entfallenden Steuerbetrages und dessen Ablösung gemäß § 25 Abs. 1 S. 2, 3 ErbStG für den der Vorschrift des § 25 Abs. 1 S. 1 ErbStG unterfallenden Personenkreis in den Fällen, in denen die Belastung übertragenen oder geerbten Vermögens vor der Steuerfestsetzung erlischt, die Zulassung der Ablösung eines fiktiv zu stundenden, den Kapitalwert der Belastung entsprechenden Steuerbetrages weder verfassungsrechtlich geboten noch eine Steuerherabsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen im Einzelfall nach § 163 AO gerechtfertigt ist und es deshalb auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Gewährung einer Billigkeitsregelung wegen einer von der Finanzverwaltung zu vertretenen Verzögerung der Steuerfestsetzung nicht mehr ankommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Klägerin begehrt die Herabsetzung von Erbschaftsteuer nach ihrem verstorbenen Vater gemäß § 163 Abgabenordnung (AO) wegen sachlicher Unbilligkeit in Höhe des Betrages, der sich aus der Berechnung des Stundungs- und Ablösungsbetrages gemäß § 25 Abs. 1 S. 2, 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung für einen zum Zeitpunkt der streitigen Steuerfestsetzung bereits erloschenen Nießbrauch zu Gunsten der Mutter der Klägerin ergibt. Die Klägerin ist die alleinige Erbin nach ihrem am … geborenen und am ...10.2002 verstorbenen Vater. Die Erbeinsetzung erfolgte durch notariell beurkundetes gemeinschaftliches Testament ihres Vaters und ihrer am … geborenen Mutter vom ... Darin bestimmten die Eltern der Klägerin diese zu ihrer alleinigen Erbin. In § 2 des Testaments räumten sie dem jeweils Überlebenden einen uneingeschränkten und lebenslänglichen Nießbrauch an dem gesamten Nachlass des zuerst Versterbenden ein. Die Testamentseröffnung erfolgte vor dem Amtsgericht … am ...11.2002. Zum Nachlass gehörten neben Geldvermögen und Wertpapieren mehrerer Grundstücke sowie Kommanditanteile an einem …unternehmen. Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 21.05.2003 zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung nach dem Tode ihres Vaters bis zum 30.06.2003 auf. Nach vom Steuerberater der Klägerin fernmündlich erbetener Verlängerung der Abgabefrist bis zum 22.08.2003 ging die Erbschaftsteuererklärung am 02.09.2003 beim Beklagten ein. Am 15.10.2003 beantragte die Klägerin durch ihren Steuerberater die Stundung der auf den nießbrauchsbelasteten Nachlass entfallenden Erbschaftsteuer sowie die sofortige Ablösung des gestundeten Erbschaftsteuerbetrages gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 und 3 ErbStG. Der Beklagte forderte mit Schreiben vom 04.09.2003 die Mitteilung des Steuerwerts der Beteiligung am …unternehmen sowie mit Schreiben vom 05.09.2003 die Feststellung des Grundbesitzwertes der zum Nachlass gehörenden Grundstücke beim Finanzamt … an. Die Bescheide über die Feststellung des Grundbesitzwertes der zum Nachlass gehörenden Grundstücke gingen am 23.09.2003 beim Beklagten ein. Hinsichtlich der angeforderten Überprüfung und Mitteilung des Steuerwerts der Beteiligung am …unternehmen erfolgten mit Schreiben vom 04.05.2004 an das Finanzamt … eine Sachstandsanfrage sowie mit Schreiben vom 09.07.2004 eine Erinnerung zur Vorlage der Feststellungen zum Wert des Betriebsvermögens. Diese gingen einschließlich der Feststellungen zum Grundbesitzwert des zum Betriebsvermögen des …unternehmens gehörenden Grundstückes am 21.07.2004 beim Beklagten ein. Am ...12.2004 verstarb die Mutter der Klägerin. Der Beklagte setzte die Bearbeitung zur Veranlagung der Klägerin zur Erbschaftsteuer am 28.07.2006 durch telefonische Anforderung einer Aufstellung der Einnahmen aus dem Grundbesitz und dem …unternehmen zum Zwecke der Berechnung des Jahreswertes des Nießbrauchs der Mutter der Klägerin fort. Nach Vorlage der angeforderten Aufstellung erließ der Beklagte unter dem 17.10.2006 einen Erbschaftsteuerbescheid, mit dem er die Erbschaftsteuer in Höhe von …€ festsetzte. Der Bescheid wies hinsichtlich des Nießbrauchs der Mutter der Klägerin weder einen Stundungsbetrag aus noch verhielt er sich zum Ablösungsantrag. Dem Steuerberater der Klägerin wurde ausweislich eines in der Steuerakte befindlichen Vermerks anlässlich einer telefonischen Nachfrage vom 19.10.2006 mitgeteilt, dass dem Antrag auf Ablösung nicht entsprochen worden sei, weil die Nießbrauchsberechtigte nicht mehr lebe; die entsprechende Erläuterung im Bescheid sei versehentlich unterblieben. Weiterhin ist vermerkt, dass der Steuerberater auf einen entsprechenden schriftlichen Nachtrag verzichtet habe. Die Klägerin ließ gegen den Erbschaftsteuerbescheid durch ihren Steuerberater