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Urteil

13 K 1676/04

Hessisches Finanzgericht 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2005:0523.13K1676.04.0A
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Leitsätze
Ein krankheitsbedingter Umzug in ein Altersheim ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests vor oder im zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug nachzuweisen .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein krankheitsbedingter Umzug in ein Altersheim ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests vor oder im zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug nachzuweisen . Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Finanzamt hat zu Recht die geltend gemachten Kosten für die Unterbringung in einem Altenheim nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung rechnen regelmäßig auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altersheim. Allerdings kann auch im Falle der Heimunterbringung der Tatbestand des § 33 EStG ausnahmsweise erfüllt sein, wenn der dortige Aufenthalt ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist. Denn zu den Krankheitskosten gehören nicht nur die Aufwendungen für medizinische Leistungen im engeren Sinn, sondern auch solche für eine krankheitsbedingte Unterbringung (BFH - Urteil vom 18. April 2002 III R 15/00, BStBl II 2003, 70 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Die Abgrenzung hat somit - zusammenfassend - danach zu erfolgen, ob der Umzug (lediglich) altersbedingt oder aber krankheitsbedingt erfolgte, wobei grundsätzlich der Steuerpflichtige einen krankheitsbedingten Umzug darlegen und nachweisen muss. Der Senat hält hierbei die von der Finanzverwaltung verlangten Nachweise, nämlich Feststellung mindestens der Pflegestufe I oder Feststellung einer Behinderung mit den Merkzeichen "H" oder "Bl" (vgl. BMF-Schreiben vom 20.1.2003, BStBl I 2003, 89) zwar durchaus für praktikabel, jedoch nicht für zwingend erforderlich. Eine Grundlage hierfür fehlt im Gesetz. Die Ermächtigungsgrundlage des § 33b Abs. 7 EStG, wonach die Bundesregierung ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen, bezieht sich offensichtlich nur auf die Inanspruchnahme von Pauschbeträgen. Ein Nachweis für einen ausschließlich krankheitsbedingten Umzug unter Geltendmachung bestimmter Aufwendungen, muss daher auch in anderer Form geführt werden können (so auch Schmidt/Drenseck, EStG, 24. Auflage 2005, § 33 Tz. 35 "Altersheim"; Finanzgericht -FG- Düsseldorf, Urteil vom 25. Juni 1999, 9 K 7395/96E, EFG 1999, 960 je m. w. N.). Nach Auffassung des erkennenden Senats kann der Nachweis eines krankheitsbedingten Umzugs in ein Altersheim auch durch Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attests geführt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und steuerlichen Gleichbehandlung muss dieses Attest allerdings vor oder doch zumindest im zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug erstellt und vorgelegt werden. So sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, Kosten für Maßnahmen, die nach der Lebenserfahrung nicht ausschließlich von Kranken auf Grund einer medizinischen Indikation unmittelbar zur Behandlung oder Linderung einer Krankheit ergriffen werden, nur dann als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn im Einzelfalle durch ein vor Durchführung der Maßnahme ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass die Maßnahme zur Heilung oder Linderung einer Krankheit des Steuerpflichtigen notwendig ist und dass eine andere Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend erscheint (BFH-Urteil vom 30. Juni 1995 III R 52/93, BStBl. II 1995, 614; FG Düsseldorf a.a.O. jeweils m. w. N.). Die gleichen Erwägungen müssen auch für die Unterbringung in einem Altersheim gelten, da auch insoweit ein Umzug nicht ausschließlich krankheitsbedingt erfolgen muss (so auch FG Düsseldorf a.a.O.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.3.2000, 4 K 1899/98, DStRE 2000, 636). Ob es sich bei dem ärztlichen Zeugnis zwingend um ein amtsärztliches handeln muss, kann hier dahinstehen; denn es fehlt vorliegend überhaupt an einem aussagekräftigen ärztlichen Attest, welches vor/bei Umzug in das Altersheim erstellt wurde. Das Attest des Allgemeinmediziner Dr. ... datiert aus dem Jahre 2001, somit erst nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum und viele Jahre nach dem Umzug in das Altersheim. Das gleiche gilt er für das Attest der Internistin ... Die vor oder im zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug gefertigten ärztlichen Schreiben zeigen zwar, dass die Klägerin nicht unerhebliche gesundheitliche