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Urteil

11 K 1725/16

Hessisches Finanzgericht 11. Der Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2021:0607.11K1725.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klage ist zulässig, aber hinsichtlich des Haupt- und Hilfsantrags unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 7. August 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -. 1. Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. a. Zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass der der Klägerin im Streitjahr zugeflossene Nettobetrag vollumfänglich in Höhe von 41.000,07 € gemäß § 20 Abs. 3 EStG i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 EStG der Einkommensteuer zu unterwerfen war. aa. Nach § 20 Abs. 3 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch besondere Entgelte und Vorteile, die neben den in § 20 Abs. 1 und 2 EStG bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden. Dabei enthält § 20 Abs. 3 EStG keinen selbständigen Besteuerungstatbestand, sondern nur eine Klarstellung des Umfangs der Einnahmen nach § 20 Abs. 1 und 2 EStG. Werden besondere Entgelte oder Vorteile neben oder anstelle von Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG gewährt, so sind diese den betreffenden Tatbeständen zuzuordnen, nach welchen sich die Rechtsfolgen bestimmen (vgl. Hamacher/Dahm in: Korn, EStG, § 20 Rz. 405). Unabhängig von der Bezeichnung wird jede zugeflossene Gegenleistung (Entgelte oder Vorteile) im Zusammenhang mit dem Kapitalvermögen erfasst, die Einnahmencharakter gemäß § 8 Abs. 1, 2 EStG hat und an die Stelle oder neben die eigentlichen Einnahmen gemäß § 20 EStG tritt (vgl. Levedag in: Schmidt EStG, § 20 Rz. 190; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. März 1993 VIII R 13/91, BStBl II 1993, 602; Urteil des BFH vom 7. Dezember 2004 VIII R 70/02, BStBl II 2005, 468). Es sollen im Zusammenwirken der Grundtatbestände der Abs. 1 und 2 mit dem Ergänzungstatbestand des Abs. 3 alle Vermögensvermehrungen erfasst werden, die sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Kapitalertrag oder Veräußerungs“gewinn“ darstellen (vgl. Bleschick in: Kirchhof/Seer EStG, § 20 Rz. 148). Maßgebliche Voraussetzung ist allerdings, dass die Vorteilszuwendung nach dem Veranlassungsprinzip, d.h. bei wertender Beurteilung des die Vorteilszuwendung auslösenden Moments, als der Erwerbssphäre zugehörig anzusehen ist (vgl. Urteil des BFH vom 7. Dezember 2004 VIII R 70/02, BStBl II 2005, 468 m.w.N.; Urteil des BFH vom 2. März 1993 VIII R 13/91, BStBl II 1993, 602; Levedag in: Schmidt EStG, § 20 Rz. 190). Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Entschädigungszahlungen, die Anleger für Verluste erhalten, die aufgrund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geleistet werden, besondere Entgelte und Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 3 EStG i.V.m. § 20 Abs. 1 oder 2 EStG, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion besteht, bei der ein konkreter Verlust entstanden ist oder ein steuerpflichtiger Gewinn vermindert wird. Dieses gilt auch dann, wenn die Zahlung ohne eine rechtliche Verpflichtung erfolgt und im Übrigen auch bei Entschädigungszahlungen für künftig zu erwartende Schäden (vgl. Schreiben des BMF vom 9. Oktober 2012, BStBl I 2012, 953, geändert durch Schreiben des BMF vom 18. Januar 2016, BStBl I 2016, 85, zuletzt geändert durch Schreiben des BMF vom 17. Januar 2019, BStBl I 2019, 51). Dieser Auffassung schließt sich das Gericht aus folgenden Gründen an: Der von Rechtsprechung und Literatur geforderte Veranlassungszusammenhang mit der Erwerbssphäre manifestiert sich gerade dann, wenn Entschädigungszahlungen für Beratungsfehler geleistet werden, die in unmittelbarem Zusammenhang zu einer konkreten Transaktion stehen. Wird nämlich aufgrund eines bestimmten Transaktionsgeschäftes, beispielsweise der Veräußerung einer Kapitalanlage, ein Veräußerungsverlust erzielt und wird dieser konkrete Verlust durch die Entschädigungszahlung ausgeglichen, so fließt dem Geschädigten ein Vorteil zu, der an die Stelle eines Veräußerungsgewinns tritt. Dadurch ist das für diese Entschädigungszahlung auslösende Moment bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, mithin als der Erwerbssphäre zugehörig, zu sehen. Ein derartiger Vorteil tritt somit im Sinne des § 20 Abs. 3 EStG