OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 K 4281/04

Hessisches Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2005:1031.3K4281.04.0A
6Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Streitwert bei einer Verpflichtungsklage auf Kindergeld ist regelmäßig niedriger als Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Streitwert bei einer Verpflichtungsklage auf Kindergeld ist regelmäßig niedriger als Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung. Wegen widersprüchlicher Entscheidungen zum Streitwert bei Verpflichtungsklagen in Kindergeldsachen hält es das Gericht für angemessen, den Streitwert für das vorliegende Verfahren festzusetzen, § 63 Abs. 2 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert bestimmt sich im Streitfall nach § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; der Sach- und Streitstand sind zu berücksichtigen. Die Entscheidung ergeht § 79 a Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch den Berichterstatter. 1. Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen die Ablehnung seines Antrags auf Kindergeld gewandt. Mit der Klage hat er demnach die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten (die Familienkasse) zur Zahlung von Kindergeld auf unbestimmte Dauer ab der Geburt seines Kindes geltend gemacht. Demzufolge ist die Vorschrift des § 52 Abs. 3 GKG nicht anwendbar. Denn der Antrag des Klägers erschöpft sich nicht in einer bezifferten Geldleistung. Das auf die erstmalige Aufnahme und die fortlaufende Zahlung des Kindergeldes gerichtete Interesse des Klägers bietet aber ausreichende Anhaltspunkte, um die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache nach gerichtlichem Ermessen zu bestimmen. 2. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bei entsprechenden Streitigkeiten im Rahmen von Anfechtungsklagen im Anschluss an die Rechtsprechung verschiedener Finanzgerichte mit Beschluss vom 24. Mai 2000 - VI S 4/00 (BFHE 192, 19; BStBl. II 2000, 544) bei der Bemessung des Streitwerts den Rechtsgedanken des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (jetzt: § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) herangezogen. Danach ist bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht grundsätzlich der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage geforderte Betrag maßgebend. Nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte liegt der Zweck dieser Vorschrift darin, aus sozialpolitischen Gründen die gerichtliche Durchsetzung derartiger Ansprüche durch eine vergleichsweise niedrige Bemessungsgrundlage für den Streitwert zu erleichtern. Eine ähnliche Interessenlage hat der BFH bei Streitigkeiten über die Zahlung von Kindergeld angenommen. Die Begrenzung des Streitwerts auf einen Jahresbetrag werde dem finanziellen Interesse des Klägers nach Auffassung des BFH jedoch dann nicht gerecht, wenn ihm bereits zuvor Kindergeld zuerkannt worden war und er sich mit der Anfechtungsklage gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wendet. In diesen Fällen sei auch der Rechtsgedanke des § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG a.F. (jetzt: § 42 Abs. 5 Satz 1 GKG) heranzuziehen, wonach die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge dem Streitwert hinzuzurechnen seien. Das Interesse des Klägers an dem Rechtsstreit auf Aufhebung des Bescheids, mit dem eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben worden war, errechnet sich danach aus der Summe des bis zur Klageerhebung aufgelaufenen Kindergeldes zuzüglich eines Jahresbetrages nach Klageerhebung. Das erkennende Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (Beschluss vom 1. August 2000 - 3 K 914/00 - nicht veröffentlicht) an. 3. Im Streitfall geht es nicht um die Bestimmung des Streitwerts einer Anfechtungsklage, sondern um den Streitwert für eine Verpflichtungsklage, mit der der Kläger erstmals die Zahlung von Kindergeld erstrebt. a) Mit Beschluss vom 18. September 2001 - VI R 134/00 (BFH/NV 2002, 68) hat der BFH ohne weitere Begründung den Streitwert für eine Verpflichtungsklage im Anschluss an die Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung ebenfalls aus der Summe der bis zur Klageerhebung rückständigen Kindergeldbeträge und einem Jahresbetrag nach Klageerhebung errechnet. Diese Rechtsprechung hat er mit Beschluss vom 14. Dezember 2001 - VI B 285/01 (BFH/NV 2002, 534) modifiziert. In diesem Beschluss hat der BFH den Streitwert für eine Verpflichtungsklage unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 24. Mai 2000 und auf § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. auf den Jahresbetrag des Kindergeldes begrenzt. Eine Erhöhung des Streitwerts in Analogie zu § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG a.F. hat der