Urteil
3 K 3606/05
Hessisches Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2006:0406.3K3606.05.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht für seinen Sohn A bereits ab Januar 2003 zu. 1. Der Senat entscheidet durch Urteil ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO). 2. Der Kindergeldanspruch des Klägers ist in den Jahren 2003 und 2004 nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG zu beurteilen. Danach besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, dass das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Diese Voraussetzungen haben während des streitigen Zeitraums für den Sohn A vorgelegen. 3. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ein in Ausbildung befindliches volljähriges Kind nur berücksichtigt, wenn seine Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung seines Lebensunterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, dem Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten. Der Jahresgrenzbetrag betrug im Jahr 2003 7.188,-- EUR und im Jahr 2004 7.680,-- EUR. Die Ausbildungsvergütung von A hat in beiden Jahren den Jahresgrenzbetrag nicht überschritten. Nach der vorliegenden Lohnsteuerbescheinigung hat er im Jahr 2003 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 9.466,40 EUR bezogen und darauf einen Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung von 1.969,06 EUR gezahlt. Bei Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags von 1.044,-- EUR von der Ausbildungsvergütung sind dem Sohn des Klägers danach im Jahr 2003 6.453,-- EUR zur Bestreitung des Lebensunterhalts verblieben. Dieser Betrag liegt unter dem Jahresgrenzbetrag für 2003. Die gleiche Berechnung für das Jahr 2004 ergibt bei einem Bruttoarbeitslohn von 10.374,51 EUR, Sozialversicherungsbeiträgen von 2.152,25 EUR und einem Werbungskosten-Pauschbetrag von 920,-- EUR ein verbleibendes Einkommen von 7.302,-- EUR. Auch dieser Betrag liegt unter dem Jahresgrenzbetrag. Danach hat dem Kläger für seinen Sohn A in beiden Jahren Kindergeld zugestanden. 4. Dem Anspruch des Klägers auf rückwirkende Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 2003 steht die Bestandskraft des Aufhebungsbescheids vom 06.05.2004 nicht entgegen. Denn die Bindungswirkung dieses Bescheids wird durch seinen eingeschränkten Regelungsgehalt begrenzt. a) Der Regelungsgehalt der Aufhebungsverfügung vom 06.05.2004 ist beschränkt auf die Kindergeldfestsetzung für das Jahr 2002. Denn Grundlage dieses Bescheids war nur eine umfassende und abschließende Prüfung der Einkommensverhältnisse des Sohnes A in dem Kalenderjahr 2002. Eine weitergehende Prüfung seiner Einkommensverhältnisse in den Jahren 2003 und 2004 hatte die Familienkasse vor dem erneuten Antrag des Klägers auf Kindergeld im Jahr 2005 für die Jahre 2003 und 2004 nicht vorgenommen. Vielmehr hatte sie zuletzt im Juni 2002 lediglich eine Prognoseentscheidung über die voraussichtlichen Einkünfte und Bezüge des Sohnes im Jahr 2003 getroffen (Blatt 39 KiG-A) und über die Kindergeldberechtigung für A im Jahr 2004 nicht einmal vorläufig entschieden. Danach hat die Familienkasse in der Aufhebungsverfügung vom 06.05.2004 nicht abschließend geprüft, ob die für den Lebensunterhalt bestimmten Einkünfte und Bezüge von A in den Jahren 2003 und 2004 über dem jeweiligen Jahresgrenzbetrag gelegen haben. Zu einer solchen Überprüfung ist die Familienkasse berechtigt, wenn sich nach Ablauf des Kalenderjahres herausstellt, dass die zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts bestimmten und geeigneten Einkünfte und Bezüge eines Kindes den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entgegen der Prognoseentscheidung nicht überschritten haben (BFH-Urteil vom 26. Juli 2001 VI RY 55/00, BStBl II 2002, 86 ). Zur Erschütterung der im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG getroffenen Prognoseentscheidung muss daher auch dem Kindergeldberechtigten nach Ablauf eines Kalenderjahres das Recht zustehen, von der Familienkasse eine erneute Überprüfung seiner Kindergeldberechtigung zu verlangen. Eine solche Verpflichtung der Familienkasse zur rückwirkenden Überprüfung der maßgeblichen Einkommenssituation des Kindes während eines abgelaufenen Kalenderjahres ist nach Auffassung des Senats geboten, weil nur auf diese Weise der Kindergeldanspruch effektiv verwirklicht oder das Nichtbestehen eines entsprechenden Anspruchs überzeugend begründet werden kann. Einer solchen Überprüfung steht auch nicht die von der Familienkasse zitierte Rechtsprechung des BFH zum Umfang der Bestandskraft von Bescheiden entgegen mit denen die Festsetzung von Kindergeld aufgehoben worden ist. Denn diese Rechtsprechung bezieht sich ausdrücklich nur auf abschließend geprüfte Sachverhalte über den Anspruch auf Kindergeld (BFH-Urteil vom 23. November 2001 VI R 125/00, BStBl II 2002, 296 m.w.N.). Da die Familienkasse in dem Bescheid vom 06.05.2004 nur die Kindergeldberechtigung des Klägers für das Jahr 2002 abschließend geprüft hatte, steht die Bestandskraft dieses Bescheides einer rückwirkenden Festsetzung des Kindergeldes für die Jahre 2003 und 2004 nicht entgegen. b) Die Familienkasse kann nach Auffassung des Senats gegen das Begehren des Klägers auf erneute Festsetzung des Kindergeldes auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2005 keinen Einfluss auf die Einkünfte des Sohnes A in den Jahren 2003 und 2004 habe, weil die Sozialversicherungsbeiträge eines Arbeitnehmers nicht dessen Einkünfte, sondern dessen Einkommen verminderten. Mit den Begriffen "Einkünfte und Bezüge" verbindet ein steuerlicher Laie jedoch keine bestimmten Inhalte. Diese Begriffe sind daher aus der Sicht des Klägers in dem Sinne auszulegen, dass alle Einkommensänderungen des Kindes, die sich auf den Jahresgrenzbetrag auswirken, eine Überprüfung der Neufestsetzung des Kindergeldes auslösen sollten. Dies gilt nach Auffassung des Senats schon deswegen, weil auch im Mittelpunkt der Fachdiskussion um die Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge des Kindes im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Frage gestanden hat, ob insoweit der Begriff der Einkünfte erweiternd im Sinne des Einkommens (§ 2 Abs. 4 EStG) auszulegen sei. Diese durch Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nahegelegte weite Auslegung des Einkünftebegriffs im Kindergeldrecht umfasst daher auch die gesetzlichen Beiträge des Kindes zur Sozialversicherung. 5. Danach hat die Klage in vollem Umfang Erfolg. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Beklagten gemäß § 135 Abs. 1 FGO aufzuerlegen. Die Entscheidung über die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren folgt aus § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 i. V. m. § 155 FGO und §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung. Da die streitige Rechtsfrage bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden ist und dem erkennenden Gericht zu dieser Rechtsfrage weitere Klagen vorliegen, ist gegen die Entscheidung die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Der Kläger ist der Vater des 1984 geborenen Sohnes A und der 1988 geborenen Tochter N . Streitig ist das Kindergeld für den Sohn A ab Januar 2003 aufgrund des folgenden Sachverhalts: Der Sohn des Klägers hat im August 2001 eine Ausbildung zum Industriemechaniker begonnen. Nachdem er im Mai 2002 sein 18. Lebensjahr vollendet hatte, kam die Beklagte (die Familienkasse) nach Auswertung der aktuellen Ausbildungsbescheinigung im Juli 2002 zu dem Ergebnis, dass die von A im Jahr 2002 zu erwartende Ausbildungsvergütung voraussichtlich nicht den anteiligen Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) überschreiten