Urteil
10 K 1482/20
Hessisches Finanzgericht 10. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2022:1122.10K1482.20.00
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Tenor
Der Bescheid vom 27.04.2022 über Umsatzsteuer 2017 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 27.04.2022 über Umsatzsteuer 2017 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen abzuweisen. I. Gegenstand der Klage sind nach § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Änderungsbescheide vom 27.04.2022 geworden, nachdem mit diesen die ursprünglich angegriffenen Bescheide vom 28.01.2020 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2017, Gewerbesteuermessbetrag 2017 und Umsatzsteuer 2017 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 27.10.2020, während des Klageverfahrens geändert worden sind. II. Die Klage führt zur Aufhebung des Änderungsbescheides über Umsatzsteuer 2017 vom 27.04.2022 (s. unter 1.a); im Übrigen bleibt die Klage ohne Erfolg, weil sowohl der (geänderte) Bescheid über Umsatzsteuer 2017 vom 28.01.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.10.2020 (s. unter 1.b) als auch die Bescheide vom 27.04.2022 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2017 (s. unter 2.) und über Gewerbesteuermessbetrag 2017 (s. unter 3.) nicht in der Weise rechtswidrig sind, dass der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 1. Hinsichtlich der Umsatzsteuer 2017 ist der Änderungsbescheid vom 27.04.2022 nichtig und daher aufzuheben (s. unter a)); mit Blick auf die daher ebenfalls vorzunehmende Prüfung der Aufhebung (auch) des vorangegangenen Bescheides über Umsatzsteuer 2017 vom 28.01.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.10.2020 bleibt die Klage jedoch ohne Erfolg (s. unter b)). a) Der Änderungsbescheid vom 27.04.2022 betreffend Umsatzsteuer 2017 ist nichtig. Er ist daher zur Beseitigung des Scheins seiner Wirksamkeit gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO aufzuheben (s. allgemein BFH-Urteil vom 11.04.2018 – X R 39/16, BFH/NV 2018, 1075, Rn. 20). aa) Nach § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Bescheid zusätzlich zu einem anderen, denselben Regelungsgegenstand betreffenden Bescheid erlassen wird, ohne das Verhältnis zwischen beiden Bescheiden klarzustellen (vgl. BFH-Urteile vom 12.05.2011 – V R 25/10, BFH/NV 2011, 1541, Rn. 30, und vom 23.08.2000 – X R 27/98, BFHE 193, 19, BStBl II 2001, 662, unter II.2.a). Denn der Steuerpflichtige muss erkennen können, in welcher Hinsicht und in welchem Umfang eine bisherige Festsetzung geändert worden ist. Hierzu genügt es jedoch, dass aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, aus dem Zusammenhang, aus der von der Behörde gegebenen Begründung oder aus den --dem Empfänger bekannten-- näheren Umständen des Bescheiderlasses im Wege einer am Grundsatz von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (BFH-Urteil vom 12.05.2011 – V R 25/10, BFH/NV 2011, 1541, Rn. 30). bb) Nach diesen Maßstäben erweist sich der Änderungsbescheid wegen Umsatzsteuer 2017 vom 27.04.2022 als nichtig, weil er an einem derart schwerwiegenden Mangel leidet. Denn weder nach dem Wortlaut des Bescheides noch im Wege der Auslegung lässt sich hinreichend klar erkennen, ob die Steuer durch Zustimmung zur Umsatzsteuererklärung des Klägers nach § 168 AO als unter dem Vorbehalt der Nachprüfung in Höhe von … € festgesetzt gelten soll oder ob diese vielmehr in der sodann aufgeführten Höhe von … € festgesetzt werden sollte. Für letzteres spricht zwar die folgende Abrechnung; auch der Verweis in den Bescheiderläuterungen auf den Prüfungsbericht vom 28.02.2022 deutet in diese Richtung. Allerdings erschließt sich nicht, weshalb dann im gleichen Zuge die Zustimmung zur Umsatzsteuererklärung erteilt wurde. Dabei ist auch nicht zu verkennen, dass der damit verbundene Vorbehalt der Nachprüfung ausdrücklich aufgehoben wurde, und zwar jedenfalls nach dem textlichen Aufbau des Bescheides vor der abweichenden Festsetzung. Das Verhältnis zwischen der ausdrücklichen Zustimmung zur Umsatzsteuererklärung des Klägers und der davon abweichenden Festsetzung bleibt letztlich im Dunkeln. Unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes ist für den Steuerpflichtigen nicht hinreichend erkennbar, in welcher Höhe die Steuer nunmehr festgesetzt werden sollte. b) Erweist sich demnach der Änderungsbescheid wegen Umsatzsteuer 2017 als nichtig, ist ungeachtet der Regelungswirkung des § 68 Satz 1 FGO auch über die Rechtmäßigkeit des vorangegangenen Bescheides zu entscheiden, weil andernfalls dem Anfechtungsbegehren des Klägers nicht hinreichend Rechnung getragen und dessen Rechtsschutz dadurch --entgegen dem Zweck der Einbeziehung des geänderten Bescheides in das finanzgerichtliche Verfahren-- verkürzt würde (s. allgemein BFH-Urteil vom 26.06.2014 – IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507, Rn. 35 f.). Eine Aufhebung oder Änderung des ursprünglichen Bescheids vom 28.01.