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Urteil

13 K 2935/08

Hessisches Finanzgericht 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2013:0507.13K2935.08.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Denn es liegt schon kein eigener Hausstand des Klägers in B vor, welcher aber Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) wäre. Einen eigenen (Haupt-)Hausstand unterhält ein Arbeitnehmer nur dann, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht und in der hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl durch seine persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgeblich beteiligt (BFH VI R 93/77 – Urteil vom 17.11.1978). Daran fehlt es hier. Zwar müssen die Voraussetzungen des bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriffs nicht erfüllt sein (BFH VI R 82/02 – Urteil vom 14.10.2004). Erforderlich ist aber, wie der Senat im Beschluss vom 22.01.2009 im ADV-Verfahren (13 V 3262/08) bereits ausgeführt hat, dass abgeschlossene Räumlichkeiten vorhanden sind, die ein eigenständiges Wirtschaften ermöglichen. Dazu ist zu fordern, dass wenigstens eine Kochgelegenheit und Sanitäreinrichtungen (u.a. WC) vorhanden sind. An beidem fehlt es hier. Auch die weitere Voraussetzung, dass ein eigener Hausstand nur vorliegt, wenn er aus eigenem oder abgeleitetem Recht (BFH, Beschluss vom 05.07.2007 – VI R 44/06) genutzt wird, ist nicht gegeben. Zwar kommt es nicht darauf an, ob Miete gezahlt wird. Auch die unentgeltliche gewährte Nutzung kann ausreichend sein. Dem Kläger steht aber kein eigenes Recht zur Nutzung des Kellerraums zu, denn gemietet wurde dieser von den Eltern, und die Untervermietung ist nach § 11 dieses Mietvertrages ohne Erlaubnis des Vermieters nicht gestattet. Eine solche liegt nicht vor, sodass kein wirksames Nutzungsrecht begründet wurde. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §135 Abs. 1 FGO. Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung für die Veranlagungszeiträume 2004 und 2005. Der in den Streitjahren ledige Kläger bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Geschäftsführer eines Logistikunternehmens. Er hatte eine Wohnung in der Nähe seines Arbeitsortes in A. Die Wohnfläche beträgt 82 Quadratmeter. Bei einer bei seinem Arbeitgeber durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung im Jahre 2006 wurde unter anderem festgestellt, dass die Fahrten zwischen dem Wohnsitz in A und dem Wohnsitz seiner Eltern in B nicht der Lohnversteuerung unterworfen wurden. In B stand dem Kläger im Streitzeitraum ein von den Eltern zusätzlich zu ihrer Wohnung angemieteter Kellerraum mit der Größe von 28 Quadratmetern zur Verfügung. Nach § 10 dieses Mietvertrages ist die Untervermietung ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters ausgeschlossen. Der Kellerraum ist mit einer Waschgelegenheit ausgestattet. Eine finanzielle Beteiligung des Klägers an den Kosten erfolgt nicht. Der Beklagte erkannte die geltend gemachte doppelte Haushaltsführung nicht an und kürzte insoweit die Werbungskosten um die jeweils erklärten wöchentlichen Familienheimfahrten zwischen A und B, Verpflegungsmehraufwendungen, sowie die Kosten für die Unterkunft am Arbeitsort. Gegen die nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheide vom 25.01.2007, mit welchen die Einkommensteuer auf 19.396,- Euro (2004) 20.917,- Euro (2005) festgesetzt wurde, hat der Kläger am 28.02.2007 Einsprüche erhoben, die der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 05.09.2008, zur Post gegeben am 08.09.2008, als unbegründet zurückgewiesen hat. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden, am 10.10.2008 erhobenen Klage. Er trägt vor, es liege eine doppelte Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG vor, da er als Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an welchem er seinen eigenen Hausstand unterhalte, beschäftigt sei, und an seinem Beschäftigungsort einen zweiten Haushalt führe. Sein Lebensmittelpunkt liege bei seinen Eltern in B. Dort sei er in den Haushalt eingegliedert, dies sei sein Hauptwohnsitz. Denn dort sei ein zusätzlich zu der von den Eltern genutzten Wohnung ein separater Raum im Kellergeschoss angemietet, der durch ihn genutzt worden sei. Dieser sei mit einer Waschgelegenheit ausgestattet. In Bezug auf diesen Kellerraum habe ein nicht fixiertes Nutzungsrecht bestanden. Dass diese Wohnung der Lebensmittelpunkt gewesen sei, ergebe sich schon daraus, dass der gesundheitliche zustand seines Vaters seine regelmäßige Anwesenheit erfordert habe. Dieser sei mit 75 Jahren nicht mehr in der Lage gewesen, sich am Straßenverkehr zu beteiligen, und habe daher bereits im Jahre 2001 seine Pkw stillgelegt. Seine Mutter besitze keine Fahrerlaubnis. Der Kläger habe mit seinen Eltern die Einkäufe, Behördengänge und Arztbesuche getätigt, er erledigte auch die erforderlichen Schriftarbeiten. Seine Mutter habe die Wäsche für ihn erledigt, da er in seiner von ihm allein genutzten Wohnung in A keine Waschmaschine besessen habe. Anfang 2003 habe der Vater des Klägers dann einen Schlaganfall erlitten und sei zu dieser Zeit auch schon an Parkinson erkrankt gewesen. Dieser schlechte Gesundheitszustand habe sich bis August 2005 hingezogen, nach einem erneuten Krankenhausaufenthalt sei der Vater dann am 13.10.2005 verstorben. Der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt auch seien regelmäßigen Bekanntenkreis in B unterhalten, dort auch seine Bankverbindung unterhalten und sei dort auch regelmäßig zu Ärzten und Zahnärzten gegangen. Zwar habe er für die Wohnung keine Miete gezahlt, dies sei aber unschädlich, da das Vorhandensein eines eigenen Hausstandes nicht davon abhänge, ob der Wohnraum entgeltlich oder unentgeltlich überlassen worden sei (BFH, Urteil vom 09.08.2007 – VI R 23/05). Der Kläger beantragt, die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 – jeweils vom 25.01.2007 – in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.09.2008 dahingehend abzuändern, dass die doppelte Haushaltsführung berücksichtigt und die Einkommensteuer neu auf 17.798,- Euro für 2004 und auf 19.426,- Euro für das Jahr 2005 festgesetzt wird, sowie, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen. Der Kläger habe in B keinen Hausstand, da er die Wohnung dort nicht aus eigenem Recht als Mieter oder Eigentümer nutze, denn die Mieten würden ausschließlich durch die Eltern entrichtet. Das mit der Mitbenutzung von Sanitäreinrichtungen der Eltern verbundene Bewohnen eines einzelnen Raumes im Kellergeschoss begründe keinen eigenen Hausstand, weil die Gegenleistung lediglich aus der Beteiligung an familienüblichen Diensten bestehe. Nachweise oder Belege über finanzielle Beteiligung an Zahlungen für den elterlichen Haushalt seien nicht vorgelegt worden. Der Kellerraum biete mit seiner Größe von nur 28 Quadratmetern ohne Sanitäreinrichtungen keine Möglichkeit einer eigenständigen Haushaltsführung. Die Wohnung am Arbeitsort in A sei auch wesentlich größer als die am angeblichen Hauptwohnsitz B. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ergebe sich, dass der Kläger keinen eigenen Hausstand in B führe, sondern in einen fremden Hausstand eingegliedert sei. Den gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (13 V 3262/08) hat das Gericht mit Beschluss vom 22.01.2009 abschlägig beschieden. Die Steuerakten haben dem Gericht vorgelegen. Mit Schreiben vom 16.04.2013 bzw. vom 30.04.2013 haben die Beteiligten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 90 Abs. 2 FGO) zugestimmt.