Urteil
2 K 254/17
Hessisches Finanzgericht 2. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2022:0201.2K254.17.00
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Tenor
Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 20.03.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.12.2016 wird dahin geändert, dass die Einkommensteuer von xx.xxx,xx € auf xx.xxx,xx € herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten 91 % und der Beklagte zu 9 % zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 20.03.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.12.2016 wird dahin geändert, dass die Einkommensteuer von xx.xxx,xx € auf xx.xxx,xx € herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten 91 % und der Beklagte zu 9 % zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten. I. Die Klage ist hinsichtlich der zusätzlichen Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Veranlagungszeitraum 2010 begründet, im Übrigen unbegründet. 1. Die Nichtberücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen i.H.v. xx.xxx,00 € statt in Höhe von x.xxx,00 € ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)). Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 20.03.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.12.2016 ist daher dahin zu ändern, dass die Einkommensteuer von xx.xxx € auf xx.xxx,00 € herabgesetzt wird (§ 100 Abs. 2 Satz 1 FGO). Bzgl. der Geltendmachung von Vorsorgeaufwendungen im Veranlagungszeitraum 2010 in Höhe von € xx.xxx anstelle der bisher berücksichtigten € x.xxx hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 27.12.2017 (Blatt 56 Gerichtsakte) eingeräumt, dass die Ausführungen der Kläger zuträfen und die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen durch eine fehlerhafte Eingabe falsch berechnet worden seien. Beklagtenseits wurde eine entsprechende Probeberechnung (Blatt 127 Gerichtsakte) vorgelegt, deren Richtigkeit klägerseits bestätigt wurde, so dass gerichtlicherseits keine Notwendigkeit weiterer Ausführungen zur Sache bestehen. 2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, weil die Voraussetzungen für eine Minderung der Einkommensteuer nach dem DBA-Belgien nicht vorliegen. Die Bescheide sind insofern rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). a) Für den Rechtsstreit sind nachstehende Vorschriften einschlägig: Auf der Grundlage des Gesetzes zu dem Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern (BGBl II 1969, 17) sowie des diesbezüglichen Abkommens vom 11. April 1967 (BGBl II 1969 18) in der Fassung des Gesetzes vom 12. November zum Zusatzabkommen vom 5. November 2002 (BGBl II 2003, 1615) sowie des Zusatzabkommens zum Abkommen sowie zum dazugehörigen Schlussprotokoll vom 5. November 2002 (BGBl II 2003, 1616) ist Folgendes geregelt: Artikel 15 Unselbständige Arbeit (1) 1Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. 2Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden. (2) Abweichend von Absatz 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn sie für eine Tätigkeit gezahlt werden, die in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage – übliche Arbeitsunterbrechungen eingeschlossen – während des Kalenderjahres ausgeübt wird, die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und die eigentliche Last der Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat. (3) […] (4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Einkünfte, auf die die Artikel 16, 18, 19 und 20 anzuwenden sind [Hervorhebung durch Verf.]. Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitglieder von Aktien- oder Kapitalgesellschaften (1) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines entsprechenden Organs einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Aktiengesellschaft oder anderen Kapitalgesellschaft bezieht, können in dem anderen Staat besteuert werden. (2) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die ein Komplementär einer in Belgien ansässigen Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie ein Vorstandsmitglied oder ein Geschäftsführer einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft bezieht [Hervorhebung durch Verf.]