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Urteil

12 K 1651/11

Hessisches Finanzgericht 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2015:0318.12K1651.11.0A
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Tenor
Unter Aufhebung sowohl der Kostenentscheidung vom 10. Februar 2011 als auch der Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2011 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Unter Aufhebung sowohl der Kostenentscheidung vom 10. Februar 2011 als auch der Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2011 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Eine Entscheidung ergeht gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Die Klage ist zulässig. Gemäß § 40 Abs. 2 FGO ist die Klage, soweit gesetzlich nichts anders bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Zwar ist der Kläger nicht per se aus eigenem Recht klagebefugt; denn Kostenerstattung kann allein der Berechtigte verlangen. Adressat von Kostengrund- und -höheentscheidung ist stets der Einspruchsführer, an den sich auch die Einspruchsentscheidung gerichtet hat. Er allein wird durch die Kostenfestsetzungsentscheidung in seinen Rechten betroffen. Ist er mit der Entscheidung nicht einverstanden, so kann sich der Einspruchsführer selbst - eventuell vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten - dagegen wenden, nicht hingegen der Prozessbevollmächtigte aus eigenem Recht (vgl. Urteil des Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2006 L 5 KA 5567/-5, ). Allerdings behauptet der Kläger, und dies ist für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung ausreichend, er sei nach der Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs durch die Kostenentscheidung in seinen eigenen rechtlichen Interessen verletzt. Ob ihm das Recht tatsächlich zusteht, ist eine Frage der Aktivlegitimation und damit der Begründetheit der Klage (vgl. LSG Baden- Württemberg L 5 KA 5567/05, a.a.O.). Die Klage ist auch begründet. Die Kostenentscheidung vom 1-. Februar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Die Beklagte hat zu Unrecht die Frau B. entstandenen notwendigen Aufwendungen nicht erstattet. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er ist durch die Kostenentscheidung in seinen Rechten verletzt; denn der Kostenerstattungsanspruch ist wirksam an ihn abgetreten worden. Die Formvorschriften des § 46 AO waren nicht zu beachten. In § 46 AO sind lediglich Spezialvorschriften u.a. für die Abtretung von Ansprüchen auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen vorgesehen. Dabei handelt es sich um abgabenrechtliche Erstattungsansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Der Erstattungsanspruch nach § 77 EStG ist aber kein abgabenrechtlicher Erstattungsanspruch in diesem Sinne, sondern ein Erstattungsanspruch eigener Art (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Juli 1999 VII B 29/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2000, 4, zur Kostenerstattung nach den Vorschriften der FGO); zwar betrifft § 77 EStG, anders als § 139 FGO, keine gerichtliche Kostenentscheidung, dennoch entscheidet die Familienkasse im Rahmen des § 77 EStG nicht über eine Steuervergütung). Folglich kann der Kostenerstattungsanspruch ohne Rücksicht auf die einschränkenden Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 46 AO formlos nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abgetreten werden. Bei dem Kostenerstattungsanspruch handelt es sich auch nicht um ein höchstpersönliches Recht von Frau B., das einer Abtretung entgegenstehen könnte (davon geht auch das LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 29. Juli 2014 L 15 AS 281/1-, , aus, wenn es meint, der fehlenden Aktivlegitimation könne durch die ausdrückliche Vereinbarung einer diesbezüglichen Abtretung zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten bei Übernahme des Mandats hinreichend begegnet werden; vgl. auch Verwaltungsgericht - VG - Freiburg, Urteil vom 5. Dezember 2013 1 K 2463/11, , wonach die Abtretung ebenfalls als unproblematisch angesehen wurde). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kostenerstattungsanspruch im Zeitpunkt der Abtretung noch nicht entstanden war; denn nach § 398 BGB können auch künftige Ansprüche, sofern sie nur bestimmbar sind, abgetreten werden (BFH-Urteil VII B 29/99, a.a.O.). Nach § 77 Abs. 1 EStG hat, soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. § 77 EStG ist über seinen Wortlaut hinaus nicht nur auf Einsprüche gegen Kindergeldfestsetzungen, sondern auch auf Einsprüche gegen die Aufhebung von Kindergeldfestsetzungen anwendbar. Die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung ist mehr noch als eine positive Festsetzung geeignet, einen Kindergeldberechtigten in seinen Rechten zu verletzen. Es ist kein Grund ersichtlich, dem Kindergeldberechtigten im Falle des erfolgreichen Einspruchs gegen die Aufhebung der Festsetzung den Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen zu verwehren (BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25). Ein Verschulden im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG liegt vor, wenn der Einspruchsführer bzw. sein Vertreter diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die einen gewissenhaften Verfahrensbeteiligten nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (Dürr, in: Frotscher, EStG Kommentar, Loseblattausgabe Stand März 2015, § 77 Rdnr. 7). Dies gilt vor allem dann, wenn der Einspruchsführer seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen ist (so Abschn. 19.5 der Dienstanweisung zur Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren im Zusammenhang mit dem Familienleistungsausgleich nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes - DA-FamRb -, Bundessteuerblatt - BStBl - I 2000, 761) und die Behörde zudem trotz bestehender Amtsermittlungspflicht keine andere Entscheidung treffen konnte (BFH-Urteil VIII R 73/00, a.a.O., m. w. N.; Urteil des Finanzgerichts - FG - Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2007 3 K 181/07, ). Da die Sachaufklärung grundsätzlich der Familienkasse obliegt, kann eine schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten nur dann angenommen werden, wenn dem Einspruchsführer der in seiner Wissens- und Herrschaftssphäre liegende zeitnahe Vortrag und die Einreichung von Nachweisen früher möglich und zumutbar gewesen wäre und er den Sachverhalt auch nicht irreführend dargestellt hat (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 29. April 2009 4 K 5505/08, Entscheidungen der FG - EFG - 2009, 1337; Gerichtsbescheid des FG des Saarlandes vom 26. Mai 2010 2 K 1028/09, EFG 2011, 243). Im Streitfall kann dem Kläger bzw. Frau B. kein Verschuldensvorwurf im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG gemacht werden; vielmehr ist die Beklagte ihrer Amtsermittlungspflicht unzureichend nachgekommen, indem sie es verabsäumt hat, Frau B. vor Aufhebung der Kindergeldfestsetzung gemäß § 91 AO anzuhören. Jeder gewissenhafte Verfahrensbeteiligte hätte davon ausgehen können und dürfen, dass dies geschehen wird. Mit Ermittlungen schon im Verwaltungsverfahren hätte es die Beklagte in der Hand, die Erstattung(sfähigkeit) der Kosten von vornherein zu verhindern; denn die Kosten im Verwaltungsverfahren werden nicht erstattet. Wenn die Beklagte den Kindergeldberechtigten in Kenntnis dieser Rechtslage gleichwohl vorschnell in ein Einspruchsverfahren hineintreibt, muss sie umgekehrt auch die sich daraus ergebenden nachteiligen Kostenfolgen tragen (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2007 3 K 181/07, a.a.O.). Danach waren die Aufwendungen zu erstatten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger klagebefugt bzw. aktivlegitimiert ist und ob die Beklagte zu Recht die Kostenerstattung gemäß § 77 Einkommensteuergesetz (EStG) abgelehnt hat. Der Kläger ist Rechtsanwalt und hatte Frau B, geschiedene S, in einem Verfahren bei der beklagten Familienkasse (im Folgenden: Beklagte) wegen Aufhebung der Kindergeldfestsetzung betreffend ihrer am 15. November 1989 geborenen Tochter J vertreten. Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Frau B., die polnische Staatsangehörige ist, hatte im Februar 2008 für J, die in Polen lebt, Kindergeld beantragt, woraufhin mit Bescheid vom 27. November 2008 sogenanntes Differenzkindergeld in Höhe von 77 Euro ab August 2007 festgesetzt wurde. Diese Kindergeldfestsetzung wurde mit Bescheid vom 29. Juni 2010 ab Mai 2010 wieder aufgehoben. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Großmutter das Kind in ihren Haushalt aufgenommen habe, sodass diese den vorrangigen Anspruch auf Kindergeld gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 EStG habe. Gegen diesen Bescheid legte Frau B., vertreten durch den Kläger, mit Schreiben vom 4. August 2010 Einspruch ein. Der Kläger begründete den Einspruch mit Schreiben vom 31. Januar 2011 damit, dass die Tochter von Frau B. nicht in den Haushalt der Großmutter aufgenommen sei; vielmehr lebten sowohl J und ihre ältere Schwester M (geb. am 3. März 1983) als auch deren Großmutter in der ehemaligen ehelichen Wohnung von Frau B. Sie finanziere mit regelmäßigen monatlichen Zahlungen den Lebensunterhalt und die Ausbildung ihrer Töchter, sie erziehe und versorge J bei regelmäßigen Besuchen in Polen. Die Großmutter trage mit ihrer niedrigen Rente nicht zum Unterhalt der beiden Kinder bei, sondern sei selbst auf die monatlichen Zuwendungen von Frau B. angewiesen. Die Großmutter sei aus gesundheitlichen Gründen auch nicht mehr in der Lage, die Kinder zu betreuen, vielmehr erfolge umgekehrt eine Betreuung der Großmutter durch die beiden Enkelinnen. Bei dieser Sachlage sei eine Haushaltsaufnahme durch die Großmutter zu verneinen. Die Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 8. Februar 2011 gegenüber Frau B. - der Bescheid war auch an diese adressiert - wieder Differenzkindergeld für J ab Mai 2010 in Höhe von 92 Euro fest und half damit dem Einspruch ab. Mit Datum vom 10. Februar 2011 erging ergänzend zum Abhilfebescheid eine Kostenentscheidung. Der Bescheid war an den Kläger gerichtet und enthielt den Ausspruch, dass die ihm wegen der Erhebung des Einspruchs möglicherweise entstandenen Kosten nicht erstattet werden könnten, da sie nicht notwendig gewesen wären. Der veränderte Sachverhalt wäre erst mit Schreiben vom 31. Januar 2011 dargestellt worden. Bis dahin habe die Beklagte davon ausgehen müssen, dass unter Berücksichtigung der Angaben von Frau B. und der polnischen Behörde eine Haushaltsaufnahme bei der Großmutter vorliege. Mit Schreiben vom 11. März 2011 legte der Kläger - ausdrücklich namens und mit Vollmacht von Frau B. - Einspruch gegen die Kostenentscheidung ein. Mit Schreiben vom 28. März 2011 begründete der Kläger den Einspruch damit, dass seine Hinzuziehung im Vorverfahren notwendig gewesen sei. Die tatsächlichen und rechtlichen Aspekte des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG hätten von seiner Mandantin nicht in vollem Umfang erfasst und bewertet werden können. Ferner sei seine Mandantin aufgrund ihrer unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nicht in der Lage gewesen, das Einspruchsverfahren selbst zu führen. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Er wurde von der Beklagten als Einspruch von Frau B., vertreten durch den Kläger, gewertet. Die Entscheidung wurde an den Kläger bekannt gegeben. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass zwar gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG die Familienkasse dem Antragsteller die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten hätte, soweit der Einspruch erfolgreich sei. Eine Ausnahme sehe die Vorschrift allerdings für solche Aufwendungen vor, die die Einspruchsführerin oder deren Vertreter verschuldet haben. Frau B. hätte in ihren Anträgen in der Vergangenheit stets angegeben, dass J bei der Großmutter lebe. Dies habe sich auch aus den Angaben der polnischen Behörde ergeben. Erst eine detaillierte und teilweise geänderte Darstellung des Sachverhalts habe zur Stattgabe des Einspruchs geführt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger nunmehr mit seiner am 3. Juli 2011 erhobenen Klage. Er ist der Ansicht, dass Frau B. - entgegen der Auffassung der Beklagten - ihre Mitwirkungspflichten bereits im Vorverfahren erfüllt habe. Sie habe dafür Sorge getragen, dass der Behörde die begründenden Tatsachen für die Festsetzung von Kindergeld zur Kenntnis gelangt seien, indem sie diverse Unterlagen eingereicht