OffeneUrteileSuche
Urteil

11 K 3809/04

Hessisches Finanzgericht 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2006:0629.11K3809.04.0A
1mal zitiert
29Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

30 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat der Klägerin zu 2. in den Streitjahren zu Recht keinen Verlustanteil zugewiesenen. Die Beteiligten sind hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§§ 40 Abs. 1, 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). 1. Gemäß § 179 i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO werden einkommen- und körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Bei einem Gewerbebetrieb ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn mehrere Personen den Betrieb als Unternehmer (Mitunternehmer) führen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Mitunternehmer in diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch, wer sich am Betrieb eines anderen als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt (vgl. BFH-Urteil vom 27. Mai 1993 IV R 1/92, BStBl II 1994, 700). Mitunternehmer ist ein stiller Gesellschafter regelmäßig, wenn er nicht nur am laufenden Gewinn und Verlust des vom tätigen Teilhaber betriebenen Unternehmens teilhat, sondern im Innenverhältnis schuldrechtlich auch an den stillen Reserven und an einem Geschäftswert beteiligt sein soll, etwa in der Weise, dass er bei einer Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses nach Maßgabe einer Auseinandersetzungsbilanz und seiner prozentualen Gewinnbeteiligung auch einen Anteil an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens erhalten soll (vgl. BFH Entscheidungen vom 22. Januar 1981 IV B 41/80, BStBl II 1981, 424; vom 12. November 1985 VIII R 364/83, BStBl II 1986, 311). Insgesamt muss sich aus der gebotenen Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergeben, dass der Beteiligte auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrags Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann (vgl. BFH-Urteil vom 27. Mai 1993 IV R 1/92 a.a.O.). Für die Streitjahre hat der Beklagte mit Bescheiden vom 22.7.2003 jeweils eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die B GmbH & atyp. Stille durchgeführt und dabei die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin zu 2. mit Null DM festgestellt. Damit ist aber die Frage, ob die Klägerin zu 2. die Stellung einer Mitunternehmerin erlangt hat, im vorliegenden Verfahren einer materiellen Überprüfung entzogen. Mit der Durchführung der Gewinnfeststellung hat der Beklagte die Mitunternehmerstellung der Klägerin anerkannt. Die Zuweisung eines Ergebnisanteiles von Null DM ist nicht mit einem negativen Feststellungsbescheid gleichzusetzen. Im Verhältnis zur vorliegend umstrittenen Folgefrage der Gewinn- und Verlustverteilung (hier: Verlustanteil der Klägerin zu 2.) bildet die Feststellung des Vorliegens einer Mitunternehmerschaft einen selbstständigen Regelungsgegenstand (vgl. hierzu BFH- Urteil vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544 ), der, da im Einspruchsverfahren nicht angefochten, in Bestandskraft erwachsen ist und für die Verfahrensbeteiligten Bindungswirkung entfaltet (BFH-Urteil vom 29. Mai 2001 VIII R 10/00 BFHE 195,486, BStBl II 2001, 747 m.w.N.). Den von dem Beklagten erhobenen Einwendungen gegen das Vorliegen der Mitunternehmerstellung der Klägerin zu 2., insbesondere der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht, ist demnach nicht nachzugehen. 2. Im vorliegenden Verfahren ist also allein darüber zu befinden, ob der Klägerin zu 2. ein höherer Verlustanteil als Null DM zuzuweisen ist. a) Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags der stille Gesellschafter am Verlust nur in Höhe seiner Vermögenseinlage teilnimmt. Der Höhe und Entwicklung dieser Vermögenseinlage kommt mithin streitentscheidende Bedeutung zu. Nach dem Gesellschaftsvertrag sollte die mit 120.000,-- DM bezifferte Vermögenseinlage durch Umbuchung eines zuvor von der stillen Gesellschafterin gegebenen Darlehens erbracht werden. Dies geschah spätestens in 1998. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dies als für die Verlustzuweisung irrelevant behandelt hat. Zwar ist der gesellschaftsvertragliche Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel grundsätzlich auch für die Zurechnung des steuerrechtlichen Gewinns einer Personengesellschaft maßgebend (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH Urteil vom 29. Mai 2001 VIII R 10/00 a.a.O). In der vertraglichen Verpflichtung zur Erbringung der Vermögenseinlage durch Umbuchung des Darlehens ist das Versprechen zu einer Sacheinlage, das heißt zur Umwandlung der Darlehensforderung in eine stille Beteiligung zu sehen (dazu Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 24. September 1952 II ZR 136/51, BGHZ 7, 174) mit der Folge, dass die Gesellschafter handelsrechtlich bei der Bewertung der Einlage bis zur Grenze des rechtlich Zulässigen (§ 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB-) freie Hand haben. Sie sind demnach auch befugt, wertgeminderte Forderungen mit ihren Nennwert anzusetzen (BFH Urteil vom 29. Mai 2001 VIII R 10/00 a.a.O. m.w.N.) Dennoch war der Beklagte nicht daran gehindert, für die Frage der steuerlichen Verlustzuweisungen die Vermögenseinlage