Urteil
2 K 1508/20
Hessisches Finanzgericht 2. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2021:1220.2K1508.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat Herr D zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat Herr D zu tragen. I. Die Klage ist unzulässig, weil sie nicht in wirksamer Weise für die Klägerin erhoben wurde. 1. Klägerseits wurde trotz gerichtlicher Aufforderung nicht dargelegt, dass Herr D die Klägerin alleine wirksam vertreten kann. a) Eine Klage ist u.a. dann unzulässig, wenn sie von einem vollmachtlosen Vertreter erhoben worden ist (vgl. BFH, Beschluss vom 11.02.2015, V B 107/14, BFH/NV 2015, 698; BFH, Beschluss vom 15.04.2010, V B 7/09, BFH/NV 2010, 1830 jeweils m. w. N.). Die Legitimation eines gesetzlichen Vertreters gehört zu den Prozessvoraussetzungen, die nach § 58 Abs. 2 Satz 2 FGO i. V. m. § 56 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sind (BGH, Urteil vom 25.05.2005, VIII ZR 301/03, NJW-RR 2006, 138; Leipold in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 266. Lieferung 11.2021, § 58 FGO Rdnrn. 62, 110; Hartman in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 164. Lieferung, § 58 FGO Rdnr. 54). Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 FGO handeln für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen die nach dem bürgerlichen Recht dazu befugten Personen. Dies sind die nach dem Gesellschaftsrecht zuständigen Organe. Das gilt auch im Fall einer englischen "private company limited by shares" (sog. Ltd.). Grund und Umfang der Vertretungsmacht richten sich hier nach dem englischen Gesellschaftsstatut. Gesetzliche Vertreter der Gesellschaft sind der oder die "directors" (BFH, Beschluss vom 12.10.2021, VII B 40/20, n.v. unter Hinweis auf Leipold in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 58 FGO Rdnr. 78; Gräber/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 58 Rdnr. 20; Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl., § 51 Rdnr. 6). Ob ein gesetzlicher Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht handelt, muss er gegebenenfalls nachweisen das gilt insbesondere bei komplexeren Vertretungsverhältnissen (BFH, Beschluss vom 12.10.2021, VII B 40/20, a.a.O. unter Hinweis auf Zöller/Althammer, ZPO, a.a.O., § 56 Rdnr. 9; Drüen, Der AO-Steuerberater 2006, 158, 161). Kommt es im Falle einer ausländischen juristischen Person oder Gesellschaft nach dem maßgeblichen ausländischen Recht auf gesellschaftsinterne Vorgänge an, so trifft die juristische Person oder Gesellschaft eine Mitwirkungspflicht (BFH, Beschluss vom 12.10.2021, VII B 40/20, a.a.O. unter Hinweis auf Zöller/ Althammer, ZPO, a.a.O., § 56 Rdnr. 9). Der Nachweis kann in solchen Fällen durch Vorlage des Gesellschaftsvertrags erfolgen oder aber, wenn der oder die Vertreter nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt worden sind, durch Vorlage eines Bestellungsbeschlusses oder einer schriftlichen Bestätigung des Bestellungsorgans (BFH, Beschluss vom 12.10.2021, VII B 40/20, a.a.O. unter Hinweis auf Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 20. Aufl., Anhang zu § 4a Rdnr. 26, m. w. N.). b) Das Bestehen einer Bevollmächtigung der Klägerin zur Klageerhebung wurde nicht belegt. In Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages ist geregelt, dass, hat die Gesellschaft – wie vorliegend – mehr als einen director, zwei directors gesamtvertretungsbefugt sind. Nach Satz 2 kann das „board of directors“ auch eine Alleinvertretungsbefugnis erteilen. Die Erteilung einer solchen Alleinvertretungsbefugnis wurde klägerseits jedoch auch auf Aufforderung des Gerichts hin nicht belegt. Die Klage wurde von Frau C auch nicht genehmigt. Da entsprechende Nachweise nicht vorgelegt worden sind, steht für das Gericht nicht zu dessen Überzeugung fest, dass Herr D bei der Unterzeichnung der vom 04.12.2020 datierenden Prozessvollmacht für die B mit der erforderlichen Alleinvertretungsbefugnis für die Klägerin gehandelt hat. Da es sich bei der Erteilung der Vertretungsmacht um einen gesellschaftsinternen Vorgänge handelt, muss sich das Gericht gegenüber der Möglichkeit eines unmittelbaren Nachweises durch die Klägerin selbst auch nicht darauf verweisen lassen, weitere eigene Nachforschungen anzustellen. Eine Zeugenvernehmung