Urteil
3 K 2037/12
Hessisches Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2013:0719.3K2037.12.0A
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Tenor
Die Einspruchsentscheidung vom 20.08.2012 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Einspruchsentscheidung vom 20.08.2012 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht der Umstand entgegen, dass der Klageantrag sich nur auf die Einspruchsentscheidung vom 20.08.2012 (und nicht auch auf den – den dort in Bezug genommenen – Bescheid vom 27.07.2011) bezieht. Nach § 40 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden (Anfechtungsklage). Dabei ist die Klage nach § 40 Abs. 2 FGO in dem Fall, dass sie sich gegen einen bestimmten Verwaltungsakt richtet, grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. In den Fällen, in denen – wie hier – ein außergerichtlicher Rechtsbehelf (Einspruch) gegeben ist, ist die Klage grundsätzlich nur zulässig, wenn das Einspruchsverfahren ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Einspruchsverfahren ist gemäß § 44 Abs. 2 FGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Einspruchentscheidung gefunden hat. Wie sich aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 2 FGO ergibt, muss die Anfechtungsklage sich grundsätzlich auf den Verwaltungsakt beziehen, durch den die angefochtene Regelung getroffen worden ist, und zusätzlich auf die Einspruchsentscheidung, durch die diese Regelung bestätigt oder gegebenenfalls abgeändert worden ist. Abweichend hiervon kann jedoch in bestimmten Fällen die Einspruchentscheidung allein Gegenstand der Anfechtungsklage sein. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Kläger geltend macht, im Sinne einer Rechtsverletzung (§ 40 Abs. 2 FGO) nur durch die Einspruchentscheidung beschwert zu sein, etwa dadurch, dass die Finanzbehörde den Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen oder sich mit einem Einspruch befasst hat, der überhaupt nicht eingelegt worden war (vgl. von Groll in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Auflage, § 44 Rn. 36 f.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanz-gerichtsordnung, § 44 FGO Rn. 16 f.). Die Familienkasse ist im Rahmen ihrer Einspruchsentscheidung davon ausgegangen, der Kläger habe gegen den Bescheid vom 27.07.2011 Einspruch eingelegt. Dementsprechend ist sie zu dem Ergebnis gekommen, dieser Einspruch sei erst nach Ablauf der gesetzlichen Einspruchsfrist bei der Behörde eingegangen und daher als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger macht demgegenüber geltend, die Versäumung der Einspruchsfrist sei – im Sinne der Heilung eines Verfahrensmangels – nicht mehr erheblich, weil die Familienkasse sich der Sache nach auf den Einspruch eingelassen habe. Dieses Vorbringen reicht für die Geltendmachung einer Beschwer durch die Einspruchsentscheidung allein aus. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die dargelegten Gründe im Ergebnis zutreffend sind (dazu nachfolgend unter Abschnitt 2.). 2. Die angefochtene Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Sie war daher gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO aufzuheben. Die Familienkasse ist zu Unrecht von der Annahme ausgegangen, der Kläger habe durch das Schreiben, das sein damaliger Vertreter, Herr X, unter dem Datum vom 02.11.2011 an die Familienkasse gerichtet hat, einen Einspruch gegen den Bescheid vom 27.07.2011 einlegen wollen. Diese Annahme lässt sich nicht dadurch begründen, dass zum einen auf den Inhalt des von dem Kläger am 15.06.2011 gestellten Kindergeldantrags und zum anderen auf den Inhalt des Bescheids vom 27.07.2011 verwiesen wird. Die Erwägungen, die die Familienkasse – auf den diesbezüglichen Hinweis des erkennenden Einzelrichters – im Klageverfahren hierzu anführt, sind nicht zutreffend. a) Zu Unrecht legt die Familienkasse ihrer Rechtsauffassung die Annahme zu Grunde, der von dem Kläger am 15.06.2011 gestellte Kindergeldantrag habe sich auch auf zurückliegende Zeiträume (gerechnet von dem Monat der Geburt des jeweiligen Kindes) bezogen. Mit der Frage, welchen Inhalt ein Kindergeldantrag in zeitlicher Hinsicht hat, hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 09.02.2012 III R 45/10 (BFH/NV 2012, 1048) befasst. Hierzu hat er ausgeführt: Die Familienkassen hätten grundsätzlich die Pflicht, einen Antrag auf Kindergeld, der keine zeitliche Einschränkung enthalte, umfassend und damit auch für die Vergangenheit zu prüfen. Denn ein solcher Antrag sei nach seinem objektiven Inhalt in der Regel dahin zu verstehen, dass die Festsetzung von Kindergeld für den längstmöglich Zeitraum und somit auch für die Zeit vor der Antragstellung begehrt werde. Dementsprechend beziehe sich ein Bescheid, durch den ein solcher (zeitlich nicht eingeschränkter) Kindergeldantrag bestandskräftig abgelehnt werde, nicht nur auf den Monat der Antragstellung und die darauf folgende Zeit bis zum Monat der Bekanntgabe der Ablehnungsentscheidung oder ggf. der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung, sondern auch den Zeitraum vor der Antragstellung. Gleichwohl könne es im Einzelfall erforderlich sein, einen Kindergeldantrag auszulegen hinsichtlich des Zeitraums, für den Kindergeld begehrt werde. Ein Kindergeldantrag sei als außerprozessualer empfangsbedürftige Verfahrenserklärung entsprechend den Regeln des § 133 und des § 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auszulegen, sofern er auslegungsbedürftig sei. Hiernach sei entscheidend, wie die Familienkasse als Erklärungsempfängerin einen Antrag nach seinem objektiven Erklärungswert verstehen musste. Dabei könne ggf. auch auf Umstände zurückgegriffen werden, die außerhalb der auszulegenden Erklärung lägen und einen Rückschluss auf den vom Antragsteller erklärten Willen erlaubten. Das erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführungen an. Dabei lässt es offen, ob die Erwägungen, die der BFH zum zeitlichen Inhalt eines die Kindergeldfestsetzung ablehnenden Bescheids gemacht hat, für den Streitfall einschlägig sind. Es hält jedenfalls die Grundsätze zur Auslegung von Kindergeldanträgen hier für anwendbar. Seinem Kindergeldantrag vom 15.06.2011 hatte der Kläger eine Reihe von Unterlagen beigefügt, aus denen sich ergibt, dass die beiden in dem Antragsvordruck genannten Kinder nicht in Deutschland, sondern in …(Ausland) geboren sind. Gleichzeitig hatte er bezüglich des Kindes S eine Erklärung für Pflegekinder eingereicht. Dieser Erklärung hatte er ein Dokument beigefügt, aus dem sich ergibt, dass dem Kind eine Reiseerlaubnis durch ein Gericht in …(Ausland) erteilt worden war. Schon vor diesem Hintergrund konnte die Familienkasse den Antrag nicht ohne weiteres dahin verstehen, es werde Kindergeld begehrt ab dem Monat, in dem das jeweilige Kind geboren ist. Denn es bestanden hiernach ganz offenkundig Zweifel hinsichtlich der Frage, ob die beiden Kinder seit ihrer Geburt ständig ihren Wohnsitz in Deutschland hatten und ob insoweit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein Kindergeldanspruch überhaupt in Betracht kam. Die Familienkasse hat den Antrag offenkundig zunächst nicht im Sinne eines zeitlichen Bezugs mit Rückwirkung gedeutet. Sie hat nämlich mit Schreiben vom 29.06.2011 verschiedene Fragen an den Kläger gerichtet, die sich nur auf den Zeitraum ab der Antragstellung beziehen. Auf dieses Schreiben hat der Kläger sodann eine Haushaltsbescheinigung vorgelegt, die für die beiden Kinder einen Aufenthalt in Deutschland seit dem 01.06.2011 ausweist. Unter diesen Umständen wäre die Annahme, der Kläger habe seinen Kindergeldantrag auch auf zurückliegende Zeiträume beziehen wollen, nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn sich aus den vorliegenden Erklärungen und Dokumenten entsprechende Anhaltspunkte hätten finden lassen. Solche fehlen jedoch. b) Aus den vorstehend im Abschnitt a) dargelegten Erwägungen folgt, dass der Bescheid vom 27.07.2011, durch den ab dem Monat Juni 2011 betreffend die beiden im Antrag genannten Kinder Kindergeld festgesetzt wurde, daneben keine Entscheidung enthält zu der Frage, ob ab dem Monat der Geburt des jeweiligen Kindes bis zum Monat Mai 2011 ein Kindergeldanspruch besteht oder nicht. Diesem Ergebnis stehen die Grundsätze über die Auslegung von Verwaltungsakten nicht entgegen. Nach § 119 Abs. 1 AO muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Insbesondere muss er seinen Regelungsinhalten eindeutig zum Ausdruck bringen. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ist ggf. im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei gelten auch hier die Grundregeln des § 133 und des § 157 BGB. Entscheidend sind danach der erklärte Wille der Behörde und der sich daraus ergebenden objektiven Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. Bei der Auslegung ist nicht allein auf den Tenor des Bescheids abzustellen, sondern auch auf den materiellen Regelungsgehalt einschließlich der für den Bescheid gegebenen Begründung (vgl. BFH-Urteil vom 26.11.2009 III R 87/07, BStBl II 2010, 429). Aus dem Tenor des Bescheids ergibt sich, dass betreffend die beiden im Antrag genannten Kinder Kindergeld ab dem Monat Juni 2011 festgesetzt wird. In der Begründung heißt es: Der Kläger und die Kinder hätten seit dem Monat Juni 2011 ihren Wohnsitz in Deutschland. In Bezug auf die Zeiträume, die vor dem Monat Juni 2011 liegen, enthält der Bescheid – weder im Tenor noch in der Begründung – irgendeine Aussage. Insofern musste der Kläger den Bescheid dahin verstehen, dass nur hinsichtlich des Zeitraums ab dem Monat Juni 2011 eine Regelung über das Bestehen eines Kindergeldanspruchs getroffen worden war. Ein anderes Auslegungsergebnis wäre mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. Hätte die Familienkasse ihrem Bescheid einen Regelungsinhalt mit Wirkung für die Vergangenheit geben wollen, hätte sie dies – ohne großen Aufwand – sprachlich auch zum Ausdruck bringen können. c) Angesichts der in den vorstehenden Abschnitten a) und b) gefunden Auslegungsergebnisse kann das Schreiben, das der damalige Vertreter des Klägers, Herr X, unter dem Datum vom 02.11.2011 an die Familienkasse gerichtet hat, nur im Sinne eines (neuen) Antrags auf Festsetzung von Kindergeld verstanden werden. Dementsprechend ist – entgegen der Auffassung der Familienkasse – nicht davon auszugehen, der Kläger habe gegen den Bescheid vom 27.07.2011 Einspruch einlegen wollen. Die formellen Anforderungen für die Einlegung eines Einspruchs ergeben sich aus § 357 Abs. 1 AO. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären (Satz 1). Es genügt wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat (Satz 2). Eine unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht (Satz 4). Der Einspruch ist eine verfahrensleitende Willenserklärung. Als solche ist sie nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 133 und § 157 BGB) auslegbar, wenn Zweifel über Art, Inhalt und Umfang des Begehrens bestehen. Ziel der Auslegung ist es auch hier, den wirklichen Willen und das wirkliche Begehren des Beteiligten zu erforschen und damit ein Ergebnis zu erreichen, dass seinem Anliegen bei verständiger Würdigung seiner Interessenlage im weitest erreichbaren Umfang gerecht wird. Insofern muss die Auslegung nach dem sog. Meistbegünstigungsgrundsatz das tatsächlich Gewollte zur Geltung bringen. Sie darf nicht am Wortlaut der Erklärung haften bleiben. Vielmehr muss sie alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Rn. 5 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). In seinem Schreiben vom 02.11.2011 bezieht sich Herr X zwar zunächst auf die bisherige Kindergeldfestsetzung und nennt in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich den Bescheid vom 27.07.2011. Dabei bringt er allerdings nicht zum Ausdruck, dass er die dort getroffene Regelung für falsch hält. Er verweist lediglich auf die – im positiven Sinne abgefasste – Begründung, ab dem Monat Juni 2011 hätten der Kläger und die beiden Kinder ihren Wohnsitz in Deutschland. Im weiteren Verlauf des Schreibens bringt er das Begehren des Klägers zum Ausdruck, auch für die Zeit von der Geburt der Kinder bis zum Monat Mai 2011 ebenfalls Kindergeld zu erhalten. Dieses Begehren umschreibt der dann auch ausdrücklich im Sinne eines Antrags („Wir beantragen die Nachzahlun-gen ...“). Zwar wäre es unter anderen Umständen durchaus zulässig gewesen, die Erklärungen des Herrn X im Sinne eines Einspruchs zu deuten. Unter den hier gegebenen Umständen würde eine solche Auslegung allerdings dem Meistbegünstigungsgrundsatz widersprechen. Denn der Kläger könnte sein Begehren auf Festsetzung von Kindergeld für den hier fraglichen Zeitraum im Wege des Einspruchs nur noch unter besonderen Voraussetzungen erreichen. Er hat nämlich – wie zwischen den Beteiligten nicht streitig – die gesetzliche Einspruchsfrist versäumt. Die von ihm begehrte Sachentscheidung hätte von der Familienkasse nur dann getroffen werden können, wenn Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) gegeben gewesen wären. Solche waren jedoch nicht ersichtlich. Sein Begehren auf Festsetzung von Kindergeld für die Zeit vor dem Monat Juni 2011 konnte der Kläger demgegenüber ohne weiteres durch die Stellung eines entsprechenden Antrags erreichen. Umstände, die einer sachlichen Prüfung eines solchen Antrags hätten entgegenstehen können, waren damals jedenfalls nicht ersichtlich. So hat die Familienkasse in dem Schreiben, das sie unter dem Datum vom 15.11.2011 an den Kläger gerichtet hat, auch selbst zum Ausdruck gebracht, sie werde auf „die Mitteilung von Herrn X“ das Bestehen eines Kindergeldanspruchs für die Zeit vor dem Monat Juni 2011 in sachlicher Hinsicht noch prüfen. Die Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte in seinem Schreiben vom 10.08.2012 ausgeführt hat, der Kläger habe gegen den Bescheid vom 27.07.2012 „Einspruch einlegen lassen“, vermag an dem vorstehend dargelegten Auslegungsergebnis nichts zu ändern. Dafür sprechen mehrere Gründe. Zum einen gehen die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten offenkundig zurück auf das Schreiben vom 26.07.2011, in dem die Familienkasse dem Kläger den Hinweis gegeben hat, der von Herrn X eingelegte „Einspruch“ sei erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingegangen. Zum anderen hat der Prozessbevollmächtigte seine Einschätzung des Verfahrensstandes zu einem Zeitpunkt abgegeben, zu dem die Familienkasse sich schon längst selbst eine eigene Meinung über den Erklärungsinhalt des hier streitbefangenen Schreibens gebildet hatte. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 und § 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Erklärung, die im Namen des Klägers gegenüber der Beklagten (der Familienkasse) während des außergerichtlichen Verfahrens abgegeben worden ist, die Einlegung eines Einspruchs oder die Stellung eines (neuen) Kindergeldantrags zum Inhalt hat. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde. Unter dem Datum vom 15.06.2011 stellte der Kläger bei der Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld. In dem entsprechenden Vordruck i.V.m. dazugehörigen Belegen machte er u.a. folgende Angaben: Anschrift: … Straße u. Haus-Nr, PLZ Ort (Inland) , Kinder: S, geboren am ...2009 in … (Ausland), Pflegekind; H, geboren am ….2011 in … (Ausland), eigenes Kind; Mutter der Kinder: W (Kind S), M (Kind H). Auf eine entsprechende Anforderung teilte der Kläger der Familienkasse ergänzend mit: Er beabsichtige seinen Wohnsitz in … (Inland) beizubehalten. In …(Ausland) unterhalte er ein Urlaubsdomizil (zweiter Wohnsitz). Dort betreibe er auch ein Adoptionsverfahren für das vorgenannte Pflegekind. Auf Anforderung der Familienkasse legte der Kläger eine Haushaltsbescheinigung vor. Dort ist unter der Rubrik „in Deutschland seit“ betreffend die beiden Kinder jeweils das Datum „01.06.2011“ angegeben. Die Familienkasse erließ unter dem Datum vom 27.07.2011 einen Bescheid, durch den sie betreffend die beiden vorgenannten Kinder für die Zeit ab Juni 2011 Kindergeld festsetzte. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger und die beiden Kinder hätten seit dem Monat Juni 2011 ihren Wohnsitz in Deutschland. Der Kläger habe das Kind S als Pflegekind mit dem Ziel der Adoption in seinen Haushalt aufgenommen. Die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld lägen somit ab dem Monat Juni 2011 vor. Unter dem Datum vom 02.11.2011 richtete ein Herr X (mit einer Anschrift in …, … =Ausland) per Telefax ein Schreiben an die Familienkasse. Hierin führte er u.a. wörtlich aus: „Gemäß Bescheid vom 27.07.2011 zahlen Sie für die Kinder des Herrn … (Kläger): 1. S, 2. H, ab Juni 2011 Kindergeld ... monatlich. Sie zahlen erst ab Juni 2011 das Kindergeld, da die Familie seit Juni 2011 den Wohnsitz in Deutschland hat. Wir beantragen die Nachzahlungen ab Geburt der Kinder bis Mai 2011, ...“ Die Familienkasse richtete daraufhin unter dem Datum vom 15.11.2011 an den Kläger ein Schreiben mit folgendem Inhalt: Laut Mitteilung des Herrn X (…Ausland) solle der Kindergeldanspruch für die beiden hier in Rede stehenden Kinder ab dem Zeitpunkt der Haushaltsaufnahme bzw. ab dem Monat der Geburt geprüft werden, weil für den Kläger (trotz seines Aufenthalts in …Ausland) eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland bestanden habe. Der Kläger solle noch mitteilen, ob sich die beiden Kinder vor dem Monat Juni 2011 bereits einmal in Deutschland aufgehalten hätten. Unter dem Datum vom 26.07.2012 richtete die Familienkasse an Herrn X (Ausland) ein Schreiben, durch den sie diesen als Bevollmächtigten des Klägers gemäß § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) zurückwies. Mit Schreiben vom gleichen Datum gab sie dem Kläger folgenden Hinweis: Herr X habe gegen den Bescheid vom 27.07.2011 Einspruch eingelegt. Dieser Einspruch sei erst nach Ablauf der Einspruchsfrist und damit verspätet eingegangen. Er müsse daher als unzulässig verworfen werden. Der Kläger erhalte Gelegenheit, die Gründe für das Fristversäumnis darzulegen. Daraufhin meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 10.08.2012 bei der Familienkasse. Darin führte er wörtlich aus: „Gegen Ihren Bescheid vom 27.07.2011 hatte unser Mandant durch den von ihm bevollmächtigten Herrn X Einspruch einlegen lassen. Wie Sie in Ihrem Schreiben vom 26.07.2012 richtig ausführen, ist dieser Einspruch nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist zugegangen. Mit Schreiben vom 15.11.2011 haben Sie den Zugang bestätigt und sich gegenüber unserem Mandanten zur Sache eingelassen. Eine Verfristung des Einspruchs wurde nicht gerügt. Das Fristversäumnis ist damit geheilt.“ Die Familienkasse verwarf den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 20.08.2012 als unzulässig. Zur Begründung führte sie u.a. aus: Der Einspruch sei erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Mit der Klage macht der Kläger, weiter vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, sinngemäß geltend, die Familienkasse habe den Einspruch nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Zur Begründung der Klage hat der Prozessbevollmächtigte zunächst seinen im außergerichtlichen Verfahren dargelegten Rechtsvortrag wiederholt. Demgegenüber hat die Familienkasse weiterhin die Auffassung vertreten, der Einspruch sei wegen Versäumung der Einspruchsfrist unzulässig gewesen. Die Tatsache, dass von Seiten der Behörde trotz der Fristversäumnis zunächst eine Sachprüfung erfolgt sei, habe aus verfahrensrechtlichen Gründen keine Bedeutung. Der erkennende Einzelrichter hat durch Verfügung vom 04.03.2013 der Familienkasse folgende Hinweise geben: Bei dem Schreiben des Herrn X vom 02.11.2011 handele es sich nach derzeitiger Einschätzung nicht um einen Einspruch, sondern um einen neuen Antrag auf Festsetzung von Kindergeld. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des Schreibens sowie aus den Begleitumständen. Die Erwägungen, mit denen der Prozessbevollmächtigten die vorliegende Klage bisher begründet habe, seien demgegenüber nicht entscheidungserheblich. Bezug nehmend auf die vorgenannten Hinweise vertritt die Familienkasse nunmehr folgende Auffassung: Das Schreiben des Herrn X könne nicht als Stellung eines neuen Kindergeldantrags, sondern nur als Einlegung eines Einspruchs verstanden werden. Das habe der Prozessbevollmächtigte in seiner Stellungnahme vom 10.08.2012 auch ausdrücklich bestätigt. Entgegen den Hinweisen des erkennenden Einzelrichters sprächen die Begleitumstände nicht für die Stellung eines neuen Kindergeldantrags. Der Kläger, weiter vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, hält demgegenüber die Hinweise des erkennenden Einzelrichters für zutreffend. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Einspruchsentscheidung vom 20.08.2012 aufzuheben. Die Familienkasse beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an der von ihr bisher vertretenen Rechtsauffassung fest. Die Familienkasse hat die den Streitfall betreffenden Kindergeldakten vorgelegt. Diese waren Gegenstand des Verfahrens.