Beschluss
3 V 697/25
Hessisches Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2025:0910.3V697.25.00
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Leitsätze
1. Eine erstmalig beantragte Ermittlung des Bodenrichtwerts für die zutreffende Nutzungsart des Grundstücks kann eine Unklarheit in der Beurteilung des bei der Bestimmung des Faktors gemäß § 7 Abs. 1 HGrStG anzusetzenden Bodenrichtwerts als nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HGrStG entscheidungserheblicher Tatsache begründen.
2. Der Anwendungsbereichs von § 7 Abs. 2 Satz 1 HGrStG ist nicht auf Grundstücke im Innenbereich beschränkt.
3. Bei der Bestimmung des Faktors gemäß § 7 Abs. 1 HGrStG ist der Ansatz eines für die zutreffende Nutzungsart ermittelten Bodenrichtwerts der Bodenrichtwertzone des Grundstücks nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HGrStG gegenüber einem typisierenden Ansatz von 10 % des durchschnittlichen Bodenrichtwerts der Gemeinde nach § 7 Abs. 2 Satz 5 HGrStG vorrangig.
4. § 7 Abs. 2 Satz 1 HGrStG begründet eine Bindung der Beteiligten des Grundsteuerrechtsverhältnisses (sog. Feststellungswirkung) an den von dem Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwert nach § 196 BauGB der Bodenrichtwertzone, in der das betreffende Grundstück liegt.
Tenor
Die Vollziehung des Bescheides des Finanzamtes … vom 22.10.2024 über den Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.2022 betreffend die wirtschaftliche Einheit Flur, Flurstück in … (Az. …) wird ohne Sicherheitsleistung bis zu dessen Bestandkraft, längstens jedoch bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung, ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine erstmalig beantragte Ermittlung des Bodenrichtwerts für die zutreffende Nutzungsart des Grundstücks kann eine Unklarheit in der Beurteilung des bei der Bestimmung des Faktors gemäß § 7 Abs. 1 HGrStG anzusetzenden Bodenrichtwerts als nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HGrStG entscheidungserheblicher Tatsache begründen. 2. Der Anwendungsbereichs von § 7 Abs. 2 Satz 1 HGrStG ist nicht auf Grundstücke im Innenbereich beschränkt. 3. Bei der Bestimmung des Faktors gemäß § 7 Abs. 1 HGrStG ist der Ansatz eines für die zutreffende Nutzungsart ermittelten Bodenrichtwerts der Bodenrichtwertzone des Grundstücks nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HGrStG gegenüber einem typisierenden Ansatz von 10 % des durchschnittlichen Bodenrichtwerts der Gemeinde nach § 7 Abs. 2 Satz 5 HGrStG vorrangig. 4. § 7 Abs. 2 Satz 1 HGrStG begründet eine Bindung der Beteiligten des Grundsteuerrechtsverhältnisses (sog. Feststellungswirkung) an den von dem Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwert nach § 196 BauGB der Bodenrichtwertzone, in der das betreffende Grundstück liegt. Die Vollziehung des Bescheides des Finanzamtes … vom 22.10.2024 über den Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.2022 betreffend die wirtschaftliche Einheit Flur, Flurstück in … (Az. …) wird ohne Sicherheitsleistung bis zu dessen Bestandkraft, längstens jedoch bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung, ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Die Beschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um die Aussetzung der Vollziehung (AdV) einer Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 01.01.2022. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flur, Flurstück in der Gemarkung der Gemeinde (das Grundstück) mit einer Fläche von xx.xxx m2. Bei dem Grundstück handelt es sich um eine vormals landwirtschaftlich genutzte Fläche im Außenbereich gemäß § 35 des Baugesetzbuches (BauGB); es liegt im Bereich eines einfachen Bebauungsplans, der --mit für das Grundstück nicht erheblicher Ausnahme des … und einer …-- jegliche Bebauung mit Gebäuden untersagt und lediglich eine Nutzung als Sportfläche für Golfzwecke zulässt. Das Grundstück ist von der Antragstellerin an die …GmbH & Co. … KG verpachtet und als Teil eines Golfplatzes hergerichtet. Für das Grundstück wurde