Urteil
3 K 3677/04
Hessisches Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2005:1024.3K3677.04.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. I. Antrag der Klägerin zu 2.: 1. Der Antrag, die Einspruchsentscheidung (isoliert) aufzuheben, ist zulässig, weil die Klägerin zu 2. durch diesen Verwaltungsakt erstmals beschwert worden ist. Insofern ist die Einspruchsentscheidung allein Gegenstand des Klageverfahrens. In Fällen, in denen - wie hier im Streitfall in Bezug auf die Zwangsgeldfestsetzung - ein Einspruch als außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist nach § 44 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Klage grundsätzlich nur dann zulässig, wenn das Vorverfahren über den Einspruch ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Dies setzt naturgemäß voraus, dass der Kläger zuvor Einspruch eingelegt hat. Abweichend vom Gesetzeswortlaut ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Einspruchsentscheidung ausnahmsweise allein Gegenstand der Klage, wenn sie einen Dritten erstmals beschwert; insofern ist nur die Einspruchsentscheidung durch die Klage anzufechten (vgl. Urteil vom 04.11.1987 II R 167/81, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II - 1988, 377). Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 23.07.2004 über die Zwangsgeldfestsetzung keinen Einspruch eingelegt. In dem Einspruchsschreiben vom 26.07.2004 nennt die als Bevollmächtigte auftretende Steuerberatungsgesellschaft die „Fa. x“ als Einspruchsführer. Diese Formulierung ist dahingehend zu verstehen, dass nur der Kl. zu 1. (Herr x) Einspruch einlegt. Eine andere Auslegung ist nicht möglich. Wie sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, ist auch das Finanzamt letztendlich von dem vorstehenden Sachverhalt ausgegangen. Es hat zwar im Verlauf des Einspruchsverfahrens beide Kläger aufgefordert, eine Begründung für den Rechtsbehelf vorzulegen (Schreiben vom 05.08.2004). Auch hat es in weiten Teilen der Einspruchsentscheidung (Rubrum und Text der Gründe) die Kläger als Einspruchsführer bezeichnet. In den Gründen der Entscheidung hat es jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin zu 2. gemäß § 360 Abs. 1 AO zum Verfahren hinzugezogen worden ist. Außerdem hat es in der für die Klägerin zu 2. bestimmten Ausfertigung der Einspruchsentscheidung deutlich den Hinweis angebracht „... für Frau x als Hinzugezogene“. Insofern hat das Finanzamt - trotz widersprüchlicher Formulierungen - seinen Willen, die Klägerin zu 2. als Hinzugezogene und nicht als Einspruchsführerin zu behandeln, hinreichend deutlich erkennbar gemacht (vgl. zur Auslegung von Verwaltungsakten: Pahlke in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, § 118 Rdnr. 54). 2. Der Antrag, die Einspruchsentscheidung aufzuheben, ist auch begründet, weil das Finanzamt bei seiner Entscheidung, die Klägerin zu 2. zu dem den Kläger zu 1: betreffenden Einspruchsverfahren hinzuziehen, die einschlägigen Verfahrensvorschriften nicht ausreichend beachtet hat. Nach § 360 Abs. 1 Satz 1 AO kann die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde von Amts wegen oder auf Antrag andere hinzuziehen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen berührt werden. Dabei ist nach Satz 2 der Vorschrift derjenige zu hören, der den Einspruch eingelegt hat. Die Voraussetzungen für eine (einfache) Hinziehung nach der genannten Vorschrift sind gegeben, wenn der Dritte durch die Entscheidung über den Einspruch in seiner nach dem geltenden Steuerrecht gegebenen Rechtslage berührt wird. Das ist der Fall, wenn der Hinzuziehende zu den Verfahrensparteien oder dem Streitgegenstand in einer solchen Beziehung steht, dass die Entscheidung seine steuerrechtliche Lage verändern kann (vgl. Pahlke in Pahlke/Koenig, a. a. O., § 360 Rdnr. 17 m. w. N.). Im Rahmen der nach § 360 Abs. 1 Satz 2 AO vorgeschriebenen Anhörung ist dem Einspruchsführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei einem Einspruchsführer, der nicht durch eine rechtskundige Person vertreten ist, hat die Finanzbehörde auch eine ausdrückliche Belehrung über das Rechtsinstitut der Beiladung zu erteilen; eine bloße Aufforderung zur Stellungnahme reicht nicht aus. Eine unterbliebene oder nicht ordnungsgemäße Anhörung ist ein Verfahrensfehler, der durch Anfechtung der Hinzuziehungsverfügung gerügt werden kann (vgl. Pahlke in Pahlke/Koenig, a. a. O., § 360 Rdnr. 25 m. w. N.). Im Übrigen sollte vor der Hinzuziehung auch die davon betroffene (dritte) Person gehört werden. Dies ergibt sich zum einen aus dem allgemein gültigen Anspruch auf rechtliches Gehör (s. § 365 Abs. 1 i. V. m. § 91 Abs. 1 AO) und zum anderen aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten (vgl. von Wedel in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 360 AO Rdnr. 15). Im Streitfall sind weder der Kläger zu 1. noch die Klägerin zu 2. vom Finanzamt zu der im Rahmen der Einspruchsentscheidung vorgenommenen Hinzuziehung gehört worden. Zwar hat das Finanzamt in seinem Schreiben vom 05.08.2004 beide Kläger aufgefordert, den Einspruch gegen die Zwangsgeldfestsetzung zu begründen. Für die Kläger, zumal als juristische Laien, war hieraus jedoch nicht zu erkennen, dass das Finanzamt die Klägerin zu 2. zum Einspruchsverfahren hinzuziehen wollte. Im Übrigen befasst sich das Schreiben in der Hauptsache mit der Verfügung, durch die das Finanzamt am gleichen Tag die Zurückweisung der A als Bevollmächtigten der Kläger ausgesprochen hat. Insofern ist auch davon auszugehen, dass der zuständige Vertreter des Finanzamts zum damaligen Zeitpunkt selbst noch keine Vorstellung über eine mögliche Hinzuziehung der Klägerin zu 2. gehabt hat. Eine Anhörung war vor allem auch deshalb geboten, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine (einfache) Hinzuziehung zweifelhaft sind. Durch die Entscheidung über den Einspruch des Klägers zu 1. wäre in Bezug auf die Zwangsgeldfestsetzung die steuerrechtliche Lage der Klägerin zu 2. nicht verändert worden. In ihr (persönliches) Vermögen hätte wegen des festgesetzten Zwangsgeldes nicht vollstreckt werden können. Zur Abgabe der Einkommensteuererklärung war sie - ebenso wie ihr Ehemann - ohnehin verpflichtet. Die gegen diesen eingeleitete Zwangsmaßnahme hatte für sie allenfalls mittelbare Wirkungen. II. Antrag des Klägers zu 2. 1. Das Gericht ist an einer Entscheidung zur Sache nicht gehindert durch den Hinweis des Finanzamts, die A sei nicht bevollmächtigt gewesen, im Namen des Klägers zu 1. handeln. Denn die Einspruchseinlegung durch die A ist spätestens in dem Zeitpunkt wirksam geworden, zu dem der Kläger zu 1. die vorliegende Klage erhoben hat. Ein Rechtsbehelf, der durch einen vollmachtlosen Vertreter eingelegt worden ist, kann wirksam werden, indem der Beteiligte die - zunächst schwebend unwirksame - Verfahrenshandlung nachträglich genehmigt. Dies geschieht entweder durch die Vorlage einer Vollmacht oder dadurch, dass der Beteiligte selbst oder ein für ihn auftretender Bevollmächtigter das Rechtsbehelfsverfahren rügelos fortsetzt (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.1988 I R 168/84, BStBl II 1989, 514). Im Streitfall hat der Kläger zu 1. die Einspruchseinlegung durch die A in jedem Falle dadurch genehmigt, dass er gegen den Zwangsgeldbescheid vom 23.07.2004 und die Einspruchsentscheidung vom 28.09.2004 durch den Prozessbevollmächtigten Klage erhoben hat. Auf die Frage, ob die A ihre Bevollmächtigung ordnungsgemäß nachgewiesen hat, kommt es hier mithin nicht an. Im Übrigen hätte das Finanzamt die Frage der Bevollmächtigung zeitnah prüfen müssen. Dabei wäre es ggf. gehalten gewesen, dem Kläger zu 1. rechtliches Gehör zu gewähren (§ 365 Abs. 1 i. V. m. § 91 Abs. 1 AO) und ihn notfalls auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) hinzuweisen. Es wäre mit dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren, Verfahrensmängel der vorgenannten Art nachträglich zu Lasten eines anderen Beteiligten zu berücksichtigen. 