OffeneUrteileSuche
Urteil

13 K 2871/09

Hessisches Finanzgericht 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2015:0730.13K2871.09.0A
2mal zitiert
1Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1996, jeweils vom 30.04.2007 und jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23.10.2009 werden dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen in 1993 um ... DM, in 1994 um ... DM, in 1995 um ... DM und in 1996 um ... DM herabgesetzt werden. Die Steuer wird für 1993 auf ... DM, für 1994 auf ... DM, für 1995 auf ... DM und für 1996 auf ... DM festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 93 % und der Beklagte 7%. Das Urteil ist wegen der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1996, jeweils vom 30.04.2007 und jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23.10.2009 werden dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen in 1993 um ... DM, in 1994 um ... DM, in 1995 um ... DM und in 1996 um ... DM herabgesetzt werden. Die Steuer wird für 1993 auf ... DM, für 1994 auf ... DM, für 1995 auf ... DM und für 1996 auf ... DM festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 93 % und der Beklagte 7%. Das Urteil ist wegen der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Bescheide dem Grunde nach zu Recht erlassen. Insoweit wird die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Lediglich hinsichtlich der Höhe der Schätzung sind zugunsten der Klägerin, wie dies auch der Vertreter des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung darstellte, Abschläge vorzunehmen. Der Beklagte durfte die ursprünglich für die Streitjahre ergangenen Einkommensteuerbescheide mit Bescheiden jeweils vom 30.04.2007 gemäß § 173 Abs.1 Nr.1 AO ändern, da aufgrund der durchgeführten Steuerfahndungsprüfung neue Tatsachen, nämlich höhere Zinseinkünfte aus Kapitalvermögen, bekanntgeworden sind. Entgegen der klägerischen Rechtsansicht erfolgte der Erlass der Bescheide am 30.04.2007 innerhalb der (verlängerten) Festsetzungsfrist. Für den Veranlagungszeitraum 1993 begann die Festsetzungsfrist am 31.12.1995, da die Erklärung im März 1995 beim Finanzamt einging, und endete - bei zehnjährige Festsetzungsfrist - am 31.12.2005. Durch die Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndungsstelle wurde die Frist gem. § 171 Abs. 5 AO unterbrochen bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides. Vorliegend begannen die Ermittlungen im Februar 2005. Die Klägerin wurde im März 2005 informiert, so dass eine Unterbrechung eingetreten ist. Erst recht gilt dies für die nachfolgenden Veranlagungszeiträume. Für den Veranlagungszeitraum 1993 liegt eine Steuerhinterziehung, begangen durch Frau W, vor. Unproblematisch liegen die objektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung vor. Die Zinseinkünfte in ...(Ausland) wurden, was unstreitig ist, in den hier streitigen Steuererklärungen nicht angegeben. Nach Überzeugung des erkennenden Senats hat Frau W im Veranlagungszeitraum 1993 (und auch 1994, vgl. weiter unten) auch in subjektiver Hinsicht (schuldhaftes Handeln) eine Steuerhinterziehung begangen. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass ihre Mutter darauf vertraut haben könnte, dass ausländische Zinseinkünfte in Deutschland nicht steuerbar sind. Dagegen spricht, dass in den Erklärungsvordrucken ausdrücklich nach ausländischen Kapitaleinkünften gefragt wird und die Mutter der Klägerin hier auch Zinseinkünfte nannte: allerdings in viel zu geringer Höhe. Entgegen der Darstellung der Klägerin vermochte der Senat auch keine Schuldunfähigkeit wegen Demenz festzustellen. Für das Vorliegen einer Demenz könnte zwar zunächst eine Bestätigung der Hausärztin Dr. ... sprechen, nach der Frau W seit etwa 1995 nicht mehr immer