Urteil
3 K 3105/03
Hessisches Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2005:0511.3K3105.03.0A
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Leitsätze
Aufhebung der Kindergeldfestsetzung unabhängig von Verschulden, kein Verstoß gegen Treu und Glauben
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufhebung der Kindergeldfestsetzung unabhängig von Verschulden, kein Verstoß gegen Treu und Glauben Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht der Umstand entgegen, dass die gesetzliche Klagefrist (§ 47 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung, FGO) nicht eingehalten worden ist (vgl. zur Fristberechnung: § 54 FGO). Denn auf ihren Antrag war der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 56 Abs. 1 FGO ist einem Beteiligten, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Allerdings muss sich der Beteiligte nach § 155 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) das Verschulden seines Vertreters wie eigenes Verschulden anrechnen lassen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind nach § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO glaubhaft zu machen. Rechtsanwälte und Steuerberater sind zwar verpflichtet, in ihrem Büro zum Zwecke der Fristwahrung besondere Vorkehrungen zu treffen. Sie müssen also ihr Büro so organisieren, dass eine zuverlässige Fristenkontrolle gewährleistet wird. Dazu haben sie ein Fristenkontrollbuch oder Vergleichbares einzurichten. Die Führung des Fristenkontrollbuchs und die Überwachung der Fristen dürfen jedoch entsprechend geschulten und zuverlässigen Büroangestellten übertragen werden. Unterläuft diesen Angestellten bei der Fristüberwachung - trotz ansonsten zuverlässiger Arbeitsweise und ordnungsgemäßer Büroorganisation - einmal ein sog. Büroversehen, dann kann dies dem Rechtsanwalt bzw. Steuerberater und dem vertretenen Beteiligten nicht zugerechnet werden. Zur Glaubhaftmachung des Büroversehens genügt in der Regel die eidesstattliche Versicherung der betreffenden Angestellten (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 110 AO Tz. 76, 80, 92 f.). All diesen Merkmalen genügt das Vorbringen, mit dem die Klägerin ihren Wiedereinsetzungsantrag begründet. Aus der vorgelegten Kopie ist zu ersehen, dass die Prozessbevollmächtigten ein ordnungsgemäßes Fristenkontrollbuch führen und dass für die hier zu wahrende Klagefrist eine entsprechende Eintragung gemacht worden ist. Es erscheint auch ohne weiteres nachvollziehbar und glaubwürdig, wenn hierzu weiter vorgetragen wird, der Fristablauf sei durch ein bloßes Versehen fälschlicherweise auf den 04.09.2003 statt auf den 04.08.2003 notiert worden. Derartige Fehler können gerade im Massenbetrieb eines Rechtsanwaltsbüros durchaus einmal vorkommen, selbst wenn - wie hier glaubhaft vorgetragen - das Büropersonal im Fristwesen geschult und ansonsten zuverlässig ist. Es besteht insofern auch kein Anlass, an der Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung zu zweifeln, die die Büroangestellte T zu dem Sachverhalt abgegeben hat. 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Familienkasse berechtigt und auch verpflichtet, die hier betroffenen Kindergeldfestsetzungen mit Wirkung für die streitigen Zeiträume aufzuheben. Die Zulässigkeit der Aufhebung in verfahrensrechtlicher Hinsicht ergibt sich - wie von der Familienkasse in zutreffender Weise angenommen - aus § 70 Abs. 4 EStG. Hiernach ist die Kindergeldfestsetzung aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 EStG über- oder unterschreiten. Zweifel dahingehend, dass § 70 Abs. 4 EStG im Streitfall nicht anwendbar sein könnte, sind nach Auffassung des Gerichts nicht begründet. Zwar ist die Vorschrift erst am 01.01.2002 in Kraft getreten (vgl. Art. 1 Nr. 21 i. V. m. Art. 8 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16.08.2001, Bundessteuerblatt Teil I - BStBl I - 2001, 533) und insofern nicht rückwirkend anwendbar (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30.11.2004 