2. Der Antrag, den Bescheid über die Zwangsgeldfestsetzung sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben, ist begründet, weil das Finanzamt das ihm insoweit eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat. Nach § 328 Abs. 1 Satz 1 AO kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln, insbesondere mit Zwangsgeld (§ 329 AO), durchgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung (§ 149 AO). Die Zwangsmittel müssen nach § 332 Abs. 1 Satz 1 AO schriftlich angedroht werden. Dabei ist nach Satz 2 der Vorschrift eine angemessene Frist zur Erfüllung der Pflicht zu bestimmen. Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt nach § 333 AO die Finanzbehörde das Zwangsmittel fest. Sind die vorstehend genannten Voraussetzungen gegeben, kann die Finanzbehörde das angedrohte Zwangsmittel festsetzen. Entgegen dem Wortlaut des § 333 AO steht ihr insoweit ein Entschließungsermessen zu. Dies ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang. So ist die Durchführung des gesamten Vollstreckungsverfahrens in das Ermessen der Vollstreckungsbehörde gestellt. Diese kann also das eingeleitete Vollstreckungsverfahren abbrechen und es ggf. mit einer neuen Androhung wieder beginnen (vgl. Neumann in Beermann, a. a. O., § 333 AO Rdnr. 7). Die von der Finanzbehörde getroffene Ermessensentscheidung wird vom Gericht nach § 102 FGO darauf überprüft, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Maßgebend für diese Überprüfung sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt der letztinstanzlichen Verwaltungsentscheidung, in der Regel der Einspruchsentscheidung, gegeben sind (vgl. BFH-Urteil vom 26.03.1991 VII R 66/90, BStBl II 1991, 545). Nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO hat die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Soweit der Einspruch gegen eine Ermessensentscheidung gerichtet ist, muss die Finanzbehörde diese ebenfalls in vollem Umfang überprüfen und ggf. korrigieren. Die insoweit erneut zu treffende Ermessensentscheidung ist nur dann rechtmäßig, wenn die Finanzbehörde den Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt und dabei auch alle während des Einspruchsverfahrens eingetretenen (wesentlichen) Veränderungen berücksichtigt hat (vgl. BFH-Urteil vom 22.05.2001 VII R 79/00, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2001, 369; Pahlke in Pahlke/Koenig, a. a. O., § 367 Rdnr. 10). Bei der im Rahmen der Zwangsgeldfestsetzung zu treffenden Ermessensentscheidung hat die Finanzbehörde insbesondere den Sinn und Zweck dieses Zwangsmittels zu beachten. Seiner Rechtsnatur nach handelt es sich beim Zwangsgeld, wie bei allen nach §§ 328 ff. AO vorgesehenen Zwangsmitteln, um ein in die Zukunft gerichtete Beugemittel. Es ist nicht sein Zweck, in der Vergangenheit begangenes Fehlverhalten zu sanktionieren. Das Zwangsgeld hat mithin keinen Strafcharakter. Auf ein eventuelles Verschulden des Betroffenen kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil 29.04.1980 VII R 4/79, BStBl II 1991, 110). Der Charakter des Zwangsgeldes als Beugemittel hat auch Bedeutung für die Frist, innerhalb der die Finanzbehörde die Festsetzung des angedrohten Zwangsmittels vorzunehmen hat. Zwar braucht das Zwangsmittel nicht unverzüglich nach