neben oder an die Stelle der in § 20 Abs. 1 und 2 EStG bezeichneten Einnahmen. Auch der Sinn und Zweck des § 20 Abs. 3 EStG, im Zusammenwirken der Grundtatbestände mit diesem Ergänzungstatbestand alle Vermögensvermehrungen zu erfassen, die sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Kapitalertrag oder „Veräußerungsgewinn“ darstellen, spricht dafür, kompensierende Entschädigungszahlungen für aufgrund konkreter Transaktionen erlittene Verluste aus Kapitalvermögen als besondere Vorteile und Entgelte anzusehen. Eine anderweitige Betrachtung, nach welcher Entschädigungszahlungen für Verluste, die aufgrund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geleistet werden, als nicht steuerbar zu qualifizieren wären, ließe außer Acht, dass in diesem Falle der erzielte Verlust steuerlich abzugsfähig wäre, während die Entschädigungszahlung nicht steuerbar wäre (vgl. auch: Geurts in: Bordewin/Brandt EStG, § 20 Rz. 736). Dieses widerspräche dem Sinn und Zweck der Vorschrift, diejenigen Erträge zu erfassen, die sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Kapitalertrag bzw. Veräußerungsgewinn darstellen. Gerade dadurch hingegen, dass eine Entschädigungszahlung geleistet wird, um einen steuerlich abzugsfähigen Verlust zu kompensieren, manifestiert sich, dass sich eine derartige Entschädigungsleistung bei wirtschaftlicher Betrachtung als ebenfalls steuerbarer Kapitalertrag darstellt. Einer derartigen Auslegung steht auch der Einwand der Kläger nicht entgegen, dass die Rechtsgrundlage der Entschädigung nicht auf der Kapitalanlage als solcher beruht, sondern ihre Ursache in dem Rechtsverhältnis zu dem die Entschädigungszahlung leistenden Schädiger hat. Denn für die Qualifikation einer Vermögensmehrung ist nicht von Relevanz, aus welchem Rechtsgrund diese erfolgt (vgl. Urteil des BFH vom 13. Oktober 1987 VIII R 156/84, BStBl II 1988, 252; Geurts in: Bordewin/Brandt EStG, § 20 Rz. 736). Auch die Erwägung, § 20 Abs. 3 EStG i.V.m. § 20 Abs. 1 oder 2 EStG käme für derartige Entschädigungsleistungen nicht zur Anwendung, da die Zahlung weder vom Emittenten als Schuldner der Kapitalerträge noch von einem Erwerber geleistet würde, sondern von einem Dritten, welchem ein Beratungsfehler zur Last gelegt werde, weil Entschädigungszahlungen in diesem Falle nicht neben oder anstelle von Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 oder 2 EStG geleistet würden (vgl. Hamacher/Dahm in: Korn EStG, § 20 Rz. 405), vermag nicht zu überzeugen. Denn nach Auffassung des BFH, der sich das Gericht anschließt, kommt § 20 Abs. 3 EStG auch dann zur Anwendung, wenn eine Leistung eines Dritten an die Stelle der oder neben die Einnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG tritt (vgl. Beschluss des BFH vom 16. Dezember 2008, VIII B 29/07, BFH/NV 2009, 574; vgl. auch: Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 6. Februar 2019 3 K 196/16, DStRE 2019, 1115). Denn der Einnahmencharakter einer Vorteilszuwendung bestimmt sich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen auch dann nach dem Veranlassungsprinzip, wenn Leistungen in Frage stehen, die von einem nicht an dem die Einkunftsquelle begründenden Rechtsverhältnis beteiligten Dritten erbracht werden (vgl. Beschluss des BFH vom 16. Dezember 2008, VIII B 29/07, BFH/NV 2009, 574 m.w.N.). bb. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der streitgegenständlichen Entschädigungszahlung um Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 3 EStG i.V.m. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG, die neben den in § 20 Abs. 1 und 2 EStG bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden. Die Klägerin hat durch die jeweilige Veräußerung ihrer Investmentanteile negative Einkünfte gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG erzielt. Gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes - InvStG - in der im Streitjahr gültigen Fassung gehören Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die weder zu einem Betriebsvermögen gehören noch zu den Einkünften nach § 22 Nr. 1 oder Nr. 5 EStG gehören, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG. Aufgrund eines Beratungsfehlers seitens der B im Zusammenhang mit dem Erwerb der Investmentanteile der Klägerin wurde an sie zum Ausgleich der aus dieser Transaktion erlittenen Verluste eine Entschädigung geleistet. Da die Entschädigungszahlung