Urteil
4 K 1431/18
Hessisches Finanzgericht 4. Der Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2020:1021.4K1431.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die (zulässige) Klage ist unbegründet. Zwar betrafen die Gewinne aus der Veräußerung der Genussrechte 2006 und 2007 bei isolierter Betrachtung Anteile im Sinne von § 8b KStG (dazu nachfolgend a)). § 42 AO a.F. schließt jedoch in Folge eines auf die wirtschaftliche Aufhebung der Geschäfte gerichteten Gesamtplans diese Steuerbefreiung im Ergebnis aus (dazu nachfolgend b). a) Der Senat teilt die wohl allgemeine Ansicht, dass § 8b KStG für die sog. eigenkapitalähnlichen Genussrechte im Sinne von §§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), 8 Abs. 3 Satz 2, 2. Variante KStG gilt (so auch BMF-Schreiben vom 28.04.2003, BStBl. I 2003, 292, Rz. 24). Solche eigenkapitalähnlichen Genussrechte lagen (zivilrechtlich) im Streitfall auch vor, weil das Genussrecht 2006 und das Genussrecht 2007 jeweils eine – wenn auch betraglich nach oben begrenzte – Beteiligung am Gewinn und eine Beteiligung am Liquidationserlös der XY-5 vorsahen. Die Klägerin war zudem durch die Abtretung an sie (zivilrechtliche) Vollinhaberin der das Genussrechte ausmachende bestehende Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös im Verhältnis zur XY-5 geworden. Das Gericht hat auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass zivilrechtlich die Genussrechtsvereinbarungen zwischen der XY-5 und (zunächst) der XY-4 mit den dort enthaltenen Konditionen zustande kamen. Denn diesbezüglich liegen unterzeichnete und von der Kanzlei N vorbereitete Verträge vor. Die Genussrechte wurden auch in den Einzelbilanzen als solche ausgewiesen, so dass das Gericht keine Zweifel daran hat, dass die Klägerin mit den Genussrechten (zivilrechtlich) Anteile im Sinne von §§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, 8b KStG inne und veräußert hatte. b) Indes hat der Beklagte die für die Gewinne aus der Veräußerung solcher Anteile nach § 8b Abs. 2 KStG geltende Steuerbefreiung im Ergebnis zu Recht versagt. Denn den Geschäften über den Erwerb, die Finanzierung und die Veräußerungen der Genussrechte liegt ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO a.F. zugrunde, der die begehrte Berücksichtigung steuerfreier Veräußerungsgewinne bei gleichzeitig abzugsfähigen Zinsaufwendungen ausschließt. Auf etwaige andere Gründe für die Nichtanwendung des § 8b Abs. 2 KStG kommt es daher nicht an. aa) Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. kann das Steuergesetz durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre (§ 42 Abs. 1 Satz 2 AO a.F.). Der BFH bejaht in ständiger Rechtsprechung einen Missbrauch zivilrechtlicher oder steuerrechtlicher Gestaltungen, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die – gemessen an dem erstrebten Ziel – unangemessen ist, der Steuervermeidung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.2003 IX R 56/03, BStBl II 2004, 648; BFH-Urteil vom 25.08.2009 IX R 60/07, BStBl II 2009, 999; BFH-Urteil vom 18.12.2013 I R 25/12, BFH/NV 2014, 904). Eine rechtliche Gestaltung ist unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll. Allein das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine Gestaltung jedoch noch nicht unangemessen (BFH-Urteil vom 21.08.2012 VIII R 32/09, BStBl II 2013, 16; BFH-Urteil vom 18.12.2013 I R 25/12, BFH/NV 2014, 904). Wann eine den Gestaltungsmissbrauch kennzeichnende „unangemessene rechtliche Gestaltung“ vorliegt, entzieht