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Urteil

3 K 831/12

Hessisches Finanzgericht 3. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2020:0323.3K831.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die geänderten Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2008 sowie der geänderte Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2007 vom 23.02.2012 in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 02.04.2012 sind rechtmäßig. Zu Recht ist das Finanzamt davon ausgegangen, dass der von A für seine Tätigkeit in „Nicht DBA-Land D“ bezogene Arbeitslohn nicht nach den Regeln des ATE begünstigt ist. Mangels eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und „Nicht DBA-Land D“ war der Rechtsvorgänger der Klägerin mit allen steuerbaren Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 EStG. a) Für die Anwendung des § 34c Abs. 5 EStG hat das BMF den ATE vom 31.10.1983 – IV B 6-S 2293-50/83 – als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift erlassen. In diesem Kontext ist zu berücksichtigen, dass die Gerichte Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen dürfen, sondern nur darauf überprüfen dürfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist (BFH-Urteil vom 24.10.2000 VI R 65/99 BStBl II 2001, 109). Nach Ziffer I. des ATE ist begünstigt die Auslandstätigkeit für einen inländischen Lieferanten, Hersteller, Auftragnehmer oder Inhaber ausländischer Mineralaufsuchungs- oder -gewinnungsrechte im Zusammenhang mit 1. der Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen großen Maschinen oder ähnlichen Anlagen sowie dem Einbau, der Aufstellung oder Instandsetzung sonstiger Wirtschaftsgüter; außerdem ist das Betreiben der Anlagen bis zur Übergabe an den Auftraggeber begünstigt, 2. dem Aufsuchen oder der Gewinnung von Bodenschätzen, 3. der Beratung (Consulting) ausländischer Auftraggeber oder Organisationen im Hinblick auf Vorhaben im Sinne der Nummern 1 oder 2 oder 4. der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der Technischen oder Finanziellen Zusammenarbeit. Soweit das Finanzamt zu dem Ergebnis gekommen ist, dass im Streitfall keine der vorgenannten tatbestandlichen Voraussetzungen des ATE erfüllt sind, hat er sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Das ihm eingeräumte Ermessen war insbesondere auch nicht auf null reduziert. Denn die Voraussetzungen des ATE sind auf Grundlage der möglichen Auslegung der Verwaltungsvorschrift durch das Finanzamt vorliegend nicht erfüllt. Die von A vorgenommenen Wartungsarbeiten betreffen Verkehrsflugzeuge. Somit scheidet eine Begünstigung nach Ziffer I. Nr. 1 erste Alternative ATE aus. Denn die Tätigkeit muss sich insoweit auf Fabriken, Bauwerke, ortsgebundene große Maschinen oder ähnliche Anlagen beziehen. Ein Flugzeug zählt mangels Ortsgebundenheit nicht dazu. Die Tätigkeit des A fällt auch nicht unter Ziffer I. Nr. 1 zweite Alternative ATE. Zwar ist danach der Einbau, die Aufstellung oder Instandsetzung sonstiger – beweglicher – Wirtschaftsgüter begünstigt. Ob die Tätigkeit des A - wie von der Klägerseite vertreten - schwerpunktmäßig als Instandsetzung zu qualifizieren ist, kann in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen aber dahingestellt bleiben. Das Finanzamt ist zu der Schlussfolgerung gelangt, dass es sich bei der Tätigkeit des Herrn A um eine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem laufenden Flugbetrieb der C handelt und eine solche Tätigkeit keine begünstigte Tätigkeit im Sinne des ATE darstellt. Dem liegt nach Auffassung des Gerichts ein mögliches Verständnis der Verwaltungsvorschrift zugrunde (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28.03.2019 3 K 135/17, n.v.): Nach der Verordnungsermächtigung des § 34c Abs. 5 EStG muss der Erlass aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig sein. Der ATE dient insoweit in erster Linie der Förderung der deutschen Exportwirtschaft, insbesondere dem Anlagenbau (vgl. BFH-Beschluss vom 08.12.2010 I B 98/10, juris, sowie Kaminski/Strunk in: Korn, EStG, § 34c, Rn. 62). Die Vorschrift erfüllt mithin eine Auffangfunktion für den Fall, dass die primär vom Gesetzgeber vorgesehenen Lösungen im konkreten Einzelfall nicht zu sachgerechten, volkswirtschaftlich erwünschten Ergebnissen führen (vgl. Wagner in: Blümich, EStG, § 34c, Rn. 103). Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 19.04.1978 2 BvL 2/75, Neue Juristische Wochenschrift 1978, 2143 zu § 34c Abs. 3 EStG a.F., der dem heutigen § 34c Abs. 5 EStG entsprach, ausgeführt, dass nur solche volkswirtschaftlichen Gründe zu berücksichtigen sind, die spezifisch außenwirtschaftlicher Natur sind und dass die Steuervergünstigung gerade im Hinblick auf diese außenwirtschaftlichen Gründe zweckmäßig sein muss. Dies ist dann der Fall, wenn die Steuerbegünstigung der deutschen Außenwirtschaft dient und wenn die Allgemeinheit von der Tätigkeit durch die nachhaltige Förderung gesamtwirtschaftlicher Ziele im Inland einen über das Normalmaß hinausgehenden Vorteil hat (vgl. Faller in: Bordewin/Brandt, EStG, § 34c, Rn. 92, m.w.N.). Nach Überzeugung des Einzelrichters liegen solche volkswirtschaftlichen Gründe dann nicht vor, wenn die Tätigkeit lediglich dem laufenden Betrieb eines Unternehmens dient und sich auch nicht auf besonders bedeutsame wirtschaftliche Beziehungen bezieht. Auch der Verordnungsgeber hat eine entsprechende Unterscheidung zwischen der Aufbau- und Entwicklungsphase einerseits und dem laufenden Betrieb andererseits vorgenommen. Denn in Ziffer I Nr. 1, letzter Halbsatz ATE ist ausdrücklich geregelt, dass auch das Betreiben einer Anlage als begünstigte Tätigkeit zu qualifizieren ist, allerdings nur bis zur Übergabe an den Auftraggeber. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Verordnungsgeber die laufende Betreuung und das Betreiben der in Ziffer I genannten Wirtschaftsgüter (seien sie beweglich oder unbeweglich) nicht als begünstigte Tätigkeiten angesehen hat. Die technische Unterstützung der C durch die B stellt sich im vorliegenden Fall als Wartung und Instandsetzung von bereits angeschafften Verkehrsflugzeugen dar und dient dem seit vielen Jahren laufenden Flugbetrieb der C. Eine solche Dienstleistung führt weder zu einer nachhaltigen Förderung gesamtwirtschaftlicher Ziele im Inland noch erfährt die Allgemeinheit hierdurch einen über das Normalmaß hinausgehenden Vorteil. Alleine die, aufgrund eines Steuererlasses sich wohl mittelbar ergebende verbesserte Wettbewerbsfähigkeit der B (aufgrund des im Ergebnis wohl geringeren Lohnaufwandes), kann nicht dazu führen, eine nachhaltige Förderung gesamtwirtschaftlicher Ziele im Inland zu bejahen. Denn mit dem gleichen Argument würden ansonsten sämtliche Dienstleistungen, die inländische Arbeitgeber in Nicht-DBA-Ländern erbringen, unter den – insoweit nicht abschließend formulierten – ATE fallen. Die vorliegende Tätigkeit dient vielmehr nur der Erfüllung des Vertrags zwischen der B und der C und wird von deren Unternehmenszweck erfasst. Einen über das Normalmaß hinausgehenden Vorteil der Allgemeinheit vermag das Gericht nicht zu erkennen. Das Finanzamt hat dies im Ergebnis ebenso gesehen und die Tatbestandsvo-raussetzungen des ATE verneint, indem es die Tätigkeit des Herrn A als laufende Wartung und Betriebsführung sonstiger Wirtschaftsgüter angesehen hat, welche der nicht begünstigten laufenden Betriebsführung von Anlagen oder der ebenfalls nicht begünstigten Tätigkeit des Bordpersonals von Seeschiffen entspricht. b) Das Finanzamt war auch dazu berechtigt, die nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern. Nach dieser Norm sind Steuerbescheide u.a. dann aufzuheben oder zu ändern, wenn "neue Tatsachen" vorliegen, die zu einer höheren Steuer führen. Eine Tatsache ist "neu", wenn sie das Finanzamt bei Erlass des ursprünglichen oder des im Anschluss daran ergangenen geänderten Steuerbescheides noch nicht kannte. Eine Tatsache gilt allerdings dann nicht als "neu", wenn sie dem Finanzamt bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht (vgl. § 88 AO) nicht verborgen geblieben wäre, sofern der Steuerpflichtige seinerseits seiner Mitwirkungspflicht voll genügt hat (BFH-Urteil vom 13.11.1985 II R 208/82, BStBl II 1986, 241). Dabei kommt es für die Frage der Neuheit einer Tatsache nach der ständigen Rechtsprechung des BFH auf die Kenntnis der zur Bearbeitung des Steuerfalles organisatorisch berufenen Dienststelle an; Kenntnisse