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Beschluss

11 V 1077/21

Hessisches Finanzgericht 11. Der Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2022:0120.11V1077.21.00
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Tenor
Die Vollziehung des Bescheids für 2007 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Verspätungszuschlag und Zinsen vom 30.06.2021 wird ab Fälligkeit in folgendem Umfang ausgesetzt und – soweit der Bescheid bereits vollzogen ist – aufgehoben: Einkommensteuer: 19.5xx.xxx,xx € Zinsen zur Einkommensteuer: 14.3xx.xxx,xx € Solidaritätszuschlag: 1.0xx.xxx,xx € katholische Kirchensteuer: 1.7xx.xxx,xx € Die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung einer Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000.000,00 €, die bis zum Ablauf des 15.03.2022 durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts unmittelbar gegenüber dem Antragsgegner zu erbringen ist. Die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung endet mit der Beendigung der Aussetzung der Vollziehung des Bescheids für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen betreffend die GP des Finanzamts X vom 11.06.2021. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Vollziehung des Bescheids für 2007 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Verspätungszuschlag und Zinsen vom 30.06.2021 wird ab Fälligkeit in folgendem Umfang ausgesetzt und – soweit der Bescheid bereits vollzogen ist – aufgehoben: Einkommensteuer: 19.5xx.xxx,xx € Zinsen zur Einkommensteuer: 14.3xx.xxx,xx € Solidaritätszuschlag: 1.0xx.xxx,xx € katholische Kirchensteuer: 1.7xx.xxx,xx € Die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung einer Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000.000,00 €, die bis zum Ablauf des 15.03.2022 durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts unmittelbar gegenüber dem Antragsgegner zu erbringen ist. Die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung endet mit der Beendigung der Aussetzung der Vollziehung des Bescheids für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen betreffend die GP des Finanzamts X vom 11.06.2021. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Die Beschwerde wird zugelassen. I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegner die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung eines Folgebescheids zu Recht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht hat. Die Antragsteller wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsteller zu 1. erzielte im Streitjahr – auch aus zahlreichen Beteiligungen – Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte, die Antragstellerin zu 2. erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Kapitalvermögen. Wegen der Einzelheiten betreffend die Beteiligungen des Antragstellers zu 1. wird auf die Anlage mit dem Stichtag 08.06.2021 zum Bescheid für 2017 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Verspätungszuschlag und Zinsen vom 30.06.2021 verwiesen. Der Antragsteller zu 1. war im Streitjahr nach den unwidersprochenen Feststellungen der Betriebsprüfung unter anderem unmittelbar an der Y GP, einer in London (Vereinigtes Königreich) ansässigen General Partnership (GP) nach englischem Recht, die mit physischem Gold handelte und in Deutschland beim Finanzamt X unter der Steuernummer … geführt wird, sowie an der Z GbR (GbR), die beim FA X unter der Steuernummer … geführt wird, beteiligt. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Antragsteller zu 1. ausländische, dem (negativen) Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus dem Vereinigten Königreich aus seiner Beteiligung an der GP i.H.v. geschätzt ./. 95.0xx.xxx,xx € geltend. Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) ergangenem Bescheid vom 12.05.2011 setzte der Antragsgegner die Einkommensteuer unter erklärungsgemäßer Berücksichtigung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.H.v. ./. xxx,xx € auf 27.4xx.xxx,xx € fest, wobei die Einkünfte aus der GP weder berücksichtigt noch dem (negativen) Progressionsvorbehalt unterworfen wurden; außerdem wurden ein Verspätungszuschlag i.H.v. x.xxx,xx €, Zinsen zur Einkommensteuer i.H.v. 3.2xx.xxx,xx €, ein Solidaritätszuschlag i.H.v. 1.5xx.xxx,xx € und katholische Kirchensteuer i.H.v. 2.4xx.xxx,xx € festgesetzt. In den Erläuterungen wurde ausgeführt, die vom Antragsteller zu 1. erklärten Verluste aus der Mitunternehmerschaft könnten erst nach entsprechender Mitteilung des für die Feststellung zuständigen Finanzamts berücksichtigt werden. Gegen den Bescheid vom 12.05.2011 legten die Antragsteller am 13.05.2011 Einspruch ein und begehrten für das Streitjahr nunmehr die Berücksichtigung eines Verlustanteils i.H.v. 93.4xx.xxx,xx € für den Antragsteller zu 1. aus seiner Beteiligung an der GbR, deretwegen die Einkommensteuer für das Streitjahr aus Sicht der Antragsteller auf 0,00 € hätte festgesetzt werden müssen. Auf Grund einer Mitteilung für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen betreffend die GbR des FA X vom 15.03.2013, nach der Einkünfte des Antragstellers zu 1. aus privaten Veräußerungsgeschäften aus seiner Beteiligung an der GbR i.H.v. 1.1xx.xxx,xx € festgestellt worden waren, erließ der Antragsgegner am 17.06.2013 einen geänderten Bescheid, mit dem die Einkommensteuer nunmehr unter Berücksichtigung von Einkünften des Antragstellers zu 1. aus privaten Veräußerungsgeschäften i.H.v. insgesamt 1.1xx.xxx,xx € auf 27.8xx.xxx,xx €, die Zinsen zur Einkommensteuer auf 3.3xx.xxx,xx €, der Solidaritätszuschlag auf 1.5xx.xxx,xx € und die katholische Kirchensteuer auf 2.5xx.xxx,xx € heraufgesetzt wurden; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Der Bescheid wurde gemäß § 365 Abs. 3 Satz 1 AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Gegen den Bescheid vom 17.06.2013 legten die Antragsteller am 01.07.2013 (erneut) Einspruch ein. Mit – aus vorliegend nicht streitigen Gründen – geändertem Bescheid vom 05.02.2014 wurden unter unveränderter Berücksichtigung der Einkünfte des Antragstellers zu 1. aus privaten Veräußerungsgeschäften die Einkommensteuer auf 27.9xx.xxx,xx €, die Zinsen zur Einkommensteuer auf 3.3xx.xxx,xx €, der Solidaritätszuschlag auf 1.5xx.xxx,xx € und die katholische Kirchensteuer auf 2.5xx.xxx,xx € heraufgesetzt; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Der Bescheid wurde gemäß § 365 Abs. 3 Satz 1 AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Auch gegen den Bescheid vom 05.02.2014 legten die Antragsteller am 12.02.2014 (erneut) Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidungen vom 06.06.2014, jeweils zur Post gegeben am 10.06.2014, wies der Antragsgegner den Einspruch gegen den Bescheid vom 17.06.2013 als unbegründet zurück und verwarf jenen gegen den Bescheid vom 05.02.2014 als unzulässig. Mit ihrer am 14.07.2014 erhobenen Klage, die bei Gericht unter der Geschäftsnummer 11 K … geführt wird und über die das Gericht bislang noch nicht entschieden hat, verfolgen die Antragsteller ihr Begehren auf Herabsetzung der Einkommensteuer auf 0,00 € weiter. Mit Beschluss vom 09.10.2014 war dieses Verfahren zunächst befristet zum Ruhen gebracht worden. Mit – aus vorliegend nicht streitigen Gründen – geändertem Bescheid vom 03.02.2017 wurden die Einkommensteuer unter unveränderter Berücksichtigung von Einkünften des Antragstellers zu 1. aus privaten Veräußerungsgeschäften auf xx.xxx,xx €, die Zinsen zur Einkommensteuer auf ./. 6xx.xxx,xx €, der Solidaritätszuschlag auf x.xxx,xx € und die katholische Kirchensteuer auf xx.xxx,xx € herabgesetzt; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Der Bescheid wurde gemäß § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Klageverfahrens. Nachdem das Klageverfahren entsprechend der Befristung im Ruhensbeschluss wiederaufgenommen worden war, ist es mit Beschluss vom 02.03.2020 befristet ausgesetzt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen. Unter dem 28.05.2021 teilte das FA X dem Antragsgegner mit, dass der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen betreffend die GbR vom 15.03.2013 aufgehoben worden sei. Mit Mitteilung für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen betreffend die GP vom 11.06.2021 teilte das FA X dem Antragsgegner sodann mit, dass Einkünfte des Antragstellers zu 1. aus privaten Veräußerungsgeschäften aus seiner Beteiligung an der GP i.H.v. 1.1xx.xxx,xx € festgestellt worden seien. Auf Grund dieser Mitteilungen sowie aus anderen – vorliegend nicht streitigen – Gründen erließ der Antragsgegner am 30.06.2021 einen geänderten Bescheid, mit dem die Einkommensteuer nunmehr unter Berücksichtigung von Einkünften des Antragstellers zu 1. aus privaten Veräußerungsgeschäften i.H.v. (erneut) insgesamt 1.1xx.xxx,xx € auf 19.5xx.xxx,xx €, die Zinsen zur Einkommensteuer auf 13.7xx.xxx,xx €, der Solidaritätszuschlag auf 1.0xx.xxx,xx € und die katholische Kirchensteuer auf 1.7xx.xxx,xx € heraufgesetzt wurden; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Der Bescheid wurde gemäß § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Klageverfahrens. Auch gegen den Bescheid vom 30.06.2021 legten die Antragsteller am 06.07.2021 (erneut) Einspruch ein und beantragten zugleich Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheids sowie „Aufhebung der Verwendung von Erstattungsbeträgen zum ‚Ausgleich durch Verrechnung‘ im Wege der Anrechnung“. Hinsichtlich der Beteiligung des Antragstellers zu 1. an der GP seien seine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften vollständig aufzuheben und vorläufig Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. mindestens ./. 