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Urteil

2 K 61/05

Hessisches Finanzgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2005:0713.2K61.05.0A
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Leitsätze
Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte und Bezüge und entrichtet er hiervon Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung , sind bei der Ermittlung der gem. § 33a Abs.1 S.4 i.V.m. § 32 Abs.4 S.2 EStG anzurechnenden eigenen Einkünfte und Bezüge diese in Anwendung der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2005 ( 2 BvR 167/02 ) aufgestellten Rechtsgrundsätze um die Sozialversicherungsbeiträge zu kürzen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte und Bezüge und entrichtet er hiervon Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung , sind bei der Ermittlung der gem. § 33a Abs.1 S.4 i.V.m. § 32 Abs.4 S.2 EStG anzurechnenden eigenen Einkünfte und Bezüge diese in Anwendung der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2005 ( 2 BvR 167/02 ) aufgestellten Rechtsgrundsätze um die Sozialversicherungsbeiträge zu kürzen Die zulässige Klage der Klägerin ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen geringen Umfang begründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2003 erweist sich überwiegend als rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung). Der Bescheid ist nur insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als in ihm Unterhaltsleistungen in Höhe von ... Euro nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt wurden (1.); soweit der Beklagte von der Klägerin bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erklärte Werbungskosten nicht steuermindernd berücksichtigt hat, ist der Bescheid rechtmäßig (2.). 1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7.188 Euro im Streitjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, § 33a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz. Voraussetzung hierfür ist, dass weder der Steuerpflichtige oder eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt, § 33a Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz. Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 und 4 Einkommensteuergesetz, so vermindert sich der Betrag von 7.188 Euro um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, § 33a Abs. 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz. In Anwendung dieser Vorgaben und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind vorliegend nur Unterstützungsleistungen der Klägerin an ihre Tochter in Höhe von ... Euro abzugsfähig. Zunächst sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in dem Fall, in dem mehrere Personen in einem Haushalt zusammenleben, die vom Steuerpflichtigen erbrachten Unterstützungsleistungen nach Köpfen zu teilen, auch wenn die Unterstützungsleistungen nur einem Haushaltsmitglied zugeflossen sind (Bundesfinanzhof, Urt. vom 19. Mai 2004, III R 28/02, BFH/NV 2004, 1631 und vom 22. September 2004, III R 25/3, BFH/NV 2005, 523). Die von der Klägerin an ihre Tochter geleisteten Zahlungen von ... Euro sind danach als Unterhaltszahlungen an sämtliche Haushaltsmitglieder zu beurteilen und somit durch drei zu teilen, so dass auf jedes Haushaltsmitglied ein Unterstützungsbetrag von ... Euro entfällt. Die auf den Schwiegersohn der Klägerin entfallenden Unterstützungsleistungen können nicht als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zugelassen werden, da nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz nur Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen abzugsfähig sind. Zu diesem Personenkreis gehören nur Ehegatten und Verwandte in gerader Linie, also Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, nicht dagegen Verwandte in der Seitenlinie, also Geschwister und Verschwägerte und damit vorliegend auch nicht der Schwiegersohn der Klägerin (vgl. Bundesfinanzhof, Urt. vom 19. Mai 2004 und 22. September 2004, am angegebenen Ort; Ludwig Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 22. Aufl., § 33a Rdnr. 21). Ebenso können die auf das Enkelkind entfallenden Unterstützungsleistungen der Klägerin gemäß § 33a Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, weil die leiblichen Eltern nach dem Inhalt der Akten für dieses Kind einen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz bzw. auf