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Urteil

1 K 28/14

Hessisches Finanzgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2018:0619.1K28.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist unbegründet. 1. Die Umsatzsteuerbescheide für 2008 und 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). a) Der Rechtmäßigkeit des Bescheides für 2008 steht zunächst nicht entgegen, dass für die Voranmeldungszeiträume Juni bis August 2008 bereits im Jahr 2008 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt worden war und die folgende - zu den streitigen Umsatzsteuerfestsetzungen führende - Umsatzsteuer-Sonderprüfung auch diese Voranmeldungszeiträume umfasste. Denn nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, schaffen weder eine Außenprüfung oder eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung noch eine unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Umsatzsteuerfestsetzung bzw. -Vorauszahlung insoweit einen Vertrauenstatbestand, da es sich bei diesen Maßnahmen lediglich um vorläufige Beurteilungen der Finanzverwaltung handelt, die einer späteren abweichenden Beurteilung nicht entgegenstehen (BFH-Urteil vom 09.11.2006 - V R 43/04 -, BFHE 215, 379, BStBl II 2007, 344 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Hebt das FA den Vorbehalt der Nachprüfung nach einer Außenprüfung nicht auf, ist die mit dieser Nebenbestimmung versehene Steuerfestsetzung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist sogar dann nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) in vollem Umfang änderbar, wenn das FA dem Steuerpflichtigen gemäß § 202 Abs. 1 AO mitgeteilt hat, die Außenprüfung habe zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.1994 - V R 135/93 -, BFH/NV 1995, 938). b) Soweit der Kläger weiter geltend gemacht hat, ihm sei keine Möglichkeit eingeräumt worden, alle dem Streitfall zugrunde liegenden Ein- und Ausgangsrechnungen einzusehen, vermag dies seine Rechtschutzmöglichkeit schon deshalb nicht zu beeinträchtigen, weil das FA ihm - unwidersprochen - Kopien der Rechnungen übersandt und eine Einsichtnahme in die beschlagnahmten Originalrechnungen angeboten hat und sich im Übrigen Kopien aller Rechnungen in den vom FA dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakten befinden, in die der Kläger nach einem entsprechenden Antrag Einsicht hätte nehmen können. c) Das FA hat den Abzug der in den dem Streitfall zugrunde liegenden Eingangsrechnungen der verschiedenen Rechnungsaussteller ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuerabzugsbeträge zu Recht versagt, weil diese Rechnungen mangels hinreichender Leistungsbeschreibung den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG an eine zur Ausübung des Vorsteuerabzugs berechtigende Rechnung nicht genügen. aa) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG muss eine Rechnung u. a. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten. Diese Anforderung steht im Einklang mit den Regelungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSysRL - vgl. Urteil des BFH vom 02.09.2010 - V R 55/09 -, BFHE 231, 332, BStBl II 2011, 235 zur Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG - Sechste Richtlinie). Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. aaa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH dient das Abrechnungspapier (Rechnung oder Gutschrift) für den Vorsteuerabzug als Belegnachweis. Deshalb müssen die Abrechnungspapiere Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist, und eine mehrfache Abrechnung der Leistung ausschließen. Zur Konkretisierung der erbrachten Lieferung oder Leistung kann in der Abrechnung zwar auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden. Die den Leistungsgegenstand betreffenden Angaben müssen aber eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen, denn aus der Funktion des Abrechnungspapiers als Belegnachweis folgt, dass der Aufwand zur Identifizierung der Leistung begrenzt sein muss. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BFH-Urteile vom 16.01.2014 - V R 28/13 -, BFHE 244, 126, BStBl II 2014, 876 und vom 15.05.2012 - XI R 32/10 -, BFH/NV 2012, 1836; BFH-Beschluss vom 29.03.2016 - XI B 77/15 -, BFH/NV 2016, 1181 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). bbb) Für den Bereich des Handels von Kleidungsstücken, speziell von Freizeitbekleidung im Niedrigpreissegment, hat die finanzgerichtliche Rechtsprechung entschieden, dass die bloße Angabe einer Gattung (z. B. Hose, Bluse) für eine hinreichende Leistungsbeschreibung nicht genügt. Notwendig ist vielmehr eine Beschaffenheitsbeschreibung dergestalt, dass die zu einer Identifizierung notwendigen und erforderlichen Merkmale beschrieben werden (Urteile des Hessischen FG vom 23.06.2015 - 6 K 1826/12 - und des FG Hamburg vom 30.09.2015 - 5 K 85/12 -, beide n.v., zitiert nach juris, sowie Beschluss des FG Hamburg vom 29.07.2016 - 2 V 34/16 -, n.v., zitiert nach juris). Eine solche weitergehende Umschreibung der Ware kann beispielsweise über die Herstellerangaben bzw. die Angabe einer etwaigen Eigenmarke oder über Modelltyp, Farbe und Größe sowie unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer erfolgen (so Urteil des Hessischen FG vom 23.06.2015 - 6 K 1826/12 -, n.v., zitiert nach juris). In Betracht kommt auch die Benennung von Größe, Farbe, Material, gegebenenfalls Sommer- oder Winterware, Schnittform, z. B. langer oder kurzer Arm, lange oder kurze Hose, Jogginghose etc. (so Urteil des FG Hamburg vom 30.09.2015 - 5 K 85/12 -, n.v., zitiert nach juris sowie Beschluss des FG Hamburg vom 29.07.2016 - 2 V 34/16 -, n.v., zitiert nach juris). Der 6. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat seine Auffassung u.a. damit begründet, dass die Identifikation von Kleidungsstücken allein über abstrakte Warenbezeichnungen im Vergleich zur großen Mehrheit der Textileinzelhändler nicht "handelsüblich" im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG sei und die konkrete Gefahr einer willentlichen oder unwillentlichen Doppelabrechnung des Lieferanten begründe. Auch im Niedrigpreissegment des Textileinzelhandels erfolge der typische Weiterverkauf an Endverbraucher in einem Ladenlokal nach Ausstellung und Anprobe, was eine Sortierung nach Modelltypen und Größen erfordere. Daher sei es nicht handelsüblich, in großen Mengen Kleidungsstücke zu beziehen, deren Größe und Modelltyp anhand der Rechnung in keiner Weise überprüft werden könne. Kein Einzelhändler könne ein Interesse daran haben, das Risiko einzugehen, in nahezu unbegrenzter Menge ein immer gleiches Kleidungsstück in der immer gleichen Größe zu erhalten. Der erfolgreiche Verkauf an Laufkundschaft in einem Ladenlokal erfordere vielmehr auch im Niedrigpreissegment bereits aus Platzgründen die Bereithaltung der repräsentativen Größen und ein Mindestmaß an Steuerung der im Einzelnen angebotenen Modelltypen und Ausführungen durch den Einzelhändler (Urteil des Hessischen FG vom 23.06.2015 6 K - 1826/12 -, n.v., zitiert nach juris). ccc) Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung bereits in seinen Urteilen vom 31.07.2017 - 1 K 323/14 - (EFG 2017, 1774), vom 12.10.2017 - 1 K 547/14 - (EFG 2018, 420) und vom 12.10.2017 - 1 K 2402/14 - betreffend Modeschmuck und Accessoires im Niedrigpreissegment - (EFG 2018, 335) angeschlossen und entschieden, dass die bloße Angabe einer Gattung (z.B. Hose, Pulli, Oberteile, Jacke) keine handelsübliche Bezeichnung darstellt und nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung genügt (vgl. zu den Rechnungsanforderungen im Niedrigpreissegment auch Haberland, UR 2018, 342). Der Senat folgt - wie bereits in den genannten Entscheidungen - insbesondere