durch den Gutachterausschuss für den Landkreis … (der Gutachterausschuss) auf den Stichtag 01.01.2022 ein zonaler Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Flächen in Höhe von 1,50 €/m2 ermittelt. Das vormals für die Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen der in seinem Bezirk liegenden Grundstücke zuständige Finanzamt … (das Finanzamt --FA--) setzte den Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.2022 für das Grundstück durch Bescheid vom 22.10.2024 mit xxx,- € fest. Dabei setzte das FA für die Bestimmung des Faktors gemäß § 7 Abs. 1 des Hessischen Grundsteuergesetzes in der zum Veranlagungszeitpunkt geltenden Fassung (HGrStG) 10 % des mit xx,- € ermittelten durchschnittlichen Bodenrichtwerts der Gemeinde (§ 7 Abs. 2 Satz 5 HGrStG) an und berücksichtigte dementsprechend einen Faktor von 0,5. Hiergegen legte die Antragstellerin am 28.10.2024 Einspruch ein; eine Entscheidung hierüber steht weiterhin aus. Nach Ablehnung der mit dem Einspruchsschreiben beantragten AdV des Bescheids über den Grundsteuermessbetrag vom 20.10.2024 durch das FA (Bescheid vom 31.03.2025) hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.04.2025 bei dem hiesigen Gericht die AdV des Bescheids beantragt. Zur Begründung führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, der angegriffene Bescheid verletze sie in ihrer Eigentumsgarantie aus Art. 14 des Grundgesetzes (GG), weil er einen konfiskatorischen Eingriff in das Vermögen der Antragstellerin begründe. Die auf seiner Grundlage beruhende jährliche Grundsteuerbelastung für das Grundstück von nunmehr x.xxx,xx € übersteige den aus dem Grundstück zu erzielenden Ertrag durch die Verpachtung --bei einem bereits deutlich über dem Marktpreis liegenden jährlichen Pachtzins von xxx,xx € pro Jahr-- um 77 %. Der Pachtvertrag belasse die Zahllast der Grundsteuer bei der Antragstellerin; ein Anspruch aus § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches sei nicht durchsetzbar, weil die Pächterin des Grundstücks einem intensiven Wettbewerb ausgesetzt und nicht in der Lage sei, die erhöhten Grundsteuern zu tragen. Ausgehend von dem amtlichen Bodenrichtwert, der dem Marktwert entspreche, habe das Grundstück einen Wert von xx.xxx,- €, sodass die Erhebung der auf der Grundlage des angefochtenen Bescheids festgesetzten Grundsteuer in nicht einmal 19,7 Jahren (auf der Grundlage der Differenz zwischen dem am Markt erzielbaren Pachtzins und der aktuellen Grundsteuer innerhalb von 45 Jahren) zu einer vollständigen Aufzehrung des Grundstückswerts führe. Dieser enteignungsgleiche Eingriff sei verfassungsrechtlich nicht gedeckt. Weiter führt die Antragstellerin aus, der angefochtene Bescheid beruhe zudem auf einer unzutreffenden Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 5 HGrStG. Die Vorschrift sei nur anwendbar auf bebaute oder bebaubare Flächen im Außenbereich; demgegenüber liege das Grundstück im Bereich eines Bebauungsplans, der ausdrücklich jegliche Art der Bebauung verbiete. Eine Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 5 HGrStG widerspreche auch der gesetzgeberischen Intention, die sich ausweislich der Gesetzesbegründung allein auf die Fälle einer Wohnbebauung im Außenbereich, etwa durch Aussiedlerhöfe, beziehe. Zudem greife der dem HGrStG zugrunde liegende Äquivalenzgedanke hier nicht, weil das Grundstück nicht an das öffentliche Versorgungsnetz für Strom, Wasser, Abwasser und Gas angeschlossen und damit eine Vergleichbarkeit mit einer Wohnbebauung im Außenbereich in keiner Weise gegeben sei. Zwischenzeitlich hat das FA mit Schreiben vom 27.05.2025 bei dem Gutachterausschuss eine gutachterliche Stellungnahme über Bodenrichtwerte für sonstige Flächen für u.a. das Grundstück beantragt. Die gutachterliche Stellungnahme des Gutachterausschusses steht nach Lage der Akten weiterhin aus. Hierzu führt die Antragstellerin zur weiteren Begründung ihres Antrags aus, die von dem FA beantragte Stellungnahme des Gutachterausschusses sei für den Streitfall ohne rechtliche Bedeutung. Mit