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.10.2020 kommt indes nur dann in Betracht, wenn dieser seinerseits rechtswidrig ist und den Kläger in eigenen Rechten verletzt (s. allgemein BFH-Urteil vom 26.06.2014 – IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507, Rn. 37). Daran fehlt es hier jedoch, weil die Höhe der dort festgesetzten Steuer von … € jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers rechtwidrig ist. aa) Dies ergibt sich --unter Berücksichtigung der hier fehlenden Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug (s. unter bb) -- bereits aus den eigenen Angaben des Klägers. Denn nach den von ihm vorgelegten Umsatzlisten für die Monate Januar bis Juni und August bis des Streitjahres (Bl. 65 ff. d.A.) hat der Kläger Verkäufe im Wert von insgesamt … € getätigt. Selbst bei einem --mit Blick auf die Erlaubnis zur Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten vorzunehmenden-- Abzug von Stornierungen in Höhe der von dem Kläger pauschal behaupteten Stornierungsquote von „fast 50 %“ (so jedenfalls die höchste von dem Kläger für sein Unternehmen behauptete Stornierungsquote, s. im Einzelnen unter II.2.a bb (3)) verbleiben Verkäufe im Wert von insgesamt mindestens … €. Daraus ergibt sich nach Abzug der enthaltenen Umsatzsteuer unter Anwendung des Regelsteuersatzes eine Summe der vereinnahmten Entgelte im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG (s. dazu allgemein BFH-Urteil vom 12.05.2022 – V R 19/20, BFH/NV 2023, 101, Rn. 10, 12) in Höhe von … € und somit eine Steuer in Höhe von … €. Ohne dass dies weiterer Ausführungen bedarf, ergibt sich eine Rechtswidrigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung im ursprünglichen Bescheid vom 28.01.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.10.2020 zu Lasten des Klägers erst recht nicht bei Zugrundelegung von anhand der C-Liste und der belegten Retouren geschätzten vollzogenen Verkäufen im Wert von insgesamt … € mit einer enthaltenen Umsatzsteuer von … € (s. dazu im Einzelnen unter II.2.a bb). bb) Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen können nicht gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG mindernd zum Abzug gebracht werden, weil der Kläger nicht im Besitz der hierfür erforderlichen nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnungen ist oder war. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer zwar die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Dabei setzt die Ausübung des Vorsteuerabzugs aber nach Satz 2 der Vorschrift voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Daran fehlt es hier zur Überzeugung des Gerichts. Der Kläger war trotz des ausdrücklichen Hinweises in den gerichtlichen Verfügungen vom 04.03.2022 und vom 06.04.2022, sich auf die Vorlage der Rechnungen zu den Eingangsumsätzen in der mündlichen Verhandlung einzustellen, hierzu nicht in der Lage. Das Gericht ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund der sonst umfangreichen Vorlage von Unterlagen und des Vortrags hierzu im hiesigen Verfahren davon überzeugt, dass die fehlende Vorlage von Rechnungen in der mündlichen Verhandlung schlicht dem Umstand geschuldet ist, dass der Kläger nicht im Besitz solcher Rechnungen ist oder war. Da der fehlende Nachweis des Rechnungsbesitzes auch nicht durch eine Schätzung ersetzt werden kann (BFH-Urteil vom 23.10.2014 – V R 23/13, BFHE 247, 480, BStBl II 2015, 313, Rn. 23), scheidet demnach der Abzug von Vorsteuerbeträgen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG insgesamt aus. cc) Inwieweit der Kläger zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG berechtigt ist, kann im Ergebnis offen bleiben. In Betracht kommen insoweit im Streitfall lediglich Eingangsleistungen aus der Lieferung von Mobilfunkgeräten gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG, wobei der Kläger als Unternehmer nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG die Steuer auf diese (Eingangs-) Leistungen schuldet, sofern diese nicht --mit der Folge des fehlenden Vorsteuerabzugs-- unter den Voraussetzungen des § 25a UStG erfolgt (§ 13b Abs. 5 Satz 9 UStG). Im hier vorliegenden typischen Normanwendungsfall ergibt sich daher allenfalls eine Nullsituation, bei der sich Steuer und Vorsteuer in einer Person saldieren (s. dazu Wäger in Wäger, UStG, § 13b Rn. 24 ff.). ee) Schließlich scheidet eine Anwendung der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG im Streitfall aus. (1) Dem steht bereits der Umstand entgegen, dass der Kläger nach der Überzeugung des Gerichts keine Gebrauchtgegenstände, sondern lediglich Neuware geliefert hat. Soweit der Kläger pauschal behauptet, gebrauchte Handys geliefert zu haben, stehen dem bereits seine eigenen Artikelbezeichnungen bei den C-Transaktionen entgegen. Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG setzt aber voraus, dass der betreffende Umsatz die Lieferung eines Gebrauchtgegenstandes ist. Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus den Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 UStG. Jedoch ist für die Rechnungstellung bei Differenzbesteuerung die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ vorgesehen (§ 14a Abs. 6 Satz 1 UStG); auch der deutsche Gesetzgeber geht also erkennbar davon aus, dass die Differenzbesteuerung nur bei der Lieferung von Gebrauchtgegenständen Anwendung findet. Damit entspricht er den Vorgaben des Unionsrechts, das die Differenzbesteuerung gemäß Art. 313 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie --MwStSystRL--) insbesondere auf Fälle der Lieferung von Gebrauchtgegenständen --also von in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung "erneut“ verwendbare bewegliche körperliche Gegenstände, die keine Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten und keine Edelmetalle oder Edelsteine im Sinne der Definition der Mitgliedstaaten sind (Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL)-- beschränkt (s. Wäger in Birkenfeld/Wäger, Das große Umsatzsteuer-Handbuch, § 236 Rn. 22; vgl. auch BFH-Urteil vom 23.02.2017 – V R 37/15, BFHE 258, 161, BStBl. II 2019, 452, Rn. 17). (2) Mangels Angaben des Klägers zu seinen Vorlieferanten vermochte das Gericht im Übrigen nicht festzustellen, ob diese die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 UStG erfüllen. Insoweit trägt aber der jeweilige Unternehmer die Feststellungslast (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2015 – 7 K 7189/15, EFG 2016, 237, Rn. 45; FG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2021 – 5 K 1414/18 U, EFG 2021, 1948, Rn. 33 – Rev. BFH XI R 15/21; so auch im Ergebnis BFH-Urteil vom 12.08.2015 – XI R 43/13, BFHE 251, 253, BStBl. II 2015, 919, Rn. 60), sodass auch aus diesem Grund die Anwendung der Differenzbesteuerung hier ausscheidet. 