nur bis zur Grenze der Werthaltigkeit der umgewandelten Darlehensforderung zu berücksichtigen, da die entsprechende Anwendung des handelsrechtlichen Gewinn und Verlustverteilungsschlüssels unter dem Vorbehalt "besonderer einkommensteuerrechtlicher Bestimmungen" steht. Zu diesen vorrangigen Bestimmungen des Ertragssteuerrechts gehört auch, dass die bis zur Umwandlung in eine (atypisch) stille Beteiligung eingetretene Wertminderung des zunächst der Erzielung von Kapitaleinkünften (§ 20 EStG) dienenden Darlehens als nicht steuerbarer, die Vermögenssphäre der Darlehensgeberin betreffender Verlust außer Betracht bleiben muss. Die steuerliche Unbeachtlichkeit des Vermögensverlustes kann nicht dadurch verhindert werden, dass die Einlage des atypisch Stillen - handelsrechtlich zulässig - mit dem Nennbetrag des Darlehensrückzahlungsanspruchs bewertet wird (BFH Urteil vom 29. Mai 2001 VIII R 10/00 a.a.O. m.w.N.) und auf dem Umweg einer Verlustzuweisung doch noch in den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagert wird. Nach der Ansicht des erkennenden Senates ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei Bemessung der Werthaltigkeit der Forderung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Darlehen der Klägerin zu 2. im Zeitpunkt der Begründung der stillen Beteiligung wertlos gewesen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass der Darlehensrückerstattungsanspruch als Wirtschaftsgut des Privatvermögens mit dem gemeinen Wert, das heißt mit dem erzielbaren Einzelveräußerungserlös anzusetzen war (§ 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 des Bewertungsgesetzes -BewG-). Bei Bestimmung dieses Wertes ist darauf zu achten, dass eine signifikante Überschuldung und die hiermit verbundene Konkursgefahr den Anscheinsbeweis für eine Wertminderung der Gläubigeransprüche begründen (BFH-Urteil vom 29. Mai 2001 VIII R 10/00 a.a.O. m.w.N.). Bis Ende 1996 war bereits ein Bilanzverlust von annähernd 150.000,-- DM aufgelaufen. Ausweislich der Bilanz für 1996 betrug der Kapitalfehlbetrag in 1996 105.172,97 DM und im Vorjahr 147.404,55 DM. Auch in der Folgezeit konnte die Klägerin zu 1. nach ihren eigenen Angaben nur nach Zuführung weiterer Liquidität durch die Klägerin zu 2. ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen; die Einlagen seien für die Klägerin zu 2. der einzige Weg gewesen, um die GmbH vor der Zahlungsunfähigkeit zu bewahren. In 1997 betrug das Jahresergebnis - 77.768,-- DM, wobei sich der Kapitalfehlbetrag auf 166.489,03 DM erhöhte. Jahresergebnis / Kapitalfehlbetrag entwickelten sich in der Folgezeit nach den Bilanzen wie folgt: 1998 (- 121.493 / 142.231,29 DM, wobei hierin eine Einlage der Klägerin zu 2. i.H.v. 95.000,-.- DM berücksichtigt ist), 1999 (- 37.916,-- DM / 160.148,22 DM, wobei hierin eine Einlage der Klägerin zu 2 i.H.v. 20.000,-- DM berücksichtigt ist), 2000 (-10.322,-- DM / 163.970,79 DM, wobei hierin eine Einlage der Klägerin zu 2 i.H.v. 6.500,-- DM berücksichtigt ist). Am Bilanzstichtag 31.12.1999 waren (wie im Vorjahr) Null Personen beschäftigt. Die Umsatzrentabilität betrug zum 31.12.1999 Null Prozent. Gleiches gilt für den Bilanzstichtag 31.12.2000. Die Umsatzerlöse betrugen in 1999 12.160,-- DM und in 2000 14.947,-- DM. In Anbetracht der mithin prekären finanziellen und wirtschaftlichen Situation erscheint es dem Senat sachgerecht, den Wert der Darlehensforderung mit Null DM anzusetzen, zumal auch die Klägerinnen gegen diese Bewertung keine substantiierten Einwendungen erhoben haben (vgl. hierzu auch den Beschluss des Senates vom 27.09.2004 im Verfahren 11 V 617/04). Der Wert der Vermögenseinlage und damit die Obergrenze der Verlustzuweisung war mithin zunächst mit Null DM zu veranschlagen. b) Auch kann in der Übernahme von Kosten durch die Antragstellerin zu 2. keine weitere Einlageleistung der atypisch stillen Gesellschafterin in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 gesehen werden. Mit der Umbuchung der Darlehensforderung auf die stille Beteiligung mit einem Nennwert von 120.000,-- DM war die Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag vom 3.1.1996 zur Erbringung der Vermögensbeteiligung zunächst erfüllt. Daran vermag eine abweichende steuerliche Bewertung für Fragen der Verlustzurechnung nichts zu ändern. Wenn nun aber die Klägerin zu 2. durch Übernahme von Kosten eine weitere Vermögensbeteiligung in den Streitjahren 1999 und 2000 hätte erbringen wollen, hätte es hierzu einer klaren und eindeutigen Vereinbarung bedurft, die einem Fremdvergleich standhält. So vertritt der BFH - wegen des bei Angehörigen vielfach fehlenden Interessengegensatzes und der daraus resultierenden Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten - in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass Verträge zwischen Familienangehörigen nur dann einkommensteuerrechtlich in gleicher Weise wie Verträge zwischen fremden Personen zu berücksichtigen sind, wenn sie auch inhaltlich den zwischen fremden Personen üblichen Verträgen entsprechen. Davon kann bei einem Vertrag zwischen nahen Angehörigen nur ausgegangen werden, wenn die Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen fremden Üblichen entspricht. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Vertragsbeziehungen tatsächlich im betrieblichen und nicht im privaten Bereich (§ 12 EStG) wurzeln. Dieser Rechtsgrundsatz ist auch dann zu beachten, wenn Vereinbarungen - wie hier - nicht unmittelbar zwischen Angehörigen, sondern zwischen einer Kapitalgesellschaft und Angehörigen der Gesellschafter geschlossen sind und die Gesellschafter, mit deren Angehörigen die Verträge bestehen, die Gesellschaft beherrschen. Dies gilt auch für Gesellschaftsverträge; auch diese können der Einkommensbesteuerung der Gesellschafter bzw. der Gewinnfeststellung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn sie ihrem Inhalt nach den zwischen fremden Personen üblichen Gesellschaftsverträgen entsprechen und tatsächlich durchgeführt worden sind (vgl. u.a. im Einzelnen FG Hamburg, Urteil vom 10. Juni 1999, VII 48/97, Juris, mit Rechtsprechungsnachweisen). Ferner sind Verträge unter nahen Angehörigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) steuerrechtlich nur zu berücksichtigen, wenn insbesondere sichergestellt ist, dass sie betrieblich veranlasste Rechtsbeziehungen und nicht private Unterhaltsleistungen regeln (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 1. Dezember 2004 X R 4/03, BFH/NV 2005, 549). Da Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten ihre Ursache nicht selten in den familiären Beziehungen der ehelichen Lebensgemeinschaft haben, muss anhand äußerlich erkennbarer Merkmale beurteilt werden, ob eine Vermögensverschiebung der privaten oder der betrieblichen Sphäre angehört. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Vertragsbeziehungen nicht im privaten Bereich (§ 12 Nrn. 1, 2 EStG) wurzeln (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2001 VIII R 69/98, BFHE 197, 475, BStBl. II 2002, 353; vom 14. Mai 2003 X R 14/99, BFH/NV 2003, 1547; vom 21. Januar 1999 IV R 15/98, BFH/NV 1999, 919). Äußerlich erkennbare Beweisanzeichen für eine betriebliche Veranlassung sind - wie bereits dargestellt - ein bürgerlich-rechtlich wirksamer, ernstlicher, im Voraus geschlossener Vertrag und seine vertragsgemäße Durchführung. Entsprechen sowohl der Inhalt des Vertrags als auch seine Durchführung dem unter Fremden Üblichen, ist er steuerrechtlich anzuerkennen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 197, 475, BStBl. II 2002, 353, m.w.N.). Die Prüfung anhand dieser Kriterien verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG- (Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschlüsse vom 16. Juli 1991 2 BvR 47/90, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 1992, 426; vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34; vom 27. November 2002 2 BvR 483/00, HFR 2003, 171). Die vorgenannten Grundsätze müssen nach der Auffassung des erkennenden Senates gerade auch bei der GmbH & Still gelten, da hier Abgrenzungen zu verdeckten Einlagen und verdeckten Gewinnausschüttungen vorzunehmen sind. Diese hat handels- und steuerrechtlich kein Gesellschaftsvermögen. Die vom stillen Gesellschafter erbrachte Vermögenseinlage geht kraft der gesetzlichen Regelung in § 230 HGB in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts über; gesamthänderisch gebundenes Vermögen wie bei einer OHG entsteht dabei nicht. Da hiernach das "Einlagenkonto" des atypisch still Beteiligten Betriebsvermögen der GmbH und somit fremdes Vermögen darstellt, kann dieser nicht wie ein Kommanditist über sein "Kapitalkonto" verfügen. Insoweit sind zusätzliche Vereinbarungen mit der GmbH, die bei Beteiligungen von nahen Angehörigen den diesbezüglichen Rechtsprechungsgrundsätzen genügen müssen, erforderlich. Der erkennende Senat vermochte unter Beachtung der oben stehenden Grundsätze im Streitfall angesichts des schriftsätzlichen Vorbringens und der ergänzenden Ausführungen der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung gem. § 96 Abs. 1 FGO nicht die Überzeugung gewinnen, dass sich die Klägerin zu 2. gegenüber der Klägerin zu 1. im Rahmen einer mündlichen Vereinbarung für die Streitjahre 1999 und 2000 - in steuerlich zu berücksichtigender Weise - zur Erbringung weiterer Einlagen verpflichtet hat. Die Klägerinnen haben bereits nicht anhand äußerlich erkennbarer Merkmale in hinreichendem Maße dargetan, dass bzw. inwieweit im Rahmen eines mündlichen Vertrages Ende 1997 ernstliche und konkrete sowie betrieblich veranlasste Rechtsbeziehungen für die nachfolgenden Jahre verbindlich geregelt werden sollten. Der erkennende Senat vermochte insbesondere nicht einen steuerlich berücksichtigungsfähigen konkreten Inhalt eines etwaigen mündlichen Vertrages aus 1997 mit durchsetzungsfähiger Bindungswirkung für die Folgejahre festzustellen. Dies wäre unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze sowie angesichts der genannten Missbrauchsgefahr und der konkreten Verhältnisse des Streitfalles jedoch erforderlich gewesen, um überhaupt nachfolgend in die - weitere - Prüfung eintreten zu können, ob sowohl der Inhalt (welcher sich im Streitfall als nicht hinreichend konkret darstellt) als auch seine Durchführung dem unter Fremden üblichen entspricht. Der Vortrag, dass Ende 1997 mündlich vereinbart worden sei, dass die stille Gesellschafterin zwecks Erhaltung der Liquidität weiter Zahlungen an die GmbH habe leisten sollen, ist in dieser Allgemeinheit nicht ausreichend. Zwar ist den Klägerinnen zuzugeben, dass ein mündlicher Vertrag formwirksam