voll in allen Belangen orientiert, ab März 1997 nicht mehr orientiert gewesen sei (Bl. 85 der Gerichtsakten). In ihrer Vernehmung als Zeugin am 23.09.2014 (Bl. 370 ff der Gerichtsakten) hat die Zeugin erklärt, dass sich eine deutliche Zäsur hinsichtlich des Gesundheitszustandes von Frau W - physisch und psychisch - nach dem Schenkelhalsbruch im Frühjahr 1997 ergeben habe. Eine massive Demenz sei ab März 1997 festzustellen gewesen. Jedenfalls im Herbst 1999 sei Frau W nicht mehr in der Lage gewesen, geschäftliche Dinge noch zu erledigen. Die Zeugin konnte sich aufgrund der Art der Erkrankung jedoch nicht eindeutig auf einen Zeitpunkt festlegen, ab dem Frau W nicht mehr in der Lage war, geschäftliche Dinge zu erledigen. Auch B (Ehemann und Erbe nach S) und Beigeladener in diesem Verfahren hat schriftlich dargelegt, dass er Frau W zum Jahreswechsel 1997/98 im Zustand fortgeschrittener Demenz angetroffen habe (Bl. 327 der Gerichtsakten). Andererseits weist das Finanzamt zutreffend darauf hin, dass die X-Bank im Sommer 1999 (Aufteilung des ...-ausländ.Vermögens auf die beiden Töchter) keine Anhaltspunkte für eine Demenz hatte. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Bank nur eine schriftliche Anweisung von Frau W vorlag, die möglicherweise (oder sogar wahrscheinlich) von einer der Töchter (vermutlich Frau C) verfasst wurde. Ein persönlicher Eindruck fehlte daher. Dass die Töchter gegenüber der Bank eine mögliche Demenz ihrer Mutter nicht ansprachen, liegt auf der Hand. Nicht eindeutig für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Demenz ist schließlich die Tatsache, dass Notar ... am 01.11.1999 eine Unterschrift beglaubigte, da insoweit wohl nicht ausdrücklich die Frage der Geschäftsfähigkeit geprüft wurde. Nur bei offenkundigen Anhaltspunkten dürfte der Notar wohl hierauf eingehen. Solche offensichtlichen Anhaltspunkte scheinen aber gefehlt haben. Dies spricht immerhin für eine weniger weit fortgeschrittene Demenz. Dies wird in gewissem Sinne auch bestätigt durch die Hausärztin Dr. ..., die es nicht für erforderlich hielt, den Demtec-Test (Test zur Feststellung einer beginnenden Demenz) durchzuführen. Aufgrund dieser Gesamtumstände geht der Senat davon aus, dass Frau W jedenfalls im Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung 1993 im März 1995 noch orientiert war, Kenntnis von ihren ...(ausländ.) Zinseinkünften hatte und dies bewusst in ihrer Einkommensteuererklärung verschwieg. Dies stellt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht eine Steuerhinterziehung dar, die eine zehnjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs.2' S. 2 AO auslöst. Nach obigen Ausführungen ist diese für das Jahr 1993 gewahrt. Entsprechend verhält es sich für den Veranlagungszeitraum 1994. Für dieses Jahr wurde die Steuererklärung im März 1996 eingereicht. Da nach der Darstellung der Zeugin Dr. ... die "Zäsur" (sowohl in körperlicher als auch geistiger Hinsicht) erst nach dem Schenkelhalsbruch im Frühjahr 1997 eintrat, ist bei der Abgabe der Erklärung im März 1996, somit ein Jahr vor dem Vorfall, von gleichen Voraussetzungen wie für das Jahr 1993 auszugehen. D.h. jedenfalls hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 1993 und 1994 war Frau W noch in der Lage, ihre rechtserheblichen Angelegenheiten zu überblicken und Steuererklärungen abzugeben. Dass sie sich hierbei wohl der Unterstützung ihrer Tochter C bedient haben mag, ist - da von einem eigenverantwortlichen Verhalten von Frau W auszugehen ist - unbeachtlich. Die Steuererklärung für 1995 wurde im August 1997, diejenige für 1996 im Oktober 1997 und für 1997 im November 1998 eingereicht. Nach der Aussage der Zeugin Dr. ... dürfte es sich bei diesem Zeitraum hinsichtlich der Orientierungsfähigkeit