von Frau C zur Frage der Alleinvertretungsberechtigung von Herrn D scheidet schon deshalb aus, weil Frau C durch eine von ihr abzugebende Erklärung die Klage hätte genehmigen können, was sie jedoch trotz einer gerichtlichen Anfrage nicht getan hat. Auch eine Einwilligung in die Klageerhebung wurde von Frau C nicht dargetan. Der Rechtsgedanke des § 37 Abs. 2 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), der regelt, dass die Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, gegen dritte Personen keine rechtlichen Wirkungen entfalte, ist entgegen der klägerischen Auffassung nicht einschlägig. Die Vorschrift bezieht sich nämlich nur auf Beschränkungen durch den Gesellschaftervertrag oder durch Beschlüsse der Gesellschafter (§ 37 Abs. 1 GmbHG), nicht jedoch auf die gesetzlich vorgesehene Gesamtvertretung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG (BFH, Urteil vom 28.01.1993, V R 75/88, BStBl II 1993, 357: noch zu § 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG a.F.). Die Tatsache, dass sich das Gericht nicht vom Bestehen der Alleinvertretungsbefugnis von Herrn D für die Klägerin überzeugen kann, geht nach den Grundsätzen der Feststellungslast zu Lasten der Klägerin und für die Frage der Kostentragungspflicht zu Lasten von Herrn D. 2. Alle weiteren Fragen wie etwa die, ob die B gem. § 62 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FGO i. V. m. § 3a StBerG zurückzuweisen wäre, müssen aufgrund der Unzulässigkeit der Klage dahinstehen. 3. Das Gericht kann ohne Gewährung der klägerseits beantragten Akteneinsichtnahme entscheiden. Für den Fall der Unzulässigkeit einer Klage ist eine Akteneinsichtnahme nach § 78 FGO nämlich nicht zu gewähren, weil die Akten in einem solchen Falle unter keinem Gesichtspunkt geeignet sind, dem Rechtsschutz des Beteiligten zu dienen (Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 168. Lieferung 11.2021, § 78 AO Rdnr. 21 m. w. N.). Etwas Anderes gilt nur dann, wenn die Akteneinsichtnahme gerade zu dem Zwecke erfolgen soll, zur Zulässigkeit der Klage vortragen zu können. Ein solcher Fall liegt jedoch gerade nicht vor. Die Unzulässigkeit der Klage folgt vorliegend nämlich aus der fehlenden bzw. nicht dargelegten Alleinvertretungsberechtigung von Herrn D. Erkenntnisse hierzu können sich lediglich aus Erklärungen der directors der Klägerin selbst ergeben. Dass sich insofern im Hinblick auf die Bevollmächtigung von Herrn D Erkenntnisse aus den Akten ergeben könnten, wurde auch klägerseits nicht geltend gemacht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 FGO. Entsprechend den Grundsätzen, die der BFH zum Auftreten des vollmachtlosen Vertreters entwickelt hat (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 31.07.1991, I R 32/91, n.v., zitiert nach juris), sind die Kosten des Verfahrens Herrn D aufzuerlegen, da er die Klageerhebung als Vertreter ohne Vertretungsmacht veranlasst hat. III. Die Revision wird nicht zugelassen, da Revisionszulassungsgründe i.S.v. § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Lohnsteueraußenprüfung. Die Klägerin ist eine Arzt- und Psychotherapiepraxis, die als Ltd. am xx.xx.2017 in das Companies House von England und Wales eingetragen wurde. Directors der Ltd. und deren Gesellschafter - zu jeweils 50 % - sind C und D. Im „PART 2, DIRECTORS, DIRECTORS´ POWER AND RESPONSIBILITIES, Directors´ general autohority“ Nr. 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages findet sich folgende Formulierung: „If the company has more than one director, two directors shall be the legal representatives oft he company, in accordance with these Articles. The board of directors may authorise one or more of the directors in respect of a particular business transaction or generally to exercise all the powers of the company on ist behalf alone.