Gerichtsbescheid
10 K 707/20
Hessisches Finanzgericht 10. Der Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2021:0525.10K707.20.00
2mal zitiert
11Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Der Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Der Senat erachtet es für sachgerecht, gemäß § 90a Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. II. Die Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 08.02.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 05.05.2020 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz FGO. Der Beklagte hat zu Recht die Zuwendung der Familienstiftung an die Klägerin in Höhe von … € im Dezember 2017 gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der für das Streitjahr 2017 maßgeblichen Fassung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfasst. Die Zuwendung ist entgegen der Auffassung der Kläger als Einnahme aus einer Leistung, die einer Gewinnausschüttung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar ist, zu qualifizieren. 1. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind. Diese Regelung findet auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend Anwendung, § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG. a) Die nach D Recht gegründete, rechtsfähige Familienstiftung zählt zu den Vermögensmassen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG. Sie hat ihren Sitz in C und ist einer rechtsfähigen inländischen Stiftung, die § 1 Abs. 1 Nr. 4 Körperschaftsteuergesetz unterfällt, vergleichbar. § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG soll insbesondere auch Leistungen ausländischer Stiftungen erfassen (vgl. Bundestagsdrucksache - BTDrs.- 17/2249, 52; Ratschow in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 20 EStG, Rz. 339a; Buge in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 20 EStG, Rz. 349). b) Mit der Überweisung von … € hat die Stiftung eine Leistung erbracht, die auf Seiten der Klägerin zu einer Einnahme in entsprechender Höhe führte. Als Leistung ist in Anlehnung an § 22 Nr. 3 EStG jedes Tun, Dulden oder Unterlassen anzusehen, also auch der Vermögenstransfer durch Geldhingabe; ausgeschlossen sind nur solche Leistungen, denen im weitesten Sinn eine Gegenleistung des Empfängers gegenübersteht (BFH, Urteil vom 03.11.2010 I R 98/09, BStBl II 2011, 417,Rz. 13 bei Juris; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 07.05.2009 5 K 277/06, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2009, 1558, Rz. 28 bei Juris). Ein derartiger Leistungsaustausch ist erkennbar nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Kläger erfasst § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG auch Einmalleistungen (ebenso Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht in EFG 2009, 1558; BMF-Schreiben vom 27.06.2006, Bundesteuerblatt - BStBl - I 2006, 417; H20.2 EStH 2020; Levedag in Schmidt, EStG, 40. Auflage 2021, § 20, Rz. 131; Ratschow in Blümich, § 20 EStG, Rz. 338a; Jochum in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rz. C/9 14; Götz/Pach-Hanssenheimb, Handbuch der Stiftung, 4. Auflage 2020, Rz. 857), denn § 20 EStG differenziert grundsätzlich nicht zwischen einmaligen und wiederkehrenden Leistungen. Der BFH in BStBl II 2011, 417 musste sich dazu nicht äußern. c) Auf Seiten der Klägerin stellt sich die Leistung als Einnahme i.S. des § 8 Abs. 1 EStG dar. Der Klägerin ist Geld zugeflossen. d) Nach Auffassung des Senats ist die Leistung der Familienstiftung einer Gewinnausschüttung i.S. des § 20 Abs.1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar. aa) Die Frage, wann eine Leistung einer Gewinnausschüttung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar ist, ist nicht abschließend geklärt. Mit der Neuregelung