von Frau W um eine gewisse "Grauzone" handeln. Der Senat geht zugunsten von Frau W davon aus, dass die Demenz bereits so weit fortgeschritten war, dass ihr in subjektiver Hinsicht eine Steuerhinterziehung nicht mehr zugerechnet werden kann. Entgegen der klägerischen Rechtsansicht bedeutet dies jedoch nicht, dass am 30.04.2007 keine Änderungsbescheide mehr hätten ergehen dürfen. Der Ehemann der Klägerin, H, hat sich in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2015 dahingehend eingelassen, dass seine Schwägerin C die Steuererklärungen für seine Schwiegermutter W fertigte. Davon geht auch das Finanzamt aus (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 12.09.2014, dort S.4, Bl. 338 Rs der Gerichtsakten). Ob Frau C bei Abgabe der vorbezeichneten Steuererklärungen bereits selbst Kenntnis von den Geldanlagen ihrer Mutter in ...(Ausland) und den entsprechenden Zinseinkünften hatte und eine Steuerhinterziehung gem. § 169 Abs.2 S.3 AO (Steuerhinterziehung durch Dritte) beging, ist jedenfalls für diese Jahre nicht nachweisbar. Möglich und nicht auszuschließen ist auch, dass Frau C auf die Angaben ihrer Mutter aus den vorangegangenen Steuererklärungen vertraute und diese fortführte. Frau C hatte jedoch als Gesamtrechtsnachfolgerin eine Berichtigungspflicht der Erklärungen nach § 153 AO. Diese Norm bestimmt (soweit vorliegend von Interesse) Folgendes: "Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen." Spätestens ab dem Besuch bei der X-Bank in ... im Juli 1999 hatte C Kenntnis von den Geldanlagen in ...(Ausland) und wusste daher auch - da an der Erstellung der Erklärungen beteiligt -, dass die Steuererklärungen ihrer Mutter in den Vorjahren hinsichtlich der Zinseinkünfte unrichtig waren. Die Gesamtrechtsnachfolge trat mit dem Tod von Frau W im ... 2000 ein. Die vierjährige Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum 1995 endete mit Ablauf des 31.12.2001, da die Erklärung im August 1997 beim Finanzamt eingereicht wurde. Es bestand somit eine Berichtigungspflicht von Frau C für den Veranlagungszeitraum 1995. Da die reguläre Festsetzungsfrist für die Veranlagungszeiträume 1996 und 1997 am 31.12.2001 (1996) und 31.12.2002 (1997) endete, bestand auch für diese Jahre eine Berichtigungspflicht. Zwar ist davon auszugehen, dass auch die Klägerin (spätestens) seit Juli 1999 (Besuch der X-Bank) Kenntnis vom dortigen Kapitalvermögen ihrer Mutter hatte. Dass sie auch von den unrichtigen Steuererklärungen Kenntnis und daher eine eigene Berichtigungspflicht hatte, ist fraglich; jedenfalls nicht nachweisbar. Hierauf kommt es jedoch auch nicht an, da die zehnjährige Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung in diesem Fall auch hinsichtlich der Klägerin anzuwenden ist (vgl. FG Düsseldorf Beschluss vom 26.06.2000, 13 V 556/00 A (E), EFG 2000, 1168; Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler Kommentar zur AO § 169 Tz.65 mwN). Die Bescheide vom 30.04.2007 für die Jahre 1995 bis 1997 sind daher innerhalb der zehnjährigen Festsetzungsfrist ergangen. Für die Jahre 1998 und 1999 ist die Festsetzungsfrist ebenfalls gewahrt, da eine Steuerhinterziehung durch C gegeben ist. Frau C wusste spätestens ab Juli 1999 von den Kapitalanlagen und Zinseinkünften ihrer Mutter in ...