habe, aus denen ersichtlich gewesen sei, dass ihre Töchter zusammen mit der Großmutter in einer Wohnung lebten und dass die Großmutter vor Erlass des Aufhebungsbescheids bereits 82 Jahre gewesen sei. Ein den Erstattungsanspruch ausschließendes Verschulden liege nicht vor. Die immateriellen und materiellen Merkmale seien von der Beklagten nicht aufgeklärt worden. Im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht hätte die Beklagte durch einfache Anhörung von Frau B. den Erlass des Aufhebungsbescheids verhindern können. Im Hinblick auf seine Aktivlegitimation legte der Kläger eine Abtretungserklärung von Frau B. vom 28. Juni 2011 vor, wonach sie den im Einspruchsverfahren entstandenen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte an den Kläger abtrete, der diese Abtretung annehme. Er ist der Ansicht, dass er selbst Adressat der Kostenentscheidung gewesen sei. Er habe davon ausgehen müssen, dass er in eigenem Namen habe Einspruch einlegen können. Er habe in eigenem Namen und im Namen seiner Mandantin Einspruch erhoben, weil Frau B. dies ausdrücklich gewollt habe. Wenn nicht er Adressat der Kostenentscheidung hätte sein sollen, hätte die Beklagte ausdrücklich darauf hinweisen müssen, was sie allerdings nicht getan habe. Die Kostenentscheidung sei nicht zur Weitergabe an die Mandantin bestimmt gewesen. Der von der Beklagten angeführte § 46 Abgabenordnung (AO) betreffe ausschließlich Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Da vorliegend Grundlage für die Kindergeldzahlungen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts seien, sei das Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG eine Familienleistung und keine Steuervergütung. Folglich liege auch dem abgetretenen Kostenerstattungsanspruch nach § 77 EStG kein Steuerschuldverhältnis zugrunde, sodass § 46 AO nicht anwendbar sei. Die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs sei daher nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wirksam. Einer Anzeige an die Beklagte habe es daher nicht bedurft. Auch habe Frau B. nicht ihren Kindergeldanspruch, sondern lediglich den Kostenerstattungsanspruch abgetreten, der unabhängig vom Festsetzungsverfahren entstehe. Gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 EStG habe der Anwalt ein eigenes Antragsrecht. Auch die Kostenentscheidung der Beklagten zeige, dass der Kläger selbst Adressat dieses Bescheids gewesen sei. Der Kläger beantragt, den Kostenbescheid vom 10. Februar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen in Höhe von 642,60 Euro an den Kläger zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei. Da der Kläger nicht Adressat der Kostenentscheidung gewesen sei, fehle ihm die Klagebefugnis. Dass die Kostenentscheidung direkt an den Kläger gerichtet war, habe nur der Vereinfachung der Zustellung der Kostenentscheidung gedient, da die Entscheidung ohnehin dem Bevollmächtigten gegenüber zu erfolgen hätte. Dies habe der Kläger auch so verstanden; denn er habe ausdrücklich im Namen seiner Mandantin Einspruch gegen die Kostenentscheidung eingelegt. Er werde auch nicht durch die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs klagebefugt. Zwar könnten grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Forderungen abgetreten werden, jedoch knüpfe § 46 AO besondere Anforderungen an die Form einer wirksamen Abtretungsanzeige. So sehe die Vorschrift vor, dass die Erklärung der Abtretung auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erfolge, woran es vorliegend fehle. Mit der wirksam angezeigten Abtretung gehe nicht die gesamte Rechtsstellung über, sondern lediglich der Auszahlungsanspruch. Daher könne der Kläger aus abgetretenem Recht nicht die Kostenfestsetzung verlangen. Die Beklagte gehe nicht davon aus, dass der Kläger glauben konnte, Inhaltsadressat der Kostenentscheidung gewesen zu sein. Der Kostenerstattungsanspruch sei einzig dem Kindergeldberechtigten zugewiesen, sodass er ein Steuerschuldverhältnis begründe. Der Kläger gehe irrig von einem eigenen Antragsrecht des Bevollmächtigten aus. Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Dem Gericht haben die den Streitgegenstand betreffenden Steuerakten vorgelegen.