Ablauf der in der Androhungsverfügung genannten Frist festgesetzt zu werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass zwischen dem Ablauf der Frist nach § 332 Abs. 1 Satz 2 AO und dem Zeitpunkt der Festsetzung nach § 333 AO ein gewisser „zeitlicher Zusammenhang“ bestehen bleibt. Wird dieser zeitliche Rahmen nicht eingehalten, kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Annahme gerechtfertigt sein, dass die Finanzbehörde auf die Durchsetzung des Zwangsmittels verzichtet (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1369, mit Hinweis auf das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 30.06.1921 III A 118/21, Sammlung der amtlichen Entscheidungen des Reichsfinanzhofs - RFHE - 6, 135; s. a. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 26.02.1999 4 K 3795/98, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1999, 939; ebenso: Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 333 Rdnr. 3; Hohrmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 333 AO Rdnr. 10; ähnlich im Sinne von „alsbaldiger“ Festsetzung: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 333 AO Tz. 11; Neumann in Beermann, a. a. O., § 333 AO Rdnr. 9; Pahlke in Pahlke/Koenig, a. a. O., § 333 Rdnr. 7). Im Streitfall ist das Finanzamt zwar zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zu 1. zur Abgabe von Erklärungen zur Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 2002 verpflichtet war. Es hat insofern auch zutreffend an die Erfüllung dieser Verpflichtung erinnert und für den Fall weiterer Säumnis die Festsetzung von Zwangsgeld angedroht. Bei der Festsetzung des Zwangsgeldes hat es im Ergebnis jedoch zu Unrecht angenommen, die Voraussetzungen in Bezug auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen Androhung und Festsetzung des Zwangsgeldes seien gegeben gewesen. Dabei hat es insbesondere bei der Überprüfung des gegen die Zwangsgeldfestsetzung eingelegten Einspruchs die tatsächlichen Verhältnisse nicht ausreichend berücksichtigt. Zwischen dem in der Androhungsverfügung genannten Datum, 02.01.2004, und dem Datum der Zwangsgeldfestsetzung, 23.07.2004, liegt eine unangemessen lange Frist, nämlich ein Zeitraum von über sieben Monaten. Von einem „zeitlichen Zusammenhang“ bzw. einer „alsbaldigen Festsetzung“ kann unter derartigen Umständen keine Rede mehr sein. Hieran ändert sich nichts durch den Umstand, dass der Kläger zu 1. sich zwischenzeitlich, nämlich durch die A mit Schreiben vom 25.02.2004, an das Finanzamt gewandt hat mit der Bitte, wegen der Abgabe der Steuererklärungen - für das Einzelunternehmen sowie für die GbR - noch einige Tage zu warten. Denn seit dem Eingang des genannten Schreibens waren wiederum fast fünf Monate verstrichen, bis das Finanzamt sich entschließen konnte, das Zwangsgeldverfahren fortzusetzen. Auch kommt es nicht auf die Frage an, ob das Finanzamt während der Zeit zwischen dem 02.01.2004 und dem 23.07.2004 sich in irgendeiner Weise dahingehend geäußert hat, es werde auf die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes verzichten. Denn maßgebend ist zunächst allein der Zeitablauf. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Finanzamts zwar vorgetragen, im Anschluss an das Schreiben vom 25.02.2002 sei zwischen einem Bediensteten des P-Bezirks und der Klägerseite ein Telefongespräch geführt worden, bei dem es um die Abgabe der ausstehenden Erklärungen gegangen sei. Nähere Einzelheit zu dem behaupteten Gespräch hat er jedoch nicht darlegen können. Auch ist er nicht in der Lage gewesen, einen entsprechenden Aktenvermerk vorzulegen. Er hat lediglich geltend gemacht, der tatsächliche Geschehensablauf ergebe sich zwingend aus dem Gesamtzusammenhang. Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Telefongespräch nicht stattgefunden hat, ist mindestens genau so groß wie das vom Finanzamt behauptete Gegenteil. Sollte das Gericht die nach § 96 FGO erforderliche Überzeugung über die Tatsache eines Telefongesprächs gewinnen, hätte in den Akten zumindest ein entsprechender Vermerk enthalten sein müssen. Außerdem hätte das Gespräch - nachweislich - einen Inhalt gehabt haben müssen, wonach die Frage der Zwangsgeldfestsetzung klar und deutlich zwischen den Beteiligten geregelt worden wäre. Unter den gegebenen Umständen durfte der Kläger zu 1. nach Treu und Glauben davon ausgehen, das Finanzamt werde nach einem Zeitraum von über sieben Monaten seit Ablauf der gesetzten Frist das eingeleitete Zwangsgeldverfahren nicht ohne einen entsprechenden Hinweis weiterführen. In dieser Auffassung konnte er sich bestärkt sehen durch den weiteren Umstand, dass das Finanzamt nach Abgabe der die GbR betreffenden Steuererklärungen in Bezug auf die anderen, noch ausstehenden Erklärungen über einen Zeitraum von vier Monaten nichts mehr unternommen hat. Dabei spielt es keine Rolle, dass für die Veranlagung der GbR einerseits und das Einzelunternehmen des Klägers zu 1. andererseits zwei unterschiedliche Stellen (P-Bezirk und G-Bezirk) zuständig waren. Denn das Schreiben vom 25.02.2002 betraf sowohl die GbR als auch das Einzelunternehmen. Es wäre Sache der zuerst befassten Stelle gewesen, die andere Stelle in geeigneter Weise zu informieren, etwa durch Übersendung einer Kopie des Schreibens. Das Finanzamt kann sich nicht darauf berufen, der zuständigen Stelle seien erst durch das Einspruchsschreiben vom 26.07.2004 die Umstände bekannt geworden, die dazu geführt hätten, dass die A ihre „Aktivitäten“ für den Kläger zu 1. (hier: Abgabe der Erklärungen zur Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer) eingestellt habe. Denn dieses Vorbringen hätte das Finanzamt spätestens vor Erlass der Einspruchsentscheidung prüfen und angemessen berücksichtigen müssen. Dabei hätte es in seine Erwägungen insbesondere die Frage einbeziehen müssen, ob nicht der Kläger zu 1. in erheblichem Maße durch die Entscheidung des Finanzamts , die A als Bevollmächtigte der GmbH zurückzuweisen, verunsichert und damit an der Abgabe weiterer Steuererklärungen gehindert worden war. Des Weiteren hätte es der Frage nachgehen müssen, ob es angesichts der geänderten Sachlage nicht geboten gewesen wäre, das bisher anhängige Zwangsgeldverfahren förmlich zu beenden und durch eine erneute Zwangsgeldandrohung ein weiteres Verfahren zu beginnen. In dem vorstehenden Zusammenhang erscheint es - entgegen den Ausführungen in der Einspruchsentscheidung - nicht gerechtfertigt, den Kläger zu 1. darauf zu verweisen, er hätte sich vor Auftragserteilung darüber vergewissern müssen, ob die A zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei. Denn auch das Finanzamt hat diesbezügliche Zweifel zunächst nicht geäußert. Erst nachdem die A selbst auf die Zurückweisungsverfügung des Finanzamts hingewiesen hatte, ist es in dieser Richtung tätig geworden. Nicht berücksichtigt werden können im Übrigen die Ausführungen des Finanzamts in der Einspruchsentscheidung, der Kläger zu 1. habe seine Verpflichtung zur pünktlichen Abgabe der Steuererklärungen über Jahre hinweg vernachlässigt. Denn hierbei handelt es sich um Erwägungen, die mehr in Richtung einer Sanktion für früheres Fehlverhalten gehen und insofern mit dem Charakter des Zwangsgelds als Beugemittel nichts zu tun haben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 und § 155 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). V. Das Gericht hat es für angemessen gehalten, den Streitwert gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) im Rahmen des Urteils