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Urteil

2 K 128/22

Hessisches Finanzgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2022:0513.2K128.22.00
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Leitsätze
Die umsatzsteuerlichen Kriterien für die Einordnung eines Aufsichtsratsmitglieds als Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes sind für die ertragssteuerliche Zuordnung von Einkünften im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes nicht maßgeblich [LS BFH im NZB-Verfahren VIII B 72/22].
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die umsatzsteuerlichen Kriterien für die Einordnung eines Aufsichtsratsmitglieds als Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes sind für die ertragssteuerliche Zuordnung von Einkünften im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes nicht maßgeblich [LS BFH im NZB-Verfahren VIII B 72/22]. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Die Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid für 2020 sowie die Bescheide über die Festsetzungen der Vorauszahlungen bzgl. Einkommensteuer für 2021, 2022 und weitere Jahre jeweils vom 20.08.2021 und diese jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 21.12.2021 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)). Der Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Betrag von … € bezogen auf die Tätigkeit des Klägers als A als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erfasst. 1. Einkunftserzielung Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Erzielung der Einkünfte erfüllt (BFH, Großer Senat, Beschluss vom 29.11.1982, GrS 1/81, BStBl II 1983, 272). Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte gehören, bestimmt sich gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 EStG nach den §§ 13 bis 24 EStG. Erhöhungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit werden als Einkünfte des Steuerpflichtigen (StPfl.) erfasst. Durch den Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen wird gem. § 2 Abs. 4 EStG das als verfügbar betrachtete Einkommen als Grundlage der subjektiven Leistungsfähigkeit errechnet. Andere private Ausgaben bleiben bei der Ermittlung der subjektiven Leistungsfähigkeit unberücksichtigt. Die Verausgabung dieser steuerlich nicht berücksichtigungsfähigen Aufwendungen wird als Einkommensverwendung bezeichnet. Es ist demnach stets zwischen der Einkünfteerzielung und der Einkommensverwendung durch eine Verfügung über Einkünfte zu unterscheiden. Das bedeutet: Ist der Tatbestand einer Einkünfteerzielung verwirklicht worden, so kann er nicht rückwirkend dadurch beseitigt werden, dass der Stpfl. die Einkünfte in einer Weise verwendet, die außerhalb des Tatbestands der Einkünfteerzielung liegt, z.B. Einkünfte für seinen Lebensunterhalt verbraucht oder verschenkt (Musil in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, § 2 EStG Rdnr. 59). Die Verfügung über Einkünfte stellt demnach eine Einkünfteverwendung dar. Erzielte Einkünfte sind Vermögen geworden. Was mit solchen Vermögensbestandteilen geschieht, ist für Höhe und Zurechnung der einmal erzielten Einkünfte unerheblich. Die Verwendung solchen Vermögens kann sich nur noch als neuer Vorgang im Rahmen der – hier nicht vorliegenden - Erzielung von Einkünften oder von Einkommen (als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen) auswirken, die Höhe der bezogenen Einkünfte aber nicht mehr beeinflussen, selbst wenn die Verwendung des Vermögens unfreiwillig erfolgt. Auch eine unentgeltliche Verfügung über Einkünfte ist Einkünfteverwendung und vermag die Zurechnung der Einkünfte auf den Stpfl., der sie erzielt hat, nicht zu ändern (Musil in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, § 2 Rdnr. 150 „Freiwillige Verfügung über Einkünfte“ m.w.N.). Der Stpfl. kann sich demnach der Erfassung von Einkünften in seiner Person nicht dadurch entziehen, dass er den Anspruch auf die Einnahmen zivilrechtlich auf einen Dritten überträgt. Vielmehr sind dem StPfl. die Einnahmen in diesem Fall gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG im Zeitpunkt des Zuflusses an den Dritten zuzurechnen. Einnahmen aus einer abgetretenen Forderung sind daher beim alten Gläubiger mit Zufluss beim neuen Gläubiger zu erfassen (Krüger in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 8 Rdnr. 11; § 11 Rdnr. 50 „Abtretung”: zum Vorstehenden). 