Kindergeld haben (vgl. auch Bundesfinanzhof, Urt. vom 19. Mai 2004, am angegebenen Ort). Die auf die Tochter der Klägerin entfallenden Unterstützungsleistungen von ... Euro können nicht in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, sondern auf Grund zu berücksichtigender eigener Bezüge der Tochter nur in Höhe von ... Euro. Hat die unterhaltsberechtigte Person keine eigenen Einkünfte oder Bezüge, sondern nur der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebende Ehegatte, sind diese Einkünfte hälftig auf die Ehegatten zu verteilen und von diesem Betrag bei der unterhaltsberechtigten Person der Kürzungsbetrag von 624 Euro gem. § 33a Abs. 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz abzuziehen, da das Einkommensteuerrecht bei intakter Ehe davon ausgeht, dass die Eheleute eine Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft bilden, in der ein Ehegatte an den Einkünften und Lasten des anderen Ehegatten wirtschaftlich zur Hälfte teilhat. Kinder sind in die Einkünfteverteilung dagegen nicht einzubeziehen, da zwischen ihnen und den Eltern weder wirtschaftlich noch familienrechtlich eine Erwerbsgemeinschaft besteht, die zu einer anteiligen Teilhabe am Familieneinkommen führt, sondern ein Unterhaltsverhältnis (Bundesfinanzhof, Urt. vom 19. Mai 2004, am angegebenen Ort). Daher können die Einkünfte des Schwiegersohnes der Klägerin nicht dem in seinem Haushalt lebenden Kind anteilig zugerechnet werden. Zur Ermittlung der Einkünfte der unterhaltsberechtigten Personen verweist § 33a Abs. 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz auf § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 4 Einkommensteuergesetz. Damit vermindert sich der als außergewöhnliche Belastung abzugsfähige Höchstbetrag um die Einkünfte und Bezüge der unterhaltsberechtigten Personen, die zur Bestreitung ihres Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind. Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs waren bei der Prüfung, ob eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz überschreiten, Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht zu berücksichtigen (vgl. Bundesfinanzhof, Urt. vom 16. März 2004, VIII R 27/02; Urt. vom 25. Mai 2004, VIII R 66/99, BFH/NV 2005, 24). Indessen hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 11. Januar 2005 (2 BvR 167/02, INF 2005, 449) dahin erkannt, dass bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages, bis zu dem eigene Einkünfte des Kindes für die Bewilligung von Kindergeld unschädlich sind, § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass jedenfalls diejenigen Beträge, die, wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge von Gesetzes wegen dem Einkünfte oder Bezüge erzielenden Kind oder dessen Eltern nicht verfügbar sind und deshalb keine Entlastung bei den Eltern bewirken können, sondern anderen Zwecken als der Bestreitung des Unterhalts zu dienen bestimmt sind, bei der Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge abzusetzen sind. Unterbleibe der Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, benachteilige dies unterhaltsverpflichtete Eltern von Kindern, die sozialversicherungspflichtige Einkünfte oder Bezüge oberhalb des Jahresgrenzbetrages erzielen gegenüber unterhaltsverpflichteten Eltern, deren Kinder keine Einkünfte und Bezüge haben oder solche Mittel in einer Höhe beziehen, die noch unterhalb des Jahresgrenzbetrages bleiben, jedoch dieselbe Höhe erreichen, die sich bei sozialversicherungspflichtigen Einkünften oberhalb des Jahresgrenzbetrages erst nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ergeben würde. Während die Eltern der letztgenannten Gruppen durch die Gewährung von Kindergeld oder Kinderfreibeträgen in den Genuss eines Ausgleichs für ihre durch Unterhaltsverpflichtungen geminderte finanzielle Leistungsfähigkeit kämen, werde den Eltern in der Fallgruppe mit Sozialversicherungspflicht dieser Ausgleich versagt, obwohl Einkünfte in Höhe der gesetzlichen Pflichtbeiträge für den laufenden Unterhalt des Kindes von vornherein nicht verfügbar seien und deshalb eine unmittelbare Erhöhung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern nicht bewirken könnten. Dies stelle eine sachwidrige Ungleichbehandlung und damit einen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz dar. Dieser Rechtsgedanke muss auch bei der Ermittlung der den Höchstbetrag des § 33a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz mindernden eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten gelten. Auch wenn § 33a Einkommensteuergesetz anders als die §§ 31 und 32 Einkommensteuergesetz nicht der Familie ein Existenzminimum sichern, sondern nur den Unterhaltleistenden entlasten soll (Ludwig Schmidt, am angegebenen Ort, Rdnr. 32), sind auf Grund der Verweisung in § 33a Abs. 