geleistet worden ist, um diese konkret erlittenen Verluste auszugeichen, hat auch der erforderliche unmittelbare Zusammenhang mit einer jeweiligen Transaktion bestanden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese besonderen Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 3, 1. Alt. EStG neben die Einnahmen der Klägerin, welche diese aus der Veräußerung der Anteile am Investmentfonds im Jahre 2013 erzielt hat, getreten sind - wofür spricht, dass die Veräußerung der Anteile zunächst zu dem Zwecke erfolgt war, die Höhe des Vermögenschadens zu ermitteln, welcher sodann in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang auf Grundlage des gerichtlichen Vergleichs ausgeglichen wurde – oder ob diese besonderen Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 3, 2. Alt. EStG an Stelle der Einnahmen gewährt worden sind – was ebenfalls deshalb zutrifft, da die Entschädigung als Ausgleich für konkret realisierte, den Tatbestand des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG erfüllende negative Erträge aus Kapitalvermögen geleistet worden ist. cc. Auch das Kernargument der Kläger, die Entschädigungszahlung habe nur dazu gedient, einen Substanzverlust auf der privaten Vermögensebene auszugleichen, so dass es sich bei der Entschädigungszahlung um eine nicht steuerbare Schadensersatzzahlung handele, vermag zu keiner anderweitigen recht-lichen Würdigung führen. Die Kläger verkennen vielmehr, dass Schadensersatzleitungen zwar im privaten Vermögensbereich liegen können und damit bei den Überschusseinkünften nicht steuerbar sein können. Eine der Substanzwiederherstellung oder -erhaltung dienende Entschädigung führt aber nur dann nicht zu steuerbaren Einnahmen im Sinne des § 8 Abs. 1 EStG, wenn sie durch keine Einkunftsart veranlasst ist, etwa wenn sie für die Verletzung höchstpersönlicher Güter oder wegen immaterieller, nicht die Erwerbsgrundlage oder Nutzungshandlung betreffende Schäden, geleistet wird (vgl. Seer in: Kirchhof/Seer, EStG, § 8 Rz. 10a, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Ein Fall einer nicht steuerbaren Entschädigungszahlung ist im Falle der Leistung einer Entschädigung für einen erlittenen steuerbaren Veräußerungsverlust hingegen nicht gegeben. Denn eine Veranlassung zur Einkunftsart ergibt sich, wie bereits dargelegt, daraus, dass die Entschädigungszahlung einen steuerbaren Verlust nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG kompensiert. Die Rechtsauffassung der Kläger übersieht, dass mit Einführung der Abgeltungsteuer und des § 20 EStG in der im Zeitpunkt der Anschaffung der Investmentanteile gültigen Fassung sämtliche Gewinne aus Veräußerungen und diesen gleichgestellten Vorgängen, d.h. auch die insoweit realisierten Substanzgewinne bzw. -verluste, unabhängig von einer etwaigen Haltedauer der jeweiligen Kapitalanlage steuerbar sind. Da nunmehr eine generelle Steuerpflicht derartiger Gewinne und Verluste im Gegensatz zur vormaligen Rechtslage besteht, die dadurch gekennzeichnet gewesen ist, dass derartige Verluste nur im Ausnahmefall gemäß § 23 EStG a.F., nämlich bei einer Veräußerung binnen Jahresfrist, steuerbar gewesen sind, kann nicht mehr die Rede davon sein, Substanzgewinne und -verluste seien der privaten Vermögensebene zuzuordnen. b. Der Beklagte ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die seitens der B übernommene Kapitalertragsteuer und der übernommene Solidaritätszuschlag in Höhe von zusammen 14.687,63 € als besonderer Vorteil gemäß § 20 Abs. 3 EStG der Besteuerung zu unterwerfen war. Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich um die Gewährung eines besonderen Vorteils im Sinne des § 20 Abs. 3 EStG, wenn der Schuldner der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer übernimmt (vgl. Urteil des BFH vom 25. September 1970 VI R 122/67, BStBl II 1971, 53; vgl. auch: Geurts in: Bordewin/Brandt EStG § 20 Rz. 734). In einem solchen Falle bemessen sich diese Einkünfte dann aus dem an den Gläubiger ausgezahlten Kapitalertrag zuzüglich der vom Schuldner des Kapitalertrags übernommenen Kapitalertragsteuer (vgl. Urteil des BFH vom 25. September 1970 VI R 122/67, BStBl II 1971, 53). So liegt es hier. Die B als Schuldnerin der Kapitalerträge in Höhe des Nettobetrages von 41.000,07 € hat auch die auf diese Kapitalerträge entfallende Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag übernommen mit der Folge, dass auch diese Beträge als besondere Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 3 EStG der Besteuerung zu unterwerfen waren. Dass die Schadensersatzzahlung i.S.d. § 20 Abs. 3 EStG auch „materiellrechtlich“ dem Kapitalertragsteuerabzug unterlag, folgt aus § 43 Abs. 1 S. 2 EStG. 2. Die Klage ist auch mit ihrem Hilfsantrag unbegründet. Eine Berücksichtigung des begehrten Verlustes in Höhe von 49.439 € zur Verrechnung mit den vorgenannten positiven Einkünften kommt im Streitjahr nicht in Betracht. Einer Verlustverrechnung steht die Regelung des § 20 Abs. 6 S. 6 EStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung (jetzt: § 20 Abs. 6 S. 7 EStG) entgegen. Danach dürfen Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, nur verrechnet werden oder vermindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Abs. 3 S. 4 EStG vorliegt. Diese Regelung über die Verlustverrechnung knüpft mithin an die Berücksichtigung von Verlusten im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs nach § 43a Abs. 3 EStG an. Um eine möglichst abschließende Besteuerung privater Kapitalerträge im Wege des Steuerabzugs zu ermöglichen, sind Verluste bereits von der jeweils auszahlenden Stelle - in der Regel den Kreditinstituten - beim Einbehalt der Kapitalertragsteuer zu berücksichtigen. Negative Kapitalerträge sind von der auszahlenden Stelle unterjährig mit positiven Kapitalerträgen zu verrechnen. Erst der verminderte Betrag ist der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen. Daher haben die Kreditinstitute nach § 43a Abs. 3 EStG einen sog. Verlustverrechnungstopf zu führen. Die in einem Kalenderjahr nicht verbrauchten Verluste sind in das folgende Kalenderjahr vorzutragen. Nur wenn der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 43a Abs. 3 S. 4 EStG auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlustes (Überschuss der negativen über die positiven Erträge) stellt, kann dieser Verlust im Veranlagungsverfahren durch das Finanzamt berücksichtigt werden. Damit wird verhindert, dass die Verluste sowohl im Rahmen des Verrechnungstopfes als auch zusätzlich bei der Veran-lagung berücksichtigt werden. Erhält der Steuerpflichtige die Bescheinigung seines Kreditinstitutes, wird der Verrechnungstopf nach § 43a Abs. 3 EStG geschlossen (vgl. zu diesen Grundsätzen Buge in: Herrmann/Heuer/Raupach,EStG/Körperschaftsteuergesetz - KStG -, § 20 EStG, Rz. 610, 621). An einer entsprechenden, den Verlust für das Streitjahr ausweisenden Bescheinigung fehlt es vorliegend. Mit der im Klageverfahren vorgelegten Verlustbescheinigung der C wird vielmehr ein Verlust erst für das Jahr 2015 und nicht - wie erforderlich - für das Jahr 2013 bescheinigt. Anders als die Kläger meinen, kann auch nicht ausnahmsweise auf die Vorlage einer Verlustbescheinigung verzichtet werden. Nach der Rechtsprechung des BFH erweist sich die Vorlage einer Verlustbescheinigung gemäß § 43a Abs. 3 S. 4 EStG nur dann als entbehrlich, wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Verlust doppelt berücksichtigt wird (vgl. Urteil des BFH vom 12. Juni 2018 VIII R 32/16, BStBl II 2019, 221 m.w.N.). Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Denn die Verlustbescheinigung der C weist den streitgegenständlichen Verlust für das Jahr 2015 aus mit der Folge, dass die Klägerin diesen ab dem Veranlagungszeitraum 2015 mit etwaigen zukünftigen positiven Erträgen ausgleichen kann. Aufgrund der Sperrwirkung des § 20 Abs. 6 S. 6 EStG a.F. vermag auch die Erwägung der Kläger, im Saldo sei ihrerseits durch die Veräußerung der Anteile im Jahre 2013 mit anschließender Entschädigungszahlung durch die B nur ein Gewinn in Höhe von 1.420,90 € erzielt worden, welcher lediglich der Besteuerung zu unterwerfen sei, der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Mangels Vorlage einer Verlustbescheinigung im Sinne des § 20 Abs. 6 S. 6 EStG a.F., welche die realisierten Verluste als solche für das Streitjahr ausweist, waren diese im Streitjahr nicht zum Abzug zuzulassen mit der Folge, dass ausschließlich die aus der Entschädigungszahlung resultierenden positiven Erträge in Höhe von 55.687 €, nicht hingegen negative Erträge der Besteuerung zu unterwerfen waren. Dem verständlichen Wunsch der Kläger nach einer auch steuerrechtlichen Gesamtbeurteilung der wirtschaftlich zusammenhängenden Lebenssachverhalte „Veräußerung“ und „Ausgleich des danach verbleibenden Verlustes mittels Entschädigungszahlung“ im Streitjahr steht mithin das formalisierte System des Kapitalertragsteuerabzugs entgegen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. III. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Entschädigungszahlung für Verluste aufgrund eines Beratungsfehlers, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage gezahlt wurde, im Streitjahr bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - i.V.m. § 20 Abs. 1, 2 EStG der Besteuerung zu unterwerfen war. Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2013 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten im Streitjahr Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen. Sie gaben am 23. März 2015 eine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr ab. Darin erklärten sie bei den Einkünften aus Kapitalvermögen der Klägerin, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, einen Kapitalertrag in Höhe von 55.687 €. Sie beantragten zudem die Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG für sämtliche Kapitalerträge sowie die Überprüfung des Steuereinbehalts gemäß § 32d Abs. 4 EStG für bestimmte Kapitalerträge. Der Einkommensteuererklärung war eine von der Bank AG am 10. März 2014 ausgestellte Steuerbescheinigung in Kopie beigefügt, die einen Kapitalertrag von 55.687,70 € als Gewinn aus Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG auswies. Zudem wurde Kapitalertragsteuer in Höhe von 13.921,93 € sowie ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 765,70 € bescheinigt. Dem in der Steuererklärung erklärten Kapitalertrag in Höhe von 55.687,70 € lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahre 2009 beauftragte die Klägerin die B mit einer Vermögensanlage in Höhe von 100.000 €. Die Klägerin erklärte ausdrücklich, eine sichere und konservative Anlage zu wünschen. Am 3. Juli 2009 erwarb die B daraufhin im Namen der Klägerin 925,754 Stück Inhaberanteile A (EUR) mit damaligem Wert von 96.158,07 € unter Berechnung eines Ausgabeaufschlags von 3.841,93 €. Bis in das Jahr 2012 verloren die Anteile erheblich an Wert. Die Klägerin machte daraufhin zunächst gegenüber der B einen Beratungsfehler geltend und forderte die B zur Zahlung eines Betrages von 104.461,04 € gegen Übertragung der Anteile auf ein seitens der B zu benennendes Depot auf. Die B bestritt einen Beratungsfehler und lehnte die Ansprüche der Klägerin ab. Daraufhin führte die Klägerin im Jahre 2013 gegen die B ein zivilrechtliches Klageverfahren, gerichtet auf Zahlung von Schadensersatz wegen Falschberatung. Zur Ermittlung der Höhe des Schadensersatzes und zur Minderung des zivilrechtlichen Prozessrisikos war es hierfür erforderlich, dass die Anteile an den Investmentfonds von der Klägerin zunächst freihändig an der Börse verkauft wurden. Zu diesem Zwecke eröffnete die Klägerin ein Depot bei der C, auf welches sie die vormalig bei der B im Depot gehaltene Geldanlage, die nunmehr durch erfolgte Thesaurierung eine Anzahl von 979 Inhaberanteile A (EUR) enthielt, übertrug. Sodann veräußerte die Klägerin ausweislich einer Wertpapierabrechnung der C vom 15. März 2013 500 Stück der Anteile am 15. März 2013 zu einem Kurswert von 23.500 € und ausweislich einer Wertpapierabrechnung der C vom 19. März 2013 am 19. März 479 Stück der Anteile zu einem Kurswert von 22.752,50 €. Am 24. Juli 2013 schlossen die Klägerin sowie die B vor dem Landgericht einen Vergleich, mit welchem sich die B verpflichtete, an die Klägerin insgesamt einen Betrag von 53.000 € abzüglich Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag, somit einen verbleibenden Betrag von 41.000 €, zu zahlen. In diesem Vergleich war weiter bestimmt, dass die Klägerin verpflichtet sei, bei der Bank AG ein Konto einzurichten, über das die Zahlung der vorerwähnten 41.000 € erfolgen sollte. Mit Erfüllung dieses Vergleichs seien sämtliche Ansprüche der Klägerin betreffend die streitgegenständlichen Dachfonds A (EUR) gegen die B und sonstige gegenwärtige und ehemalige Gesellschaften und Beschäftigte des B-Konzerns sowie die involvierten Vermittler und Berater abgegolten. Im Vergleich war zudem aufgenommen, dass die B darauf hinweise, dass eine Entschädigungsleistung für Verluste, die im Zusammenhang mit einer Wertpapierkapitalanlage geleistet würden, nach Auffassung des