93.0xx.xxx,xx € zu berücksichtigen mit Blick auf die Anwendung des (negativen) Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG a.F. i.V.m. § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO. Nachdem die GP ausweislich der von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen bereits mit Schreiben vom 17.06.2021 mit Blick auf die Anwendung des (negativen) Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG a.F. i.V.m. § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO gegen den Bescheid für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen betreffend die GP des FA X vom 11.06.2021 Einspruch eingelegt und zugleich Aussetzung der Vollziehung beantragt hatte, teilte das FA X dem Antragsgegner unter dem 15.07.2021 betreffend die GP mit, für den Antragsteller zu 1. seien durch Aussetzungsbescheid vom 15.07.2021 die folgenden Entscheidungen getroffen worden: Die Vollziehung des Bescheids für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung Besteuerungsgrundlagen vom 11.06.2021 sei gemäß Antrag vom 17.06.2021 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs mit Wirkung vom 11.06.2021 und mit der Maßgabe von der Vollziehung ausgesetzt, dass bei der Aussetzung der Vollziehung der Folgebescheide statt von den festgestellten Beträgen von den nachfolgenden Besteuerungsgrundlagen auszugehen sei: Einkünfte des Antragstellers zu 1. aus Gewerbebetrieb aus seiner Beteiligung an der GP i.H.v. ./. 95.1xx.xxx,xx €, für welche der (negative) Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG in Betracht komme, Einkünfte des Antragstellers zu 1. aus privaten Veräußerungsgeschäften aus seiner Beteiligung an der GP i.H.v. 0,00 €. Über eine Sicherheitsleistung sei in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Mitteilung über die Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheids für 2007 des FA X vom 15.07.2021 verwiesen. Gegen den Aussetzungsbescheid des FA X vom 15.07.2021 legte die GP ausweislich der von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen mit Schreiben vom 02.08.2021 Einspruch ein, der auf den ausdrücklichen Ausschluss der Sicherheitsleistung gemäß § 361 Abs. 3 Halbsatz 2 AO gerichtet ist und über den nach Aktenlage bislang nicht entschieden wurde. Mit Bescheid vom 22.07.2021 setzte der Antragsgegner den Bescheid für 2007 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Verspätungszuschlag und Zinsen vom 30.06.2021 „gemäß § 361 Abs. 2 Abgabenordnung“ unter dem Vorbehalt des Widerrufs ab Fälligkeit in folgendem unstreitigen Umfang von der Vollziehung aus bzw. hob – soweit der Bescheid bereits vollzogen ist – die Vollziehung auf: Einkommensteuer: 19.5xx.xxx,xx € Zinsen zur Einkommensteuer: 14.3xx.xxx,xx € Solidaritätszuschlag: 1.0xx.xxx,xx € katholische Kirchensteuer: 1.7xx.xxx,xx € Der Antragsgegner machte die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000.000,00 € abhängig, die bis zum 13.08.2021 zu leisten sei. Er teilte mit, die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung werde erst wirksam, wenn die Sicherheit fristgerecht geleistet werde. Als Sicherheit kämen die in § 241 AO genannten Sicherheiten in Betracht. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, im Falle des Unterliegens im Rechtsbehelfsverfahren vor dem FA X und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Antragsteller erscheine die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet. Denn für das Jahr 2007 bestünden – ohne die Verrechnung mit einem Guthaben – derzeit „Steuernachforderungen“ i.H.v. insgesamt 36.7xx.xxx,xx €; auch „in den Folgejahren“ seien weitere „Steuernachforderungen“ i.H.v. über zehn Millionen Euro von den Antragstellern zu bestreiten. Dem stünden lediglich „Steuerguthaben“ i.H.v. ungefähr sechs Millionen Euro gegenüber. Überdies sei das vorhandene Vermögen der Antragsteller nicht vollumfänglich bekannt; nach den beim Antragsgegner vorhandenen Kenntnissen sei es nicht ausreichend, um eine Nachforderung in einer solchen Höhe zu begleichen. Teile des Vermögens der Antragsteller lägen zudem im Nicht-EU-Ausland, weshalb eine Vollstreckung in dieses Vermögen erschwert werde. Der Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens vor dem FA X sei offen; insoweit sei ein Unterliegen nicht vollkommen ausgeschlossen. Gründe für eine Unzumutbarkeit der Sicherheitsleistung seien nicht ersichtlich. Schließlich sei die Festlegung der Sicherheitsleistung auch der Höhe nach verhältnismäßig, da diese nur ca. 28 Prozent des gesamten Nachforderungssaldos i.H.v. über 35 Millionen Euro betrage. Die angeordnete Sicherheitsleistung wurde von den Antragstellern nicht erbracht. Den gegen den Bescheid vom 22.07.2021 am 03.08.2021 eingelegten Einspruch, gerichtet auf die Anordnung der „Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung“ und unter anderem begründet mit dem Einspruch gegen den Aussetzungsbescheid des FA X vom 15.07.2021, wies der Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 06.08.2021, zur Post gegeben am 09.08.2021, als unbegründet zurück. Zur Begründung äußerte sich der Antragsgegner zunächst zu dem zu erwartenden Prozessausgang, wobei insoweit auf das Rechtsbehelfsverfahren und das sich eventuell anschließende Gerichtsverfahren bezüglich des Grundlagenbescheids abzustellen sei. Vorliegend erscheine dieser Prozessausgang indes völlig ungewiss. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Einspruchsentscheidung verwiesen. Die Sicherheitsleistung könne zum einen deshalb angeordnet werden, weil die wirtschaftliche Lage der Antragsteller unter Berücksichtigung von deren Vermögen und Einkünften die Steuerforderung bei Rechtskraft des Grundlagenbescheids als gefährdet erscheinen lasse. In Ergänzung und Vertiefung seiner Ausführungen im Aussetzungsbescheid vom 22.07.2021 führte der Antragsgegner aus, unter Berücksichtigung „der weiteren Veranlagungszeiträume 2006 bis 2017“ ergäben sich insgesamt „Steuernachforderungen“ i.H.v. über 41 Millionen Euro, wobei „Steuerguthaben“ i.H.v. knapp sechs Millionen Euro bereits berücksichtigt worden seien. Obschon die Antragsteller die Umstände, welche die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung rechtfertigen, darzulegen und glaubhaft zu machen hätten, hätten sie ungeachtet des Hinweises auf ihre nicht ausreichenden wirtschaftlichen Verhältnisse im Aussetzungsbescheid nur auf die Erfolgsaussichten im Verfahren bezüglich des Grundlagenbescheids verwiesen, zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen hingegen bisher keine Stellung genommen. Nach Aktenlage befänden sich auch zwei Immobilien im Vermögen der Antragsteller, deren Wert nicht genau bemessen werden könne; auch der Wert der Beteiligungen des Antragstellers zu 1. sei unklar. Überdies würden die Einkünfte der vergangenen Jahre stark variieren. Der Gesamtbetrag der Einkünfte beider Antragsteller habe sich – was aus den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden vom 30.06.2021 hervorgeht – im Veranlagungszeitraum 2015 auf 8xx.xxx,xx €, im Veranlagungszeitraum 2016 auf 1.8xx.xxx,xx € und im Veranlagungszeitraum 2017 auf 4.1xx.xxx,xx € belaufen. Deshalb sei das Einkommen der Antragsteller in keinem dieser Jahre so ausreichend, dass es die Vermutung rechtfertigen könne, eine „Steuernachforderung“ i.H.v. über 36 Millionen Euro begleichen zu können. Zu dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Antragsteller im Veranlagungszeitraum 2018 könne deshalb keine Aussage getroffen werden, weil sich diese beharrlich weigerten, ihrer Verpflichtung zur Abgabe der entsprechenden Einkommensteuererklärung nachzukommen. Zum anderen sei die Anordnung der Sicherheitsleistung im Streitfall auch wegen Erschwernis der Vollstreckung gerechtfertigt. Zwar seien die Antragsteller im Inland ansässig, indes würden sie Vermögen im Nicht-EU-Ausland verwahren, wodurch eine Vollstreckung in diese Vermögensteile erschwert werde. Überdies sei nicht auszuschließen, dass weitere Vermögenswerte, wie z.B. ausgezahlte Steuerguthaben, ins Ausland verbracht würden. Darüber hinaus hätten die Antragsteller bislang auch nichts vorgetragen, was für eine unbillige Härte der Anordnung der Sicherheitsleistung spreche; infolgedessen könne davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller in der Lage seien, die Sicherheitsleistung aufzubringen. Schließlich ergänzte und vertiefte der Antragsgegner seine Ausführungen zur Höhe der Sicherheitsleistung dahingehend, dass insoweit nur ein Teil des zu vermeidenden Steuerausfalls für den streitbefangenen Veranlagungszeitraum (ca. 28 Prozent) berücksichtigt worden sei und dass eine höhere Summe die Antragsteller überfordern könnte, wohingegen eine niedrigere Summe zu einem Steuerausfall führen könnte, den es zu vermeiden gelte. Am 11.08.2021 haben die fachkundig vertretenen Antragsteller bei Gericht hinsichtlich des Bescheids für 2007 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Verspätungszuschlag und Zinsen vom 30.06.2021 einen Antrag auf „AdV ohne Sicherheitsleistung“ gestellt. Zur Begründung ihres Antrags nehmen die Antragsteller weitgehend auf die vorausgegangenen Schriftsatzwechsel mit dem Antragsgegner sowie dem FA X Bezug (die sie jeweils vorgelegt haben) und äußern sich auch unter Vorlage sonstiger Unterlagen vornehmlich zu den – ihres Erachtens unzutreffenden – Feststellungen und zu der – ihrer Auffassung nach unzutreffenden – rechtlichen Würdigung betreffend die Beteiligung des Antragstellers zu 1. an der GP durch das FA X und den Antragsgegner. Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners in der Einspruchsentscheidung vom 06.08.2021 sei ein Erfolg der GP im Rechtsbehelfsverfahren (betreffend den Grundlagenbescheid) sicher, jedenfalls aber – was für die vorliegend begehrte „AdV ohne Sicherheitsleistung“ bereits ausreichend sei – ganz überwiegend wahrscheinlich. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Schriftsätze der Antragsteller vom 10.08.2021, 13.09.2021, 10.10.2021 und 10.12.2021 verwiesen. Unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22.09.2009 – 1 BvR 1305/09 (HFR 2010, 70) sind die Antragsteller der Auffassung, bereits bei (einfachen) ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts müsse umfassend geprüft werden, ob die Aussetzung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung in Betracht komme. Dies gelte ungeachtet des § 361 Abs. 3 Satz 3 AO auch im Streitfall. Demnach habe der Antragsgegner de lege lata ein ordnungsgemäßes Verfahren mit Zusammentragen aller relevanten Tatsachen und daran anschließender Ermessensausübung gemäß § 361 Abs. 2 Satz 5 AO einschließlich detaillierter Prüfung streitiger Rechtsansichten durchzuführen, wobei er sich nicht auf „falsche Grundvoraussetzungen“ berufen dürfe, sondern ggf. eigene Ermittlungen vornehmen müsse. Andernfalls werde dem verfassungsrechtlichen Postulat des effektiven Rechtsschutzes nicht genügt. Schließlich teilen die Antragsteller (nur) mit, dass sie über kein ausreichendes Vermögen in den in § 241 Abs. 1 AO gelisteten Assetklassen verfügten, um eine Sicherheit i.H.v. 10.000.000,00 € leisten zu können. Allerdings gehe es darum vorliegend nicht, weil die Finanzverwaltung – so die Antragsteller – „im zugrundeliegenden Rechtsstreit“ keine ernstzunehmenden Erfolgsaussichten habe. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Vollziehung des Bescheids für 2007 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Verspätungszuschlag und Zinsen vom 30.06.2021 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen und – soweit der Bescheid bereits vollzogen ist – aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Eine Sicherheitsleistung könne deshalb im Grundsatz angeordnet werden, weil sie vom FA X bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids nicht nach § 361 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 AO ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Zur weiteren Begründung ergänzt und vertieft der Antragsgegner seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 06.08.2021 zu dem zu erwartenden Prozessausgang mit Blick auf das Rechtsbehelfsverfahren und das sich eventuell anschließende Gerichtsverfahren bezüglich des Grundlagenbescheids. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei insoweit ein Obsiegen weder gewiss noch bestehe eine große Wahrscheinlichkeit hierfür; es bestünden auch nicht nur noch geringe Zweifel am Obsiegen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Schriftsätze des Antragsgegners vom 18.08.2021 und 06.10.2021 verwiesen. Im Gegensatz zu den Antragstellern ist der Antragsgegner der Auffassung, dass vorliegend nur eine Prüfung der Wahrscheinlichkeit des Obsiegens im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorzunehmen sei, insoweit allerdings keine detaillierte Prüfung der einzelnen streitigen Tatsachenvorträge oder Rechtsansichten vorgenommen werden könne und müsse. Eine andere Beurteilung würde quasi zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen. Überdies habe der Antragsgegner keine Möglichkeiten, hinsichtlich des den Grundlagenbescheid betreffenden Verfahrens Akten anzufordern, Prüfungen anzuordnen oder sich Beweise vorlegen zu lassen, zumal es sich insoweit um ein Verfahren in einem anderen Bundesland handele, an welchem neben dem Antragsteller zu 1. ein weiterer Gesellschafter beteiligt sei. Dem Gericht haben neben der Gerichtsakte im Verfahren 11 K … zwei Bände Einkommensteuerakten und ein nicht besonders bezeichneter Sonderband vorgelegen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. 1. Der Antrag der fachkundig vertretenen Antragsteller auf „AdV“ des Bescheids für 2007 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Verspätungszuschlag und Zinsen (Folgebescheid) vom 30.06.2021 „ohne Sicherheitsleistung“ war rechtsschutzgewährend dahingehend auszulegen, dass sie – soweit der Bescheid bereits vollzogen ist – zugleich die Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung begehren. Dieser Auslegung steht auch § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, der in Verfahren auf Erlangung von vorläufigem Rechtsschutz gemäß § 69 FGO sinngemäß anzuwenden ist (vgl. nur Bundesfinanzhof – BFH –, Beschluss vom 28.11.2006 – X S 2/06, BFH/NV 2007, 484) und nach dem das Gericht nicht über das Klage- bzw. Antragsbegehren hinausgehen darf, aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist, nicht entgegen. Denn ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung schließt im Allgemeinen das Begehren nach einer Aufhebung der Vollziehung ein (vgl. BFH-Beschlüsse vom 03.02.2005 – I B 208/04, BStBl II 2005, 351; vom 28.11.2006 – X S 2/06, BFH/NV 2007, 484; vom 27.11.2009 – II B 102/09, juris, jeweils m.w.N.). Es ist im Streitfall auch nicht erkennbar, dass die Antragsteller ihr auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Sicherheitsleistung gerichtetes Begehren auf in die Zukunft wirkende Maßnahmen beschränken wollten, zumal der Antragsgegner mit seinem Bescheid vom 22.07.2021 – neben der Aussetzung – auch die Aufhebung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung angeordnet hatte. 2. Der Antrag des Antragsgegners war bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass dieser allein die Ablehnung des Antrags der Antragsteller (auf Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung des Folgebescheids ohne Sicherheitsleistung) begehrt. 3. Der Antrag auf Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung des Folgebescheids ohne Sicherheitsleistung ist zulässig. a) Insbesondere ist die besondere Zugangsvoraussetzung gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO, die nach ständiger Rechtsprechung auch Anträge auf Aufhebung der Vollziehung erfasst (vgl. statt aller nur BFH-Beschlüsse vom 12.03.2013 – XI B 14/13, BStBl II 2013, 390; vom 19.02.2018 – II B 75/16, BFH/NV 2018, 706, jeweils m.w.N.), erfüllt. aa) Sowohl die Aussetzung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 28.10.1981 – I B 69/80, BStBl II 1982, 135; vom 07.05.2008 – IX S 26/07, BFH/NV 2008, 1498, m.w.N.; vom 06.02.2013 – XI B 125/12, BStBl II 2013, 983, m.w.N.) als auch die Aufhebung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 20.03.2002 – IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809; vom 06.02.2013 – XI B 125/12, BStBl II 2013, 983, jeweils m.w.N.) stellen eine teilweise Ablehnung i.S.d. § 69 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 FGO dar. bb) Dies folgt aus der Rechtsnatur der Anordnung einer Sicherheitsleistung, bei welcher es sich um eine der Aussetzungs- bzw. Aufhebungsverfügung beigefügte, unselbstständige Nebenbestimmung in Form einer (aufschiebenden) Bedingung (vgl. § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO, arg. § 361 Abs. 2 Satz 5 AO und § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO) handelt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20.06.1979 – IV B 20/79, BStBl II 1979, 666; vom 20.05.1997 – VIII B 108/96, BFHE 183, 174; vom 12.05.2000 – VI B 266/98, BStBl II 2000, 536; vom 12.03.2013 – XI B 14/13, BStBl II 2013, 390; vom 19.02.2018 – II B 75/16, BFH/NV 2018, 706; Gosch in Gosch, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 212; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 377, 379 und 902; Anwendungserlass zur Abgabenordnung – AEAO – zu § 361, Nr. 9.2.6): Weil die Wirkungen der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung nur und erst dann eintreten, wenn der Steuerpflichtige die Sicherheit leistet (vgl. insoweit auch BFH-Beschluss vom 19.02.2018 – II B 75/16, BFH/NV 2018, 706), liegt in der Beifügung der Nebenbestimmung „Sicherheitsleistung“ bereits eine teilweise Ablehnung i.S.d. § 69 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 FGO (vgl. hierzu und im Folgenden BFH-Beschluss vom 12.05.2000 – VI B 266/98, BStBl II 2000, 536). Denn der Steuerpflichtige wird durch die (bloße) Gewährung der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung nicht so gestellt, als hätte sein Rechtsbehelf (Einspruch, Klage) aufschiebende Wirkung. b) Dass der Antragsgegner die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung des Folgebescheids nur gegen Sicherheitsleistung im Streitfall ungeachtet dessen, dass die Hauptsache bereits bei Gericht anhängig war, nicht auf § 69 Abs. 2 FGO, sondern stattdessen auf § 361 AO gestützt hat, ist unschädlich, da die maßgeblichen Regelungen (§ 69 Abs. 2 Sätze 4 bis 7 FGO bzw. § 361 Abs. 3 und Abs. 2 Satz 3 AO) ihrem Wortlaut und Inhalt nach übereinstimmen (vgl. insoweit nur Gosch in Gosch, AO/FGO, § 361 AO Rz. 17 f.). 4. Allerdings ist der Antrag auf Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung des Folgebescheids ohne Sicherheitsleistung unbegründet. a) Dabei war im Streitfall von den folgenden Grundsätzen auszugehen. aa) Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 1 FGO hatte das Gericht bei der Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids über die Sicherheitsleistung zu entscheiden, da bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids eine Sicherheitsleistung nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden war. Hinsichtlich der Aufhebung der Vollziehung des Folgebescheids kann ungeachtet des Wortlauts des § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO („kann“) und des fehlenden Verweises in § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 FGO auf § 69 Abs. 2 Satz 7 FGO nichts anderes gelten (zu dessen Anwendung beim gerichtlichen Aufhebungsantrag vgl. auch BFH-Beschluss vom 10.10.2002 – VII S 28/01, BFH/NV 2003, 12). Denn andernfalls liefe die gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 FGO auch für das Gericht geltende, aus § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO folgende „strikte Aussetzungspflicht“ (so Gosch in Gosch, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 42) im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid im Ergebnis leer, soweit der betreffende Folgebescheid schon vollzogen wurde. Dies kann der Gesetzgeber aber bei der Statuierung des § 69 Abs. 3 Satz 3 und Satz 1 Halbsatz 2 FGO nicht beabsichtigt haben, ist es doch letztlich vom Zufall abhängig, ob ein Folgebescheid im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vollzogen ist oder nicht. Daraus folgt, dass aus der „strikten Aussetzungspflicht“, soweit der Folgebescheid im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vollzogen ist, eine „strikte Aufhebungspflicht“ wird. Entsprechend hat auch der BFH ungeachtet des § 69 Abs. 3 Satz 4 FGO a.F. – der dem heutigen § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht – beiläufig festgehalten, soweit die Vollziehung des Grundlagenbescheids ausgesetzt worden sei, sei auch die Vollziehung eines Folgebescheids „auszusetzen bzw. aufzuheben“ (vgl. BFH-Beschluss vom 18.09.1995 – X B 134/91, BFH/NV 1996, 232; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 13.03.2003 – 1 V 445/02, EFG 2003, 1029). bb) Gemäß § 69 Abs. 