2. Mit Blick auf die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die auf § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO beruht, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Denn die mit Änderungsbescheid vom 27.04.2022 festgestellte Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb von … € ist jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers rechtwidrig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Ausgehend von festzustellenden Betriebseinnahmen in Höhe von … € (s. unter a)) schätzt das Gericht den Gewinn aus Gewerbebetrieb vielmehr auf … € (s. unter b)); auf der Grundlage der Angaben des Klägers ergibt sich auf der Grundlage der festzustellenden Betriebseinnahmen sogar ein Gewinn in Höhe von … € (s. unter c)). a) Das Gericht ist auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO) der Überzeugung, dass dem Kläger im Streitjahr mit dem von ihm unterhaltenen Gewerbebetrieb nach Abzug der Rückzahlungen aufgrund von Stornierungen, Retouren und Postverlusten (im Folgenden zusammen: Stornierungen; s. allgemein FG München, Urteil vom 23.05.1996 – 15 K 3975/90, EFG 1997, 59; vgl. zur Qualifizierung von Rückzahlungen im Rahmen einer Rückabwicklung als negative Einnahmen oder Betriebsausgaben Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rn. 765 m.w.N. zum Streitstand; offen gelassen durch BFH-Urteil vom 17.06.2020 – X R 26/18, BFH/NV 2021, 314, Rn. 27) Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt … € zugeflossen sind. aa) Dies beruht im Ausgangspunkt auf den Mitteilungen von C, die auch der Kläger (abgesehen von der Frage der Berücksichtigung von Stornierungen, s. dazu unter bb)) im Kern nicht in Frage gestellt hat. Danach hat der Kläger im Zeitraum 14.04.2017 bis 31.12.2017 über die Verkaufsplattform Transaktionen in Höhe von insgesamt … € abgewickelt. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger unstreitig auch im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 13.04.2017 mit seinem C-Shop tätig war, ergeben sich auf das gesamte Streitjahr gerechnet --vor Abzug der Rückzahlungen wegen Stornierungen-- Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt … €. Dabei berücksichtigt das Gericht zum einen, dass die darin enthaltenen vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge als Betriebseinnahme zu berücksichtigen sind (BFH-Beschluss vom 29.10.2020 – VIII B 54/20, BFH/NV 2021, 310, Rn. 6, m.w.N.). Zum anderen geht das Gericht davon aus, dass der Kläger ganzjährig tätig war, denn soweit der Bevollmächtigte des Klägers hier --im Ergebnis zu dessen Lasten-- behauptet, dieser habe im gesamten Monat Juli 2017 den Betrieb wegen Urlaubs ruhen lassen, stehen dem sowohl die Mitteilung von C als auch die von dem Kläger selbst vorgelegten Belege zum Nachweis von Stornierungen u.a. von Bestellungen aus dem Monat Juli 2017 entgegen. bb) Für die Ermittlung der Betriebseinnahmen des Streitjahres ist der danach vor Abzug der Rückzahlungen wegen Stornierungen ermittelte Wert der Transaktionen in Höhe von insgesamt … € um Rückzahlungen wegen Stornierungen in Höhe von insgesamt … € zu mindern, sodass sich für das Streitjahr Betriebseinnahmen in Höhe von … € ergeben. (1) Für den Umfang der Stornierungen schließt sich das Gericht dabei den Ausführungen des FA im Schriftsatz vom 07.09.2022 nebst der dort als Anlage eingefügten überarbeiteten C-Liste mit folgender Maßgabe an: Das FA hat die von dem Kläger während des gerichtlichen Verfahrens in einer Einkaufskiste lose gesammelt vorgelegten und nunmehr in den Beiordnern I und II abgehefteten Ausdrucke von E-Mails, Screenshots, etc. dort weit überwiegend zutreffend auf die Eignung als Beleg für eine Stornierung geprüft und positivenfalls einzelnen von C gemeldeten Transaktionen als Beleg für die Stornierung zugeordnet (in der Anlage grün oder blau markiert). Davon ist das Gericht nach eigenhändiger Prüfung der vorgelegten Ausdrucke und deren Abgleich mit der C-Liste überzeugt. Lediglich im Hinblick auf die im Folgenden aufgeführten Transaktionen (bezeichnet mit der laufenden Nummer gemäß der überarbeiteten C-Liste gemäß Anlage zum Schriftsatz des FA vom 07.09.2022) ist das Gericht --insoweit anders als das FA-- anhand der von dem Kläger vorgelegten Belege zu der Überzeugung gelangt, dass ebenfalls eine Stornierung der C-Transaktion vorliegt: Lfd. Nr. Transaktionswert Belegbeschreibung 810 … € E-Mail von … vom 29.07.2017 887 … € Screenshot vom 27.09.2017 – 13:59 1015 … € E-Mail von … vom 24.08.2017 1322 … € Screenshot vom 07.10.2017 – 21:28 1695 … € E-Mail von … vom 24.02.2018, dort unter Nr. 24705 1706 … € E-Mail von … vom 24.02.2018, dort unter Nr. 24725 1731 … € Screenshot vom 20.12.2017 – 12:48 1872 … € Screenshot vom 27.12.2017 – 19:27 1902 … € Screenshot vom 27.12.2017 – 18:47 