Urteil
13 K 2838/04
Hessisches Finanzgericht 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2005:0523.13K2838.04.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat das Finanzamt die geltend gemachten Schuldzinsen und Finanzierungskosten nur hälftig zum Abzug zugelassen, da diese wirtschaftlich mit Einkünften in Zusammenhang stehen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen. Zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 3c Abs. 2 EStG bestimmt § 52 Abs. 8a EStG, dass diese Vorschrift erstmals auf Aufwendungen anzuwenden ist, die mit Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, auf die § 3 Nr. 40 erstmals anzuwenden ist. § 52 Abs. 4b EStG verweist hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs dieser Norm auf die Anwendung des neuen Rechts bei der Körperschaftsteuer, somit auf § 34 KStG. Auf offene Gewinnausschüttungen ist das Halbeinkünfteverfahren danach grundsätzlich erstmalig ab dem Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Jahre 2001 keine Einnahmen im Rahmen der GmbH-Beteiligung erzielt wurden und frühestens Einnahmen im Jahre 2002 insoweit anfallen konnten. Diese Einnahmen unterliegen dann dem Halbeinkünfteverfahren. Wenn § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG auf den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Einnahmen und Werbungskosten abstellt und zwar ausdrücklich unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Einnahmen anfallen, bedeutet dies, dass auch vorab entstandene Ausgaben zu kürzen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Einnahmen stehen (so ausdrücklich OFD Frankfurt, Verfügung vom 02.05.2003, Der Betrieb 2003, 1412; Schmidt/Heinicke EStG, 24. Auflage 2005, § 3c Tz 26). Vorliegend ist der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Anschaffung der GmbH-Anteile und den angefallenen Schuldzinsen und den frühestens 2002 hieraus anfallenden Einnahmen nicht zweifelhaft. § 3c Abs. 2 EStG erfordert nämlich gerade keinen zeitlichen Zusammenhang, sondern lediglich einen wirtschaftlichen Bezug zu den Einnahmen. Auch die oben genannten Übergangsvorschriften des § 52 Abs. 8a und 4b EStG führen angesichts des klaren Wortlauts des § 3c Abs. 2 EStG zu keinem anderen Ergebnis (so auch Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2003, 13 K 5410/02 E, EFG 2003, 1070; Finanzgericht Münster, Urteil vom 28. Mai 2004, 11 K 1743/03 E, Juris web Nr. STRE 200471013 jeweils m. w. N.). Die Klage war somit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) abzuweisen. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Zinszahlungen zur Finanzierung eines Kaufs von GmbH-Anteilen in voller Höhe oder wegen des so genannten Halbeinkünfteverfahrens nur zur Hälfte als Werbungskosten abgezogen werden können. Der Kläger erwarb im Jahre 2001 60 % der Anteile der ... GmbH. Mit seiner Einkommensteuererklärung 2001 machte er hierfür gezahlte Zinsen und Finanzierungskosten in Höhe von insgesamt ... DM als Werbungskosten geltend. Mit Einkommensteuerbescheid vom 25.06.2003 wurden diese nicht berücksichtigt. Hiergegen legten in die Kläger, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, Einspruch ein. Mit geändertem Einkommensteuerbescheid vom 25.02.2004, der mit Bescheid vom 25.06.2004 erneut geändert wurde, erkannte das Finanzamt die geltend gemachten Werbungskosten lediglich zur Hälfte, somit in Höhe von ... DM, an. Mit Einspruchsentscheidung vom 09.07.2004 wurde der Einspruch im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen haben die Kläger fristgemäß Klage erhoben, mit der sie ihr Ziel eines vollen Werbungskostenabzugs weiterverfolgen. Außergerichtlich und gerichtlich haben sie sich wie folgt eingelassen: Entgegen der Auffassung des Beklagten, dass das Halbabzugsverbot vorliegend bereits für das Jahr 2001 gelte, sei dies nicht der Fall. Es werde zwar nicht verkannt, dass die Rechtsauffassung des Beklagten in der Rechtsprechung und auch von der Oberfinanzdirektion vertreten werde. Gleichwohl gebe es hierzu aber auch andere Rechtsauffassungen. Die erstmalige Anwendung des hälftigen Abzugsverbots des § 3 c Abs. 2 EStG sei in § 52 Abs. 8a EStG geregelt. Danach sei § 3c Abs. 2 EStG erstmals für solche Aufwendungen anzuwenden, die mit Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, auf die § 3 Nr. 40 EStG erstmals anzuwenden sei. Bezug genommen werde damit auf § 52 Abs. 4b EStG, der seinerseits wiederum auf die körperschaftsteuerlichen Schlussvorschriften in § 34 KStG verweise. Danach finde das Halbeinkünfteverfahren grundsätzlich erstmals Anwendung auf ordentliche Gewinnausschüttungen, die nach dem 31.12.2001 erfolgten. Vorliegend sei die Besonderheit gegeben, dass die GmbH im Jahre 2001 keine Ausschüttungen vorgenommen habe. Für diese Situation müsse nach im Schrifttum vertretenen Auffassungen noch nach den Regeln des Anrechnungsverfahrens vorgegangen werden. Solche Aufwendungen seien somit nicht den Beschränkungen des Abzugsverbots unterworfen und daher grundsätzlich voll steuerlich abzugsfähig. Wegen Einzelheiten dieses Vorbringens wird auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 16.9.2004 Bezug genommen. Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 25.06.2003, geändert durch die Bescheide vom 25.02.2004 und 24.06.2004, i. d. F. der Einspruchsentscheidung vom 09.07.2004 dahingehend abzuändern, dass Schuldzinsen und Finanzierungskosten zum Erwerb von Anteilen an der ... GmbH in Höhe von insgesamt ... DM zu berücksichtigen sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Finanzamt hält die rechtlichen Ausführungen der Kläger im Grundsatz für zutreffend, meint jedoch, dass im vorliegenden Sachverhalt eine andere rechtliche Bewertung erfolgen müsse. Die Firma ... GmbH in habe seit 1967 existiert. Zum 02.01.2001 habe ein vollkommener Austausch der Anteilseigner stattgefunden. Der Kauf sei damit insgesamt einer Neugründung einer GmbH vergleichbar. Durch den Erwerb in 2001 unterlägen alle Ausschüttungen dem Halbteilungsverfahren. Dies sei beim Kauf der Beteiligung schon vorhersehbar gewesen, da - egal was die Gesellschafterversammlung beschlossen hätte - immer nur Beteiligungserträge nach dem Halbteilungsgrundsatz angefallen wären. Da § 3 Nr. 40 EStG alle Bruttoeinnahmen zur Hälfte freistelle, erscheine es nur konsequent, auch die damit zusammenhängenden Abzugsbeträge entsprechend zu kürzen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit Erträgen können nur hinsichtlich tatsächlich angefallener Erträge (Ausschüttungen) vorliegen, nicht aber mit fiktiven Erlösen aus dem Jahre 2001, die nie Realität hätten werden können. Wegen Einzelheiten dieses Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 12.10.2004 Bezug genommen.