des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) wollte der Gesetzgeber bestehende Belastungsunterschiede zwischen Stiftungen/Destinatären einerseits und Kapitalgesellschaften/Anteilseignern andererseits ausgleichen (vgl. auch BFH, Urteil vom 21.01.2015 X R 31/13, BStBl II 2015, 540). Bei den aufgeführten Körperschaften gebe es grundsätzlich keine Ausschüttungen an Anteilseigner oder Mitglieder. Gleichwohl komme es zu Vermögensübertragungen an die „hinter diesen Gesellschaften stehenden“ Personen. Diese Vermögensübertragungen seien wirtschaftlich gesehen mit den erwähnten Gewinnausschüttungen vergleichbar. Der Gesetzgeber hat einen neuen Einkommenstatbestand geschaffen (BTDrs. 14, 2683, S. 114). Die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.d.F. des StSenkG enthielt den Zusatz, dass die Leistungen Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sein müssen, noch nicht. Dieser wurde erst durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858) mit Wirkung zum 25.12.2001 (vgl. Art. 12 Abs. 1 UntStFG) ergänzt. Der Gesetzgeber betrachtete dies als Klarstellung: Bei Gewinnausschüttungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, denen die von § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfassten Leistungen wirtschaftlich vergleichbar sein müssen, handele es sich um die gesellschaftsrechtlich veranlasste offene oder verdeckte Verteilung des Gewinnes der Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter, der im Rahmen des Gesellschaftszweckes erwirtschaftet worden sei (Verteilung des erwirtschafteten Überschusses, vgl. BTDrs. 14/6882, S. 35). So liege eine Leistung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG 2002 n.F. beispielsweise dann nicht vor, wenn ein nicht von der Körperschaftsteuer befreiter Verein in Erfüllung seiner allgemeinen satzungsmäßigen Aufgaben Leistungen an Mitglieder aufgrund von Beiträgen i.S. von § 8 Abs. 5 KStG 2002 erbringe, die von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder nach der Satzung zu entrichten seien. Diese Leistungen seien nicht mit einer Gewinnausschüttung vergleichbar, da sie allgemein mit den Mitgliedsbeiträgen abgegolten seien (BTDrs. 14/6882, S. 35). Hieraus lässt sich schließen, dass nur solche Leistungen nicht von § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfasst sein sollen, denen im weitesten Sinne eine Gegenleistung des Leistungsempfängers - z.B. in Form eines Mitgliedsbeitrags - gegenübersteht (BFH in BStBl II 2011, 417, Rz. 13 bei Juris). Für die Annahme von Einnahmen aus Leistungen, die Gewinnausschüttungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar sind, kommt es nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger rechtlich die Stellung eines Anteilseigners innehat und am Vermögen beteiligt ist (BFH in BStBl II 2011, 417, Rz.14 f. bei Juris; BFH, Urteil vom 28.02.2018 VIII R 30/15, BFHE 261, 47, Rz. 12). Dies folgt schon daraus, dass § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG ausdrücklich Leistungen von "Vermögensmassen" aufführt, demnach auch selbständige Stiftungen meint, obwohl bei diesen eine Beteiligung der Leistungsempfänger am Vermögen nicht möglich ist und auch Mitgliedschaftsrechte nicht bestehen. Wie aus der Gesetzesbegründung (BTDrs. 