Gesetzgebers besondere Entgelte und Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 3 EStG i.V.m. § 20 Abs. 1 oder 2 EStG seien, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion bestehe, bei der ein konkreter Verlust entstanden sei oder ein steuerpflichtiger Gewinn vermindert werde. Dies gelte auch dann, wenn die Zahlung ohne eine rechtliche Verpflichtung erfolge. Dieses bedeute, dass Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag durch die B einzubehalten sei. Die Höhe des Schadensersatzes ermittelte sich demnach wie folgt: Kauf der Anteile am 03.07.2009 100.000,00 € Verkauf der Anteile 15.03.2013 23.236,20 € 19.03.2013 22.497,00 € (jeweils nach Abzug von Provisionen und sonstigen Gebühren) Vermögensverlust 45.266,80 € B Schadensersatzzahlung 41.000,07 € (netto) 14.687,63 € (Kap. Ertragsteuer u. Soli) 55.687,70 € Überzahlung 1.420,90 € Der Klägerin wurde am 18. August 2013 der Betrag von 41.000,07 €, nach vorherigem Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von zusammen 14.687,63 €, auf ihr Konto bei der Bank AG überwiesen. Ausgehend von einem Nettobetrag in Höhe von 41.000 € ermittelte die Bank AG diesbezüglich unter Zugrundelegung übernommener Kapitalertragsteuer in Höhe von 13.921,93 € und eines übernommenen Solidaritätszuschlags in Höhe von 765,70 € einen Kapitalertrag in Höhe von 55.687,70 €, welchen sie mit Steuerbescheinigung vom 10. März 2014 auswies. Die aus den über sie erfolgten Veräußerungen resultierenden Verluste in Höhe von 26.050,46 € und 24.472,28 € unterwarf die C insoweit dem Kapitalertragsteuerabzug, als sie diese negativen Erträge gemäß § 43a Abs. 3 S. 2 EStG einem Verlustverrechnungstopf zuführte, sie unterjährig mit positiven Erträgen verrechnete und den nicht ausgeglichenen Verlust gemäß § 43a Abs. 3 S. 3 EStG auf das nächste Jahr übertrug. Auf Antrag der Klägerin stellte die C am 18. Februar 2016 unter Berücksichtigung des Verlustverrechnungstopfes vom 15. März 2013 bis 31. Dezember 2015 eine Verlustbescheinigung aus, mit welcher für das Kalenderjahr 2015 ein nicht ausgeglichener Verlust ohne Verlust aus der Veräußerung von Aktien in Höhe von 49.438,55 € bescheinigt wurde, und schloss den Verlustverrechnungstopf zum 31. Dezember 2015. Der Beklagte erließ zunächst am 29. Juni 2015 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013, mit welchem er die Einkommensteuer auf 20.369 € festsetzte. Die streitgegenständlichen Kapitalerträge waren nicht enthalten, da diese der Abgeltungssteuer unterfielen. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 wandten sich die Kläger an den Beklagten und reichten das Klageverfahren nicht betreffende Nachweise zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ein. Zudem legten sie die Originalsteuerbescheinigung der Bank AG vom 10. März 2014 vor. Der Beklagte erließ daraufhin am 7. August 2015 gestützt auf die Änderungsvorschrift des § 164 Abs. 2 AO einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013, mit welchem er die Einkommensteuer auf 37.678 € festsetzte. Neben Änderungen wegen Beteiligungseinkünften unterwarf der Beklagte nunmehr den Ertrag aus der streitgegenständlichen Kapitalanlage in Höhe von 55.688 € mit dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG als Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalanlagen der Einkommensteuer und berücksichtigte die in der Bescheinigung ausgewiesene einbehaltene Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag in der Anrechnungsverfügung. Mit beim Beklagten am 27. August 2015 eingegangenem Schreiben legten die Kläger gegen diesen Bescheid Einspruch ein. Die Kläger beantragten, die seitens der Bank AG bescheinigten Kapitalerträge in Höhe von insgesamt 55.687,70 € in Höhe von 1.420,90 € als steuerbar und steuerpflichtig und in Höhe von 54.267 € als nicht steuerbar zu behandeln. Die Klägerin habe durch den Ankauf der Papiere und deren Veräußerung im Jahre 2013 insgesamt einen Vermögensverlust in Höhe von 54.267 € erlitten, der seitens der B durch Erfüllung des gerichtlichen Vergleichs ausgeglichen worden sei. Ungeachtet des Betrages von 1.420,90 €, in dessen Höhe die Zahlung den erlittenen Vermögensverlust der Klägerin übersteige und welcher somit als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerbar und steuerpflichtig sei, sei die Klägerin durch die jeweilige Veräußerung der Papiere und deren Zahlung