Urteil
3 K 1454/04
Hessisches Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2004:1116.3K1454.04.0A
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Leitsätze
Pflegekindschaftsverhältnis unter Halbgeschwistern in einer Gemeinschaftsunterkunft
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Pflegekindschaftsverhältnis unter Halbgeschwistern in einer Gemeinschaftsunterkunft Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kindergeld, weil seine Halbschwestern nicht bei ihm als Pflegekinder zu berücksichtigen sind. 1. Die Zuerkennung des Kindergeldes an den Kläger scheitert nicht daran, dass der Kläger nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis, sondern nur im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis für die Bundesrepublik Deutschland ist, § 62 Abs. 2 EStG. Denn nach dem von ihm in Kopie vorgelegten Reiseausweis ist er als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Bundesgesetzblatt 1953 II, 559) anerkannt und damit nach dessen Artikel 29 steuerrechtlich einem Deutschen gleichgestellt. Aufgrund dieses Status" hat er vom Monat der rechtskräftigen Entscheidung an Anspruch auf steuerliches Kindergeld, unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 62 Abs. 2 EStG und anderer zwischenstaatlicher Abkommen, wenn er im Übrigen zum Bezug von Kindergeld berechtigt ist. 2. Die Halbschwestern sind nicht nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Pflegekinder bei dem Kläger zu berücksichtigen. Nach der gesetzlichen Definition des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind Pflegekinder Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat, und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. Im Streitfall fehlt es an einer Aufnahme der Halbschwestern in den Haushalt des Klägers und an einer familienähnlichen Verbindung zwischen dem Kläger und seinen im Zeitpunkt der Antragstellung volljährigen Halbschwestern. a) Solange der Kläger mit seinen minderjährigen Halbschwestern in einer Gemeinschaftsunterkunft zusammen gelebt hat, hat er keinen eigenen Haushalt geführt, in den er sie aufnehmen konnte. Die Haushaltsaufnahme bedeutet nicht nur die Aufnahme in die Familiengemeinschaft, mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19. Oktober 2000 VI B 68/99 BFH/NV 2001, 441 ). Voraussetzung für die Haushaltsaufnahme ist zunächst einmal, dass der Aufnehmende ein weitgehend selbstbestimmtes Leben in einer eigenen Wohnung führt, in der er sich persönlich und finanziell am hauswirtschaftlichen Leben beteiligt. Das ist der Fall, wenn dem Aufnehmenden Eigentum und Besitz an der Wohnung und dem Hausrat zusteht und wenn er die Kosten des Haushalts trägt (Heuermann in Blümich: EStG § 63 Rn. 24). Daran fehlt es im Streitfall. Die Zuweisung von Räumen in einer Gemeinschaftsunterkunft und die vollständige Versorgung der dort lebenden Personen aus Mitteln der öffentlichen Fürsorge begründen für die dort grundsätzlich nur vorübergehend lebenden Leistungsberechtigten weder einen eigenständigen Anspruch auf die Räume samt Inventar, noch bestreiten diese Personen ihren Lebensunterhalt auf eigene Kosten, § 3 Asylbewerberleistungsgesetz und § 53 Asylverfahrensgesetz. Die unter den geschilderten Umständen lebenden Personen sind mit allen Lebensbedürfnissen in die öffentliche Versorgung integriert und führen daher in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber keinen eigenständigen Haushalt. Der Kläger hat seine Halbschwestern auch nicht ab dem 1. Juni 2004, als alle Geschwister in eine 3-Zimmer-Wohnung gezogen sind, in seinen Haushalt aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Halbschwestern bereits volljährig und konnten über die Wahl ihrer Lebensumstände im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten frei bestimmen. Diese Wahlfreiheit haben sie dahin ausgeübt, dass sie mit dem Kläger einen gemeinsamen Haushalt begründet haben, zu dem sie mit jeweils gleichen Rechten und Pflichten beitragen. Dafür spricht nicht zuletzt der auf alle drei Geschwister als Mieter lautende Mietvertrag. Dagegen vermag das Gericht den vorliegenden Unterlagen keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Kläger allein in der neuen Wohnung einen eigenen Haushalt unterhält, in den er seine Halbschwestern aufgenommen hat. b) Das Gericht kann aus den Umständen des Streitfalles auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass zwischen dem Kläger und seinen Halbschwestern ein familienähnliches, fürsorgliches Verhältnis, wie es für ein Pflegekindschaftsverhältnis vorausgesetzt wird, bestanden hat oder noch besteht. Ein familienähnliches Band zwischen Pflegeeltern und -kindern beinhaltet regelmäßig ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis, wie es zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern besteht (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 1998, 18 K 1354/97 KG in Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 953 m.w.N.). Dem Gericht liegen keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Kläger in der Zeit, als seine Halbschwestern noch minderjährig gewesen sind, ihrer Beaufsichtigung, Betreuung und Erziehung so umfassend gewidmet hat, wie man es von leiblichen Eltern erwarten darf. Allein die Ausübung der gesetzlichen Vormundschaft und der Personensorge in den durch das laufende Asylverfahren gezogenen