14/2683, S. 114) ersichtlich ist, war dem Gesetzgeber bewusst, dass bei den in der Vorschrift genannten Körperschaftsteuersubjekten grundsätzlich keine Ausschüttungen an Anteilseigner oder Mitglieder möglich sind. Zudem ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber die weiteren strukturellen Unterschiede zwischen Kapitalgesellschaften und Vermögensmassen bekannt waren. Gleichwohl hat er auch deren Leistungen ausdrücklich in den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG einbezogen, woraus zu schließen ist, dass er diesen Unterschieden keine der Besteuerung ihrer Leistungen als Kapitaleinkünfte entgegenstehende Bedeutung beigemessen hat (BFH in BStBl II 2011, 417, Rz. 14 bei Juris; in BFHE 261, 47). Ausschlaggebend ist danach, ob die Stellung des Leistungsempfängers wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspricht. bb) Der BFH hat eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit bisher zumindest dann bejaht, wenn der Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen kann (BFH in BStBl II 2011, 417, Rz. 16-19 bei Juris; zustimmend BFH in BFHE 261, 47, Rz. 12). Der BFH hat dies im entschiedenen Fall angenommen, weil die Destinatäre ausschließliche Nutznießer der Erträge der Stiftung waren und die Statuten ihnen - wie Gesellschaftern in der Gesellschafterversammlung - Einfluss auf die Verwendung der Erträge und letztlich das Vermögen der Stiftung einräumten. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht geht von einer wirtschaftlichen Vergleichbarkeit aus, wenn der Destinatär eine Stellung innehat, die der eines Gesellschafters im weitesten Sinn angenähert ist (EFG 2009, 1558, Rz. 33 bei Juris). Die weiteren veröffentlichten Entscheidungen der Finanzgerichte folgen der BFH-Auffassung (FG Nürnberg, Urteil vom 21.02.2019 6 K 719/18, EFG, 2020, 1610 und im Kontext mit § 27 KStG FG Münster, Urteil vom 16.01.2019 9 K 1107/17 F, EFG 2019, 1010; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.07.2019 1 K 1505/15, EFG 2019, 1604). Andererseits hat der BFH im Hinblick auf den Gesetzeszweck ausdrücklich offengelassen, ob nicht alle (auf Wiederholung angelegten) Leistungen, denen keine Gegenleistungen der Empfänger gegenüberstehen, § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG unterfallen (BStBl II 2011, 417 zu Rz. 16), und damit auch eine Anwendung der Norm auf andere Sachverhalte nicht ausgeschlossen (in diesem Sinn Gosch, BFH/PR 2011, 176 zu 2.; Orth, Der Betrieb 2017, 1410, 1415 zu Fn. 45, 46). Nach Ansicht der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben in BStBl I 2006, 417; H20.2 EStH 2020) zählen alle wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen einer Stiftung, die von dem beschlussfassenden Stiftungsorgan aus den Erträgen der Stiftung an den Stifter, seine Angehörigen oder deren Abkömmlinge ausgekehrt werden, zu den Einkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG; dazu zählen auch die Leistungen anlässlich der Auflösung der Stiftung. Der BFH hat diese Auffassung ausdrücklich insoweit als zu weit abgelehnt, als alle Liquidationszahlungen nach Auflösung der Stiftung § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG unterfallen sollen (BFH in BFHE 261, 47, Rz. 17, 18 ff. zu § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG vor Einfügung des § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG mit Wirkung ab dem 01.01.2007). Die Auffassungen in der Literatur sind uneinheitlich und nicht immer eindeutig. Das Schrifttum orientiert sich an der Rechtsprechung des BFH und dem BMF-Schreiben, wobei beide Ansichten auch inhaltlich - möglicherweise unzutreffend (so Orth, DB 2017, 1410, 1415 zu Fn. 51) - gleichgesetzt werden. So folgen Ratschow (in Blümich, § 20 EStG, Rz. 33a) und Teuffel-Werhahn (in Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, 2. Auflage 2020, 8. Einkommensteuergesetz § 20 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 9, Abs. 2 S. 1 Nr. 8 EStG Leistungen an Destinatäre, Rz. 22) dem BFH, ebenso auch Jachmann-Michel/Lindenberg (in Lademann, EStG, § 20 Rz. 458) und Jochum (in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rz. C9/14), die aber gleichzeitig das BMF-Schreiben als Bestätigung für die Auffassung des BFH zitieren. Schmidt (in Kirchhof/Kulosa/Ratschow, EStG, § 20, Rz. 1079), gibt ebenfalls die BFH-Auffassung wieder, bejaht aber gleichzeitig bei Stiftungen eine gesellschafterähnliche Stellung insbesondere des Stifters, seiner Angehörigen und deren Abkömmlingen unter Hinweis auf das BMF-Schreiben (Schmidt, a.a.O., Rz. 1079.3). Buge (in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 20 EStG, Rz. 342 ) gibt die Auffassung der Finanzverwaltung wieder, die er durch das BFH-Urteil in BStBl II 2011, 417 bestätigt sieht. Weitergehend bejaht Fischer (FR 2017, 897, 901) eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit bereits dann, wenn es sich um satzungsgemäße Auskehrungen unabhängig von einer möglichen Einflussnahme des Empfängers handelt. Nach anderer Ansicht ist entscheidend, dass § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG nur solche Leistungen nicht erfassen soll, denen im weitesten Sinn eine Gegenleistung des Leistungsempfängers gegenüberstehe (Möllenbeck in Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 20 EStG, Rz. 742; Richter in Richter, Stiftungsrecht, 4. Auflage 2019, § 24 Rz. 73 f.; Götz/Hanssenheimb, Handbuch der Stiftung, 4. Auflage 2020, Rz. 850). cc) Nach Auffassung des Senats sind für die Entscheidung, ob die Zuwendung einer Stiftung wirtschaftlich mit einer Gewinnausschüttung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vergleichbar ist, maßgeblich die Grundentscheidungen des Gesetzgebers heranzuziehen: Der Gesetzgeber hat mit § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG einen neuen Einkommenstatbestand im Gesetz geschaffen, der (u.a.) Vermögensübertragungen von rechtsfähigen Stiftungen an die „hinter diesen stehenden“ Personen erfassen soll. Dabei sollen nur solche Leistungen steuerlich nicht erfasst werden, denen im weitesten Sinn eine Gegenleistung des Empfängers gegenübersteht. Überträgt man diese Überlegungen auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt, so unterfällt auch die Leistung der Familienstiftung an die Klägerin als einer Gewinnausschüttung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Die Familienstiftung ist eine Familienstiftung. Der Sinn einer Familienstiftung besteht gerade darin, das Vermögen für die Versorgung der Familie einzusetzen (vergleiche Richter in Richter, Stiftungsrecht, 4. Aufl. 2019, § 11, Rz. 3; Jakob/M. Uhl in beck-online Großkommentar, BGB § 80 Rz. 530; Haas, Deutsches Steuerrecht 2010, 1011). Die der Familie zugehörigen Personen sollen grundsätzlich Nutznießer der Erträge des Stiftungsvermögens seien. Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der Ansicht der Kläger - auch § 4 b) der Statuten der Familienstiftung mit dem Stiftungszweck „der wirtschaftlichen Unterstützung und Förderung von Angehörigen bestimmter Familien“ als hinreichend eindeutige Regelung zu verstehen. Demgemäß ist die Auskehr der Zuwendungen an alle Urenkel und Urenkelinnen der Stifterin E als satzungsgemäße Zuwendung zu werten. Abgesehen davon ist es im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG unmaßgeblich, ob die Zuwendung als satzungsgemäß anzusehen ist (Roth in beck-online Großkommentar, BGB § 80 Rz. 331.1). Bei einer Familienstiftung sind die Mitglieder der Familie als „hinter der Stiftung stehende“ Personen anzusehen. Die Zugehörigkeit zur Familie des Stifters ist das verbindende Merkmal, vergleichbar der Gesellschaftereigenschaft bei einer Kapitalgesellschaft. Als Urenkelin bzw. Nichte der beiden Stifter der Familienstiftung gehört die Klägerin damit zu den hinter der Stiftung stehenden Personen, die potentielle Nutznießer der Erträge der Stiftung sind. Der Stiftungsrat der Familienstiftung als oberstes und bisher einziges Organ (vergleiche § 8 1. der Statuten) entscheidet über die