2166 … € E-Mail von … vom 24.02.2018, dort unter Nr. 25182 Anhand der Angaben in dem jeweiligen Beleg, wie insbesondere der Artikelbezeichnung und dem Wert der Transaktion, lassen sich diese der jeweils genannten laufenden Transaktionsnummer der C-Liste zuordnen. Soweit nach alldem einzelne Ausdrucke verbleiben, die nicht als Beleg für eine Stornierung berücksichtigt werden konnten, beruht dies darauf, dass sich entweder dem jeweiligen Ausdruck nicht entnehmen ließ, dass die Transaktion storniert worden wäre (vgl. etwa die Beispiele im Schriftsatz des FA vom 07.09.2022), oder dass der Ausdruck sich anhand der genannten Merkmale nicht einer als Betriebseinnahme berücksichtigten Transaktion zuordnen ließ. (2) Die von dem FA schriftsätzlich anerkannten Rückzahlungen aufgrund von Stornierungen (im Zeitraum 14.04.2017 bis 31.12.2017) in Höhe von … € sind daher um … € zu erhöhen, sodass sich Rückzahlungen in Höhe von insgesamt … € (für den Zeitraum 14.04.2017 bis 31.12.2017) und damit hochgerechnet auf das gesamte Streitjahr in Höhe von insgesamt … € ergeben. (3) Soweit der Kläger dagegen mit seinem pauschalen (und wechselnden) Vortrag weitergehende Stornierungen im Umfang von „mindestens 20 – 35 %“, „fast 50 % der gesamten C-Listen“ bzw. betreffend „insgesamt 153 Verkäufe“ geltend macht und sich auf eine „Retourenquote von 70 % bei E“ bezieht, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn angesichts der vorgelegten umfangreichen Unterlagen wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger, wenn denn weitere Rückzahlungen wegen Stornierungen stattgefunden hätten, in der Lage gewesen wäre, auch hierzu entsprechende Belege vorzulegen. Zudem ist schon angesichts der erheblich schwankenden Angaben des Klägers nicht erkennbar, auf welcher tatsächlichen Grundlage diese getätigt wurden. Es kommt nach alldem nicht mehr entscheidend darauf an, dass die hier ermittelte Stornierungsquote von 19,16 % --entgegen der Darstellung des Klägers-- der statistischen Erwartung entspricht; so haben nach einer Umfrage für das Statistische Bundesamt zur Retourenquote im Online-Handel in Deutschland 2018 insgesamt 76 % der befragten Unternehmen im Bereich „G“ angegeben, die Retourenquote in ihrem Unternehmen liege bei bis zu 20 % (vgl. Statista, Umfrage zur Retourenquote im Online-Handel nach Branchen in Deutschland 2018: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/876085/umfrage/retourenquoten-im-online-handel-nach-branchen-in-deutschland/ - abgerufen am 07.06.2022 - ). b) Ausgehend von den festgestellten Betriebseinnahmen des Klägers in Höhe von insgesamt … € schätzt das Gericht den Gewinn des Klägers aus Gewerbebetrieb auf … €. aa) Das Gericht ist hier nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 FGO i.V.m. § 162 Abs. 2 Satz 1 AO --ebenso wie zuvor das FA-- zur Schätzung des Gewinns des Klägers aus Gewerbebetrieb befugt. Eine Schätzungsbefugnis nach dieser Vorschrift hängt nicht vom Bestehen einer gesetzlichen (förmlichen) Aufzeichnungspflicht ab, sondern besteht, wenn das Gericht die Besteuerungsgrundlagen aus den Angaben des Steuerpflichtigen nicht ermitteln kann. Für steuermindernde Tatsachen muss ein Steuerpflichtiger aufgrund der ihn treffenden Feststellungslast im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG seine Betriebsausgaben so festhalten, dass das FA und das FG diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen können. In der Regel ist notwendige Voraussetzung für den Schluss, dass die in der Gewinnermittlung geltend gemachten Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind, sämtliche Belege aufzubewahren und anhand der Aufzeichnungen die Möglichkeit zu schaffen, diese nachzuweisen. Denn nur bei Vorlage geordneter und vollständiger Belege verdient eine Einnahmenüberschussrechnung Vertrauen und kann die Vermutung der Richtigkeit für sich in Anspruch nehmen (s. insgesamt BFH-Urteil vom 12.12.2017 – VIII R 6/14, BFH/NV 2018, 606, Rn. 56 f.). Nach diesen Maßstäben kann die Einnahmenüberschussrechnung des Klägers hier nicht der Gewinnermittlung zugrunde gelegt werden. Der Kläger hat in der mit seiner Steuererklärung vorgelegten Einnahmenüberschussrechnung zunächst Betriebsausgaben in Höhe von lediglich … € erklärt, macht mit seiner Klage nunmehr aber allein Aufwendungen für Wareneinkauf in Höhe von … € geltend (vgl. die im Klageverfahren vorgelegten Übersichten, Bl. 65 ff. d.A.). Hierzu hat er jedoch trotz Aufforderung durch das Gericht keine Belege vorgelegt. bb) Hinsichtlich der anzuwendenden Schätzungsmethode, die den Maßstäben des § 4 Abs. 1 EStG zu genügen hat, schließt sich das Gericht dem FA an, das einen äußeren Betriebsvergleich durch Anwendung des Reingewinnsatzes nach der amtlichen Richtsatzsammlung für 2017 (Bundesministerium der Finanzen vom 05.07.2018, BStBl I 2018, 724) für die Gewerbeklasse „Mobiltelefone“ (erfasst unter „Telekommunikationsgeräte und Mobiltelefone, Eh“) durchgeführt hat. Der Umstand, dass der Kläger vereinzelt auch branchenfremde Ware (etwa…) über seinen C-Shop veräußert hat, steht dem nicht entgegen, weil es sich ausweislich der C-Liste um weniger als 2 % der Verkaufstransaktionen handelt. Ein grundsätzlich vorzuziehender innerer Betriebsvergleich scheidet hier im Übrigen schon deshalb aus, weil es nach den Feststellungen der Steuerfahndung auch für die vorangegangenen Jahre an ausreichenden Aufzeichnungen und Belegen fehlt. Auch die teilweise Ermittlung der Betriebsausgaben (vgl. BFH-Urteil vom 17.06.2020 – X R 26/18, BFH/NV 2021, 