(Ausland). Gleichwohl gab sie im Januar 2000 für 1998 und im November 2000 für 1999 unrichtige Steuererklärungen ab; denn auch in diesen Erklärungen werden die streitigen Zinseinkünfte nicht angeführt. Hierin liegt eine durch eine Person, deren sich der Steuerschuldner zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, begangene Steuerhinterziehung (§ 169 Abs.2 S.3 AO). Jedenfalls ist sie Dritte im Sinne der Norm, da nicht entscheidend ist, wer die Steuer hinterzogen hat, sondern dass sie hinterzogen wurde. Die Hinterziehung haftet dem Steueranspruch an (Kruse in Tipke/Kruse Kommentar zur AO § 169 Tz. 18 mwN). Aufgrund vorstehender Ausführungen war Frau C bei Abgabe der Erklärungen über die Zinseinkünfte informiert. Durch Abgabe der unrichtigen Erklärungen liegt eine Steuerhinterziehung vor. Eine Exkulpation nach § 169 Abs.2 S.3 a.E. AO scheidet aus, da sowohl ihrer Mutter als auch später ihr als Gesamtrechtsnachfolgerin ein Vermögensvorteil zugeflossen ist. Die Klägerin ist als Miterbin (jetzt neben B) Gesamtschuldnerin. Das Finanzamt kann - wie vorliegend - jeden Gesamtschuldner gleichzeitig in Anspruch nehmen (Drüen in Tipke/Kruse AO § 44 Tz. 32). Bis zur Bewirkung der Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet (§ 421 S. 2 BGB). Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist vorliegend § 2060 BGB nicht einschlägig; denn auch nach Teilung des Nachlasses (ob dies vorliegend überhaupt der Fall ist, ist fraglich) bleibt grundsätzlich die gesamtschuldnerische Haftung bestehen. Die gesamtschuldnerische Haftung ist vorliegend gegeben (vgl. auch zutreffend HMdF, Anlage 6 zum Schriftsatz des FA vom 12.09.2014). Dem Grunde nach sind die Bescheide vom 30.04.2007 daher rechtsfehlerfrei ergangen. Zur Höhe der Schätzung gilt Folgendes: Auch hinsichtlich der Höhe der Schätzung folgt das Gericht grundsätzlich dem Finanzamt, das sich insoweit den Ermittlungen des Steuerfahnders N angeschlossen hat. Wie der Zeuge N in der Beweisaufnahme nachvollziehbar geschildert hat - und wie es sich auch aus dem Bericht vom 26.03.2007 ergibt, vgl. Sonderband Steufa-Bericht W - ging dieser von dem unstreitigen Kapitalstamm aus und hat - mangels näherer Angaben seitens der Klägerin - eine Schätzung dahingehend vorgenommen, dass er mangels Kenntnis von der Zusammensetzung des ausländischen Depots von der Durchschnittsrendite festverzinslicher inländischer Wertpapiere ausging. Hierbei wurde für die Jahre 1997 bis 1999 ein etwas über dem von der Deutschen Bundesbank zugrunde gelegter Zinssatz, nämlich 5,5%. Für die Jahre 1993 bis 1996 wurde der von der Deutschen Bundesbank mitgeteilte Zinssatz (zwischen 5,5% und 6,5%) zugrunde gelegt. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens hat die Klägerin dann zumindest für die Jahre 1997 bis 1999 die ausländischen Kapitaleinkünfte beziffert, nämlich für 1997: ... DM, für 1998: ... DM und für 1999: ... DM. Diese Beträge wurden in den jeweils am 13.08.2009 geänderten und vorliegend streitigen Einkommensteuerbescheiden 1997 bis 1999 übernommen. Hierbei handelt es sich somit um Beträge, die die ursprüngliche Schätzung, die in etwa auch von einer ähnlichen Größenordnung ausging, überholt hat und den Bescheiden zugrunde gelegt wurde. Insoweit bedarf es daher keiner Schätzung mehr. Hinsichtlich der Jahre 1993 bis 1996 hält es das Gericht im Rahmen seiner eigenen Schätzungsbefugnis für sachgerecht - und folgt insoweit einem Vorschlag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2015 und im Schriftsatz vom 02.02.2015 -, dass zugunsten der Klägerin für jedes dieser Jahre eine Depotgebühr in Höhe von (geschätzten) 6% der Erträge in Ansatz gebracht wird. Angesichts des durch den Nachweis der Zinseinkünfte für die Jahre 1997 bis 1999 nunmehr berechenbare Zinssätze von 3,5% (1999), 4,41% (1998) und 4,25% (1997) hält es das Gericht für sachgerecht, die den Jahren 1993 bis 1996 zunächst zugrunde gelegten Zinssätzen der Deutschen Bundesbank von 6% (1993), 6,5% (1994), 6,5% (1995) und 5,5% (1996) um jeweils 0,5% zu reduzieren, um eine gewisse Annäherung an die Zinssätze der Jahre 1997 bis 1999 zu erreichen. Nach Auffassung des Gerichts ist eine weitere Reduzierung angesichts der Unsicherheit der Zusammensetzung des Depots, der feststehenden