Beschluss
2 Ko 1497/20
Hessisches Finanzgericht 2. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2022:0412.2KO1497.20.00
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Tenor
Die Kostenrechnung vom 06.12.2019 wird aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Die Kostenrechnung vom 06.12.2019 wird aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. I. Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Rechtmäßigkeit einer Kostenrechnung. Im Verfahren 2 K 154/13 (vormals 9 K 22/06) hatte der Erinnerungsführer gemeinsam mit seiner damaligen Gattin im Jahr 2006 Klage bzgl. des Einkommensteuerbescheides 2001 erhoben. Der Erinnerungsführer teilte mit Schriftsatz vom 11.02.2019 (Blatt 121 ff. Gerichtsakte 2 K 154/13) mit, dass er am 17.12.2008 von seiner vormaligen Gattin, Frau B, rechtskräftig geschieden worden sei. Die Sache 2 K 154/13 wurde am 14.02.2019 mündlich verhandelt (Sitzungsprotokoll Blatt 166 f. Gerichtsakte 2 K 154/13). Nach Unterbrechung der mündlichen Verhandlung in der vorgenannten Sache wurden die Sachen 2 K 154/13, 5 K 1364/05 und 5 K 1365/05 durch die beiden zuständigen Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2019 zunächst zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Das Verfahren 2 K 154/13 wurde vor der Vernehmung eines Zeugen jedoch wieder von der gemeinsamen Verhandlung getrennt (Sitzungsprotokolle Blatt 213 ff. Gerichtsakte 2 K 154/13). Mit Urteil vom 27.03.2019 (Blatt 225 ff. Gerichtsakte 2 K 154/13) wurden dem Erinnerungsführer und seiner vormaligen Gattin die Kosten des Verfahrens - ohne Quotelung - auferlegt. Mit Verfügung der Geschäftsstelle vom 22.08.2019 (Blatt 247 ff. Gerichtsakte 2 K 154/13) wurde der Streitwert auf xx.xxx,xx € ermittelt. Mit Datum vom 06.12.2019 erging gegenüber dem Erinnerungsführer im Verfahren 2 K 254/13 eine Kostenrechnung (Blatt VI Gerichtsakte 2 K 154/13), mit der von diesem aufgrund eines Streitwerts von xx.xxx,xx € Kosten in Höhe von xxx,xx € (xxx,xx ./. xxx,xx €) zur Zahlung angefordert wurden. Der vormaligen Gattin des Erinnerungsführers gegenüber erging mit Datum vom 20.02.2020 im Verfahren 2 K 254/13 eine Kostenrechnung (Blatt XXI), mit der ebenfalls Kosten aufgrund eines Streitwerts von xx.xxx,xx € in Höhe von xx,xx € angefordert wurden. Nachdem dieser die Kostenrechnung mangels bekannter Adresse nicht übersandt werden konnte, wurde die Kostenrechnung mit Datum vom 05.05.2020 (Blatt XXXVII Gerichtsakte 2 K 154/13) aufgehoben. Ausführungen über das Bestehen einer etwaigen Inanspruchnahme des Erinnerungsführers und dessen vormaliger Gattin im Wege einer Gesamtschuldnerschaft finden sich in den Kostenrechnungen nicht. Gegen die Geltendmachung der Kosten ihm gegenüber wendet sich der Erinnerungsführer und beantragt die Anpassung bzw. Aufteilung der Kosten. Die Verfahren 5 K 1364/05, 5 K 136/05 und 2 K 154/13 seien aus verfahrensökonomischen Gründen zusammengelegt worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass sich dies nicht auch in den Kosten für den Bürger niederschlage. Es werde zudem die lange Verfahrensdauer der vorgenannten Verfahren von 14 Jahren geltend gemacht, die beim Rügeführer zu massiven zusätzlichen Kosten geführt hätten, welche ausschließlich auf der Untätigkeit des Gerichts beruht hätten. In den Verfahren 5 K 1364/05 und 5 K 135/05 sei über einen Zeitraum von 6 Jahren überhaupt keine Tätigkeit entfaltet worden. Da der Erinnerungsführer von der gemeinsam mit ihm klagenden B seit dem 17.12.2008 geschieden sei, seien die verminderten Kosten anteilig aufzuteilen. Der Erinnerungsführer erklärt gegen die Kostennote im Verfahren 2 K 154/13 Widerspruch. Die Kostenbeamtin legte dem stellvertretenden Bezirksrevisor die Erinnerung zur Prüfung vor (Blatt 3 Gerichtsakte). Der Kostenschuldner wende sich gegen die Kostengrundentscheidung. Diese könne jedoch im Wege der Erinnerung nicht geprüft werden. Der stellvertretende Bezirksrevisor teilte der Kostenbeamtin daraufhin mit (Blatt 4 Gerichtsakte 2 K 154/13), dass der Kostenansatz dem Grunde und der Höhe nach zutreffend sei. Weder die Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung, die als überlang empfundene Verfahrensdauer noch die Änderung des Familienstandes