2. Da der Kläger auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung hin, nähere Angaben zu seiner Tätigkeit als A zu machen und Unterlagen hierzu vorzulegen, nicht reagiert hat, geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger Ansprüche aus seiner Tätigkeit als A der B in angegebener Höhe zustanden und hieraus seiner Ehefrau im Streitjahr ein Betrag in Höhe … € auch zugeflossen ist. a) Nach den oben aufgeführten Grundsätzen sind dem Kläger sowohl für die Festsetzung der Einkommensteuer 2020 als auch für die der Vorauszahlungen Einkünfte in Höhe von … € - … € abzüglich … € Betriebsausgabenpauschale - aus einer sonstigen selbständigen Tätigkeit als A gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen. Der Kläger hat den Einkünftetatbestand nämlich selbst verwirklicht, weil er für die B als A tätig war und hierfür die Vergütung erhalten hat. Die Abtretung seines Vergütungsanspruchs an seine Ehefrau kann an der Tatsache, dass die Einkünfte durch ihn erzielt wurden, nichts mehr ändern. Bei der Abtretung handelt sich vielmehr um eine steuerlich unbeachtliche Vermögensverwendung. Dem Kläger sind die Einkünfte folglich gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem sie auf das Konto seiner Ehefrau überwiesen wurden. Das Gericht geht insofern von einem Zufluss im Veranlagungszeitraum 2020, also im Streitjahr, aus. Die Frage, ob der Kläger ggf. wegen des Fehlens eines Unternehmerrisikos nach der neueren Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil vom 27.11.2019, V R 23/19, V R 62/17, BStBl II 2021, 542) nicht mehr als Unternehmer anzusehen ist oder nicht, ist für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. Die Entscheidungen des BFH betreffen nämlich die Umsatzsteuer. Aus der ausdrücklichen Nennung der Vergütungen für die Tätigkeit als A als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ergibt sich, dass diese einkommensteuerlich, unabhängig von einer umsatzsteuerlichen Wertung einer Tätigkeit als unternehmerisch oder nichtunternehmerisch, als solche zu erfassen sind (so auch Wacker in: Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 18 Rdnr. 150). Die Tatsache, dass der Kläger nach seinem Vortrag die Einkünfte aus der A nicht habe erzielen, er diese demnach auch nicht habe behalten wollen, ändert an der Tatsache der Einkunftserzielung ebenfalls nichts. Auch unfreiwillig erhaltene, gleichsame aufgedrängte Einkünfte werden nämlich durch die Verwirklichung des Einkünftetatbestandes „erzielt“ (BFH, Beschluss vom 30.06.2009, VIII B 8/09, BFH/NV 2009, 1977). Dass von den dem Kläger zufließenden Einnahmen aus der A weitere Beträge etwa aus Ansprüchen Dritter - wie dies der Kläger im Hinblick auf das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 18.12.2018 (Az.: 4 U 86/18) vorgetragen hat - abzusetzen wären, wurde von diesem schon nicht substantiiert vorgetragen und kann daher nach den Grundsätzen der Feststellungslast keine Berücksichtigung finden. b) Der Vortrag des Klägers, er habe coronabedingt erhebliche Gehaltseinbußen erlitten, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Das Begehren des Klägers kann sich nämlich bezogen auf die Festsetzung der Steuern allenfalls auf eine abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO richten. Die Entscheidung über die Festsetzung der Steuern und die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme gem. § 163 AO stellen jedoch trotz der Möglichkeit, beide gem. § 163 Abs. 2 AO zu verbinden, zwei verschiedene und somit selbständige Verfahren dar (BFH, Urteil vom 04.05.1995, V R 29/94, BStBl II 1995, 747). Eine Billigkeitsentscheidung im Sinne des § 163 AO war jedoch schon nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens, so dass eine hierauf gerichtete Klage gem. § 44 Abs. 1 FGO mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig wäre. c) Die Frage, ob dem Kläger gegenüber dem Land Hessen Gegenansprüche zustehen oder nicht, muss vorliegend dahinstehen. Die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe dem Kläger solche Ansprüche zustehen, ist nämlich durch einen Abrechnungsbescheid i.S.v. § 218 Abs. 2 AO zu klären, welcher - anders als in den vormaligen Verfahren 2 K 1288/15 und 2 K 487/18 - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides 2020 sowie der Festsetzungen der Einkommensteuervorauszahlungen für 2021, 2022 und weitere Jahre im Hinblick auf eine Vergütung des Klägers für eine Tätigkeit als A. Der Kläger ist u.a. als A der B tätig. Mit Datum vom 19.05.2019 unterzeichnete der Kläger eine Abtretungserklärung (Blatt 75 Gerichtsakte), mit der er seine Ansprüche auf