OffeneUrteileSuche
Urteil

13 K 985/13

Hessisches Finanzgericht 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2013:0702.13K985.13.0A
2mal zitiert
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 22. Juni 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung ebenfalls vom 22. Juni 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Beklagte hat zu Recht die Aufwendungen für das Wertgutachten als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG unberücksichtigt gelassen. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrheit der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Legaldefinition des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG), wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (BFH-Urteil, III R 27/04). Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellen die dem Kläger erwachsenen Aufwendungen für das Wertgutachten in Höhe von 1.881,65 Euro keine außergewöhnliche Belastung dar; denn sie sind dem Kläger nicht aus - hier allein in Betracht kommenden - rechtlichen Gründen zwangsläufig entstanden. Vorliegend ist nicht festzustellen, dass der Kläger verpflichtet war, aufgrund der Auskunftsklage seiner Ehefrau ein Wertgutachten erstellen zu lassen; denn sowohl das Auskunftsverlangen als auch die Auskunftsklage der Ehefrau selbst waren lediglich auf Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen gerichtet und auch im Auskunftsverlangen war die Ermittlung des Immobilienwertes durch einen Sachverständigen von der Ehefrau lediglich als sinnvoll erachtet worden. Ihre Vorgehensweise steht in Übereinstimmung mit der zivilrechtlichen Rechtslage. § 1379 BGB beinhaltet die Verpflichtung eines jeden Ehegatten, den anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. Jeder Ehegatte kann darüber hinaus verlangen, dass der Wert der Vermögensgegenstände ermittelt wird. Dabei geht der Wertermittlungsanspruch, der nicht im Auskunftsanspruch enthalten ist, sondern zusätzlich geltend gemacht werden muss, auf zuverlässige Ermittlung durch den Auskunftsverpflichteten selbst, erforderlichenfalls durch Einholung von Auskünften oder Einschaltung von Hilfskräften, einen Sachverständigen braucht er nicht zu beauftragen; denn der Anspruch auf Wertfeststellung durch einen Sachverständigen ist im Gesetz nicht vorgesehen. (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 6. Mai 1982 IX ZR 36/81, Neue Juristischen Wochenschrift - NJW - 1982, 1643; Brudermüller in: Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 1379 Rdnr. 14; Koch in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2010, § 1379 Rdnr. 21). In der Folge hat deswegen auch das Familiengericht zutreffend ausgesprochen, dass die Gutachterkosten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattungsfähig sind, da das Gutachten vom Kläger in eigener Verantwortung in Auftrag gegeben worden ist und daher eine Berücksichtigung im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nicht möglich ist. Dem Kläger wäre es zudem auch unbenommen gewesen, die Kostentragungspflicht im Einvernehmen mit seiner Ehefrau zu regeln, zumal diese die Wertermittlung durch einen Sachverständigen selbst als sinnvoll erachtet hatte. Im Ergebnis waren die Wertgutachtenkosten dem Kläger nicht zwangsläufig entstanden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BFH vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2011, 1426), mit dem dieser seine bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtung von Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung aufgegeben hat und nunmehr darauf abstellt, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat, er den Prozess vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider eingegangen sein muss. Falls die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dagegen „aus Sicht eines verständigen Dritten“ keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hatte, waren auch die Prozesskosten „nicht unausweichlich“. In einem solchen Fall können sie auch nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Ob die Kosten eines Wertgutachtens zu den Kosten eines Zivilprozesses gehören, war vom BFH in seinem Urteil vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10) nicht zu entscheiden. Der Senat versteht die neue Rechtsprechung des BFH allerdings dahingehend, dass lediglich Zivilprozesskosten im engeren Sinne - Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und außergerichtliche Kosten wie die Vergütungsansprüche des eigenen Prozessbevollmächtigten sowie der Kostenerstattungsanspruch des Gegners - gemeint sind, zu denen die Aufwendungen für ein Wertgutachten, das in eigener Verantwortung in Auftrag gegeben worden ist, nicht gehören. Im Ergebnis waren damit die Aufwendungen für das Wertgutachten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der geänderten Rechtsprechung des BFH als Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG anzuerkennen. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts - hinsichtlich der Frage, ob Kosten für ein Privatgutachten als Kosten eines Zivilprozesses im weiteren Sinne als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind - eine Entscheidung des BFH erfordert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beteiligten streiten darum, ob die Aufwendungen, die dem Kläger für ein Wertgutachten im Rahmen seines Ehescheidungsverfahrens entstanden sind, als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig sind. Der Kläger wurde im Streitjahr vom Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. In seiner Einkommensteuererklärung machte er unter anderem Gutachter-kosten für die Wertermittlung einer Immobilie in Höhe von 1.881,65 Euro (1.880,20 Euro für Gutachten und 1,45 Euro für Porto) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dazu reichte er den Kostenbescheid des Amtes für Bodenmanagement A - vom 21. Mai 2008 ein. Die Beauftragung des Gutachterausschusses seitens des Klägers war vor dem Hintergrund erfolgt, dass seine Ehefrau im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens wegen Auskunftserteilung und Zahlung von Zugewinn geklagt hatte. Ausweislich der Klageschrift vom 2. April 2008 war die Klage der Ehefrau u.a. darauf gerichtet, Auskunft über das Endvermögen des Klägers durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und durch Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen u.a. hinsichtlich des Grundstücks B verbunden mit dem Sondereigentum an einer konkret bezeichneten Wohnung nebst zusätzlichen Räumen: Angaben über Wohnungsgröße, Belastungen, Baujahr, Bauweise, Nutzungsarten, Nutzflächen, bauliche Veränderungen und Aufwendungen hierfür für die Jahre 1983 bis 2007 zu erhalten. Dem war die Aufforderung der Ehefrau vom 26. Februar 2008 an den Kläger vorgeschaltet, gemäß § 1379 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend Auskunft zu erteilen, wobei es aus ihrer Sicht sinnvoll erscheine, hinsichtlich des Immobilienvermögens den Wert durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Im Einkommensteuerbescheid vom 21. April 2009 berücksichtigte der Beklagte diese Aufwendungen nicht. In den Erläuterungen heißt es dazu: „Aufwendungen für die Auseinandersetzung des Vermögens anlässlich einer Scheidung sind nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar.“ Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung führte er in den Schreiben vom 24. April und 6. Mai 2009 aus, dass die Gutachterkosten seiner Ansicht nach keine Kosten des Vermögensausgleichs darstellten, sondern als Scheidungskosten steuerlich zu berücksichtigen seien. Der Beklagte erließ am 22. Juni 2009 aus hier nicht interessierenden Gründen einen Änderungsbescheid und wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung ebenfalls vom 22. Juni 2009 als unbegründet zurück. In der Begründung zitiert er das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 30. Juni 2005 (III R 27/04, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2006, 492), nach dem Aufwendungen für die Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens anlässlich einer Scheidung nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, ob die Eheleute die Vermögensverteilung selbst regeln oder die Entscheidung dem Familiengericht übertragen. Da die Aufwendungen für das Wertgutachten für das Haus eindeutig der Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens anlässlich der Scheidung zuzurechnen seien, komme seiner Ansicht nach eine Berücksichtigung nicht in Betracht. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger nunmehr mit seiner Klage. Mit dieser hält er sein außergerichtlich geltend gemachtes Begehren aufrecht. Er ist der Auffassung, dass die Aufwendung für das Wertgutachten nach § 33 EStG zu berücksichtigen seien, weil er sich diesen Gutachterkosten aus rechtlichen Gründen nicht habe entziehen können, da die Wertermittlung von seiner damaligen Ehefrau im Scheidungsverfahren per Auskunftsklage eingefordert worden sei. Bereits daraus ergebe sich eine klare Zwangsläufigkeit dieser Kosten. Im Rahmen des laufenden Scheidungsverfahrens beim Amtsgericht C habe seine Ehefrau die Folgesache Güterrecht anhängig gemacht und verlange den Ausgleich des Zugewinns. Da der Scheidungsprozess und der Zugewinnausgleich im Zwangsverbund entschieden würden, seien die damit entstandenen Kosten als zwangsläufig zu betrachten. Er beruft sich dabei zudem auf das BFH-Urteil vom 2. Oktober 1981 (VI R 38/78, BStBl II 1982, 116), mit dem der BFH ausgesprochen hat, dass Ehescheidungskosten für einen Steuerpflichtigen grundsätzlich zwangsläufig entstehen. Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 22. Juni 2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2009 mit der Maßgabe zu ändern, dass Aufwendungen für ein Wertgutachten in Höhe von 1.881,65 Euro als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz berücksichtigt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bleibt im Wesentlichen bei seinem außergerichtlichen Vorbringen. Er ist der Ansicht, dass sich entgegen den Ausführungen des Klägers die im Streitfall vorliegende Folgesache Güterrecht (hier: Zugewinnausgleich) nicht im Zwangsverbund mit der Scheidungssache zu verhandeln sei, sondern nur, wenn dies von einem der Ehegatten rechtzeitig begehrt werde. Würden die Folgesachen auf Antrag zusammen mit der Scheidung durch das Familiengericht entschieden, seien dadurch entstehende Prozesskosten nicht zwangsläufig. Da die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen eindeutig die übrigen Folgesachen wie die Auseinandersetzung über das gemeinsame Vermögen beträfen, sei ihre Entstehung nicht zwangsläufig. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf die Berücksichtigung der Aufwendungen gemäß § 33 EStG. Im Laufe des Klageverfahrens legte der Kläger den Beschluss des Amtsgerichts C - Familiengericht - vom 10. September 2012 vor. Danach waren die Gutachterkosten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattungsfähig, da das Gutachten vom Antragsteller (Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren) in eigener Verantwortung in Auftrag gegeben wurde. Dem Gericht hat die den Streitgegenstand betreffende Steuerakte vorgelegen.