am 02.11.2006 Einspruch einlegen, mit dem sie hinsichtlich des zum Nachlass gehörenden Betriebsvermögens die Entlastung nach § 13 a ErbStG in Anspruch nahm und beim Ansatz des Werts des zum Nachlass gehörende Wertpapiervermögens in Höhe von … DM den Ansatz des zutreffenden Eurobetrages in Höhe von …€ begehrte. Darüber hinaus begehrte sie die Stundung und sofortige Ablösung des zu stundenden Steuerbetrages für den nießbrauchbelasteten Teil der Erbschaft und entsprechende Herabsetzung der Erbschaftsteuer auf …€. Wegen der Einzelheiten der Berechnungen insoweit wird auf das Einspruchsschreiben vom 30.10.2006 (Blatt 84 Steuerakte) verwiesen. Die Stundung sei trotz des Versterbens der Nießbrauchsberechtigten vor der Festsetzung der Erbschaftsteuer zumindest wegen sachlicher Unbilligkeit zu gewähren, weil die Festsetzung der Erbschaftsteuer sich aus Gründen verzögert habe, die sie nicht zu vertreten habe. Zwischen der Abgabe der Steuererklärung und dem Beginn der Bearbeitung im Juli 2006 durch fernmündliche Anforderung der Jahreswerte der nießbrauchsbelasteten Vermögensgegenstände seien überschlägig mehr als 2 3/4 Jahre vergangen. Unter Heranziehung der Dauer der Bearbeitung von Erbschaftsteuererklärungen, die nach den Erfahrungen ihres Steuerberaters zwischen einem und sieben Monaten liege, hätte die Veranlagung zwischen der Abgabe der Steuererklärung und dem Tode der Nießbrauchsberechtigten am ...12.2004 durchgeführt worden sein müssen. Die Verzögerung der Veranlagung bis zum Oktober 2006 habe sie nicht zu verantworten. Hilfsweise beantragte die Klägerin die entsprechende Herabsetzung der Erbschaftsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO weiter hilfsweise den Erlass eines Teilbetrags der Erbschaftssteuer in Höhe von …€ gemäß § 227 AO. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 04.04.2007 die Anträge auf Herabsetzung der Erbschaftsteuer gemäß § 163 AO beziehungsweise auf Erlass eines Teilbetrages der Erbschaftsteuer gemäß § 227 AO jeweils aus sachlichen Billigkeitsgründen ab. Es sei davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber bei der Abfassung des § 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG bewusst gewesen sei, dass in der Praxis häufig Fälle vorkommen, in denen ein Nießbrauchsberechtigter im Zeitpunkt der Festsetzung von Schenkungsteuer beziehungsweise Erbschaftsteuer bereits verstorben sei und die Stundungsregelung deshalb nicht zum Zuge komme. Da er gleichwohl keine weitergreifende Regelung getroffen habe, habe er offenbar bewusst und billigend in Kauf genommen, dass die Vergünstigung der Stundung und in der Folge der Ablösung eines Teilbetrages der Schenkungs- beziehungsweise Erbschaftsteuer nicht in allen Fällen greife, so dass in Fallkonstellationen wie der der Klägerin für eine sachliche Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO beziehungsweise § 227 AO grundsätzlich kein Raum sei. Hinsichtlich der geltend gemachten verzögerten Bearbeitung der Veranlagung begründe dies ebenfalls keinen Anspruch auf Erlass. Insoweit gelte nichts anderes, als in den in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entschiedenen Verfahren zum Erlass von Zinsen nach § 233 a AO, in denen ein Erlass von Nachzahlungszinsen auch bei verspäteter Steuerfestsetzung durch die Finanzbehörden aufgrund einer verzögerten Veranlagung abgelehnt worden sei. Der Beklagte half in seiner Einspruchsentscheidung vom 04.04.2007 dem Einspruch der Klägerin gegen den Erbschaftsteuerbescheid hinsichtlich der geltend gemachten Entlastung für das zum Nachlass gehörende Betriebsvermögen nach § 13 a ErbStG und der begehrten Korrektur des Wertes des zum Nachlass gehörenden Wertpapiervermögens ab und setzte die Erbschaftsteuer auf …€ herab. Hinsichtlich der begehrten Stundung und Ablösung der auf den mit dem Nießbrauchsrecht der Mutter der Klägerin belasteten Erbteil entfallenden Erbschaftsteuer wies er den Einspruch zurück. Die auf den mit dem Nießbrauch der Mutter der Klägerin belasteten Erbteil entfallende Steuer habe nicht gestundet werden können, weil die Belastung der Klägerin durch den Tod der Nießbrauchsberechtigten noch vor der Steuerfestsetzung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden habe. Dies entspreche auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH. Mit Einspruchsentscheidung vom 13.06.2007 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin vom 03.05.2007 gegen die Ablehnung der beantragten Billigkeitsregelungen als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten der getroffenen Feststellungen und der Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer am 04.07.2007 erhobenen Klage ihr Begehren auf Herabsetzung der Erbschaftsteuer um den mit dem Nießbrauch der Mutter belasteten Nachlass entfallenden Steuerbetrag gemäß § 163 AO aus Gründen sachlicher Billigkeit weiter. Sie führt unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Einspruchsverfahren aus, die Veranlagung sei offenbar durch den Beklagten „verschlampt“ worden, was ihr nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Sie habe das ihrerseits erforderliche getan, um eine zügige Veranlagung durchzuführen und die Beträge zur Begleichung der zu erwartenden Steuer bereitgehalten, wodurch ihr im Übrigen lukrative Geldanlagen entgangen seien. Einen Ablösungsantrag habe sie bereits im August 2003 gestellt. Ihr könne nicht vorgehalten werden, nicht regelmäßig nach dem Sachstand gefragt zu haben. Die Vorschrift des § 25 ErbStG möge sprachlich eindeutig sein; sie sei indes systematisch verunglückt. Wenn das Finanzamt mit einer Bescheidung lange zuwarte, wie auch im vorliegenden Fall, laufe die Vorschrift inhaltlich ins Leere. Dies sei sicherlich nicht im Sinne des Gesetzgebers und daher dadurch auszugleichen, dass die begehrte Stundung und Ablösung gewährt werde. Im Übrigen sei nach § 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG die auf einen Nießbrauch entfallende anteilige Steuer von Amts wegen zu stunden. Es handele sich um einen gedanklich abgekoppelten Steueranteil im Rahmen der Erbschaftsteuerveranlagung, der durch den Gesetzesbefehl zur Stundung eine gesonderte Stellung innerhalb der Gesamtsteuerschuld unabhängig von Bearbeitungszeiten auf Seiten des Steuerpflichtigen oder der Finanzverwaltung einnehme. Die Rechtsfolge der Stundung trete allein mit dem Tod des Erblassers ein. Die Ablösung der gestundeten Erbschaftsteuer setze demgegenüber einen Antrag voraus. Insoweit ergebe sich aus der Erbschaftsteuerrichtlinie (ErbStR) 85 Abs. 6 S. 2, dass hinsichtlich der Stundung und Ablösung auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuer abzustellen sei, wenn der Ablösungsantrag gleichzeitig mit der Abgabe der Steuererklärung gestellt werde. In diesem Fall seien Stundung und Ablösung unabhängig von dem weiteren Zeitablauf zu gewähren, da ansonsten die Regelung keinen Sinn mache, und werde mithin auch hinsichtlich der Ablösung der gestundeten Steuerschuld auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer abgestellt, im Falle des Erwerbs von Todes wegen also grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers mit der Folge, dass im Falle des Erlöschens einer Belastung im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 ErbStG vor Steuerfestsetzung eine rechtzeitig beantragte Ablösung der auf den mit einem Nießbrauch belasteten Nachlass entfallenden Steuerschuld zumindest unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Billigkeit zu gewähren sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 04.04.2007 sowie seiner Einspruchsentscheidung vom 13.06.2007 zu verpflichten, im Wege der Billigkeit die mit dem Erbschaftsteuerbescheid vom 17.10.2006 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.04.2007 festgesetzte Erbschaftsteuer auf …€ herabzusetzen; hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und führt darüber hinaus aus, soweit in der Literatur die Auffassung vertreten werde, dass in Fällen des Wegfalls der Belastung im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 ErbStG vor Steuerfestsetzung ein Ausgleich im Billigkeitswege erfolgen müsse, sei hierfür angesichts der gesetzgeberischen Entscheidung, die die Folgen derartiger Fallkonstellationen billigend in Kauf genommen habe, kein Raum. Derartige Billigkeitsregelungen würden auch in der Rechtsprechung abgelehnt, so vom Niedersächsischen Finanzgericht in seinem Urteil vom 13.08.2004 (3 K 404/03) und vom Hessischen Finanzgericht in seinem Urteil vom 16.02.2006 (1 K 2526/03). Hinsichtlich des von der Klägerin gerügten zeitlichen Ablaufs des Besteuerungsverfahrens sei irrelevant, wie lange nach dem Tod der Mutter der Klägerin die Veranlagung nicht durchgeführt worden sei, da die Erbschaftsteuer bereits ab dem ...12.2004, dem Todestag der Nießbrauchsberechtigten, aufgrund des Erlöschens der Belastung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr habe gestundet werden können. Für den Zeitraum ab Eingang der Mitteilung des Steuerwertes des Betriebsvermögens durch das Finanzamt … am 21.07.2004 bis zum Todestag der Nießbrauchsberechtigten könne aber von einem „Verschlampen“ der Veranlagung nicht die Rede sein. Die Erbschaftsteuerakte des Beklagten war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.