festzusetzen. Die Höhe des Streitwerts war gemäß § 52 Abs. 3 GKG für beide Kläger gesondert nach dem jeweils maßgebenden Zwangsgeldbetrag zu ermitteln. Für den Kläger zu 1. ergibt sich dieser Geldbetrag unmittelbar aus dem Zwangsgeldbescheid sowie dem darauf bezogenen Klageantrag. Für die Klägerin zu 2. war als maßgeblicher Geldbetrag das die Einkommensteuererklärung betreffende Zwangsgeld anzusetzen, weil insoweit - wegen fehlerhafter Hinzuziehung - die Einspruchsentscheidung angefochten worden ist (vgl. zum Streitwert bei isolierter Anfechtung einer Rechtsbehelfsentscheidung: BFH-Beschluss vom 17.03.1982 VII S 104/81, BStBl II 1982, 328). Anlass für die vorliegende Klage ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch den Beklagten (das Finanzamt). Der Kläger zu 1. macht geltend, das Zwangsgeld sei zu Unrecht gegen ihn festgesetzt worden. Die Klägerin zu 2. wendet sich dagegen, dass sie in dem die Zwangsgeldfestsetzung betreffenden Einspruchsverfahren als Beteiligte behandelt worden ist. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger wurden vom Finanzamt für das Streitjahr 2002 sowie die vorangegangenen Jahre als Eheleute zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wurden dort unter der Steuernummer (Stellenzeichen , sog. G-Bezirk) geführt. Unter der gleichen Steuernummer wurde der Kläger zu 1. als Einzelunternehmer zur Umsatzsteuer und zur Gewerbesteuer veranlagt. Daneben wurden für die Kläger als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesondert und einheitlich festgestellt. Die GbR wurde unter der Steuernummer (Stellenzeichen , sog. P-Bezirk) geführt. Unter der gleichen Steuernummer erfolgte die Veranlagung der GbR zur Umsatzsteuer und zur Gewerbesteuer. Ab dem Jahr 2002 wurde außerdem beim Finanzamt eine von den Klägern neu gegründete GmbH geführt. Bis 2001 waren die Erklärungen zu den vorgenannten Steuernummern von dem Steuerbevollmächtigten S in erstellt worden. Die Kläger bzw. der Kläger zu 1. gaben die (unter der Steuernummer ) angeforderten Erklärungen zur Einkommensteuer bzw. Umsatzsteuer und Gewerbesteuer nicht fristgerecht ab. Deshalb erließ das Finanzamt (G-Bezirk) am 03.12.2003 eine Verfügung, mit der es an die Abgabe der ausstehenden Erklärungen erinnerte und die Festsetzung von Zwangsgeldern androhte, und zwar in folgender Höhe: Einkommensteuer 150 €, Umsatzsteuer 300 €, Gewerbesteuer 150 €. Dabei wies es darauf hin, dass die Erklärungen bis zum 02.01.2004 abzugeben seien. Als Adressat und Empfänger der Verfügung war der Kläger zu 1. bezeichnet. Da auch für die GbR zunächst keine Erklärungen abgegeben worden waren, drohte das Finanzamt (P-Bezirk) mit Bescheid vom 23.01.2004 gegenüber dem Kläger zu 1. die Festsetzung von Zwangsgeldern für den Fall an, dass die Erklärungsabgabe nicht bis zum 23.02.2004 erfolgen sollte. Die insoweit angeforderten Erklärungen wurden sodann am 18.03.2004 beim Finanzamt eingereicht. In den Erklärungsvordrucken war angegeben, bei der Anfertigung der Erklärungen habe die A Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in (im Folgenden: A ), mitgewirkt. Zuvor hatte die A unter dem Datum vom 25.02.2004 an das Finanzamt ein Schreiben betreffend die „Fa. x „( Einzelfirma) und die „ x GbR“ (Steuernummern: ... und ... ) gerichtet und dabei Folgendes mitgeteilt: Man sei mit den Abschlussarbeiten für die beiden genannten „Firmen“ beauftragt worden. Wegen der Steuererklärung werde um kurzfristigen Aufschub gebeten. Innerhalb von zehn Tagen würden die Erklärungen nachgereicht. Die Sachbearbeiterin des P-Bezirks vermerkte daraufhin in den Akten Folgendes: „Frist bis zum 19.03.2004 ges. - Namenszeichen - 03.03.2004“. Das Schreiben vom 25.02.2004 wurde zu den Akten der GbR genommen. Auf Veranlassung des