“ Herr D erteilte der B Ltd., NL (nachfolgend als B bezeichnet) eine Prozessvollmacht für das vorliegende Verfahren (Blatt 15 Gerichtsakte). Die B trat im Besteuerungsverfahren für die Klägerin gegenüber dem Beklagten als steuerlicher Berater und einer der Empfangsbevollmächtigten auf (Blatt 23 ff. Lohnsteuer-Arbeitgeberakten). Die B wurde mit Bescheid des Beklagten vom 30.10.2019 (Blatt 35 Lohnsteuer-Arbeitgeberakten) als deren Bevollmächtigte wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen für diese für alle anhängigen und zukünftigen Verwaltungsverfahren der Klägerin als Auftraggeberin im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gem. § 80 Abs. 7 Abgabenordnung (AO) zurückgewiesen. Alle Verfahrenshandlungen, die trotz der Zurückweisung für die Klägerin als Auftraggeberin vorgenommen würden, blieben gem. § 80 Abs. 10 AO ohne steuerliche Wirkung. Die Klägerin wurde über die Zurückweisung mit Datum ebenfalls vom 30.10.2019 (Blatt 25 Gerichtsakte: erste Seite des Schreibens) entsprechend unterrichtet Mit Bescheid vom 04.11.2020 wurde bei der Klägerin gem. § 196, 197 AO eine Lohnsteueraußenprüfung angeordnet (Blatt 42 Lohnsteuer-Arbeitgeberakten). Der zu prüfende Zeitraum sei der 01.01.2016 bis zum 31.12.2019. Die Prüfung werde an Amtsstelle durchgeführt. Mit Bescheid vom 21.12.2020 (Blatt 45 Lohnsteuer-Arbeitgeberkaten) wurde die Anordnung der Lohnsteuer-Außenprüfung für den Prüfungszeitraum 01.01.2016 bis 31.07.2017 zurückgenommen. Die Anordnung der Prüfung für den Prüfungszeitraum 01.08.2017 bis 31.12.2019 bleibe jedoch hiervon unberührt. Gegen diese Prüfungsanordnung richtet sich die vorliegende Klage. Die Klägerin ergänzt und vertieft ihr Vorbringen dahin, dass Herr D für die Klägerin alleinvertretungsberechtigt sei. Dies sei dem öffentlichen Register des Companies House zu entnehmen und deswegen öffentlich bekannt. Weder nach britischem noch nach deutschem Recht wirkten interne Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnisse im Außenverhältnis. Es werde auf § 37 Abs. 2 GmbHG ggf. in analoger Anwendung, § 114 Abs. 1 und § 115 Abs. 1 HGB verwiesen. Liege ggf. eine denkbare Beschränkung der Vertretungsbefugnis vor, was nicht der Fall sei, so billige die Mitgesellschafterin die Klageerhebung jedenfalls. Zur Tatsache, dass Herr D im vorliegenden Fall zur Klageerhebung beauftragt sei, werde Beweis durch Ladung von Frau C angeboten. Die Voraussetzungen der Prozessbevollmächtigten, die Klägerin gem. §§ 62 FGO, 3a StBerG vertreten zu dürfen, seien zudem gegeben, was weiter ausgeführt wird. Es sei über den Antrag auf Akteneinsichtnahme zu entscheiden. Sei die Klägerseite wie vorliegend postulationsfähig, so sei ein wirksamer Antrag auf Akteneinsichtnahme zu bescheiden. Müsse beurteilt werden, ob die Klage zulässig oder unzulässig sei, so sei die Akteneinsichtnahme unabdingbarer Bestandteil des rechtlichen Gehörs, weil sie dem Rechtssuchenden erst ermögliche, zur zu beurteilenden Frage der Zulässigkeit seinen Vortrag auf den Akteninhalt zu stützen. Es seien weitere, näher bezeichnete Akten beizuziehen. Der Beklagte habe mit dem angefochtenen Verwaltungsakt eine Lohnsteuerprüfung für die Jahre 2016 bis 2019 angeordnet und als Prüfungsort das Amt bestimmt. Die Klägerin habe ihren Betrieb zum 01.08.2017 aufgenommen. Daher könne Prüfungszeitraum allenfalls der 01.08.2017 bis 31.12.2019 sein. Die Begründung der Prüfungsanordnung sei zudem unzureichend, was weiter ausgeführt wird. Der Begründungsmangel bewirke neben der Nichtigkeit auch die Anfechtbarkeit der Prüfungsanordnung. Zudem habe jede Prüfung betriebsnah zu erfolgen. Gesetzlich vorgesehener Prüfungsort gem. §§ 200 Abs. 1 AO, 6 BPO sei der Betrieb selbst. Da eine Prüfung an Amtsstelle angeordnet worden sei, müsse auch der Grund hierfür im Verwaltungsakt dargestellt werden. Dem Umfang nach handele es sich um eine Gesamt-Betriebsprüfung, die lediglich als Lohnsteuerprüfung deklariert worden sei. Dies sei erfolgt, weil der allgemeine Prüfungsturnus aufgrund der Tatsache, dass das Jahr 2019 als drittes Jahr noch nicht veranlagt worden sei, nicht habe begründet werden können. In der unzutreffenden Begründung liege eine Täuschungsabsicht, weil man die Klägerin über den tatsächlichen Prüfungsumfang im Unklaren lassen wolle, um ihr Rechte zu nehmen. Diese Täuschung sei nicht mit den guten Sitten des § 138 BGB vereinbar. Dies führe gem. § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO i.V.m. 124 Abs. 3 AO zur Nichtigkeit und somit Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes sei es, dem angefochtenen Verwaltungsakt den Anschein der Wirksamkeit zu nehmen. Die Klägerin beantragt, 1.unter Feststellung deren, gemeint ist die Anordnung der Lohnsteueraußenprüfung, Nichtigkeit den angefochtenen Bescheid aufzuheben, hilfsweise, ihn als rechtswidrig aufzuheben. 