der zwischenzeitlichen Änderung des § 7 Abs. 2 Satz 5 HGrStG sei zwar die zuvor bestehende Regelungslücke für nicht bebaubare und auch nicht landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Außenbereich mit Wirkung ex tunc geschlossen. Die Vorschrift schließe jedoch als lex specialis für den Außenbereich von Gemeinden die für den Innenbereich geltenden übrigen Regelungen des § 7 Abs. 2 HGrStG und insbesondere den Ansatz eines ermittelten Bodenrichtwerts nach Satz 1 der Vorschrift aus, sodass es nach einfachem Recht bei dem angegriffenen Bescheid bleiben müsse. Im Übrigen führe selbst der Ansatz des derzeitigen Bodenrichtwerts für landwirtschaftliche Flächen in Höhe von 1,50 €/m2 zu einer Vervielfachung der Grundsteuer, die in keinem Verhältnis zu den Leistungen der Daseinsvorsorge für faktisches Grünland stünde. Außerdem wichen die Bodenrichtwerte der Golfplätze in den verschiedenen Gemeinden Hessens sehr stark voneinander ab. Der Bodenrichtwert für das Grundstücke betrage 1,50 €/m2; dieser Wert beruhe auf konkret festgestellten Preisen aus Grundstückskäufen in diesem Gebiet, entspreche den Marktverhältnissen für Grundstücke ohne landwirtschaftliche Nutzung in unmittelbarer Nachbarschaft das Grundstück der Antragstellerin und sei unabhängig von der Kategorisierung als landwirtschaftliche Fläche, Sportfläche oder sonstige Flächen im Außenbereich. Abschließend weist die Antragstellerin auf die wirtschaftlichen Auswirkungen des angefochtenen Bescheids hin: Die nach Auffassung des FA von dem Gesetzgeber beabsichtigte „Begünstigung“ durch die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 5 HGrStG führe für die Antragstellerin zu einem jährlichen Verlust von xxx,xx € und zu einem damit unveräußerlichen Grundstück. Soweit das FA dem durch die Einordnung der Spezialregelung für den Außenbereich als bloße „ergänzende Regelung“ auszuweichen versuche, widerspreche dies der Systematik des Gesetzes und sei methodisch nicht vertretbar. Für eine Verletzung der Eigentumsgarantie sei es nicht erforderlich, dass eine Erdrosselungswirkung oder der vollständige und endgültige Verlust des Eigentums unmittelbar eintrete; vielmehr genüge nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die schrittweise Enteignung. Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Bescheids vom 22.10.2024 über den Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.2022 (Az. …) bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Der zwischenzeitlich auch für die Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen der im Bezirk des FA liegenden Grundstücke zuständig gewordene Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung führt der Antragsgegner im Wesentlichen aus, die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags und dabei insbesondere die Anwendung des Faktorverfahrens im Streitfall sei rechtmäßig. Der amtliche Bodenrichtwert in Höhe von 1,50 €/m2 könne im Streitfall für die Faktorberechnung nicht angewandt werden, da es sich hierbei um einen Bodenrichtwert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens handele. Daher sei § 7 Abs. 2 Satz 5 HGrStG zutreffend als ergänzende Auffangregelung zum Grundtatbestand der Sätze 1 - 3 angewendet worden. Die Antragstellerin sei durch den angegriffenen Bescheid auch nicht in ihrer Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG verletzt, da Vermögen nicht in den Schutzbereich falle. Zudem sei die Steuerlast hier nicht so hoch, dass diese eine erdrosselnde Wirkung entfalte; die Grundsteuer wirke nicht existenzvernichtend und mache auch die Nutzung des Grundstücks nicht faktisch unmöglich. Es liege schließlich auch kein Fall der faktischen Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG vor, weil die Grundsteuer lediglich zu einer wirtschaftlichen Belastung, nicht aber zu einem vollständigen und endgültigen Verlust des Eigentums führe. Dem Senat haben die elektronisch geführte Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens sowie die den Streitfall betreffende Akte des FA (1 Band) vorgelegen; diese waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung. II. 1. Der Antragsgegner ist mit Wirkung zum 01.08.2025 durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter vom 19.05.2025 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen --GVBl-- 2025, Nr. 35) aufgrund eines Organisationsaktes der Finanzverwaltung in die Zuständigkeit und hierdurch im Wege des gesetzlichen Beteiligtenwechsels in die Beteiligtenstellung des FA eingetreten (vgl. allgemein Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.04.2025 – V B 30/23, BFH/NV 2025, 886 Rn. 9). 2. Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg, weshalb die AdV des Bescheids über den Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.2022 --der Höhe nach unbeschränkt (vgl. dazu unter 3.) und ohne Sicherheitsleistung (vgl. dazu unter 4.), jedoch im Rahmen der tenorierten Befristung (vgl. dazu unter 5.)-- auszusprechen war. Denn es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des genannten Bescheids. a) Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO). aa) Die AdV soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Auch eine AdV wegen unbilliger Härte setzt jedoch u.a. voraus, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Sind derartige Zweifel ausgeschlossen oder fast ausgeschlossen, kommt eine AdV aufgrund der 2. Alternative des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO selbst dann nicht in Betracht, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge haben kann (BFH-Beschluss vom 24.05.2016 – V B 123/15, BFH/NV 2016, 1253 Rn. 25). bb) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Zur Gewährung einer AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit für das Hauptsacheverfahren überwiegen (ständige Rechtsprechung, s. nur BFH-Beschluss vom 24.08.2021 – X B 53/21 (AdV), BFH/NV 2021, 1571 Rn. 14, m.w.N.). b) Nach diesen Maßstäben ist die beantragte AdV zu gewähren, weil mit Blick auf die zwischenzeitlich beantragte erstmalige Ermittlung der Bodenrichtwerte für „sonstige Flächen“ (vgl. Nr. 8.5 der Anlage 5 der Immobilienwertermittlungsverordnung: Sportflächen, u.a. Golfplatz; s. auch Krumm, FR 2023, 957 (961)) für u.a. das Grundstück der Antragstellerin ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen. Denn die beantragte erstmalige Ermittlung des Bodenrichtwerts für die zutreffende Nutzungsart des Grundstücks begründet eine Unklarheit in der Beurteilung des bei der Bestimmung des Faktors gemäß § 7 Abs. 1 HGrStG anzusetzenden Bodenrichtwerts als nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HGrStG entscheidungserheblicher Tatsache. aa) Der zum jeweiligen Hauptveranlagungszeitpunkt ermittelte Bodenrichtwert nach § 196 BauGB der maßgeblichen Bodenrichtwertzone (§ 7 Abs. 2 Satz 1 HGrStG), ist als Tatsache zu betrachten, die --wenn entscheidungserheblich und Unklarheiten unterworfen-- Zweifel an der Rechtsmäßigkeit eines angegriffenen Bescheides und damit dessen AdV begründen kann. (1) Zwar ist der Bodenrichtwert das Ergebnis eines Erkenntnisprozesses, das durch Würdigung verschiedener Tatsachen innerhalb eines rechtlich vorgegeben Rahmens gewonnen wird; er selbst stellt damit keine Tatsache im eigentlichen Sinn dar (vgl. Krumm, FR 2023, 957 (962)). Jedenfalls aufgrund der Feststellungswirkung des Ermittlungsergebnisses des Gutachterausschusses, die --ähnlich den Fällen der Tatbestandswirkung des wirksamen Erlasses eines Verwaltungsakts-- eine Bindung der Beteiligten des Grundsteuerrechtsverhältnisses bewirkt (s. dazu sogleich unter (2) – (3)), ist aber der von dem Gutachterausschuss ermittelte Bodenrichtwert als das tatsächliche Ergebnis seines Erkenntnisprozesses wie eine Tatsache zu betrachten, deren Unklarheit die AdV eines darauf beruhenden Bescheides begründen kann. (2) Die tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen einer ressortfremden Behörde können Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren entfalten (sog. Feststellungswirkung, s. dazu Drüen in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 