finanzielle Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit im A der B in D an seine Frau abtrete. Mit den abgetretenen Mitteln solle deren selbständige Tätigkeit als qualifizierte Betreuung in der Kindertagespflege gefördert und unterstützt werden. Der Kläger gab eine Einkommensteuererklärung für 2020 ab (Hefter), in der er Einnahmen aus einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit als A in Höhe von … € erklärte. Davon seien … € als steuerfrei zu behandeln. Mit Datum vom 20.08.2021 (Blatt 38 ff. Hefter) erging ein Einkommensteuerbescheid für 2020, dem die klägerseits für die A erklärten Werte zugrunde gelegt wurden, d. h. Einkünfte aus anderer selbständiger Tätigkeit in Höhe von … € erfasst wurden. Die Einkommensteuer wurde auf … € festgesetzt. Zugleich wurden für die Quartale bis Dezember 2021 und ab 2022 und weitere Jahre Vorauszahlungen für Einkommensteuer von jeweils … € pro Quartal festgesetzt. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 und die Festsetzungen der Vorauszahlungen für die Einkommensteuer Jahre legte der Kläger Einspruch (Blatt 1 f. Hefter) ein. Der Kläger sei im vergangenen Jahr unverschuldet infolge der Maßnahmen von Bund und Ländern im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie von Kurzarbeit mit erheblichen Gehaltseinbußen von monatlich z.T. 40 % und im Jahresdurchschnitt von 13,49 % betroffen gewesen. Es werde zudem um Prüfung gebeten, ob und inwieweit zu Gunsten des Klägers noch Steuererstattungsansprüche für 2014 und 2015 bestünden. Die Steuerguthaben 2014 und 2015 seien erst verspätet im September 2018 zurückgezahlt worden. Auf der Grundlage der Entscheidungen 2 K 1288/15 und 2 K 487/18 sei der jeweilige Erstattungsanspruch zwar ausgezahlt worden, eine Verzinsung gem. § 238 Abgabenordnung (AO) jedoch nicht erfolgt. Es werde insofern ggf. vorsorglich eine Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen (§ 226 AO) erklärt, die infolge der Rechtshängigkeit bei Gericht noch nicht verjährt seien (§ 228 AO). Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 wurde durch Einspruchsentscheidung vom 21.12.2021 als unzulässig verworfen (Blatt 14 ff. Vollstreckungsakten), weil der Kläger nicht beschwert sei. Die Beschwer könne sich nur aus dem angefochtenen Verwaltungsakt ergeben. Eine solche liege nicht vor, was weiter ausgeführt wird. Der Einspruch bzgl. der Einkommensteuervorauszahlungsbescheide 2021, 2022 und ff. wurde durch Einspruchsentscheidung ebenfalls vom 21.12.2021 (Blatt 17 ff. Gerichtsakte) zurückgewiesen. Die Festsetzung der Vorauszahlungen sei rechtmäßig, was weiter ausgeführt wird. Gegen die Bescheide vom 20.08.2021 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 21.12.2021 richtet sich die vorliegende Klage. Der Kläger wiederholt, ergänzt und vertieft sein Vorbringen im gerichtlichen Verfahren dahin, dass die Einspruchsentscheidungen vor dem Hintergrund der vorgelegten Abtretungserklärung aufzuheben bzw. abzuändern und die Steuerbeträge um die als Einkünfte aus der Tätigkeit als A erfassten Beträge zu mindern seien. Die Abtretung der Ansprüche auf Aufwandsentschädigung habe insoweit steuerliche Relevanz habe, als eine Nichtberücksichtigung dieser Einkünfte das zu versteuernde Einkommen reduziere und somit für den Kläger eine geringere Steuerlast anfalle. Einkünfte, die – wie vorliegend aufgrund der Abtretung der Ansprüche - nicht erzielt worden seien, seien nicht zu versteuern. Zudem hätten auf die Einkünfte aus der A auch Dritte Ansprüche erhoben. Insofern werde auf das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 18.12.2018 mit dem Aktenzeichen 4 U 86/18 verwiesen. Infolge der Urteile des EuGH vom 13.06.2019 (C-420/19) und des BFH vom 27.11.2019 (Az.: V R 23/19, V R 62/17) sei zudem die Rechtsauffassung zur umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft von A geändert worden. Während die Tätigkeit von A zuvor stets als selbständig eingestuft worden sei, sei nunmehr auf der Grundlage des Vergütungsrisikos zu differenzieren. Erhalte das A eine feste Vergütung, so trage es kein Vergütungsrisiko und sei daher nicht selbständig tätig. Demgemäß übe der Kläger keine selbständige Tätigkeit aus und sei auch nicht gezwungen, sich Einkünfte zuschreiben zu lassen, die er nicht erzielt habe. Zudem habe die Bundesregierung im Rahmen des Konjunkturpaketes umfangreiche Maßnahmen beschossen, um gegen die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie anzugehen. Auch dies müsse steuerlich berücksichtigt werden. Dem Kläger seien, wie dies durch ein Gerichtsurteil des BFH (Az.: VI R 39/11) und die Urteile des hiesigen Gerichts mit den Aktenzeichen 2 K 1288/15, 2 K 487/18 bestätigt worden sei, infolge fehlerhafter und zögerlicher Sachbehandlung Steuererstattungsbeträge in vierstelliger Höhe über Jahre hinweg vorenthalten und erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung ausgezahlt worden. Die Beträge seien zwar ausgezahlt worden, eine Verzinsung gem. § 238 AO sei jedoch nicht erfolgt. Es werde vorsorglich eine Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen gem. § 226 AO erklärt. Der Kläger beantragt, dass der Einkommensteuerbescheid vom 20.08.