Verteilung der Zuwendungen. Dabei wird der Stiftungsrat durch die Familie von M dominiert. Auch nach dem Tod des Stifters F gehören 3 der verbleibenden 5 Mitglieder der Familie von M an. Der Stiftungsrat bestimmt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit (§ 8 1. f) der Statuten), so dass die Interessen der Familie auf alle Fälle gewahrt sind. Damit ist sichergestellt, dass Nutznießer der Erträge aus der Stiftung Familienangehörige (im Rahmen der vom Stiftungsrat bestimmten Kriterien, vergleiche § 7 der Statuten) sind. Mangels anderer Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass Auskehrungen zugute von Familienangehörigen erfolgten und erfolgen (vergleiche auch die Überweisung vom Stiftungskonto bei der Bank, Bl. 10 Sonderband). Da der Auskehrung an die Klägerin ersichtlich keine Gegenleistung gegenüberstand, zählt die Zuwendung der Familienstiftung im Dezember 2017 zu den von der Klägerin nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu versteuernden Einkünften aus Kapitalvermögen. III. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zuwendung einer ausländischen Stiftung bei der Klägerin zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr 2017 maßgeblichen Fassung (EStG) zu rechnen ist. Die Kläger wurden aufgrund ihrer Steuererklärung vom 30.05.2018 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid 2017 vom 20.08.2018 wurde aufgrund eines Einspruchs mit Bescheid vom 15.10.2018 zu Gunsten der Kläger abgeändert. Am 08.07.2019 erließ der Beklagte einen auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) gestützten geänderten Einkommensteuerbescheid 2017, mit dem der Beklagte für die Klägerin Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. … € zusätzlich erfasste. Diese Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden gemäß § 32d Abs. 1 EStG mit … € besteuert. Erstmalig wurden auch Zinsen zur Einkommensteuer i.H.v. … € festgesetzt. Dem Änderungsbescheid liegt der folgende Sachverhalt zu Grunde, von dem der Beklagte durch Übersendung eines Kurzberichts der Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle beim Finanzamt A vom 04.06.2019 Kenntnis erhielt. Am 06.02.1998 wurde nach D Recht die B mit Sitz in C errichtet (Gründungsurkunde vom 06.02.1998 Bl. 4 Sonderband; Statuten Bl. 5-8 Sonderband). Stifter waren E und F. § 4 der Statuten bestimmt als Zweck der Stiftung „a) die Förderung, insbesondere in Hinblick auf ihre Erziehung und Ausbildung von Kinder und/oder Jugendlichen, insbesondere von Waisen und/oder von Kindern und/oder Jugendlichen, die keine Obsorge ihrer Eltern genießen bzw. einschlägig tätige gemeinnützige Institutionen und/oder b) die wirtschaftliche Unterstützung und Förderung von Angehörigen bestimmter Familien.“ § 7 der Statuten bestimmt zur Stiftungsbegünstigung unter a) „Anlässlich der Errichtung der Stiftung haben die Stifter und in der Folge der Stiftungsrat die Befugnis, die Begünstigten, die Voraussetzung für eine solche Begünstigung sowie deren Inhalt zu bestimmen und diese wiederum zu entziehen und zwar nach freiem Ermessen.“ sowie unter b) „Den Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Auflösung der Stiftung, auf einzelne Stücke der Stiftungsvermögen oder dessen Teilung oder auf Ausrichtung von Erträgen und Vermögensteile der Stiftung, somit insbesondere auch kein Klagerecht gegenüber der Stiftung zu.