88 AO Rn. 51; Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 88 AO Rn. 48). Dies erfordert eine gesetzliche Anordnung der Bindungswirkung (vgl. BFH-Urteil vom 20.07.1961 – II 201/57 S, BFHE 73, 413). Ob eine solche Bindung an die Feststellungen einer ressortfremden Behörde besteht, ist dementsprechend der maßgeblichen Steuerrechtsnorm zu entnehmen (Drüen in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 88 AO Rn. 54). (3) § 7 Abs. 2 Satz 1 HGrStG begründet eine solche Bindung der Beteiligten des Grundsteuerrechtsverhältnisses an den von dem Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwert nach § 196 BauGB der Bodenrichtwertzone, in der das betreffende Grundstück liegt (ebenso Wiegand in Rössler/Troll, Bewertungsgesetz, § 7 HGrStG Rn. 8; Mandler/Schulze/Zochert, DStR 2023, 1329 (1335 f.); anders wohl Krumm/Paeßens, Grundsteuergesetz, 2. Aufl. 2025, § 7 HGrStG Rn. 6). Dies zeigt sich bereits daran, dass nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift der „ermittelte“ Bodenrichtwert maßgeblich ist. Zugleich zeigt der Verweis auf § 196 BauGB, dass gerade der Bodenrichtwert heranzuziehen ist, der von dem nach § 193 Abs. 5 Satz 1 BauGB hierfür zuständigen Gutachterausschuss ermittelt wurde. Insoweit ist die vorgreifliche Bewertungskompetenz aus Vereinfachungsgründen den rechtlich unabhängigen, nicht weisungsgebundenen und ressortfremden Gutachterausschüssen auf Grund ihrer besonderen Sach- und Fachkenntnis und ihrer größeren Ortsnähe zugewiesen (Senatsurteil vom 23.01.2025 – 3 K 663/24, EFG 2025, 645 Rn. 90 f. – Revision beim BFH anhängig zum Az. II R 12/25). Im Ergebnis entspricht dies im Übrigen der --von dem Senat geteilten (Senatsurteil vom 23.01.2025 – 3 K 663/24, EFG 2025, 645 Rn. 90 – Revision beim BFH anhängig zum Az. II R 12/25)-- ständigen Rechtsprechung des BFH zur Bedarfsbewertung von Grundbesitz, bei der die von den Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerte für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich sind (s. BFH-Beschluss vom 12.01.2021 – II B 61/19, BFH/NV 2021, 529 Rn. 20; BFH-Urteile vom 25.08.2010 – II R 42/09, BStBl II 2011, 205 Rn. 15; vom 18.08.2005 – II R 62/03, BStBl II 2006, 5, unter II.1.a, und vom 11.05.2005 – II R 21/02, BStBl II 2005, 686, unter II.1.a; vgl. auch BFH-Urteil vom 24.08.2022 – II R 14/20, BStBl II 2023, 693 Rn. 19 f. zu von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreisen oder -faktoren, und BFH-Urteil vom 18.09.2019 – II R 13/16, BStBl II 2020, 760 Rn. 15 zu von den Gutachterausschüssen ermittelten örtlichen Liegenschaftszinssätzen; anders dagegen FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2024 – 8 K 1582/23, EFG 2024, 1997 Rn. 117 – Revision beim BFH anhängig zum Az. II R 26/24; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2024 – 8 K 2368/22, EFG 2024, 1984 Rn. 117 – Revision beim BFH anhängig zum Az. II R 27/24, jeweils für das Grundsteuergesetz des Landes Baden-Württemberg). bb) Die Beurteilung des von dem Gutachterausschuss „ermittelten“ Bodenrichtwerts im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 HGrStG unterliegt im Streitfall Unklarheiten, weil ein solcher Bodenrichtwert bislang nicht ermittelt wurde und die durch den Antrag des FA angestoßene Ermittlung durch den Gutachterausschuss noch nicht abgeschlossen ist. cc) Die noch nicht abgeschlossene Ermittlung des Bodenrichtwerts für die zutreffende Nutzungsart des Grundstücks ist auch entscheidungserheblich. Denn bei der Bestimmung des Faktors gemäß § 7 Abs. 1 HGrStG ist der Ansatz eines für die zutreffende Nutzungsart ermittelten Bodenrichtwerts der Bodenrichtwertzone des Grundstücks nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HGrStG gegenüber dem --bislang berücksichtigten und möglicherweise höheren-- typisierenden Ansatz von 10 % des durchschnittlichen Bodenrichtwerts der Gemeinde nach § 7 Abs. 2 Satz 5 HGrStG vorrangig (ähnlich Zochert in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 7 HGrStG Rn. 304). (1) Der in der