BFH mit dem Hinweis abgelehnt, dass bis zur Klageerhebung keine Kindergeldbeträge "fällig" gewesen seien, weil die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld abgelehnt habe. Dieser Entscheidung folgt das Finanzgericht Köln in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2004 - 10 Ko 4928/04 (EFG 2005, 636) ausdrücklich nicht. Es ist der Auffassung, dass sich der Streitwert sowohl bei Anfechtungs- als auch bei Verpflichtungsklagen einheitlich aus der Summe des bei Klageerhebung rückständigen Kindergeldes zuzüglich eines Jahresbetrages nach Erhebung der Klage errechne. Das Finanzgericht sieht für die differenzierende Bemessung des Streitwerts, die der BFH in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2001 vorgenommen hat, keine Rechtsgrundlage. In dem gleichen Sinn hat sich auch das Finanzgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 27. Januar 2005 - 14 K 4380/03 Kg (EFG 2005, 975) geäußert. b) Das erkennende Gericht schließt sich weder der vom BFH in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2001 vertretenen Auffassung noch der Auffassung der Finanzgerichte Köln und Düsseldorf an. Das Gericht ist vielmehr der Auffassung, dass sich das finanzielle Interesse des Klägers bei der Erhebung einer Verpflichtungsklage, mit der er die erstmalige Festsetzung von Kindergeld erstrebt, aus der Summe der zwischen der Antragstellung und der Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge und dem anschließenden Jahresbetrag des Kindergeldes ergibt. Damit folgt das Gericht dem inzwischen allgemein anerkannten Grundsatz, dass zur Ausfüllung des in § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens der Rechtsgedanke des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG heranzuziehen sei. Maßgebend ist danach auch bei der Bemessung des Streitwerts in Kindergeldsachen grundsätzlich der Betrag, der auf die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage entfällt. Diese relativ niedrige Bemessungsgrundlage für den Streitwert dient auch in Kindergeldsachen dem Zweck, die Geltendmachung derartiger Ansprüche zu erleichtern. Das Gericht hält jedoch eine Erhöhung des Streitwerts in analoger Anwendung des in § 42 Abs. 5 Satz 1 GKG enthaltenen Rechtsgedankens bei Verpflichtungsklagen für angezeigt, weil auch insoweit ein Sachverhalt vorliegt, der mit der Klage auf Zahlung fälliger Unterhaltsrückstände vergleichbar ist. Unterhaltsbeträge werden für die Vergangenheit dadurch fällig, dass der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltsverpflichteten durch eine besondere Maßnahme in Verzug setzt, § 286 i. V. m. § 1613 BGB. Fehlt es an einer solchen In-Verzug-Setzung, dann bleibt es bei dem im Unterhaltsrecht allgemein geltenden Prinzip, dass ein Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit nicht besteht (Diederichsen in Palandt, BGB, 64. Auflage, § 1613 Rz. 1). Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs gibt es nicht die Möglichkeit, die Familienkasse in Verzug zu setzen. Eine diesem Sachverhalt rechtsähnliche Situation liegt jedoch nicht nur vor, wenn die Familienkasse den Anspruch auf Kindergeld in der Vergangenheit bereits anerkannt und Kindergeld festgesetzt hat. Eine vergleichbare Situation besteht auch, wenn der Berechtigte bei der Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld stellt, und damit ein formelles Verwaltungsverfahren in Gang setzt (§ 67 EStG). Mit der Antragstellung hat der Berechtigte alles ihm Mögliche getan, um die Familienkasse zur Bestätigung seines Anspruchs auf Kindergeld zu veranlassen. Lehnt die Familienkasse diesen Anspruch ab und klagt der Berechtigte anschließend gegen diese Ablehnung, ergibt sich sein finanzielles Interesse an dem nachfolgenden Rechtsstreit ebenfalls in Analogie zu dem Rechtsgedanken aus § 42 Abs. 5 Satz 1 GKG. Denn er hat die Familienkasse mit seinem formellen Antrag auf Kindergeld genauso zu einer Zahlung veranlasst wie ein Unterhaltsberechtigter den Unterhaltsschuldner, indem er ihn in Verzug setzt. Der Streitwert wird in diesen Fällen regelmäßig als Summe der seit Antragstellung rückständigen Kindergeldzahlungen und dem Jahresbetrag nach Klageerhebung zu ermitteln sein. 4. Im Streitfall ist der Antrag des Klägers auf Kindergeld für seine im August 2003 geborene Tochter am 21. Januar 2004 bei der Familienkasse eingegangen. Im Dezember 2004 hat er Klage erhoben. Der Streitwert ist danach wie folgt festzusetzen: Der Zeitraum von der Antragstellung bis zur Klageerhebung beträgt 12 Monate, dazu kommt der anschließende Jahresbetrag, also insgesamt (24 Monate x 154 EUR =) 3.696.-- EUR. Das Gericht setzt gem. § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG den Streitwert für eine Verpflichtungsklage auf die erstmalige Zahlung von Kindergeld fest.