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz auf § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz die zu dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze anzuwenden. Auch hier wäre in den Fällen, in denen der Unterhaltsberechtigte sozialversicherungspflichtige Einkünfte oder Bezüge bezieht, die auf Grund der Sozialversicherungspflichtbeiträge den Höchstsatz des § 33a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz erreichen oder gar überschreiten, ein Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, während in den Fällen, in denen der Unterhaltsberechtigte keine Einkünfte oder Bezüge erhält oder keine Sozialversicherungspflichtbeiträge leistet und dadurch mit seinen Einkünften oder Bezügen unterhalb des Höchstsatzes bleibt, der Unterhalt leistende Steuerpflichtige in den Genuss des Abzuges von Unterhaltsaufwendungen kommt, was zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung dieser Gruppen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des BVerfG führt. In Anwendung dieser Grundsätze sind vorliegend die eigenen Einkünfte und Bezüge der Tochter der Klägerin wie folgt zu ermitteln: Der Schwiegersohn der Klägerin erhielt im Streitjahr eine Rente in Höhe von ... Euro. Hiervon abzusetzen sind die Werbungskostenpauschale von 102 Euro sowie die Kostenpauschale von 180 Euro. Des Weiteren sind die vom Schwiegersohn der Klägerin in 2003 geleisteten Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von nachgewiesenen ... Euro abzusetzen, so dass Einkünfte bzw. Bezüge in Höhe von ... Euro verbleiben. Hiervon entfällt auf die Tochter der Klägerin die Hälfte, also ... Euro. Nach Abzug des Kürzungsbetrages von 624 Euro verbleiben anzurechnende eigene Einkünfte der Tochter der Klägerin in Höhe von ... Euro. Dieser Anrechnungsbetrag ist dem Höchstbetrag von ... Euro gegenüberzustellen, so dass ein als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigender Betrag in Höhe von ... Euro verbleibt (Bundesfinanzhof, Urt. vom 22. September 2004, am angegebenen Ort). Im vorliegenden Fall sind weder der Höchstsatz noch die anzurechnenden eigenen Einkünfte der Tochter der Klägerin und der Kürzungsbetrag anteilig zu kürzen. Zwar hatte die Klägerin im Streitjahr ausweislich der von ihr vorgelegten Aufstellung Unterhaltsleistungen an die Tochter nur für den Zeitraum von März bis November erbracht und dürfen Unterhaltsleistungen nicht auf Monate vor der Zahlung zurückbezogen werden (vgl. Bundesfinanzhof, Urt. vom 9. August 1991, III R 63/89, BFH/NV 1992, 101). Indessen ergibt sich aus der beigezogenen Einkommensteuerakte für das Jahr 2002, dass die Klägerin im Dezember dieses Jahres einen Betrag von ... DM an die Tochter geleistet hat. Im November 2003 wurden ausweislich der einschlägigen Aufstellung ... Euro an die Tochter geleistet. Mangels entgegenstehender Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die Zahlung im Dezember 2002 auch der Bestreitung des Lebensunterhalts der Tochter und ihrer Familie in den Folgemonaten diente; gleiches gilt für die Zahlung im November 2003. 2. Der Beklagte hat zu Recht die von der Klägerin bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erklärten Werbungskosten in Höhe von ... Euro nicht steuermindernd berücksichtigt. Der Werbungskostenabzug setzt voraus, dass seitens des Steuerpflichtigen eine Absicht zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung besteht; diese kann in der Zeit der Ungewissheit über die Nutzung des Objektes fehlen. Bei einem leerstehenden Mietobjekt ist der Steuerpflichtige dafür beweispflichtig, dass das Objekt ernsthaft zur (Wieder-)Vermietung vorgesehen ist (vgl. Ludwig Schmidt, am angegebenen Ort, § 21 Rdnrn. 10, 70). Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht erbracht. Die erklärte Vermietungsabsicht ist als innerer Vorgang anhand äußerer Merkmale zu belegen, die vorliegend den Schluss darauf zulassen, dass die Klägerin nachhaltig um eine (Wieder-)Vermietung der in ihrem Haus befindlichen Mietobjekte im Streitjahr bemüht war. Indes standen die gewerblichen Räume im Erdgeschoss ihres Hauses seit dem Auszug der ... im Juni 1997 leer. Eine ebenfalls im Erdgeschoss befindliche Wohnung steht nach den nicht bestrittenen Erkenntnissen des Beklagten wegen Baufälligkeit leer. Diesen Erkenntnissen zufolge ist auch eine im Dachgeschoss des Hauses befindliche Wohnung nicht vermietet. Demgegenüber hat die Klägerin planvolle Aufwendungen zur Versetzung der Mietobjekte in einen marktfähigen Zustand nicht getätigt. Ebenso wenig sind nachhaltige Bemühungen, die Mietobjekte auf dem Mietwohnungsmarkt anzubieten oder zu platzieren, beispielsweise durch Beauftragung eines Maklers, Schaltung von Zeitungsinseraten oder anderweitige nachhaltige Eigenbemühungen dargetan oder gar nachgewiesen. Die bloß gelegentliche Ansprache etwaig interessierter Dritter auf die Mietobjekte genügt diesen Anforderungen nicht. 3. Nach den getroffenen Feststellungen sind daher lediglich von dem im angefochtenen Einkommensteuerbescheid festgestellten Gesamtbetrag der Einkünfte neben den bereits berücksichtigten Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen in Höhe von ... Euro abzuziehen, so dass sich das zu versteuernde Einkommen der Klägerin in 2003 von ... Euro auf ... Euro reduziert. Die hierauf nach der Grundtabelle entfallende und festzusetzende Einkommensteuer ist von ... Euro im angefochtenen Bescheid auf ... Euro herabzusetzen. Die Kosten des Verfahrens sind der Klägerin gemäß § 136 Abs. 1 Satz 3 Finanzgerichtsordnung ganz aufzuerlegen, weil sie unter Berücksichtigung ihres Klageantrages sowohl absolut als auch verhältnismäßig nur zu einem ganz geringen Teil obsiegt hat. Denn beantragt war eine Reduzierung der Einkommensteuer um ... Euro auf 0,00 Euro, erfolgreich war die Klage nur in Höhe eines Betrages von ... Euro. Die Beteiligten streiten über die Nichtberücksichtigung von erklärten negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Klägerin und Unterhaltszahlungen an die Tochter der Klägerin als außergewöhnliche Belastung durch den Beklagten im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die im Streitjahr 83 Jahre alte Klägerin erzielte Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit aus Versorgungsbezügen sowie aus einer Leibrente. Darüber hinaus erklärte sie in ihrer Steuererklärung für das Streitjahr bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten in Höhe von ... Euro; Mieteinnahmen wurden nicht erklärt. Des Weiteren machte sie Barzuwendungen an ihre Tochter in Höhe von ... Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Beklagte setzte mit Einkommensteuerbescheid vom 10. September 2004 die Einkommensteuer der Klägerin für 2003 auf ... Euro fest. Dabei berücksichtigte er weder die erklärten Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Unterhaltszahlungen der Klägerin an deren Tochter. Den Einspruch der Klägerin vom 11. September 2004 gegen diesen Einkommensteuerbescheid wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18. November 2004 als unbegründet zurück. Wegen der Begründung des Einspruches im Einzelnen wird auf das Schreiben der Klägerin vom 24. September 2004 (Blatt 22 der Einkommensteuerakte) und vom 25. Oktober 2004 (Blatt 30 der Einkommensteuerakte), wegen der Einzelheiten der Begründung der ablehnenden Entscheidung des Beklagten wird auf die Einspruchsentscheidung (Blatt 31 der Einkommensteuerakte) verwiesen. Die Klägerin hat gegen den Einkommensteuerbescheid des Beklagten für 2003 und dessen Einspruchsentscheidung mit Schreiben vom 13. Dezember 2004, bei Gericht eingegangen am 16. Dezember 2004, Klage erhoben. Sie führt zur Begründung aus, entgegen der Annahme des Beklagten habe sie weiterhin die Absicht, die von ihr nicht selbst genutzten Räume ihres Anwesens zu vermieten. Nach dem Auszug des letzten Mieters, der ..., im Juni 1997 seien für eine erneute Vermietung umfangreiche Renovierungsarbeiten notwendig geworden, die sie aber auf Grund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht oder nur vereinzelt habe durchführen lassen können. So betreffe der als Erhaltungsaufwand für 2003 geltend gemachte Betrag von ... Euro den Einbau einer neuen Haustür, um den Zugang zum