Probleme hatte. Eine Notwendigkeit für einen ausschließlich krankheitsbedingten Umzug ergibt sich hieraus jedoch nicht. Indizien dafür, dass der Umzug nicht ausschließlich krankheitsbedingt erfolgt sein musste, ergeben sich jedoch daraus, dass die Klägerin nicht in einer Pflegeabteilung des Altersheims untergebracht war und erst seit dem 1.9.2002 in Pflegestufe I eingestuft ist. Zusammenfassend fehlt es somit an einem aussagekräftigen ärztlichen Attest vor/bei Umzug in das Altersheim, welches die ausschließliche medizinische Indikation für den Umzug nachweist. Wie bereits oben ausgeführt, hält es das Gericht aus Gründen der Rechtssicherheit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung jedoch für unumgänglich, dass ein solches Attest vorgelegt wird. Da es daran fehlt, war die Klage mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - abzuweisen. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Aufwendungen für die Unterbringung in einem Altenwohnheim als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Die am ... geborene Klägerin lebt nach ihren eigenen Angaben seit März 1990 in dem Seniorenwohnstift ... in ... Mit ihren Steuererklärungen 1993 bis 2000 machte sie Kosten für die Unterbringung in diesem Altersheim als außergewöhnliche Belastung geltend, nämlich für 1993: 27.030, -- DM; 1994: 27.906,-- DM; 1995: 28.644,-- DM; 1996: 29.226,-- DM; 1997: 29.484,-- DM; 1998: 29.634,-- DM; 1999: 29.784,-- DM; 2000: 27.984,-- DM. Erhaltene Beihilfen/Versicherungsleistungen sowie eine Haushaltsersparnis in Höhe von jeweils 8.400,-- DM für die Jahre 1993 bis 1997 und in Höhe von 13.200,-- DM für die Jahre 1998 und 1999 sowie 13.020,-- DM für das Jahr 2000 wurden in Ansatz gebracht. Mit Einkommensteuerbescheiden jeweils vom 21.12.2000 für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 1999 und vom 8.2.2002 für den Veranlagungszeitraum 2000 versagte das Finanzamt die Anerkennung dieser Beträge. Gegen die Bescheide legte die Klägerin, vertreten durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, Einspruch mit der Begründung ein, dass die Unterbringung im Altersheim ausschließlich krankheitsbedingt erfolgt sei. Sie sei bereits seit Mitte 1988 schwer erkrankt. Da ihr Ehemann überraschend am ... verstorben sei, sei auch eine Unterstützung zu Hause nicht mehr möglich gewesen. Im Zeitraum vom 21.6.1988 bis 24.3.1990 sei sie für ca. 200 Tage in verschiedenen Krankenhäusern stationär untergebracht gewesen. Die Klägerin hat außergerichtlich verschiedene ärztliche Schreiben zur Untermauerung ihres Vortrages vorgelegt: ein Attest des Allgemeinmediziners Dr. ... vom 28.5. 2001, ein Schreiben des ... vom 8.3.1989, ein Schreiben des Klinikums der ... vom 5.4.1989 sowie ein Attest der Internistin ... vom 2.2.2001. Wegen Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 14.8.2001 an den Beklagten nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Einspruchsentscheidungen jeweils vom 31.3.2004 wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück. Nach Auffassung des Finanzamtes war der Umzug ausschließlich aus Krankheitsgründen nicht nachgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Klage erhoben, mit der sie ihr Ziel weiterverfolgt. Im Klageverfahren wiederholt und vertieft sie unter Vorlage umfangreicher Krankenunterlagen ihr außergerichtliches Vorbringen. Wegen Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten vom 17.5., 9.7. und 30.9.2004 nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Einkommensteuerbescheide 1993 bis 2000 i. d. F. der Einspruchsentscheidungen vom 31.3. 2004 dahingehend abzuändern, dass die geltend gemachten Aufwendungen für die Unterbringung in einem Altenheim als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Finanzamt hält auch im gerichtlichen Verfahren an seiner außergerichtlich geäußerten Rechtsauffassung fest. Die Abzug von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die eigene krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung in einem Heim sei ab der Feststellung mindestens der Pflegestufe I zulässig. Ein Bescheid des Versorgungsamtes über eine Behinderung nebst einem Merkzeichen "H" oder "Bl" erfülle den gleichen Zweck. Unter bestimmten Umständen könne auch ein vor der Unterbringung erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest als Nachweis dienen. Es müsse aber auf jeden Fall feststehen, dass die Heimunterbringung ausschließlich durch eine Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung veranlasst sei. Dieser Nachweis sei vorliegend nicht geführt. Wegen Einzelheiten dieses Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 3.6. und 11.8.2004 sowie vom 15.2.2005 Bezug genommen.