Beschluss
12 V 591/19
Hessisches Finanzgericht 12. Der Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2019:0830.12V591.19.00
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Tenor
1. Die von der Antragsgegnerin betriebene Vollstreckung des Rückforderungsbescheids der Familienkasse vom 23.01.2019 wird einstweilen eingestellt.
2. Die einstweilige Einstellung erfolgt solange bis die Antragsgegnerin gegenüber dem Gericht nachgewiesen hat, dass sie für die Vollstreckung zuständig ist.
3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Die Beschwerde wird zugelassen.
5. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1. Die von der Antragsgegnerin betriebene Vollstreckung des Rückforderungsbescheids der Familienkasse vom 23.01.2019 wird einstweilen eingestellt. 2. Die einstweilige Einstellung erfolgt solange bis die Antragsgegnerin gegenüber dem Gericht nachgewiesen hat, dass sie für die Vollstreckung zuständig ist. 3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Die Beschwerde wird zugelassen. 5. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, die von der Antragsgegnerin betriebene Vollstreckung des Rückforderungsbescheids der Familienkasse Hessen vorläufig einzustellen. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Mit Bescheid der Familienkasse Hessen vom 23.01.2019 wurde die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Antragstellerin für ihre am 18.03.1995 geborene Tochter A ab Oktober 2017 aufgehoben und Kindergeld für den Zeitraum von Oktober 2017 bis Juli 2018 in Höhe von 1.934 € zurückgefordert. Mit Schreiben vom 31.01.2019 beantragte die Antragstellerin bei der Familienkasse Hessen den Erlass der Rückforderung im Billigkeitswege. Dieses Schreiben legte die Familienkasse Hessen zugleich als Einspruch gegen den Bescheid vom 23.01.2019 aus. Über diesen Einspruch ist bislang nicht entschieden. Den Erlassantrag lehnte die Familienkasse Hessen mit Bescheid vom 28.02.2019 ab. Über einen dagegen eingelegten Einspruch ist ebenfalls noch nicht entschieden. Mit Schreiben vom 04.03.2019 mahnte die Bundesagentur für Arbeit Agentur für Arbeit Inkasso-Service Familienkasse (im Folgenden: Antragsgegnerin) den streitgegenständlichen Betrag nebst Säumniszuschlägen bei der Antragstellerin an, woraufhin der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 11.03.2019 die Antragsgegnerin aufforderte, von jedweden Vollstreckungsmaßnahmen Abstand zu nehmen. Er fordere dazu gerade die Antragsgegnerin auf, da diese gegenüber der Antragstellerin auftreten würde. Von Verweisungen an die den Rückforderungsbescheid erlassende Behörde bitte er daher abzusehen. Die Antragstellerin befinde sich im Leistungsbezug und sei, was amtsbekannt sei, nicht leistungsfähig. Die Antragsgegnerin wertete dieses Schreiben als Stundungsantrag, den sie mit Bescheid vom 01.04.2019 ablehnte, da die Antragstellerin nicht nur vorübergehend in ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit gemindert sei. Vielmehr sei sie gehalten, Vollstreckungsmaßnahmen über das Hauptzollamt einzuleiten. Mit ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung begehrt die Antragstellerin nun alle Vollstreckungsmaßnahmen der Antragsgegnerin vorläufig einzustellen. Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, dass ihre Aufforderung, die Antragsgegnerin möge die Vollstreckung auszusetzen, von dieser als Antrag auf Stundung missdeutet worden sei. Die Antragsgegnerin habe zudem angekündigt, die Vollstreckung weiter zu betreiben. Der der Vollstreckung zugrundeliegende Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Familienkasse Hessen sei offensichtlich rechtwidrig; denn ihre Tochter sei nicht arbeits-, sondern ausbildungssuchend. Der Status habe sich von September 2018 auf Oktober 2018 nicht geändert. Zudem läge recht offensichtlich ein Fall des Billigkeitserlasses vor. Das Kindergeld würde bereits seit Jahren an das Kind direkt ausgezahlt werden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin ihrer Melde- oder Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Eine Beitreibung des Betrags wäre damit unbillig. Die Antragsgegnerin hat sich bislang dahingehend geäußert, dass ihr eine Entscheidung über Einwände gegen die zugrundeliegende Kindergeldrückforderung nicht möglich sei. Ob die Vollstreckung ausgesetzt werden könne, entscheide die Familienkasse Hessen. Ohne entsprechende Mitteilung der Familienkasse werde das Einziehungsverfahren unverändert weitergeführt. Dem Gericht haben die den Streitfall betreffenden Kindergeldakten und Vollstreckungsakten vorgelegen. II. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist begründet. Das Gericht ist gemäß § 38 Abs. 2a Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) örtlich zuständig. In Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zu den Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs gehört auch das Vollstreckungsverfahren nach den §§ 249 ff. Abgabenordnung (AO). Die Vorschrift des § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO gilt entsprechend für ein Verfahren nach § 114 FGO. Vorliegend hat die Antragstellerin ihren Wohnsitz in Hessen, sodass das Hessischen Finanzgericht für dieses Verfahren örtlich zuständig ist. Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Ein auf Bestandsschutz gerichteter Sicherungsanspruch kann sich insbesondere aus der in § 258 AO normierten einstweiligen Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung ergeben (Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 15. Dezember 1992 VII B 131/92, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 1993, 460). Das gilt jedenfalls dann, wenn noch keine Vollstreckung stattgefunden hat und der Antragsteller diesen Zustand sichern will (Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Auflage 2019, § 114 Rn 36). Gemäß § 258 AO kann die Vollstreckungsbehörde, soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben. Dabei kann auch die künftige Vollstreckung eingestellt oder beschränkt werden, wenn nämlich die Vollstreckung droht (vgl. Tipke/Kruse, AO – FGO, Loseblattausgabe Stand: Jan. 2017, § 258 AO Rn 3; BFH-Urteil vom 10. August 1976 VII R 111/74, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1977, 104). Die Antragstellerin hat sich mit ihrem Antrag zutreffend gegen die Antragsgegnerin gewandt, da diese als Inkasso-Service der Familienkasse auftritt und weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber der Antragstellerin in Aussicht gestellt hat. Der Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 114 FGO ist begründet, da zurzeit in zwei Verfahren beim BFH, Aktenzeichen III R 21/18 und III R 36/19, darüber zu entscheiden ist, ob dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit trotz der Konzentrationsermächtigung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 Finanzverwaltungsgesetz die Befugnis fehlt, die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des sog. Regionalen Inkasso Service im Bereich des steuerlichen Kindergelds bei der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord zu zentralisieren, bzw. ob die Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen berechtigt ist, bundesweit alle Inkasso-Fälle zu bearbeiten. Da unabhängig von den Voraussetzungen eines Vollstreckungsaufschubs nur diejenige Behörde Vollstreckungsmaßnahmen ausbringen darf, die für diese Maßnahmen örtlich und sachlich zuständig ist, sind künftige Vollstreckungsmaßnahmen der Antragsgegnerin unbillig, solange nicht feststeht, dass sie für Vollstreckungsmaßnahmen zuständig ist. Das Gericht bestimmt daher nach freiem Ermessen gemäß § 114 Abs. 3 FGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1 Zivilprozessordnung, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind, vorliegend, dass die Vollstreckung des Rückforderungsbescheids der Familienkasse Hessen vom 23.01.2019 einstweilen einzustellen ist bis die Antragsgegnerin gegenüber dem Gericht nachgewiesen hat, dass sie für die Vollstreckung zuständig ist; denn die einstweilige Verfügung kann auch darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung untersagt wird (BFH-Beschluss vom 22. September 1971 I B 26/71, BStBl II 1972, 83; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 114 Rn 87). Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 135 Abs. 1 FGO. Die Zulassung der Beschwerde betreffend die Entscheidungssätze 1. bis 4. erfolgt aufgrund von § 128 Abs. 3 FGO in Verbindung mit § 115 FGO, da – in entsprechender Anwendung des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO – ein Beschwerdegrund vorliegt. Die Frage, ob die Antragsgegnerin in gesetzmäßiger Weise zur Familienkasse bestimmt und ihr Aufgabenbereich so klar und eindeutig geregelt wurde, dass sich daraus eine Zuständigkeit für das gesamte Erhebungsverfahren in Fällen des Familienleistungsausgleichs gemäß den §§ 31, 62 bis 78 EStG ergibt, ist höchstrichterlich nicht geklärt (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18 AO, juris). Dem BFH liegen dazu zudem bereits die sich gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 7. März 2018 8 K 1527/17 (Kg) und gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18 AO richtenden Revisionen mit den Aktenzeichen III R 21/18 und III R 36/19 vor. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO war nicht auszusprechen. Vorverfahren im Sinne dieser Vorschrift ist nur das der Klage vorangegangene und über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf (Einspruch) geführte Verwaltungsvorverfahren, welches der Überprüfung des Bescheids durch die Verwaltung dient (Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 139 Rn 121). Ein solches Verfahren wurde vorliegend nicht durchgeführt und ist für ein Verfahren nach § 114 FGO auch nicht erforderlich. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung ist gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht gegeben.