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Urteil

13 K 3999/04

Hessisches Finanzgericht 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2005:1109.13K3999.04.0A
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Leitsätze
Kindergeld , eigene Einkünfte des Kindes , Grenzbetrag
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kindergeld , eigene Einkünfte des Kindes , Grenzbetrag Die Klage ist unbegründet. Die Einkünfte und Bezüge des Kindes überstiegen im vorliegenden Streitjahr 2004 den Grenzbetrag von 7.680,-€ (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Die beklagte Familienkasse hat daher im Ergebnis zutreffend für dieses Jahr kein Kindergeld festgesetzt. Der Kläger weist zwar zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes -BFH- hin, wonach der Einkünftebegriffes des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG entspricht (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566 ; vom 24. August 2001 VI R 169/00, BFHE 196, 504, BStBl II 2002, 250 ; Finanzgericht Münster Urteil vom 14. Juli 2004, 7 K 3336/03 Kg, EFG 2004, 1779 m.w.N.). Danach sind grundsätzlich auch negative Einkünfte zu berücksichtigen und mit positiven zu saldieren (vgl. auch Kirchhof/Söhn, EStG § 32 Rdnr. C 44; Littmann/Bitz, EStG § 32 Rdnr. 548; Hillmoth, INF 1998, 417, 419). Der Senat hält es jedoch für zwingend geboten, den Einkünftebegriff im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG aufgrund der ratio der Norm dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass bewusst herbeigeführte Verluste durch Beteiligung als Kommanditist an einer Publikumsgesellschaft - Verlustzuweisungsgesellschaft - bei der Berechnung des Grenzbetrages des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG außer Betracht bleiben müssen. Wie das Bundesverfassungsgericht -BVerfG- (Beschluss vom 11. Januar 2005, 2 BvR 167/02, juris Nr. KVRE328940501 ) hervorgehoben hat (juris Tz. 39) ist deutlich erkennbarer und verfassungs-rechtlich bedenkenfreier Zweck der Begrenzung von Ansprüchen gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, diejenigen Eltern von finanziellen Entlastungen durch Freibeträge und Kindergeld auszuschließen, deren Kinder über eigene Einkünfte und Bezüge in einer das zu schützende Existenzminimum über-steigenden Höhe verfügen, sodass zugleich die Unterhaltspflicht der Eltern entfällt oder sich mindert. Durch die Verrechnung mit bewusst herbeigeführten und "zugewiesenen" Verlusten im Rahmen der oben dargestellten Beteiligung an einer Publikums -Verlustzuweisungsgesellschaft mit positiven anderen Einkünften wird jedoch - bei im übrigen positiven Einkünften und Bezügen über dem Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG - nicht die Leistungsfähigkeit des Kindes vermindert, seine eigene Existenz zu sichern; die Eltern sind daher auch nicht mehr durch das Kind belastet (vgl. kritisch insoweit auch Mellinghoff, FR 2000, 1292). Bei dieser vorzunehmenden einschränkenden Auslegung des Einkünftebegriffs war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO- abzuweisen. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Verluste eines Kindes im Rahmen einer Verlustzuweisung (Windpark-Beteiligung) bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte des Kindes im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen sind. Der Kläger ist der Vater des am 1981 geborenen Kindes. Das Kind hatte im vorliegenden Streitjahr 2004 auf Grund einer Prognose der beklagten Familienkasse positive Einkünfte und Bezüge in Höhe von insgesamt 9.478,-€. Mit Bescheid vom 09.01.2004 wurde die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 2004 aufgehoben, da der im Jahre 2004 geltende Grenzbetrag von 7.680,- € überschritten wurde. Mit Einspruch hiergegen machte der Kläger geltend, dass die Werbungskosten bei den Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstelle falsch berechnet worden seien. Mit Einspruchsentscheidung vom 26.10.2004 führte die Beklagte aus, dass zwar die vom Kläger in Ansatz gebrachten erhöhten Fahrtkosten vorgelegen hätten; rechnete jedoch entsprechende Erstattungen durch die Agentur für Arbeit entgegen, sodass es bei den oben angegebenen Einkünften verblieb. Diese Einkünfte sind zwischenzeitlich zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger hat Klage erhoben, mit der er sein Ziel einer Kindergeldfestsetzung für das Jahr 2004 weiterverfolgt. In der Klageschrift trägt er vor, dass sich sein Sohn im Jahre 2004 als Kommanditist an einer Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) beteiligt habe und mit einer Verlustzuweisung in Höhe von ca. 4000,- € zu rechnen sei. Der Grenzbetrag von 7.680,- € werde daher unterschritten, sodass ein Anspruch auf Kindergeld bestehe. Im Laufe des Klageverfahrens hat der Kläger die negativen Einkünfte seines Sohnes aus Gewerbebetrieb mit 5.250,-€ präzisiert und belegt. Er vertritt die Rechtsansicht, dass diese negativen Einkünfte mit den positiven Einkünften wegen des auch im Kindergeldrecht anzuwendenden Einkünftebegriffes des § 2 EStG zu verrechnen seien. Wegen Einzelheiten dieses Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 29.12.2004 und 15.04. und 02.11.2005 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 09.01.2004 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Kindergeld für die Monate Januar bis Dezember 2004 in Höhe von insgesamt 1.848,-€ zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die beklagte Familienkasse vertritt die Auffassung, dass der Begriff des Einkommens nicht gleichzusetzen sei mit dem des "zu versteuernden Einkommens" oder "Einkommens", wie es in § 2 Abs. 4 EStG definiert sei. Daraus ergebe sich, dass das Finanzamt bei der Prüfung des zu versteuernden Einkommens einerseits und die Familienkasse andererseits einen voneinander abweichenden Prüfungsumfang im Rahmen ihrer jeweiligen Festsetzungsentscheidung hätten. Zwar habe auch die Familienkasse Verluste zu berücksichtigen, aber nur innerhalb der jeweiligen Einkunftsarten. Im vorliegenden Falle handele es sich bei der Beteiligung des Sohnes des Klägers bei der GmbH und Co. KG um eine so genannte Publikumsgesellschaft. Als Kommanditist habe der Sohn eine Einlage geleistet und hafte gem. §§ 167, 171 HGB nur bis zum Betrag dieses Kapitalanteils. Der Verlust sei daher stets auf die Höhe der geleisteten Einlage begrenzt. Der Verlust aus der Beteiligung werde ausschließlich in der Form berücksichtigt, dass er eventuell die Gewinne aus dieser Beteiligung mindere, aber ein Verlustvortrag aus dieser Beteiligung zur Berücksichtigung bei anderen Einkunftsarten bei der Prüfung der Einkommensgrenze gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 nicht statthaft sei. Die Eltern seien bei einer enttäuschten Gewinnerwartung genauso wenig belastet wie diejenigen Eltern, deren Kind überhaupt keine Einlage geleistet habe und über die gleichen Einkünfte und Bezüge verfüge, wie dasjenige Kind, welches zusätzlich zu den vorhandenen Einnahmen auch über eine Beteiligung an einer Gesellschaft verfüge. Wegen Einzelheiten dieses Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 19.09.2005 Bezug genommen.