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Urteil

2 K 2019/14

Hessisches Finanzgericht 2. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2018:0312.2K2019.14.00
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Tenor
Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für 2008 vom 14.8.2013 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 15.9.2014 mit der Maßgabe geändert, dass unter Zugrundelegung des Bilanzpostens „nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil der Kommanditisten“ i. H. v. x € der verrechenbare Verlust im Sinn von § 15 a des Einkommensteuergesetzes neu festgesetzt wird. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für 2008 vom 14.8.2013 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 15.9.2014 mit der Maßgabe geändert, dass unter Zugrundelegung des Bilanzpostens „nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil der Kommanditisten“ i. H. v. x € der verrechenbare Verlust im Sinn von § 15 a des Einkommensteuergesetzes neu festgesetzt wird. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15 a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes für 2008 ist im Ergebnis nicht rechtmäßig. Nach § 15 a Abs. 1 S. 1 des Einkommensteuergesetzes darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust einer Kommanditgesellschaft weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10 d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden. Der nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust mindert die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind (§ 15 a Abs. 2 S. 1 des Einkommensteuergesetzes), und ist nach § 15 a Abs. 4 S. 1 des Einkommensteuergesetzes jährlich gesondert festzustellen. Unter dem Kapitalkonto des Kommanditisten im Sinne des § 15 a Abs. 1 S. 1 des Einkommensteuergesetzes ist das Kapitalkonto aus der Steuerbilanz der Gesellschaft unter Einschluss von Mehr- oder Minderbeträgen aus einer eventuell geführten positiven oder negativen Ergänzungsbilanz zu verstehen; positives oder negatives Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten bleibt bei der Ermittlung des Kapitalkontos außer Betracht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Mai 1991 VIII R 31/88, Bundessteuerblatt II 1992, 167). Führt die Kommanditgesellschaft-wie im Streitfall-für die Kommanditisten mehrere Konten mit verschiedenen Bezeichnungen, ist anhand des Gesellschaftsvertrages zu ermitteln, ob dieses Eigenkapital oder Forderungen und Schulden ausweisen. Die Qualifikation des auf einem Konto ausgewiesenen Kapitals als Eigenkapital setzt voraus, dass entweder auf diesem Konto die Verluste der Gesellschaft verbucht werden oder dass das Konto im Fall der Liquidation der Gesellschaft oder des Ausscheidens des Gesellschafters mit einem etwa bestehenden negativen Kapitalkonto zu verrechnen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Oktober 2008 IV R 98/06, Bundessteuerblatt II 2009, 272). Nach diesen Maßstäben war das Buchhaltungsskonto, auf das die Kapitalzufuhr i. H. v. 185.000 € verbucht wurde, entsprechend den Regelungen im Gesellschaftsvertrag nicht als Bestandteil der Kapitalkonten im Sinne des § 15 a Abs. 1 S. 1 des Einkommensteuergesetzes anzusehen. Entsprechend dem Gesellschaftsvertrag (§ 4 des Vertrages) waren bei der Klägerin das Kapitalkonto I, das Kapitalkonto II, das Verlustvortragskonto und das Privatkonto als Gesellschafterkonten zu führen. Auf dem Kapitalkonto I war der feste Kapitalanteil des Kommanditisten zu verbuchen, wohingegen auf dem Kapitalkonto II Gewinnanteile der Gesellschafter zu erfassen waren sowie Verlustanteile nur, soweit diese durch Gewinne der Vorjahr gedeckt waren. Auf dem Verlustvortragskonto waren