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache, wenn die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO erfüllt sind, ganz oder teilweise die Aussetzung der Vollziehung bzw. – soweit der angefochtene Verwaltungsakt vollzogen ist – ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung anordnen (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO), und zwar auch gegen Sicherheitsleistung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20.03.2002 – IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809; vom 07.05.2008 – IX S 26/07, BFH/NV 2008, 1498; vom 10.02.2010 – V S 24/09, BFH/NV 2010, 930). Da der Antragsgegner die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung des Folgebescheids bereits mit Bescheid vom 22.07.2021 angeordnet hatte, ist im vorliegenden Verfahren nur über die Frage der Sicherheitsleistung zu entscheiden (vgl. allgemein dazu auch BFH-Beschlüsse vom 20.03.2002 – IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809; vom 07.05.2008 – IX S 26/07, BFH/NV 2008, 1498; vom 10.02.2010 – V S 24/09, BFH/NV 2010, 930; FG Münster, Beschluss vom 21.06.2021 – 10 V 473/21 E,F, juris; FG des Saarlandes, Beschluss vom 04.10.2021 – 2 V 1262/21, EFG 2021, 1998, jeweils m.w.N.). Aus dem BFH-Beschluss vom 19.02.2018 – II B 75/16 (BFH/NV 2018, 706), wonach das FG in Fällen, in denen die Finanzbehörde eine Aussetzung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung anordnet und dem Steuerpflichtigen für die Erbringung der Sicherheitsleistung eine Frist setzt, auch die materiellen Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung zu prüfen hat, wenn im Zeitpunkt der Stellung des gerichtlichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung die Frist bereits (erfolglos) abgelaufen war, folgt nichts Gegenteiliges. Denn einerseits war die vom Antragsgegner gesetzte Frist bei Stellung des Antrags auf Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung bei Gericht noch nicht abgelaufen (vgl. insoweit – in Abgrenzung vom vorgenannten BFH-Beschluss – auch FG des Saarlandes, Beschluss vom 04.10.2021 – 2 V 1262/21, EFG 2021, 1998). Andererseits (und vor allem) lag dem vorgenannten BFH-Beschluss (wie auch dem Beschluss des FG des Saarlandes) – anders als im hiesigen Streitfall – gerade kein Sachverhalt zu Grunde, der die Anordnung einer Sicherheitsleistung bei der Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung eines Folgebescheids betrifft und bei dem deshalb strikte Aussetzungs- bzw. Aufhebungspflicht besteht. cc) Ungeachtet der strikten Aussetzungs- bzw. Aufhebungspflicht (vgl. auch Oberverwaltungsgericht – OVG – des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.02.2009 – 4 M 29/09, NVwZ-RR 2009, 576) hat das FG hinsichtlich der Sicherheitsleistung eine eigenständige (Ermessens )Entschei¬dung zu treffen und nicht nur die im finanzbehördlichen Aussetzungs- bzw. Aufhebungsverfahren getroffene Entscheidung zu überprüfen (so allgemein zur Aussetzungsentscheidung des FG auch FG des Saarlandes, Beschluss vom 04.10.2021 – 2 V 1262/21, EFG 2021, 1998); denn das gerichtliche Aussetzungs- bzw. Aufhebungsverfahren ist kein Rechtsbehelfs- und kein Rechtsmittelverfahren (vgl. BFH-Beschluss vom 12.05.2000 – VI B 266/98, BStBl II 2000, 536, m.w.N.; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 383 und 711; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 82). dd) Im Rahmen des gerichtlichen Entschließungsermessen über das „Ob“ einer Sicherheitsleistung ist Folgendes zu beachten (vgl. Loschelder, AO-StB 2002, 284, 285; Drüen, DStR 2014, 1803, 1805; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 111): Eine Sicherheitsleistung ist angezeigt, wenn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung infolge der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung insbesondere wegen der wirtschaftlichen Lage des Steuerschuldners gefährdet oder erschwert erscheint (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 10.02.2010 – V S 24/09, BFH/NV 2010, 930; vom 25.11.2014 – V B 62/14, BFH/NV 2015, 342; vom 15.09.2015 – I B 57/15, BFH/NV 2016, 212; BVerfG-Beschluss vom 22.09.2009 – 1 BvR 1305/09, HFR 2010, 70, jeweils m.w.N.). Denn die Sicherheitsleistung dient der Vermeidung von Steuerausfällen bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 10.02.2010 – V S 24/09, BFH/NV 2010, 930; vom 15.09.2015 – I B 57/15, BFH/NV 2016, 212, jeweils m.w.N.). Von einer Sicherheitsleistung soll gleichwohl (grundsätzlich) abgesehen werden, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist (vgl. BFH-Beschluss vom 25.11.2014 – V B 62/14, BFH/NV 2015, 342; BVerfG-Beschluss vom 22.09.2009 – 1 BvR 1305/09, HFR 2010, 70, jeweils m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 26.09.2014 – XI S 14/14, BFH/NV 2015, 158; vom 18.02.2015 – V S 19/14, BFH/NV 2015, 866, jeweils m.w.N.). Schließlich darf die Anforderung einer Sicherheitsleistung nicht erfolgen, wenn sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine unbillige Härte für ihn bedeuten würde, etwa weil der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 06.02.2013 – XI B 125/12, BStBl II 2013, 983; vom 26.09.2014 – XI S 14/14, BFH/NV 2015, 158; vom 25.11.2014 – V B 62/14, BFH/NV 2015, 342; vom 18.02.2015 – V S 19/14, BFH/NV 2015, 866; BVerfG-Beschluss vom 22.09.2009 – 1 BvR 1305/09, HFR 2010, 70, jeweils m.w.N.). Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes an einen effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfG-Beschluss vom 22.09.2009 – 1 BvR 1305/09, HFR 2010, 70). ee) Die Entscheidung des Gerichts ergeht bei der im Verfahren über die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung gebotenen summarischen Prüfung auf Grund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Beschluss vom 19.02.2018 – II B 75/16, BFH/NV 2018, 706, m.w.N.). Es findet somit hinsichtlich des zu berücksichtigenden Prozessstoffs eine Beschränkung auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere die Akten der Finanzbehörde, und auf präsente Beweismittel statt (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 21.07.1994 – IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116; vom 28.07.1987 – V B 68/86, BFH/NV 1988, 198, jeweils m.w.N.). Die Beteiligten haben die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –), soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (vgl. nur BFH-Beschluss vom 26.08.2004 – V B 243/03, BFH/NV 2005, 255, m.w.N.). ff) Für die Anordnung einer Sicherheitsleistung ergibt sich hieraus, dass (grundsätzlich) die Finanzbehörde die für eine Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vortragen muss und der Steuerpflichtige ggf. Umstände, die ein (dargelegtes) Sicherungsbedürfnis der Behörde entfallen oder unangemessen erscheinen lassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20.03.2002 – IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809; vom 07.05.2008 – IX S 26/07, BFH/NV 2008, 1498; vom 10.10.2002 – VII S 28/01, BFH/NV 2003, 12; vom 10.02.2010 – V S 24/09, BFH/NV 2010, 930; vom 06.02.2013 – XI B 125/12, BStBl II 2013, 983, jeweils m.w.N.). Aus dem seitens der Antragsteller angeführten BVerfG-Beschluss vom 22.09.2009 – 1 BvR 1305/09 (HFR 2010, 70) folgt insoweit nichts Gegenteiliges (so implizit auch BFH-Beschlüsse vom 06.02.2013 – XI B 125/12, BStBl II 2013, 983; vom 25.11.2014 – V B 62/14, BFH/NV 2015, 342; vgl. ferner Gosch in Gosch, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 209 a.E.), geht aus diesem doch ausdrücklich hervor, dass der Steuerpflichtige (ggf.) der ihm auch im finanzgerichtlichen Eilverfahren obliegenden Pflicht hinreichend nachkommen muss, die wirtschaftliche Unzumutbarkeit zur Erbringung einer Sicherheitsleistung darzutun. Damit obliegt es dem Steuerpflichtigen, insbesondere seine Vermögens- und Liquiditätslage darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. BFH-Beschluss vom 25.11.2014 – V B 62/14, BFH/NV 2015, 342). b) Nach diesen Maßstäben ist der erkennende Senat – wie auch schon der Antragsgegner – der Auffassung, dass es ermessensgerecht ist, die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung des Folgebescheids im Streitfall dem Grunde nach von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Denn die spätere Vollstreckung der Steuerforderungen infolge der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung erscheint vorliegend wegen der wirtschaftlichen Lage der Antragsteller gefährdet [s. nachstehend aa)]. Auch daraus, dass von einer Sicherheitsleistung dann abgesehen werden soll, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist, folgt keine andere Beurteilung [s. unten bb)]. Schließlich ist von der Anordnung einer Sicherheitsleistung auch nicht deshalb schon dem Grunde nach abzusehen, weil sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller eine unbillige Härte für sie bedeuten würde [s. unten cc)]. aa) Die spätere Vollstreckung der Steuerforderungen infolge der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung erscheint im Streitfall wegen der wirtschaftlichen Lage der Antragsteller gefährdet. (1) Eine Gefährdung der Steuerforderung ist bereits dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen die alsbaldige Begleichung der Steuerschuld nach ihrer endgültigen gerichtlichen Feststellung fraglich erscheinen lassen muss; eine unmittelbare Gefährdung des streitbefangenen Steueranspruchs ist zur Anordnung einer Sicherheitsleistung indes nicht erforderlich (vgl. BFH-Beschluss vom 22.06.1967 – I B 7/67, BStBl III 1967, 512, m.w.N.; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 386). Überdies ist eine Gefährdung der Steuerforderung unter anderem dann gegeben, wenn die spätere Vollstreckung nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich wäre, wie