der B schadlos gestellt worden; d.h., sie sei so gestellt worden, wie sie vor Ankauf der Papiere im Jahre 2009 gestanden habe. Da die Klägerin insoweit aus der Zahlung der B in Höhe von 54.267 € keinen Gewinn erzielt habe, sei dieser Betrag auch nicht als Kapitalertrag steuerbar. Es handele sich bei diesem Betrag auch nicht um einen steuerbaren Schadensersatz, da es sich ausweislich des gerichtlichen Vergleichs um einen Schadensersatz wegen Falschberatung handele, den die B geleistet habe, um lediglich den Wertverlust der Kapitalanlage zu ersetzen. Es handele sich bei diesem Betrag weder um einen Veräußerungsgewinn noch um einen laufenden Ertrag aus einer Anlage, sondern um einen Vorgang auf privater Vermögensebene. Von dem Betrag von 54.267, € sei somit zu Unrecht ein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen worden. Hinsichtlich ihrer Rechtsansicht beriefen sich die Kläger auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main AZ 2-25 O 218/11, welches den Beteiligten bekannt ist, mit welchem dieses die Ansicht vertritt, eine an einen Kapitalanleger geleistete Schadensersatzleistung stelle keine besonderen Entgelte und Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 3 EStG dar. Vielmehr reduziere die Schadensersatzleistung allein den ursprünglichen Aufwand des Anlegers. Dieses sei ein Nachteilsausgleich und kein Vorteil. Zudem begehrten die Kläger hilfsweise für den Fall, dass der streitgegenständ-liche Betrag von 54.267 € als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln sein sollte, die Verrechnung des streitgegenständlichen Kapitalertrages mit den seitens der Klägerin auf dem Konto bei der C erzielten negativen Erträgen in Höhe von 49.439,55 €. Mit Einspruchsentscheidung vom 6. September 2016 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Nach Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der der Klägerin am 18. August 2013 zugeflossenen Entschädigungszahlung um Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 3 EStG i.V.m. § 20 Abs. 1 oder 2 EStG. Diesbezüglich berief sich der Beklagte auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 9. Oktober 2012, Bundessteuerblatt - BStBl - I 2012, 953; geändert durch Schreiben des BMF vom 18. Januar 2016, BStBl I 2016, 85, zuletzt geändert durch Schreiben des BMF vom 17. Januar 2019, BStBl I 2019, 51, in welchem es unter Rz. 83 wie folgt heißt: „Erhalten Anleger Entschädigungszahlungen für Verluste, die aufgrund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geleistet werden, sind diese Zahlungen besondere Entgelte und Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 3 i.V.m. § 20 Abs. 1 oder 2 EStG, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion besteht, bei der ein konkreter Verlust entstanden oder ein steuerpflichtiger Gewinn vermindert wird. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung ohne eine rechtliche Verpflichtung erfolgt, und im Übrigen auch bei Entschädigungszahlungen für künftig zu erwartende Schäden.“ Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Eine Anerkennung von Verlusten aus Kapitalvermögen könne vorliegend im Streitjahr nicht erfolgen, da es diesbezüglich an der Vorlage einer das Streitjahr betreffenden Verlustbescheinigung im Sinne des § 43a Abs. 3 S. 4 EStG fehle. Am 14. September 2016 haben die Kläger Klage erhoben. Sie verfolgen ihr außergerichtlich verfolgtes Ziel weiter und begehren, den Betrag von 54.267 € im Jahre 2013 nicht der Besteuerung zu unterwerfen. Die Kläger sind weiterhin der Auffassung, die B habe Schadensersatz geleistet, um den Vermögensverlust der Klägerin durch den Wertverlust der Fondsanteile auszugleichen, der durch die Falschberatung entstanden sei, welcher nicht steuerbar sei. § 20 Abs. 3 EStG sei kein „Auffangtatbestand“, der den Umfang der Kapitalerträge erweitere. In § 20 Abs. 1 und 2 EStG seien vielmehr abschließend die steuerpflichtigen Kapitalerträge aufgeführt. Die Finanzverwaltung könne § 20 Abs. 3 EStG nicht als eine Generalklausel interpretieren und die insoweit detaillierte Aufzählung der Kapitalerträge in § 20 Abs. 1 und 2 EStG beliebig erweitern. Eine wie vom Beklagten angenommene Generalklausel sei gerade nicht vom Gesetzgeber intendiert gewesen, was die Aufzählung der im Einzelnen steuerpflichtigen Kapitalerträge zeige. Von § 20 Abs. 3 EStG erfasst seien daher nur mit den in § 20 Abs. 1 und 