314, Rn. 25 ff.) führt hier nicht weiter, weil es gerade für den --neben den bereits berücksichtigten Stornierungen-- im Wesentlichen streitigen Punkt des Wareneinkaufs an ausreichenden Belegen fehlt. cc) Das Gericht zieht für die Schätzung einen Reingewinnsatz von 19 v.H. heran. Für die Gewerbeklasse „Mobiltelefone“ (erfasst unter „Telekommunikationsgeräte und Mobiltelefone, Eh“) sieht die amtliche Richtsatzsammlung für 2017 (Bundesministerium der Finanzen vom 05.07.2018, BStBl I 2018, 724) einen Rahmen des Reingewinnsatzes von 5 – 34 v.H. bei einem Mittelwert von 16 v.H. vor. Bei der Anwendung des Reingewinnsatzes nach der amtlichen Richtsatzsammlung ist allerdings zu beachten, dass die auf Vermögensvergleich ausgerichteten Richtsätze auf den Wirtschaftlichen Umsatz anzuwenden sind, sich also auf die Jahresleistung des Betriebes zu Verkaufspreisen --ohne Umsatzsteuer-- abzüglich der Preisnachlässe und der Forderungsverluste beziehen (s. Bundesministerium der Finanzen vom 05.07.2018, BStBl I 2018, 724, unter Vorbemerkung Tz. 8.1.1). Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Streitjahr aber nur einen geringfügigen Teil der Umsatzsteuer (in Höhe von … €) abgeführt hat. Das Gericht erachtet es daher als sachgerecht, den Mittelwert der Richtsatzsammlung von 16 v.H. bei Anwendung auf die Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer entsprechend zu erhöhen, sodass sich ein Reingewinnsatz von 19 v.H. (= 16 x 1,19) und ein geschätzter Gewinn in Höhe von … € ergibt (= … € x 19 v.H.); dies führt im Übrigen zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis als die Anwendung des Mittelwertes der Richtsatzsammlung auf den Betrag der Jahreseinnahmen einschließlich der USt (… € x 16 v.H. = … €). Bei der Heranziehung des – mit Blick auf die Umsatzsteuer erhöhten – Mittelwertes der Richtsatzsammlung verkennt das Gericht nicht, dass im Fall des Klägers keine Vermittlungsprovisionen angefallen sind (s. Bundesministerium der Finanzen vom 05.07.2018, BStBl I 2018, 724, unter Bemerkung zur Gewerbeklasse „Telekommunikationsgeräte und Mobiltelefone, Eh“). Dies mag zwar für sich genommen u.U. für die Anwendung eines niedrigeren Reingewinnsatzes sprechen, zugleich ist aber zu berücksichtigen, dass im Streitfall wegen des Verzichts auf ein in der Gewerbeklasse regelmäßig vorgehaltenes Ladenlokal mit gegenüber Geschäftsräumen für Versandhandel höherem Mietaufwand im Streitfall von entsprechend niedrigeren Ausgaben auszugehen ist. c) Ein für den Kläger günstigeres Ergebnis ergibt sich im Übrigen auch nicht auf der Grundlage der eigenen Angaben des Klägers zu seinen Betriebsausgaben. Ausgehend von den festgestellten Betriebseinnahmen des Klägers in Höhe von insgesamt … € ergäbe sich selbst bei Abzug von Betriebsausgaben für den Wareneinkauf in Höhe von … € (vgl. die im Klageverfahren vorgelegten Übersichten, Bl. 65 ff. d.A.) sowie der weiteren mit der Feststellungserklärung vom 19.04.2020 (Bl. 28 ff. Feststellungsakten 2017) und der zugehörigen Einnahmen-Überschuss-Rechnung vom gleichen Tag (Bl. 1 ff. EÜR-Akten) geltend gemachten Betriebsausgaben in Höhe von … € noch ein Gewinn in Höhe von … €. d) Nach alldem ist der Kläger durch die angegriffene Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von … € nicht beschwert. Eine Änderung der von der Finanzbehörde vorgenommene Feststellung zum Nachteil des Klägers ist dem Gericht versagt; es darf nach dem sog. Verböserungsverbot (Verbot der reformatio in peius), das teilweise aus § 96 FGO, jedenfalls aber aus Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes hergeleitet wird und in der Sache unstreitig ist, mithin keine höhere Feststellung vornehmen (s. allgemein BFH-Beschluss vom 10.03.2016 – X B 198/15, BFH/NV 2016, 1042, Rn. 8). 3. Schließlich hat die Klage auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich gegen die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Streitjahr wendet. Denn die Höhe des mit Änderungsbescheid vom 27.04.2022 festgesetzten Messbetrags von … € ist jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers rechtwidrig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). a) Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist der Steuermessbetrag durch Anwendung der Steuermesszahl (des Prozentsatzes nach § 11 Abs. 2 GewStG) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Dabei ist nach Satz 3 der Vorschrift der Gewerbeertrag auf volle 100,- € nach unten abzurunden und u.a. bei natürlichen Personen um einen Freibetrag in Höhe von 24.500,- €, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen. Gewerbeertrag ist hier nach § 7 Satz 1 GewStG der nach den Vorschriften des EStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum – hier das Streitjahr – zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. b) Demnach beruht die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags insbesondere auf dem nach Maßgabe der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb. Insoweit erweist sich die Festsetzung, der ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von … € zugrunde liegt, aus den unter II.2 genannten Gründen als den Kläger nicht belastend. Weitere Einwendungen gegen die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Streitjahr hat der Kläger – zu Recht – nicht geltend gemacht. III. Die Kostenverteilung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Dabei hat das Gericht mit Blick auf den Streitwert der Umsatzsteuer den streitigen Steuerbetrag in Höhe von … €, bei der gesonderten