Zinssätze der Deutschen Bundesbank und der fehlenden Mitwirkung der Klägerin angesichts des vorliegenden Auslandsachverhalts (§ 90 Abs.2 S.1 AO) nicht sachgerecht. Unter Zugrundelegung dieser Daten errechnen sich zusätzliche ausländische Zinseinkünfte wie folgt: 1993: ... DM, 1994: ... DM, 1995: ... DM und 1996: ... DM. Die bisher in Ansatz gebrachten ausländischen Zinseinkünfte reduzieren sich somit wie folgt: 1993 um ... DM, 1994 um ... DM, 1995 um ... DM und 1996 um ... DM. Um diese Beträge sind daher die Bescheide 1993 bis 1996 hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu reduzieren. Im Übrigen verbleibt es bei den geänderten Bescheiden, so dass die Klage insoweit ab- zuweisen ist. Die im Tenor ausgewiesene Steuer berechnet sich wie folgt (alle Werte in DM): Veranlagungszeitraum Verminderung Kapitaleinkünfte um Zu versteuerndes Einkommen Steuer 1993 ... ... ... 1994 ... ... ... 1995 ... ... ... 1996 ... ... ... Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs.1 FGO, diejenige über die Vollstreckungsabwendung aus § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Bei einem Streitwert von ... DM (... €) errechnet sich die Kostenquote dahingehend, dass die Klägerin mit 7% obsiegt, der Beklagte mit 93%. Der Senat lässt die Revision zu, da , soweit ersichtlich, die Frage der Zurechnung einer Steuerhinterziehung eines Gesamtrechtsnachfolgers bei einem anderen Gesamtrechtsnachfolger im Rahmen des § 153 Abs.1 S.2 AO noch nicht abschließend höchstrichterlich entschieden ist. Streitig ist die Versteuerung ausländischer Zinseinkünfte der verstorbenen Mutter der Klägerin, Frau W. Die Klägerin war neben ihrer Schwester C Miterbin nach ihrer im Jahre 19... geborenen und am ...2000 verstorbenen Mutter W. C verstarb am ...2001. Sie wurde nicht von ihrem Ehemann K, sondern von Frau S beerbt. Nach deren Versterben trat deren Ehemann B in die Erbenstellung ein, so dass die Erbengemeinschaft nunmehr aus der Klägerin und B besteht. B wurde zum Verfahren beigeladen. Aufgrund einer Mitteilung der Erbschaftsteuerstelle des Finanzamtes ... vom 15.02.2005, wonach die Klägerin eine Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung über Zuwendungen in Höhe von ... DM (Vermögenswerte bei der X-Bank, ...) eingereicht hatte, führte die Steuerfahndungsstelle ein Steuerermittlungsverfahren gem. §§ 85, 208 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung - AO - durch. Die Anordnung der Durchführung des Verfahrens erfolgte am 17.02.2005. Die Klägerin wurde am 21.03.2005 von diesem Verfahren informiert. Nach den Prüfungsfeststellungen verfügte die verstorbene Frau W über Vermögenswerte bei der X-Bank in ... zum 22.07.1999 (Aufteilungszeitpunkt der Vermögenswerte hälftig auf die beiden Töchter) in Höhe von ... DM. Dieser Wert ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Mangels ausreichender Nachweise der ...(ausländischen) Zinseinkünfte und fehlender Angaben in den Einkommensteuererklärungen schätzte die Steuerfahndungsstelle die ausländischen Zinseinkünfte für die Jahre 1993 - 1999. Als Kapitalstamm zum 22.07.1999 wurden ... DM in Ansatz gebracht. Bei dem Differenzbetrag zu den oben genannten ... DM in Höhe von ... DM handelt es sich um den Wert von Edelmetallen. Sodann wurde eine Rückrechnung des Kapitalstammes vorgenommen, wobei angenommen wurde, dass die jährlichen Zinserträge wieder angelegt wurden. Wegen Einzelheiten wird auf der Tz. 5.2. und Anlage 4 des Steuerfahndungsberichtes vom 26.03.2007 Bezug genommen. Das beklagte Finanzamt übernahm diese ermittelten Zinsanteilerträge und erließ für die Jahre 1993- 1999 jeweils am 30.04.2007 geänderte Einkommensteuerbescheide. Diese Bescheide änderten die antragsgemäß ergangenen Einkommensteuerbescheide 1993 vom 15.05.1997, 1994 vom 18.11.1996, 1995 vom 12.12.1997, 1996 vom 02.12.1997, 1997 vom 14.05.1999, 1998 vom 27.04.2000 und 1999 vom 11.01.2001. Bei den übrigen Angaben der eingereichten Steuererklärung der Frau W, auch deren Angaben über deutsche Zinseinkünfte, verblieb es im Übrigen in den Änderungsbescheiden. Auch der Einkommensteuerbescheid 1991 (Ursprungsbescheid vom 05.12.1995) wurde mit Bescheid vom 30.04.2007 geändert, da aufgrund des geänderten Bescheides 1993 der bisher in Ansatz gebrachte Verlustrücktrag entfiel. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Im außergerichtlichen Verfahren konnte die Klägerin noch eine Bestätigung der X1Bank über Zinserträge der Jahr 1997-1999 vorlegen, wonach im Jahr 1997 DM ... (Schätzung der Steuerfahndungsstelle: DM ...), im Jahre 1998 DM ... (Schätzung der Steuerfahndungsstelle: DM ...) und im Jahr 1999 DM ... (Schätzung der Steuerfahndungsstelle: DM ...), erzielt wurden. Der Beklagte änderte daraufhin die Einkommenssteuerbescheide1997-1999 jeweils mit Bescheiden vom 13.08.2009 und brachte diese Beträge in Ansatz. Für die übrigen Jahre verblieb es bei den Bescheiden vom 30.04.2007. Die Klägerin trägt außergerichtlich und gerichtlich - zusammengefasst - Folgendes vor: 1. Festsetzungsverjährung Nach Auffassung der Klägerin ist Festsetzungsverjährung eingetreten. Die vierjährige Festsetzungsfrist sei sowohl bei Beginn des Ermittlungsverfahrens als auch bei Erlass der geänderten Bescheide abgelaufen gewesen. Die zehnjährige Frist greife nicht ein, da keine Steuerhinterziehung vorliege. Frau W sei in den hier streitigen Jahren dement und somit schuldunfähig gewesen. Seit den 80er Jahren habe sie nur noch die ihr von ihrer sie pflegenden Tochter C vorgelegten Unterlagen, auch Steuererklärungen, unterschrieben. Die Steuererklärungen habe die Tochter C ausgefüllt. Diese sei erst ab Juli 1999 über das Depot in ... informiert gewesen. Die Hausärztin Frau Dr. ... habe eine massive Demenz ab etwa März 1997 bestätigt (Bl. 85 der Gerichtsakten). 2. Höhe der Zuschätzungen Die Höhe der Zuschätzungen sei zu beanstanden. Wie sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen für 1997 bis 1999 gezeigt habe, habe das Finanzamt um ca. 33 % zu hoch geschätzt; d.h. auch die Schätzungen für die Jahre 1993-1996 seien um rund ein Drittel nach unten zu korrigieren. 3. Gesamtschuldnerschaft Sehr bedenklich sei es, dass die Klägerin zusammen mit Frau S als Gesamtschuldnerin in Anspruch genommen werde. Der Nachlass sei bereits 2001 geteilt worden, so dass sich die Haftung der Miterben gem. § 2060 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - auf den ihren Erbteilen entsprechenden Teil der Nachlassverbindlichkeiten beschränke. Aufgrund einer Intervention der Klägerin beim Petitionsausschuss des Hessischen Landtages habe der Beklagte dann tatsächlich die Klägerin auch nur zu 50 % in Anspruch genommen; dies sei in den Bescheiden aber nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 23.10.2009 die Bescheide des Finanzamtes ... vom 30.04.2007 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern sowie Zinsen für 1991, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998 und 1999 aufzuheben; unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 23.10.2009 die Bescheide des Finanzamtes ... vom 13.08.2009 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie Zinsen für 1997, 1998 und 1999 aufzuheben; das Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Finanzamt vertritt folgende Auffassung: Eine vorsätzliche Steuerhinterziehung durch Frau W habe vorgelegen. Schuldausschließungsgründe griffen nicht ein. Die von der Klägerin vorgetragene Demenz ihrer Mutter habe in der dargestellten Form nicht vorgelegen. Die Teilung der Vermögenswerte der Erblasserin unter persönlicher Teilnahme der Klägerin, ihrer Schwester C und deren Ehemann K in den Räumen in der X-Bank in ... sei aufgrund einer entsprechenden schriftlichen Erklärung von Frau W vom 04.06.1999 (Bl. 212 der Gerichtsakte) erfolgt. Weder die X-Bank noch die Töchter bzw. der Schwiegersohn hätten zu diesem Zeitpunkt Zweifel an der Geschäftsfähigkeit von Frau W gehabt. Auch seien keine Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit geäußert worden, als Frau W ihre Namensunterschrift zur Rangänderung ihres Nießbrauchsrechts am 01.11.1999 leistete. Weder der Notar noch die Beteiligten hätten Zweifel an der Geschäftsfähigkeit gehabt (Anlage - zum Schriftsatz des Finanzamtes vom 12.09.2014). Im Übrigen seien keine weiteren Nachweise über körperliche und geistige Beeinträchtigungen vorgelegt worden. Falls Zweifel an einer Steuerhinterziehung durch Frau W vorhanden sein sollten, werde auf § 169 Abs. 2 S. 3 AO hingewiesen, wonach eine Steuerhinterziehung auch durch Dritte möglich sei. Aufgrund der Art der Ausfüllung der Steuererklärung sowie sonstigem Schriftverkehr könne davon ausgegangen werden, dass die Tochter C bzw. deren Ehemann die Erklärungen ausgefüllt hätten. Dies ergebe sich auch aus einem Vergleich mit den Steuererklärungen der Eheleute .... Auch diese Steuererklärungen seien mit derselben Schreibmaschine und nach dem gleichen Muster ohne Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters erstellt worden. Es handele sich vorliegend um eine vorsätzliche Steuerhinterziehung begangen durch Frau W oder durch Dritte (insbesondere durch die Eheleute K und C), da sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung erfüllt seien und im Hinblick auf den Gesundheitszustand von Frau W bis August/September 1999 keine Schuldausschließungsgründe greifen würden. Die Betreuung durch den Pflegedienst ... sei erst ab September 1999 bis zum Tod von Frau W am ...2000 erfolgt. Da im Falle der Gesamtrechtsnachfolge durch Erbfall - wie vorliegend - die Rechte und Pflichten aus dem Steuerschuldverhältnis auf die Erben gem. § 45 AO übergehen, sei auch der Gesamtrechtsnachfolge (§ 45 AO) anzeigepflichtig nach § 153 Abs. - S. 2 AO. Die Berichtigungspflicht treffe auch den für den Gesamtrechtsnachfolger handelnden gesetzlichen Vertreter und sei unabhängig vom Verschulden des Rechtsvorgängers. Die Klägerin, ihre Schwester C und deren Ehemann K als Anwesende bei dem Termin im Bankhaus X am 04.07. und am 22.07.1999 hätten spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Auslandsvermögen von Frau W gehabt und folglich auch eine Steuererklärungsberichtigungspflicht für die streitbefangenen Einkommensteuererklärungen. Die Klägerin sei als Miterbin auch Gesamtschuldnerin gemäß § 44 AO. Eine Aufteilung der Steuerschuld gem. § 268 AO komme nicht in Betracht. Eine Aufteilung der Erbengemeinschaft sei nicht ersichtlich. Wegen Einzelheiten des jeweiligen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat durch den Berichterstatter als beauftragter Richter Beweis erhoben über den Gesundheitszustand von Frau W im Zeitraum von 1993 bis 2000 durch Vernehmung von Frau Dr. med. ... als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 23.09.2014 (Bl. 370 der Gerichtsakten) Bezug genommen. Weiterhin wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 22.01.2015 der Finanzbeamte N zum Ergebnis seiner Ermittlungen im Steuerfahndungsverfahren als Zeuge vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Im Termin am 22.01.2015 wurde die Sache vertagt, um eine tatsächliche Verständigung der Beteiligten zu ermöglichen. Die Klägerin hat sich mit einer solchen nicht einverstanden erklärt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die einschlägigen Steuerakten lagen dem Gericht vor.