2 EStG normierten Tatbeständen vergleichbare Kapitalerträge. Hierzu zähle eine Schadensersatzleistung für Substanzverlust nicht. Ein Kapitalertrag setze zudem eine Vermögensmehrung voraus, die vorliegend hingegen nicht stattgefunden habe, da die Klägerin durch die Schadensersatzzahlung nur das Geld zurückerhalten habe, was sie für den Erwerb der Kapitalanlage eingesetzt habe und welches ihr durch den Beratungsfehler der B „verloren gegangen“ sei. Ein besonderes Entgelt im Sinne des § 20 Abs. 3 EStG sei dann anzunehmen, wenn es sich bei dem Betrag von 54.267 € nicht um eine Zahlung zum Ausgleich des Substanzverlustes der Klägerin gehandelt hätte, sondern um ein Entgelt zur Abgeltung fiktiver Erträge der vermittelten Fonds für die Zeit zwischen dem Kauf der Anteile vom 3. Juli 2009 und dem Abschluss des Vergleichs am 24. Juli 2013. Ein besonderes Entgelt könne nämlich nur dann als Kapitalertrag behandelt werden, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten Transaktion bestehe. Im vorliegenden Fall werde aber kein entgangener Kapitalertrag vom Schädiger ersetzt, sondern nur der Substanzverlust der Klägerin erstattet. Ein Fall des § 20 Abs. 3 EStG liege daher nicht vor. Die Kläger machen hilfsweise geltend, im Streitjahr negative Erträge bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 49.438,55 € zu berücksichtigen, mit welchen die streitgegenständlichen Einkünfte zu verrechnen seien. Wenn der Beklagte die Verlustverrechnung mit dem Hinweis versage, es fehle an einer den Verlust für das Streitjahr ausweisenden Verlustbescheinigung, so sei dieses nicht sachgerecht, da es vorliegend auszuschließen sei, dass seitens der Klägerin unberechtigte Steuervorteile genutzt würden. Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 7. August 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. September 2016 dahingehend zu ändern, dass bei der Bemessung der festzusetzenden Einkommensteuer der von der Bank AG bescheinigte Ertrag in Höhe von 54.267 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen unberücksichtigt bleibt, hilfsweise, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 7. August 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. September 2016 dahingehend zu ändern, dass bei der Bemessung der festzusetzenden Einkommensteuer bei den Einkünften der Klägerin aus Kapitalvermögen ein Verlust - ohne Verlust aus Veräußerung von Aktien - in Höhe von 49.439 € mit den positiven Einkünften verrechnet wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält an seiner außergerichtlich vorgetragenen Rechtsauffassung fest und verweist auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Seiner Ansicht nach stellt die der Klägerin seitens der B zugeflossene Entschädigungszahlung wegen Beratungsfehlern einen nach § 20 Abs. 3 EStG steuerpflichtigen Kapitalertrag dar. Er verweist vollumfänglich auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass die Argumentation der Kläger, es handele sich bei § 20 Abs. 3 EStG nicht um eine Generalklausel, unzutreffend sei, da der Gesetzgeber gerade durch die Einfügung dieser Norm klärend festgestellt habe, dass alles, was ein Steuerpflichtiger für die Gestattung seiner Kapitalnutzung erhalte, zu den besonderen Entgelten oder Vorteilen und damit zu Kapitaleinkünften im Sinne des § 20 EStG gehöre. So werde jede ins Gewicht fallende zugeflossene Gegenleistung - unabhängig von ihrer Bezeichnung - erfasst, d.h. alle Einnahmen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Surrogat für die explizit in § 20 Abs. 1 und 2 EStG aufgezählten Einkünfte darstellten. Eine einschränkende Auslegung wie durch die Kläger gefordert, widerspreche hingegen dem Wortlaut des § 20 Abs. 3 EStG. Unter den Tatbestand des § 20 Abs. 3 EStG fielen daher auch Entschädigungszahlungen, die Steuerpflichtige - wie hier die Klägerin - aufgrund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage von ihren Kreditinstituten oder Vermögensanlageberatern erhielten. Eine Berücksichtigung des seitens der Kläger begehrten Verlustabzugs im Streitjahr könne nicht erfolgen, da es an einer entsprechenden Verlustbescheinigung für das Streitjahr fehle. Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird auf die jeweiligen Schriftsätze der Beteiligten im Klageverfahren Bezug genommen. Die den Streitgegenstand betreffenden Steuerakten haben dem Gericht vorgelegen.