Urteil
11 K 1111/21
Hessisches Finanzgericht 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2022:0303.11K1111.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 vom 17. Juli 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO. Bei den Erträgen aus den Genussrechten handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -. 1. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Vorteile werden "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. Urteil des BFH vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BStBl II 2015, 593; Urteil des BFH vom 20. November 2008 VI R 25/05, BStBl II 2009, 382, m.w.N.). Kein Arbeitslohn liegt allerdings vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (vgl. Urteil des BFH vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BStBl II 2015, 593; Urteil des BFH vom 20. November 2008 VI R 25/05, BStBl II 2009, 382, m.w.N.). 2. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer sich an dem Kapital seines Arbeitgebers durch den Erwerb von Genussrechten beteiligt. Auch hier kann das Genussrecht eigenständige Erwerbsgrundlage sein, so dass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen (vgl. Urteil des BFH vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BStBl II 2015, 593). Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung. Die daraus erzielten Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen. Erforderlich ist jedoch, dass auch bei einer solchen Form der Mitarbeiterbeteiligung ein Sonderrechtsverhältnis begründet wird, das unabhängig vom Arbeitsverhältnis besteht und den gesamten Leistungsaustausch der Vertragspartner abbildet, ohne dass daneben noch dem Arbeitsverhältnis zuzuordnende, lohnsteuerrechtlich erhebliche Leistungen vorliegen (vgl. Urteil des BFH vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BStBl II 2015, 593; Urteil des BFH vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69). Dabei schließt allein der Umstand, dass Genussrechte nur Mitarbeitern des Unternehmens angeboten werden, es nicht aus, dass die Erträge ihre Ursache allein im Erwerb der Genussrechte haben und damit als ein nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultierender Vorteil zu qualifizieren sind (vgl. Urteil des BFH vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BStBl II 2015, 593). Denn jede Form der Mitarbeiterbeteiligung ist naturgemäß auf den Arbeitnehmer bezogen, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber nur einen Teil seiner Arbeitnehmer an seinem Unternehmen beteiligen möchte (vgl. Urteil des BFH vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BStBl II 2015, 593). 3. Die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht. Denn ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles entschieden werden, so dass die in den Entscheidungen des BFH genannten Umstände nur Beweisanzeichen für die im Einzelfall maßgebliche Veranlassung sein können (vgl. Urteil des BFH vom 20. November 2008 VI R 25/05, BStBl II 2009, 382, m.w.N.; Urteil des BFH vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BStBl II 2015, 593). 4. Bei der nach Maßgabe dieser Grundsätze anzustellenden Gesamtwürdigung sind die Einnahmen aus den Genussrechten durch das Arbeitsverhältnis des Klägers veranlasste Vorteile. Diese Veranlassung ergibt sich nicht nur daraus, dass die Genussrechtsbeteiligungen nur Arbeitnehmern der D AG zugestanden haben, die in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, sondern auch daraus, dass die Verzinsung der Genussrechte nicht zu marktüblichen Konditionen erfolgt ist. Eine Verzinsung des Kapitals nach Maßgabe eines Zinses von 15 % des Gewinns vor Steuern der D AG, gedeckelt auf einen Prozentsatz von 45 %, stellt eine Verzinsung dar, die weit über einer am Kapitalmarkt im Streitjahr zu erzielenden Rendite gelegen hat. Dass es sich bei dieser vereinbarten Rendite auch um eine solche gehandelt hat, die auch erzielbar gewesen ist, zeigt sich daran, dass de facto in den Jahren 2011 bis 2018 eine durchschnittliche Rendite von 21,1 % zu verzeichnen gewesen ist. Auch der Umstand, dass sich aus den vertraglichen Bestimmungen zu den Genussrechten ergibt, dass die Begebung von Genussrechten zu dem Zwecke erfolgt ist, die Mitarbeiter am gemeinsam erwirtschafteten Erfolg der Gesellschaft teilhaben zu lassen, sowie der Umstand, dass eine Verfügungsbeschränkung über die