Formel zur Bestimmung des Faktors nach § 7 Abs. 1 HGrStG anzusetzende Bodenrichtwert ist nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift der zum jeweiligen Hauptveranlagungszeitpunkt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 HGrStG ermittelte Bodenrichtwert nach § 196 BauGB der Bodenrichtwertzone, in der das Grundstück liegt. Für Zonen ohne festgestellten Bodenrichtwert (symbolischer Bodenrichtwert) oder wenn für das Grundstück zum jeweiligen Hauptveranlagungszeitpunkt kein Bodenrichtwert für baureifes Land vorliegt, wird der durchschnittliche Bodenrichtwert in der Gemeinde nach Abs. 3 der Vorschrift angesetzt (Abs. 2 Satz 4 der Vorschrift). Für bebaute oder bebaubare Grundstücke im Außenbereich nach § 35 BauGB werden zehn Prozent des durchschnittlichen Bodenrichtwertes nach Abs. 3 der Vorschrift angesetzt (Abs. 2 Satz 5 der Vorschrift). (2) Dieser Wortlaut des § 7 Abs. 2 HGrStG lässt den hier vertretenen Vorrang eines ermittelten Bodenrichtwerts nach Satz 1 der Vorschrift ohne weiteres zu, weil darin das Verhältnis zwischen dem Ansatz des ermittelten Bodenrichtwerts nach Satz 1 der Vorschrift und dem pauschalen Ansatz von 10 % des durchschnittlichen Bodenrichtwerts der Gemeinde nach Satz 5 der Vorschrift offenbleibt. Auch verlangt der Wortlaut die von der Antragstellerin geltend gemachte Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 7 Abs. 2 Satz 1 HGrStG auf Grundstücke im Innenbereich nicht. (3) Auf den Vorrang des ermittelten Bodenrichtwerts nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HGrStG deutet bereits dessen Regelung zu Beginn des Absatzes hin. Für das hier vertretene Vorrangverhältnis eines ermittelten Bodenrichtwerts nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HGrStG auch gegenüber den Fällen des Satzes 5 der Vorschrift spricht zudem primär der systematische Zusammenhang von § 7 Abs. 2 Satz 5 HGrStG mit der unmittelbar voranstehenden Regelung des Satzes 4, die ausdrücklich vor allem bei Fehlen eines Bodenrichtwerts Anwendung findet. § 7 Abs. 2 Satz 5 HGrStG regelt lediglich einen Sonderfall des Satzes 4 (ebenso Krumm/Paeßens, 2. Aufl. 2025, Grundsteuergesetz, § 7 HGrStG Rn. 12) und kann daher ebenfalls keine Anwendung finden, wenn ein Bodenrichtwert für die zutreffende Nutzungsart ermittelt ist. (4) Dies entspricht dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck des § 7 Abs. 2 Satz 5 HGrStG, der für im Außenbereich liegende Grundstücke sicherstellen soll, dass im Faktorverfahren die lagebedingten Besonderheiten typisierend Berücksichtigung finden (vgl. Hessischer Landtag, LT-Drs. 20/6379, S. 20). Einer solchen Berücksichtigung lagebedingter Besonderheiten bedarf es nur, wenn nicht für das betreffende Grundstück bereits ein Bodenrichtwert konkret ermittelt wurde. Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 5 HGrStG als subsidiären Tatbestand bei Fehlen eines ermittelten Bodenrichtwerts angelegt („ersatzweise“, s. Hessischer Landtag, LT-Drs. 20/6379, S. 20; ebenso Zochert in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 7 HGrStG Rn. 314). Auch hier zeigt sich im Übrigen, dass die Annahme der Antragstellerin, der Anwendungsbereichs von § 7 Abs. 2 Satz 1 HGrStG sei auf Grundstücke im Innenbereich beschränkt, nicht zutrifft. (5) Nichts anderes folgt aus den Regelungen in § 7 Abs. 3 HGrStG, auf die die Antragstellerin verweist. Die dort geregelte Bestimmung des durchschnittlichen Bodenrichtwerts der Gemeinde, der als Divisor bei der Ermittlung des Faktors nach § 7 Abs. 1 HGrStG von Bedeutung ist, sagt nichts darüber aus, wie der für das jeweilige Grundstück anzusetzende Bodenrichtwert nach § 7 Abs. 2 HGrStG --Dividend bei der Ermittlung des Faktors nach § 7 Abs. 1 HGrStG-- zu ermitteln ist. dd) Im Übrigen ist die Regelungslücke, die von der Antragstellerin bis zur Änderung des § 7 Abs. 2 Satz 5 HGrStG durch Art. 3b Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes und des Hessenkassegesetzes vom 27.03.2025 (GVBl 2025, Nr. 22) --Streichung der Angabe „bebaute oder bebaubare“ mit Wirkung vom 01.01.2025 (vgl. Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes und des Hessenkassegesetzes)-- für nicht bebaubare Grundstücke des Außenbereichs gesehen wird (s. dagegen Zochert in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 7 HGrStG Rn. 313), im Streitfall ohne Belang. Denn jedenfalls nach Abschluss der nunmehr beantragten Ermittlung eines Bodenrichtwerts für die zutreffende Nutzungsart wird ein bei der Bestimmung des Faktors nach § 7 Abs. 1 HGrStG (vorrangig) anzusetzender Bodenrichtwert nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift vorliegen. Auch auf die Frage, ob bereits die Herrichtung des Grundstücks als Teil eines Golfplatzes dazu führt, dass es sich um ein „bebautes“ Grundstück i.S.v. § 7 Abs. 2 Satz 5 HGrStG a.F. handelt (allgemein bejahend Zochert in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 7 HGrStG Rn. 313; s. dagegen Krumm, FR 2023, 957 (961 f.); vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.02.1991 – 4 TH 1130/89, BauR 1991, 444), kommt es danach im Streitfall nicht an. Ebenso wenig kommt es auf die Frage an, ob eine realitätsgerechte Umsetzung des Äquivalenzgedankens es (wie in anderen Bundesländern geschehen, vgl. etwa Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Grundsteuergesetzes --BayGrStG--) erforderlichen machen könnte, bei der Besteuerung übergroßer Grundstücke eine Kürzung oder Degression des Flächenbetrages für den Grund und Boden vorzusehen, weil eine rein lineare Fortschreibung des Flächenbetrages für Grund und Boden in derartigen Fällen möglicherweise zu einem die Typisierungsbefugnis überschreitenden Missverhältnis zwischen der Inanspruchnahme öffentlicher Infrastruktur einerseits und der Steuerbelastung des Grundstückseigentümers andererseits führen könnte (vgl. Bayerischer Landtag, LT-Drs. 18/15755, S. 17 zu Art. 3 Abs. 1 BayGrStG). c) Da nach alldem die Vollziehung des angefochtenen Grundsteuermessbetragsbescheids bereits auf einfachrechtlicher Grundlage auszusetzen ist, kann offenbleiben, ob der für das Grundstück bislang festgesetzte Grundsteuermessbetrag die von der Antragstellerin geltend gemachte erdrosselnde Wirkung der Grundsteuer zur Folge hat. 3. Der Senat erachtet es als ermessensgerecht, die Vollziehung des angegriffenen Bescheides der Höhe nach unbeschränkt auszusetzen, weil mit Blick auf die dargestellten Unklarheiten im Tatsächlichen nicht abzusehen ist, in welcher Höhe der Grundsteuermessbetrag nach der noch ausstehenden Ermittlung des Bodenrichtwerts für das Grundstück im Streitfall rechtmäßigerweise festzusetzen ist. 4. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung oder Erschwerung der Vollstreckung durch die AdV und die Aufhebung der Vollziehung ist eine Sicherheitsleistung nicht zu bestimmen (vgl. allgemein BFH-Beschluss vom 19.03.2014 – III S 22/13, BFH/NV 2014, 856 Rn. 32). Es obliegt dem Antragsgegner, die für die Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vorzutragen und glaubhaft zu machen (BFH-Beschluss vom 06.02.2013 – XI B 125/12, BFHE 239, 390, BStBl. II 2013, 983, Rn. 37). Daran fehlt es hier jedoch ebenso wie an sonst aus dem Inhalt der Akten ersichtlichen Anhaltspunkten für eine solche Gefährdung. 5. Die AdV war in zeitlicher Hinsicht entgegen dem Antrag nicht bis zu einer Entscheidung im (noch nicht anhängigen) Klageverfahren zu befristen. Entsprechend dem Grundsatz, wonach die Aussetzung der Vollziehung regelmäßig auf die Dauer des jeweiligen Verfahrensabschnitts der Hauptsache beschränkt ist (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rn. 231), hält es der Senat vielmehr auch im vorliegenden Verfahren für ermessensgerecht, die Aussetzung der Vollziehung nur für das Einspruchsverfahren zu gewähren (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 25.04.2018 – IX B 21/18, BFHE 260, 431, BStBl. II 2018, 415). 6. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO). 7. Die Beschwerde zum BFH wird gemäß § 128 Abs. 3 FGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zugelassen.