der Auffassung und den Ausführungen des 6. Senats des Hessischen Finanzgerichts in seinem oben zitierten Urteil, die nach Auffassung des Senats gleichermaßen für Großhändler gelten, da auch deren Waren mittelbar über weitere Händler in den Einzelhandel gelangen. Dabei vermag der Senat nicht der, in den Ausführungen des Klägers im Klageverfahren zum Ausdruck kommenden, Auffassung zu folgen, dass innerhalb einer Branche, hier des Textilhandels, hinsichtlich der Frage, welche Bezeichnung einer Leistung (noch) handelsüblich ist, nach verschiedenen Verkehrskreisen - nämlich dem Handel mit Textilien im mittleren und oberen Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits - zu differenzieren sei. Derartiges ergibt sich insbesondere nicht aus dem Beschluss des BFH vom 29.11.2002 - V B 119/02 -, BFH/NV 2003, 518, über eine Nichtzulassungsbeschwerde, in dem er dahingehend erkannt hat, dass es für den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung zur Identifizierung einer Leistung nicht ausreiche, wenn über hochpreisige Uhren und Armbänder mit bloßen Gattungsbezeichnungen "Uhren" und "Armbänder" abgerechnet werde. Eine Aussage darüber, dass im Handel mit Waren im Niedrigpreissegment grundsätzlich geringere Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zu stellen sind, dahingehend, dass bloße Gattungsbezeichnungen stets ausreichen, lässt sich dieser Entscheidung nicht entnehmen. Vielmehr hat der BFH in dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass die Feststellung des Finanzgerichts in dem entschiedenen konkreten Einzelfall, dass die Leistungsbeschreibungen in den dort streitgegenständlichen Rechnungen eine eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistungen nicht ermöglichten, nicht von den vom BFH aufgestellten Grundsätzen abweiche. Er hat darüber hinaus sowohl in dieser Entscheidung als auch in seinen bereits zitierten nachfolgenden Entscheidungen deutlich gemacht, dass es sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles richtet, was zur Erfüllung der Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung erforderlich ist und dass dabei der Ausschluss einer mehrfachen Abrechnung einer Leistung von wesentlicher Bedeutung ist. bb) Gemessen an diesen Grundsätzen enthalten die in Kopie vorgelegten streitigen Eingangsrechnungen keine hinreichenden Angaben, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Die in den Rechnungen enthaltene bloße Angabe einer Gattung, wie z.B. "T-Shirt", "Bluse", "Tops", "Kleid", "Hosen" und ähnliche Bezeichnungen stellt keine handelsübliche Bezeichnung dar. Das Fehlen jeglicher weiterer Umschreibungen der Artikel lässt eine eindeutige und mit begrenztem Aufwand nachprüfbare Feststellung der Lieferungen, über die mit den vorgelegten Rechnungen abgerechnet worden ist, nicht zu und vermag die Gefahr einer willentlichen oder unwillentlichen mehrfachen Abrechnung der Leistung in einer anderen Rechnung nicht auszuschließen. So schränken nur allgemein gehaltene Bezeichnungen eine effektive Überprüfungsmöglichkeit durch die Finanzbehörden, ob gerade die abgerechneten Waren tatsächlich geliefert worden sind, in erheblichem Umfang ein, wenn - wie im Streitfall - nicht über einzeln identifizierbare Artikel, sondern nur pauschal über Bekleidung, wie z.B. "Kleider" oder "Hosen" abgerechnet wird und die Lieferungen verschiedener Lieferanten zudem in kurzen Zeiträumen teilweise eine vier- bis fünfstellige Anzahl dieser Kleidungsstücke betreffen. Wie die Feststellungen des FA zum vermehrten Auftreten von Steuerhinterziehungen auch im Handel mit niedrigpreisigen Textilien und die Aussage des durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts als Zeuge vernommenen S zur Erstellung von Scheinrechnungen gegen Entgelt (Vernehmungsniederschrift auf Bl. 223 f. der Akte), belegen, ist es zur Vermeidung und Aufdeckung von Steuerhinterziehungen unerlässlich, dass aufgrund der Rechnungsangaben eine effektive Überprüfung der abgerechneten Warenlieferungen vorgenommen werden kann. Folge hiervon ist, dass die Rechnungen nach der Überzeugung des Senats den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG nicht genügen. cc) Dem steht auch nicht das Urteil des Gerichthofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 15.09.2016 - C-516/14 -, DStR 2016, 2216 entgegen. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 15.09.2016 - C-516/14 - zum einen entschieden, dass nach dem Wortlaut des Art. 226 Nr. 6 der MwStSystRL erforderlich ist, die abgerechneten Lieferungen bzw. die sonstigen Leistungen in einer solchen Weise zu präzisieren, dass die Finanzbehörden die Möglichkeit haben, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und gegebenenfalls das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren. Zum anderen hat der EuGH festgestellt, dass einem Steuerpflichtigen, der im Besitz einer Rechnung ist, die nicht die in Art. 226 Nr. 6 der MwStSystRL genannten Voraussetzungen (Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen) erfüllt, der Vorsteuerabzug nicht versagt werden kann, wenn die Finanzbehörden über alle notwendigen Informationen verfügen, um prüfen zu können, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, und sie sich dabei nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken dürfen, sondern auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen haben. Mithin geht nach Auffassung des Senats auch der EuGH in seiner ersten Feststellung davon aus, dass sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet, was zur Erfüllung der Voraussetzung des Art. 226 Nr. 6 der MwStSystRL erforderlich ist. Zu seiner zweiten Feststellung hat der EuGH klargestellt, dass es Sache des den Vorsteuerabzug begehrenden Steuerpflichtigen ist, nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt und dass er hierzu selbst die Belege, die für die Beurteilung der Frage, ob der begehrte Vorsteuerabzug gewährt werden kann, notwendig erscheinen, gegebenenfalls auf Verlangen der Finanzbehörden beizubringen hat. Im Falle des Klägers hat der Senat gerade festgestellt, dass die Beschreibung der gelieferten Waren nur der Gattung nach in den streitgegenständlichen Rechnungen dem FA nicht ermöglicht, die Lieferungen, über die abgerechnet wurde, eindeutig und mit nur begrenztem Aufwand festzustellen und einem gerade auch in diesem Bereich anzutreffenden Umsatzsteuerbetrug entgegenzuwirken. Sonstige Belege, die eine derartige Feststellung ermöglichen könnten, wie z.B. Bestellunterlagen, Lieferscheine oder Korrespondenz mit den Lieferanten, liegen nicht vor. dd) Da dem begehrten Vorsteuerabzug bereits die nicht ausreichende Leistungsbeschreibung entgegensteht, war es nicht entscheidungserheblich, ob den Rechnungen - wie vom Kläger behauptet - tatsächliche Leistungen der Rechnungsaussteller zugrunde lagen oder ob es - wie vom FA geltend gemacht - an solchen fehlte. d) Das FA hat zu Recht auch die Steuerfreiheit der mit den streitgegenständlichen Rechnungen an die drei spanischen Firmen abgerechneten Textillieferungen als innergemeinschaftliche Lieferungen nicht anerkannt. aa) Nach §§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG ist die innergemeinschaftliche Lieferung eines Gegenstandes i.S.d. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 UStG umsatzsteuerfrei, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat (Nr. 1), der Abnehmer Unternehmer ist und den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat (Nr. 2 Buchst. a) und der Erwerb beim Abnehmer im anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt (Nr. 3). aaa) Diese Tatbestandsvoraussetzungen hat der Unternehmer nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a bis 17c UStDV a.F. grundsätzlich beleg- und buchmäßig nachzuweisen. Er hat insoweit durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat (§ 17a Abs. 1 Satz 1 UStDV a.F.), was sich aus diesen Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben muss (§ 17a Abs. 1 Satz 2 UStDV a.F.). In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, soll der Unternehmer den Nachweis gemäß § 17a Abs. 2 UStDV a.F. durch die nachstehend genannten Belege führen: das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a UStG), durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein, durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten sowiein den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern. bbb) Der Belegnachweis nach § 17a UStDV a.F. kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im finanzgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (BFH-Urteil vom 30.03.2006 - V R 47/03 -, BFHE 213, 148 , BStBl II 2006, 634). Belege zum Nachweis der Beförderung oder Versendung i.S.d. § 17a UStDV a.F. müssen entweder selbst oder in Verbindung mit anderen Unterlagen den Namen und die Anschrift ihres Ausstellers erkennen lassen (BFH-Urteil vom 12.05.2009 - V R 65/06 -, BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511, und Beschluss vom 09.09.2015 - V B 166/14 -, BFH/NV 2015, 1706). Fehlt es hieran, weil z.B. Angaben zur Person des Ausstellers fehlen und die auf dem Beleg aufgebrachte Unterschrift nicht eindeutig zuordenbar ist (auch nicht z.B. durch Abgleich mit der aus einem fotokopierten Ausweisdokument ersichtlichen Unterschrift des angeblichen Ausstellers), fehlt es an der leichten und eindeutigen Nachprüfbarkeit des Beleginhaltes i.S.d. § 17a Abs. 1 Satz 2 UStDV a.F. Ein solcher Beleg hat keinen Beweiswert. ccc) Zusätzlich muss der Unternehmer sämtliche Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Abnehmers auch buchmäßig in einer Weise nachweisen, mit der die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG für einen verständigen Dritten eindeutig und leicht nachprüfbar auch aus der Buchführung des Unternehmers zu ersehen sind (§ 17c Abs. 1 UStDV a.F.). Hierzu sollen regelmäßig der Name und die Anschrift des Abnehmers und zusätzlich der Name und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers, wenn die Lieferung im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt, der Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers, die handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstandes, der Tag der Lieferung, das vereinbarte bzw. vereinnahmte Entgelt und der Tag der Vereinnahmung, die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet sowie der konkrete Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet aufgezeichnet werden (§ 17c Abs. 2 Nr. 1 bis 9 UStDV a.F.). ddd) Kommt der Unternehmer den Nachweisobliegenheiten der §§ 17a, 17c UStDV a. F. nach, ist er berechtigt, die Lieferung als steuerfrei zu behandeln. Maßgeblich hierfür ist grundsätzlich die formelle Vollständigkeit, nicht jedoch die inhaltliche Richtigkeit der (vollständigen, eindeutigen und leicht nachprüfbaren) Beleg- und Buchangaben (BFH-Urteile vom 12.05.2011 - V R 46/10 -, BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957, und vom 14.11.2012 - XI R 8/11 -, BFH/NV 2013, 596). Das FA ist jedoch berechtigt, die Richtigkeit des Buch- und Belegnachweises zu überprüfen und die entsprechenden Angaben mit allen geeigneten Beweismitteln in Zweifel zu ziehen, wobei zumindest konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Beleg- und Buchnachweises zu fordern sind (BFH Urteil vom 31.07.2008 - V R 21/06 -, BFH/NV 2009, 95). Auskünfte der Informationszentrale für Auslandsbeziehungen (IZA), des Bundeszentralamts für Steuern oder einer ausländischen Finanzbehörde, auf die sich das FA z.B. zur Begründung von Zweifeln an der Unternehmereigenschaft des ausländischen Abnehmers beruft, sind Tatsachen, die als solche zu würdigen sind. Unmittelbare Rechtswirkungen entfalten solche Auskünfte weder für das FA noch für das Gericht (BFH-Beschluss vom 25.11.1999 - I B 34/99 -, BFH/NV 2000, 677). Allein die Annahme einer ausländischen Steuerbehörde, dass es sich bei dem vom Steuerpflichtigen aufgezeichneten Abnehmer deshalb um eine Rechtsperson ohne wirtschaftliche Tätigkeit handeln soll, weil sie ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe aus Deutschland nicht angemeldet hat, begründet z.B. keine Zweifel an der Unternehmereigenschaft dieses Abnehmers (BFH-Urteil vom 26.11.2014 - XI R 37/12 -, BFH/NV 2015, 358). Konkrete Zweifel z.B. an der Person des Abnehmers können sich im Einzelfall jedoch auch aus den aufgezeichneten Umständen der Abholung der Ware ergeben (z.B. Kontakt des Unternehmers zum angeblichen Abnehmer nur über Dritte und Abholung der Ware ebenfalls nur durch einen Dritten ohne nachprüfbaren Bezug zum angeblichen Abnehmer). Dass ein Nachweis der Bevollmächtigung des Abholers für Zwecke des Belegnachweises nach § 17a UStDV a. F. nicht erforderlich ist, steht dem nicht entgegen (BFH-Beschluss vom 03.08.2009 - XI B 79/08 -, BFH/NV 2010, 72). Erweisen sich die beleg- und buchmäßig aufgezeichneten Umstände des Unternehmers nach diesen Grundsätzen als unzutreffend oder bestehen zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, die der Unternehmer nicht allgemeinen Beweisregeln und Beweisgrundsätzen entsprechend ausräumt, ist die Lieferung grundsätzlich als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln (BFH-Urteile vom 12.05.2009 - V R 65/06 -, BFH/NV 2009, 1555 und vom 25.04.2013 - V R 10/11 -, BFH/NV 2013, 1453). Ebenso wie im Falle des ersatzweisen Nachweises der Steuerbefreiung bei gescheitertem Buch- und Belegnachweis i.S.d. §§ 17a, 17c UStDV a. F. darf der Unternehmer auch diesen Gegenbeweis nicht anders als durch Belege und Aufzeichnungen führen (vgl. BFH-Urteil vom 19.03.2015 - V R 14/14 -, BFHE 250, 248, BStBl II 2015, 912 und Beschluss vom 08.12.2015 - V B 40/15 -, BFH/NV 2016, 439). Dem Buch- und Belegnachweis kommt damit im Ergebnis der Charakter eines durch die Finanzverwaltung widerlegbaren Anscheinsbeweises zu (Wäger DStR 2009, 1621 [1623]; vgl. zur Verwaltungsauffassung Huschens UVR 2010, 205). Der die Steuerbefreiung beanspruchende Unternehmer trägt nach den allgemeinen Grundsätzen die materielle Feststellungslast (Beweislast) für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a Abs. 1 UStG. Die für ihn zuständige Finanzbehörde ist nicht verpflichtet, auf Verlangen des Unternehmers ein Auskunftsersuchen an die Finanzverwaltung im Zuständigkeitsbereich des vermeintlichen Abnehmers der innergemeinschaftlichen Lieferung zu stellen (EuGH-Urteil vom 27.09.2007 - C-184/05 - Twoh International B.V., Slg. 2007, I-7897). Überlässt der Unternehmer die Beförderung der Ware dem Abnehmer, so trägt er damit das Risiko für die Richtigkeit der Behauptung des Abnehmers, die Ware tatsächlich in das Gemeinschaftsgebiet zu befördern. bb) Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat der Kläger hinsichtlich der streitgegenständlichen Lieferungen den Buch- und Belegnachweis nicht formell ordnungsgemäß erbracht. aaa) Der Kläger ist bereits seiner Verpflichtung zur Führung eines formell ordnungsgenmäßen Belegnachweises nicht vollständig nachgekommen. Entgegen dem in § 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV a.F. genannten Erfordernis hat er bereits keine Rechnungen ausgestellt, die den Anforderungen des § 14 UStG entsprechen. Denn die Rechnungen enthalten - wie die oben aufgeführten Eingangsrechnungen - zur Art der Liefergegenstände nur allgemeine Angaben, nicht aber die handelsübliche Bezeichnung (§ 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG) der gelieferten verschiedenen