Genussrechte sowie ein Kündigungsrecht der Gesellschaft bei Beendigung des Dienst- oder Anstellungsverhältnis vereinbart worden ist, sprechen für eine Veranlassung der Kapitalbeteiligung mit dem Anstellungsverhältnis des Klägers. Auch die seitens der Kläger vorgetragenen Einwände führen zu keiner anderweitigen Würdigung. Wenn die Kläger hervorheben, es fehle an einem Veranlassungszusammenhang der Genussrechtsbeteiligung mit dem Arbeitsverhältnis deshalb, da das Genussrechtskapital aus dem „eigenen Vermögen“ des Klägers erbracht worden sei, so erweist sich dieser Einwand als nicht von Relevanz. Auch wenn, worauf die Kläger offensichtlich abstellen, das Genussrechtskapital im Wege einer Gehaltsumwandlung erworben worden wäre, ergebe sich nichts anderes. Denn auch in diesem Falle ließen sowohl die Genussrechtsverzinsung und die damit im Zusammenhang stehenden vertraglichen Bestimmungen in derselben Weise den Schluss zu, dass die Genussrechtserträge mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen und mithin Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit darstellen. Für die Frage, ob die Erträge eine Veranlassung zum Arbeitsverhältnis aufweisen, ist unerheblich, welchen Ursprungs der Kapitalstamm ist und woraus dieser wiederum erwirtschaftet worden ist. Auch der Umstand, dass der Kläger ein effektives Verlustrisiko getragen hat, stellt für sich genommen keine Tatsache dar, die der Annahme entgegenstünde, es handele sich bei den fraglichen Erträgen um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Anders als die Kläger meinen, ist es vielmehr keine Besonderheit, sondern der Regelfall einer Genussrechtsbeteiligung, dass in Höhe des eingesetzten Kapitals gehaftet wird. Aufgrund dessen vermag auch diese Tatsache - sofern die Kläger darauf abstellen sollten - es auch nicht zu rechtfertigen, die vorliegend vereinbarte Rendite als marktüblich zu rechtfertigen. Auch die Einlassung der Kläger, es fehle an einem Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis, da die Erträge aus dem Genussrechtskapital dem Kläger auch dann nicht hätten versagt werden können, wenn er krankheitsbedingt oder anderweitig Fehlzeiten zu verzeichnen gehabt hätte. Ebenso wie bei laufenden Erträgen aus einem Arbeitsvertrag steht es der Veranlassung dieser Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt oder aus anderweitigen Gründen zeitweilig keine Arbeitsleistung erbringen kann. Selbiges gilt auch für die Beteiligung am Genussrechtskapital als Ausfluss des Arbeitsverhältnisses. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der seitens der Kläger angeführten Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 7. Dezember 2018 4 K 1366/17 E, EFG 2019, 620, herleiten. Abgesehen davon, dass das Gericht - wie bereits dargelegt - der Auffassung nicht folgt, dass das Erbringen des Genussrechtskapitals aus dem Vermögen des Arbeitnehmers und das Tragen eines effektiven Verlustrisikos gewichtige Umstände darstellen, die gegen eine Veranlassung aus dem Arbeitsverhältnis sprechen, ist der der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt auch im Übrigen nicht mit dem im hiesigen Verfahren zu entscheidenden Sachverhalt vergleichbar mit der Folge, dass sich dieses Urteil als nicht einschlägig erweist. So stellt das Finanzgericht Münster seine Entscheidung, die dort erzielten Genussrechtserträge seien als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren, maßgeblich darauf ab, dass die vereinbarte Maximalrendite von 18 % des Gewinns angemessen, und mithin fremdüblich sei. Im vorliegenden Fall handelt es sich hingegen nicht um eine in Rede stehende Maximalrendite von 18 %, sondern von 45 % des Gewinns des Arbeitgebers vor Steuern, mithin um eine deutlich höhere Maximalrendite. Auch die übrigen seitens der Kläger angeführten Urteile betreffen gänzlich andere Sachverhalte. So hatte der BFH in seinen Urteilen vom 1. September 2016 VI R 67/14, BStBl II 2017, 69, und vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, BStBl II 2017, 790, darüber zu befinden, ob der Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung eines Geschäftsanteils an einer GmbH Arbeitslohn darstellt. Vorliegend geht es hingegen um die Frage, ob Erträge aus einer Genussrechtsbeteiligung den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen sind. Selbiges gilt für das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26. Februar 