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.12.2021 dahingehend geändert wird, dass die Einkünfte aus der A in Höhe von ro nicht mehr der Besteuerung unterworfen werden; weiterhin wird beantragt, dass die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen vom 20.08.2021 ebenfalls in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.12.2021 dahingehend geändert werden, dass der Berechnung die Einkünfte aus der A ebenfalls nicht mehr zugrunde gelegt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wiederholt, ergänzt und vertieft sein Vorbringen im gerichtlichen Verfahren dahin, dass die Vergütungen des Klägers aus seiner A bei der B resultierten. Bei der Tätigkeit als A handele es sich steuerrechtlich gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, weil diese Tätigkeit dort ausdrücklich aufgeführt sei. Diese Einkünfte seien dem Kläger zuzurechnen. Die Einkünfte seien nämlich demjenigen zuzurechnen, der die Tätigkeit ausübe. Die Tatsache, dass die Einnahmen aus der A durch eine Abtretungsvereinbarung zivilrechtlich an die Ehefrau des Klägers abgetreten worden und daher nicht auf dem Bankkonto des Klägers zugeflossen seien, sei für den Zufluss von Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG irrelevant. Es liege insofern lediglich ein abgekürzter Zahlungsweg vor. Die klägerseits übersandte Abtretungserklärung weise keinen Bezug zum Einkommensteuerbescheid 2020 und zum Einkommensteuervorauszahlungsbescheid auf. Der Kläger sei bzgl. des Einkommensteuerbescheides 2020 nicht beschwert. Die Beschwer könne sich nämlich nur aus dem angefochtenen Verwaltungsakt ergeben. Da die Einkünfte im Einkommensteuerbescheid 2020 erklärungsgemäß und auch die Vorauszahlungen auf der Grundlage der klägerseits angegebenen Besteuerungsgrundlagen festgesetzt worden seien, sei kein Grund erkennbar, aus dem die Bescheide rechtswidrig sein sollten. Aus dem Vortrag, dass sich der Kläger durch die nicht erfolgte Verzinsung der in den Einkommensteuerbescheiden 2014 und 2015 festgesetzten Beträge beschwert fühle, lasse sich keine Beschwer durch den Einkommensteuerbescheid 2020 herleiten, weil die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 keine Grundlagenbescheide für den erstgenannten Bescheid darstellten. Die im Einspruch angeführten Steuererstattungsansprüche der Veranlagungszeiträume 2014 und 2015 seien zudem laut Mitteilung der Finanzkasse im Kalenderjahr 2018 an den Kläger ausgezahlt worden. Dies sei klägerseits auch mit Schreiben vom 17.10.2021 bestätigt worden. Ein Verzinsungsersuchen hätte somit bereits im Kalenderjahr 2018 bei der Finanzkasse oder dem Finanzgericht Kassel erfolgen müssen. Bzgl. der Einkommensteuervorauszahlungsbescheide 2021, 2022 und ff. seien die Vorauszahlungen zutreffend gem. § 37 Abs. 3 EStG berechnet worden. Die Vorauszahlungen bemäßen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge bei der letzten Veranlagung ergeben habe. Die Vorauszahlungen seien für die Kalenderjahre 2021 ff. auf der Grundlage der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2020 festgesetzt worden. Zugrundegelegt worden seien hierbei die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die im Veranlagungszeitraum … € betragen hätten und mangels anderweitiger Angaben des Klägers auch für die Kalenderjahre 2021 ff. in unveränderter Höhe unterstellt worden seien. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 18.03.2022 (Blatt 59 Gerichtsakte) der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden Dem Gericht haben zwei Hefter (ein Hefter ohne Paginierung) ohne Benennung bzgl. Einkommensteuer zur Entscheidung vorgelegen. Die Gerichtsakten des Verfahrens 2 K 377/22 sowie 2 K 1288/15 und 2 K 487/18 wurden beigezogen. Auf den Inhalt der gerichtlichen Verfügungen vom 09.02.2022, 14.03.2022, 13.04.2022 und vom 03.05.2022 (Blatt 10, 58, 87 f., 108 Gerichtsakte) wird verwiesen.