wäre. Jedoch fehlt es insoweit bereits an hinreichend konkreten Angaben bzgl. der Frage, wann genau und mit welchem konkreten Inhalt mündliche Abreden getroffen worden sind. Der Vortrag, dass sich die Klägerin zu 2. der "Einfachheit halber" bereit erklärt habe, "notwendige" Zahlungen bzw. bestehende Verpflichtungen der GmbH zu übernehmen und somit die Zahlungsfähigkeit der Klägerin zu 1. sicherzustellen, ist in dieser Allgemeinheit zu wenig konkret und nicht ausreichend, zumal nach § 4 Abs. 3 des Vertrages vom 3.1.1996 Änderungen des festen Kapitalkontos nur einstimmig zulässig sind. Es fehlen insoweit z.B. Angaben dazu, was genau die Beteiligten im Rahmen einer den Zahlungen zugrunde liegenden Vereinbarung Ende 1997 unter "notwendig" verstanden haben. Gleiches gilt für die Frage, warum die Klägerin zu 2 im Zuge einer etwaigen Vertragserfüllung ausgerechnet einen Teilbetrag von 20.000,-- DM (1999) bzw. 6.500,-- DM (2000) der in den Streitjahren insgesamt höheren Aufwendungen der Klägerin zu 1 tragen sollte bzw. getragen hat und welche konkreten Absprachen insoweit bestanden. Soweit die Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass sie sich deshalb als atypisch stille Gesellschafterin beteiligt habe, weil sie als Ärztin weniger habe arbeiten wollen, gibt dies für den klägerischen Vortrag und die Existenz einer steuerlich zu berücksichtigenden vertraglichen Absprache nicht genügend her. Gleiches gilt für die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wonach es sich bei den fehlenden Geldern um Anlaufkosten gehandelt habe, wobei es sinnvoll gewesen sei, zur Erhaltung der Liquidität weiter Geld in das Unternehmen zu stecken, zumal dies sich als eine "Investition in die Zukunft" dargestellt habe. Die bloße Erbringung von (überobligatorischen) Leistungen einer nahen Angehörigen an die Klägerin zu 1. und die Erläuterungen der buchungstechnischen Vorgänge lassen angesichts der Verhältnisse des Streitfalles, in dem es an sonstigem, hinreichend konkretem Vortrag und Nachweis fehlt, auch nicht indiziell den Schluss auf eine konkrete, mündliche Vereinbarung (sei es bzgl. zu erbringender Einlagen, sei es bzgl. zu gewährender Darlehen) oder eine weitere stille Gesellschaft zu. Der Beklagte hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass ein außen stehender Dritter im Streitfall auch nicht zweifelsfrei habe erkennen können, was gewollt gewesen sei und welche Funktion (Zuwendungen an den Ehemann und Gesellschafter-Geschäftsführer, Darlehenshingabe oder Einlageleistung aufgrund einer Beteiligung) die streitigen Zahlungen haben sollten. Hieran ändern auch die Buchungen des steuerlichen Beraters im Rahmen der Abschlussarbeiten nichts (vgl. auch BFH-Beschluss vom 10. April 1997 IV B 90/96, BFH/NV 1997, 662). Diesen Buchungen kommt angesichts der Verhältnisse des Streitfalles - wie bereits ausgeführt - keine Indizwirkung zu. Es ist auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung für den Senat zudem nicht ersichtlich, inwieweit eine solche Vereinbarung im Jahre 1997 in hinreichend konkretem sachlichen Zusammenhang mit nachfolgenden Projekten der Klägerin zu 1. gestanden haben könnte. Soweit die Kläger geltend gemacht haben, dass neue Geschäftsfelder hätten "generiert" werden sollen, fehlt es an inhaltlich hinreichend nachvollziehbarem, konkretem Vortrag, der im Übrigen auch keinen Niederschlag in den Bilanzakten findet. Der Nachweis der Klägerinnen beschränkt sich insoweit auf die außergerichtliche und gerichtliche Vorlage von - undatierten - "Planungsunterlagen" in Form von Zeichnungen und einer "Flächenzusammenstellung Variante 3" bzgl. des Projektes bzw. Bebauungsvorschlags "Schanzenstraße". Dies ist jedoch - ebenso wie die vorgelegten Zeitungsartikel - zum Nachweis für den klägerischen Vortrag nicht ausreichend, da diesen Unterlagen für den behaupteten Vertragsabschluss Ende 1997 sowie für die Streitjahre 1999 und 2000 kein hinreichend konkreter, streitrelevanter Erklärungswert zukommt. Auch den erläuternden Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin zu 1., dem Ehemann der Klägerin zu 2., wonach u.a. bzgl. dieses Projektes ab dem Jahre 1995 Erstgespräche geführt worden seien, vermochte der Senat zugunsten der Klägerseite bzgl. der Streitjahre keine konkreten, streiterheblichen Informationen zu entnehmen. Zudem haben die Klägerinnen im Schriftsatz vom 03.12.2004 nach der Erwähnung eines "größeren Immobilienprojektes" ausgeführt, dass die Klägerin zu 1. infolge des Scheiterns der "geplanten Geschäfte" Bedarf an zusätzlichen liquiden Mitteln gehabt habe und dass "daher" zwischen den Klägerinnen mündlich vereinbart worden sei, dass die Klägerin zu 2. die Liquidität der Klägerin zu 1. habe sicherstellen sollen. Der Senat geht angesichts dessen davon aus, dass das Immobilienprojekt "C" zum Zeitpunkt der behaupteten mündlichen Vereinbarung Ende 1997 (und erst recht in den Streitjahren 1999 und 2000) bereits gescheitert war. Auch bzgl. des Projektes "D", welches bis heute noch nicht verwirklicht ist, ist ein hinreichend konkreter, streitrelevanter Zusammenhang bzgl. Ende 1997, 1999 und 2000 nicht erkennbar. Soweit die Klägerinnen auch darauf hinweisen, dass sich die GmbH neben dem Immobilienbereich mit dem Erstellen von Internetseiten beschäftigt habe, ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 6.6.2001 die entsprechende Satzungsänderung ("Betrieb einer Werbe- und Web-Agentur") jedoch erst im Jahre 2001 erfolgte. Es ist weder hinreichend konkret vorgetragen noch sonst etwas dafür ersichtlich, ob bzw. dass dieser Umstand bereits im Rahmen einer Vereinbarung Ende 1997 oder auch in den Streitjahren 1999 und 2000 im Rahmen der geltend gemachten Zahlungen eine Rolle gespielt haben könnte. Gleiches gilt für den Vortrag, wonach die Klägerin zu 2. in den Jahren 1996 bis 2000 an die Prognosen geglaubt habe, die die Geschäftsleitung ihr vorgerechnet habe. Auch insoweit fehlt es an konkretem Vortrag und an der Vorlage jedweder Belege. Auch der Hinweis der Klägerinnen auf die damaligen "wirtschaftlichen Gesamtverhältnisse" und auf Üblichkeit, in Verlustgeschäfte zu investieren, wenn das Konzept überzeugt habe, gereicht diesen nicht zum Vorteil; denn gerade zu diesem Konzept machen die Klägerinnen - abgesehen von den o.g. Projekten - keine hinreichend substantiierten Angaben. Da der erkennende Senat bereits nicht einen steuerlich berücksichtigungsfähigen konkreten Inhalt eines etwaigen mündlichen Vertrages aus 1997 mit durchsetzungsfähiger Bindungswirkung für die Folgejahre festzustellen vermag, kommt es auf die Frage, ob die geltend gemachten mündlichen Vereinbarungen einem Drittvergleich standhalten und ob diese nicht inhaltlich den zwischen fremden Personen üblichen Verträgen entsprechen, nicht mehr an. Der erkennende Senat kann somit auch die Frage offen lassen, ob ein fremder Dritter angesichts des Umstandes, dass sich die Inhaberin des Handelsgewerbes in einer konstanten Verlustzone bewegt hat und ausweislich der Bilanzen der Jahre 1997 bis 2000 nur in geringem Umfang wirtschaftlich aktiv war, ohne entsprechende Sicherheitsleistung seitens der GmbH überhaupt noch liquide Mittel zugeführt hätte. Der erkennende Senat muss aus den vorgenannten Gründen auch nicht mehr dem Aspekt, dass bei einer stillen Gesellschaft keine Nachschusspflicht besteht (§ 707 BGB), nachgehen. Es ist auch nicht mehr streitrelevant, ob der Gesellschaftsvertrag vom 3.1.1996 bzw. die behauptete mündliche Vereinbarung von 1997 nach dem Verständnis der Klägerinnen den Charakter einer Blankovereinbarung hatte, mit deren Hilfe jedwede Zahlungen der Klägerin zu 2. an die Klägerin zu 1. oder zu deren Gunsten als Aufstockung der Vermögensbeteiligung bzw. Aufstockung der Vermögenseinlage und damit als Obergrenze einer Verlustzuweisung anzusehen wären. Aus den vorstehenden Erwägungen, bedarf es auch keiner weiteren Ausführungen mehr zu dem Aspekt, dass es im Falle des Bestehens einer steuerrechtlich anzuerkennenden Vereinbarung angesichts der Verhältnisse des Streitfalles auch eines Nachweises bedarf, inwieweit die Zahlungen wirtschaftlich auf dem schuldrechtlich Vereinbarten beruhten und betrieblich veranlasst waren. Wenn also die Zahlungen in 1999 und 2000 keinen Einfluss auf die Höhe der Vermögenseinlage haben können, so war deren Wert nach wie vor mit Null DM anzusetzen und eine Verlustzuweisung entsprechend zu beschränken. Die Zahlungen des Jahres 1998 i.H.v. 95.000,-- DM, die nach dem klägerischen Vortrag ebenfalls auf der behaupteten mündlichen Abrede Ende 1997 beruhen, haben aus den vorgenannten Gründen ebenfalls keinen Einfluss auf die Höhe der Vermögensbeteiligung und damit keine für die Klägerseite günstigen Auswirkungen für die Streitjahre 1999 und 2000; im übrigen wäre die Mittelzuführung von 95.000,-- DM durch eine Verlustzurechnung im Jahre 1998 in den Streitjahren 1999 und 2000 nicht mehr relevant (vgl. hierzu im Einzelnen die Beschlüsse des Senates vom 27. September 2004 im Verfahren 11 V 617/04 und vom 26. Mai 2006 im Verfahren 11 V 2993/05). Den obigen Ausführungen stehen schließlich auch nicht die von den Klägerinnen angeführten BFH-Urteile entgegen: So betrifft das BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 (VIII R 36/01, BStBl. II 2002, 858) die (hier nicht vorliegende) Sachverhaltskonstellation, in der die Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag nur eine Regelung über die Verteilung des Gewinns enthält. Einer Auslegung im Sinne dieser BFH-Entscheidung zu Gunsten der Klägerseite steht im Streitfall die ausdrückliche Regelung in § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 3.1.1996 entgegen, wonach die Klägerin zu 2. am Verlust nur in Höhe ihrer Vermögenseinlage teilnimmt. Der Vertrag ist insoweit nicht auslegungsbedürftig und auch nicht auslegungsfähig. Die Klägerinnen können sich auch nicht auf das BFH-Urteil vom 14. Dezember 1995 (IV R 106/94, BStBl. II 1996, 226) stützen, weil es im Streitfall - wie oben ausgeführt - bereits an einer in den Streitjahren steuerlich grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Patronats- bzw. Nachschussverpflichtung der Klägerin zu 2. fehlt. Das BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 (VIII R 32/01, BStBl. II 2004, 359) enthält keine für den Streitfall relevanten Ausführungen. Das BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 (IV R 44/02, BStBl. II 2004, 500) betrifft eine andere Sachverhaltskonstellation, wobei der erkennende Senat allerdings die dort enthaltenen Ausführungen des BFH zur Problematik der Verträge zwischen nahen Angehörigen beachtet und im Rahmen des § 96 Abs. 1 FGO