Grenzen begründen ein solches familienähnliches Band nicht, sondern dürften in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhen. Zweifel an einer engen persönlichen Bindung zwischen dem Kläger und seinen Halbschwestern ergeben sich nicht nur aus dem relativ geringen Altersunterschied zwischen ihnen, sondern auch aus der Einbindung des Klägers in sein ..................studium, aus seiner Nebentätigkeit bei der ............. und insbesondere aus seinen umfangreichen politischen Aktivitäten, die sich auch auf wiederholte Auslandsbesuche erstreckt haben, wie sich aus der Verwaltungsgerichtsakte über das Asylverfahren seiner Halbschwestern, die das Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren beigezogen hatte, ergibt. Aufgrund dieser persönlichen Umstände und der zeitlichen Beanspruchung des Klägers dürfte die Verbindung zwischen ihm und seinen Halbschwestern in der Zeit, in der sie in der Gemeinschaftsunterkunft gelebt und die dortigen Betreuungsangebote genutzt haben, eher dem Verhältnis zwischen Geschwistern als dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entsprochen haben. Seitdem die Halbschwestern volljährig geworden sind und der Kläger weder die Vormundschaft noch die Personensorge über sie ausübt, vermag das Gericht gar keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass eine Aufsicht, Betreuung oder Erziehung der Halbschwestern durch den Kläger erforderlich ist. Aufgrund ihres siebenjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland Ende 2003 sind die Halbschwestern nicht mehr in besonderer Weise hilfsbedürftig und in ihren Entscheidungen über ihre persönlichen und beruflichen Lebensumstände ebenso autonom wie deutsche erwachsene Kinder, die mit einem älteren Geschwisterteil in einem gemeinsamen Haushalt zusammen wohnen. 3. Nach alledem steht dem Kläger im Jahr 2004 kein Kindergeld für seine Halbschwestern zu. Der notwendige Lebensunterhalt für den Kläger und seine Halbschwestern ist daher vorerst allein aus Mitteln der Sozialhilfe zu bestreiten. Da die Klage keinen Erfolg hat, war sie mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für seine bei Antragstellung volljährigen Halbschwestern einen Anspruch auf Kindergeld hat. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der 1970 geborene Kläger, ein...(ausländ. Staatsbürger), der nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1994 einen Asylantrag gestellt hat, hat im Jahr 2003 die Rechtsstellung eines Flüchtlings gemäß § 3Asylverfahrensgesetz i.V.m. § 51 Abs. 1 Ausländergesetz erhalten. Im Dezember 1996 hat er seine beiden damals minderjährigen Halbschwestern B (geb. 10. Oktober 1982) und D (geb. 1. September 1984) in die Bundesrepublik Deutschland schleusen lassen, wo sie anschließend zusammen mit ihm in einer Gemeinschaftsunterkunft gewohnt haben. Dem Kläger ist 1997 die Vormundschaft für seine Halbschwestern zugesprochen worden mit der Bestellung für die Personensorge. Die Halbschwestern (gemeinsame Kinder des Vaters, aber unterschiedliche Mütter) sind auf ihren Antrag mit Urteil des Verwaltungsgerichts .............. vom 28.08.2003 als Asylberechtigte anerkannt worden. Der Kläger und seine beiden Halbschwestern beziehen Sozialhilfe und wohnen seit Juni 2004 gemeinsam in einer privaten Mietwohnung. Im Januar 2004 hat der Kläger für seine beiden Halbschwestern für die Zukunft einen Antrag auf Kindergeld gestellt mit der Begründung, die Halbschwestern seien seine Pflegekinder. Diesen Antrag hat der Beklagte (die Familienkasse) mit Bescheid vom 16.02.2004 abgelehnt. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er sei anerkannter Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention und habe damit hinsichtlich der Berechtigung zum Bezug von Kindergeld die gleiche Rechtsstellung wie ein deutscher Kindergeldberechtigter. Die Anerkennung als Flüchtling berechtige ihn auch zum dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Damit könne ihm grundsätzlich der Bezug des Kindergeldes für seine beiden Halbschwestern nicht nach § 62 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) versagt werden. Seine Halbschwestern seien bei ihm auch nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Pflegekinder zu berücksichtigen, da er mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebe und zwischen ihm und seinen Halbschwestern ein ebenso fürsorgliches und dauerhaftes Verhältnis bestehe wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern, zumal er die Personensorge für seine Halbschwestern bereits seit 1997 ausübe. Der Kläger beantragt, die Familienkasse unter Aufhebung der Ablehnungsverfügung vom 16.02.2004 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 29.03.2004 zu verpflichten, an ihn ab Januar 2004 Kindergeld für seine beiden Halbschwestern zu zahlen. Die Familienkasse beantragt, die Klage abzuweisen. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 04.10.2004 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen, § 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Dieser hat mit Beschluss vom 06.10.2004 den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt. Danach hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2004 die Rechtsauffassung des Klägers im vorstehenden Sinne begründet. Dem Gericht hat bei seiner Entscheidung ein Band Kindergeldakten des Klägers vorgelegen.