es z.B. der Fall ist, wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz im Ausland hat oder der Steuerbescheid aus anderen Gründen im Ausland vollstreckt werden müsste, ohne dass völkervertraglich gewährleistet ist, dass in dem betreffenden Land wie im Inland vollstreckt werden könnte (vgl. hierzu statt aller nur BFH-Beschluss vom 15.09.2015 – I B 57/15, BFH/NV 2016, 212, mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum). Dabei bedarf es jeweils konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Steueranspruchs (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 29.06.1977 – VIII S 15/76, BStBl II 1977, 726; vom 03.02.2005 – I B 208/04, BStBl II 2005, 351; m.w.N.; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 109; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 387), die (grundsätzlich) die Finanzbehörde darzulegen (und glaubhaft zu machen) hat [s. oben a)ff)]; allgemeine oder abstrakte Erwägungen, bloße Vermutungen und pauschale Verweisungen reichen nicht aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20.03.2002 – IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809; vom 03.02.2005 – I B 208/04, BStBl II 2005, 351; vom 07.05.2008 – IX S 26/07, BFH/NV 2008, 1498; vom 06.02.2013 – XI B 125/12, BStBl II 2013, 983). (2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im Streitfall eine Gefährdung der Steuerforderungen (im weiten Sinne) – wozu neben der von der von Vollziehung ausgesetzten bzw. aufgehobenen Einkommensteuer auch die entsprechenden Zinsen, der entsprechende Solidaritätszuschlag und die entsprechende Kirchensteuer gehören – bereits deshalb gegeben, weil die wirtschaftliche Lage der Antragsteller nach deren eigenem Vorbringen die alsbaldige Begleichung der Steuerforderungen nach ihrer endgültigen gerichtlichen Feststellung fraglich erscheinen lässt. (a) Die Steuerforderungen (im weiten Sinne) aus dem Folgebescheid belaufen sich auf insgesamt 36.7xx.xxx,xx €. (b) Zwar hat der Antragsgegner die von ihm behauptete Gefährdung der Steuerforderungen vor dem Hintergrund einer etwaigen Erschwernis der späteren Vollstreckung im Nicht-EU-Ausland schon deshalb nicht hinreichend substantiiert dargelegt, weil er nicht einmal mitgeteilt hat, in welchem Land sich welche Art von Vermögen der Antragsteller nach seinen Erkenntnissen befinden soll; letztlich hat sich der Antragsgegner insoweit auf allgemeine Erwägungen beschränkt, statt – was erforderlich gewesen wäre – konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Steueranspruchs darzulegen. Damit war es dem Senat schon von vornherein verwehrt, zu prüfen, ob es ggf. bilateral gewährleistet wäre, dass in dem betreffenden Land wie im Inland vollstreckt werden könnte. (c) Überdies ist es als bloße Vermutung zur Darlegung einer konkreten Gefährdung der Steuerforderungen völlig ungeeignet, wenn der Antragsgegner ohne jegliche Substantiierung ausführt, es sei im Streitfall nicht auszuschließen, dass weitere Vermögenswerte, wie z.B. ausgezahlte Steuerguthaben, ins Ausland verbracht werden. (d) Allerdings ergibt sich im Streitfall eine konkrete Gefährdung der Steuerforderungen bereits aus dem eigenen Vortrag der Antragsteller, geben diese doch selbst an, dass sie über kein ausreichendes Vermögen in den in § 241 Abs. 1 AO gelisteten Assetklassen verfügten, um eine Sicherheit i.H.v. 10.000.000,00 € leisten zu können (vgl. allgemein zu diesem Aspekt z.B. BFH-Beschlüsse vom 10.02.2010 – V S 24/09, BFH/NV 2010, 930, m.w.N.; vom 26.09.2014 – XI S 14/14, BFH/NV 2015, 158; vom 18.02.2015 – V S 19/14, BFH/NV 2015, 866; FG Münster, Beschluss vom 21.06.2021 – 10 V 473/21 E,F, juris; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 387). Dieses Vorbringen der Antragsteller kann nach Auffassung des erkennenden Senats aber nur dahingehend verstanden werden, dass die wirtschaftliche Lage der Antragsteller – d.h. deren Vermögens- und Liquiditätslage – (erst recht) die alsbaldige Begleichung der Steuerforderungen nach ihrer endgültigen gerichtlichen Feststellung fraglich erscheinen lässt, liegt die Höhe der im Streit stehenden Sicherheitsleistung doch erheblich unter den Steuerforderungen (im weiten Sinne) i.H.v. insgesamt 36.7xx.xxx,xx €. (e) Damit kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner der ihm obliegenden Verpflichtung, die für eine Gefährdung der Steuerforderungen sprechenden Gesichtspunkte darzulegen (und glaubhaft zu machen), dadurch nachgekommen ist, dass er unter Vorlage der (geänderten) Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015 bis 2017 vom 30.06.2021 – lediglich – ausführt, das Einkommen der Antragsteller sei in keinem dieser Jahre so ausreichend, dass es die Vermutung rechtfertigen könne, die Steuerforderungen begleichen zu können. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des – nicht weiter substantiierten – Vorbringens des Antragsgegners, das vorhandene Vermögen der Antragsteller – wozu neben den Beteiligungen des Antragstellers zu 1., deren Wert unklar sei, auch zwei Immobilien gehörten, deren Wert nicht genau bemessen werden könne – sei nicht vollumfänglich bekannt und reiche nach den vorhandenen Kenntnissen nicht aus, Steuerforderungen i.H.v. insgesamt 36.7xx.xxx,xx € zu begleichen. bb) Auch daraus, dass von einer Sicherheitsleistung dann abgesehen werden soll, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist, folgt im Streitfall entgegen der Auffassung der Antragsteller keine andere Beurteilung. Denn dieser Grundsatz ist für den vorliegenden Fall der Anordnung einer Sicherheitsleistung bei der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des Folgebescheids einschränkend dahingehend auszulegen, dass insoweit allein der zu erwartende Prozessausgang betreffend den Folgebescheid, nicht aber jener betreffend den Grundlagenbescheid, maßgeblich ist [s. nachstehend (1)]. Vorliegend haben sich aber sowohl die Antragsteller als auch der Antragsgegner ausschließlich zu dem zu erwartenden Prozessausgang im Rechtsbehelfs- und etwaigen Klageverfahren betreffend den Grundlagenbescheid eingelassen, wohingegen keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die für einen für die Antragsteller günstigen Prozessausgang betreffend den allein maßgeblichen Folgebescheid streiten [s. unten (2)]. (1) Der Grundsatz, dass von einer Sicherheitsleistung dann abgesehen werden soll, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist, bedarf für den vorliegenden Fall der Anordnung einer Sicherheitsleistung bei der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des Folgebescheids nach Überzeugung des erkennenden Senats einer Einschränkung dahingehend, dass insoweit allein der zu erwartende Prozessausgang betreffend den Folgebescheid, nicht aber jener betreffend den Grundlagenbescheid, maßgeblich ist (ähnlich auch Thüringer OVG, Beschluss vom 17.03.2003 – 4 EO 269/02, NVwZ-RR 2004, 206; Sächsisches OVG, Beschluss vom 21.09.2012 – 5 B 256/12, SächsVBl 2013, 21; vgl. ferner OVG für das Land Nordrhein-Westfa¬len – NRW –, Beschluss vom 24.11.2014 – 14 B 465/14, juris). Mit anderen Worten können der Anordnung einer Sicherheitsleistung bei der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des Folgebescheids von vornherein nicht die Erfolgsaussichten im Rechtsbehelfs- und etwaigen Klageverfahren betreffend den Grundlagenbescheid entgegengehalten werden (vgl. auch FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.04.2002 – 3 V 12/01, EFG 2002, 997; FG München, Beschluss vom 10.12.2002 – 13 V 4698/02, juris; vgl. ferner bereits Verwaltungsgerichtshof – VGH – Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.1983 – 14 S 2599/83, juris; OVG NRW, Beschluss vom 26.11.1996 – 22 B 2682/96, BeckRS 1996, 121623). Dies ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats im Einzelnen aus den folgenden Überlegungen: (a) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid können gemäß § 351 Abs. 2 AO und § 42 FGO nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden. Dies zeigt, dass in der Hauptsache streng zwischen der Anfechtung des Grundlagenbescheids auf der einen und jener des Folgebescheids auf der anderen Seite zu unterscheiden ist. Diese Anfechtungsbeschränkung folgt bereits aus dem Regelungsgehalt von Grundlagen- und Folgebescheid (vgl. hierzu und im Folgenden v. Beckerath in Gosch, AO/FGO, § 42 FGO Rz. 55). Die maßgebende Entscheidung wird im Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 Satz 1 AO) mit Bindungswirkung für den Folgebescheid (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO) getroffen. Dementsprechend kann wegen einer im Grundlagenbescheid getroffenen Entscheidung nur der Grundlagen- und nicht der Folgebescheid angegriffen werden, der die Regelung des Grundlagenbescheids lediglich aus diesem übernimmt; allgemeiner ausgedrückt, kann ein Verwaltungsakt nur wegen derjenigen Regelung angefochten werden, die er selbstständig und verbindlich trifft (vgl. insoweit Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 351 AO Rz. 45). Die Bindungswirkung des Grundlagenbescheids wirkt auch gegenüber dem Gericht (vgl. hierzu und im Folgenden v. Beckerath in Gosch, AO/FGO, § 42 FGO Rz. 55). Dieses ist in einem Verfahren gegen den Folgebescheid nicht zur Entscheidung über Besteuerungsgrundlagen berufen, die in einem Grundlagenbescheid getroffen worden sind. (b) Für das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des Folgebescheids kann nichts anderes gelten, zumal im Umfang der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids strikte Aussetzungs- bzw. Aufhebungspflicht [s. oben a)aa)] besteht, deretwegen ein isolierter Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des Folgebescheids – wenn also keine Sicherheitsleistung angeordnet worden war und falls keine Auslegung als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids oder eine entsprechende Umdeutung in Betracht kommt – unzulässig ist (vgl. nur die Rechtsprechungsnachweise bei Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 74). Angesichts dessen wäre es aber systematisch und teleologisch inkonsistent, im Rahmen der im Streitfall