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Beschluss

3 Ko 174-175/10

Hessisches Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2012:0614.3KO174.175.10.0A
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Tenor
Die Erinnerungen werden zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Der Erinnerungsführer hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerungen werden zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Der Erinnerungsführer hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. I. Die vorliegenden Erinnerungen betreffen vorläufige Kostenrechnungen, die die Kostenbeamtin des Hessischen Finanzgerichts nach Erhebung von zwei sachlich zusammenhängenden Klagen gestellt hat. Im Wesentlichen geht es um folgenden Sachverhalt: Die Familienkasse bei der Agentur für Arbeit ... hatte am 07.12.2007 gegenüber dem Erinnerungsführer zwei Einspruchsentscheidungen erlassen. Hiergegen hatte der Erinnerungsführer, vertreten durch die Verfahrensbevollmächtigte, durch zwei (getrennte) Schreiben vom 07.01.2008 (dem Gericht übermittelt per Telefax am selben Tag) jeweils Klage erhoben. Gleichzeitig hatte er den Antrag gestellt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und die Verfahrensbevollmächtigte beizuordnen. In den beiden Klageschriftsätzen hatte die Verfahrensbevollmächtigte mitgeteilt, dass die Erklärungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Erinnerungsführers noch nachgereicht werden sollten. Die beiden Klagen waren von der Gerichtsverwaltung unter den Geschäftsnummern 3 K 52/08 und 3 K 53/08 registriert worden. Am 10.01.2008 fertigte die Kostenbeamtin der Geschäftsstelle unter den beiden Kassenzeichen ... (zu der Geschäftsnummer 3 K 52/08) sowie ... (zu der Geschäftsnummer 3 K 53/08) jeweils eine vorläufige Kostenrechnung über 220,00 €. Nachdem die beiden Kostenrechnungen bei dem Erinnerungsführer eingegangen waren, richtete die Verfahrensbevollmächtigte unter dem Datum vom 21.01.2008 an das Gericht ein Schreiben, in dem sie geltend machte, eine Kostenerhebung müsse wegen des Antrags auf PKH unterbleiben. Dem Schreiben fügte sie eine von dem Erinnerungsführer ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei. Das Schreiben mit der Erklärung ging am 23.01.2008 bei Gericht ein. Am 24.01.2008 erließ die Kostenbeamtin der Geschäftsstelle gegenüber der Gerichtskasse eine Verfügung, wonach eine Beitreibung der Kosten zunächst zurückgestellt werden sollte (sog. Kontenbearbeitungssperre). Durch Beschluss vom 13.10.2008 entschied das Gericht über den Antrag des Erinnerungsführers auf Bewilligung von PKH. Dabei entsprach es dem Antrag nur insoweit, als es PKH mit Wirkung ab dem 23.01.2008 gewährte und die Verfahrensbevollmächtigte beiordnete. Zur Begründung führte es u.a. aus: Der Vordruck mit der Erklärung des Erinnerungsführers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei erst am 23.01.2008 eingegangen. Somit habe erst ab diesem Zeitpunkt ein formgültiger PKH-Antrag vorgelegen. Eine Rückwirkung über diesen Zeitpunkt hinaus sei ausgeschlossen. Die Gerichtskasse forderte daraufhin die festgesetzten Kosten bei dem Erinnerungsführer wieder an (Ablauf der Kontenbearbeitungssperre am 24.03.2009). Zu der Frage, ob die Kostenanforderung rechtmäßig ist, entstand in der Folgezeit zwischen der Verfahrensbevollmächtigten einerseits und dem Gericht (Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, beschließenden Einzelrichter) andererseits ein reger Schriftwechsel. Abschließend wies der Einzelrichter die Verfahrensbevollmächtigte durch Verfügung vom 04.01.2010 darauf hin, dass sie ihre Einwände gegen die Kostenanforderung durch den gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelf geltend machen könne. Mit Schreiben vom 11.01.2010 hat die Verfahrensbevollmächtigte die von ihr bisher schon mehrfach erhobenen Einwendungen nochmals wiederholt. Hierzu hat sie ausgeführt: Die angegriffene Kostenforderung verstoße, nachdem dem Antrag auf Bewilligung von PKH stattgegeben worden sei, offenkundig gegen § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Zivilprozessordnung (ZPO). Hiernach habe die PKH-Bewilligung zur Folge, dass rückständige Gerichtskosten nicht mehr angefordert werden könnten. Ansonsten verliere der Bewilligungsbeschluss seinen Sinn. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten jeweils als Erinnerung gegen die Kostenansätze in den anhängigen Klageverfahren gewertet. Am 07.07.2010 hat er entschieden, dass der jeweiligen Erinnerung nicht abgeholfen wird. Gleichzeitig hat er die Vorgänge der zuständigen Bezirksrevisorin mit der Bitte um Prüfung und entsprechende Weisung vorgelegt. Die Bezirksrevisorin hat mit Schreiben vom 24.08.2010 mitgeteilt, dass keine Veranlassung besteht, die Kostenrechnung im Verwaltungswege zu ändern. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat daraufhin die Vorgänge dem beschließenden Einzelrichter zur Entscheidung vorgelegt. In der Zwischenzeit, nämlich am 25.02.2010, hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme vor dem beschließenden Einzelrichter stattgefunden. Aufgrund dieser Verhandlung hat der Einzelrichter - für beide Klagen gemeinsam - ein Urteil erlassen, in dem die Klagen abgewiesen und die Kosten des jeweiligen Verfahrens dem Kläger auferlegt werden. Im Laufe des weiteren Verfahrens hat die Verfahrensbevollmächtigte sich nochmals zu der streitigen Kostenfrage geäußert. Hierzu hat sie insbesondere auf die "Bundeseinheitlichen Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe und zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens" hingewiesen. II. Die Erinnerungen haben keinen Erfolg. 1. Die Kostenrechnungen mit den Kassenzeichen ... (zu der Geschäftsnummer 3 K 52/08) sowie ... (zu der Geschäftsnummer 3 K 53/08) sind rechtmäßig. Sie dürfen auch weiterhin von der Gerichtskasse geltend gemacht werden. Der Beschluss des Gerichts über die Bewilligung von PKH steht dem nicht entgegen. a) Die gesetzlichen Grundlagen für die Kostenrechnungen waren von Anfang an gegeben. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG) wird in Prozessverfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage fällig. Dabei tritt die Fälligkeit auch dann ein, wenn der Kläger - wie hier im Streitfall - gleichzeitig mit der Klage einen Antrag auf Bewilligung von PKH einreicht (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 12. Aufl., § 6 GKG Rn. 6 mit weiteren Nachweisen). In dem vorgenannten Fall sind die Gebühren nach § 63 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 52 Abs. 4 GKG vorläufig nach dem Mindeststreitwert von 1.000,00 € zu bemessen. Dies ergibt nach dem Kostenverzeichnis (Nr. 6110 der Anlage 1 zum GKG) und der Streitwertetabelle (Anlage 2 zum GKG) für jede Klage den Betrag von 220,00 €. Durch die Übermittlung der beiden Schreiben vom 07.01.2008 hatte die Verfahrensbevollmächtigte gegen die beiden von der Familienkasse erlassenen Einspruchsentscheidungen im Namen des Erinnerungsführers jeweils Klage erhoben. Damit waren für beide Klageverfahren in der (vorläufigen) Höhe von jeweils 220,00 € die Verfahrensgebühren entstanden und gleichzeitig fällig geworden. b) An der Fälligkeit der beiden Verfahrensgebühren hat sich durch den Beschluss des Gerichts vom 13.10.2008 über die Bewilligung von PKH nichts geändert. Die Gerichtskasse ist nicht gehindert, die Verfahrensgebühren gegenüber dem Erinnerungsführer geltend zu machen. Im finanzgerichtlichen Verfahren gelten nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die PKH sinngemäß. Zu diesen Vorschriften gehört auch § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO. Danach bewirkt die Bewilligung der PKH, dass die Landeskasse die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Verfahrensbeteiligten geltend machen kann. Aus der Formulierung "nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft" folgt, dass die in § 122 Abs. 1 ZPO genannten Kostenerleichterungen hinsichtlich ihres Umfangs von dem jeweiligen Bewilligungsbeschluss abhängig sind. Dabei kommt es sowohl für den Bewilligungszeitpunkt als auch für den übrigen Umfang der Bewilligung auf die tatsächliche Bestimmung des Gerichts an, solange diese nicht aufgehoben oder abgeändert ist. Maßgebend sind also die nach § 119 ZPO durch das Gericht getroffenen Bestimmungen. Zu diesen Bestimmungen gehört insbesondere derjenige Zeitpunkt, von dem ab das Gericht die PKH ausdrücklich festsetzt (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 70. Aufl., § 119 Rn. 4, § 122 Rn. 5; s.a.: Geimer in Zöller, Zivilprozessordnung, 28. Aufl., § 122 Rn. 4; jeweils mit weiteren Nachweisen zur zivilgerichtlichen Rechtsprechung). Die vorgenannten Grundsätze kommen auch in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zur Anwendung. So hat das Finanzgericht Köln in seinem Beschluss vom 07.07.2010 10 Ko 1033/09 (EFG 2010, 1642) zu einem Sachverhalt entschieden, der dem Streitfall im Grundsatz vergleichbar ist. In dem dortigen Fall hatte die Verfahrensbeteiligte Klage erhoben und gleichzeitig einen PKH-Antrag gestellt, ohne jedoch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Das Gericht hatte daraufhin die Bewilligung von PKH abgelehnt. Später hatte dann die Verfahrensbeteiligte einen erneuten PKH-Antrag gestellt und die erforderliche Erklärung beigefügt. Daraufhin hatte das Gericht PKH mit Wirkung ab dem Zeitpunkt bewilligt, zu dem der zweite (ordnungsgemäß gestellte) PKH-Antrag eingegangen war. Auf die Erinnerung der zuständigen Bezirksrevisorin hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass die Kostenbeamtin der Geschäftsstelle die aufgrund der Klageerhebung erstellte Kostenrechnung nicht aufheben durfte. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt: "Rückständige" Gerichtskosten seien die Gebühren und Auslagen, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der PKH-Bewilligung bereits fällig geworden, aber noch nicht gezahlt seien. Da PKH nicht rückwirkend gewährt werde, könnten mit "rückständigen" Gerichtskosten nur solche gemeint sein, die ab formgerechter Antragstellung (gleichzeitig oder anschließend) entstanden und dann im Zeitpunkt der Bewilligung rückständig seien. Es könnten nicht die Gerichtskosten gemeint sein, die vor wirksamer Antragstellung bereits entstanden seien. Bei dieser Auslegung des Wortes "rückständig" würde nämlich PKH auf einen Zeitpunkt vor wirksamer Antragstellung gewährt werden, was nach allgemeiner Auffassung unzulässig sei (Hinweise auf zivilgerichtliche Rechtsprechung sowie auf Kommentarliteratur zur Zivilprozessordnung und zur Finanzgerichtsordnung). Das hier beschließende Gericht sieht keinen Anlass, von den vorstehend dargelegten Grundsätzen abzuweichen. Dabei kann es offen lassen, ob es den Schwerpunkt seiner diesbezüglichen Erwägungen mehr in der Auslegung des Begriffs "rückständige Gerichtskosten" (so das Finanzgericht Köln) oder mehr in der Formulierung "Bestimmungen, die das Gericht trifft" (so die Kommentarliteratur zur Zivilprozessordnung) legt. Jedenfalls sieht es sich, zumindest was die Rechtsfolgen einer PKH-Bewilligung und die damit ggf. verbundenen Einschränkungen angeht, bestätigt durch die Rechtsprechung des BFH. Dieser führt - beispielsweise - in seinem Beschluss vom 26.11.2008 II E 5/08 (BFH/NV 2009, 600) aus: Die Bewilligung von PKH erfasse nicht in jedem Falle die fällig gewordenen (und ggf. schon bezahlten) Gerichtskosten. Der Beschluss über die Bewilligung von PKH enthaltene grundsätzlich Rechtswirkungen nur für die Zukunft (Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BFH). Die Bewilligung der PKH wirke ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück, wenn der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag alles Erforderliche für die Bewilligung der PKH getan habe. Bei der Bewilligung der hier beantragten PKH durch den Beschluss vom 13.10.2008 ist das Gericht von den vorstehend dargelegten Grundsätzen ausgegangen. Es hat PKH erst mit Wirkung ab dem Zeitpunkt bewilligt, zu dem die Erklärung des Erinnerungsführers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingegangen und damit der bei Klageerhebung gestellte PKH-Antrag formgerecht ergänzt worden war. An diese zeitliche Einschränkung ist die Gerichtskasse gebunden. Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers ist die Gerichtskasse auch nicht durch die Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKH) gehindert, die streitbefangenen Verfahrensgebühren geltend zu machen. Ein solches Hindernis ergibt sich insbesondere nicht aus Abschn. 3.2 DB-PKH. Zwar hat nach Satz 1 der Bestimmung der Kostenbeamte die Gerichtskasse zu ersuchen, die Kostenforderung zu löschen, wenn die betreffenden Kosten bereits vor der Bewilligung von PKH angesetzt, der Gerichtskasse zur Einziehung überwiesen und von dem Kostenschuldner noch nicht gezahlt waren. Nach Satz 2 der Bestimmung ist die Rückzahlung bereits entrichteter Kosten jedoch nur dann anzuordnen, wenn sie nach dem Zeitpunkt gezahlt worden sind, in dem die Bewilligung von PKH wirksam geworden war. Aus dem Zusammenhang der beiden vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass es für den (zeitlichen wie sachlichen) Umfang der PKH auch nach Auffassung der Justizverwaltung maßgebend auf die Anordnung ankommt, die das Gericht in dem diesbezüglichen Bewilligungsbeschluss getroffen hat. Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers verliert die Bewilligung der PKH auch nicht ihren Sinn, wenn sie nicht auf die Entstehung bzw. die Fälligkeit der Verfahrensgebühr zurückwirkt. Denn neben den Verfahrensgebühren können im weiteren Verlauf des Verfahrens noch andere Gerichtskosten (etwa in der Form von Auslagen) entstehen und fällig werden. Im Übrigen wird - wie im Streitfall geschehen - auf entsprechenden Antrag gemäß § 142 Abs. 2 FGO i.V.m. § 121 Abs. 4 ZPO mit der PKH-Bewilligung regelmäßig auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters verbunden. Dies hat nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zur Folge, dass der beigeordnete Rechtsanwalt oder Steuerberater Ansprüche auf Vergütung gegen den Verfahrensbeteiligten nicht geltend machen darf. Das Gericht sieht den Erinnerungsführer durch die vorliegende Entscheidung im Ergebnis nicht unangemessen benachteiligt. Denn der Erinnerungsführer hätte den Nachteil vermeiden können, indem er seinen PKH-Antrag zeitgleich mit der Klageerhebung in ordnungsgemäßer Form (d.h.: unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) gestellt hätte. Dass ihm dies nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. 2. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Denn das Verfahren über die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei. Nach § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG werden auch Kosten nicht erstattet.