2020 2 K 1731/17, EFG 2021, 1803. Dort war zu entscheiden, ob Erlöse aus der Veräußerung von Managementbeteiligungen zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit führten. Der Sachverhalt weicht vom Vorliegenden zudem auch insoweit ab, als es wiederum um die Zuordnung eines Veräußerungserlöses zu einer Einkunftsart geht. Hinzu tritt, dass die Beteiligung des Klägers im Entscheidungssachverhalt des Finanzgerichts Baden-Württemberg dadurch gekennzeichnet gewesen ist, dass der dortige Kläger, anders der hiesige Kläger, wesentliche Informations- und Kontrollrechte sowie wesentliche Stimmrechte an der Gesellschaft, an der er beteiligt gewesen ist, zugestanden haben. Allen diesen Urteilen ist gemein, dass, da es sich um mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Sachverhalte und Fragestellungen handelt, es für die Frage der Qualifikation bestimmter Erträge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Gesamtwürdigung auf gänzlich andere Gesichtspunkte ankommt als im hiesigen Verfahren. Der Klage war daher der Erfolg zu versagen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beteiligten streiten um die Qualifizierung von Genussrechtsausschüttungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2018 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Kläger war im Streitjahr bei der D AG als Arbeitnehmer beschäftigt. Die D AG gab ausgewählten Mitarbeitern die Möglichkeit, unverbriefte Genussrechte an ihrem Unternehmen zu erwerben. In den Genussrechtsbedingungen der D AG sind auszugsweise folgenden Bestimmungen enthalten: „1. Vorbemerkung 1.1. Die D AG, (nachfolgend „D“ oder „Gesellschaft“) verfolgt eine Geschäftspolitik, die aktiv auf die Steigerung des Unternehmenswertes abzielt. Das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm trägt daher sowohl den Aktionärsinteressen als auch den Interessen der Mitarbeiter und Führungskräfte der Gesellschaft Rechnung. 1.2. (…) 1.3. Am 11. Juli 2018 hat die Hauptversammlung der D beschlossen, für einen ausgewählten Kreis von Mitarbeitern und Führungskräften das Genussrechtsprogramm IV/2018 zu implementieren, welches die bisher von der (ehemaligen) D AG aufgelegten Genussrechtsprogramme (…) vollständig ablöst. 1.4. Zur Umsetzung der in Ziffer 1.1. genannten wirtschaftlichen Zielsetzung beabsichtigt die Gesellschaft die Begebung von Genussrechten, um die Mitarbeiter am gemeinsamen Erfolg der Gesellschaft teilhaben zu lassen. (…) (…) 3. Voraussetzung zur Teilnahme am GSP IV/2018 3.1. Der Teilnehmer an dem GSP IV/2018 muss zum Zeitpunkt der Zeichnung des GSP IV/2018 in einem nicht gekündigten (befristeten oder unbefristeten) Dienst- oder Anstellungsverhältnis mit der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen der Gesellschaft stehen. (…) (…) 4. Ansprüche der Teilnehmer und Abgrenzung zu Aktionärsrechten 4.1. Die Genussrechte gewähren einen dem Gewinnanteil der Aktionäre vorgehenden Anspruch auf Verzinsung, wobei die Höhe der Verzinsung von der Geschäftsentwicklung der Gesellschaft abhängig ist (Ziffer 5), und einen Rückzahlungsanspruch bei Beendigung der Genussrechte (Ziffern 16 und 17). Das Genusskapital nimmt am Verlust der Gesellschaft teil (Ziffer 6). 4.2. Die Genussrechte verbriefen Gläubigerrechte und keine Gesellschaftsrechte, insbesondere keine Teilnahme-, Mitwirkungs- und Stimmrechte in der Hauptversammlung der Gesellschaft sowie keine Rechte auf Beteiligung am Liquidationserlös der Gesellschaft. (…) (…) 15. Verfügungsbeschränkung; Vererbung Jegliche Verfügung (insbesondere Verkauf und Belastung) der Teilnehmer über Genussrechte (oder Teile davon) ist unzulässig. (...) (…) 16. Beendigung des Dienst- oder Anstellungsvertrags Endet das Dienst- oder Anstellungsverhältnis des Teilnehmers während der Laufzeit des GSP IV/2018, kann die Gesellschaft grundsätzlich sämtliche Genussrechte des jeweiligen Teilnehmers durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Teilnehmer kündigen. (...) (…) 17. Beendigung der Genussrechte 17.1. Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Ziffer 16 und gemäß Ziffer 18 beträgt die Laufzeit der Genussrechte 7 Jahre. (...) (…) 18. Rücknahmeoption 18.1 Unbeschadet der vorstehenden Regelungen kann die Gesellschaft die an die Teilnehmer ausgegebenen Genussrechte jederzeit ganz oder teilweise erwerben (die „Rücknahmeoption“). Die Rücknahmeoption kann jederzeit und unabhängig vom Bestand oder Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses des Teilnehmers mit der Gesellschaft und auch gegenüber etwaigen Rechtsnachfolgern des Teilnehmers ausgeübt werden. (...)