Urteil
1 K 2042/16
Hessisches Finanzgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2018:0619.1K2042.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist unbegründet. Die Umsatzsteuerfestsetzungen 2008-2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Die vom Kläger erzielten Umsätze sind weder nach § 4 Nr. 25 Buchst. b) UStG steuerfrei noch liegen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach Unionsrecht vor. 1. Die Leistungen des Klägers sind nicht nach nationalem Recht steuerfrei. a) Gemäß § 4 Nr. 25 Buchst. a UStG sind von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen steuerfrei: Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII und die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII, wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter in Sinne dieser Vorschrift sind von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege. Vorliegend scheitert die Steuerfreiheit der vom Kläger erzielten Umsätze an seiner fehlenden Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 4 Nr. 25 UStG. b) Die Steuerfreiheit der vom Kläger erzielten Umsätze ergibt sich auch nicht aus § 4 Nr. 25 Buchst. b UStG. aa) Gemäß § 4 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG sind andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift Einrichtungen, soweit sie für ihre Leistungen eine im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geforderte Erlaubnis besitzen oder nach § 44 oder 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII einer Erlaubnis nicht bedürfen. Der Kläger hat keine Erlaubnis für den Betrieb seiner Naturschule vorgelegt. Dass es sich bei der vom Kläger betriebenen Naturschule um eine Jugendfreizeiteinrichtung im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII handelt, vermochte der Senat aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht festzustellen. Darunter fallen zwar alle Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen, wie z.B. Häuser der offenen Tür, Jugendbüchereien, Kinder- und Jugendclubs, Jugendtheater oder Jugendcafes (Busse in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 45 SGB VIII, Rn 41; Stähr in Hauck/Noftz, SGB-Kommentar, Stand 04/ 2018, § 45 SGB VIII, Rn. 16). Diese in der Kommentarliteratur zum SGB VIII genannten Einrichtungen zeichnen sich jedoch dadurch aus, dass sie insbesondere von öffentlichen Trägern unterhalten und gefördert werden, während vorliegend die Leistungen des Klägers ausschließlich durch die Eltern der Kinder vergütet wurden (vgl. auch BFH-Urteil vom 26.11.2014 XI R 25/13, BFH/NV 2015, 531). Auch eine der anderen abschließend aufgeführten Organisationsformen (Jugendbildungseinrichtung, Jugendherberge, Schullandheim oder Schülerheim, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht) hat der Kläger nicht betrieben. Einrichtungen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII sind in § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG dagegen gerade nicht genannt (siehe auch BFH-Urteil vom 26.11.2014 XI R 25/13, BFH/NV 2015, 531). bb) Der Kläger ist auch keine Person im Sinne des § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG. Darunter fallen Einrichtungen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach Buchst. a vergütet wurden. Zwar genügt es nach der Rechtsprechung des BFH zur Umsatzsteuerfreiheit von Betreuungsleistungen (Urteil vom 22.06.2016 V R 46/15, BFHE 254, 272), wenn die Kosten für diese Leistungen über eine Personengesellschaft abgerechnet und damit (nur) mittelbar von einem öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe getragen werden. Unerheblich ist danach, wenn keine direkten vertraglichen Vereinbarungen mit den öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe bestanden, sondern es muss lediglich im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH darauf abgestellt werden, ob die Kosten der fraglichen Leistungen von Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen würden. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall, denn die Kosten für die Leistungen "Waldkinder", "Ferienspiele" und "Freizeiten" wurden von den Eltern der Kinder selbst getragen. Zwar sind seit dem 1. Januar 2008 die Leistungen eines selbständigen Erziehungsbeistands nach § 4 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei, wenn sie im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil, mithin zu mindestens 50 % unmittelbar oder mittelbar durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe vergütet wurden. Dennoch ist im Streitfall diese Voraussetzung nicht erfüllt, da ausweislich der vom Kläger vorgelegten Zahlen und der vom FA ermittelten verhältnismäßigen Werte die streitigen Umsätze des Klägers aus durch öffentliche Träger vergüteten Leistungen in den den Streitjahren vorangegangenen Kalenderjahren nicht die 50 % - Grenze überschritten haben. So betrug der Anteil an Umsätzen durch Leistungen gegenüber Kindergärten und Schulen im Jahr 2007 18,32 %. Ab 2011 stiegen die diese Umsätze an, da auch Leistungen gegenüber der B erbracht wurden und betrugen somit im Jahr 2011 40,21 %, 2012 49,92 % und 2013 49,46 %. cc) Bei der vom Kläger betriebenen Naturschule handelt es sich auch nicht gemäß § 4 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. cc UStG um eine Einrichtung, die Leistungen der Kindertagespflege erbringt, für die sie nach § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignet ist. Tageseinrichtungen sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztätig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Darunter fallen Kinderkrippen, Kindergärten und Horte (Winkler in KSW, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Auflg. 2011, §§ 1-105 SGB VIII, Rn. 85). Eine solche Tageseinrichtung betreibt der Kläger nicht. Schließlich betreibt der Kläger auch keine Kindertagespflege im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Diese bedarf einer Erlaubnis im Sinne von § 43 SGB VIII, über welche der Kläger nicht verfügt. Zwar entsprechen die vom Kläger ausgeführten Leistungen ausweislich der vom Magistrat der Stadt D ausgestellten Bescheinigung den Grundsätzen der freien Jugendhilfe. Die Kindertagesstätten, für welche der Kläger die Waldveranstaltungen durchführt, verfügen jeweils über eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII. Sie, bzw. ihre Leiterinnen, haben auch bestätigt, dass der Kläger "im Rahmen seiner mit ihnen seit Jahren durchgeführten Waldveranstaltungen "Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien" erbringt. Es handelt sich dabei um Leistungen in Form von § 2 Abs. 1 des Achten Sozialgesetzbuchs." Allerdings folgt aus der Tätigkeit für diese Einrichtungen nicht, dass der Kläger selbst eine Kindertagespflegeeinrichtung betreibt. Auch aus seinen Leistungen gegenüber den Eltern der Kinder kann dies nicht gefolgert werden. 2. Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL. Zwar kann sich ein Unternehmer grundsätzlich unmittelbar auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. h und i MwStSystRL berufen (BFH-Urteile vom 29.03.2017 XI R 6/16 BFHE 257, 471, DStR 2017, 1386, vom 26.11.2014 XI R 25/13, BFH/NV 2015, 531, vom 16.10.2013 XI R 34/11,BFH/NV 2014, 460, BFHE 243, 435, DStR 2014, 325). Deren Voraussetzungen liegen im Streitfall indes nicht vor. a) Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL befreien die Mitgliedsstaaten Umsätze von der Steuer, die erzielt wurden aus eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedsstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen. Befreit sind demnach Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendbetreuung sowie der Kinder- und Jugenderziehung und vergleichbare privatrechtliche Einrichtungen nach näherer Maßgabe des nationalen Rechts (BFH-Urteile vom 28.09.2000 V R 26/99, BFHE 192, 360, BStBl II 2001, 691; vom 21.11.2013 V R 11/11, BFHE 244, 111, BFH/NV 2014, 803). Auf diese Befreiung kann sich, soweit sie nicht hinreichend in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist, ein Steuerpflichtiger berufen (BFH-Urteil vom 26.11.2014 XI R 25/13, BFH/NV 2015, 531). Der Kläger ist nicht als vergleichbare Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt. Insbesondere das Schreiben der Stadt D -Jugendamt- vom 05.03.2010, in welchem lediglich pauschal bescheinigt wird, dass er Maßnahmen gemäß SGB VIII durchführt, vermag nach der Auffassung des Senats eine Anerkennung i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL in der erforderlichen Weise nicht zu begründen, denn es enthält keine formale Anerkennung. Eine Kostenübernahme durch staatliche Einrichtungen, aus der die erforderliche Anerkennung abgeleitet werden könnte (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom 18.08.2005 V R 71/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143; vom 12.05.2009 V R 35/07, BFHE 226, 154, BStBl II 2009, 1032), ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten ebenfalls nicht erfolgt, und zwar weder unmittelbar noch mittelbar. Auftraggeber des Klägers waren insoweit allein die Eltern. b) Es kommt auch keine Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL in Betracht. Danach befreien die Mitgliedstaaten Umsätze von der Umsatzsteuer, die aus der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie beruflicher Umschulung und damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder anderen Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedsstaat anerkannter vergleichbarer Zielrichtung erzielt wurden. Auch hier fehlt es an einer staatlichen Anerkennung der Tätigkeit des Klägers. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 4. Die Revision war zur Fortbildung des Rechts gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob vom Kläger erzielte Umsätze nach § 4 Nr. 25 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) oder unter Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. h bzw. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) steuerfrei sind. Der Kläger erbrachte in den Streitjahren als Unternehmer erzieherische und naturpädagogische Leistungen aus dem Betrieb einer Naturschule ("A"). Seine Leistungen erbrachte er gegenüber Kindergärten und Schulen, der B sowie anderen wechselnden Vertragspartnern, wie den Eltern der Kinder, welche an von ihm angebotenen Freizeiten, Ferienspielen oder anderen Aktivitäten teilnahmen. Die B ist anerkannt als Träger der freien Jugendhilfe. Außerdem vermietete er das Objekt C in D zum Teil umsatzsteuerpflichtig und zum Teil umsatzsteuerfrei. In den für die Jahre 2009 bis 2014 eingereichten Umsatzsteuererklärungen erklärte der Kläger die aus der Naturschule erzielten Umsätze als steuerfreie Umsätze. Für die Jahre 2009 und 2010 wich der Beklagte, das Finanzamt (-FA-), von der Umsatzsteuererklärung ab und erfasste diese Umsätze als steuerpflichtige Umsätze. Gegen die Bescheide vom 21.01.2013 legte der Kläger am 31.01.2013 Einspruch ein. Für 2008 wurde keine Umsatzsteuererklärung eingereicht, das FA setzte mit Bescheid vom 01.10.2015 die Umsatzsteuer von Amts wegen auf 5.790,86 EUR fest. Dagegen legte der Kläger am 09.10.2015 Einspruch ein. Für die Jahre 2011 bis 2014 verarbeitete das FA zunächst die eingereichten Umsatzsteuererklärungen. Ausweislich einer Bescheinigung der Stadt D, Jugendamt (Kinder- und Jugendförderung) vom 05.03.2010 (Bl. 189 USt-Akte) führte der Kläger im Rahmen der Naturschule D seit dem Jahr 2005 "Maßnahmen gemäß § 2 Abs. SGB VIII" durch. Diese Veranstaltungen entsprächen den Grundsätzen der freien Jugendhilfe. Nachdem zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber bestand, dass eine Anerkennung des Klägers als Träger der freien Jugendhilfe nicht vorlag, vertrat der Kläger im Einspruchsverfahren weiterhin die Auffassung, die Umsätze aus der Naturschule seien steuerfrei nach § 4 Nr. 25 UStG. Unstreitig war, dass die Umsätze aus Leistungen an Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. a UStG weniger als 50 % der Gesamtumsätze des Unternehmens ausmachten. Da bei einer Versteuerung der strittigen Umsätze auch ein Vorsteuerabzug zu gewähren war, übersandte der Kläger dem FA am 17.06.2016 die entsprechend zu berücksichtigenden Zahlen. Daraufhin erließ das FA am 16.08.2016 geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2014. Darin setzte es die Umsatzsteuer für 2009 auf 3.497,54 EUR, für 2010 auf 7.695,92 EUR, für 2011 auf 5.526,07 EUR, für 2012 auf 7.832,26 EUR, für 2013 auf 8.658,88 EUR und für 2014 auf 8.140,65 EUR fest. Mit beim FA am 01.09.2016 eingegangenem Schreiben legte der Kläger gegen die Bescheide 2009-2014 Einspruch ein mit dem Begehren, sämtliche Umsätze aus der Naturschule steuerfrei zu behandeln. Mit Einspruchsentscheidung vom 26.10.2016, auf welche im Einzelnen Bezug genommen wird, wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück (Bl. 5 d.A.). Mit der erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, er erbringe zu einem nicht unerheblichen Teil Leistungen, die durch Einrichtungen der freien Jugendhilfe oder ähnliche Einrichtungen vergütet worden seien (Kindergarten, B). Bei den anderen Vertragspartnern für die Umsätze Waldkinder, Ferienspiele und Zeltlager handele es sich hauptsächlich um die Eltern der Kinder. Daher seien sämtliche von ihm erzielten Umsätze nach § 4 Nr. 25 UStG als steuerfrei zu behandeln. Ungeachtet dessen seien die Umsätze als steuerfrei zu behandeln, da er sich auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. h oder i der MwStSystRL berufen könne. So seien nach Buchst. h Umsätze von der Umsatzsteuer befreit, welche aus eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedsstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung erzielt worden seien. Nach Buchst. i seien Umsätze aus der Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut seien, oder anderer Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedsstaat anerkannter Zielsetzung, befreit. Er habe eine Bescheinigung des Jugendamtes vorgelegt, dass er entsprechende Leistungen erbringe. Ebenso sei er seiner Auffassung nach eine Einrichtung mit sozialem Charakter, auch wenn die Vergütungen nicht ausschließlich von Trägern der freien Jugendhilfe gezahlt worden seien. Hätte er eine besondere Gesellschaft gegründet, welche ausschließlich die Umsätze mit den Trägern abrechne, wären diese komplett steuerfrei. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, weshalb zumindest die teilweise Steuerbefreiung nicht auch ohne diesen zusätzlichen Aufwand erreicht werden könne. Ebenso könne er anderenfalls nicht in Konkurrenz mit anderen Unternehmen treten, welche ausschließlich von Trägern der Jugendhilfe bezahlt würden. Ungeachtet dessen erscheine es zweifelhaft, dass es sachliche Differenzierungskriterien dafür gebe, dass der nationale Gesetzgeber in § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b, Doppelbuchst. aa UStG auch Leistungen von Unternehmen freistelle, die weder zum Kreis der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, noch zum Kreis der nach § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. a UStG anerkannten Träger der freien Jugendhilfe gehörten, noch zwangsläufig in unmittelbaren Leistungsbeziehungen zu diesen Trägern der Jugendhilfe stünden und auch sonst nicht unter besonderer Überwachung durch diese Träger der Jugendhilfe stünden. So seien nach § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG auch Vollzeitpflegestellen von der Umsatzsteuer befreit, die Verwandte oder Verschwägerte des betreuten Kindes oder Jugendlichen seien, die die Leistungen nur für die Dauer bis zu acht Wochen erbrächten oder im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustauschs. Denn insoweit sei keine Erlaubnis oder Mitwirkung des Jugendamts erforderlich. Ferner seien nach der genannten Vorschrift in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII auch Leistungen von der Umsatzsteuer befreit, die ein Unternehmer als Betreiber einer Jugendfreizeiteinrichtung, einer Jugendbildungseinrichtung, einer Jugendherberge oder eines Schullandheims erbringe. Der Kläger erbringe jährlich vergleichbare Leistungen in Form von Zeltlagern und Ferienspielen. Insoweit bedürfe es keiner Erlaubnis des Jugendamts. Der Gesetzesbegründung zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2008, durch das § 4 Nr. 25 UStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung in das UStG eingeführt worden sei, ließen sich Begründungen für die vorgenommenen Differenzierungen nicht entnehmen (vgl. Blatt 100 ff, BR-Drs 544/07; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2013 7 V 7322/12, EFG 2013, 1444). Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass eine Tagesmutter steuerfreie Umsätze erziele, die vorliegend zu beurteilenden waldpädagogischen Leistungen jedoch der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien. Auch sei nach dem Urteil des BFH vom 10.08.2016 die Tätigkeit eines Dozenten zwar nicht nach deutschem Recht, aber nach der MwStSystRL steuerfrei. Schließlich handele es sich bei der vom Kläger betriebenen Tätigkeit um die Betreuung von Kindern in einer Tagespflegeeinrichtung gemäß § 22 ff. SGB VIII. Der Kläger beantragt, die Umsatzsteuerbescheide 2008 vom 01.10.2015 und 2009 bis 2014, jeweils vom 16.08.2016, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2016 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer 2008 um 868,36 EUR, die Umsatzsteuer 2009 um 1.938,81 EUR, die Umsatzsteuer 2010 um 6.093,33 EUR, die Umsatzsteuer 2011 um 4.283,36 EUR, die Umsatzsteuer 2012 um 6.958,38 EUR, die Umsatzsteuer 2013 um 7.291,65 EUR und die Umsatzsteuer 2014 um 6.778,71 EUR herabgesetzt wird. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Nach § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG seien Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII und aus der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII steuerfrei, wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht würden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift seien gemäß § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbrächten, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach § 25 Satz 2 Buchst. a UStG vergütet worden seien. Aus der gesetzlichen Formulierung "zum überwiegenden Teil" ergebe sich, dass der entsprechende Anteil des Vorjahresumsatzes an den Gesamtvorjahresumsätzen des Klägers größer als 50 % sein müsse. Da diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, könne die Steuerbefreiung nicht in Anspruch genommen werden. Zwar stelle der BFH in seinem Urteil vom 30.11.2016 (V R 10/16, BFH/NV 2017, 627) heraus, dass die Kosten für den Subunternehmer ausdrücklich übernommen werden müssten. Vergüte der Kostenträger Leistungen des Hauptunternehmers, ohne die Kosten für den Subunternehmer ausdrücklich zu übernehmen, so würden die Leistungen des Subunternehmers nicht von einem Träger der öffentlichen oder freien Jugendhilfe, sondern nur vom Hauptunternehmer vergütet. Bei dem Kostenträger müssten also die Kenntnis der Person des Subunternehmers sowie die für die jeweilige konkrete Leistung zu tragenden Kosten bekannt sein. Aus den vom Kläger vorgelegten Aufschlüsselungen der Umsätze für die Jahre 2009, 2010, 2012 und 2013 sei zu entnehmen, dass eine Begünstigung der nicht gegenüber der B erzielten Leistungen für die übrigen Umsätze nicht festgestellt werden könne. Die übrigen Leistungen des Klägers gliederten sich in solche gegenüber Kindergärten und anderen Vertragspartnern hinsichtlich der Umsätze "Waldkinder", "Ferienspiele" und "Freizeiten". Bereits bei den Kindergärten könne nicht zweifelsfrei angenommen werden, dass diese selbst Träger der öffentlichen Jugendhilfe seien. Denn öffentliche Träger der Jugendhilfe seien grundsätzlich nur die Jugendämter. Daher sei für die Leistungen an die Kindergärten im Einzelnen nachzuweisen, ob diese gegebenenfalls selbst eine Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe besitzen bzw. dass die Leistungen des Klägers gegenüber den Kindergärten in Kenntnis der Person des Klägers und der jeweils konkret zu tragenden Kosten durch einen hinter den Kindergärten stehenden öffentlichen oder anerkannten freien Träger der Jugendhilfe vergütet worden seien. Das FA wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass unter den Kindergärten, gegenüber denen der Kläger Leistungen erbracht habe, offensichtlich nicht nur solche in öffentlicher oder kirchlicher Trägerschaft seien. Auch die Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. h und i MwStSystRL könne keinen Erfolg haben. Danach befreiten die Mitgliedstaaten folgende Umsätze von der Steuer: h) eng mit der Kinder und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannter Einrichtungen; i) Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut seien, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung. Der Begriff der "anderen Einrichtung mit sozialem Charakter" in § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG entspreche der Formulierung der maßgeblichen unionsrechtlichen Grundlage in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und h MwStSystRL. Mit § 4 Nr. 25 UStG habe der Gesetzgeber Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL in nationales Recht umgesetzt. Unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben habe er aufgeführt, in welchen Fällen eine Einrichtung mit sozialem Charakter vorliege. Darüber hinaus behandele der Gesetzgeber im Rahmen des §§ 4 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG unter bestimmten Voraussetzungen die Leistungserbringung für Einrichtungen mit sozialem Charakter steuerfrei, obwohl der Unternehmer selbst nicht als solche Einrichtung anzusehen sei. Dadurch habe der Gesetzgeber unter anderem Unternehmer, die die 50 % Grenze nicht erfüllten, von der Steuerbefreiung ausgenommen. Der Kläger sei weder im Besitz einer Anerkennung durch die zuständige Jugendbehörde im Sinne des § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. a UStG noch habe er im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr überwiegend Leistungen erbracht, welche von Einrichtungen im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift vergütet worden seien. Befreiungsvorschriften seien grundsätzlich eng auszulegen, da diese Ausnahmen von dem Grundsatz darstellten, dass jede Dienstleistung der Mehrwertsteuer unterliege (vergleiche BFH-Urteil vom 08.05.2010 V R 54/09, BFHE 231, 289, BStBl II 2011,191 ). Zwar dürfe die Auslegung nicht dazu führen, dass sie der Befreiungsvorschrift ihre Wirkung nehme. Allerdings gebiete das nicht, dass rechtlich unterschiedlich ausgestaltete Beziehungen umsatzsteuerrechtlich gleichbehandelt werden müssten (BFH-Urteil vom 08.11.2007, V R 2/06, BFHE 219, 428, BStBl II 2008,634). Die Umsatzsteuerakte war beigezogen und lag dem Gericht vor.