P-Bezirks fertigte sodann der Sachbearbeiter des G-Bezirks in den die Kläger betreffenden Einkommensteuerakten folgenden Vermerk: „Keine Zwangsgeldfestsetzung bis Mitte März - Schreiben bei ... unter„. Mit Bescheid vom 23.07.2004 setzte das Finanzamt die zuvor angedrohten Zwangsgelder fest. Gleichzeitig drohte es die Festsetzung weiterer Zwangsgelder an für den Fall, dass die ausstehenden Erklärungen nicht bis zum 20.08.2004 abgegeben würden. Als Adressat und Empfänger des Bescheides war wiederum der Kläger zu 1. bezeichnet. Mit Schreiben vom 26.07.2004 legte die A unter der Bezeichnung „Fa. x (Steuernummer: ... )“ Einspruch gegen die Zwangsgeldfestsetzung ein. Zur Begründung führte sie aus: Im Rahmen der Veranlagung der x GmbH habe das zuständige Finanzamt die Steuerberatungsgesellschaft als nicht zur Hilfe in Steuersachen befugt zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung habe man - unter Hinweis auf europäisches Recht - Einspruch eingelegt. Um „dem Mandanten“ Unannehmlichkeiten zu ersparen, habe man insoweit die „Aktivitäten“ eingestellt. Falls das (beklagte) Finanzamt nicht auf einer Zurückweisung bestehe, könnten die angeforderten Steuererklärungen erstellt werden. Bis zur Klärung des Sachverhalts werde beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Zwangsgeldbescheides auszusetzen. Hierauf wies das Finanzamt mit Bescheid vom 05.08.2004 die A als Bevollmächtigte der Kläger zurück. Unter dem gleichen Datum richtete es an beide Kläger ein Schreiben, in dem es den vorgenannten Sachverhalt mitteilte und dazu aufforderte, den Einspruch bis zum 20.08.2004 zu begründen. Mit Einspruchsentscheidung vom 28.09.2004 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Von der Entscheidung erstellte es zwei unter-schiedliche Ausfertigungen, und zwar eine mit der Adresse des Klägers zu 1. und der Bezeichnung „Ausfertigung für Herrn x „ sowie eine mit der Adresse der Klägerin zu 2. und der Bezeichnung „Ausfertigung für Frau x als Hinzugezogene“. Im Rubrum der Entscheidung nannte es die Namen: 1. Herrn x , 2. Frau x . In den Entscheidungsgründen verwandte es die Formulierung „die Ef.“ (für: Einspruchsführer). Zur Begründung führte es u. a. aus: Die Klägerin zu 2. sei gemäß § 360 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) zum Verfahren hinzuziehen gewesen, weil ihre Interessen hinsichtlich der Abgabe der Erklärung zur Einkommensteuer 2002 gleichfalls berührt würden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung von Zwangsgeldern seien gegeben gewesen. Die eingeräumten Fristen (Androhung am 03.12.2003, Erledigungsfrist vom 02.01.2004, Zwangsgeldfestsetzung am 23.07.2004) seien angemessen und zumutbar gewesen. Hieran ändere sich auch nichts durch das Vorbringen der Kläger, die Abgabe der Steuererklärungen sei infolge der Zurückweisung der A durch das Finanzamt bisher nicht möglich gewesen. Denn die Kläger hätten vor Erteilung des Auftrags zur Erstellung der Steuererklärungen sich darüber vergewissern müssen, ob die A zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt sei. Mit der Klage haben beide Kläger sich gegen den Bescheid über die Zwangsgeldfestsetzung sowie die Einspruchsentscheidung gewandt. Zur Begründung haben sie u. a. vorgetragen: Die angeforderten Steuererklärungen seien zwischenzeitlich abgeben worden. Die Verzögerung bei der Erklärungsabgabe habe ihren Grund darin, dass das Finanzamt die A , die zunächst mit der Erstellung der Erklärungen beauftragt gewesen sei, zu Unrecht als Bevollmächtigte zurückgewiesen habe. Dadurch seien sie, die Kläger, gezwungen gewesen, ihrem früheren steuerlichen Berater, Herrn S einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Das Finanzamt sei von Amts wegen verpflichtet gewesen, sie, die