Textilien. Damit liegen bereits keine ordnungsgemäßen Rechnungen i.S.d. § 14 UStG vor. Nach der Überzeugung des erkennenden Senats müssen die in § 14 Abs. 4 UStG genannten einzelnen Rechnungsanforderungen nicht nur für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs vorliegen, sondern aufgrund des in § 17a Abs. 2 Nr.1 UStDV a.F. enthaltenen Verweises auf die §§ 14, 14a UStG auch für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Diesem Verständnis entspricht es, dass auch nach der Rechtsprechung des BFH z.B. das Fehlen des in § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG insoweit erforderlichen Hinweises auf eine steuerbereite innergemeinschaftliche Lieferung einem formell ordnungsgemäßen Belegnachweis entgegensteht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12.05.2011 - V R 46/10 -, BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957). Darüber hinaus hält der Senat eine eindeutige Bezeichnung der Liefergegenstände auch zur leichten und erforderlichen Identifizierbarkeit der Liefergegenstände und zur Vermeidung von Umsatzsteuerbetrug für erforderlich. bbb) Der Kläger hat auch keinen formell ordnungsgemäßen und vollständigen Buchnachweis geführt. Denn er hat auch insoweit - entgegen dem in § 17c Abs. 2 Nr. 4 UStDV a.F. normierten Erfordernis - die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Textilien nicht aufgezeichnet. ccc) Darüber hinaus hat das FA die Richtigkeit des Buch- und Belegnachweises insoweit erschüttert, als berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben des Klägers bestehen, die dieser nicht - den allgemeinen Beweisregeln entsprechend - ausgeräumt hat. Der Senat hält es unter Würdigung der vom FA vorgebrachten Gesamtumstände für ernstlich zweifelhaft, ob die vom Kläger aufgezeichneten Abnehmer die tatsächlichen Abnehmer der Lieferungen gewesen und nicht nur vorgeschoben worden sind. So haben die spanischen Behörden mitgeteilt, dass unter der vom Kläger aufgezeichneten und in den Rechnungen an die Fa. F genannten Adresse bereits seit Beginn des Jahres 2008 von einem anderen Unternehmer ein Bekleidungsgeschäft betrieben wird. Ferner sei hinsichtlich der beiden anderen spanischen Firmen festgestellt worden, dass es insoweit keine Hinweise auf das Vorliegen von Geschäftsräumen oder Warenlagern gebe und von beiden Firmen weder Zahlungsnachweise noch Transportbelege für die vom Kläger behaupteten Textillieferungen hätten vorgelegt werden können. Diese Zweifel werden dadurch verstärkt, dass die von unterschiedlichen Personen unterzeichneten Vollmachten der Fa. G und der Fa. L beide kein Datum enthalten, sie es vollumfänglich allein dem Bevollmächtigten überlassen, wann dieser welche Waren zu welchem Preis erwirbt und beide Vollmachten zudem völlig inhaltsgleich sind, bis hin zu dem Schreibfehler "int bevollmächtigt". Nach seinen eigenem Vorbringen hat der Kläger auch keinen Kontakt zu den Geschäftsführern dieser Firmen gehabt, sondern alle Verhandlungen ausschließlich mit dem bevollmächtigten MA geführt, der die Warenlieferungen auch jeweils bar bezahlt haben soll. Berücksichtigt man weiterhin, dass neben der Vollmacht für den aufgezeichneten Abholer MA beim Kläger auch noch eine weitere Vollmacht der Fa. G für einen MC vorgefunden wurde, obwohl dieser ausweislich der Belege des Klägers keine Abholungen durchgeführt haben soll, so drängen sich auch Zweifel auf, ob die abgerechneten Lieferungen tatsächlich überhaupt, und wenn ja, auch in dem angegebenen Umfang und der angegebenen Anzahl stattgefunden haben. So wurden z.B. an einem Tag mehrere Rechnungen an denselben spanischen Abnehmer gestellt (vgl. z.B. Rechnungen vom 03., 08. oder 18.04.2009, Bl. 1620 ff. des Fallheftes VI), wofür bei einem Abholvorgang und gleichzeitiger Barzahlung kein Grund erkennbar ist. Ferner sollen die Waren vom Kläger zu einem großen Teil erst am aufgezeichneten Liefertag selbst von anderen Händlern erworben worden sein. Da sich der aufgezeichnete Abholer MA aber sehr oft am Unternehmenssitz des Klägers aufgehalten haben soll und ihm deshalb auch die unter dieser Adresse und in der Nähe ansässigen Textilhändler bekannt gewesen sein dürften, erachtet es der Senat auch für sehr ungewöhnlich und wirtschaftlich kaum nachvollziehbar, dass MA die Textilien nicht bei diesen Händlern direkt erworben hat, sondern beim Kläger unter Inkaufnahme eines höheren Preises durch dessen Gewinnmarge. Schließlich begründet auch der zeitliche Ablauf der Lieferungen erhebliche Zweifel an deren tatsächlicher Durchführung, zumindest in dem aufgezeichneten Umfang. So sollen z.B. an die Fa. L innerhalb eines Zeitraumes von elf Tagen insgesamt an fünf Tagen sechs Lieferungen erfolgt sein, und zwar am 18., 21., 23., 27.und 28.04.2009 (Bl. 1647 ff. des Fallheftes VI). Bereits aus diesem beispielhaft aufgezeigten zeitlichen Ablauf ist ersichtlich, dass es -wie vom FA auch geltend gemacht - kaum möglich gewesen sein dürfte, die umfangreichen Warenlieferungen, wie von dem aufgezeichneten Abholer bestätigt, mit dessen Kleintransporter zeitnah zu den aufgezeichneten Abnehmern nach Spanien zu befördern. cc) Der Senat vermag auch nicht mit der erforderlichen Überzeugungswahrscheinlichkeit das Vorliegen der materiellen Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerbefreiung der mit den streitgegenständlichen Rechnungen abgerechneten Lieferungen als innergemeinschaftliche Lieferungen festzustellen. aaa) Die Vorschriften der UStDV zum Beleg- und Buchnachweis stellen zwar keine materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 6a Abs. 1 UStG dar, da sie lediglich bestimmen, dass und auf welche Weise der Unternehmer den Nachweis gegenüber dem Finanzamt zu erbringen hat (BFH-Urteile vom 08.11.2007 - V R 72/05 -, BFHE 219, 422, BStBl II 2009, 55, und vom 06.12.2007 - V R 59/03 -, BFHE 219, 469, BStBl II 2009, 57 im Nachgang zum EuGH-Urteil vom 07.09.2007 - C-146/05- Collé, Slg. 2007, I-7861). Kommt der Unternehmer diesen formellen Nachweisobliegenheiten jedoch nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG nicht erfüllt sind (BFH-Urteil vom 14.11.2012 - XI R 8/11 -, BFH/NV 2013, 596). Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweisanforderungen der §§ 17a, 17c UStDV aufgrund der objektiven Beweislage zweifelsfrei feststeht, dass die Tatbestandsmerkmale des § 6a Abs. 1 UStG im Einzelfall der Sache nach erfüllt sind. In diesem Fall ist die Steuerbefreiung auch trotz des in formeller Hinsicht nicht erfüllten Buch- und Belegnachweises zu gewähren (BFH-Urteile vom 08.11.2007 - V R 72/05 -, BFHE 219, 422, BStBl II 2009, 55, vom 06.12.2007 - V R 59/03 -, BFHE 219, 469, BStBl II 2009, 57, und vom 22.07.2015 - V R 23/14 -, BFHE 250, 559, BStBl II 2015, 914). Allerdings darf der Unternehmer den ihm insoweit obliegenden anderweitigen Nachweis der materiellen Tatbestandsvoraussetzungen ebenfalls nicht in anderer Weise als durch Belege und Aufzeichnungen (d.h. z.B. insbesondere nicht durch die Benennung von Zeugen) führen (BFH-Urteil vom 19.03.2015 - V R 14/14 -, BFHE 250, 248, BStBl II 2015, 912; BFH-Beschluss vom 08.12.2015 - V B 40/15 -, BFH/NV 2016, 439; vgl. auch Heuermann DStR 2015, 1917 [1919] und Heidner UR 2015, 773 [777] gegen Wäger UR 2015, 702 [705 f.]). Ob der Nachweis in dieser Form gelingt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei genügt nicht die bloße Feststellung, dass die Gegenstände, für deren Lieferung die Steuerfreiheit geltend gemacht wird, überhaupt in das übrige Gemeinschaftsgebiet bzw. in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt sind. Vielmehr muss aufgrund der zutreffenden Angaben des leistenden Unternehmers die Person des Abnehmers ("Erwerbers") der nämlichen Lieferung, für