Verlustanteile zu verbuchen, soweit diese nicht durch Gewinne auf den Kapitalkonten II gedeckt werden konnten. Auf dem Privatkonto waren schließlich laufende Einlagen und Entnahmen der Gesellschafter zu verbuchen. § 4 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrages regelte, dass es sich bei den Kapitalkonten I, den Kapitalkonten II (Gewinnrücklagen konnten), den verlustvortragskonnten, den Privatkonten und dem Kapitalrücklagenkonto um gesamthänderisch gebundene Beteiligungskonten der Gesellschafter handelt. Zu dem Privatkonto war in § 12 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages statuiert, dass die Kommanditisten die Auszahlung von Guthaben auf ihren Privatkonten jederzeit verlangen können. Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte zu Recht die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Privatkonto (Kapitalkonto III) um ein echtes Darlehenskonto handelt, weil sein Guthaben vom Gesellschafter jederzeit entnommen oder es gegebenenfalls im Einzelfall wie ein Darlehen gekündigt werden kann. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass aufgrund des Gesellschaftsvertrages Einlagen ausschließlich auf dem Privatkonto geleistet werden konnten, mit der Folge, dass es sich trotz des behaupteten fehlerhaften Bilanzausweises nicht um eine begründete Einlagenbuchung auf ein Verlustkonto im Sinn von § 15 a des Einkommensteuergesetzes gehandelt habe. Als weiteres Indiz gegen die Annahme von Eigenkapital hat der Beklagte gewertet, dass der zugeführte Betrag von 185.000 € nicht zu einer Änderung der Gewinnverteilung unter den Gesellschaftern geführt habe. Ungeachtet der Tatsache, dass der Beklagte das bei der Klägerin geführte Privatkonto zutreffend als Darlehenskonto eingeordnet hat, bestand in den mündlichen Verhandlungen zwischen den Streitparteien jedoch Einigkeit, dass die Umbuchung der streitgegenständlichen 185.000 € auf das Finanzbuchhaltungsskonto 904 (variables Kapital A) dem Zweck dienen sollte, eine Kapitaleinlage des betreffenden Gesellschafters entsprechend dem Inhalt der schriftlichen Vereinbarung vom 13.12.2008 (Bl. 66 der Gerichtsakte) zu dokumentieren. Ausgehend von dieser schriftlichen Vereinbarung entsprach die Verbuchung der 185.000 € (Umwandlung der Darlehensverbindlichkeit in eine Gesellschaftereinlage) nicht dem tatsächlichen Willen der Gesellschafter. Das Gericht kommt anhand des Vertragswortlauts und im Einklang mit der unstreitigen Auffassung der beiden Verfahrensbeteiligten zu dem Ergebnis, dass die zwischen den Gesellschaftern am 13.12.2008 getroffene Vereinbarung ihrem materiellen Gehalt nach eine Kapitalzufuhr i. H. v. 185.000 € durch eine Einlage des Kommanditisten A zum Gegenstand hatte. In dieses Bild passt, dass zu diesem Vorgang wurde von Klägerseite die nachvollziehbare Erläuterung abgegeben, die kreditgewährende Bank habe Druck auf die Gesellschafter ausgeübt, für eine Verstärkung der Eigenkapitalausstattung der Klägerin zu sorgen. Vor diesem Hintergrund hat der von der Klägerin im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens gestellte Hilfsantrag auf Bilanzberichtigung gemäß der mit Schriftsatz vom 2.5.2017 eingereichten berichtigten Bilanz Erfolg. Nach § 4 Abs. 2 S. 1 des Einkommensteuergesetzes darf ein Steuerpflichtiger die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zu Grunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann. Eine Bilanz entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, wenn entweder ein Bilanzposten unrichtig angesetzt ist oder wenn Entnahmen oder Einlagen fehlerhaft verbucht wurden und sich dadurch eine Gewinnänderung ergibt. Denn mit seinem Urteil vom 31.5.2007 IV R 25/06, Bundessteuerblatt II 2008, 665 hat