eines Außenprüfers sind im Rahmen von § 173 AO unbeachtlich (vgl. z.B. Urteile vom 23.03.1983 I R 182/82, BStBl II 1983, 548 und vom 09.11.1984 VI R 157/83, BStBl II 1985, 191). Bei Übertragung der vorgenannten Grundsätze auf den Streitfall sind die Voraussetzungen der Änderungsnorm vorliegend erfüllt. Bei dem Umstand, dass Herr A tatsächlich zur Sicherstellung des laufenden Flugbetriebs der C abgeordnet gewesen ist, handelt es sich für den für seine Einkommenssteuerveranlagung zuständigen Veranlagungsteilbezirk um eine neue Tatsache im Sinne der Norm. Dabei kann es im Ergebnis dahinstehen, ob das Veranlagungsfinanzamt seiner Ermittlungspflicht genügt hat oder nicht. Denn selbst wenn es die Akten des Finanzamts betreffend die Lohnsteueranrufungsauskunft und die Steuerfreistellung des Herrn A nach dem ATE beigezogen hätte, wäre ihm nicht aufgefallen, dass Herrn A tatsächlich zur Sicherstellung des laufenden Flugbetriebs der C abgeordnet war und nicht im Rahmen eines Aufbauprojekts. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht wäre es an Herrn A gewesen, dem Finanzamt zu kommunizieren, dass er sich zur Sicherstellung des laufenden Flugbetriebs und nicht im Rahmen eines Aufbauprojekts in „Nicht DBA-Land D“ aufhielt. Der Verstoß gegen diese Mitwirkungspflicht wiegt schwerer als eine etwaige Ermittlungspflichtverletzung des Finanzamts, weshalb die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vorliegend erfüllt sind. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beteiligten streiten über die zutreffende Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses sowie des § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO). Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Rechtsvorgänger der Klägerin, Herr A, war vom 18.09.2004 bis 30.06.2006 und vom 08.11.2006 bis 05.12.2008 von seinem Arbeitgeber, der B, in das „„Nicht DBA-Land D““ abgeordnet und während dieser Zeiträume dort als Flugzeugtechniker beschäftigt. Die Abordnung beruhte auf einem zwischen der Regierungsorganisation C des Staates „„Nicht DBA-Land D““ und der B abgeschlossenen Vertrag, nach dem jährlich mehrere Flugzeugführer und Techniker für eine zeitlich begrenzte Dauer von insgesamt max. drei Jahren nach „Nicht DBA-Land D“ abgeordnet werden. Die Funktion von C besteht darin, den Flugbetrieb des Staates „Nicht DBA-Land D“ sicherzustellen. Zu diesem Zweck führt C den Flug- und Wartungsbetrieb ähnlich einer Airline. Während der Abordnungszeit hatte Herr A weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland. Der Arbeitslohn wurde bis zum 31.12.2007 nach dem Auslandstätigkeiterlass (BMF-Schreiben vom 31.10.1983, Bundessteuerblatt – BStBl – I 1983, 470, nachfolgend ATE abgekürzt) steuerfrei belassen. Eine entsprechende Freistellungsbescheinigung war vorher bei dem für den Arbeitgeber zuständigen Finanzamt beantragt und erteilt worden. In dem Antrag wurden folgende Angaben gemacht: „Art des begünstigten Vorhabens des Arbeitgebers (Projekt): Wartung und Instandhaltung von Flugzeugen und bodengebundenen Anlagen sowie Einweisung des örtlichen Personals.“ „Art der Auslandstätigkeit des Arbeitnehmers (Tätigkeit): Durchführung des beschriebenen Projektes als Techniker.“ Zuvor hatte die B bei dem vorgenannten Finanzamt eine Anrufungsauskunft betreffend der Frage der Anwendbarkeit des ATE gestellt (Schreiben vom 16.03.1993). In diesem Kontext erklärte die B, dass im Rahmen eines Aufbauprojekts im „Nicht DBA-Land D“ die operationelle und technische Betreuung eines Airbus-Flugzeugs im Auftrag des Staates N übernommen werde und dazu die Abordnung von vier Piloten und vier Mechanikern notwendig sei. Es werde eine Abordnungsdauer über ein Jahr hinausgehend angestrebt. Die Aufgabenstellung beinhalte die Erstellung der gesamten Infrastruktur für die genannten Flugzeuge, u.a. die Konzeption und Erstellung eines Hangars mit entsprechenden technischen Einrichtungen. Des Weiteren solle das entsandte Personal das lokale Fachpersonal in die komplexe Aufgabenstellung des operationellen und technischen Betriebs dieser modernen Flugzeugmuster einweisen, mit dem Ziel später eine Eigenständigkeit zu erreichen. Das Finanzamt erklärte darauf mit Schreiben vom 05.04.1993, dass