die die Steuerfreiheit als innergemeinschaftliche Lieferung geltend gemacht wird, bekannt sein. Ansonsten kann das mit den Regelungen zur innergemeinschaftlichen Lieferung verfolgte Ziel, Steuereinnahmen dadurch auf den Bestimmungsmitgliedstaat zu verlagern, dass der Erwerber der innergemeinschaftlichen Lieferung in diesem Mitgliedstaat Steuerschuldner ist, nicht erreicht werden (vgl. BFH-Urteil vom 26.11.2014 - XI R 37/12 -, BFH/NV 2015, 358). bbb) Wie bereits oben dargelegt, lässt sich aus den dem Gericht vorliegenden Belegen nicht zweifelsfrei feststellen, ob die gegenüber den drei spanischen Firmen abgerechneten Textillieferungen, wie vom Kläger aufgezeichnet und von dem Abholer bestätigt, tatsächlich in dem genannten Umfang durchgeführt worden und tatsächlich zu den jeweils aufgezeichneten Empfängern in Spanien gelangt sind. Aufgrund der oben bereits dargelegten Gesamtumstände und der von den spanischen Behörden getroffenen Feststellungen zu diesen Firmen und der Aussage des S zur Fertigung von Scheinrechnungen auf Rechnungsvordrucken der Fa. B, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass - wenn überhaupt - nur einem Teil der Abrechnungen tatsächliche Warenlieferungen zugrunde gelegen haben und diese möglicherweise auch nicht an die aufgezeichneten Abnehmer gelangt sind. e) Der Kläger kann sich hinsichtlich der begehrten Anerkennung der der streitgegenständlichen Rechnungen zugrunde liegenden Lieferungen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen auch nicht auf Vertrauensschutz nach Maßgabe des § 6a Abs. 4 UStG berufen. Nach § 6a Abs. 4 UStG ist die Lieferung auch bei Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG gleichwohl als umsatzsteuerfrei zu behandeln, wenn der Unternehmer die Lieferung als steuerfrei behandelt hat, die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung aber auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruhte und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Nach dieser Vorschrift kommt eine Steuerbefreiung aus Vertrauensschutzerwägungen insoweit bei dem Grunde nach formell vollständig und ordnungsgemäß erbrachtem Buch- und Belegnachweis in Betracht, wenn sich ein vom Unternehmer nach §§ 17a, 17c UStG a.F. vorgelegter Nachweis im Nachhinein als inhaltlich falsch herausstellt, z.B. wenn der Abnehmer dem Unternehmer einen unrichtigen Namen und eine unrichtige Anschrift genannt hat. Grundsätzlich ist eine Berufung auf die Vertrauensschutzvorschrift des § 6a Abs. 4 UStG nur unter der Voraussetzung möglich, dass der formelle Beleg- und Buchnachweis gemäß §§ 17a, 17c UStDV a.F. dem Grunde nach erbracht worden ist (BFH-Urteil vom 08.11.2007 - V R 71/05 -, BFHE 219, 417, BStBl II 2009, 52). Hieran fehlt es vorliegend. Nach den obigen Feststellungen hat der Kläger einen ordnungsgemäßen formell vollständig und ordnungsgemäßen Buch- und Belegnachweis bereits dem Grunde nach nicht erbracht. Unabhängig davon hätte bereits die Tatsache, dass nach dem Vorbringen des Klägers sämtliche Ankäufe und die Abholung der Waren für die drei verschiedenen spanischen Firmen ausnahmslos durch MA erfolgt sein sollen, dessen deutsche Firma, die MA Trading GmbH, nicht nur im Transportgewerbe, sondern selbst auch im Textilhandel tätig war, die allgemein gehaltenen sehr weitreichenden, undatierten Vollmachten sowie der zeitliche Ablauf der Bestellungen (oftmals im Abstand von nur ein bis vier Tagen) und deren Umfang den Kläger zu weiteren Nachforschungen und Rückfragen bei den gesetzlichen Vertretern der spanischen Firmen veranlassen müssen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 3. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO zuzulassen. Zum einen ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 2/18 ein Revisionsverfahren gegen das oben genannte Senatsurteil vom 12.10.2017 1 K 2402/14 anhängig und zum anderen hat der BFH, soweit ersichtlich, zu den Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung in den Fällen der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen über die Lieferung von Textilbekleidung im Niedrigpreissegment bislang nicht entschieden. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs aus Eingangsrechnungen verschiedener Lieferanten für Textillieferungen und die Versagung der Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Textillieferungen an drei spanische Firmen. Der Kläger betrieb in den Streitjahren in in der Rechtsform eines Einzelunternehmens einen Gewerbebetrieb mit dem Namen "A". Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit Textilien, insbesondere Bekleidung. In seinen monatlich beim Beklagten (Finanzamt -FA-) eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen für 2008 machte der Kläger neben anderen Vorsteuerbeträgen Vorsteuern in Höhe von 10.058,60 EUR aus neun Rechnungen einer Fa. B für zwischen dem 25.07.2008 und dem 08.12.2008 erfolgte Lieferungen von Textilien, einen weiteren in Höhe von 10.839,69 EUR aus vier Rechnungen einer Fa. C für zwischen dem 02.06.2008 und dem 07.11.2008 erfolgte Textillieferungen, einen Vorsteuerabzug in Höhe von 3.906,40 EUR aus drei Rechnungen einer Fa. D für zwischen dem 16.12.2008 und dem 29.12.2008 erfolgte Textillieferungen und einen solchen in Höhe von 3.025,66 EUR aus zwei Rechnungen einer Fa. E für zwischen dem 11.09.2008 und dem 15.09.2008 erfolgte Textillieferungen geltend. Weiterhin erklärte der Kläger neben anderen steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen solche aus innergemeinschaftlichen Lieferungen an zwei verschiedene spanische Firmen, nämlich an eine Fa. F in Höhe von 162.485,75 EUR betreffend eine Vielzahl von zwischen dem 26.04.2008 und dem 16.07.2008 durchgeführter Lieferungen und an eine Fa. G in Höhe von 821.459,25 EUR betreffend eine Vielzahl von ab dem 16.07.2008 durchgeführter Lieferungen. Im Rahmen der bis einschließlich Juni 2009 eingereichten monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen machte er neben anderen Vorsteuerbeträgen Vorsteuern in Höhe von 3.091,30 EUR aus Eingangsrechnungen einer D aus zwei Rechnungen für zwischen dem 05.01.2009 und 09.01.2009 erfolgte Textillieferungen, einen weiteren in Höhe von 5.107,68 EUR aus zwei Rechnungen einer Fa. H für zwischen dem 20.01.2009 und dem 13.02.2009 erfolgte Textillieferungen, einen Vorsteuerabzug in Höhe von 8.348,60 EUR aus vier Rechnungen einer Fa. I für zwischen dem 16.03.2009 und dem 30.03.2009 erfolgte Textillieferungen und einen solchen in Höhe von 3.321,20 EUR aus zwei Rechnungen einer Fa. K für zwischen dem 05.03.2009 und dem 10.03.2009 erfolgte Textillieferungen geltend. Zudem erklärte er neben anderen steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen solche aus innergemeinschaftlichen Lieferungen an zwei verschiedene spanische Firmen, nämlich - wie bereits 2008 - an die Fa. G in Höhe von 435.726,75 EUR betreffend eine Vielzahl von bis zum 29.06.2009 durchgeführter Lieferungen und an eine Fa. L in Höhe von insgesamt 909.137,75 EUR betreffend eine Vielzahl von zwischen dem 04.02.2009 und dem 29.06.2009 durchgeführter Lieferungen. Die oben aufgeführten Eingangsrechnungen enthalten zur Bezeichnung des jeweiligen Liefergegenstandes allgemeine Angaben, wie z.B. "Blusen", "Rock", "Damen Rock", "Twin Set", "Hose" und ähnliche Bezeichnungen. Wegen des genauen Inhalts der Rechnungen der einzelnen Firmen wird auf die jeweiligen Rechnungskopien (Bl. 440 ff., 500 ff., 584 ff. und 619 ff. des Fallheftes II bzw. Bl. 674 ff., 720 ff. und 746 f. des Fallheftes III) verwiesen. Auch die jeweiligen Ausgangsrechnungen an die Fa. F, die Fa. G und die Fa. L enthielten zur Art und Menge der gelieferten Waren allgemeine Bezeichnungen wie z.B. "Bluse", "T-Shirt", "Rock", "Mantel", "Hose" und ähnliche Bezeichnungen sowie die Angabe von Einzelpreisen und Gesamtpreisen. So wurde beispielsweise der Fa. F mit der Rechnung vom 26.04.2008 (Rechnungsnummer 080073, Bl. 1314 des Fallheftes V) folgende Lieferung in Rechnung gestellt: 550 Blusen a 5,00 EUR, 660 T-Shirts a 4,00 EUR, 200 2-Teiler a 8,00 EUR, 450 Blusen a 6,00 EUR, 62 T-Shirts a 5,00 EUR. Die Rechnungen an die Fa. G und an die Fa. L enthalten vergleichbare Angaben, z.B die Rechnung vom 29.08.2008 an die Fa. G (Rechnungsnummer 080238, Bl. 1378 des Fallheftes V): 690 Damen-Jacken a 14,00 EUR, 540 Blusen a 5,00 EUR, 650 T-Shirts a 4,00 EUR, 450 Blusen a 4,50 EUR, 390 Röcke a 5,00 EUR , 455 Hosen a 5,00 EUR, oder z.B. die Rechnung an die Fa. L vom 03.04.2009 (Rechnungsnummer 090080, Bl. 1620 des Fallheftes VI): 2080 Blusen a 8,25 EUR, 1650 T-Shirts a 8,25 EUR Ferner enthalten die dem Streitfall zugrunde liegenden Rechnungen an alle drei spanischen Firmen ein dem jeweiligen Rechnungsdatum entsprechendes Lieferdatum. Weiterhin enthalten alle Rechnungen einen Stempelaufdruck "Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gem.