Bundesfinanzhof entschieden, dass auch das Eigenkapital einen Bilanzposten darstellt, welcher sich aus verschiedenen Teilbeträgen bzw. Eigenkapitalposten zusammensetzt (vgl. §§ 247 Abs. 1 und 266 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches). Als Einlagen sind nur solche Wirtschaftsgüter geeignet, die das Vermögen der Gesellschaft vermehrt haben, sei es durch Ansatz oder Erhöhung eines Aktivpostens, sei es durch Verminderung oder Wegfall eines Passivpostens. Einlagen wirken sich folglich auf das Vermögen und nicht auf den Gewinn aus. In diesem Sinn ist eine Einlage auch dann gegeben, wenn ein Gesellschafter aus Gründen, die durch das Gesellschaftsverhältnis ausgelöst sind, auf eine Forderung gegen die Gesellschaft verzichtet (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Juli 1973 I R 126/71, Bundessteuerblatt II 1974, 50). In diesem Zusammenhang ist Ausgangspunkt für die Betrachtung die vertragliche Vereinbarung vom 13.12.2008 (Bl. 66 der Gerichtsakte). Darin war geregelt worden, dass die Klägerin das ihr gewährte Darlehen i. H. v. 185.000 € an den Darlehensgeber A zurückzahlt und dieser gleichzeitig eine Einlage in seinem Kapitalkonto in Höhe von 185.000 € erbringt. Ein entsprechender Zahlungsvorgang hierzu sollte unterbleiben, sondern der Gesellschaftsbeschluss sollte lediglich durch eine Umbuchung in der Finanzbuchhaltung vollzogen werden. Allein schon durch den Vertragstext wird deutlich, dass durch diese Vereinbarung eine Stärkung des Gesellschaftskapitals i. H. v. 185.000 € durch die zu erbringende Einlage intendiert war. Dies wurde bisher auch vom Beklagten in den mündlichen Verhandlungen nicht infrage gestellt. In dem dann nachfolgend die zu erbringende Einlage von 185.000 € auf dem Kto. 904 verbucht wurde und nicht korrekterweise auf dem Kto. 910, lag im Streitfall ein Bilanzierungsfehler in der Bilanz zum 31.12.2008 vor, da zu diesem Bilanzstichtag der Bilanzposten „nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil der Kommanditisten“ fehlerhaft ermittelt und damit nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprach. Die buchhalterische Darstellung der Vereinbarung vom 13.12.2008 beruhte auf einem formalen Versehen, das den eigentlichen realen Vorgang buchungstechnisch nicht korrekt abbildete. Somit sind im Streitfall die Voraussetzungen für die beantragte Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 S. 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Der Klage war hinsichtlich ihres Hilfsantrags ein Erfolg beschieden. Der Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 und Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die mit Vertrag vom xx.xx.2006 gegründet wurde. Auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrages wird Bezug genommen. Kommanditisten waren im Streitjahr 2008 Herr A (Beteiligungsquote: 40 %), Herr B (Beteiligungsquote: 40 %) und Frau C (Beteiligungsquote: 20 %). Komplementärin war die D GmbH (0 %). Die Klägerin hat nach Aktenlage seit ihrem Bestehen nur Verluste erzielt. Mit Kaufvertrag vom xx.xx.2006 haben Herr B und Herr A 80 % der Inhaberrechte am G Franchiserecht (Nutzungsrecht für Hessen, Thüringen und Sachsen) von Frau C und E zu einem Preis von 350.000 € erworben. Dieses Franchiserecht wurde nach der rechtswirksamen Übertragung auf die Übernehmer von diesen und von Frau C zu 100 % im Jahr 2006 in die Klägerin eingebracht. Der Kaufpreis von 350.000 € wurde durch einen Darlehensvertrag bei der F Volksbank von Herrn A vollständig finanziert. Das Darlehen wurde durch Vertrag vom xx.xx.2006 mit denselben Konditionen an die Klägerin weitergegeben, mit der Folge, dass die Klägerin den genannten Betrag darlehensweise dem Kommanditisten A schuldete. Zum 