. (3) […] V. Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Art. 23 […] (2) Bei Personen, die in Belgien ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Die aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünfte – mit Ausnahme der unter die Nummern 2 und 3 fallenden Einkünfte – und die in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögensteile, die nach den vorstehenden Artikeln in diesem Staat besteuert werden können, sind in Belgien von der Steuer befreit. Sofern es sich nicht um die unter Artikel 19 Absatz 4 fallenden Einkünfte handelt, schränkt diese Befreiung nicht das Recht Belgiens ein, die auf diese Weise befreiten Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. […] Durch Art. 2 des Zusatzabkommens zum Abkommen vom 11. April 1967 sowie zum dazugehörigen Schlussprotokoll (s.o.) wurde Punkt 11 des Schlussprotokolls vom 11. April 1967 zum Abkommen vom 11. April 1967 (s.o.) aufgehoben und durch die nachstehende Regelung ersetzt: Zu Art. 23 Ungeachtet des Artikels 23 Absatz 2 Nummer 1 berücksichtigt Belgien die in den Artikeln 15 und 19 genannten Einkünfte, die in Belgien nach Artikel 23 Absatz 2 Nummer 1 von der Steuer befreit sind, bei der Festsetzung der von den belgischen Gemeinden und Agglomerationen erhobenen Zusatzsteuer zur Einkommensteuer der natürlichen Personen. Diese Zusatzsteuer wird auf der Grundlage der Steuer berechnet, die in Belgien zu zahlen wäre, wenn die betreffenden Einkünfte aus Belgien stammten. Die in der Bundesrepublik Deutschland auf die in der vorstehenden Ziffer 1 genannten Einkünfte erhobene Steuer wird um einen Betrag in Höhe von 8 vom Hundert dieser Steuer gemindert. b) Eine Minderung der Einkommensteuer kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des Punktes 11 des Schlussprotokolls zu Artikel 23 des DBA-Belgien in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002 nicht vorliegen. Die Minderung der Einkommensteuer setzt das Vorliegen von – was hier einzig einschlägig ist – Einkünften im Sinne des Art. 15 DBA voraus. Die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der gGmbH unterfallen jedoch Art. 16 DBA und nicht Art. 15 des DBA-Belgien. Das Unterfallen der Einkünfte des Klägers unter Art. 16 DBA-Belgien und nicht Art. 15 DBA-Belgien ergibt sich hierbei bereits aus dem eindeutigen Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 letzter Halbsatz DBA-Belgien, der Vergütungen eines Geschäftsführers einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft ausdrücklich dem Anwendungsbereich des Art. 16 DBA-Belgien unterstellt (so i.E. auch BFH, Urteil vom 05.03.2008, I R 54-55/07, BFH/NV 2008, 1487). Auf die Frage, ob die Tätigkeit des Geschäftsführers eine ihrer Art nach selbständige oder unselbständige darstellt, kommt es deshalb für die Anwendung von Art. 16 DBA-Belgien gerade nicht an. Die verdrängende Wirkung von Art. 16 DBA-Belgien gegenüber Art. 15 DBA-Belgien ist zudem ausdrücklich in Art. 15 Abs. 4 DBA –Belgien geregelt. Da die Regelungen des DBA-Belgien insofern eindeutig sind, besteht für eine anderweitige Auslegung kein Raum (BFH, Urteil vom 15.03.2021, I R 61/17, BFH/NV 2021, 1387: keine Auslegung, wenn DBA selbst die Regelung trifft). Die klägerische Annahme einer unzulässigen teleologischen Reduktion des Art. 15 DBA-Belgien im Hinblick darauf, dass die Regelung jede Art von unselbständiger Tätigkeit, also auch eine unselbständige Geschäftsführertätigkeit, erfasse, überzeugt vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlauts von Art. 16 Abs. 2 DBA-Belgien, das in seinem Absatz 2 vom Musterabkommen abweicht, nicht (Schwenke/Malinski in: Wassermeyer, 155. EL Oktober 2021, DBA Belgien Art. 16 Rdnr. 3: Art. 16 Abs. 2 und 3 DBA-Belgien sind insofern im Musterabkommen ohne Vorbild und stellen eine Sonderregelung im Verhältnis Deutschland-Belgien dar). Hinzu kommt, dass auch Belgien selbst die Einkünfte des Klägers als solche aus selbständiger Tätigkeit der Besteuerung unterworfen