“ In Ziffer 5 der Genussrechtsbestimmungen ist die Verzinsung der Genussrechte dahingehend geregelt, dass die Gesellschaft auf das Genussrechtskapital für den Fall, dass die Gesellschaft in einem Geschäftsjahr einen Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen ausweist und vorbehaltlich eines ausreichenden Jahresüberschusses einen nach einer bestimmten Formel ermittelten Zins zahlt, dessen Höhe von der Geschäftsentwicklung der Gesellschaft abhängig ist und maximal 45 % beträgt. Als Basis liegt der Formel eine Verzinsung von 15 % zugrunde. Soweit der Jahresüberschuss der Gesellschaft für die Verzinsung bzw. Gewinnanteile von Genussrechten nicht ausreiche, vermindere sich die Verzinsung der Genussrechte. Nach Ziffer 6 der Genussrechtsbestimmungen ist ein Verlust, der auf das Genusskapital entfällt, gesondert auszuweisen und vorrangig vor einer Ausschüttung auf den Nennwert der Genussrechte durch Zinsansprüche der Folgejahre auszugleichen. Die Verlustbeteiligung ist auf das Genusskapital beschränkt. Eine Nachschusspflicht für die Teilnehmer wird durch die Verlustbeteiligung nicht begründet. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung über das vom Kläger im Streitjahr gehaltene Genussrechtskapital wird auf die Genussrechtsbestimmungen der D AG betreffend das Genussrechtsprogramm IV/2018 Bezug genommen. Die Kläger gaben für das Streitjahr 2018 eine Einkommensteuererklärung ab, in welcher sie die ausgeschütteten Genussrechtsdividenden in Höhe von … € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, des Klägers erklärten. Am 27. Juli 2020 erließ der Beklagte einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018, mit welchem die Einkommensteuer auf … € festgesetzt wurde. Dabei unterwarf der Beklagte die ausgeschütteten Genussrechsdividenden abweichend vom Erklärten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 14. August 2020 Einspruch ein, welchen der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2021 als unbegründet zurückwies. Bei den ausgeschütteten Beträgen handele es sich um Arbeitslohn. Am 18. August 2021 haben die Kläger Klage erhoben. Sie sind weiterhin der Auffassung, es handele sich bei den streitgegenständlichen Genussrechtsausschüttungen um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Genussrechtsvergütungen seien nicht den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen, denn sie seien nicht durch das individuelle Dienstverhältnis des Klägers veranlasst. Der Kläger habe das Genussrechtskapital aus seinem Vermögen erbracht; damit sei jedenfalls festzuhalten, dass der Leistungsaustausch mit der D AG auf die Einräumung des Genussrechts gegen Geld und nicht gegen Arbeitskraft gerichtet gewesen sei. Der Kläger habe ein effektives Verlustrisiko getragen. Dieses Risiko erstrecke sich auf den gesamten Nennwert der Genussrechte und sei nicht auf einen Anteil an diesem beschränkt. Dem Kläger hätten die Erträge aus dem Genussrechtskapital auch dann zugestanden, wenn er zum Beispiel das gesamte Geschäftsjahr krankheitsbedingt ausgefallen wäre oder er sich in Elternzeit befunden hätte. Für eine Veranlassung aus dem Dienstverhältnis lasse sich im Streitfall auch nicht die Fremdunüblichkeit der Genussrechtsbedingungen anführen. Es könne zwar durchaus für eine Veranlassung aus dem Arbeitsverhältnis sprechen, wenn die Kapitalüberlassung von Konditionen geprägt sei, die ob ihrer Fremdunüblichkeit nur durch das Arbeitsverhältnis erklärbar seien. Insoweit könne allerdings nicht auf die mit dem Genussrecht einhergehende Gewinnbeteiligungchance als solche abgestellt werden. Denn diese sei jedem Genussrechts als Kapitalbeteiligung immanent. Als Ansatzpunkt für eine nicht fremdvergleichskonforme Regelung bleibe damit nur eine nicht marktübliche, erhöhte Rendite. Eine solche sei in der Genussrechtsvereinbarung zwischen dem Kläger und der D AG aber nicht zu erkennen. Es sei in Ziffer 5 der Genussrechtsbestimmungen eine Regelung getroffen worden, die einerseits an die Höhe des Genussrechtskapital anknüpfe, die andererseits aber den Erfolg des Unternehmens abbilde. Alternativ wäre nur infrage gekommen, entweder