“ Die Stifter bestellten als Mitglieder des Stiftungsrats neben dem Stifter F 3 weitere Familienmitglieder, nämlich G, die Mutter der Klägerin, H und I, sowie zwei Nichtfamilienangehörige (vergleiche Bestellung in der Gründungsurkunde vom 06.02.1998, Bl. 4 Sonderband). Die Stifterin E verstarb am 05.03.1999, der Stifter F am 16.05.2015. Wegen der Verwandtschaftsverhältnisse der Familie im Einzelnen wird auf die Übersicht (Bl. 9 Sonderband) Bezug genommen. Die Familienstiftung unterhält bzw. unterhielt ein Wertpapierdepot sowie verschiedene Währungskonten bei der Bank. Am 21.12.2017 wurden von dem Kto. …7 der Familienstiftung an die Urenkel und Urenkelinnen der Stifterin E jeweils … € überwiesen (Bl. 10 Sonderband). Die Klägerin ist eine Urenkelin der Stifterin. Die Kläger haben diese Zuwendung mit einer Schenkungsanzeige vom 01.01.2018 dem Finanzamt angezeigt. Mit dem geänderten Einkommensteuerbescheid 2017 vom 08.07.2019 setzte der Beklagte den Bericht vom Finanzamt A um. Gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid legten die Kläger am 04.08.2019 Einspruch ein (Bl. 15 Sonderband). Zur Begründung machten sie geltend, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht vorlägen und dass das zuständige Finanzamt K mit Bescheid vom 23.05.2018 Schenkungsteuer festgesetzt hätte, eine Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer aber unzulässig sei. Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 03.07.2019 II R 6/16 entschieden hatte, dass satzungsgemäße Zuwendungen einer Stiftung nicht nach § 7 Nr. 1 ErbStG steuerbar seien, hob das Finanzamt K am 06.02.2020 den Schenkungsteuerbescheid vom 23.05.2018 auf (Bl. 55 Sonderband). Mit seiner Einspruchsentscheidung vom 05.05.2020 (Bl. 56 ff. Sonderband) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die im Streitjahr an die Klägerin gezahlten … € zählten als Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu deren Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Zuwendung der ausländischen Familienstiftung sei mit einer Gewinnausschüttung an Anteilseigner wirtschaftlich vergleichbar. Es sei unbeachtlich, dass die Destinatäre rechtlich nicht die Stellung eines Anteilseigners besäßen. Die Zuwendung stelle eine satzungsgemäße Verwendung von Geldern dar, zumal nach § 7 der Statuten der Stiftungsrat den Kreis der Begünstigten bestimme. Auch die Klägerin zähle folglich zu den begünstigten Anspruchsberechtigten. Sie sei Nutznießerin der Erträge aus dem Stiftungsvermögen und bezöge einem Gesellschafter vergleichbar die Früchte aus dem Stiftungsvermögen. Dabei könne offenbleiben, ob es sich um eine auf Wiederholung angelegte Leistung gehandelt habe. Eine Doppelbesteuerung scheide nach der Rechtsprechung des BFH aus, da es sich um eine satzungsgemäße Zuwendung der Stiftung gehandelt habe und folglich keine Schenkungsteuerpflicht bestehe. Dagegen richtet sich die Klage der Kläger vom 05.06.2020. Die Kläger sind der Auffassung, dass der Beklagte zu Unrecht die Zahlung von … € als Einnahme gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG behandelt hat. Die Voraussetzungen dieser Norm seien nicht erfüllt. Nach dem Urteil des BFH vom 03.11.2010 I R 98/09 sei kumulativ Voraussetzung, dass die Stellung der Destinatäre wirtschaftlich der von Anteilseignern entspreche, es sich um eine auf Wiederholung angelegte Leistung handele, die Destinatäre die Ertragsverwendung ähnlich wie die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung beeinflussen könnten, letztlich ein unmittelbarer Anspruch aus der Satzung bestehe, eine unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung gegeben sei und – als Grundvoraussetzung – eine satzungsgemäße Ausschüttung vorliege. Der Beklagte ignoriere diese vom BFH aufgestellten Voraussetzungen. In der Person der Klägerin seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Zudem liege der Sachverhalt bei der Entscheidung des BFH anders, weil dort ausschließlich namentlich benannte Familienmitglieder begünstigt sein konnten und bei Auflösung der Stiftung das Stiftungsvermögen an satzungsmäßig bestimmte bzw. bestimmbare Personen fallen sollte. Das sei bei der