§ 6a USTG Ware wurde nach ........ ausgeführt und persönlich mitgenommen........... Ausgeliefert............... ............................... Unterschrift / Name (Blockschrift)" Der Stempelaufdruck wurde in den Leerstellen jeweils handschriftlich ergänzt durch die Angabe des Bestimmungsortes "Alicante - Spain" bzw. "La Nucia - Spain", den Abholer "MA" bzw "MB", einer Unterschrift und der Angabe des jeweiligen Transportfahrzeugs "xxxx" bzw. später auch "yyyyy". Neben den jeweiligen Rechnungsdurchschriften nahm der Kläger jeweils folgende Kopien zu seinen Belegen: Für alle Lieferungen an alle drei spanischen Firmen: Eine Kopie des Personalausweises des Abholers MA und eine Kopie des Fahrzeugscheins des auf die Fa. MA Trading GmbH zugelassenen jeweiligen Transportfahrzeugs; und für die verschiedenen Firmen zusätzlich die folgenden weiteren Belege: für Lieferungen an die Fa. F: eine Kopie eines spanischen Handelsregisterauszugs vom 17.03.2006 (Bl. 801 des Fallheftes III), die MA als alleinigen Geschäftsführer der Fa. F ausweist und eine Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern vom 08.05.2008 zu den Angaben der Fa. F (Bl. 217 des Fallheftes I-VI); für Lieferungen an die Fa. G: eine ohne Datum mit einem Stempel der Fa. G und einer Unterschrift versehene Vollmacht (vgl. z.B. Bl. 232 des Fallheftes I-VI) folgenden Inhalts: "Wir bevollmächtigen Herrn MA, in unserem Namen und Interesse, Waren bei A, Kläger einzukaufen. Für die Beförderung der eingekauften Warenlieferung nach Spanien trifft Herr MA alle notwendigen Entscheidungen und ist dafür bevollmächtigt. Herr MA bevollmächtigt alle Formalitäten bezüglich Einkauf und Abwicklung in unserem Namen zu erledigen.", eine Kopie eines spanischen Handelsregisterauszugs vom 08.07.2008 (Bl. 799 des Fallheftes III), die N als alleinigen Geschäftsführer der Fa. G ausweist; eine Kopie des spanischen Personalausweises des N (Bl. 233 des Fallheftes I-VI); eine Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern vom 17.06.2009 zu den Angaben der Fa. G (Bl. 803 des Fallheftes III). Schließlich war in der Belegsammlung eine weitere Vollmacht der G desselben Inhalts für einen Herrn MC enthalten, die in der vorletzten Zeile aber nicht den Schreibfehler "int" enthält, sondern in der "ist" steht und die keinen Stempel, sondern nur eine unleserliche Unterschrift enthält (vgl. die Kopie Bl. 234 des Fallheftes I-VI), für Lieferungen an die Fa. L : eine ohne Datum mit einer Unterschrift versehene Vollmacht(vgl. z.B. Bl. 44 des Fallheftes I-VI) folgenden Inhalts: "Wir bevollmächtigen Herrn MA, in unserem Namen und Interesse, Waren bei A, Kläger Germany einzukaufen. Für die Beförderung der eingekauften Warenlieferung nach Spanien trifft Herr MA alle notwendigen Entscheidungen und ist dafür bevollmächtigt. Herr MA int bevollmächtigt alle Formalitäten bezüglich Einkauf und Abwicklung in unserem Namen zu erledigen.", eine Kopie eines spanischen Handelsregisterauszugs vom 22.09.2008 (Bl. 800 des Fallheftes III), die O als alleinigen Geschäftsführer der Fa. L ausweist; eine Kopie des spanischen Ausweises des O (Bl. 241 des Fallheftes I-VI) , eine Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern vom 13.01.2009 zu den Angaben der Fa. L (Bl. 244 des Fallheftes I-VI). Die in den Rechnungen aufgeführten Waren hatte der Kläger ausweislich von Eingangsrechnungen zu einem großen Teil am selben Tage und in gleicher Menge zu einem regelmäßig um 0,25 bis 1,00 EUR niedrigeren Preis von anderen Händlern erworben, die, teilweise unter derselben Anschrift wie der Kläger, wie z.B. die Fa. P oder die Fa. E, in derselben Straße des Klägers, wie z.B. die Fa. Q oder in der Nähe des Klägers ansässig waren, wie z.B. die Fa. B oder die Fa. R (vgl. Bl. 1317 ff. des Fallheftes V). Nachdem das FA den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für 2008 und bis einschließlich für Mai 2009 zunächst zugestimmt hatte bzw. diese aufgrund § 168 der Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstanden, führte das FA vom 23.06.2009 bis zum 09.03.2012 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Prüfungszeitraum Januar 2008 bis Juni 2009 durch. Im Rahmen dieser Prüfung gelangte die Prüferin zu der Überzeugung, dass der Vorsteuerabzug aus den oben genannten Eingangsrechnungen zu versagen sei, da diese zum Teil formelle Mängel enthielten, wie z.B. die fehlende Angabe eines Lieferdatums oder Abweichungen in der Firmenanschrift bzw. teilweise die Rechnungsaussteller nicht die tatsächlichen Lieferanten gewesen seien. Des Weiteren könne die Steuerfreiheit der Lieferungen an die drei oben genannten spanischen Firmen nicht anerkannt werden. Nach Auskunft der spanischen Behörden befinde sich unter der vom Kläger aufgezeichneten und in den Rechnungen angegebenen Geschäftsadresse der Fa. F bereits seit Anfang 2008 ein anderes Gewerbe und an den Vorbesitzer könne sich niemand erinnern. An einer anderen, den spanischen Finanzbehörden benannten Adresse sei ein MA , der nach einer Auskunft der spanischen Behörden an der Fa. F zu 50 % beteiligt, nicht aber deren Geschäftsführer sei, mit Wohnsitz gemeldet. Bei den Firmen G und L sei nach Auskunft der spanischen Behörden kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorhanden und es gäbe keine Hinweise auf Geschäftsräume, Warenlager oder Warenlieferungen. Kurze Zeit nach den ersten Aktivitäten der spanischen Behörden seien beide Firmen, die auch denselben Geschäftsführer gehabt hätten, abgemeldet worden. Da es sich somit bei den vom Kläger aufgezeichneten Firmen nicht um die tatsächlichen Abnehmer handeln könne, seien die Umsätze der Steuerpflicht zu unterwerfen. Die Prüfungsfeststellungen für die Voranmeldungszeiträume Januar bis Dezember 2008 sollten aus verfahrensökonomischen Gründen im Voranmeldungszeitraum Dezember 2008 und die für Januar bis Juni 2009 im Voranmeldungszeitraum Juni 2009 berücksichtigt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 16.03.2012 (Bl. 1283 ff. des Fallheftes IV) Bezug genommen. Das FA schloss sich der Auffassung der Prüferin an und erließ am 03.04.2008 einen geänderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Dezember 2008, mit dem es die bisher festgesetzte Vorauszahlung um insgesamt 206.332,09 EUR erhöhte. Ebenfalls am 03.04.2012 erließ das FA einen erstmaligen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Juni 2009, mit dem es die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Juni 2009 auf 215.586,83 EUR und damit um 234.595,00 EUR höher als vom Kläger vorangemeldet, festsetzte. Im Laufe des sich anschließenden