des Erinnerungsführers vermöchten eine Erinnerung gegen den Kostenansatz zu begründen. Es bestehe kein Anlass zur Änderung im Verwaltungswege. Es werde gebeten, die Sache als Erinnerung zu erfassen und dem Gericht zur Entscheidung vorzulegen. Nach nochmaliger Prüfung, in deren Verlauf verwaltungsseitig die Auffassung vertreten wurde, dass ein Ermessen bei der Erstellung der Kostenrechnung nicht bestanden habe und daher auch keine Ermessensentscheidung zu treffen sei, weil die Adresse der vormaligen Gattin des Erinnerungsführers unbekannt sei, so dass lediglich der Erinnerungsführer habe in Anspruch genommen werden können, wurde der Erinnerung nicht abgeholfen und diese dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Begehren wird im Sinne rechtsschutzgewährender Auslegung als Erinnerung gegen den Kostenansatz i.S.v. § 66 GKG ausgelegt. 1. Die Erinnerung ist begründet, weil sich im Kostenansatz i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG Ermessenerwägungen bzgl. der Frage der Gesamtschuldnerschaft des Erinnerungsführers und seiner vormaligen Gattin nicht finden. Die Kostenrechnung vom 06.12.2019 ist daher aufzuheben, weil sie rechtswidrig ist und den Erinnerungsführer in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) in analoger Anwendung. a) Gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Gem. § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG hat das Gericht, soweit es die Beschwerde für zulässig und begründet hält, dieser abzuhelfen. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Einzelrichterin. Mit der Erinnerung können ausschließlich Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenberechnung selbst (z.B. Ansatz einzelner Kosten und deren Höhe, Kostenschuldnerschaft und Zahlungspflicht, Nichtbestehen einer Gesamtschuldnerschaft, Reihenfolge der Heranziehung gesamtschuldnerisch haftender Kostenschuldner, zugrunde gelegter Streitwert, Fälligkeit, Erfüllung, ermessensfehlerhafte Anwendung von Vorschriften der Kostenverfügung (KostVfg) durch den Kostenbeamten (BFH, Beschluss vom 12.12.1996, VII E 8/96, BFH/NV 1997, 603: zu Ermessensfehlern im Hinblick auf die Anwendung der KostVfG) geltend gemacht werden (Schwarz in: Hübschmann/Hepp/Spitaler AO/FGO, Werkstand: 267. Lieferung, 06.2018, § 139 FGO Rdnr. 170a m.w.N.). Geltendgemacht werden kann demgemäß mit der Erinnerung auch ein Begründungsmangel der Ermessensausübung hinsichtlich der Kostenentscheidung. Eine diesbezüglich nicht begründete Ermessensentscheidung der Verwaltung ist im Regelfalle rechtsfehlerhaft, weil der Entscheidungsadressat, in dessen Rechte durch die Anforderung der Kosten eingegriffen wird, einen Anspruch darauf hat, die Gründe für seine Inanspruchnahme zu erfahren, weil er nur so seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BFH, Beschluss vom 12.12.1996, VII E 8/96, a.a.O. u.H.a. BFH, Urteil vom 03.02.1981, VII R 86/78, BStBl II 1981, 493). Einwendungen gegen die Kostenlastentscheidung (sogenannte Kostengrundentscheidung) können mit der Erinnerung hingegen nicht geltend gemacht werden, weil der Kostenbeamte und das Gericht an diese gebunden sind (BFH, Beschluss vom 05.12.2013, X E 10/13, BFH/NV 2014, 377). Die Kostengrundentscheidung kann nur zusammen mit der Hauptsache angefochten werden (§ 145 FGO). Bei den sachlich/zeitlich nachfolgenden Verfahren zur Höhe der Kosten (sog. Kostenansatz, § 19 GKG; sog. Kostenfestsetzung, § 149) darf die Kostenentscheidung daher weder nachgeholt noch ergänzt oder abgeändert werden (Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Werkstand: 169. Lieferung, 08.2019, Vorbemerkungen zu §§ 135 – 149 Kostenrecht im Finanzprozess Rdnr. 2). b) Die Kostenrechnung vom 06.12.2019 ist schon wegen eines Begründungsmangels der Ermessensentscheidung aufzuheben, weil die Frage des Vorliegens einer Gesamtschuldnerschaft zwischen dem Erinnerungsführer und seiner vormaligen Gattin sowie seine alleinige Inanspruchnahme diesem gegenüber j nicht erläutert wurde; auf etwaige Ermessensmängel im Übrigen kommt es darüber hinaus nicht mehr an. aa) Für die Ausübung des Ermessens gelten nachstehende Grundsätze: Gem. § 29 Nr. 1 1. Fall GKG schuldet die Kosten, wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind (sog. Entscheidungsschuldner). § 31 Abs. 1 GKG regelt, dass mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner haften. In den folgenden Absätzen der Vorschrift ist die Vor- bzw. Nachrangigkeit der Inanspruchnahme mehrerer Kostenschuldner geregelt. Liegt eine Streitgenossenschaft vor, so gilt nicht § 31 GKG, sondern § 32 GKG (Touissant in: Hartmann/Touissant, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, § 31 GKG Rdnr. 3). Gem. § 32 Abs. 1 Satz 1 GKG haften Streitgenossen als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind. Die Vorschrift verdrängt § 135 Abs. 5 Satz 1 FGO, also die Haftung nach Kopfteilen, regelt jedoch nicht, wer, sondern nur wie gehaftet wird (Touissant in: Hartmann/Touissant, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, § 32 GKG Rdnrn. 1,7). Bei dieser Haftung handelt es sich um eine gleichrangige Haftung, weil sie nur eingreift, wenn Streitgenossen in die Kosten verurteilt wurden und somit als Entscheidungsschuldner auch Erstschuldner i.S.v. § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG sind. Zur Auswahl der Gesamtschuldner enthalten die §§ 31 f. GKG lediglich in § 31 Abs. 2 ff. GKG Regelungen. Nähere Regelungen zur Auswahl und Reihenfolge bei der Inanspruchnahme der Gesamtschuldner finden sich nicht. Nach der in § 421 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) angelegten Grundkonzeption des Gesamtschuldverhältnisses stünde demnach die Entscheidung, welcher Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird, grundsätzlich im Belieben des Kostengläubigers. Diese freie und an Vorgaben nicht gebundene Auswahl zwischen mehreren Gesamtschuldnern hat die Verwaltung jedoch eingeschränkt und in § 7 Abs. 2 i.V.m. § 8 KostVfg Grundsätze aufgestellt, die der Kostenbeamte bei der Ausübung seines Ermessens zu beachten hat (BFH, Beschluss vom 12.12.1996, VII E 8/96, BFH/NV 1997, 603 noch zu § 8 KostVfG a.F.). Während § 8 Abs. 1 bis 3 KostVfG im Wesentlichen die gesetzlichen Bestimmungen wiederholt und die Fälle vor- und nachrangiger Inanspruchnahme regelt, bestimmt § 8 Abs. 4 Satz 1 KostVfg, dass „in allen sonstigen Fällen der gesamtschuldnerischen Haftung“ der Kostenbeamte nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, ob der geschuldete Betrag von einem Schuldner ganz oder von mehreren nach Kopfteilen angefordert werden soll (BVerwG, Beschluss vom 24.02.2017, 9 KSt 1/17 (9 B 56/16), n.v. zitiert nach juris: zu § 8 Abs. 4 KostVfg). In § 8 Abs. 4 Satz 2 werden Ermessensgesichtspunkte, die Berücksichtigung finden können, konkretisiert. Die Vorschrift betrifft die Inanspruchnahme gleichrangig haftender Gesamtschuldner (Touissant in: Hartmann/Touissant, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, § 8 KostVfG Rdnr. 1). Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Kostenbeamten (Touissant in: Hartmann/Touissant, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, § 8 KostVfG Rdnr. 1; FG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2014, 3 KO 242/14, n.v., zitiert nach juris: m.w.N. zur gerichtlichen Überprüfbarkeit der Ermessensentscheidung). Die Einhaltung der Bestimmungen der Kostenverfügung unterliegt zumindest insoweit der gerichtlichen Überprüfung, als sie Vorgaben für die Ausübung des behördlichen Ermessens enthalten. Zwar kommt den verwaltungsinternen Ermessensrichtlinien keine unmittelbare Außenwirkung zu. Jedoch führt ihre regelmäßige Beachtung zu einer Verwaltungspraxis, von der unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung nicht ohne zwingenden Grund abgewichen werden darf (BFH, Beschluss vom 12.12.1996, VII E 8/96, BFH/N 1997, 603 m.w.N.: noch zu § 8 Abs. 3 KostVfg a.F., der eine engere Ermessensbindung vorsah). Ein Kostenansatz, der die in § 8 Abs. 4 KostVfg aufgestellten Grundsätze vollständig unberücksichtigt lässt, ist ermessenwidrig und unterliegt der Aufhebung bb) Den vorstehenden Anforderungen genügt die Kostenrechnung vom 06.12.2019 nicht, weil gegenüber dem Erinnerungsführer weder das Vorliegen seiner Gesamtschuldnerschaft mit seiner vormaligen Gattin noch seine alleinige Inanspruchnahme erläutert wurden. Der Erinnerungsführer hat mit Schriftsatz vom 20.08.2019 (Blatt 2 