ausschließlich zu treffenden Entscheidung über die Frage der Sicherheitsleistung [s. oben a)bb)] (d.h. bei der Entscheidung über eine unselbstständige Nebenbestimmung [s. oben 3.a)bb)] der obligatorischen Folgebescheidsaussetzung bzw. aufhebung), Einwendungen, die allein gegen den Grundlagenbescheid gerichtet sind – m.a.W.: die Erfolgsaussichten im Rechtsbehelfs- und etwaigen Klageverfahren betreffend den Grundlagenbescheid bzw. den insoweit zu erwartenden Prozessausgang – (doch wieder) einzubeziehen (so im Ergebnis auch FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.04.2002 – 3 V 12/01, EFG 2002, 997; FG München, Beschluss vom 10.12.2002 – 13 V 4698/02, juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 17.03.2003 – 4 EO 269/02, NVwZ-RR 2004, 206; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.02.2009 – 4 M 29/09, NVwZ-RR 2009, 576; OVG NRW, Beschlüsse vom 19.11.2010 – 14 B 995/10, juris; vom 23.04.2014 – 14 B 1487/13, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 21.09.2012 – 5 B 256/12, SächsVBl 2013, 21; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.1983 – 14 S 2599/83, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 26.11.1996 – 22 B 2682/96, BeckRS 1996, 121623; vom 24.11.2014 – 14 B 465/14, juris; Rätke in Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 361 Rz. 84; Kister in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, § 361 Rz. 234 (18. Edition); Kister in Hennigfeld/Rosenke, FGO-eKommentar, § 69 Rz. 68 (Fassung vom 01.01.2017); Gehm in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 361 AO Rz. 103 a.E.; a.A. aber FG Münster, Beschluss vom 28.04.2003 – 4 V 444/03 E, EFG 2003, 1177 [ohne Begründung]; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 361 AO Rz. 14 [in unerkanntem Widerspruch zu den auch von ihm zitierten, vorgenannten Beschlüssen des Sächsischen OVG vom 21.09.2012 und des OVG NRW vom 24.11.2014]; Cöster in Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 361 Rz. 142 [ohne Begründung]; sowie wohl auch Kühnen, EFG 2018, 1690; a.A. auch noch der 11. Senat des Hessischen Finanzgerichts in seinem Urteil vom 02.11.1992 – 11 K 5134/88, EFG 1993, 128). (c) Ein ausdrücklicher Ausschluss der Sicherheitsleistung gemäß § 69 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 FGO bzw. § 361 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 AO, welcher nur dann in Betracht kommt, wenn der Rechtsbehelf gegen den Grundlagenbescheid mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird (vgl. BFH-Beschluss vom 29.07.1997 – VIII S 1/97, BFH/NV 1998, 186; FG München, Beschluss vom 10.12.2002 – 13 V 4698/02, juris; FG Münster, Beschluss vom 22.12.2014 – 9 V 1742/14 G, juris; vgl. auch App, BB 1997, 2354, 2355; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 503; Gosch in Gosch, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 213; FG München, Beschluss vom 05.01.2021 – 12 V 2528/20, juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 17.03.2003 – 4 EO 269/02, NVwZ-RR 2004, 206), und welcher den Antragsgegner wie auch den erkennenden Senat gebunden hätte (vgl. insoweit auch BFH-Beschluss vom 31.08.1993 – VII B 142/93, BFH/NV 1994, 435; FG München, Beschluss vom 05.01.2021 – 12 V 2528/20, juris; FG Münster, Beschluss vom 22.12.2014 – 9 V 1742/14 G, juris; Gosch in Gosch, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 213), fehlt im Streitfall gerade. Deshalb hatte einerseits zunächst der Antragsgegner nach § 69 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 1 FGO bzw. § 361 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 AO über die Sicherheitsleistung zu entscheiden; andererseits ist im vorliegenden Verfahren – da der Antragsgegner die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung des Folgebescheids bereits vollumfänglich angeordnet hatte – nur über die Frage der Sicherheitsleistung zu entscheiden [s. oben a)bb)]. Macht die die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids verfügende Finanzbehörde von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit, eine Sicherheitsleistung mit Wirkung für den Folgebescheid ausdrücklich auszuschließen, aber keinen Gebrauch, so kann das Fehlen dieses Ausspruchs als untrennbarer Teil des Aussetzungsakts nur durch einen Rechtsbehelf gegen den Aussetzungsakt angefochten werden (vgl. BFH-Beschluss vom 20.06.1979 – IV B 20/79, BStBl II 1979, 666; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 501 und 505 und § 361 AO Rz. 491), m.a.W. nur im Rahmen des gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids gerichteten Rechtsschutzbegehrens angegriffen werden (vgl. FG München, Beschluss vom 10.12.2002 – 13 V 4698/02, juris; FG Münster, Beschluss vom 22.12.2014 – 9 V 1742/14 G, juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 17.03.2003 – 4 EO 269/02, NVwZ-RR 2004, 206; OVG NRW, Beschlüsse vom 19.11.2010 – 14 B 995/10, juris; vom 23.04.2014 – 14 B 1487/13, juris; Gosch in Gosch, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 213; Kister in Hennigfeld/Rosenke, FGO-eKommentar, § 69 Rz. 68 (Fassung vom 01.01.2017); so beiläufig wohl auch BFH-Beschluss vom 04.02.1998 – VIII S 6/97, BFH/NV 1998, 987). Insoweit beschritt die GP den richtigen Weg, indem sie nach dem Vortrag der Antragsteller bereits mit Schreiben vom 02.08.2021 gegen den Aussetzungsbescheid des FA X vom 15.07.2021 Einspruch einlegte, der auf den ausdrücklichen Ausschluss der Sicherheitsleistung gerichtet ist. (d) Weil die die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids verfügende Finanzbehörde – vorliegend das FA X – eine insoweit für die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des Folgebescheids bindende Festlegung unterlassen hatte, oblag die Entscheidung über die Sicherheitsleistung nunmehr (zunächst) der für die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des Folgebescheids zuständigen Finanzbehörde – vorliegend dem Antragsgegner – (vgl. hierzu und im Folgenden zutreffend FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.04.2002 – 3 V 12/01, EFG 2002, 997; Thüringer OVG, Beschluss vom 17.03.2003 – 4 EO 269/02, NVwZ-RR 2004, 206; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 23.04.2014 – 14 B 1487/13, juris). Aus dieser Gesetzeslage, der zufolge bei Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids die Frage der auf die Aussetzung (bzw. Aufhebung) der Vollziehung des Folgebescheids bezogenen Sicherheitsleistung – wie vorliegend – (zunächst) von zwei Behörden, jedenfalls aber in zwei verschiedenen Verfahren, zu prüfen sein kann, folgt indes nicht, dass diese Frage in beiden Verfahren unter jeweils denselben Gesichtspunkten zu prüfen wäre. Vielmehr gebietet es der Sinn und Zweck der Zerlegung des grundsätzlich einheitlichen Besteuerungsverfahrens in mehrere selbstständige Verfahrensabschnitte, dass die auf der jeweils vorrangigen Stufe zu prüfenden Fragen nicht auf der folgenden Stufe erneut unter denselben Gesichtspunkten geprüft werden (a.A. aber offenbar Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 361 AO Rz. 14; sowie wohl auch Kühnen, EFG 2018, 1690). Ein anderes Verständnis würde letztlich auch die strikte Aussetzungs- bzw. Aufhebungspflicht unterminieren. (e) Damit sind sämtliche Einwendungen gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung, die an die Erfolgsaussichten im Rechtsbehelfs- und etwaigen Klageverfahren betreffend den Grundlagenbescheid anknüpfen und sich hierauf stützen, allein im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids zu würdigen (so zutreffend auch FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.04.2002 – 3 V 12/01, EFG 2002, 997). Für dieses Verständnis spricht im Übrigen auch, dass die Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung dem Grunde nach bereits durch die für den Grundlagenbescheid zuständige Finanzbehörde bejaht worden sind (vgl. Rätke in Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 361 Rz. 84), deren Aussetzungsentscheidung die für den Folgebescheid zuständige Behörde in Befolgung der sie treffenden strikten Aussetzungs- bzw. Aufhebungspflicht zwingend umzusetzen hat. Bei der Entscheidung über die Sicherheitsleistung hat sich die für den Folgebescheid zuständige Behörde sodann mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen auseinanderzusetzen und die Zugriffsmöglichkeiten und Risiken im Falle einer zwangsweisen Durchsetzung des Steueranspruchs abzuschätzen (vgl. bereits BFH-Beschluss vom 19.07.1973 – I B 27/73, BStBl II 1973, 782). (f) Mithin konnten die Antragsteller im vorliegenden Verfahren (auch) hinsichtlich der Sicherheitsleistung mit ihren Einwendungen zu den Erfolgsaussichten im Rechtsbehelfs- und etwaigen Klageverfahren betreffend den Grundlagenbescheid bzw. zu den insoweit zu erwartenden Prozessausgang von vornherein nicht durchdringen. Entsprechend hatte der erkennende Senat – wie auch der Antragsgegner – diese vorliegend weder zu prüfen noch dufte er dies überhaupt (so bei einem Gewerbesteuerbescheid mit Blick auf die Gemeinde und das Verwaltungsgericht zu Recht auch Thüringer OVG, Beschluss vom 17.03.2003 – 4 EO 269/02, NVwZ-RR 2004, 206). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass mit Blick auf die Anordnung der Sicherheitsleistung eine eigenständige (Ermessens )Entscheidung [s. oben a)cc)] zu treffen ist (so bei einem Gewerbesteuerbescheid zutreffend Thüringer OVG, Beschluss vom 17.03.2003 – 4 EO 269/02, NVwZ-RR 2004, 206). Infolgedessen war es im Streitfall auch nicht angezeigt, die Verwaltungsakten des FA X betreffend den Grundlagenbescheid beizuziehen (vgl. auch Thüringer OVG, Beschluss vom 17.03.2003 – 4 EO 269/02, NVwZ-RR 2004, 206; FG München, Beschluss vom 10.12.2002 – 13 V 4698/02, juris), zumal im hiesigen Verfahren hinsichtlich des zu berücksichtigenden Prozessstoffs ohnehin eine Beschränkung auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen und auf präsente Beweismittel stattfindet [s. oben a)ee)]. (g) Soweit der 11. Senat des Hessischen Finanzgerichts in seinem Urteil vom 02.11.1992 – 11 K 5134/88 (EFG 1993, 128) etwas Abweichendes vertreten hat, wird hieran aus den vorstehenden Gründen nicht mehr festgehalten. (h) Schließlich verstößt das vorstehende Auslegungsergebnis zur Überzeugung des erkennenden Senats auch nicht gegen den Anspruch der Antragsteller auf effektiven Rechtsschutz (vgl. auch Thüringer OVG, Beschluss vom 17.03.2003 – 4 EO 269/02, NVwZ-RR 2004, 206). Vielmehr wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 GG (bereits) dadurch genügt, dass jene Einwendungen gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung, die an die Erfolgsaussichten im Rechtsbehelfs- und etwaigen Klageverfahren betreffend den Grundlagenbescheid bzw. den insoweit zu erwartenden Prozessausgang anknüpfen und sich hierauf stützen, (allein) im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids zu würdigen sind [s. oben (e)]. Damit sind die Antragsteller nicht schutzlos gestellt. Dass die Voraussetzungen der Anordnung der Sicherheitsleistung und die sonstigen Einwendungen gegen deren Anordnung hingegen im Verfahren auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des Folgebescheids zu würdigen sind, vermag daran nichts zu ändern. Denn einerseits ist dieser differenzierte vorläufige Rechtsschutz hinsichtlich der Anordnung einer Sicherheitsleistung bei einem Folgebescheid im Gesetz angelegt. Andererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG nicht einen bestimmten Rechtsweg; vielmehr wird dem einzelnen Bürger durch dieses Grundrecht lediglich garantiert, dass ihn beeinträchtigende hoheitliche Maßnahmen in irgendeinem gerichtlichen Verfahren überprüft werden können (vgl. nur BVerfG-Beschlüsse vom 27.07.1971 – 2 BvR 443/70, BVerfGE 31, 364; vom 29.07.2010 – 1 BvR 1634/04, NVwZ 2010, 1482). (2) Vorliegend haben sich sowohl die Antragsteller als auch der Antragsgegner ausschließlich zu dem zu erwartenden Prozessausgang bzw. den Erfolgsaussichten im Rechtsbehelfs- und etwaigen Klageverfahren betreffend den Grundlagenbescheid sachlich eingelassen, worauf es nach den vorstehenden Maßstäben im Streitfall aber gerade nicht ankommt. Die sachlichen Einwendungen der Antragsteller richten sich nicht (auch) gegen den Folgebescheid, sondern vielmehr ausschließlich gegen den Grundlagenbescheid, für dessen Unwirksamkeit (§ 124 Abs. 3 i.V.m. § 125 AO) im Streitfall überdies nichts ersichtlich ist. Auch im Übrigen sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für einen für die Antragsteller günstigen Prozessausgang betreffend den allein maßgeblichen Folgebescheid streiten. cc) Schließlich ist von der Anordnung einer Sicherheitsleistung auch nicht deshalb schon dem Grunde nach abzusehen, weil sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller eine unbillige Härte für sie bedeuten würde, etwa weil die Antragsteller im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage sind, Sicherheit zu leisten. Insoweit haben die fachkundig vertretenen Antragsteller Umstände, die das Sicherungsbedürfnis des Antragsgegners entfallen lassen, weder hinreichend substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die bloße Mitteilung der Antragsteller, sie verfügten über kein ausreichendes Vermögen in den in § 241 Abs. 1 AO gelisteten Assetklassen, um eine Sicherheit i.H.v. 10.000.000,00 € leisten zu können, ist als pauschaler Hinweis (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 25.11.2014 – V B 62/14, BFH/NV 2015, 342) unzureichend; vielmehr hätten sie (unter anderem) insbesondere ihre Vermögens- und Liquiditätslage nachvollziehbar darlegen und glaubhaft machen müssen. Im Übrigen erscheint diese pauschale Behauptung allein mit Blick auf die Tatsache, dass sich bereits nach den betreffenden Einkommensteuerbescheiden vom 30.06.2021 der Gesamtbetrag der Einkünfte der Antragsteller im Veranlagungszeitraum 2015 auf 8xx.xxx,xx €, im Veranlagungszeitraum 2016 auf 1.8xx.xxx,xx € und im Veranlagungszeitraum 2017 auf 4.1xx.xxx,xx € belaufen hat, als äußerst zweifelhaft, zumal sich – abgesehen von den zahlreichen Beteiligungen des Antragstellers zu 1. – auch zwei Immobilien im Eigentum der Antragsteller befinden. c) Der erkennende Senat hält im Streitfall eine (teilweise) Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts i.H.v. 10.000.000,00 € für angezeigt, geboten und verhältnismäßig. aa) Hat sich das FG im Rahmen des ihm zustehenden Entschließungsermessens dazu entschieden, die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, steht ihm hinsichtlich des „Wie“ der Sicherheitsleistung, d.h. hinsichtlich der Art und Höhe der Sicherheitsleistung, ein Auswahlermessen zu (arg. § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 und § 112 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Drüen, DStR 2014, 1803, 1806; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 113). Wird eine Sicherheitsleistung verlangt, so muss diese nach Art und Höhe in bestimmbarer Weise angegeben werden (vgl. Gosch in Gosch, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 211.1; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 406; BFH-Urteil vom 31.10.1973 – I R 249/72, BStBl II 1974, 118). (1) Hat die Finanzbehörde die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung angeordnet, gelten für die Art der zu erbringenden Sicherheitsleistung die §§ 241 ff. AO (vgl. z.B. FG Münster, Beschluss vom 21.06.2021 – 10 V 473/21 E,F, juris; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 405; Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 238; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 113; Loschelder, AO-StB 2002, 284, 287). Ordnet dahingegen das FG in einem Verfahren gemäß § 69 Abs. 3 FGO die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung an, gelten für die Art der zu erbringenden Sicherheitsleistung nach § 155 Satz 1 FGO die §§ 108 ff. ZPO (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 03.02.1993 – I B 90/92, BStBl II 1993, 426; vom 10.12.1997 – I B 107, 124/97, BFH/NV 1998, 716; FG München, Beschlüsse vom 02.03.2004 – 9 V 4504/03, juris; vom 27.08.2018 – 7 V 1846/18, juris; FG Münster, Beschluss vom 21.06.2021 – 10 V 473/21 E,F, juris; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 405; Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 238; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 113; Loschelder, AO-StB 2002, 284, 287; Drüen, DStR 2014, 1803, 1806). (2) Gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art die Sicherheit zu leisten ist; diese Sicherheit soll (auch) durch Bürgschaft einer „angesehenen Bank“ oder in der Form des § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO geleistet werden können (vgl. nur BFH-Beschluss vom 03.02.1993 – I B 90/92, BStBl II 1993, 426; FG München, Beschlüsse vom 02.03.2004 – 9 V 4504/03, juris; vom 27.08.2018 – 7 V 1846/18, juris; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 406). (Nur) soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Beteiligten ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO (zwingend) durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind. Schließlich muss die Sicherheit stets so beschaffen sein, dass sie der Finanzbehörde erforderlichenfalls auch Befriedigung ermöglicht (vgl. Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 108 ZPO Rz. 17; Drüen, DStR 2014, 1803, 1807; FG Münster, Beschluss vom 21.06.2021 – 10 V 473/21 E,F, juris). (3) Maßstab für die Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung ist grundsätzlich der Steuerbetrag, dessen Ausfall vermieden werden soll (vgl. nur Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 113 a.E.; Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 238), d.h. die gefährdete Steuerforderung (im weiten Sinne). Weil die Anordnung der Sicherheitsleistung allerdings auch im Übrigen – d.h. jenseits des etwaigen Entfallens der Sicherheitsleistung schon den Grunde nach [s. oben a)dd) und ff)] – vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht sein muss (vgl. BVerfG-Beschluss vom 24.10.1975 – 1 BvR 266/75, HFR 1976, 30; BFH-Beschluss vom 29.06.1977 – VIII S 15/76, BStBl II 1977, 726; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 111; Gosch in Gosch, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 208; Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 236 a.E.; AEAO zu § 361, Nr. 9.2.2; vgl. auch BFH-Beschluss vom 04.04.1996 – V S 1/96, V B 6/96, BFH/NV 1996, 795), kann ggf. auch eine nur teilweise Sicherheitsleistung in Betracht kommen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 06.02.2013 – XI B 125/12, BStBl II 2013, 983, m.w.N.; vom 10.05.2001 – I S 3/01; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 113 a.E.; Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 238) und eine Sicherheitsleistung in Höhe der gefährdeten Steuerforderung (im weiten Sinne) unangemessen sein. bb) Im Streitfall haben die Antragsteller weder eine spezifische Art der Sicherheitsleistung mit dem Antragsgegner vereinbart oder diesem auch nur angeboten (vgl. zu diesem Aspekt nur Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 113) noch ihre Vermögens- und Liquiditätslage nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht, obschon sich die gefährdeten Steuerforderungen (im weiten Sinne) für das Streitjahr auf insgesamt 36.7xx.xxx,xx € belaufen. (1) Vor diesem Hintergrund hält es der erkennende Senat im Rahmen des ihm zustehenden Auswahlermessens auch mit Blick auf die erforderliche Bestimmbarkeit, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie den Anspruch der Antragsteller auf effektiven Rechtsschutz (vgl. zu den beiden letztgenannten Aspekten nur Drüen, DStR 2014, 1803, 1807 f.) für angezeigt, hinsichtlich der Art der zu erbringenden Sicherheitsleistung anzuordnen, dass die Sicherheit durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu leisten ist; die Sicherheit ist unmittelbar gegenüber dem Antragsgegner zu erbringen. (2) Ungeachtet der Höhe der gefährdeten Steuerforderungen (im weiten Sinne) und der fehlenden hinreichend substantiierten Darlegung und Glaubhaftmachung von Umständen, die das Sicherungsbedürfnis des Antragsgegners unangemessen erscheinen lassen, durch die