Familienstiftung nicht der Fall. Die Satzung sehe keinen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis vor. Die Klägerin habe weder das Ausschüttungsverhalten der Stiftung beeinflussen können noch eine Stellung in der Stiftung innegehabt, die der eines Anteilseigners entspreche. Sie habe weder Kapital eingesetzt noch bewusst Erträge erwirtschaftet. Ihr seien auch keine „Anteile“ an der Stiftung unentgeltlich übertragen worden. Der Beklagte habe keinen Beweis für seine Annahme, die Klägerin habe eine Stellung inne (gehabt), die einem Anteilseigner vergleichbar sei. Er folgere zirkelschlussartig aus der Tatsache der Zuwendung, dass die Klägerin auch eine einem Anteilseigner entsprechende Stellung gehabt habe. Die Klägerin stehe aber nicht hinter der Stiftung. Die Kläger hätten keine Kenntnis von den Vorgängen in der Stiftung. Die Klägerin habe wie die anderen Zuwendungsempfänger auch keinen Einfluss auf die Verwendung des Stiftungsvermögens oder einen Anspruch auf die Zuwendung gehabt; sie habe keinen Einfluss auf die Geschäfte der Stiftung und deren Ausschüttungsverhalten besessen. Die objektive Beweislast für die Behauptung, die Klägerin habe Einflussmöglichkeiten auf das Auszahlungsverhalten der Stiftung gehabt, trage der Beklagte. Ebenso wenig habe ein Anspruch auf die Zuwendung bestanden. Mangels Anspruchs liege hier eine freigebige Zuwendung vor, nicht aber ein „Kapitalertrag“ oder „Einkommen“. Die Klägerin sei in den Statuten auch nicht abstrakt als Zuwendungsempfängerin bezeichnet. Möglicherweise sei die Zuwendung auch statutenwidrig erfolgt. Soweit der Beklagte für eine Satzungsmäßigkeit der Zuwendung auf den Satzungszweck nach § 4 b) der Statuten abstelle, sei diese Regelung derart unbestimmt, dass sie für eine steuerliche Differenzierung bei den Zuwendungsempfängern ungeeignet sei. Nach Ansicht der Kläger verstoße die Zuwendung entweder gegen den Satzungszweck nach § 4 a) der Statuten oder § 4 b) der Statuten sei nichtig bzw. ungeeignet. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 05.06.2020, 31.07.2020 und 28.08.2020 (Bl. 3 ff., 61 ff. 73 ff. Finanzgerichtsakten) Bezug genommen. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 08.07.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 05.05.2020 ersatzlos aufzuheben, hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Auffassung des Beklagten sind die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfüllt. Die Zuwendung sei nach dem Gesetzestext und der Rechtsprechung des BFH eindeutig bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen und zu versteuern. Zur Begründung seiner Auffassung wiederholt der Beklagte weitestgehend seine Argumente aus der Einspruchsentscheidung vom 05.05.2020. Ergänzend führt er aus, das Vorbringen der Kläger, die Zuwendung sei freigebig und „aus heiterem Himmel“ erfolgt, sei nicht nachvollziehbar. Seines Erachtens nach habe das Finanzamt K den Schenkungssteuerbescheid zu Recht aufgehoben. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 29.6.2020 (Bl. 45 ff. Finanzgerichtsakten) Bezug genommen. Auf die Anfrage des Gerichts, wer im Jahr 2017 Mitglied des Stiftungsrats war, haben die Kläger auf die Mitgliederliste vom 06.02.1998 verwiesen. Für den verstorbenen F sei nach Kenntnis der Kläger niemand nachgerückt. Die Klägerin oder der Kläger seien jedenfalls nicht Mitglieder des Stiftungsrats (vergleiche Schreiben der Kläger vom 28.08.2020 bzw. 27.02.2021, Bl. 73 ff., 96 Finanzgerichtsakten). Der Beklagte konnte insoweit keine Feststellungen treffen (Schreiben vom 22.02.2021, Bl. 91 ff. Finanzgerichtsakten). Dem Gericht lagen bei seiner Entscheidung ein Band Einkommensteuerakten 2017 und ein Sonderband „Zuwendung ausländische Stiftung 2017, Einspruch ESt 2017“ vor.