31.12.2007 wurde der vollständige Kaufpreis i. H. v. 350.000 € in der Bilanz unter dem Konto 920 (Gesellschafterdarlehen I A) ausgewiesen. Durch Vereinbarung vom xx.xx.2008 wurde das zuvor bezeichnete Darlehen i. H. v. 185.000 € gekündigt und an den Darlehensgeber, dem Kommanditisten A, zurückgezahlt. Zugleich vereinbarte man, dass der Kommanditist A als Gesellschafter eine Einlage in sein Kommanditkapital-Konto i. H. v. 185.000 € erbringt. Man war sich darüber hinaus einig, dass der entsprechende Zahlungsvorgang unterbleibt. Der Vollzug der oben genannten Beschlüsse sollte durch zeitnahe Umbuchung in der Finanzbuchhaltung der Klägerin erfolgen. Auf der Grundlage dieser Vereinbarungen wurde dann ein Betrag von 185.000 € als Einlage auf dem Konto 904 gebucht. Dieses Konto 904 wurde auf der Passivseite der Bilanz im Bereich der Konten, die die Kapitalanteile der Gesellschafter ausweisen, geführt und hatte die Bezeichnung „variables Kapital A“. Die von dem Kommanditisten A erbrachte Einlage i. H. v. 185.000 € wurde von der Klägerin im Rahmen ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für 2008 als eine Einlage im Sinne des § 15 a des Einkommensteuergesetzes behandelt. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat der Beklagte demgegenüber die Auffassung, dass die im Jahr 2008 vorgenommene Einlagebuchung nicht im Sinn von § 15 a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sei. Gegen den entsprechend am 14.8.2013 geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15 a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes für 2008 legte die Klägerin zunächst Einspruch ein und beantragte die von dem Kommanditisten A geleistete Einlage i. H. v. 185.000 € als eine die ausgleichsfähigen Verluste erhöhender Einlage im Sinn des § 15 a des Einkommensteuergesetzes im Jahr 2008 anzuerkennen, da diese geleistete Einlage längerfristig und eigenkapitalstärkend sei. Nachdem der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen hat, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung verweist die Klägerin zunächst auf die bei ihr gemäß dem Gesellschaftsvertrag geführten Konten für die Kommanditisten, nämlich das Kapitalkonto I, das Kapitalkonto II, das Verlustvortragskonto sowie das Privatkonto. Es sei zuzugeben, dass der bilanzielle Ausweis des ganzen Eigenkapitalbereichs in der Handelsbilanz (= Steuerbilanz) und damit die Verbuchung des Vorgangs für die Zwecke der Transparenz der Eigenkapitalstruktur nicht optimal gewesen sei. Die fragliche Einlage sei auf dem Finanzbuchhaltungsskonto 904 „variables Kapital A“ erfasst und unter der Bilanzposition „Kapitalanteile der Kommanditisten“ auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen worden. Die kumulierten Verlustanteile der Kommanditisten seien hingegen auf den Konten 910, 912, 913 sowie 9510, 9512 und 9513 erfasst und automatisch mit dem Festkapital (Kapitalkonto I) saldiert worden sowie auf der Aktivseite der Bilanz als „Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Fehlbetrag Kommanditisten“ ausgewiesen worden. Aus diesem nicht glücklichen Ausweis und dessen Eingeständnis könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, man habe versehentlich nicht auf das Kapitalkonto II, sondern auf das Kapitalkonto III gebucht. Eine direkte Verbuchung auf einem Finanzbuchhaltungsskonto, dass im Ausweis deutlicher die Saldierungsbereich Lage mit den kumulierten Verlusten dokumentiert hätte, wäre zwar wünschenswert gewesen. Dennoch sei diese Saldierung, d. h. die Verrechnung der Einlage mit den Verlusten der Gesellschaft, im Ergebnis ja eindeutig erfolgt. Der Beklagte folgere aus der Tatsache, dass mit der fraglichen Einlage keine Erhöhung des Gewinnanteils