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Urteil

13 K 850/12

Hessisches Finanzgericht 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2013:0404.13K850.12.0A
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Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 11.05.2012 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17.08.2012 wird dahingehend abgeändert, dass weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 1.500,-- EUR in Ansatz gebracht werden. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 11.05.2012 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17.08.2012 wird dahingehend abgeändert, dass weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 1.500,-- EUR in Ansatz gebracht werden. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Klage ist begründet. Der Beklagte hat zu Unrecht die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 1.500,00 €, die im Rahmen des von der Klägerin angestrengten Zivilprozesses für die Erstattung eines Gutachtens zu zahlen waren, nicht anerkannt. Nach der grundlegenden Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Anerkennung von Aufwendungen für einen Zivilprozess als außergewöhnliche Belastungen (BFH-Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015) können diese nunmehr grundsätzlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider - auch des Kostenrisikos - eingegangen sein. Zivilprozesskosten sind nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zivilprozess mutwillig oder leichtfertig begonnen wurde. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Tatsache, dass das Verfahren bereits seit rund sechs Jahren beim X anhängig ist und entsprechende Gutachten erstattet werden sollen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang noch die von ihr für die Erstattung eines Gutachtens gezahlten 1.500 € als außergewöhnliche Belastung geltend macht, ist diese Zahlung nachgewiesen; denn aufgrund der Kostennachricht des X vom 12.01.2010 (Bl. 19 der Steuerakten) wurde dieser Betrag angefordert und von der Klägerin auch gezahlt. Dieser Betrag ist somit als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Das Gericht folgt insoweit - nicht zuletzt aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und -sicherheit - der oben dargestellten neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Klägerin bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Versorgungsbezüge), aus Renten und aus Kapitalvermögen. Die zunächst streitigen Bescheide der Veranlagungsjahre 2005-2008 ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Einkommensteuerbescheid 2005 erging am 07.09.2009 (Abgabe der Steuererklärung am 15.06./18.08.2009), derjenige für 2006 am 27.05.2010, Änderungsbescheid am 11.05.2011, (Abgabe der Erklärung am 13.04.2010), derjenige für 2007 am 27.5.2010, Änderungsbescheid am 11.05.2011 (Abgabe der Erklärung am 13.04.2010) und derjenige für 2008 am 17.08.2010, Änderungsbescheid am 29.03.2012 als Anlage zur Einspruchsentscheidung, nachdem zunächst die Besteuerungsgrundlagen mangels Abgabe einer Erklärung geschätzt worden waren. Der Einkommensteuerbescheid 2010 erging am 11.05.2012 ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Schreiben vom 28.11.2011 und 08.12.2011 beantragte die Klägerin die Änderung der Einkommensteuerbescheide, ohne dass im Einzelnen deutlich wurde, in welcher Höhe und für welche Veranlagungszeiträume eine Änderung begehrt wurde. Der Beklagte bezog die Änderungsanträge - ausgehend vom Gesamtkontext der Anträge - auf die Veranlagungszeiträume 2005-2008. Soweit ersichtlich wendet sich die Klägerin gegen die Nichtberücksichtigung von Aufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten und Nichtberücksichtigung von Aufwendungen (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten) für einen Arzthaftungsprozess als außergewöhnliche Belastungen. Mit Bescheid vom 23.02.2012 lehnte der Beklagte eine Änderung ab. Soweit Aufwendungen für eine Rechtsanwaltskanzlei X für den Veranlagungszeitraum 2009 in Höhe von 4901,19 € geltend gemacht würden, sei unklar, in welchem Zusammenhang dies geschehe. Der Einkommensteuerbescheid 2009 sei im Übrigen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Der Einspruch gegen den am 17.08.2010 ergangenen Bescheid sei daher verspätet. Der Antrag auf Änderung sei daher abzulehnen. Die Einkommensteuerbescheid 2009 ist im gerichtlichen Verfahren nicht im Streit. Ebenfalls mit Bescheid vom 23.02.2012 entschied der Beklagte auch über die Anträge auf Änderung der Bescheide für die Veranlagungszeiträume 2005-2008. Soweit hier die Aufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesprochen werden, komme eine Änderung nicht in Betracht; denn die geltend gemachten Aufwendungen seien schon berücksichtigt worden. Kosten im Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie (2700 €) könnten mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht geltend gemacht werden. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.02.2012, beim Beklagten am 05.03.2012 eingegangen, Einspruch eingelegt. Sie wendet sich offensichtlich dagegen, dass der Beklagte nicht die von einem Gutachter ermittelten Kosten für eine Schadensbeseitigung bei der vermieteten Immobilie in Höhe von 5.400 € sowie weitere im Zusammenhang mit der vormals vermieteten Wohnung anerkannt habe. Wegen Einzelheiten wird insoweit auf das Schreiben vom 28.02.2012 Bezug genommen. Mit Einspruchsentscheidung vom 29.03.2012 half der Beklagte dem Einspruch insoweit teilweise ab, als Heizkosten in Höhe von 274 € im Veranlagungszeitraum 2008, somit in dem Jahr, in dem die Zahlung erfolgte, anerkannt wurden. Der Einkommensteuerbescheid 2008 wurde insoweit geändert, als nunmehr -274 € bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Ansatz gebracht wurden. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Soweit ein Schaden laut Schätzung eines Gutachters in Höhe von 5.400 € im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entstanden sein solle, fehle es an einem Abfluss des Geldes für die Renovierungsarbeiten. Es liege lediglich ein Gutachten vor, ohne dass nachgewiesen worden sei, dass die Renovierungsarbeiten tatsächlich durchgeführt worden seien. Soweit Gutachterkosten des X in Höhe von insgesamt 118 € (Rechnungen vom 22.02. und 16.05.2006 in Höhe von 60,00 und 58,00 €) geltend gemacht werden, seien diese Beträge bereits im Jahre 2006 berücksichtigt worden. Kosten für eine juristische Beratung in Höhe von 116 € im Jahr 2005 könnten nicht berücksichtigt werden, da nicht erkennbar sei, mit welcher Einkunftsart dieses Beratungsgespräch in Zusammenhang stehe. Eine schädliche private Mitveranlassung könne nicht ausgeschlossen werden. Schließlich könnten Kosten für ein Mahnverfahren in Höhe von 90 € nicht anerkannt werden, da nicht nachgewiesen sei, wann die Mahngebühr angefallen und beglichen worden sei. Sollte dies im Jahre 2006 gewesen sein, sei nicht auszuschließen, dass diese Aufwendungen bereits damals berücksichtigt worden seien. Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben. Im gerichtlichen Verfahren hat sie sich (zusammenfassend) schriftsätzlich wie folgt eingelassen: Der Mieter X habe die Wohnungen am 01.12.2005 in unbewohnbarem Zustand verlassen. Ein Gutachter habe in einem Gutachten einen Schaden in Höhe von 3.800 € an Boden- und Materialkosten und 1.600 € an Maler- und Reinigungsarbeiten festgestellt und 158 € für diese Stellungnahme in Rechnung gestellt. An die X, von der die Wohnung gekauft worden sei, hätten weitere 2.170 € entrichtet werden müssen, sowie weitere 82,12 € Gewerbesteuer und 301,53 € Heizungskosten. Ein Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt in diesem Zusammenhang habe 116 € gekostet. Abgesehen von diesen im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis geltend gemachten Kosten macht die Klägerin weitere Aufwendungen im Rahmen eines seit dem Jahre 2007 beim X anhängigen Arzthaftungsprozesses geltend. Hier wurden zunächst Kosten für Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.881,19 € (Kanzlei X), 1.020 € Gerichtskosten und 1.500 € Gutachterkosten von der Klägerin als steuerlich abzugsfähig angesehen. Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens hat die Klägerin im Wege einer nachträglichen objektiven Klagehäufung insoweit auch den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 11.05.2012 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16.08.2012 in das Verfahren eingeführt. Hier begehrt sie die Kosten für einen Arzthaftungsprozess in Höhe von insgesamt 8.680,04 € (Bl. 54 der Gerichtsakten –d.A.-). In einem weiteren Schreiben vom 14.09.2012 führt die Klägerin in diesem Zusammenhang Aufwendungen in einer Gesamthöhe von 8.056,99 € an (Bl. 89 d.A.). Der Beklagte hat die Anerkennung dieser Aufwendungen abgelehnt. Die Gutachterkosten in Höhe von 1.500 € seien, so der Beklagte, im Rahmen eines zivilen Rechtstreites angefallen und daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – BFH - nicht erstattungsfähig. Soweit der BFH nunmehr mit der Entscheidung vom 12.05.2011 (VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015) seine Rechtsprechung geändert habe, sei diese Entscheidung ausweislich des Nichtanwendungserlasses vom 20.12.2011, BStBl I 2011, 1286 über den Einzelfall hinaus nicht anwendbar. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nochmals ihre Rechtsansicht hinsichtlich der geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dargelegt. Angesichts der Unsicherheit, welche Aufwendungen einerseits der übermäßigen Abnutzung durch den Mieter zuzurechnen sind und welche Aufwendungen andererseits der Sohn der Klägerin darüber hinaus nach seinen eigenen Wünschen tätigte, sowie der Unsicherheit, ob die Klägerin nach Übergabe der Wohnung an ihren Sohn die Aufwendungen noch geltend machen kann, haben sich die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung dahingehend verständigt, dass für den Veranlagungszeitraum 2006 nachträgliche Werbungskosten in Höhe von 2.000 € bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt werden. Hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2006 (nach Trennung nunmehr unter dem Az. 13 K 737/13 anhängig) ergeht nach bereits erfolgter übereinstimmender Erledigungserklärung ein eigenständiger Kostenbeschluss. Da mit der tatsächlichen Verständigung alle im Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften streitigen Aufwendungen abgegolten sind, hat die Klägerin die Klagen hinsichtlich der Streitjahre 2005, 2007 und 2008 zurückgenommen (nach Trennung nunmehr unter 13 K 738/13 anhängig). Auch hinsichtlich dieser Veranlagungszeiträume ergeht ein eigenständiger Einstellungsbeschluss. Das vorliegende Urteil betrifft somit nur den Veranlagungszeitraum 2010. Die Klägerin beantragt, den Einkommensteuerbescheid vom 11.05.2012 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16.08.2012 dahingehend abzuändern, dass weitere 1.500,-€ als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält daran fest, dass Aufwendungen für einen Zivilprozess grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können und nimmt insoweit Bezug auf den bereits oben dargestellten sog. Nichtanwendungerlass vom 20.12.2011 (BStBl. I 2011, 1286).