gegen die Anwendung des ATE aufgrund der geschilderten Tätigkeiten keine Bedenken bestünden. In dem oben genannten Freistellungsantrag wird bezüglich weiterer Ausführungen zum Projekt auf das Schreiben der B vom 16.03.1993 (die vorgenannte Anrufungsauskunft) verwiesen. Für die Jahre 2006 und 2007 gab Herr A beim Beklagten (dem für ihn zuständigen Finanzamt) Einkommensteuererklärungen ab. Darin beantragte er in den Anlagen N, den in „Nicht DBA-Land D“ bezogenen Arbeitslohn nach dem Auslandstätigkeitserlass als steuerfrei zu behandeln. Im Mantelbogen gab er an, dass er als Flugzeugtechniker berufstätig sei. Weitere Nachfragen des Finanzamts erfolgten dazu nicht. Die entsprechenden Einkommensteuerbescheide ergingen erklärungsgemäß und wurden nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen. Im Jahr 2008 stellte der Arbeitgeber des Herrn A keinen weiteren Antrag auf Steuerfreistellung nach dem ATE; in der Folge wurden sämtliche inländische und ausländische Einkünfte des Herrn A der inländischen Besteuerung unterworfen. Nach Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts gegen Flugzeugtechniker der B wurde am 29.12.2011 ein steuerlicher Prüfungsbericht gefertigt, wonach die Voraussetzungen des ATE für nach „Nicht DBA-Land D“ entsandte Techniker entgegen der Freistellungsbescheinigung nicht gegeben sind und eine Steuerbefreiung deshalb ausscheidet. Auf der Basis dieses steuerlichen Berichts ergingen am 23.02.2012 für die Streitjahre nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) bzw. § 10d Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) und § 10d die Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG geänderte Einkommensteuerbescheide bzw. ein Verlustfeststellungsbescheid. In den Bescheiden für 2006 und 2007 wurde der im „Nicht DBA-Land D“ erzielte Arbeitslohn der deutschen Einkommensbesteuerung unterworfen. Der Einkommensteuerbescheid 2008 wurde deshalb geändert, da durch die Änderung des Einkommensteuerbescheids 2007 kein Verlustvortrag mehr bestand. Dies war auch der Grund für die Änderung der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2007. Die gegen die vorgenannten Bescheide fristgerecht eingelegten Rechtsbehelfe hatten keinen Erfolg und wurden mit Einspruchsentscheidungen des Finanzamts vom 02.04.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 19.04.2012 von Herrn A - vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten -vor dem Hessischen Finanzgericht erhobene Klage. Die Klägerin ist der Ansicht, die Voraussetzungen für die Änderung der Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 betreffend A nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO hätten nicht vorgelegen. Bei der Erstveranlagung der Jahre 2006 und 2007 seien dem Finanzamt alle für die Besteuerung erheblichen Tatsachen bekannt gewesen, insbesondere, dass Herr A als Flugzeugtechniker im Staat „Nicht DBA-Land D“ gearbeitet habe und welche Art von Tätigkeit dort von ihm ausgeübt worden sei. Ferner sei bekannt gewesen, dass die Steuerbefreiung nach dem ATE beantragt worden sei. In den Steuererklärungen seien alle diesbezüglichen Angaben, soweit vorgesehen, korrekt vorgenommen worden. Das Wohnsitzfinanzamt habe daraufhin endgültig veranlagt. Ob und inwieweit das Finanzamt Prüfungshandlungen zu dem Befreiungsantrag vorgenommen habe, sei nicht nachvollziehbar. Hätte es aber an dieser Stelle weiteren Aufklärungsbedarf gegeben, so habe die Möglichkeit bestanden, die Veranlagungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO durchzuführen. Die Änderung der Begründung, die tatsächlich ausgeübte habe nicht der beantragten Tätigkeit entsprochen, entbehre jeder Grundlage. Die beantragte Tätigkeit sei die Durchführung des Projekts Wartung und Instandhaltung von Flugzeugen und bodengebundenen Anlagen als Techniker gewesen. Genau diese Tätigkeit habe Herr A in „Nicht DBA-Land D“ auch tatsächlich ausgeübt. Weiter ist die Klägerin der Auffassung, dass betreffend der von Herrn A ausgeübten Tätigkeit die Voraussetzungen für die Anwendung des ATE vorlägen. Die von Herrn A ausgeübte Tätigkeit sei unter die in Abschnitt 1 Nr. 1 aufgeführten Tätigkeiten zu fassen. Es handele sich hier um die Instandsetzung von Flugzeugen