Einspruchsverfahrens reichte der Kläger beim FA am 04.07.2012 eine am 22.05.2012 vor einem Notar zur Vorlage bei der zuständigen Finanzbehörde abgegebene eidesstattliche Erklärung des MA ein, in der dieser versichert, in den Jahren 2008 und 2009 von den drei oben genannten spanischen Firmen bevollmächtigt worden zu sein, für diese beim Kläger Waren zu erwerben und diese dann zu den drei Firmen nach Spanien zu transportieren, was tatsächlich auch geschehen sei, und dass der Empfang der Waren ihm jeweils bestätigt worden sei (Bl. 41 ff. der Umsatzsteuer-Akte USt-Vorausz.). Schließlich reichte der Kläger am 19.07.2013 für die Streitjahre beim FA Umsatzsteuer-Jahreserklärungen ein (Bl. 10 f. und 53 f. der Umsatzsteuerakte 2008 - 2009), die eine festzusetzende Steuer von - 102.337,64 für 2008 und eine solche in Höhe von - 222.911,77 EUR für 2009 auswiesen. Die vom Kläger in den Jahreserklärungen erklärten steuerpflichtigen Umsätze entsprechen für 2008 den vorangemeldeten Umsätzen und sind für 2009 um 523,00 EUR höher als bisher vorangemeldet. Die Vorsteuern sind für 2008 4.504,88 EUR höher als vorangemeldet und für 2009 465,39 EUR niedriger als vorangemeldet. Da der Kläger trotz mehrfacher Aufforderungen durch das FA, die "ganz erheblichen" Abweichungen zwischen den in den Voranmeldungen und den Jahreserklärungen erklärten Umsätze und Vorsteuern nicht erläutert hatte, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Umsatzsteuer mit Bescheiden vom 20.11.2013 unter Übernahme der vom Kläger vorangemeldeten Beträge, berichtigt durch die aufgrund der Prüfung vorgenommenen Änderungen, für 2008 auf 82.559,06 EUR und für 2009 auf 11.118,66 EUR fest (Bl. 17 bzw. 63 der Umsatzsteuerakte 2008 - 2009). Mit Einspruchsentscheidung vom 29.11.2013 wies das FA die Einsprüche gegen die zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewordenen Umsatzsteuerbescheide für 2008 und 2009 als unbegründet zurück. Wegen des erheblichen Umfangs der Einspruchsentscheidung wird auf deren Darstellung verzichtet und wegen deren Inhalts auf Bl. 68 ff. der Umsatzsteuer-Akte 2008 - 2009 verwiesen. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht zunächst geltend, das FA habe zu Unrecht den Vorsteuerabzug aus den dem Streitfall zugrunde liegenden Eingangsrechnungen versagt. Soweit das FA zur Begründung bei verschiedenen Rechnungen die fehlende Angabe eines Lieferdatums beanstandet habe, seien bereits im Einspruchsverfahren größtenteils berichtigte - um das Lieferdatum ergänzte - Rechnungen vorgelegt worden. Im Übrigen sei auf allen Rechnungen das Rechnungsdatum vermerkt und der Vermerk, dass und wann die Ware bar bezahlt worden sei. Zusammen mit den Lieferbedingungen, nach denen bei Übergabe der Ware bar zu zahlen sei, stehe damit fest, wann die jeweilige Lieferung erfolgt sei. Wenn das FA dagegen behaupte, einem Teil der Rechnungsaussteller fehle die Unternehmereigenschaft, da es sich um Scheinfirmen handele, solle damit offenbar ein nicht näher beschriebenes und durch nichts belegtes betrügerisches Verhalten der Lieferanten unterstellt werden, das einen Vorsteuerabzug beim Kläger ausschließe. Selbst wenn dies tatsächlich zutreffen sollte, könne dies die Berechtigung des Vorsteuerabzugs beim Kläger nur dann ausschließen, wenn das FA konkrete Anhaltspunkte dafür dargelegt hätte, dass der Kläger von seiner Einbeziehung in einen Umsatzsteuerbetrug gewusst hätte oder hätte wissen können bzw. hätte wissen müssen. Im Streitfall fehle es aber bereits an einer Darlegung von konkreten Anhaltspunkten, die diese Schlussfolgerung rechtfertigten. Soweit das FA schließlich geltend mache, der Vorsteuerabzug sei im Übrigen wegen Fehlens einer ausreichenden Leistungsbeschreibung in den Rechnungen zu versagen, sei dieser Einwand unzutreffend. Bei Waren, die wie vorliegend bereits erfolglos in einem anderen Unternehmen zum Verkauf angeboten worden seien und in Fällen, in denen es sich - wie im Streitfall - um eine große Anzahl von gleichartigen Produkten oder Rest- und Sonderposten und nicht um hochpreisige Kleidungsstücke namhafter Hersteller handele, sei eine Bezeichnung wie z.B. "Kleid" ausreichend, wenn eine große Anzahl - wie z.B. 100 Kleider - verkauft würden. Es sei weder üblich noch darstellbar, bei der Rechnungsstellung irgendwelche Herstellernachweise und Chargennummern anzugeben und die Kleidungsstücke jeweils einzeln zu bezeichnen. Gerade beim Großhandel von Textilien handele es sich bei Bezeichnungen wie "Pullover", "Jacken" und ähnliches um handelsübliche Bezeichnungen, die eine eindeutige und nachprüfbare Identifizierung ermöglichten. Aufgrund derartiger Bezeichnungen der gelieferten Waren könne festgestellt werden, dass kein anderer Leistungsgegenstand in Betracht komme und es werde in tatsächlicher Hinsicht ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Leistung des Rechnungsausstellers in der Lieferung der Kleidungsstücke bestanden habe. Die Angaben erfüllten deshalb die vom BFH in seinen Urteilen vom 24.09.1987 - V R 50/85 - und vom 08.10.2008 - V R 59/07 - dargelegten Anforderungen. Des Weiteren macht der Kläger geltend, das FA habe auch zu Unrecht die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht anerkannt. So habe bereits vom 28.10.2008 bis zum 26.11.2008 bei dem Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Voranmeldungszeiträume Juni bis August 2008 stattgefunden, die die die gleichen Prüfungsgegenstände zum Inhalt gehabt habe wie die dem Streitfall zugrunde liegende weitere Umsatzsteuer-Sonderprüfung mit dem Prüfungszeitraum Januar 2008 bis Juni 2009. Da die Prüfung der innergemeinschaftlichen Lieferungen zu keiner Beanstandung geführt habe, habe der Kläger keine Veranlassung gesehen, an der Ordnungsmäßigkeit seines Buch- und Belegnachweises zu zweifeln. Abgesehen davon, dass es sich wegen der Voranmeldungszeiträume Juni bis August 2008 um eine unzulässige Wiederholungsprüfung handele, komme die erneute Prüfung bei gleicher Sach- und Rechtlage mit Blick auf den Belegnachweis selbstverständlich zu völlig gleichen Ergebnissen. Im Prüfungsbericht werde dann "ins Blaue" hinein und mit durch nichts belegten Behauptungen die Ansicht vertreten, die drei genannten spanischen Firmen seien nicht die wahren Leistungsempfänger. An die Firmen "könne sich niemand erinnern" oder sie seien in der Zwischenzeit nicht mehr existent oder inaktiv. Beanstandungen zum Belegnachweis im Grundsatz und in der Form enthalte der Prüfungsbericht dagegen nicht. Erst bei der Bearbeitung der Einsprüche sei dem FA augenscheinlich aufgefallen, dass die im Prüfungsbericht gegebene Begründung - formelle Richtigkeit des Buch- und Belegnachweises bei gleichzeitiger unverschuldeter falscher Bezeichnung des Abnehmers - wegen des in § 6a Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) normierten Vertrauensschutzes der Umsatzsteuerfreiheit nicht entgegenstehe. So habe das FA noch in einem Schreiben vom 14.09.2012 in aller Deutlichkeit bestätigt, dass der Belegnachweis des Klägers vorbildlich sei. Im Gegensatz dazu habe es erstmals mit Schreiben vom 10.01.2013 die Auffassung geäußert, dass der Belegnachweis nicht ordnungsgemäß sei, da der Abholer MA seine Unterschrift auf den Verbringenserklärungen nicht mit einem Datum versehen habe und auch die von ihm für die spanischen Firmen vorgelegten Vollmachten kein Datum enthielten. Da auf den Rechnungen jeweils erklärt worden sei, dass die Ware nach Spanien ausgeführt "wurde", sei unklar, zu welchem Zeitpunkt die jeweilige Erklärung abgegeben worden sei. Schließlich enthielten die Vollmachten keine Adresse des Bevollmächtigten MA. Unabhängig davon, dass die auf den jeweiligen Rechnungen angebrachten Erklärungen jeweils im Zeitpunkt