eine feste Verzinsung vorzunehmen, oder dem Kläger die Kapitalverzinsung zuzugestehen, die auch den echten Eigenkapitalgebern zukomme. Mit Ersterem hätte es zu wenig Erfolgsbeteiligung und mit Letzterem zu viel Erfolgsbeteiligung gegeben. Gegen die gewählte Vorgehensweise gibt es daher aus Sicht der wirtschaftlichen Interessenlage der Beteiligten (Unternehmensbeteiligung, die nicht handelbar ist und nicht zu Gesellschaftsrechten führe, die aber gleichwohl den Kläger aufgrund und entsprechend seiner Genussrechtsbeteiligung an dem Erfolg des Unternehmens teilhaben lasse) nichts einzuwenden. Zudem hätten die Beteiligten des Genussrechtsvertrages mit der Deckelung der Rendite auch durchaus einer aus ihrer Sicht übermäßigen Beteiligung des Klägers am Gewinn der D AG Rechnung getragen. Im Hinblick auf die Angemessenheit einer Maximalrendite von 45 % sei zu bedenken, dass es sich um nicht besichertes Kapital handele. Im Übrigen sei die maximale Rendite von 45 % die höchstmögliche Rendite. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass mit einer Rendite in Höhe von 45 % als „Regelrendite“ kalkuliert worden sei. Vielmehr liege die in „Regelrendite“ bei 15 %. Hinsichtlich ihres Vorbringens verweisen die Kläger zur Stützung ihrer Rechtsauffassung auf Urteile der Rechtsprechung, insbesondere auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26. Februar 2020 2 K 1731/17, EFG 2021, 1803; das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 7. Dezember 2018 4 K 1366/17 E, EFG 2019, 620, das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. September 2016 VI R 67/14, Bundes-steuerblatt - BStBl - II 2017, 69, und das Urteil des BFH vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, BStBl II 2017, 790). Die Kläger beantragen, den Bescheid für das Jahr 2018 über Einkommensteuer vom 27. Juli 2020 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2021 dahingehend zu ändern, dass die Genussrechtsvergütungen in Höhe von … € anstatt bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei den Einkünften aus Kapitalvermögen der Besteuerung unterworfen werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass es sich bei den streitgegenständlichen Genussrechtsausschüttungen um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit handelt. Voraussetzung für eine Qualifikation als Kapitaleinkünfte sei, dass es sich bei dem Bezug der Beteiligungsrechte (hier Genussrechte) um eine eigenständige Erwerbsgrundlage handele; die damit gewährten Vorteile also nicht auf dem Arbeitsverhältnis beruhten und insbesondere nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft zu verstehen seien. Erforderlich sei dabei, dass auch bei einer solchen Form der Mitarbeiterbeteiligung ein Sonderrechtsverhältnis begründet werde, das unabhängig vom Arbeitsverhältnis bestehe und den gesamten Leistungsaustausch der Vertragspartner abbilde, ohne dass daneben noch dem Arbeitsverhältnis zuzuordnende, lohnsteuerrechtlich erhebliche Leistungen vorlägen. Vorliegend spreche für einen Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis insbesondere der Umstand, dass nur aktive Arbeitnehmer ab einer bestimmten Führungsebene die Genussrechte hätten zeichnen können. Auch die sonstige Ausgestaltung der Genussrechtsbedingungen, insbesondere die fehlende Vergleichbarkeit mit einer am Kapitalmarkt angebotenen Anlage, sprächen für eine untrennbare Beziehung zwischen dem Arbeitsverhältnis und den Genussrechten. So habe der nach den Genussrechtsbestimmungen maßgebliche Zinssatz von 15 % und einer Zinsbegrenzung auf 45 % weit über dem Marktzinsniveau gelegen. Auch habe die erzielte Rendite mit durchschnittlich 26,1 % in den Jahren 2011 bis 2018 - insoweit unstreitig - weit über den Renditemöglichkeiten am Kapitalmarkt gelegen. Auch aus dem Konzernabschluss der D AG des Folgejahres 2019 gehe hervor, dass die Genussrechte sogar mit durchschnittlich 24 % verzinst worden seien, obwohl der EBITDA um 1 % zurückgegangen sei und eine Konzernjahresfehlbetrag erwirtschaftet worden sei. Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten im Klageverfahren Bezug genommen. Der Rechtsstreit ist gemäß §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO – mit Beschluss vom 28. Januar 2022 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Die den Streitgegenstand betreffende Steuerakte hat dem Gericht vorgelegen.