als „sonstige Wirtschaftsgüter“. Dem ATE sei nicht zu entnehmen, dass nur bestimmte und von vornherein genau definierte Projekte begünstigt seien; der ATE sei insoweit nicht projekt-, sondern tätigkeitsbezogen anzuwenden. Es komme nur darauf an, ob im jeweiligen Veranlagungsjahr eine in dem Tätigkeitskatalog aufgeführte Tätigkeit ausgeübt werde oder nicht. Sei dies der Fall, so sei die Steuerbefreiung zu gewähren. Die Entscheidung darüber werde endgültig nicht von dem für die Lohnsteuer zuständigen Betriebsfinanzamt des Arbeitgebers, sondern von dem jeweiligen Wohnsitzfinanzamt getroffen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die A betreffenden geänderten Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2008 sowie den geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2007 vom 23.02.2012 in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 02.04.2012 aufzuheben. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Ansicht, die angefochtenen Steuerbescheide seien zu Recht ergangen. Bei den Tätigkeiten der aufgrund verschiedener (inhaltsgleicher) Dienstverträge zwischen C und der B abgeordneten Piloten und Techniker handele es sich nach den Feststellungen der Steuerfahndung, denen das Finanzamt folge, nicht um nach dem ATE begünstigte Tätigkeiten. Gemäß dem ATE müssten sich die Tätigkeiten (Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung) auf Fabriken, Bauwerke, ortsgebundenen Maschinen oder ähnliche (ortsgebundene) Anlagen beziehen. Eine Erweiterung der durch das ATE begünstigten Objekte auf sonstige, nicht ortsgebundene Wirtschaftsgüter, wie im vorliegenden Fall Flugzeuge, sehe der ATE zwar grundsätzlich vor, jedoch sei in diesen Fällen nur der Einbau, die Ausstellung oder die Instandsetzung der sonstigen Wirtschaftsgüter begünstigt. Die reguläre Wartung von Flugzeugen im laufenden Flugbetrieb - wie im Streitfall - falle somit ausdrücklich nicht unter den ATE. In diesem Kontext sei anzumerken, dass es sich bei der Tätigkeit der abgeordneten Techniker in „Nicht DBA-Land D“ um standardisierte Wartungsarbeiten (Flugbegleitung, so genannte A-Checks) handele, was zum einen in den jeweiligen flugzeugspezifischen Verträgen festgelegt sei und auch daran deutlich werde, dass die jeweiligen Maschinen für aufwändigere Wartungsarbeiten oder Reparaturen nach Deutschland bzw. in die USA überführt worden seien und die Abordnung der Piloten und Techniker während einer solchen Liegephase unterbrochen worden sei. Darüber hinaus sei der ATE so zu verstehen, dass nur Tätigkeiten im Rahmen von Aufbauprojekten begünstigt seien; die Tätigkeiten einzelner Techniker seien in der Folge nachrangig zu betrachten. Entscheidend sei die Einordnung des Gesamtprojekts. Im vorliegenden Fall sei seitens des Finanzamts der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem ATE nur deshalb bewilligt worden, weil das Finanzamt davon ausging, dass Herr A im Rahmen des durch die B geschilderten Aufbauprojekts tätig gewesen sei. Zumindest in den Streitjahren habe es sich aber nicht mehr um ein Aufbauprojekt gehandelt, sondern um die Sicherstellung des laufenden Flugbetriebs (insbesondere Wartungsarbeiten). Auch vor diesem Hintergrund komme eine Steuerfreistellung nach dem ATE nicht in Betracht. Schließlich seien auch die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt. Dass Herr A tatsächlich zur Sicherstellung des laufenden Flugbetriebs abgeordnet gewesen sei, ergebe sich weder aus den seinerzeit gegenüber dem Finanzamt gemachten Angaben, noch denen, die in den laufenden Steuererklärungen erfolgt seien. Der tatsächliche Lebenssachverhalt sei dem Finanzamt mithin erst nach den Erstveranlagungen - nämlich durch die Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle - bekannt geworden. Nach dem Tod des Herrn A hat das Gericht das Verfahren mit Beschluss ausgesetzt. Nachdem die Alleinerbin erklärt hatte, das Verfahren weiter betreiben zu wollen, ist es mit Beschluss vom 20.09.2019 fortgesetzt worden. Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18.03.2020 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Die Einkommensteuerakte des Herrn A war Gegenstand des Verfahrens. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.