der Übergabe abgegeben worden seien, habe der Kläger aufgrund der Beschlagnahme der Rechnungen nicht prüfen können, ob dies für alle Lieferungen zutreffe. Diese Beanstandungen beträfen alle drei spanischen Firmen gleichermaßen. Zur Fa. F führe das FA in der Einspruchsentscheidung zusätzlich aus, der Abholer MA sei - entgegen den Angaben in dem vorgelegten Handelsregister - nicht Geschäftsführer der Firma, sondern nach einem nicht näher bezeichneten Prüfbericht einer spanischen Behörde lediglich zu 50 % an dieser beteiligt. Der Kläger macht insoweit geltend, es könne letztlich dahingestellt sein, ob die von ihm aufgezeichneten Abnehmer die tatsächlichen Abnehmer gewesen seien, denn er habe jedenfalls den für die begehrte Steuerbefreiung erforderlichen formell ordnungsgemäßen Buch- und Belegnachweis erbracht, sodass die streitigen Umsätze zumindest aufgrund der in § 6a Abs. 4 UStG normierten Vertrauensschutzregelung als steuerfrei zu behandeln wären, da er eine Unrichtigkeit der Abnehmerangabe nicht habe erkennen können. Insbesondere habe er aufgrund der ihm vorgelegten Vollmachten und deren Inhalts keinerlei Zweifel gehabt oder haben müssen, dass der Bevollmächtigte MA die Vollmachtgeber vertreten durfte. Im Übrigen seien auf den Rechnungen an die Firmen G sowie L sogar zusätzlich noch Empfangsbestätigungen der Leistungsempfänger angebracht worden, obwohl in Abholfällen eine Bestätigung des Frachtführers ausreiche. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze seines Bevollmächtigten vom 16.05.2014 und vom 17.06.2018 nebst Anlagen (Bl. 44 ff. und 280 ff. der Akte) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Umsatzsteuerbescheide für 2008 und 2009, jeweils vom 20.11.2013, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29.11.2013 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer 2008 auf - 102.337,64 EUR und die Umsatzsteuer 2009 auf - 222.911,77 EUR herabgesetzt wird und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für die Vorverfahren für notwendig zu erklären. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist es zunächst auf die Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus: Soweit der Kläger das Vorliegen einer unzulässigen Wiederholungsprüfung beanstande, verkenne er, dass die im Oktober/November 2008 durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung nicht zu einer abschließenden Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für Juni bis August 2008 geführt habe und eine derartige Prüfung aufgrund des weiterhin bestehenden Vorbehalts der Nachprüfung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen nicht geeignet sei, einen Vertrauenstatbestand zu schaffen und einer erneuten Überprüfung, mit gegebenenfalls auch abweichendem Ergebnis, entgegenzustehen. Soweit der Kläger geltend mache, er habe keine Einsicht in die streitigen Ein- und Ausgangsrechnungen nehmen können, treffe das nicht zu. Bereits mit Schreiben vom 15.05.2013 sei ihm mitgeteilt worden, dass er - soweit erforderlich und gewünscht - an Amtsstelle Einblick in sämtliche Originalbelege nehmen könne. Von diesem Angebot habe der Kläger aber bisher keinen Gebrauch gemacht. Wegen der Versagung des Vorsteuerabzugs weist das FA nochmals darauf hin, dass diesem bereits das Fehlen einer ordnungsgemäßen Leistungsbeschreibung entgegenstehe. Wegen der weiteren, die Eingangsrechnungen betreffenden Einwendungen wird auf die in dem Schriftsatz des FA vom 01.09.2014 insoweit enthaltenen Ausführungen (Bl. 157 ff. der Akte) Bezug genommen. Im Übrigen sei auffällig, dass sowohl auf Lieferanten- als auch auf der Kundenseite des Klägers mehrere Firmen existierten, die wirtschaftlich inaktiv seien. Bereits an der Vielzahl der Unternehmen, die im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung inaktiv gewesen oder über kein Warenlager verfügt hätten, sei zu ersehen, dass es sich nicht ausschließlich um Zufälle gehandelt habe, sondern der Kläger durchaus in diese Betrugskette eingebunden gewesen sei. So habe ein als Zeuge vernommener S bei seiner am 12.12.2012 erfolgten Vernehmung durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts auch ausgesagt, dass er gegenüber verschiedenen ehemaligen Kunden ab 2008 auf Rechnungsvordrucken der Fa. B Scheinrechnungen erstellt und hierfür jeweils 3 % der Rechnungssumme erhalten habe (Vernehmungsniederschrift auf Bl. 223 f. der Akte). Auch die Nichtanerkennung der Steuerfreiheit für die streitigen Lieferungen an die drei spanischen Firmen sei zu Recht erfolgt. So basierten die vom Kläger als "ins Blaue" hinein gerügten Behauptungen der Prüferin, die spanischen Firmen seien nicht die wahren Leistungsempfänger, auf umfangreichem Beweismaterial, das im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gesammelt worden sei (vgl. Bl. 87 ff. des Fallheftes I). Unabhängig davon halte das FA an der von ihm vertretenen Auffassung fest, dass die auf den Rechnungen angebrachten Verbringungsnachweise nicht ausreichend seien, um den formellen Erfordernissen an einen ordnungsgemäßen Buch- und Belegnachweis zu genügen. Des Weiteren macht das FA geltend, nach § 17a Abs. 1 Nr. 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStDV a.F.) der in den Streitjahren 2008 und 2009 geltenden Fassungen habe der Belegnachweis durch ein Doppel der Rechnung i.S.d. § § 14, 14 a UStG zu erfolgen. Entsprächen aber die Rechnungen nicht den in diesen Vorschriften genannten Anforderungen - wie dies im Streitfall bereits aufgrund der nicht ausreichenden Leistungsbeschreibung der Fall sei - so sei bereits kein formal ordnungsgemäßer Buch- und Belegnachweis erbracht. Unabhängig davon sei auch auffällig, dass die Vollmachten der Fa. G und der Fa. L trotz unterschiedlicher Inhaber der Firmen identisch seien und in deutscher Sprache verfasst seien, obwohl es sich um spanische Firmen handele und MA , wie in seiner eidesstattlichen Versicherung ausgeführt, selbst nicht deutsch spreche. Auch enthielten die Vollmachten weder ein Ausstellungsdatum noch die Adresse des Bevollmächtigten. Berücksichtige man ferner, dass auf dem PC des Klägers Blanko-Vollmachten ohne Briefkopf sowie Blanko-Bestätigungen des N und des O gefunden worden seien, so deute dies darauf hin, dass die Vollmachten allein zur Täuschung der Finanzbehörden gefertigt worden seien. Im Übrigen existierten für 11 Lieferungen auch Vollmachten gleichen Wortlauts für einen MC, obwohl allein MA bevollmächtigt worden sein soll und alle Waren beim Kläger abgeholt haben soll. Auch müsse der tatsächliche Geschehensablauf der Abholung durch MA angezweifelt werden. So sei dieser selbst Gesellschafter der Fa. F gewesen und sei zuerst für diese und dann für die beiden spanischen Firmen aufgetreten. Bei der Abholung soll er - was für einen Bevollmächtigten völlig unüblich sei - die Waren selbst bar bezahlt haben. Außerdem sei er, für einen Abholer auch völlig unüblich, bevollmächtigt gewesen, die Waren zu kaufen. Schließlich sei der Kläger trotz Beanstandung durch eine im Jahr 2007 durchgeführte Betriebsprüfung seinen Aufzeichnungspflichten nicht nachgekommen und habe trotz der Pflicht zur Führung von Büchern seinen Gewinn in den Streitjahren durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, sodass die Waren- und Kassenein- und -ausgänge nicht nachprüfbar dokumentiert worden seien. Wegen der Einzelheiten und des weiteren Vorbringens des FA wird auf dessen Schriftsätze vom 01.09.2014 und vom 12.06.2018 nebst Anlagen (Bl. 154 ff. und 217 ff. der Akte) Bezug genommen. Die vom FA vorgelegten Verwaltungsakten (zwei Bände Umsatzsteuerakten, ein Sonderband für Betriebsprüfungsberichte und sechs Bände Fallhefte) waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung.