Urteil
3 K 6/13
Hessisches Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2017:0529.3K6.13.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 02.07.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 03.12.2012 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger auch nicht in seinen Rechten. Sie waren daher nicht gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzuheben. 1. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens konnte das Gericht nicht gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO zu der Überzeugung gelangen, S sei während des hier allein maßgebenden Zeitraums (Monate Mai 2011 bis Dezember 2012) wegen ihrer körperlichen und seelischen Behinderungen außer Stande gewesen, sich selbst zu unterhalten. Deshalb war es auch nicht befugt, zu der Feststellung zu gelangen, die Familienkasse habe die S betreffende Kindergeldfestsetzung zu Unrecht ab dem Monat Mai 2011 aufgehoben. Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenn dieses wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Das Tatbestandsmerkmal "außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten" ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein behindertes Kind dann außer Stande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Ein behindertes Kind kann sowohl wegen der Behinderung als auch wegen der allgemeinen ungünstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt oder wegen anderer Umstände (z.B. mangelnder Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung, Ablehnung von Stellenangeboten) arbeitslos und damit außer Stande sein, sich selbst zu unterhalten. Die Frage, ob die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt maßgebend durch die Behinderung verursacht ist, kann nur nach den Gesamtumständen des Einzelfalles anhand einer konkreten Betrachtungsweise beantwortet werden. Der notwendige Ursachenzusammenhang ist in jedem Fall dann gegeben, wenn für das Kind ein Grad der Behinderung von 50% oder mehr festgestellt ist und wenn hierzu besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint, wie etwa die Eintragung des Merkmals "H" (für hilflos) im Schwerbehindertenausweis (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2008 III R 105/07, BStBl II 2010, 1057 mit weiteren Nachweisen zur älteren Rechtsprechung sowie mit bestätigendem Hinweis auf entsprechende Bestimmungen der Finanzverwaltung, jetzt: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG) Stand 2016, A 19.3). Der Nachweis der Behinderung kann nicht nur durch Vorlage eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises oder Feststellungsbescheids gemäß § 69 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) sowie eines Rentenbescheides erfolgen, sondern auch in anderer Form erbracht werden, wie beispielsweise durch Vorlage einer Bescheinigung bzw. eines Zeugnisses des behandelnden Arztes oder auch eines ärztlichen Gutachtens . Ein Anscheinsbeweis reicht insoweit nicht aus (vgl. BFH-Urteile vom 23.02.2012 V R 39/11, BFH-NV 2012, 1584, und vom 21.10.2015 XI R 17/14, BFH-NV 2016, 190). Können im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens zum Vorliegen der Behinderung und der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt keine ausreichenden Feststellungen getroffen werden, geht dies nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zulasten des Kindergeldberechtigten (vgl. BFH-Urteile vom 19.11.2008 III R 105/07, BStBl II 2010, 1057, und vom 19.01.2017 III R 44/14, BFH-NV 2017, 735). a) Die Befundberichte und anderen ärztlichen Unterlagen, die der Kläger im Laufe des außergerichtlichen wie des gerichtlichen Verfahrens eingereicht hat, sind nach den vorstehenden Grundsätzen für sich nicht geeignet als Nachweis für das Vorbringen, S sei wegen ihrer Behinderung zum Selbstunterhalt außer Stande. Wie die Familienkasse in der Einspruchsentscheidung zutreffend ausgeführt hat, bestätigen die in den ärztlichen Unterlagen dargestellten Diagnosen lediglich die "Krankheitsbilder", die in den beiden Bescheiden des Versorgungsamtes als Funktionsbeeinträchtigungen genannt sind. Hierbei handelt es sich ausweislich des Bescheids vom 17.02.2016 um (1) depressive Störungen, Persönlichkeitsstörungen, (2) Neurodermitis, (3) allergische Erkrankung der oberen Atemwege und (4) Hüftdysplasie beidseits. Im Verhältnis dazu sind aus den ärztlichen Unterlagen keine Sachverhalte ersichtlich, die als besondere Umstände - vergleichbar dem Merkmal "H" im Schwerbehindertenausweis - zusätzlich zu berücksichtigen wären. Solche besonderen Umstände ergeben sich jedenfalls nicht aus den gesundheitlichen Beschwerden, die der Kläger in seiner ersten Klagebegründung hierzu benannt hat. So sind die "soziale Phobie", die "depressiven Episoden" und auch die "Schlaflosigkeit" ohne weiteres den oben genannten Funktionsbeeinträchtigungen zuzuordnen. Sie sind insofern bereits bei dem Grad der Behinderung von 50% berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall gewesen sein könnte, sind den Akten des Versorgungsamtes nicht zu entnehmen. b) Der hier erforderliche Nachweis ergibt sich auch nicht aus den beiden sozialmedizinischen Gutachten, die der Medizinische Dienst der Agentur für Arbeit ... im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erstellt hat. Die Gutachterin des Medizinischen Dienstes hat in ihrer ersten Stellungnahme die Feststellung getroffen, S sei in der Lage gewesen, eine vollschichtige Tätigkeit auszuüben. Dabei hat sie besonders hervorgehoben, dass für die Monate April 2011 bis Dezember 2012 "keine verifizierbaren Befunde" vorliegen. Aufgrund dieses Umstandes hat sie sich nicht zu der Feststellung im Stande gesehen, die bei S vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen seien so schwer gewesen, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unzumutbar gewesen sei. In ihrer zweiten Stellungnahme hat die Gutachterin des Medizinischen Dienstes - in verklausulierter Form, jedoch hinreichend deutlich - zum Ausdruck gebracht, S sei bei einer ausreichenden therapeutischen Begleitung durchaus zu einer Erwerbstätigkeit im Stande gewesen. Letztendlich hat sie klargestellt, ohne entsprechende Behandlungsunterlagen befinde man sich "im spekulativen Bereich". c) Der hier erforderliche Nachweis ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die ... Krankenkasse (als gesetzliche Krankenkasse) S gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 4 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) auf Antrag des Klägers in die sog. Familienversicherung aufgenommen hat. Nach der genannten Vorschrift sind Kinder des Kassenmitglieds ohne Altersgrenze versichert, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch, SGB IX) außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten. Auch wenn sich der Gesetzeswortlaut bei § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V einerseits und bei § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG andererseits geringfügig unterscheiden, ist doch davon auszugehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen in beiden Regelungsbereichen die gleichen sind. Trotz dieser Vergleichbarkeit hat die Entscheidung der ... Krankenkasse, S wegen ihrer Behinderung in die Familienversicherung aufzunehmen, keine Verbindlichkeit für die Entscheidung der vorliegenden Streitfrage. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die letztere Entscheidung im vorliegenden Zusammenhang die Funktion eines Grundlagenbescheides im Sinne des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO) oder eines Verwaltungsakts mit Tatbestandswirkung bzw. Feststellungswirkung (sog. Drittwirkung) hätte. § 171 Abs. 10 AO macht bei der Umschreibung des Grundlagenbescheides keinen Unterschied zwischen Verwaltungsakten der Finanzbehörden und solchen, die von ressortfremden Behörden stammen (vgl. Kruse in Tipke-Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 171 AO Rn. 93). Inwieweit letztere Verwaltungsakte dann auch Grundlagenbescheide sein können, hängt von dem Umfang ihrer Verbindlichkeit ab. So hat beispielsweise die Feststellung der Behinderteneigenschaft durch das zuständige Versorgungsamt eine bindende Wirkung für die Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrages nach § 33b EStG (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1985 III R 204/81, BStBl II 1986, 245, für den Nachweis einer Schwerbehinderung). Demgegenüber entfalten die Bescheide und Mitteilungen von gesetzlichen Krankenversicherungen (Allgemeine Ortskrankenkassen, Innungskrankenkassen usw.) keine Bindungswirkung über das Bestehen einer Sozialversicherungspflicht (vgl. Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29.03.1990 III K 356/86, EFG 1990, 620). Auch machen Steuergesetze nicht selten die Entscheidungen der Finanzbehörden von Entscheidungen ressortfremden Behörden abhängig. Allerdings ist die Verbindlichkeit von solchen ressortfremden Entscheidungen die Ausnahme (vgl. Seer in Tipke-Kruse, a.a.O., § 88 Rn. 48). Es ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung einer gesetzlichen Krankenkasse, ein Kind des Kassenmitglieds wegen seiner behindertenbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterunterhalt in die Familienversicherung aufzunehmen, für einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG verbindlich sein könnte. Eine solche Entscheidung ist jedenfalls nicht vergleichbar mit der Feststellung der Behinderteneigenschaft durch die Versorgungsämter und deren Verbindlichkeit für den Ansatz des Behindertenpauschbetrags nach § 33b EStG. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Regelung in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG im Sinne einer Drittwirkung Bezug nehmen würde auf irgendwelche resortfremden Verwaltungsakte. Hierzu müsste der Gesetzeswortlauf zumindest irgendwelche Anhaltspunkte geben. Der Umstand, dass die gesetzliche Krankenkasse einerseits und die Familienkasse möglicherweise aufgrund desselben Sachverhalts zu verschiedenen Ergebnissen gelangt sind, mag für den Kläger als Betroffenen unbefriedigend sein. Er muss dies aber hinnehmen. Denn er hat keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. hierzu: Drüen in Tipke-Kruse, a.a.O., § 3 AO Rn. 53). d) Der Umstand, dass S sich während des streitgegenständlichen Zeitraums deshalb nicht in ärztliche Behandlung begeben hat, weil sie wegen Überschreitung der Altersgrenze von 23 Jahren nicht mehr gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 SGB V als Familienangehörige des Klägers krankenversichert war, rechtfertigt es nicht, die Grundsätze über die objektive Beweislast (Feststellungslast) außer Acht zu lassen, und erst recht nicht, im Wege des Anscheinsbeweises einen nicht festgestellten Sachverhalt zu Gunsten des Klägers zu unterstellen. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und insbesondere der Aussage der Gutachterin des Medizinischen Dienstes (Befund "im spekulativen Bereich") kann nicht ausgeschlossen werden, dass während des hier maßgebenden Zeitraums neben der festgestellten Behinderung auch andere Gründe für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt die maßgebende Ursache gewesen sein können. Die Folgen dieser Unsicherheit muss der Kläger aus übergeordneten Gründen hinnehmen. Insofern hat er auch die Nachteile dafür zu tragen, dass es ihm - aus welchen Gründen auch immer - nicht rechtzeitig gelungen ist, für seine Tochter gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V die Familienversicherung ohne Altersgrenze zu erreichen. 2. Das Gericht war nicht verpflichtet, zur Beantwortung der Frage ob S wegen ihrer Behinderungen zum Selbstunterhalt außer Stande war, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei ist es nach Abs. 5 der Vorschrift an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Nach § 82 FGO i.V.m. §§ 402 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) kann es die Hinzuziehung eines Sachverständigen anordnen, damit dieser die Kenntnis von Erfahrungssätzen aus seinem Wissensgebiet vermittelt (vgl. zur Funktion des Sachverständigenbeweises: Seer in Tipke-Kruse, a.a.O., § 82 Rn. 55). Im finanzgerichtlichen Prozess gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung. Danach sind die erhobenen Beweise unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses des Verfahrens frei zu würdigen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Zuziehung eines Sachverständigen steht im Ermessen des Gerichts. Liegt dem Gericht bereits ein Sachverständigengutachten vor, stellt die Ablehnung eines weiteren Gutachtens im Regelfalle keinen Verfahrensverstoß dar. Eine verfahrensrechtliche Pflicht, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann nur dann bestehen, wenn es sich um die Beantwortung einer besonders schwierigen Frage handelt oder wenn das vorhandene Gutachten offenkundig mit schweren Mängeln behaftet ist. Derartige Mängel können darin bestehen, dass das Gutachten auf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen beruht oder unlösbare Widersprüche enthält oder ohne das einschlägige spezielle Fachwissen erstellt worden ist. Das Gericht ist hingegen nicht allein schon deshalb zur Hinzuziehung eines weiteren Gutachtens verpflichtet, weil ein Beteiligter meint, das bereits vorliegende Gutachten sei keine ausreichende Erkenntnisquelle (vgl. BFH-Urteile vom 26.06.1986 IV R 177/84, BFH-NV 1986,685, und vom 05.04.1990 VII R 50/88, BFH-NV 1991, 204; BFH-Beschluss vom 09.05.1996 X B 223/95, BFH-NV 1996, 773). Hat das Gericht - zur Klärung medizinischer Fachfragen - einen Amtsarzt hinzugezogen, ist dem betreffenden Gutachten regelmäßig eine hohe Aussagekraft zuzubilligen. Dieser besondere Beweiswert ergibt sich aus der Weisungsfreiheit und der Verpflichtung des Amtsarztes, seine Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten, wahrheitsgemäß und unparteilich zu treffen. Der Amtsarzt, wie auch ein anderer medizinischer Sachverständiger, ist nicht in jedem Fall verpflichtet, den betreffenden Patienten körperlich zu untersuchen. Vielmehr kann er sich aufgrund eigener Einschätzung des Sachverhalts auch darauf beschränken, den aktuellen Gesundheitszustand des Patienten anhand von Krankenunterlagen zu bestimmen (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.06.2014 I-3 U 66/14, 3 U 66/14, Juris, und Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 06.02.2012 1 A 1337/10, Juris). Die beiden gutachterlichen Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Agentur für Arbeit haben gegenüber den Feststellungen, die sich in medizinischer Hinsicht aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen (ärztliche Befundberichte, Arztschreiben, Bestätigung der ... Krankenkasse) ergeben, einen höheren Beweiswert. Denn diese Stelle hat, obwohl sie organisatorisch mit der Familienkasse verbunden ist, eine dem Amtsarzt vergleichbare Position. Von daher kann aus der Tatsache, dass die ... Krankenkasse und die Gutachterin des Medizinischen Dienstes die Frage der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt in unterschiedlicher Weise beantwortet haben, die Notwendigkeit eines neuen Sachverständigengutachtens nicht hergeleitet werden. Die Gutachterin des Medizinischen Dienstes hat es nicht für notwendig erachtet, die Tochter des Klägers körperlich zu untersuchen. Zwar sind die Beteiligten - wie auch der erkennende Einzelrichter - im Anschluss an die erste mündliche Verhandlung davon ausgegangen, der Medizinische Dienst werde seine gutachterlichen Äußerungen auch auf eine körperliche Untersuchung stützen. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Schlussfolgerung, es liege insofern ein inhaltlicher Mangel vor. Denn die Gutachterin hat in ihren beiden Stellungnahmen wiederholt darauf hingewiesen, dass wegen des Fehlens von Befundberichten aus dem hier maßgebenden Zeitraum eine hinreichend sichere Aussage zu der Beweisfrage nicht möglich ist. Wenn sie - in Anbetracht des nicht unerheblichen Abstands zwischen dem Zeitpunkt der Gutachtenerstellung und dem streitbefangenen Zeitraum - das Vorhandensein von zeitnahen Befundberichten als unabdingbar und infolgedessen eine körperliche Untersuchung für nicht weiterführend ansieht, kann dem nicht widersprochen werden. Insofern ergeben sich auch keine unlösbaren Widersprüche, wenn die Gutachterin in ihrer zweiten Stellungnahme auf der einen Seite die erkennbaren Beeinträchtigungen hervorhebt ("vordergründig eine erhebliche leistungsrelevante psychomentale Minderbelastbarkeit", "Schwere der bei Frau S vorliegenden Erkrankungen") und auf der anderen Seite an Ihrer Aussage festhält, die Tochter des Klägers sei während des fraglichen Zeitraums leistungsfähig gewesen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf Kindergeld für seine Tochter S (geboren am ...1988). Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob S wegen einer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: S litt als Kleinkind und später als Jugendliche bzw. Heranwachsende an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden. Im Hinblick auf diese Beschwerden wurde für sie durch Bescheid vom 18.04.2011 vom Hessischen Amt für Versorgung und Soziales (im Folgenden: Versorgungsamt) ... ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt. Dabei wurden folgende Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt: (1) Neurodermitis, (2) depressive Störungen, Persönlichkeitsstörungen, (3) allergische Erkrankung der oberen Atemwege. Die Voraussetzungen für Merkzeichen wurden nicht festgestellt. Mit Bescheid vom 17.02.2016 wurde vom Versorgungsamt ... festgestellt, dass sich im Verhältnis zu dem Bescheid vom 18.04.2011 keine wesentlichen Änderungen ergeben haben. Dabei wurden die in dem Erstbescheid genannten Funktionsbeeinträchtigungen und zusätzlich eine Hüftdysplasie beidseits berücksichtigt. Während ihrer schulischen Ausbildung war S immer wieder mit erheblichen Problemen konfrontiert, insbesondere wegen gravierender Fehlzeiten. Im Dezember 2007 meldete sie sich zu einem Fernstudium beim Institut ... ("...") an. Dieses Studium brach sie sodann im April 2011 ab. Am 02.08.2011 stellte der Kläger bei der Beklagten (der Familienkasse) einen Antrag auf Weiterzahlung von Kindergeld. Zur Begründung gab er an: Ausweislich des Bescheids des Versorgungsamts vom 18.04.2011 sowie der fachärztlichen Bescheinigung vom 05.12.2006 (Internisten Dres. ...) sei S schwerbehindert. In der Folgezeit forderte die Familienkasse den Kläger wiederholt auf, zum Nachweis für das Vorliegen einer Behinderung bei seiner Tochter weitere Belege einzureichen. Dem kam der Kläger auch in gewissem Umfang nach. Schließlich gelangte die Familienkasse zu der Auffassung, die vorgelegten Unterlagen reichten für den erforderlichen Nachweis nicht aus. Am 02.07.2012 erließ sie dann einen Bescheid, durch den sie betreffend S die bisherige Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab dem Monat Mai 2011 aufhob und das für die Monate Mai bis August 2011 ausgezahlte Kindergeld zurückforderte. Zur Begründung gab sie an: S habe ihre Ausbildung abgebrochen. Ihre Behinderung sei nach den vorliegenden Unterlagen nicht ursächlich dafür, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten könne. Gegen den Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. Hierzu machte er geltend: Wegen ihrer Behinderung habe S keinen Ausbildungsplatz bekommen. Dass sie nicht im Stande sei, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, ergebe sich aus einer Reihe von gesundheitlichen Einschränkungen. Im Laufe des Einspruchsverfahrens reichte er bei der Familienkasse weitere Belege ein, u.a. einen Arztbrief der Universitätsklinik ... (Hautklinik und Poliklinik) vom 14.07.2009 und einen hausärztlichen Befundbericht vom 16.11.2012 (Praxis für Allgemeinmedizin Dres. ...). Die Familienkasse wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 03.12.2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus: Liege, wie im Streitfall, ein Grad der Behinderung von 50% oder mehr vor, sei die Behinderung nur dann ursächlich für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt, wenn besondere Umstände hinzukämen, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheine. Diese besonderen Umstände könnten sich beispielsweise aus der Unterbringung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder aus dem Merkmal "H" (für hilflos) im Schwerbehindertenausweis ergeben. Die eingereichten Unterlagen gäben keinen Beleg für das Vorliegen besonderer Umstände in dem vorgenannten Sinne. Sie bestätigten nur die Krankheitsbilder, die in dem vorgelegten Behindertenausweis benannt seien. Der Kläger, vertreten durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten, hat gegen den Bescheid und die Einspruchsentscheidung die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat der Prozessbevollmächtigte damals vorgetragen: Aufgrund des vom Versorgungsamt festgestellten Krankheitsbildes seien auch besondere Umstände anzuerkennen, aufgrund derer eine Berufsausübung nicht möglich sei. Dies seien bei der Tochter des Klägers die soziale Phobie, die depressiven Episoden sowie insbesondere die Schlaflosigkeit. All diese Umstände machten es der Tochter unmöglich, einen geregelten Tagesablauf zu gestalten und sich auf Lerninhalte zu konzentrieren. Zum Nachweis werde auf den Arztbrief der Universitätsklinik ... sowie den Befundbericht der Hausarztpraxis Dres. ... verwiesen. Im Laufe des weiteren Klageverfahrens ist der Kläger selbst gegenüber dem Gericht tätig geworden. In diesem Rahmen hat er einen Arztbrief des Fachkrankenhauses für Dermatologie ... vom 11.08.2008 vorgelegt. Später hat er dann den jetzigen Prozessbevollmächtigten mit seiner Vertretung vor Gericht beauftragt. Dieser hat zur ergänzenden Begründung der Klage auf die bereits vorliegenden Arztberichte sowie auf weitere ärztliche Unterlagen verwiesen. Hierzu hat er einen ärztlichen Befundbericht der Psychiatrischen Klinik ... vom 04.06.2014 sowie einen Arztbrief des ... (Klinik) vom 05.09.2014 vorgelegt. Außerdem hat er vorgetragen: Die Tatsache, dass die Tochter des Klägers wegen einer Behinderung zum Selbstunterhalt nicht im Stande sei, ergebe sich auch aus einem weiteren Umstand. So sei diese aufgrund ihrer Behinderung, wie in einem Schreiben der ... Krankenkasse vom 12.05.2014 bestätigt, mit Wirkung ab dem 01.01.2014 in die Familienversicherung aufgenommen worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 02.07.2012 über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung von Kindergeld in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.12.2012 aufzuheben. Die Familienkasse beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie zunächst vorgetragen: Die von dem Kläger eingereichten Unterlagen seien insgesamt nicht geeignet als Nachweis für die Behauptung, die Tochter sei während des Streitzeitraums wegen ihrer Behinderung zum Selbstunterhalt außer Stande gewesen. Es werde angeregt, den Medizinischen Dienst der Agentur für Arbeit mit der Erstellung eines Gutachtens zu der vorgenannten Frage zu beauftragen. Der erkennende Einzelrichter (als damaliger Berichterstatter des Senats) hat die Anregung der Familienkasse aufgegriffen und den Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass für die Erstellung eines Gutachtens das Einverständnis der Tochter S erforderlich sei (Telefongespräch vom 25.02.2015). Später hat er beim Versorgungsamt ... die die Behinderung der Tochter S betreffenden Akten angefordert. Der Prozessbevollmächtigte hat sich zu der Frage der Begutachtung zunächst nicht geäußert. Am 14.03.2016 hat der erkennende Einzelrichter eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Hierzu ist auch die Tochter des Klägers erschienen. Im Rahmen einer zu Protokoll gegebenen Erklärung hat sie ihr Einverständnis bekundet, dass zu der Frage, ob sie wegen ihrer Behinderung zu einer Erwerbstätigkeit von mindestens drei Stunden täglich außer Stande sei, der Medizinische Dienst der Agentur für Arbeit ein Gutachten erstellen soll. Unter dem Datum vom 31.08.2016 hat der Medizinische Dienst der Agentur für Arbeit ... ein Gutachten erstellt. Dieses besteht aus einer sozialmedizinischen Stellungnahme (Teil B., vorgelegt am 06.10.2016) und einer medizinischen Dokumentation und Erörterung (Teil A., vorgelegt am 15.11.2016). Es gliedert sich in folgende Abschnitte: Teil A.: 1. Maßgebliche Fremdbefunde, 2. Diagnosen nach ICD, 3. Wertende ärztliche Stellungnahme; Teil B: 1. integrationsrelevante Funktionseinschränkungen, 2. Leistungsbild, 3. Sozialmedizinische Beurteilung. Unter Teil B., Abschnitt 2.1 heißt es: Für S sei eine vollschichtige Tätigkeit (täglich sechs Stunden und mehr) zumutbar. Weiter ist unter Teil B., Abschnitt 3. ausgeführt: Während der Monate April 2011 bis Dezember 2012 lägen keine profunden ärztlichen Befunde vor. Bei Gesundheitsstörungen, die ein Grad der Behinderung von 50% begründeten, sei davon auszugehen, dass eine Gesundheitsstörung vorliege, die auch zu Funktionseinschränkungen führen könne. Inwieweit diese Funktionseinschränkungen jedoch so schwer seien, dass keine Leistungsfähigkeit bestanden habe, könne aufgrund fehlender ärztlicher Befundberichte nicht beurteilt werden. Für die Gesundheitsstörung der psychischen Minderbelastung lägen nicht ausreichend verifizierbare Befunde vor dahingehend, dass eine Aussage zum heutigen Zeitpunkt über die damalige Leistungsfähigkeit getroffen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 262 ff. und auf Bl. 282 ff. der Gerichtsakten Bezug genommen. Zu dem Gutachten hat sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 08.12.2016 u.a. wie folgt geäußert: Die Aussage, der hier fragliche Zeitraum sei nicht von ärztlichen Befundberichten gedeckt, sei nicht verständlich. Gegen diese Aussage stünden sowohl der ärztliche Befundbericht der Psychiatrischen Klinik ... vom 04.06.2014 als auch der Arztbrief der ...klinik vom 05.09.2014. Eine entsprechende Rückfrage habe ergeben, dass die Familienkasse an den Medizinischen Dienst nicht alle eingereichten Unterlagen weitergeleitet habe. Mit Schreiben vom 31.03.2017 hat der Prozessbevollmächtigte eine nochmalige Stellungnahme der Psychiatrischen Klinik ... vom 23.03.2017 vorgelegt. Auf entsprechende Anforderung des Gerichts (siehe Verfügung vom 18.04.2017) hat der Medizinische Dienst der Agentur für Arbeit ... unter dem Datum vom 12.05.2017 nochmals eine sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme abgegeben. Dabei hat er sich ausdrücklich auf die Stellungnahme der Psychiatrischen Klinik ... vom 23.03.2017 und deren Befundbericht vom 04.06.2014 bezogen. In der Stellungnahme heißt es u.a.: Die vorgenannten Befundunterlagen seien zu der hier maßgebenden Frage nicht heranzuziehen, weil sie den hier maßgebenden Zeitraum (Monate Mai 2011 bis Dezember 2012) nicht beträfen. Aufgrund der Chronizität und der Schwere der Erkrankung könne zwar nicht davon ausgegangen werden, dass für diese Zeit ohne jegliche therapeutische Begleitung ein ausreichendes Leistungsvermögen bestanden habe. Es sei jedoch nochmals darauf hinzuweisen, dass sich die Gutachterin hier nur auf ihre langjährige Erfahrungswerte verlassen könne. Ohne entsprechende Behandlungsunterlagen befände sie sich weiterhin im spekulativen Bereich (Teil A., Abschnitt 3. der Stellungnahme). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 362 ff. der Gerichtsakten Bezug genommen. Am 29.05.2017 hat der erkennende Einzelrichter nochmals eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Zum Sachverhalt hat der Kläger folgendes vorgetragen: Seine Tochter sei ab dem Monat Januar 2011 deshalb ohne Krankenversicherungsschutz gewesen, weil sie aufgrund der Vollendung des 23. Lebensjahres nicht mehr familienversichert gewesen sei. Wegen des fehlenden Versicherungsschutzes habe sie während des hier fraglichen Zeitraums keine ärztlichen Leistungen in Anspruch nehmen können. Seitdem habe er sich intensiv darum bemüht, im Hinblick auf die Behinderung für seine Tochter die Aufnahme in die Familienversicherung ohne Altersgrenze zu erreichen. Dazu habe er der ... Krankenkasse die gleichen Arztberichte vorgelegt wie im vorliegenden Verfahren. Aufgrund dieser Unterlagen habe die ... Krankenkasse seine Tochter schließlich mit Wirkung ab dem Monat Januar 2014 in die Familienversicherung aufgenommen. Die den Streitfall betreffenden Akten der Familienkasse sowie die die Tochter des Klägers betreffenden Akten des Versorgungsamtes ... waren Gegenstand des Verfahrens.