Feststellung die i.S. einer Vereinfachungsregelung mit 25 % des streitigen Gewinns typisierte einkommensteuerliche Bedeutung (s. allgemein BFH-Beschluss vom 14.04.2016 – IV E 1/16, BFH/NV 2016, 1066, Rn. 11) mit einem Wert von … € und hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags den Gesamtbetrag der --unter Heranziehung des hier geltenden Hebesatzes von 460 Prozent-- im Ergebnis streitigen Gewerbesteuer (vgl. allgemein BFH-Beschluss vom 16.12.2015 – X E 20/15, BFH/NV 2016, 573, Rn. 10) in Höhe von … € zugrunde gelegt und die einzelnen Werte zur Bildung des Gesamtstreitwerts addiert (§ 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes). Insoweit ist das FA in Höhe der Differenz zwischen der in dem Änderungsbescheid über Umsatzsteuer 2017 vom 27.04.2022 --neben der Zustimmung zur Umsatzsteuererklärung-- festgesetzten Steuer und der vorangegangenen Festsetzung durch Bescheid vom 28.01.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.10.2020, also mit einer Höhe von … €, unterlegen; der Kläger ist im Übrigen unterlegen. Nach alldem ergibt sich ein jeweiliges Unterliegen von rund 50 %, sodass eine hälftige Kostenteilung sachgerecht ist. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 151 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. V. Die Revision war nicht zuzulassen, weil es an einem der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO fehlt. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung nicht auf einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung beruht (vgl. insoweit zu den Fällen kumulativer Begründung etwa BFH-Beschluss vom 29.08.2012 – X B 69/12, BFH/NV 2013, 185, Rn. 18). Der Kläger wendet sich gegen Schätzungsbescheide für das Jahr 2017 (Streitjahr) über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, über Umsatzsteuer sowie Gewerbesteuermessbetrag. Der Kläger betreibt als Einzelunternehmer unter dem --auf den Namen seines Schwagers A registrierten-- Anbieternamen „B“ einen Internethandel mit Elektronikartikeln, insbesondere Handys, auf C. Er ermittelte seinen Gewinn im Streitjahr durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Nachdem der Kläger trotz Erinnerung für das Streitjahr keine Steuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 28.01.2020 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr, mit dem es Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … € feststellte, einen Bescheid über Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr, mit dem es --u.a. auf der Grundlage eines Gewinns aus Gewerbebetrieb in entsprechender Höhe-- den Gewerbesteuermessbetrag auf … € festsetzte, sowie einen Bescheid über Umsatzsteuer für das Streitjahr, mit dem es --u.a. auf der Grundlage von Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Regelsteuersatz in Höhe von … €-- Umsatzsteuer in Höhe von … € festsetzte. Die Bescheide ergingen jeweils unter Vorbehalt der Nachprüfung. Für den weiteren Inhalt der Bescheide wird im Einzelnen auf die Aktenausfertigungen (Bl. 12 f. der Feststellungsakte; Bl. 1 f. der Gewerbesteuerakte; Bl. 2 f. der Umsatzsteuerakte) verwiesen. Hiergegen legte der Kläger am 28.02.2020 jeweils Einspruch ein. Zur Begründung führte sein Bevollmächtigter aus, der Kläger befinde sich seit geraumer Zeit im Ausland, weshalb er die Steuerunterlagen erst jetzt erhalten habe. Aufgrund der vorläufigen Zahlen ergebe sich bei der Umsatzsteuer eine geschätzte Nachzahlung in Höhe von … €. Das Ergebnis des Geschäftsbetriebs bewege sich in einem Bereich von … € – … €. Während des Einspruchsverfahrens reichte der Kläger am 19.04.2020 Erklärungen über die gesonderte Feststellung für das Streitjahr nebst Einnahmen-Überschuss-Rechnung, über Umsatzsteuer für das Streitjahr und über Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr ein. Darin erklärte der Kläger insbesondere für die gesonderte Feststellung laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … € (resultierend aus Betriebseinnahmen in Höhe von … € und Betriebsausgaben in Höhe von … €), hinsichtlich der Gewerbesteuer einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von … € sowie für die Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen zum Regelsteuersatz in Höhe von … € und Vorsteuerbeträge aus Rechnungen in Höhe von … €. Für den weiteren Inhalt der Erklärungen wird im Einzelnen auf die Aktenausfertigungen (Bl. 4 ff. der Feststellungsakte; Bl. 1 ff. der EÜR-Akte; Bl. 3 ff. der Umsatzsteuerakte; Bl. 2 ff. der Gewerbesteuerakte) verwiesen. Auf Nachfrage des FA teilte der Bevollmächtigte des Klägers insbesondere mit, die geltend gemachten Telefonkosten setzten sich im Wesentlichen aus Kosten für C in Höhe von … € und Kosten für D in Höhe von … € zusammen. Die Umsätze erfasse der Kläger in Excel-Listen; er selbst erfasse nur die monatlichen Gesamtsummen. Der Aufforderung zur Vorlage u.a. der Excel-Listen und der Eingangsrechnungen von C kam der Kläger im Einspruchsverfahren nicht nach. Mit Einspruchsentscheidungen vom 27.10.2020 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es hinsichtlich der gesonderten Feststellung sowie der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags im Wesentlichen aus, der Kläger sei der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen. Die Vorlage einer Aufstellung der Betriebseinnahmen, die nach Auskunft des Klägers im Wesentlichen von C-Verkäufen stammten, sei zumutbar. Mangels ausreichender Aufklärung der Betriebseinnahmen bleibe deren Schätzung dem Grunde nach weiterhin erforderlich. Die