werde. Dagegen ergab die Berechnung seiner voraussichtlichen Einkünfte und Bezüge für das Jahr 2003 ein Überschreiten des Jahresgrenzbetrages. Die Familienkasse stellte daher die Kindergeldzahlungen für A ab Januar 2003 ein. Nach Ablauf des Jahres 2002 hat die Familienkasse die in diesem Jahr von A bezogenen Einkünfte und Bezüge erneut überprüft. Diese Prüfung erstreckte sich über einen längeren Zeitraum und wurde mit dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 06.05.2004 abgeschlossen. In diesem Bescheid hat die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für A ab Juni 2002 aufgehoben und die Kindergeldzahlungen für den Zeitraum Juni bis Dezember 2002 in Höhe von 1.078,-- EUR zurückgefordert. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger keinen Rechtsbehelf eingelegt. Nach Bekanntwerden des Beschluss vom 11.01.2005 (2 BvR 167/02), in dem das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die vom Kind geleisteten Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden können, hat der Kläger unter Bezugnahme auf diese Entscheidung mit Schreiben vom 14.07.2005 für seinen Sohn A einen Antrag auf Zahlung von Kindergeld ab Januar 2003 gestellt. Auf diesen Antrag hat die Familienkasse mit Bescheid vom 12.10.2005 Kindergeld für die Zeit von Juni 2004 bis Januar 2005 (dem Ausbildungsende des Sohnes) festgesetzt und die Ablehnung der Kindergeldzahlung für 2003 und einen Teil des Jahres 2004 damit begründet, dass für diesen Zeitraum eine bestandskräftige Aufhebung der Kindergeldfestsetzung (Bescheid vom 06.05.2004) vorlege. Den dagegen eingelegten Einspruch hat die Familienkasse mit Entscheidung vom 02.11.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, die Entscheidung vom 06.05.2004 habe nur die Kindergeldfestsetzung für das Jahr 2002 betroffen. Eine endgültige Entscheidung über seine Berechtigung zum künftigen Bezug des Kindergeldes für seinen Sohn A enthält dieser Bescheid nicht. Er sei daher nicht gehindert gewesen, im Jahr 2005 einen Antrag auf Kindergeld für die Jahre 2003 und 2004 zu stellen, zumal bei Ergehen des Bescheids vom 06.05.2004 noch gar keine endgültige Entscheidung über seinen Kindergeldanspruch für das Jahr 2004 habe getroffen werden können. Zudem habe A seinen Einkommensteuerbescheid für 2003 erst nach Ergehen des Aufhebungsbescheids erhalten. Wenn die Familienkasse diese Umstände unberücksichtigt lasse, setze sie sich in Widerspruch zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. November 2001 (VI R 125/00, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2002, 296) und zum Erlass des Bundesamtes für Finanzen vom 17. Juni 2005, BStBl I 2005, 800). Der Kläger beantragt sinngemäß, die Kindergeldfestsetzung vom 12.10.2005 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 02.11.2005 mit der Maßgabe zu ändern, Kindergeld für den Sohn A auch für die Zeit von Januar 2003 bis Mai 2004 festzusetzen. Die Familienkasse beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt, wie bereits im außergerichtlichen Verfahren, die Auffassung, mit dem Bescheid vom 06.05.2004 sei die Kindergeldfestsetzung für den Sohn A mit Wirkung ab Juni 2002 aufgehoben worden. Nach der Rechtsprechung des BFH erwachse eine Entscheidung der Familienkasse, mit der eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben werde, in Bestandskraft. Dies habe zur Folge, das Kindergeld aufgrund eines neuerlichen Antrags rückwirkend nur ab dem auf die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides folgenden Monats bewilligt werden könne (BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 164/98, BstBl II 2002, 89). Der weitergehende Antrag des Klägers sei daher unbegründet. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Dem Gericht hat bei seiner Entscheidung ein Band Kindergeldakten für den Kläger vorgelegen.