VIII R 6/03, juris). Nach Auffassung des erkennenden Gerichts gilt das Verbot der Rückwirkung jedoch allenfalls in Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem der auf § 70 Abs. 4 EStG gestützte Aufhebungs- oder Änderungsbescheid erlassen wird, nicht hingegen in Bezug auf den von der Änderung bzw. Aufhebung betroffenen Festsetzungszeitraum (g. A.: DA 70.6 Satz 9 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs, DA-FamEStG; a. A.: Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz, § 70 EStG Anm. 21). Denn die Vorschrift ist deshalb in das Gesetz aufgenommen worden, um verfahrensrechtliche Klarheit zu schaffen hinsichtlich der - bis dahin umstrittenen - Frage, ob und inwieweit eine Kindergeldfestsetzung auch nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres geändert oder aufgehoben werden kann, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag entgegen einer früheren Prognoseentscheidung der Familienkasse über- oder unterschreiten (vgl. Bergkemper a. a. O., § 70 EStG Anm. 17, 21). Wegen dieses klarstellenden Charakters bestehen grundsätzlich keine Einschränkungen in Bezug auf den zeitlichen Anwendungsbereich der gesetzlichen Neuregelung (vgl. Tipke/Kruse, a. a. O., § 4 AO Tz. 21 m. w. N.). Ein "nachträgliches Bekanntwerden" im Sinne der genannten Vorschrift ist gegeben, wenn die Familienkasse (in Gestalt der zuständigen Person) nach Wirksamwerden eines Kindergeldbescheides Kenntnis erlangt über die Tatsachen, die die Einkünfte und Bezüge des Kindes unmittelbar beeinflussen und - entgegen der bisherigen Prognoseentscheidung - das Über- bzw. Unterschreiten des Jahresgrenzbetrages bewirken (vgl. Bergkemper a. a. O., § 70 EStG Anm. 19). Steht nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres das Über- bzw. Unterschreiten des Grenzbetrages fest, hat die Familienkasse die Festsetzung aufzuheben oder zu ändern. Der Familienkasse steht insoweit kein Ermessen zu. Überschreiten die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag, entfällt der Kindergeldanspruch grundsätzlich für das gesamte Kalenderjahr. Dies gilt allerdings nicht, wenn das Kind während des betreffenden Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet hat. In diesem Fall wirkt sich das Überschreiten des Grenzbetrages nur auf die Monate des Jahres aus, die dem 18. Geburtstag nachfolgen (vgl. BFH-Urteile vom 26.07.2001 VI R 83/98, BStBl II 2002, 85, und VI R 55/00, BStBl II 2002, 86 ; Bergkemper, a. a. O., § 70 EStG Anm. 20; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Einkommensteuergesetz, § 70 Rdnr. 271). § 70 Abs. 4 EStG ist nach Auffassung des Gerichts auch anwendbar, wenn während des laufenden Kalenderjahres der Familienkasse Tatsachen bekannt werden, die mit Sicherheit das Über- bzw. Unterschreiten des Jahresgrenzbetrages bewirken werden (a. A.: Bergkemper, a. a. O., § 70 EStG Anm. 19; Pust a. a. O., § 70 Rdnr. 252). Denn es ist nicht einzusehen, warum die Familienkasse trotz besserer Erkenntnisse an eine offensichtlich unrichtige Prognose gebunden bleiben soll. Es erscheint auch nicht hilfreich, für derartige Fälle die Familienkasse auf die Grundsätze zu verweisen, mit denen die Rechtsprechung bisher eine nachträgliche Korrektur der Kindergeldfestsetzung wegen des Überschreitens des Jahresgrenzbetrages gerechtfertigt hat. Denn die insoweit bestehende Rechtsunsicherheit sollte - wie dargelegt - gerade durch die in § 70 Abs. 4 EStG geschaffene Neuregelung beseitigt werden. Hat sich die betroffene Kindergeldfestsetzung auf einen mehrere Kalenderjahre berührenden Zeitraum ausgewirkt, ist die Familienkasse zudem berechtigt, die Aufhebung oder Änderung auch in dem entsprechenden zeitlichen Umfang durchzuführen. Denn bei der Aufhebung oder Änderung einer Kindergeldfestsetzung besteht - in den Grenzen der Festsetzungsverjährung - grundsätzlich keine Bindung an bestimmte Zeiträume (vgl. BFH-Urteil vom 26.07.2001 VI R 