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Urteil

13 K 4288/04

Hessisches Finanzgericht 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2005:0707.13K4288.04.0A
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Leitsätze
Gewinnverteilung, nachträgliche Änderung einer Gewinnverteilungsabrede
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gewinnverteilung, nachträgliche Änderung einer Gewinnverteilungsabrede Die Klage ist unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 21. Dezember 1972 IV R 194/96, BStBl II 1973, 389 ; vom 7. Juli 1983 IV R 209/80, BStBl II 1984, 53; vom 17. März 1987 VIII R 293/82, BStBl II 1987, 558; vom 29.Mai 2001 VIII R 10/00, BStBl II 2001, 747 jeweils m.w.N.) und der steuerrechtlichen Literatur (Wacker in Schmidt EStG, 24. Aufl., § 15 der Tz 452; Köster in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 15, Tz 485 jeweils m.w.N.) ist eine rückbezogene Änderung der Gewinnverteilungsabrede für das ablaufende oder abgelaufene Wirtschaftsjahr steuerrechtlich ohne Wirkung; denn die rechtlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern einer Personengesellschaft können steuerrechtlich grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft gestaltet und geändert werden. Dies gilt auch für die Änderung der Gewinnverteilung. Ließe man allgemein die Rückwirkung für solche Vereinbarungen zu, die sich auf die Zurechnung und Verteilung des Gewinns eines bestimmten Gewerbebetriebs auswirken, so könnte der in der Rechtsprechung allgemein anerkannte Grundsatz nicht mehr aufrechterhalten werden, dass die Beteiligten ihre steuerlichen Verhältnisse stets nur für die Zukunft neu gestalten dürfen. Ob die durch die Vereinbarung beeinflussten Steueransprüche bereits entstanden sind, ist unerheblich. Die Möglichkeit der Rückwirkung von nur die Verteilung oder die Zurechnung des Gewinns berührenden Verträgen kann deshalb nicht damit begründet werden, dass sich der Gewinn erst am Ende des Wirtschaftsjahres aus der Aufstellung der Bilanz ergebe und der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteueranspruch des Staates auch erst in diesem Zeitpunkt entstehe und deshalb vorher nicht beeinträchtigt werden könne (BFH-Urteil vom 8. November 1960 I 131/59 S, BStBl III 1960, 513; ständige Rechtsprechung). Auch aus dem von den Klägern angesprochenen Urteil des BFH vom 19.08.1999, 1 R 77/96, BFH/NV 2000, 112, folgt nichts anderes. In diesem Urteil wird lediglich festgestellt, dass gesellschaftsrechtlich inkongruente Gewinnausschüttungen zulässig sind, d.h. die Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft sich auf eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Gewinnbeteiligung verständigen können. Dies soll nach dieser Entscheidung grundsätzlich auch für das Steuerrecht gelten. Diese Entscheidung enthält jedoch keine Aussagen darüber, wann diese Verständigung zu erfolgen hat. Angesichts der ständigen Rechtsprechung des BFH zu dieser Frage ist daher davon auszugehen, dass auch diese Entscheidung an der - steuerrechtlichen - Unbeachtlichkeit der rückbezogenen Änderungen festhält. Soweit die Kläger vortragen, dass bei ihnen keine starre Gewinnverteilung nach Köpfen vorgesehen sei, sondern über die Gewinnverteilung erst nach Abschluss des Geschäftsjahres einvernehmlich beschlossen werde und die Gewinnverteilung somit während des laufenden Geschäftsjahres zunächst offen sei, stellt dies gerade eine solche rückbezogene und nach oben dargestellter Rechtsprechung und Literatur eine steuerrechtlich unzulässige Vereinbarung dar, die steuerrechtlich daher keine Wirksamkeit entfalten kann. Das Finanzamt hat somit zutreffend eine Gewinnverteilung nach den Beteiligungsverhältnissen, wie auch in den Jahren zuvor, vorgenommen, so dass die Klage mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO- abzuweisen war. Die Beteiligten streiten um die Frage, zu welchen Anteilen ein - in der Höhe unstreitiger- Gewinn einer GbR auf die beiden Gesellschafter aufzuteilen ist. Die Kläger sind Gesellschafter der XXX - Fahrzeugaufbereitung-GbR. Ihre Beteiligung beträgt je 50 %. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag existiert nicht. Im Streitjahr 2002 beantragten sie mit ihrer Feststellungserklärung eine Aufteilung des - unstreitigen - Gewinns in Höhe von 61.850,- EUR abweichend von ihren Beteiligungsverhältnissen dergestalt, dass P. L. 37.925,- EUR und S. L. 23.925,- EUR zugerechnet werden sollen. Das Finanzamt folgte dem nicht und rechnete die Einkünfte den Gesellschaftern mit Feststellungsbescheid vom 02.12.2003 je zur Hälfte zu. Mit Schreiben vom 11.06.2004 teilte der Bevollmächtigte der Kläger mit, dass die Gesellschafter abweichend von den Beteiligungsverhältnissen durch Gesellschafterbeschluss einen Ausgleich für die Mehrleistung des Gesellschafters P. L. vereinbart hätten, wonach diesem Gesellschafter ein Mehrgewinn von 7.000,- EUR zu Lasten des Gewinnanteils des anderen Gesellschafters zugerechnet werden solle. Die Gewinnverteilung sei entsprechend den Angaben in der Feststellungserklärung 2002 vorzunehmen, der Feststellungsbescheid 2002 vom 02.12.2003 daher gem. § 164 Abs. 2 AO zu ändern. Auf Anforderung des im Schreiben angesprochenen Gesellschafterbeschlusses durch das Finanzamt teilte der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 08.09.2004 mit, dass die Feststellungserklärung von beiden Gesellschaftern unterschrieben sei. Damit sei der Beschluss hinreichend dokumentiert, weitere Formvorschriften würden nicht bestehen. Auf Hinweis des FA, dass die Feststellungserklärung nur von P. L. unterschrieben sei und dass spätere Änderungen der Gewinnverteilungsabrede auf einen zurückliegenden Zeitpunkt mit steuerlicher Wirkung nicht anerkannt werden könnten, legten die Kläger einen schriftlichen Gesellschafterbeschluss vom 06.10.2003 vor. Nach diesem Beschluss soll der Gewinn des Jahres 2002 in Höhe von 61.851,84 EUR wie folgt verteilt werden: P. L.: 37.925,92 EUR; S. L.: 23.925,92 EUR. Mit Bescheid vom 23.11.2004 lehnte das Finanzamt eine Änderung des ergangenen Feststellungsbescheides ab, da Änderungen der Gewinnverteilungsabrede rückwirkend nicht anerkannt werden könnten. Hiergegen legten die Kläger Einspruch mit der Begründung ein, dass es Sache der Gesellschafter und nicht des Finanzamtes sei, über die Gewinnverteilung zu befinden. Auf Grund der Mehrarbeit eines Gesellschafters im Jahr 2002 sei die vorgenommene Gewinnverteilung auch sachlich begründet. Im Übrigen läge auch keine "rückwirkende" Gewinnverteilungsabrede vor. Diese sei von den Gesellschaftern ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich ab Feststellung des Jahresabschlusses beschlossen worden, was der Bevollmächtigte auch bestätigen könne. Auf Anforderung des Finanzamtes sei lediglich dieser ursprüngliche Beschluss nochmals schriftlich niedergelegt worden. Das Finanzamt folgte dem nicht und wies mit Einspruchsentscheidung vom 09.12.2004 den Einspruch als unbegründet zurück. Bei der Zurechnung der Einkünfte aus einer GbR folge das Verfahrensrecht der materiellen Einkunftsermittlung. Diese erfolge zunächst auf der Ebene der Gesellschaft, die den Einkunftsartbestand der Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch die gemeinschaftliche Gesellschafterstellung verwirkliche. Für die strittige Frage der Einkunftszurechnung auf die Gesellschafter sei grundsätzlich der jeweils maßgebende Einkunftsverteilungsschlüssel ausschlaggebend, d.h. maßgebend seien grundsätzlich die zivilrechtlichen Beteiligungsverhältnisse. Die Mitgesellschafter könnten zwar eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Vereinbarung hinsichtlich der Verteilung der Einnahmen und Ausgaben treffen. Steuerrechtlich sei eine solche Vereinbarung jedoch nur dann anzuerkennen, soweit in ihr keine Verwendung des Einkommens zu sehen sei, sondern sie ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis habe. Als ein solcher wirtschaftlicher Grund komme z.B. die unterschiedliche Erbringung von Arbeitsleistungen der Gesellschafter im Unternehmen in Frage, sodass vorliegend dem Grunde nach eine vom Gewinnverteilungsschlüssel abweichende Gewinnverteilung möglich gewesen wäre. Der BFH habe jedoch mit Urteil vom 12. Juni 1980 entschieden, dass eine nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres beschlossene Änderung der Gewinnverteilungsabrede einer Personengesellschaft, die zivilrechtliche auf das abgelaufenen Wirtschaftsjahr zurückbezogen werde, für die einkommensteuerrechtliche Gewinn- und Verlustzurechnung grundsätzlich unbeachtlich sei, also nichts daran ändern könne, dass der Gewinn des abgelaufenen Wirtschaftsjahres den Gesellschaftern der Personengesellschaft noch nach dem bisher gültigen Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel zuzurechnen sei. Dies sei auch in der folgenden Rechtsprechung bestätigt worden. Hiergegen haben die Kläger fristgemäß Klage erhoben, mit der sie ihr Ziel unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihrer außergerichtlichen Argumente weiterverfolgen. Die Kläger beantragen, den Bescheid über die Gewinnfeststellung 2002 vom 02.12.2003 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 09.12.2004 dahingehend abzuändern, dass der Gewinnanteil für Herrn P. L. mit 37.925,- EUR und der Gewinnanteil für Herrn S. L. mit 23.925,- EUR festgestellt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auch das FA hält im gerichtlichen Verfahren an seiner außergerichtlich dargestellten Rechtsansicht fest. Wegen Einzelheiten des jeweiligen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.