hat. Es besteht also auch kein Qualifikationskonflikt dahingehend, dass Belgien die Einkünfte als unselbständige behandelt hätte und somit seinerseits Art. 15 DBA-Belgien unterworfen hätte. Der von Belgien zum Abkommen erklärte Vorbehalt zum Musterabkommen (Vorbehalt Nr. 6 zum Musterkommentar zu Art. 16 zitiert nach Drüen in: Wassermeyer, DBA Werkstand: 155. EL Oktober 2021), Art. 15 DBA-Belgien auch auf an sich Art. 16 des DBA-Belgien unterfallende Einkünfte aus der täglichen Geschäftsführung anzuwenden, spielt demnach vorliegend schon dem Grunde nach keine Rolle. Die ansonsten im Hinblick auf das DBA-Belgien bedeutsame Frage der Abgrenzung einer typischen Angestelltentätigkeit zu der einer selbständigen Tätigkeit (Schwenke/Straka in: Wassermeyer, 155. EL Oktober 2021, DBA Belgien Art. 16 Rdnr. 44: zur Abgrenzung) kann folglich vorliegend ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob der von Belgien erklärte Vorbehalt angesichts des vom Musterabkommen abweichenden Wortlauts von Art. 16 Abs. 2 DBA-Belgien in Bezug auf Vergütungen, die Geschäftsführer von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft beziehen, überhaupt anwendbar ist. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Grenzgängerregelung gem. Art. 15 Abs. 3 DBA-Belgien a.F. entgegen der Auffassung des Beklagten auf den vorliegenden Fall nicht mehr anwendbar ist. Die Regelung wurde nämlich durch das Gesetz zum Zusatzabkommen vom 5. November 2002 zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien […] (BGBl II 2003, 1615) i.V.m. Art. 1 Zusatzabkommen zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien […] (BGBL II 2003, 1616) aufgehoben. Grenzgänger werden nunmehr im Tätigkeitsstaat besteuert (vgl. OFD Koblenz vom 22.12.2003, S 1301 A-Belgien, FMNR684460003, zitiert nach juris). Auf alle übrigen Fragen wie z.B. die, ob die Einkünfte des Klägers nach deutschem Recht richtigerweise als Einkünfte aus selbständiger Arbeit anzusehen wären (BFH, Urteil vom 20.10.2010, VIII R 34/08, BFH/NV 2011, 585; BFH, Urteil vom 29.03.2017, I R 48/16, BFH/NV 2017, 1316: zur Abgrenzung von selbständiger zu nichtselbständiger Arbeit eines GmbH-Geschäftsführers), kommt es darüber hinaus nicht an. II. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Fall des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegt. Vorliegend handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 136 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. FGO. Die Beteiligten streiten um die Minderung der Einkommensteuer bzgl. klägerseits in Belgien gezahlter Gemeindesteuer. Der Kläger ist unbeschränkt steuerpflichtig und wird mit der Klägerin zusammen veranlagt. Die Kläger sind belgische Staatsbürger, deren Ansässigkeitsstaat im DBA-rechtlichen Sinne im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland unstreitig Belgien ist. Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der nunmehr unter C gGmbH firmierenden Gesellschaft mit Sitz in D (HRB XXX Amtsgericht E) (Blatt 161 ff. Gerichtsakte). Er bezieht von der Gesellschaft Geschäftsführerbezüge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Geschäftsführervertrages wird verwiesen auf Blatt 200 ff. der Einkommensteuerakten Band 1 zum Klageverfahren. Die Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit wurden in Deutschland als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erklärt und als solche auch der Besteuerung unterworfen. In Belgien wurden diese Einkünfte ausweislich der Steuerbescheide der belgischen Finanzbehörde (Blatt 4 ff., 22 ff., 108 ff., 139 ff. Einkommensteuerakten Band 1 zum Klageverfahren) als solche aus selbständiger Tätigkeit („Inkomsten als zelfstandige“) behandelt und von der Besteuerung in Belgien freigestellt („Vrijgesteld“). Bei der gGmbH wurde eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2012 durchgeführt, die mit Bericht vom 26.02.2015 abgeschlossen wurde (Blatt 160 ff. Einkommensteuerakten Band 1 zum Klageverfahren). Gegen die mit Datum vom 20.03.2015 infolge der Lohnsteuer-Außenprüfung geänderten Einkommensteuerbescheide (Blatt 7 ff. Gerichtsakte) legten die Kläger bzgl. der Versteuerung einer privaten PKW-Nutzung des Klägers Einspruch ein (Blatt 179 ff. Einkommensteuerakten Band 1 zum Klageverfahren), der mit Einspruchsentscheidung vom 21.12.2016 (Blatt 236 ff. Einkommensteuerakten Band 1 zum Klageverfahren) zurückgewiesen wurde. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurde klägerseits geltend gemacht, dass der Kläger Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführer und daher nicht wie ein normaler Arbeitnehmer zu behandeln, sondern einem Unternehmer gleichzustellen sei (Blatt 198 Einkommensteuerakten Band 1 zum Klageverfahren). Gegen die Ausgangsbescheide in der Gestalt der Einspruchsentscheidung richtet sich die vorliegende Klage. Die Kläger ergänzen und vertiefen ihr Vorbringen im gerichtlichen Verfahren dahin, dass für 2010 die Vorsorgeaufwendungen nicht erklärungsgemäß berücksichtigt worden seien. Es seien beschränkt abziehbare Sonderausgaben i.H.v. xx.xxx,00 € statt x.xxx,00 € zu berücksichtigen. Die Einkommensteuer sei zudem um die im Klageantrag genannten Beträge herabzusetzen. Da sich der Familienwohnsitz der Kläger in Belgien befinde, sei die Einkommensteuer, soweit sie auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfalle, gem. Abs. 11 Ziff. 2 des Schlussprotokolls zum DBA-Belgien um 8 % zu mindern. Dies gelte gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolzG auch für den Solidaritätszuschlag. Klägerseits sei nämlich in den Streitjahren nachfolgende, sich aus den Bescheiden der belgischen Steuerbehörde ergebende belgische Gemeindesteuer („Gemeentebelasting“) gezahlt worden: Veranlagungszeitraum Berechnungsgrundlage Gemeindesteuer Belgien 2009 xx.xxx,xx x9 % xxx,xx € 2010 x.xxx,xx x 9 % xxx,xx € 2011 x.xxx,xx x 9 % xxx,xx € 2012 x.xxx,xx x 9 % xxx,xx € Die Geschäftsführerbezüge des Klägers seien in Belgien in den entsprechenden Bescheiden auch berücksichtigt worden. Dies belegten ebenfalls die zur Akte gereichten belgischen Steuerbescheide. Gem. Abs. 11 Ziff. 2 des Zusatzprotokolls zum DBA-Belgien berücksichtige Belgien die in den Artikeln 15 und 19 genannten Einkünfte, die in Belgien nach Art. 23 Abs. 2 Nr. 1 von der Steuer befreit seien, bei der Festsetzung der belgischen Gemeindesteuern der natürlichen Personen. Hierunter fielen auch Geschäftsführerbezüge. Art. 15 erfasse nämlich alle Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen. Um Geschäftsführerbezüge vom Anwendungsbereich des Art. 15 DBA-Belgien auszunehmen, bedürfe es daher einer ausdrücklichen Regelung in Art. 15 Abs. 4 DBA-Belgien, nach der auf diese Geschäftsführerbezüge vorrangig Art. 16 DBA-Belgien anzuwenden sei. Eine solche Regelung bestehe jedoch nicht. Somit habe Deutschland gem. § 11 Ziff. 2 des Schlussprotokolls DBA-Belgien die deutsche Steuer um 8 % zu mindern. Die Vorgabe in Tz. 25 des vom Beklagten angeführten BMF-Schreiben vom 03.05.2018 (IV B2 – S 1300/08/10027, 2018/0353235, BStBl I 2018, 643) führe hingegen zu einer unzulässigen teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs von Abs. 11 Ziff. 2 des Zusatzprotokolls zum DBA-Belgien. Dieser erfasse die in den Artikeln 15 und 19 genannten Einkünfte und somit entgegen dem BMF-Schreiben auch Geschäftsführerbezüge. Für eine solche teleologische Reduktion sei allenfalls dann Raum, wenn Geschäftsführerbezüge in Belgien generell von der belgischen Gemeindesteuer befreit seien. Das sei jedoch nicht der Fall. Daher sei die pauschale Steuerreduzierung um 8 % gem. Abs. 11 Ziff. 2 des Zusatzprotokolls zum DBA Belgien zu gewähren. Das BMF-Schreiben binde zudem als verwaltungsinterne Weisung weder den Steuerpflichtigen noch das Gericht. Die frühere Grenzgängerregelung des Art. 15 Abs. 3 DBA-Belgien a.F. sei mit Zusatzabkommen vom 05.11.2002 (BGBl. II 2003, 1616) aufgehoben worden. Daher bestehe entgegen der Ansicht des Beklagten für eine vorrangige Anwendung der Grenzgängerregelung kein Raum. Die Kläger beantragen zuletzt, dem Einkommensteuerbescheid der Kläger für das Jahr 2010 werden erklärungsgemäß beschränkt abziehbare Sonderausgaben in Höhe von EUR xx.xxx anstelle von EUR x.xxx zugrunde gelegt. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Kläger für die Jahre 2009 – 2012 wird die Minderung der Einkommensteuer nach Abs. 2 Ziff. 11 des Schlussprotokolls zum DBA-Belgien (in der Fassung des Art. 2 des Zusatzabkommens vom 5.11.2002) um folgende Beträge herabgesetzt: 2009: EUR x.xxx 2010: EUR x.xxx (ermittelt unter Berücksichtigung der unstreitigen Erhöhung der beschränkt abziehbaren Sonderausgaben gem. dem Antrag in Ziffer 2 aus dem Schriftsatz v. 23.06.2017) 2011: EUR x.xxx 2012: EUR x.xxx Hilfsantrag: Die Revision wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage bis auf die Berücksichtigung der klägerseits für den Veranlagungszeitraum 2010 geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen abzuweisen. Der Beklagte ergänzt und vertieft sein Vorbringen im gerichtlichen Verfahren dahin, dass durch eine fehlerhafte Eingabe die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen im Veranlagungszeitraum 2010 falsch berechnet worden seien. Es habe richtigerweise eine steuerliche Berücksichtigung entsprechend der vorgelegten Probeberechnung (Blatt 127 f. Gerichtsakte) zu erfolgen. Der Besteuerung für 2010 werde eine Summe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen in Höhe von xx.xxx,00 € zugrunde gelegt. Die Einkommensteuer sei demnach auf xx.xxx,00 € herabzusetzen. Im Übrigen sei die Klage jedoch unbegründet. Die erstmals im Klageverfahren geltend gemachte Steuerermäßigung bzgl. Abs. 11 des Zusatzprotokolls zum DBA Belgien sei nicht einschlägig. Nach dem Zusatzprotokoll zum DBA werde ab dem Jahr 2004 den Grenzpendlern eine Ermäßigung von 8 % auf die deutsche Einkommensteuer gewährt. Die Ermäßigung erstrecke sich auch auf die Nebenabgaben, insbesondere auf den Solidaritätszuschlag. Die Steuerminderung sei vom Arbeitgeber bei den laufenden Gehaltszahlungen zu berücksichtigen. Für Bezüge, die nicht unter die Neuregelung fielen (Gewinneinkünfte, Aufsichtsrats- und Geschäftsführerbezüge) sei keine Steuerermäßigung zu gewähren. Im vorliegenden Verfahren sei diesbezüglich u.a. unklar, ob der Kläger unter die Grenzgänger-Regelung falle. Zudem habe das BMF mit Schreiben vom 03.05.2018 (s.o.) in der Tz. 25 zum hier streitigen Sachverhalt zur Behandlung von Arbeitslohn nach den DBA Stellung genommen. Punkt 11 des Schlussprotokolls zu Art 23 DBA-Belgien in der Fassung des Zusatzabkommens von 2002 enthalte eine besondere Regelung. Danach rechne Deutschland die von belgischen Gemeinden erhobene Zusatzsteuer pauschal mit 8 % der deutschen Steuer an. Die hiernach verbleibende Einkommensteuer sei Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag. Die pauschale Anrechnung erfolge jedoch nur, soweit Belgien als Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers anzusehen sei und Deutschland als Quellenstaat für die der deutschen Steuer zugrundeliegenden Einkünfte nach Art. 15 DBA-Belgien das Besteuerungsrecht habe und Belgien diese Einkünfte grundsätzlich gem. Art. 23 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Belgien freistelle. Die Einkünfte des Klägers unterfielen jedoch nicht Art. 15 DBA, sondern Art. 16 DBA. Der Kläger erziele als Geschäftsführer einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft nämlich Einkünfte, die in Art. 16 Abs. 2 DBA-Belgien ausdrücklich benannt seien. Unterfielen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, für die Deutschland das Besteuerungsrecht zustehe, jedoch einem anderen Artikel als Art 15 DBA, so greife die Anrechnungsvorschrift nicht ein. Eine Anrechnung der Gemeindesteuer komme daher nicht in Betracht. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 09.11.2021 (Blatt 154 Gerichtsakte) der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Auf den Inhalt der gerichtlichen Verfügungen vom und vom 26.10.2021 (Blatt 113 f., 116 Gerichtsakte) wird verwiesen. Dem Gericht haben ein Band Einkommensteuerakten Band 1 zum Klageverfahren und ein Band Einkommensteuerakten VZ 2003 bis 2011 zur Entscheidung vorgelegen.