des Gesellschafters sowie keine zusätzlichen Stimmen-und Mitwirkungsrechte verbunden gewesen sein, dass es sich nicht um Eigenkapitalzufuhr, sondern um Zuführung von Fremdkapital gehandelt haben müsse. Diese Schlussfolgerung sei jedoch unzutreffend, denn allein der Umstand einer Geldeinlage begründe nicht zwangsläufig eine Änderung der Gewinnverteilung zu Gunsten des einlegenden Gesellschafters. Die Erträge der Gesellschaft seien vom eingelegten Geldbetrag völlig unabhängig. Durch die Einlage werde lediglich der Substanzwert der Gesellschaft erhöht, wobei diese Werterhöhung ausschließlich dem einlegenden Gesellschafter zustehe. Soweit der Beklagte von falschen Zuordnungen von Finanzbuchhaltungskonten zu Bilanzposition ausgehe verweist die Klägerin darauf, dass die tatsächliche Verbuchung der Einlage auf dem Kto. 904 „variables Kapital A“ erfolgt sei und sei in der veröffentlichten Bilanz unter der Bilanzposition „Kapitalanteile der Kommanditisten“ ausgewiesen worden. Hieraus ergebe sich eindeutig, dass eine Zuordnung des Vorgangs zum Privatkonto des Kommanditisten A fehlgehe. Der Beklagte selbst habe in der mündlichen Verhandlung vom 20.4.2017 eingeräumt, er habe keinen Zweifel an der Absicht des Kommanditisten A, dass durch die Einlage -der Vorgabe der finanzierenden Bank folgend- eine Kapitaleinlage getätigt werden sollte, die der Gesellschaft unentziehbar zu Verfügung stehen sollte. Soweit der Beklagte hinsichtlich der Einlage von einem Gesellschafterdarlehen ausgehe, wäre ein solches Darlehen in einer Sonderbilanz des Kommanditisten A zunächst auszuweisen und anschließend im Rahmen einer Teilwertabschreibung in voller Höhe abzuschreiben gewesen, da es nach Auffassung des Beklagten bereits direkt nach der Einlage wertlos gewesen sei. Die Klägerseite hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.4.2017 ihren Hilfsantrag, bei Annahme eines Darlehens eine Teilwertabschreibung i. H. v. 185.000 € vorzunehmen, nicht mehr aufrechterhalten. Jedoch hat die Klägerseite nunmehr den Hilfsantrag gestellt, im Fall der Qualifizierung der Kapitalzufuhr i. H. v. 185.000 € als Darlehen eine entsprechende Bilanzberichtigung vorzunehmen. Zu diesem Hilfsantrag führt die Klägerseite aus, mit der Einlage des Kommanditisten A sei beabsichtigt gewesen, einerseits das Eigenkapital zu stärken, um den Vorgaben der finanzierenden Bank zu folgen; andererseits sollte aber auch eine wirksame Einlage in das Eigenkapital im Sinne des § 15 a des Einkommensteuergesetzes getätigt werden, die in ausgleichsfähigen Verlusten resultiert. Demnach seien sowohl die Handelsbilanz als auch die Steuerbilanz per 31.12.2008 fehlerhaft gewesen. Dieser Fehler sei allerdings von Seiten der finanzierenden Bank nicht moniert worden, da es hier weniger auf die Einhaltung allgemeiner Bilanzformalitäten angekommen sei, sondern auf die eindeutige Festlegung des Kommanditisten, diesen Betrag dem unentziehbaren Eigenkapital zuzuordnen. Korrekterweise hätte die Verbuchung der fraglichen Einlage auf dem Kto. 910 bzw. 9510 erfolgen müssen. Hierdurch hätte sich ein Bilanzausweis ergeben, der der mit Schreiben vom 2.5.2017 übermittelten korrigierten Bilanz entspreche. Mit dem vorgenannten Ausweisfehler sei handelsrechtlich eindeutig gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung verstoßen worden, so dass sich hieraus die Möglichkeit einer Bilanzberichtigung im Sinn von § 4 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ergebe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 16.10.2014, 7.11.2014, 15.1.2015, 26.3.2015, 30.11.2016, 25.4.2017, 2.5.2017, 6.10.2017 und vom 7.2.2018 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die gesonderte einheitliche Feststellung 2008 vom 14.8.