erklärten Betriebsausgaben könnten nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger dem Verlangen zur Benennung der Gläubiger oder Empfänger nicht nachgekommen sei. Hinsichtlich der Höhe der Schätzung habe es erneut alle bedeutsamen Umstände berücksichtigt; sie sei nach Aktenlage weiterhin vertretbar. Hinsichtlich der Umsatzsteuer führte das FA zur Begründung der Einspruchsentscheidung im Wesentlichen aus, neben der zumutbaren Aufstellung der Einnahmen fehle es an einer Erläuterung der von dem Kläger schriftsätzlich erwähnten Differenzbesteuerung. Auch in der Umsatzsteuererklärung fehlten Angaben hierzu. Die Schätzung sei daher dem Grunde nach weiterhin erforderlich. Mögliche Vorsteuerbeträge könnten nicht berücksichtigt werden, weil es an der Benennung von Gläubiger und Empfänger fehle. Anhand der Aktenlage erscheine die Höhe der Schätzung weiterhin vertretbar. Mangels Nachweisen und Angaben in der Steuererklärung zur Differenzbesteuerung werde diese nicht berücksichtigt. Am 30.11.2020 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, bei den Telekommunikationskosten handele es sich überwiegend um Kosten für D und C. Die Umsätze differierten hinsichtlich der bei C angegebenen Umsätze, da die Differenzbesteuerung maßgeblich sei. Es sei zu mehreren Prüfungen durch Betriebsprüfer und Steuerfahndung gekommen, ohne dass die Ermittlung der Umsätze beanstandet worden sei. Es würden gebrauchte Handys und Smartphones verkauft. Im Rahmen der Schätzung sei auch der Wareneinsatz anzupassen gewesen. Er lege Unterlagen für 11 Monate des Streitjahres vor, für deren Inhalt auf Bl. 41 – 116 d.A. verwiesen wird; im fehlenden Monat Juli 2017 seien wegen Urlaubs keine Einkäufe oder Verkäufe erfolgt. Die von dem FA vorgelegten Listen von C beinhalteten ausschließlich die Verkäufe und berücksichtigten keine Stornierungen oder Retouren. Mindestens 20 – 35 % der Waren seien zurückgesendet worden. Weiter seien zahlreiche Geräte bei der Post entwendet worden. Allein anhand des C-Kontos und der Listen lasse sich der Nachweis des Verkaufs der Geräte und des Zahlungseingangs nicht erbringen. Während des Klageverfahrens hat das FA mit Bescheiden vom 27.04.2022 die Bescheide vom 28.01.2020 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und über den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geändert und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … € festgestellt sowie den Gewerbesteuermessbetrag auf … € festgesetzt. In den Erläuterungen wird jeweils u.a. ausgeführt, der Feststellung bzw. Festsetzung lägen die Ergebnisse der durchgeführten Außenprüfung zugrunde, und auf den Prüfungsbericht vom 28.02.2022 verwiesen. Mit weiterem Bescheid vom 27.04.2022 über Umsatzsteuer für das Streitjahr hat das FA der Umsatzsteuer-Erklärung des Klägers vom 19.04.2020 zugestimmt und zugleich Umsatzsteuer in Höhe von … € festgesetzt. Dabei berücksichtigte das FA insbesondere Umsätze zum Regelsteuersatz in Höhe von … € und Vorsteuerbeträge in Höhe von … €. In den Erläuterungen wird u.a. ausgeführt, der Festsetzung lägen die Ergebnisse der durchgeführten Außenprüfung zugrunde, und auf den Prüfungsbericht vom 28.02.2022 verwiesen. Den Änderungen der angegriffenen Bescheide lagen insbesondere folgende Erkenntnisse der Steuerfahndungsstelle des FA (Steuerfahndung) zugrunde: Laut Mitteilung von C gegenüber der Steuerfahndung tätigte der Kläger im Zeitraum vom 14.04. bis zum 31.12. des Streitjahres über die Plattform Verkäufe über einen Warenwert (einschließlich Lieferkosten) in Höhe von … €; für die Einzelheiten wird auf die von C zur Verfügung gestellte Übersicht auf Bl. 158 – 196 d.A. verwiesen. Über gewonnene Auktionen erwarb der Kläger laut Mitteilung von C im Zeitraum April bis Dezember des Streitjahres Waren im Wert von insgesamt … €; für die Einzelheiten wird auf die von C zur Verfügung gestellte Übersicht auf Bl. 197 – 204 d.A. verwiesen. Nach den weiteren Feststellungen der Steuerfahndung bot der Kläger bei C ausschließlich Neuware an. Die Quote von jeweils über 98 % positiver Kundenbewertungen bei C sowohl im Juni 2014 als auch im Januar 2020 lasse darauf schließen, dass die Verkäufe tatsächlich zustande gekommen seien. Zugunsten des Klägers könne ein Sicherheitsabschlag von 5 % insbesondere für mögliche Rückabwicklungen vorgenommen werden. Der Kläger habe die ihm zur Last gelegte Steuerhinterziehung aus den Verkaufsgeschäften über C gegenüber Prüfern der Steuerfahndung eingeräumt. Im Übrigen wird für die Feststellungen der Steuerfahndung auf deren Bericht über die Außenprüfung bei dem Kläger vom 28.02.2022 (Bl. 1 ff. des Sonderbandes Steufa-Bericht) verwiesen. Der Kläger hält an seiner Klage fest und trägt zur Begründung im Wesentlichen weiter vor, insgesamt seien 153 Verkäufe zurückgegangen. Beispielhaft lege er die Stornierung zu vier Verkäufen vor. Er werde die einzelnen nicht getätigten Verkäufe nachweisen; aber auch mit diesem Nachweis seien nicht alle Retouren berücksichtigt. Das FA sei über die Rückläufer und Stornierungen genau im Bilde, nachdem zahlreiche Prüfungen fast jedes Jahr stattgefunden hätten. Die Stornierungen umfassten fast 50 % der gesamten C-Listen. Er habe anhand der vom FA vorgelegten C-Listen die Einträge markiert, bei denen der Kauf nicht zustande gekommen bzw. storniert oder die Ware zurückgesendet worden sei und im Anhang jeweils einen Beleg für die Stornierung beigefügt. Für die Einzelheiten der als Belege vorgelegten Ausdrucke wird auf den Inhalt der Beiordner I und II verwiesen. Soweit das FA aus den guten Bewertungen auf C auf das Fehlen von Stornierungen schließe, könne dem nicht gefolgt werden. Die unkomplizierte Erstattung führe zu guten C-Bewertungen. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn das FA nunmehr die Listen von C vorlege und vorträgt, dass dies sämtlich Umsätze des Klägers gewesen seien. Der Kläger habe im Rahmen der abgestuften Darlegungspflicht konkret und substantiiert die reellen Umsätze vorgetragen. Unabhängig von der Geschäftspraxis der Gutschrifterteilung von C und der Erstattung einer falschen Belastung werde der Kläger den Kontoauszug der Bank und das D-Konto vorlegen, aus denen sich ergebe, dass die ersten vier von dem FA aufgeführten Vorfälle nicht gezahlt worden seien. Auch zu den weiteren drei Vorfällen werde der Kläger nachweisen, dass weder Zahlungseingänge auf dem Bankkonto noch auf dem D-Konto erfolgt seien. Der pauschale Ansatz von 2 – 3 % Stornierungen sei lebensfremd und mit Blick auf eine Rückläuferquote von 70 % bei E nicht nachzuvollziehen. Der Kläger beantragt, die Bescheide vom 28.01.2020 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2017, Umsatzsteuer 2017 und Gewerbesteuermessbetrag 2017 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 27.10.2020 und der jeweiligen Änderungsbescheide vom 27.04.2022 dahingehend abzuändern, dass die jeweilige Festsetzung bzw. Feststellung nach Maßgabe der Erklärungen vom 19.04.2020 erfolgt. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger weise in seiner Gewinnermittlung Betriebseinnahmen aus dem Verkauf von Waren in Höhe von … € aus. Dagegen habe der Kläger nach den im hiesigen Verfahren vorgelegten Aufzeichnungen Waren im Wert von … € verkauft. Gemäß der Auswertung des C-Kontos habe der Kläger aber allein im Zeitraum 14.04. bis 31.12.2017 Verkäufe im Warenwert von … € getätigt. Soweit der Kläger angebe, Waren im Wert von … € eingekauft zu haben, betrage der Wareneinkauf laut der Auswertung des C-Kontos im Zeitraum 14.04. bis 31.12.2017 nur … €; darüber hinaus lägen dem FA Rechnungen der Firma F über den Einkauf von Handys im Wert von … € vor. Aus der eingereichten D-Gebührenaufstellung gehe der Rechnungsteller nicht hervor. Die Differenzbesteuerung scheide für den Verkauf von Neuware aus. Aus den vorliegenden detaillierten Verkäuferbewertungen zu C-Verkäufen gehe aber hervor, dass der Kläger regelmäßig Neuware geliefert habe. Darüber hinaus erfülle der größte Teil der Ankäufe des Klägers nicht die Anforderung an den Höchstankaufspreis der gelieferten Gegenstände von … €. Außerdem trage der Kläger die Feststellungslast dafür, dass sein Vorlieferant die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) erfülle oder für die Lieferung an ihn ebenfalls die Differenzbesteuerung vorgenommen habe. Der Wareneinkauf bei der Firma F sei nach § 13b UStG erfolgt; der Kläger habe die von ihm insoweit geschuldete Umsatzsteuer bislang nicht erklärt oder abgeführt. Abziehbar sei nur die von dem Kläger gesetzlich geschuldete Vorsteuer. Bei der Änderung des Umsatzsteuerbescheides durch Bescheid vom 27.04.2022 habe das FA in demselben Verwaltungsakt, mit dem es die Zustimmung zur Umsatzsteuererklärung erklärt habe, sodass diese einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichgestanden habe, eine Änderung nach § 164 Abs. 2 AO vorgenommen und dabei die im Bericht der Steuerfahndung ermittelten Lieferungen und Leistungen sowie die erklärten Vorsteuerbeträge berücksichtigt. Dies sei bis zur Aufhebung des Vorbehalts im Bescheid vom 27.04.2022 möglich gewesen. Die Steuerfahndung habe für das FA die von dem Kläger im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen, die in den beiden Belegordnern abgelegt seien, anhand der in der C-Liste enthaltenen Informationen mit dem Inhalt der vorgelegten Belege und den handschriftlichen Anmerkungen des Klägers abgeglichen und das Ergebnis in einer auf der C-Liste aufbauenden erweiterten Tabelle zusammengefasst, für deren Inhalt im Einzelnen auf Bl. 305 ff. d.A. verwiesen wird. Teilweise habe sich bei dem Abgleich ergeben, dass zwar der Nachweis für die Nichtdurchführung einer Transaktion erbracht werden könne, dies aber einen anderen als den von dem Kläger markierten Vorgang betreffe oder keinem der von dem Kläger markierten Vorgänge zugeordnet werden könne. In solchen in der Tabelle blau markierten Fällen, habe es die Nichtdurchführung der zutreffenden Transaktion berücksichtigt. Teilweise fehle es gänzlich an einem Beleg für die behauptete Nichtdurchführung einer Transaktion; so habe der Kläger teilweise nur Nachrichten über den noch offenen Status einer Transaktion, eine Benachrichtigung über das Zustandekommen eines Artikelverkaufs oder die Ankündigung der bevorstehenden Kaufpreiszahlung vorgelegt. Insgesamt ergebe sich bei einer Hochrechnung auf 365 Tage ein Bruttojahresumsatz von … € mit einer enthaltenen Umsatzsteuer von … €. Der bislang berücksichtigte pauschale Abschlag für Stornierungen von 5 % entfalle. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 01.02.2021 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dem Gericht haben die Gerichtsakten zum hiesigen Verfahren (2 Bände sowie 2 Beiordner) und zum Verfahren 10 V 823/22 (1 Band) sowie die Steuerakten des FA (je 2 Bände Feststellungsakte, Gewerbesteuerakte, Umsatzsteuerakte, 1 Band Einkommensteuerakte, 1 Sonderband und ein Hefter Steufa-Bericht und 1 Band EÜR-Akte) vorgelegen; ihr Inhalt ist zum Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gemacht worden.