gewichtet hat. Die BFH-Entscheidung vom 3. November 1993 (II R 96/91, BStBl. II 1994, 88) stützt zwar die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten zu den (Kapital-) Konten im Schriftsatz vom 11.8.2005. Die tatsächlichen Buchungen bzw. Umbuchungen im Zuge der Erbringung von (überobligatorischen) Leistungen an die GmbH und die Erläuterungen der buchungstechnischen Vorgänge lassen jedoch - wie bereits ausgeführt - im Streitfall nicht ohne weiteres den Schluss auf die (mündliche) Vereinbarung einer weiteren stillen Gesellschaft oder der Erhöhung einer vereinbarten Leistung und den entsprechenden Vollzug zu. 3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen, weil sie mit ihrer Klage keinen Erfolg gehabt haben (§ 135 Abs. 1 FGO). Die Beteiligten streiten um die Höhe eines festzustellenden Verlustanteils. Am 13.5.1998 beantragten die Kläger erstmals mit Feststellungserklärung 1996 die Durchführung einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die A GmbH & still (jetzt B GmbH & still). Mit Gründungsvertrag vom 3.1.1996 war eine atypisch stille Beteiligung der Ehefrau des Alleingesellschaftergeschäftsführers der Klägerin zu 1. vereinbart worden. Die Vertragsbestimmungen sahen vor, dass sich die Klägerin zu 2. an dem Handelsgewerbe der Klägerin zu 1. mit einem Gewinn- und Verlustanteil von 80 Prozent beteiligen sollte. An dem Verlust sollte die stille Gesellschafterin jedoch nur bis zur Höhe ihrer Vermögenseinlage teilnehmen (§ 7 Abs. 2 des Vertrages). In § 3 Abs. 2 des Vertrages wurde vereinbart: "Die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters beträgt 120.000,-- DM. Die Einlage wird erbracht durch Umbuchung vom Darlehenskonto des stillen Gesellschafters, welches vor Gründung dieser Gesellschaft dem Vertragspartner zu 1. vom Vertragspartner zu 2. gewährt wurde." Gegenstand des Unternehmens der GmbH war die Vermittlung von Verträgen zum Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Vermittlung von Verträgen zum Erwerb von Arztpraxen sowie die Vermittlung von Finanzierungen und die Beratung bei der Organisation von Arztpraxen und Privatkliniken. Im Juni 2001 wurde der Unternehmensgegenstand wie folgt geändert: "Vermittlung oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen zum Erwerb von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und der Nutzung von gewerblichen Räumen und Wohnräumen; Vermittlung oder Nachweis der Gelegenheit von Verträgen zum Erwerb von Arztpraxen; die Beratung bei und die Vermittlung von Finanzierungen; die Beratung bei der Organisation von Arztpraxen und Privatkliniken; der Betrieb einer Werbe- und Webagentur, das klassische Marketing und das Städte-Marketing sowie das Design im Rahmen einer Werbe- und Webagentur." Der Beklagte entsprach dem Antrag nicht und erließ am 16.3.1999 negative Feststellungsbescheide für 1996 und 1997. Zur Begründung führte er u.a. an, dass das Gesellschaftsverhältnis nicht entsprechend durchgeführt und auch dem Finanzamt nicht zeitnah angezeigt worden sei. Außerdem stehe der Anerkennung des Beteiligungsvertrages der erforderliche Fremdvergleich entgegen. In Anbetracht eines Bilanzverlustes von annähernd 150.000,-- DM hätte sich ein fremder Dritter in 1996 im Hinblick auf die finanzielle Notlage der Klägerin zu 1. nicht ohne Gewährung von Sicherheiten beteiligt. Die Mitunternehmerschaft sei auch wegen der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht nicht anzuerkennen. Die negativen Gewinnfeststellungsbescheide 1996 und 1997 sind bestandskräftig geworden. Für 1998 führte der Beklagte erstmals die beantragte einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der Besteuerungsgrundlagen für die stille Gesellschaft durch. Maßgeblich hierfür war, dass das Darlehen der Klägerin zu 2. in 1998 auf das Einlagekonto umgebucht worden war. Der Beklagte sah die Einlageleistung nunmehr als vollzogen an. Außerdem hatte die Klägerin zu 2. in 1998 ihre Einlage um 95.000,-- DM aufgestockt. Für 1998 betrug nach den Gewinnverteilungsschlüssel der Verlustanteil der Klägerin zu 2. 97.194,-- DM. Da aber nach dem Vertrag die Klägerin zu 2. nur bis zur Höhe ihrer Einlage an den Verlusten teilnehmen sollte, berücksichtigte der Beklagte nur einen Verlust von 95.000,-- DM, was der in 1998 aufgestockten Einlage entsprach. Die ursprünglich vereinbarte Einlage durch Umwandlung des Darlehens wurde von dem Beklagten unter Berufung auf den gemeinen Wert der Forderung wegen der schlechten Vermögenslage der Klägerin zu 1. mit Null DM bewertet. Im Oktober 2001 gaben die Klägerinnen die Feststellungserklärungen für die Streitjahre 1999 und 2000 ab. Auch hier errechneten sie für die atypisch still Beteiligte einen Verlustanteil, den sie mit weiteren Einlageleistungen in 1999 in Höhe von 20.000,-- DM und in 2000 in Höhe von 6.500,-- DM begründeten. Hierzu legten sie Umbuchungslisten der GmbH und Bankauszüge des Kontos der atypisch still Beteiligten vor. Der Beklagte sah in der Übernahme von Kosten durch die Klägerin zu 2. keine weitere Einlageleistung der atypisch stillen Gesellschafterin in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000. Es sei nicht erkennbar gewesen, in welcher Form die Zuführung von Geld der GmbH habe dienen sollen. In der Leistung sei eine Zuwendung der Klägerin zu 2. an ihren Ehemann auf privater Basis zu sehen. Ein fremder Beteiligter hätte der Gesellschaft keine Mittel mehr zugeführt. Gegen die Feststellungsbescheide für 1999 und 2000 vom 22.7.2003, mit denen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin zu 2. mit Null DM festgestellt wurden, erhob die Klägerin zu 1. Einspruch. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Beklagte am 17.12.2003 ab. Auch der bei Gericht am 23.02.2004 gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verlief ausweislich des Beschlusses des Senates vom 27.9.2004 im Verfahren 11 V 617/04 bzgl. 1999 und 2000 für die Kläger erfolglos. Mit Einspruchsentscheidung vom 12.10.2004 wies der Kläger die Einsprüche bzgl. 1999 und 2000 als unbegründet zurück. Über die daraufhin am 10.11.2004 bei Gericht eingegangene Klage ist hier zu entscheiden. Nach Ergehen des o.g. Senatsbeschlusses vom 27.9.2004 im Verfahren 11 V 617/04 hat der Beklagte für das Jahr 1998 unter dem Datum des 28.1.2005 erneut einen gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid erlassen, mit dem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin zu 2. ebenfalls mit Null DM festgestellt wurden. Zur Begründung führte er an, dass nach dem vorgenannten Gerichtsbeschluss davon auszugehen sei, dass mit der Umbuchung des Darlehens im Nennwert von 120.000,-- DM auf die stille Beteiligung die Verpflichtung aus dem Gesellschaftsverhältnis vom 03.1.1996 erfüllt worden sei. Da es an weiteren, im vorhinein geschlossenen klaren und eindeutigen Vereinbarungen bzgl. einer weiteren atypisch stillen Beteiligung fehle, seien die von der Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers geleisteten Zahlungen nicht als Einlageleistungen einzuordnen. Hiergegen wurde am 23.2.2005 Sprungklage gem. § 45 FGO erhoben (Az. 11 K 517/05), welcher der Beklagte nicht zustimmte. Mit Beschluss des Senates vom 23.3.2005 wurde die Sache an den Beklagten zur Durchführung des außergerichtlichen Vorverfahrens abgegeben, welches nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten derzeit ruht. Den am 09.08.2005 beim Beklagten gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Änderungsbescheides für 1998 vom 28.01.2005 lehnte dieser mit Bescheid vom 23.9.2005 ab. Mit am 10.10.2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 06.10.2005 stellten die Klägerinnen bzgl. des Änderungsbescheides für 1998 vom 28.01.2005 ebenfalls einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, den der Senat mit Beschluss vom 26.5.2006 ablehnte. Die Klägerinnen tragen bzgl. der Streitjahre 1999 und 2000 vor, dass der Zweck der Einlage die Stärkung der Eigenkapitalbasis der Klägerin zu 1. gewesen sei, die ein größeres Immobiliengeschäft habe durchführen wollen und entsprechende Handlungen durchgeführt habe. Zeitungsartikel und die Satzungsänderung vom 6.6.2001 wiesen auf die sich anbahnenden Geschäfte hin. Da die geplanten Geschäfte gescheitert seien, habe die Klägerin zu 1. Bedarf an zusätzlichen liquiden Mitteln gehabt. Die atypisch stille Gesellschafterin und ihr Ehemann, der Geschäftsführer der Klägerin zu 1., hätten daher Ende 1997 mündlich vereinbart, dass die atypisch stille Gesellschafterin die Liquidität der GmbH, an der sie ja zu 80% mehrheitlich beteiligt gewesen sei, sicherstellen solle. Hierbei handele es sich um einen zivilrechtlich wirksamen Vertrag zwischen nahen Angehörigen, der im Streitfall auch steuerlich anzuerkennen sei. Die Klägerin zu 2. habe sich der Einfachheit halber im Rahmen einer mündlichen Vereinbarung bereit erklärt, notwendige Zahlungen bzw. bestehende Verpflichtungen der GmbH zu übernehmen und somit die Zahlungsfähigkeit der Klägerin zu 1. sicherzustellen. So hätten neue Geschäftsfelder generiert werden sollen. Im Übrigen sei es damals angesichts der wirtschaftlichen Gesamtverhältnisse nicht unüblich gewesen, in Verlustgeschäfte zu investieren, wenn das Konzept überzeugt habe. So habe die Klägerin zu 2. in den Jahren 1996 bis 2000 an die Prognosen geglaubt, die die Geschäftsleitung der GmbH ihr vorgerechnet habe. Die GmbH habe sich neben dem Immobilienbereich nunmehr mit dem Erstellen von Internetseiten beschäftigt, so dass eine künftige Gewinnerwartung durchaus realistisch gewesen sei. Die Klägerin zu 2. habe auf den Namen der GmbH lautende Rechnungen über ihr Privatkonto bezahlt und sogar die Bankbelege mit dem Vermerk "Fa. A" versehen. Dies sei im Gegenzug als Einlage ihrem ("variablen") Kapitalkonto gutgeschrieben worden. Diese Vorgänge seien nicht unüblich und auch so in der Buchführung der GmbH berücksichtigt worden. Über das Konto 840 für die Stammeinlage seien auch die Verlust- und Gewinnanteile verbucht worden; auf dem Konto 1705, welches irrtümlich die Bezeichnung "Darlehen" trage, seien die Einzahlungen gebucht worden. Am Jahresende habe dann zumindest teilweise eine Umbuchung des Verlustes vom Konto 840 auf das Konto 1705 stattgefunden. Bei dem Guthaben auf Konto 1705 habe es sich nicht um Fremdkapital sondern um eine Einlage des stillen Gesellschafters gehandelt. Die Einlagen seien für die Klägerin zu 2 der einzige Weg gewesen, um die GmbH vor der Zahlungsunfähigkeit zu bewahren und letztlich ihre eigene Einlage zu retten; sie hätten somit im Eigeninteresse und nicht im Interesse der ehelichen Beziehungen gelegen. Zwar kenne das Gesetz bei der stillen Gesellschaft keine Nachschusspflicht, dennoch habe der BFH in seiner Entscheidung IV R 106/94 die Möglichkeit anerkannt, dass sich ein atypisch stiller Gesellschafter - wie hier - verpflichtet, evtl. im Betrieb des Inhabers des Handelsgeschäfts entstehende Verluste jeweils durch weitere Einlagen abzudecken. Zudem sei zu berücksichtigen, dass nach § 1 des Gesellschaftsvertrages die Beteiligung im Innenverhältnis "wie die eines Kommanditisten an einer Kommanditgesellschaft zu behandeln sei, wobei der Inhaber die Stellung des Komplementärs und der stille Gesellschafter die eines Kommanditisten einnehme." Der BFH habe in seiner Entscheidung VIII R 32/01 die Einlagen eines Kommanditisten, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet worden seien, anerkannt. Die Einlagen seien auch nur zur Auffüllung des negativen Kapitalkontos gedacht gewesen. Die Kläger beantragen, die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1999 und 2000 vom 22.7.2003 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12.10.2004 dahingehend zu ändern, dass die Verlustzuweisungen an die stille Gesellschafterin (Klägerin zu 2.) in 1999 auf 20.000,-- DM und in 2000 auf 6.500,-- DM festgestellt werden sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur näheren Begründung verweist er auf seine Ausführungen im außergerichtlichen Verfahren und im Verfahren 11 V 617/04. Ergänzend trägt er vor, dass in den Übernahmen von Kosten der GmbH keine Einlagenleistung der atypisch stillen Gesellschafterin in den Feststellungszeiträumen 1999 und 2000 gesehen werden könne. Zu berücksichtigen sei dabei, dass der BFH auf stille Gesellschaften die Kriterien anwende, die er allgemein für die Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen aufgestellt habe. Bei der GmbH & Still träten noch weitere Voraussetzungen hinzu, weil hier Abgrenzungen zu verdeckten Einlagen und verdeckten Gewinnausschüttungen vorzunehmen seien. Sei von einer Mitunternehmerschaft auszugehen, erfolge die steuerliche Behandlung in weitgehender Anlehnung an die bei einer KG gegebenen Rechtslage, wobei jedoch die Besonderheiten einer atypisch stillen Gesellschaft zu berücksichtigen seien. So habe diese handels- und steuerrechtlich kein Gesellschaftsvermögen. Die vom stillen Gesellschafter erbrachte Vermögenseinlage gehe kraft der gesetzlichen Regelung in § 230 Handelsgesetzbuch (HGB) in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts über; gesamthänderisch gebundenes Vermögen wie bei einer OHG entstehe dabei nicht. Da hiernach das "Einlagenkonto" des atypisch still Beteiligten Betriebsvermögen der GmbH und somit fremdes Vermögen darstelle, könne dieser nicht wie ein Kommanditist über sein "Kapitalkonto" verfügen. Weitere "Einlageleistungen oder Entnahmen von seinem Kapitalkonto" erforderten zusätzliche Vereinbarungen mit der GmbH, die bei Beteiligungen von nahen Angehörigen den diesbezüglichen Rechtsprechungsgrundsätzen genügen müssten. Mit der Umbuchung der Darlehensforderung auf die stille Beteiligung mit einem Nennwert von 120.000,--- DM sei die Verpflichtung der Klägerin zu 2. aus dem Gesellschaftsvertrag vom 3.1.1996 erfüllt gewesen. Vereinbarungen über eine darüber hinausgehende stille Beteiligung der Klägerin zu 2. lägen nicht vor. Die vorgelegten Beweismittel ließen einen Schluss auf die behauptete mündliche Vereinbarung nicht zu. Im Rahmen des Fremdvergleichs lasse sich auf eine Ursache der Vermögensverschiebung im privaten Bereich schließen. Ein fremder Dritter hätte in den Streitjahren ohne entsprechende Sicherheitsleistung seitens der GmbH keine liquiden Mittel mehr zugeführt. Ein außen stehender Dritter habe im Streitfall auch nicht zweifelsfrei erkennen können, was gewollt gewesen sei. So sei für einen solchen nicht erkennbar gewesen, welche Funktion (Zuwendungen an den Ehemann und Gesellschafter-Geschäftsführer, Darlehenshingabe oder Einlageleistung aufgrund einer Beteiligung) diese Zahlungen haben sollten. Hieran änderten auch die Buchungen des steuerlichen Beraters im Rahmen der Abschlussarbeiten nichts. Selbst im Falle des Nachweises der mündlichen Vereinbarung halte diese einem Fremdvergleich nicht stand, da unter Fremden die Absprache eines solchen Rechtsverhältnisses angesichts des Umstandes, dass sich die Inhaberin des Handelsgewerbes in einer konstanten Verlustzone bewegt habe, nicht zustande gekommen sei. Da das steuerliche Kapitalkonto i.S.d. § 15 a Einkommensteuergesetz (EStG) keinen positiven Bestand ausgewiesen habe, sei der Verlustabzug zu beschränken. Im Streitfall sei die Verlustübernahme auf die Höhe der Vermögenseinlage begrenzt, so dass eine Verlustbeteiligung nur mit Null DM angesetzt werden könne. Der in der GuV für 2001 ausgewiesene Gewinn beruhe ausschließlich auf Erträgen aus der Abzinsung einer Verbindlichkeit. Mit Beschluss vom 15.3.2005 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 30.5.2006 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Senat zurück übertragen. Dem Senat haben bei seiner Entscheidung jeweils zwei Bände Feststellungsakten und Bilanz-Hefte (1996 bis 1998 sowie 1999 bis 2001), ein Sonderband Verträge, die Gerichtsakten der Verfahren 11 V 617/04, 11 V 2993/05 sowie 11 K 517/04 vorgelegen. Wegen der Einzelheiten wird hierauf und auf die im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.