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.9.2014 aufzuheben und den verrechenbaren Verlust im Sinn von § 15 a des Einkommensteuergesetzes mit 0 € festzusetzen sowie die nach Anwendung des §§ 15 a des Einkommensteuergesetzes im Folgebescheid anzusetzenden laufenden Einkünfte mit -x € festzusetzen; hilfsweise, im Fall der Qualifizierung der Kapitalzufuhr i. H. v. 185.000 € als Darlehen eine entsprechende Bilanzberichtigung vorzunehmen; hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist darauf, dass entsprechend dem Gesellschaftsvertrag 4 Kapitalkonten geführt wurden und zwar das Kapitalkonto I, das Kapitalkonto II, das Verlustvortragskonto sowie das Privatkonto. Das Verlustvortragskonto sei dabei als Unterkonto des Kapitalkontos II zu werten gewesen. Auf dem Privatkonto seien laut Gesellschaftsvertrag laufende Einlagen und Entnahmen der Gesellschafter zur Verbuchung gewesen. Dieses Kapitalkonto sei als echtes Darlehenskonto zu betrachten, weil sein Guthaben vom Gesellschafter jederzeit entnommen und es gegebenenfalls im Einzelfall wie ein Darlehen habe gekündigt werden können. Folglich sei dieses Konto kein Kapitalkonto im Sinn von § 15 a des Einkommensteuergesetzes. Die Bezeichnung Privatkonto ändere nicht die vertraglich vereinbarten Charaktereigenschaften eines Darlehenskontos. Zwar sei seitens der Klägerin vorgetragen worden, dass eine Einlage nicht automatisch eine Änderung der Gewinnverteilung begründe, da die Erträge der Gesellschaft völlig unabhängig von der Einlage zu betrachten seien. Aus diesem Grund könne nach Ansicht der Klägerin aus dem Umstand der fehlenden Gewinnanteilserhöhung nicht auf Fremdkapital geschlossen werden. Nach Ansicht des Beklagten stelle jedoch die nicht erfolgte Änderung der Gewinnverteilung nicht den alleinigen Grund der von ihm vorgenommenen rechtlichen Würdigung dar, vielmehr handele es sich dabei nur um ein weiteres Indiz, dass die vorstehende Würdigung des Beklagten stütze. Bei fremden Beteiligten sei es typisch, dass die Person, welche das größte Haftrisiko trage, auch entsprechend am Gewinn partizipiert. Da im Streitfall eine veränderte Gewinnverteilung nicht vollzogen worden sei, sei anzunehmen, dass der Kommanditist A diese Gelder (durch Einlage auf dem Privatkonto) zeitnah hätte entnehmen können und dadurch wirtschaftlich nie belastet gewesen sei. Auch ein Darlehensverzicht sei aufgrund des tatsächlichen Sachverhalts nicht gewollt gewesen. Hinsichtlich der beantragten Bilanzberichtigung im Sinn von § 4 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes trägt der Beklagte vor, dass aufgrund des Gesellschaftsvertrages Einlagen ausschließlich auf dem Privatkonto hätten geleistet werden können. Anderweitige Vereinbarungen seien zwischen den Gesellschaftern nicht getroffen worden und seien auch nicht zu erkennen. Ein fehlerhafter Bilanzausweis im Bundesanzeiger begründet durch den Gläubigerschutz keine Zuführung in ein verlustzuweisendes Eigenkapitalkonto und führe auch nicht dazu, dass gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis ihre Gültigkeit verlieren würden. Aus diesem Grund handele sich aufgrund des behaupteten fehlerhaften Bilanzausweises nicht um eine begründete Einlagenbuchung auf ein Verlustkonto im Sinn von § 15 a des Einkommensteuergesetzes. Außerdem handele es sich im vorliegenden Sachverhalt unter Zugrundelegung der im Buchhaltungsprogramm „DATEV“ enthaltenen Buchhaltungskonten um keinen erheblichen Bilanzierungsfehler im Sinn von § 4 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 2.1.2015, 16.4.2015, 17.2.2017, 4.8.2017 und vom 30.1.2018 Bezug genommen. Dem Gericht haben die einschlägigen Steuerakten des Beklagten vorgelegen.