102/99, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2002, 178). Im Rahmen der Aufhebung oder Änderung nach § 70 Abs. 4 EStG kommt es nicht darauf an, ob der Kindergeldberechtigte die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten (s. § 68 EStG) ordnungsgemäß erfüllt hat oder nicht. Ferner ist nicht die Frage erheblich, inwieweit die Familienkasse bei der Prognose zu den Einkünften und Bezügen des Kindes die ihr zugänglichen Tatsachenerkenntnisse zutreffend ausgewertet hat. Entscheidend in dem vorstehenden Zusammenhang ist allein die Tatsache, dass nach späteren Erkenntnissen ein Über- bzw. Unterschreiten des Jahresgrenzbetrages feststeht oder mit Sicherheit zu erwarten ist (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2004 VIII R 6/03, juris). Das Niedersächsische Finanzgericht vertritt in dem von der Klägerin zitierten Urteil (in EFG 2002, 1048 ) zwar die Rechtsauffassung, die Familienkasse dürfe eine Kindergeldfestsetzung nachträglich nicht mehr ändern, wenn ihr bei der betreffenden Prognoseentscheidung ein Fehler unterlaufen sei. Dem vermag das erkennende Gericht jedoch nicht zu folgen. Denn es ist - anknüpfend an die Ausführungen des BFH in dem o. g. Urteil - der Auffassung, dass die Prognoseentscheidung stets anhand der tatsächlichen Verhältnisse nochmals überprüft werden darf und dass insofern ein grundsätzlicher Unterschied besteht zu den Entscheidungen, die aufgrund einer abschließenden Prüfung des anspruchserheblichen Sachverhalts ergangen sind. Im Streitfall hat die zuständige Sachbearbeiterin der Familienkasse erst nachträglich Kenntnis erlangt über die Tatsache, dass die Tochter der Klägerin während der hier streitigen Zeiträume eine Halbwaisenrente bezogen hat. Diese Tatsache hat die Einkünfte und Bezüge für die genannten Zeiträume unmittelbar beeinflusst und - wie zwischen den Beteiligten unstreitig - das Überschreiten des jeweils maßgebenden Jahresgrenzbetrages bewirkt. Nach Überzeugung des Gerichts hat die zuständige Sachbearbeiterin erst dadurch von dem streitigen Rentenbezug erfahren, dass die Tochter der Klägerin in einem an die Familienkasse gerichteten Brief auf den Sachverhalt hingewiesen hat. Der Brief ist ausweislich des Eingangsstempels, der auf einer dazugehörigen Anlage angebracht wurde, am 03.05.2002 bei der Familienkasse eingegangen. Dieser Zeitpunkt ist also maßgebend für das Bekanntwerden im Sinne des § 70 Abs. 4 EStG. Die Familienkasse hat die vorgenannten Kenntnisse "nachträglich" erlangt, weil für die hier betroffenen Kindergeldzahlungen zuvor entsprechende Festsetzungen wirksam geworden waren. Hierbei handelt es sich zum einen um den Festsetzungsbescheid vom 21.09.2001 und zum anderen um die gesetzliche Festsetzungsfiktion nach § 78 Abs. 1 Satz 1 EStG (in der bis 1998 gültigen Fassung). Nach dieser Vorschrift galt Kindergeld, das bis zum 31.12.1995 nach den Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes gewährt worden war, als nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes festgesetzt. Für die Klägerin war bis zu dem genannten Zeitpunkt Kindergeld aufgrund der Kassenanordnung vom 26.04.1995 ausgezahlt worden. Vor dem 03.05.2002 war der Familienkasse lediglich bekannt, dass der Ehemann der Klägerin im Jahre 1992 verstorben war. Über die spätere Auszahlung einer Halbwaisenrente hatte sie nach Lage der Akten keine Kenntnis. So hat die Klägerin der Familienkasse in den Jahren 1999 und 2000 durch die Vorlage entsprechender Bescheinigungen lediglich mitgeteilt, ihre Tochter S befinde sich in einer schulischen Ausbildung. Angaben dazu, dass die Tochter während der Zeit des Schulbesuchs Halbwaisenrente bezog, hat sie nach Lage der Akten nicht gemacht. Auch in dem "Antrag auf Kindergeld für ein über 18 Jahre altes Kind ohne Ausbildungs- und Arbeitsplatz" (mit Datum vom 19.07.2001) hat sie lediglich angegeben, die Tochter habe für die in der Zeit vom 01.08.2000 bis 31.07.2001 ausgeübte Tätigkeit eine monatliche Vergütung von 852,61 DM (brutto) erhalten. In