Haus und zur unteren Wohnung, die vermietet werden solle, zu sichern. Abgesehen davon sei sie bereits deshalb zur Durchführung von Erhaltungsaufwendungen verpflichtet, weil das Haus unter Denkmalschutz stehe. Allerdings biete das Haus, ein altes Fachwerkhaus, nicht den Komfort, der heute von Mietern erwartet werde. Sie habe aber trotzdem immer wieder durch persönliche Ansprache versucht, Wohnungssuchende auf ihr Objekt aufmerksam zu machen. Weil es zu keiner wirksamen Vereinbarung gekommen sei, seien ihr Namen und Adressen nicht mehr gegenwärtig. Sie könne sich allein an eine Klavierlehrerin namens ... aus ... erinnern, der sie die ebenfalls im Erdgeschoss liegende Wohnung auf Grund des günstigen Preises und der günstigen Lage im Zentrum angeboten habe. Auch diese habe jedoch von dem Abschluss eines Mietvertrages Abstand genommen. Ihr könne daher nicht generell jegliche Vermietungsabsicht abgesprochen werden. Sie habe sich in den vergangenen Jahren deshalb nicht mehr zu dieser Problematik geäußert, weil die getätigten Erhaltungsaufwendungen gering gewesen seien. Die Ablehnung der Unterstützungsleistungen als außergewöhnliche Belastung sei deshalb fehlerhaft, weil sie in ihrer Steuererklärung nebst Anlage klar und deutlich erklärt habe, dass die Barzuwendungen ausschließlich an ihre Tochter gegangen seien. Die in zeitlichen Abständen geleisteten und nachgewiesenen Beträge betrügen im Jahr 2003 ... Euro, deren Erhalt ihre Tochter auch bestätigt habe. Fehlerhaft sei auch, dass der Beklagte die Rentenbezüge des Schwiegersohnes hälftig auf ihre Tochter verteilt habe, weil der gemeinsame 14-jährige Sohn ebenfalls Anspruch auf Unterhalt habe, der Rentenbezug also auf drei Personen aufzuteilen sei. Der auf ihre Tochter entfallende Anteil an den Bezügen sei so gering, dass er ihre Bedürftigkeit nicht aufhebe. Im Übrigen seien in den Jahren 2000 bis 2002 Unterhaltsleistungen anerkannt worden. Darüber hinaus habe der Beklagte zu Unrecht die von ihrem Schwiegersohn zu erbringenden Krankenkassenbeiträge unberücksichtigt gelassen. Deren Auszahlungsbetrag beinhalte diese Beiträge nicht. Diese seien vielmehr gesondert an die Krankenkasse abzuführen. Die Klägerin beantragt - sinngemäß -, unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides des Beklagten vom 10. September 2004 in der Gestalt seiner Einspruchsentscheidung vom 18. November 2004 die Einkommensteuer für 2003 unter Berücksichtigung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ... Euro sowie von außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von ... Euro herabzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, das Grundstück, für das Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden, werde von der Klägerin teilweise selbst genutzt. Dabei handele es sich um die Wohnung im 1. OG. Früher gewerblich genutzte Räume im Erdgeschoss stünden seit dem Auszug der ... im Juni 1997 leer. Eine ebenfalls im Erdgeschoss liegende Wohnung stehe wegen Baufälligkeit leer. Eine im Dachgeschoss befindliche Wohnung sei ebenfalls nicht vermietet. Im Veranlagungsverfahren für das Jahr 2000, in dem bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Mieteinnahmen im Wege der Schätzung veranlagt worden seien, habe sie ausdrücklich mitgeteilt, dass sie hinsichtlich Vermietung und Verpachtung keine Einkünfte erziele und deshalb nicht mit dem geschätzten Betrag veranlagt werden könne. Auch im nachfolgenden Schriftverkehr sei nicht zu erkennen gewesen, dass eine Vermietung beabsichtigt gewesen sei. Deshalb sei in der Einspruchsentscheidung im Veranlagungsverfahren für 2000 auch ausgeführt worden, dass ein Ansatz von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wie beantragt unterbleibe. Dagegen habe die Klägerin auch in den Folgejahren 2001 und 2002 nichts vorgetragen. Die nunmehr vorgetragene Vermietungsabsicht habe die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Zur Frage der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung verweist der Beklagte auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung. Der Senat hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 3. Juni 2005 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Einkommensteuerakten des Beklagten sowohl für das Streitjahr als auch für die Jahre 2000 bis 2002 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.