Kläger, so früh wie möglich darauf hinzuweisen, dass gegen die steuerberatende Tätigkeit der A rechtliche Bedenken bestünden. Hierzu hätte Anlass bestanden insofern, als die A schon vor der Zwangsgeldfestsetzung gegenüber dem Finanzamt als Bevollmächtigter aufgetreten sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Kläger darauf hingewiesen, dass das Finanzamt den angefochtene Bescheid über die Zwangsgeldfestsetzung nur an den Kläger zu 1. gerichtet hat, während es in der Einspruchsentscheidung sowohl den Kläger zu 1. als auch die Klägerin zu 2. als Verfahrensbeteiligte behandelt. Daraufhin haben die Kläger ihr Klagebegehren umgestellt. Sie beantragen nunmehr, und zwar der Kläger zu 1., den Bescheid vom 23.07.2004 über die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Einspruchsentscheidung vom 28.09.2004 aufzuheben, und die Klägerin zu 2., die Einspruchsentscheidung vom 28.09.2004 aufzuheben. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist es auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt es Folgendes vor: Entgegen dem Vorbringen der Kläger sei die Verzögerung bei der Abgabe der Steuererklärungen nicht dadurch verursacht worden, dass die A als Bevollmächtigte zurückgewiesen worden sei. Maßgebend sei vielmehr das säumige Abgabeverhalten der Kläger selbst gewesen. So hätten die Kläger schon in den Vorjahren die Erklärungen erst nach mehrfacher Erinnerung und Zwangsgeldandrohung abgegeben. Für das Streitjahr habe das Finanzamt wegen der für die GbR gleichfalls abzugebenden Erklärungen „einvernehmlich“ zunächst davon abgesehen, das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen. Bis zum Tag der Zwangsgeldfestsetzung (23.07.2004) habe den Klägern ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, die ausstehenden Steuererklärungen zu erstellen bzw. erstellen zu lassen. Die Zwangsgeldfestsetzung wäre auch dann erfolgt, wenn die Kläger eine inländische Steuerberatungsgesellschaft mit der Erstellung der Erklärungen beauftragt hätten. Der von den Klägern behauptete Ursachenzusammenhang sei daher nicht gegeben. Entgegen dem Vorbringen der Kläger sei dem Finanzamt von der Tätigkeit der A zunächst nichts bekannt gewesen. Art und Umfang dieser Tätigkeit seien erst aus dem Einspruchsschreiben vom 26.07.2004 zu ersehen gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Finanzamts weiter vorgetragen: (1) Zum Ablauf des Einspruchsverfahrens: Die A habe in dem sie selbst betreffenden Klageverfahren geltend gemacht, ihr sei von den Klägern keine Vollmacht und auch kein Auftrag erteilt worden. Der Einspruch gegen die Zwangsgeldfestsetzung sei von der A daher nicht in ordnungsgemäßer Weise eingelegt worden. Entgegen dem Hinweis des Gerichts sei die Klägerin zu 2. im Einspruchsverfahren zu Recht als Beteiligte behandelt worden. Dass diese Beteiligtenstellung auf einer Hinzuziehung beruhe, ergebe sich hinreichend deutlich aus der Einspruchsentscheidung. (2) Zur Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung: Der Aktenvermerk, wonach mit einer Zwangsgeldfestsetzung bis Mitte März (2004) gewartet werden sollte, gehe auf das Schreiben der A vom 25.02.2004 zurück. Der Inhalt des Vermerks sei auch Gegenstand eines Telefongesprächs gewesen, das ein Mitarbeiter des P-Bezirks mit der Klägerseite geführt habe. Maßgebend für die rechtliche Be-urteilung der Zwangsgeldfestsetzung sei der Zeitraum vom 19.03.2004 bis 23.07.2004. Zu keiner Zeit habe das Finanzamt zu erkennen gegeben, dass es von einer Zwangsgeldfestsetzung absehen werde oder wolle. Das Gericht hat die die GbR betreffenden Veranlagungsakten zum Verfahren hinzugezogen. Diese Vorgänge sowie die den Streitfall unmittelbar betreffenden Akten des Finanzamts waren Gegenstand des Verfahrens.