Antragsteller [s. nachstehend (3)] ist es dem erkennenden Senat im Streitfall von vornherein verwehrt, eine Höhe der zu erbringenden Sicherheitsleistung zu bestimmen, die über den Betrag der vom Antragsgegner angeordneten Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000.000,00 € hinausgeht. Denn die eigenständige Entscheidung des FG hinsichtlich der Sicherheitsleistung [s. oben a)cc)] findet ihre Grenzen am Verbot der Schlechterstellung, d.h. dem Verbot der reformatio in peius (arg. § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 FGO; so allgemein zur Aussetzungsentscheidung des FG auch Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 912; FG des Saarlandes, Beschluss vom 04.10.2021 – 2 V 1262/21, EFG 2021, 1998). Daher darf das FG (auch) bei der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Folgebescheids gegen Sicherheitsleistung – ebenso wenig wie es bei der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids den bereits durch die Finanzbehörde gewährten Aussetzungsbetrag vermindern darf (vgl. dazu Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 912; BFH-Beschluss vom 24.05.1993 – V B 33/93, BFH/NV 1994, 133; FG des Saarlandes, Beschluss vom 04.10.2021 – 2 V 1262/21, EFG 2021, 1998) – keine Sicherheitsleistung in einer Höhe bestimmen, die über den Betrag einer bereits durch die Finanzbehörde angeordneten Sicherheitsleistung hinausgeht. Insoweit kann für die – vorliegend allein im Streit stehende – Sicherheitsleistung als unselbstständige Nebenbestimmung [s. oben 3.a)bb)] nichts anderes gelten als für eine Aussetzungsverfügung der Finanzbehörde selbst. (3) Da die fachkundig vertretenen Antragsteller auch Umstände, die das Sicherungsbedürfnis des Antragsgegners unangemessen erscheinen lassen, mit ihrer bloßen Mitteilung, sie verfügten über kein ausreichendes Vermögen in den in § 241 Abs. 1 AO gelisteten Assetklassen, um eine Sicherheit i.H.v. 10.000.000,00 € leisten zu können, weder hinreichend substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht haben [s. oben b)cc) entsprechend], ist es im Streitfall auch eingedenk des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht geboten, eine Sicherheitsleistung in einer Höhe zu bestimmen, die den Betrag der vom Antragsgegner angeordneten Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000.000,00 € unterschreitet. (4) Infolgedessen erachtet der Senat im Streitfall eine (teilweise) Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000.000,00 € als geboten und verhältnismäßig. 5. Der Senat ordnet die nach seiner Ermessensentscheidung von den Antragstellern zu erbringende Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000.000,00 € – wie schon der Antragsgegner in seinem Aussetzungsbescheid vom 22.07.2021 und entsprechend dem Regelfall (arg. § 361 Abs. 2 Satz 5 AO, § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO) – als aufschiebende Bedingung an; deshalb treten die Wirkungen der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung nur und erst dann ein, wenn die Antragsteller die Sicherheit leisten [s. oben 3.a)bb)]. Da der Senat die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ab Fälligkeit der betreffenden Beträge anordnet, treten die Wirkungen der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung mit Erbringung der Sicherheitsleistung dann allerdings rückwirkend ab Fälligkeit ein (vgl. FG Münster, Beschluss vom 21.06.2021 – 10 V 473/21 E,F, juris; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 379). Der Senat setzt – wie in der Regel geboten (vgl. nur Gosch in Gosch, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 211.1; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 412; FG Münster, Beschluss vom 21.06.2021 – 10 V 473/21 E,F, juris) – eine Frist zur Erbringung der angeordneten Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000.000,00 €. Eine solche Frist muss ihrerseits angemessen sein in dem Sinne, dass die Antragsteller in dem betreffenden Zeitraum die notwendigen Voraussetzungen für die Erbringung der Sicherheitsleistung schaffen können (vgl. nur Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spi¬ta¬ler, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 412; FG Münster, Beschluss vom 21.06.2021 – 10 V 473/21 E,F, juris). Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und mit Blick auf die Höhe der angeordneten Sicherheitsleistung hält der Senat im Streitfall eine Frist bis zum Ablauf des 15.03.2022 für angemessen; die seinerzeit vom Antragsgegner gesetzte Frist war angesichts der Gegebenheiten des Streitfalls unverhältnismäßig kurz. Zur Klarstellung werden die Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner den Folgebescheid vollziehen darf, wenn sie die angeordnete Sicherheitsleistung nicht bis zum Ablauf der gesetzten Frist erbringen. 6. Die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung des Folgebescheids war bis zur Beendigung der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids zu befristen (arg. e contrario zu § 361 Abs. 3 Satz 1 AO, § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO; vgl. auch Gosch in Gosch, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 204; FG München, Beschluss vom 13.05.1997 – 11 V 638/97, juris). 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. a) Zwar wirkt sich die Tatsache, dass dem (unbeschränkten) Begehren des Antragstellers, die Vollziehung ohne Sicherheitsleistung auszusetzen bzw. aufzuheben, (durch das Gericht) nicht entsprochen worden ist, nach ständiger Rechtsprechung des BFH auf die Kostenentscheidung nicht zu seinen Lasten aus (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 26.05.1988 – V B 26/86, BFH/NV 1989, 403; vom 12.10.1995 – I R 127/94, BFHE 179, 258; vom 21.06.2005 – X B 72/05; vom 06.04.2009 – IX B 204/08, BFH/NV 2009, 1262, jeweils m.w.N.), da die Entscheidung über die Sicherheitsleistung – als unselbstständige Nebenbestimmung [s. oben 3.a)bb)] – nur eine vom Gericht von Amts wegen zu prüfende Modalität der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist (vgl. BFH-Beschluss vom 22.07.1980 – VII B 43/79, BStBl II 1980, 658; Böwing-Schmalenbrock in Gosch, AO/FGO, § 136 FGO Rz. 18; Morsch in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 135 FGO Rz. 35; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 920; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 135 FGO Rz. 10; Ratschow in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 136 Rz. 1; FG Münster, Beschluss vom 21.06.2021 – 10 V 473/21 E,F, juris; FG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2015 – 3 V 3863/14 A(E, U), EFG 2015, 1218). In diesem Fall unterliegt der Antragsgegner ggf. mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO in vollem Umfang. b) Allerdings gilt etwas anderes dann, wenn allein die Frage der Sicherheitsleistung Gegenstand des Verfahrens ist (vgl. BFH, Beschluss vom 22.07.1980 – VII B 43/79, BStBl II 1980, 658; FG Bremen, Beschluss vom 20.10.1995 – 2 95 093 V 2, EFG 1996, 159; FG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2015 – 3 V 3863/14 A(E, U), EFG 2015, 1218; Böwing-Schmalenbrock in Gosch, AO/FGO, § 136 FGO Rz. 18; Morsch in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 135 FGO Rz. 35; Ratschow in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 136 Rz. 1), so insbesondere dann, wenn eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung beantragt worden war und gleichwohl die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung erfolgte. In diesem Fall stellt sich die Anordnung der Sicherheitsleistung als Maßnahme dar, die zu einem teilweisen Unterliegen des Antragstellers i.S.d. § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO führt, bzw. ist das Obsiegen und Unterliegen allein an der Entscheidung über die Sicherheitsleistung zu orientieren (vgl. BFH-Beschluss vom 02.12.1999 – I B 62/99, BFH/NV 2000, 845, unter Verweis auf BFH-Beschluss vom 25.03.1993 – V S 22/92, BFH/NV 1994, 397; FG Bremen, Beschluss vom 20.10.1995 – 2 95 093 V 2, EFG 1996, 159; FG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2015 – 3 V 3863/14 A(E, U), EFG 2015, 1218; Hessisches FG, Beschluss vom 29.04.2005 – 3 V 517/04, juris; Böwing-Schmalenbrock in Gosch, AO/FGO, § 136 FGO Rz. 18; vgl. auch BFH-Beschluss vom 29.10.2004 – III S 4/02, BFH/NV 2005, 377; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 135 FGO Rz. 10 a.E.). c) Auch vorliegend steht allein die Sicherheitsleistung im Streit, nachdem der Antragsgegner die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des Folgebescheids in Befolgung der ihn treffenden strikten Aussetzungs- bzw. Aufhebungspflicht nur gegen Sicherheitsleistung gewährt hatte und davon auch im Verlauf des hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens nicht abgerückt war. Da der erkennende Senat im Vergleich zur betreffenden Verfügung des Antragsgegners eine teilweise Sicherheitsleistung in unveränderter Höhe anordnet, waren die Kosten des Verfahrens gemäß § 135 Abs. 1 FGO vollumfänglich den Antragstellern aufzuerlegen. Dabei wirkte sich das Setzen einer angemessenen Frist zur Erbringung der angeordneten Sicherheitsleistung nicht auf die Kostenentscheidung aus, weil die betreffende Fristsetzung ihrerseits nur eine Modalität der Sicherheitsleistung ist. 8. Die Beschwerde war gemäß § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 Alt. 2 FGO zuzulassen. Denn die Frage, ob der Grundsatz, dass von einer Sicherheitsleistung dann abgesehen werden soll, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist, für den Fall der Anordnung einer Sicherheitsleistung bei der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Folgebescheids einer Einschränkung dahingehend bedarf, dass insoweit allein der zu erwartende Prozessausgang betreffend den Folgebescheid, nicht aber jener betreffend den Grundlagenbescheid, maßgeblich ist, wird in der finanzgerichtlichen – anders als in der oberverwaltungsgerichtlichen – Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich beantwortet, wohingegen der BFH noch nicht ausdrücklich mit dieser Frage befasst war.