dem Antragsvordruck war zwar ausdrücklich gefragt worden nach weiteren Einkünften und Bezügen (wörtlich: "Das Kind ... hat/hatte sonstige Einkünfte und Bezüge: ... hat/hatte keinerlei Einkünfte bzw. Bezüge"). Gleichwohl hat die Klägerin diese Fragen - ausweislich der bei den Akten befindlichen Ausfertigung - unbeachtet gelassen. Der vorstehend dargelegte Akteninhalt deckt sich zwar nicht mit den Tatsachenangaben, die die Klägerin zur Begründung der vorliegenden Klage gemacht hat. So hat die Klägerin zunächst vorgetragen, sie habe in ihren Kindergeldanträgen "stets angegeben, in welcher Höhe ihre Tochter S Halbwaisenrente beziehe", sie habe auch ansonsten gegenüber der Familienkasse "alle Informationen offen gelegt und keine falschen Angaben ... gemacht". Das Gericht hat jedoch nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens keine Zweifel dahingehend, dass der Akteninhalt nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf entsprechen könnte. Denn die Klägerin hat sich im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens zu ihren anfänglichen Behauptungen nur sehr widersprüchlich und unsubstantiiert geäußert. So hat sie zum einen später - nach einem entsprechenden Vorhalt der Familienkasse - vorgetragen, es sei "zu keinem Zeitpunkt nach Renten oder Versorgungsbezügen" gefragt worden. Zum anderen hat sie zu ihrer "Anregung", die zuständige Sachbearbeiterin als Zeugin zu befragen, trotz entsprechender Hinweise des Gerichts keine näheren Angaben gemacht, weder zur Person der Zeugin noch zu dem beweiserheblichen Sachverhalt (vgl. zu den Anforderung an einen ordnungsgemäßen Beweisantrag: Tipke/Kruse, a. a. O., § 81 FGO Tz. 37). Auf die Frage, ob die Klägerin gegenüber der Familienkasse ihre Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat und die Familienkasse ihrerseits die Prognose zu den Einkünften und Bezügen des Kindes fehlerfrei durchgeführt hat, braucht das Gericht nicht einzugehen. Denn hierauf kommt es nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht an. 3. Die Familienkasse war auch berechtigt, das zu Unrecht ausgezahlte Kindergeld zurückzufordern. Ist eine Steuervergünstigung - wie hier das Kindergeld (s. § 31 EStG) - ohne rechtlichen Grund gezahlt worden oder ist der rechtliche Grund für die Zahlung später weggefallen, so hat nach § 37 Abs. 2 AO der Zahlungsempfänger den erhaltenen Betrag zurückzuerstatten. Im Streitfall ist der rechtliche Grund dadurch später weggefallen, dass die Familienkasse - wie dargelegt - zu Recht die hier betroffenen Kindergeldfestsetzungen aufgehoben hat. Die Familienkasse hat demzufolge einen Anspruch auf Rückerstattung gegenüber der Klägerin. a) Der Geltendmachung des Rückerstattungs- bzw. Rückforderungsanspruchs steht nicht der Grundsatz von Treu und Glauben, hier in Gestalt der sog. Verwirkung, entgegen. Verwirkung in dem vorgenannten Sinne setzt voraus, dass der Zahlungsverpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf verlassen durfte und auch verlassen hat, dass dieser das Recht in Zukunft nicht geltend machen werde. Der Zeitablauf allein (das sog. Zeitmoment) reicht für die Verwirkung eines Rückforderungsanspruchs grundsätzlich nicht aus. Hinzukommen muss ein Verhalten des Berechtigten, aus dem der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen darf, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werden solle (sog. Umstandsmoment oder Vertrauenstatbestand). Dies gilt im hohen Maße für die Rückforderung von Kindergeld. Hier müssen - angesichts des Massenverfahrens - ganz besondere Umstände gegeben sein, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen. Die Familienkasse muss sich in einer so eindeutigen Weise verhalten haben, dass der Verpflichtete gleichsam von der konkludenten Zusage ausgehen konnte, er brauche mit einer Rückforderung des Kindergeldes nicht zu rechnen. Allein aus der Tatsache, dass die Familienkasse die Vorlage von Nachweisen oder die Abgabe irgendwelcher Erklärungen