Gerichtsakte) unter anderem beantragt, dass die Verfahrenskosten zwischen ihm und der seit dem 17.12.2018 von ihm geschiedenen Gattin anteilig aufzuteilen seien. Damit hat er im Ergebnis Einwendungen auch gegen seine Inanspruchnahme als Gesamtschuldner erhoben. Einwendungen dieser Art können Gegenstand einer Erinnerung sein. Auf diese Einwendungen hätte dem Erinnerungsführer gegenüber eingegangen und die Ermessensentscheidung insofern erläutert werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist die Kostenrechnung schon aus diesem Grunde rechtsfehlerhaft und aufzuheben. Die sich auf den Umfang der Inanspruchnahme als Gesamtschuldner richtende Einwendung, die sich gerade nicht auf die Kostengrundentscheidung richtet, wurde verwaltungsseitig zunächst übersehen, so dass sich Erwägungen hierzu im Erinnerungsverfahren gegenüber dem Erinnerungsführer nicht finden. Zudem wurde verwaltungsseitig zunächst auch schon dem Grunde nach nicht zutreffend gesehen, dass – auch ohne das Vorliegen von Einwendungen – für den vorliegenden Fall einer Streitgenossenschaft grundsätzlich eine Ermessensentscheidung gem. § 8 Abs. 4 KostVfg dahingehend zu treffen ist, wer von den Gesamtschuldnern in welcher Höhe in Anspruch zu nehmen ist. § 8 Abs. 1 – 3 KostVfG ist hingegen nicht anwendbar. Im Ergebnis wurde daher auf die Einwendung des Erinnerungsführers, gegenüber seiner geschiedenen Gattin nicht alleine voll in Anspruch genommen zu werden, eine Begründung, von welchen Ermessenserwägungen sich die Kostenbeamtin bei der Frage der Entschließung und der Auswahl der Höhe der Inanspruchnahme des Erinnerungsführers hat leiten lassen, nicht mitgeteilt. Eine solche Begründung wäre jedoch erforderlich gewesen. Im vorliegenden Fall liegt nämlich eine Streitgenossenschaft i.S.v. § 32 Abs. 1 Satz 1 GKG vor, weil der Erinnerungsführer und seine vormalige Gattin gemeinschaftlich die Klage 2 K 154/13 erhoben haben und die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt wurden. In einem solchen Falle ist ausschließlich der speziellere § 32 GKG und nicht § 31 GKG einschlägig, die Streitgenossen sind nämlich jeweils eigenständige Erstschuldner i.S.v. § 29 Nr. 1 1. Fall GKG (Anm. von Richter am FG Dr. Michael Hennigfeld zu FG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011, 15 Ko 82 1, EFG 2012, 176). Die Gesamtschuldner stehen nicht in einem unterschiedlichen Haftungs-Rangverhältnis, so dass § 31 Abs. 2 GKG keine Anwendung findet (FG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2014, 3 KO 242/14, n.v. zitiert nach juris: allerdings im Übrigen doch auf die Regelung des § 31 GKG abstellend). Da es vorliegend um eine gleichrangige Kostenschuldnerschaft geht, ist demgemäß ausschließlich § 8 Abs. 4 KostVfg anwendbar, nach Satz 1 also eine Entscheidung darüber zu treffen, ob ein Kostenschuldner ganz oder nur nach Kopfteilen in Anspruch genommen werden soll und die Ermessenserwägungen an Satz 2 auszurichten. Dass die Ermessensentscheidung, alleine den Erinnerungsführer in Anspruch zu nehmen, gem. § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 oder 5 KostVfg im Ergebnis möglicherweise zutreffend ist, weil die Adresse der vormaligen Gattin des Erinnerungsführers nicht zu ermitteln und diese ins Ausland verzogen sei, ist entgegen der verwaltungsseitigen Auffassung nicht von Bedeutung. Auch wenn die Kostenbeamtin vor Vorlage der Erinnerung an das Gericht erkennbar noch Erwägungen zur Frage der Auswahl der Inanspruchnahme des Erinnerungsführers anstelle seiner vormaligen Gattin angestellt hat, indem sie dem Gericht mitgeteilt hat, dass wegen der Unerreichbarkeit der vormaligen Gattin des Erinnerungsführers nur dieser in Anspruch zu nehmen sei, so wurde dies doch in der Kostenrechnung und danach dem Erinnerungsführer gegenüber nicht offengelegt. Auf alle übrigen Fragen wie die zutreffende Berechnung des Streitwertes insbesondere im Hinblick auf die Verbindung der Verfahren und die Frage, welche Anforderungen eine Darstellung der Berechnung des Streitwerts erfüllen muss, sowie die Geltendmachung von Kosten infolge langer Verfahrensdauer kommt es darüber hinaus nicht mehr an. Das Verfahren ist gem. § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).