2.das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof die Angelegenheit gem. Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen mit den folgenden Fragen: Stehen Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV, auch in Ausgestaltung des Art. 59 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, einem Berufsvorbehalt wie dem des deutschen StBerG für den/die dort geregelten Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften entgegen? Steht Art. 56 AEUV – auch in Verbindung mit Art. 62 und Art. 54 AEUV – einer nationalen Regelung wie der der §§ 78,78b, 78c und 79 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) – gleichermaßen § 3a StBerG, § 62 FGO, § 67 VwGO, § 73 SGG, § 11 ArbGG, § 22 BVerfGG, § 10 FamFG, §§ 1, 2, 25 bis 29 EuRAG, 3a StBerG-D – entgegen, soweit dort natürlichen Personen Befugnisse eingeräumt werden, die gleichgestellten Gesellschaften, die gleiche Dienstleistungen erbringen, verweigert werden? Steht Art. 56 AEUV einer nationalen Regelung wie der des § 3a StBerG-D – gleichermaßen der §§ 78, 78b, 78c und 79 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO), § 62 FGO, § 67 VwGO, § 73 SGG, § 11 ArbGG, § 22 BVerfGG, § 10 FamFG, §§ 1,2, 25 bis 29 EuRAG – entgegen, soweit diese Bestimmungen Rechtsdienstleister mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, die nach dem Recht ihres Niederlassungsstaates zu derartigen Rechtsdienstleistungen befugt sind und ihre Dienstleistungen vom Ort ihrer beruflichen Niederlassung in dem anderen Mitgliedsstaat aus erbringen, diese Rechtsdienstleistung für in der Europäischen Union, einschließlich Deutschland, Ansässigen gegenüber deutschen Gerichten untersagt? Steht Art. 56 AEUV der Beschränkung der Dienstleistungserbringung durch Dienstleister auf dem Gebiet der im deutschen StBerG geregelten Berufsausübung, die ihre Dienstleistung von ihrer Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union aus gegenüber in Deutschland ansässigen Wirtschaftsteilnehmer erbringen, nach dem Recht ihres Niederlassungsstaates, wie mit der Neufassung des § 3a StBerG-D mit Wirkung zum 23.04.2016 durch die Einfügung in § 3a Abs. 1 als Satz 2 Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen. nach Auslegung durch den deutschen Staat mit der Bedeutung, dass die Norm des § 3a StBerG-D auch auf die Dienstleistungen anwendbar ist, die entsprechende Dienstleister von ihrer Niederlassung aus ohne physischen Grenzübertritt erbringen, entgegen; entsprechend dem Urteil des EuGH vom 17.12.2015 unter dem Az. C-342/14, ergangen zu § 3a StBerG-D in der Fassung bis zum 22.04.2016? e) Steht Art. 56 AEUV, auch in Ausgestaltung der Richtlinie 2006/123/EG, dort insbesondere den Gründen 37, einer nationalen Vorschrift eines Mitgliedsstaates entgegen, die bei Bestehen auch einer Niederlassung in diesem Mitgliedsstaat die Dienstleistungserbringung von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat aus nach dem Recht des Niederlassungsstaates ausschließt? im Unterliegensfall die Revision zuzulassen, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise wird der erhobenen Sprungklage nicht zugestimmt. Der Beklagte ergänzt und vertieft sein Vorbringen dahin, dass die Klage bereits unzulässig sei, weil diese mangels Vorliegens einer Vollmacht des `Prozessbevollmächtigten´ nicht wirksam habe erhoben werden könne. Das Vorliegen einer Vollmacht werde seitens des Beklagten gem. § 62 Abs. 6 Satz 3 FGO gerügt. Es bestünden begründete Zweifel an der Bevollmächtigung, weil der ‚Prozessbevollmächtigte‘ bereits mit Schreiben vom 30.10.2019 gem. § 80 Abs. 7 AO von der Beklagten zurückgewiesen worden sei (Blatt 24 Gerichtsakte). Die Klägerin sei zudem mit Schreiben vom 30.10.2019 über die Zurückweisung und deren Folgen belehrt worden (Blatt 25 Gerichtsakte). Hilfsweise werde der Sprungklage nicht zugestimmt. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 01.10.2021 (Blatt 66 Gerichtsakte) der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Auf den Inhalt der gerichtlichen Verfügungen vom 08.01.2021, 13.01.2021 und vom 27.09.2021 (Blatt 30 ff., 65 Gerichtsakte) wird verwiesen. Dem Gericht hat ein Band Lohnsteuer-Arbeitgeberakten zur Entscheidung vorgelegen.