gefordert hat, kann der Kindergeldberechtigte keinen Vertrauenstatbestand zu seinen Gunsten ableiten (vgl.: BFH-Urteil vom 14.10.2003 VIII R 56/01, BStBl II 2004, 123). So liegen die Dinge im Streitfall. Die Familienkasse hatte zu keiner Zeit zum Ausdruck gebracht, sie habe den Kindergeldanspruch der Klägerin endgültig und abschließend geprüft. So hat sie für die Monate April 1999 bis Mai 2000 lediglich verschiedene Ausbildungsnachweise bzw. Schulbescheinigungen von der Klägerin entgegengenommen. Für die Zeit ab dem Monat Juli 2001 kann die Klägerin schon wegen ihres eigenen Verhaltens keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Denn sie hat in dem "Antrag auf Kindergeld für ein über 18 Jahre altes Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz" (mit Datum vom 19.07.2001) - wahrheitswidrig - keine Angaben über den Bezug einer Waisenrente gemacht, obwohl in dem betreffenden Vordruck deutlich und verständlich nach dem Vorliegen von "sonstigen Einkünften und Bezügen" gefragt worden war. b) Die Klägerin kann dem Rückforderungsanspruch der Familienkasse auch nicht entgegenhalten, sie habe die an sie ausgezahlten Kindergeldbeträge verbraucht und sei daher entreichert. Für Ansprüche auf der Grundlage des § 37 Abs. 2 AO sind die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff.) weder unmittelbar noch analog anwendbar. Dies gilt insbesondere für den Einwand des Wegfalls der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB (vgl. Tipke/Kruse, a. a. O., § 37 AO Tz. 102 f.). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Zwischen den Beteiligten ist streitig, unter welchen Voraussetzungen die Festsetzung von Kindergeld rückwirkend aufgehoben werden kann. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte (die Familienkasse) hatte zunächst an den früheren Ehemann der Klägerin Kindergeld für die beiden gemeinsamen Kinder, K (geb. xx.11.1973) und S (geb. xx.03.1981), ausgezahlt. Im Jahre 1995 hatte er erfahren, dass der Ehemann einige Jahre zuvor verstorben war. Daraufhin hatte er die Klägerin veranlasst, für die Tochter S einen Kindergeldantrag zu stellen. In der Folgezeit hatte er das Kindergeld antragsgemäß ausgezahlt (Kassenanordnung vom 26.04.1995). Im Januar 1999 sowie im Juni 1999 legte die Klägerin der Familienkasse betreffend die Tochter S jeweils eine Schulbescheinigung vor. Des Weiteren legte sie im Juni 2000 eine Bescheinigung vor, wonach die Tochter ab August 2000 eine Ausbildung als Vorpraktikantin im Kindergarten absolvieren und hierfür eine Ausbildungsvergütung erhalten sollte. Aufgrund der vorgenannten Bescheinigungen verfügte die Familienkasse jeweils die Weiterzahlung des Kindergeldes (Kassenanordnungen vom 08.02.1999, vom 23.06.1999 und vom 13.06.2000). Auf entsprechende Aufforderung legte die Klägerin unter dem Datum vom 19.07.2001 der Familienkasse einen "Antrag auf Kindergeld für ein über 18 Jahre altes Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz" vor. Hierzu machte sie - sinngemäß - folgende Angaben: Die Tochter S werde ab 01.08.2001 arbeitslos sein. Für ihre vom 01.08.2000 bis 31.07.2001 ausgeübte Tätigkeit habe sie einen Bruttolohn von monatlich 852,61 DM erhalten. Weitere Einkünfte bzw. Bezüge habe sie nicht gehabt. Daraufhin setzte die Familienkasse durch Bescheid vom 21.09.2001 Kindergeld für die Zeit ab August 2001 fest. In der Folgezeit nahm die Tochter S ein Studium auf, meldete sich nach kurzer Zeit jedoch wieder arbeitslos. Offenbar veranlasst durch die Berufsberatung bzw. die Arbeitsvermittlung, bat sie die Familienkasse in einem undatierten Schreiben, für sie das Kindergeld weiterzuzahlen. Zur Begründung machte sie geltend: An Einkünften bzw. Bezügen habe sie nur eine Halbwaisenrente in Höhe von 955,80 DM monatlich. Dies reiche für die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht aus. Aufgrund der vorgenannten Mitteilung stellte die Familienkasse Ermittlungen an über die Einkünfte und Bezüge, die die Tochter S seit der Vollendung ihres 18. Lebensjahres bisher gehabt hatte. Dabei kam sie zu dem Ergebnis, für die Zeiträume April bis Dezember 1999, Januar bis Dezember 2000 und Januar bis Juni 2002 sei der für den Kindergeldanspruch jeweils maßgebende Grenzbetrag überschritten. Mit Bescheid vom 16.12.2002 hob sie daraufhin für die genannten Zeiträume die Kindergeldfestsetzung mit Hinweis auf § 70 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf und forderte die insoweit zu Unrecht gezahlten Kindergeldbeträge (3.730,80 EUR) gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zurück. Den hiergegen gerichteten Einspruch der Klägerin wies sie mit Einspruchsentscheidung vom 01.07.2003 als unbegründet zurück. Die für die Klägerin bestimmte Ausfertigung der Einspruchsentscheidung wurde ausweislich eines Aktenvermerks am 03.07.2003 zur Post gegeben. Mit Schreiben vom 19.08.2003 (bei Gericht per Telefax eingegangen am selben Tag) hat die Klägerin, vertreten durch die Prozessbevollmächtigten, Klage erhoben. Gleichzeitig hat sie wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat sie vorgetragen: Der Prozessbevollmächtigte habe für die Fristenkontrolle eine in seinem Büro tätige Rechtsanwaltsfachangestellte beauftragt. Diese sei entsprechend geschult und äußerst zuverlässig. Aufgrund eines einmaligen Versehens habe die Angestellte die für die Einspruchsentscheidung maßgebende Klagefrist nicht auf den 04.08.2003, sondern auf den 04.09.2003 notiert. Dadurch bedingt sei erst jetzt erkannt worden, dass die Klagefrist abgelaufen sei. Der Prozessbevollmächtigte hat zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsantrags eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, in der die Angestellte T die Angaben des sachbearbeitenden Rechtsanwalts bestätigt, des Weiteren eine Kopie aus dem Fristenkontrollbuch, wonach unter dem Datum 04.09.2003 zu der Rubrik "Fristablauf" mehrere Eintragungen vorgenommen worden sind. Zur Sache trägt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor: Die Familienkasse habe zwar zu Recht angenommen, dass für die hier streitigen Zeiträume kein Kindergeldanspruch gegeben sei. Sie sei jedoch nicht berechtigt gewesen, die Kindergeldfestsetzung rückwirkend aufzuheben und das entsprechende Kindergeld zurückzufordern. Für die zuständige Sachbearbeiterin sei das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen von Anfang an erkennbar gewesen. Sie, die Klägerin, habe stets zutreffende Angaben zu den anspruchserheblichen Tatsachen gemacht. Beim Empfang der einzelnen Kindergeldbeträge habe sie auf die Kompetenz der Sachbearbeiterin und damit auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung vertraut. Da sie in diesem Vertrauen die einzelnen Geldbeträge verbraucht habe, sei sie nunmehr entreichert. Zudem könne sie gegenüber dem Rückzahlungsbegehren der Familienkasse für sich Vertrauensschutz beanspruchen. Insgesamt gesehen, könne es nicht angehen, dass sie, die Klägerin, die Lasten aus einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch die Familienkasse tragen solle. Insofern sei auch auf das Urteil des niedersächsischen Finanzgerichts vom 06.03.2002 11 K 397/00 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 1048) zu verweisen. Die Klägerin beantragt, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 16.12.2002 sowie die Einspruchsentscheidung vom 01.07.2003 aufzuheben. Die Familienkasse beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Die Behauptung der Klägerin, sie habe über die Einkünfte und Bezüge ihrer Tochter stets ordnungsgemäße Angaben gemacht, treffe nicht zu. So habe die Klägerin zunächst nur angegeben, ihre Tochter habe Einkünfte aus einer Vorpraktikantentätigkeit gehabt. Auch in dem "Antrag auf Kindergeld für ein über 18 Jahre altes Kind" habe sie in Bezug auf ihre Tochter nichts zu weiteren Einkünften und Bezügen mitgeteilt. Die den Streitfall betreffenden Akten der Familienkasse waren Gegenstand des Verfahrens.