sich jedoch einer allgemeinen Definition und lässt sich grundsätzlich nur durch Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall feststellen (BFH-Urteil vom 11.12.2018 - VIII R 21/15, BFH/NV 2019, 542, Rz. 19, m.w.N.). Es können lediglich bedeutsame Indizien benannt werden, bei deren Vorliegen ein solcher Missbrauch zumindest naheliegt (BFH-Urteil in BFHE 205, 470, BStBl II 2004, 787, unter II.2.d aa, m.w.N.). Dabei ist eine angemessene Gestaltung tendenziell eher einfach, zweckmäßig, übersichtlich und ökonomisch, während Indizien für eine unangemessene Gestaltung sind, dass die Gestaltung eher unwirtschaftlich, umständlich, kompliziert, schwerfällig, gekünstelt, überflüssig, ineffektiv oder widersinnig erscheint (vgl. Senatsurteil vom 29.11.2017 – 4 K 127/15 –, EFG 2018, 486). Bei wechselseitigen Verträgen ist eine Gestaltung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig dann unangemessen, wenn die gewählte Gestaltung von vornherein nur kurzfristig angelegt war oder in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung durch eine gegenläufige Gestaltung kompensiert wird und sich deshalb im Ergebnis lediglich als formale Maßnahme erweist (BFH-Urteil vom 12.07.2012, I R 23/11, BFH/NV 2012, 1901 m.w.N.). Die Würdigung, ob eine Gestaltung in diesem Sinne als rechtlich missbräuchlich anzusehen und somit als Anwendungsfall des § 42 AO anzusehen ist, obliegt den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz. Dazu ist die vom Steuerpflichtigen gewählte Gestaltung in Bezug zu den wirtschaftlichen Vorgängen zu setzen und auf ihre Angemessenheit zu bewerten. Dabei kann der normative Maßstab der Angemessenheitsprüfung nur aus dem (potentiell) umgangenen Steuergesetz abgeleitet werden (Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO-Kommentar, § 42 AO a.F., Rn. 8). Eine Gestaltung ist danach zu beurteilen, welche von einem Steuerpflichtigen verfolgten Ziele sich nach den Wertungen des Gesetzgebers, die in der in Betracht kommenden steuerrechtlichen Norm zum Ausdruck kommen, besteuert werden oder sich nicht steuermindernd auswirken sollen. Ungemessen sind Gestaltungen, bei denen der steuerliche Vorteil, z. B. die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG, im konkreten Fall nach dem objektiven Zweck des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers nicht erreichbar sein soll (vgl. BFH-Urteil vom 21.08.2012 VIII R 32/09, BStBl II 2013, 16). aaa) Unter den vorgenannten Voraussetzungen können auch durch einen sog. Gesamtplan verknüpfte Geschäfte einen Gestaltungsmissbrauch begründen. Dabei betrifft § 42 AO gerade diejenigen Fälle, in denen zivilrechtliche Einzelschritte hin zu einem tatsächlichen Zielsachverhalt für sich betrachtet die nach § 42 AO zurückzunehmenden Steuerfolgen ergeben würden. Ausgehend davon bewirkt ein vor der Realisierung der Teilschritte vorliegender Gesamtplan (jedenfalls) die Anwendung des § 42 AO auf das wirtschaftliche Ergebnis der Gesamtheit der vom Gesamtplan umfassten Einzelschritte. Die einzelnen geplanten Teilschritte müssen hiernach im Rahmen eines in sich geschlossenen Konzepts zu dem angestrebten wirtschaftlichen Ergebnis führen. Dabei kann dieses Ergebnis auch – vorbehaltlich des erstrebten Steuervorteils – die tatsächliche Lage vor den Einzelschritten (also ein sog. Nullsummenspiel) sein. Voraussetzung ist, dass zwischen den einzelnen Schritten ein sachlicher Zusammenhang besteht und der die Einzelgeschäfte umklammernde Gesamtplan als Unterfall des Gestaltungsmissbrauchs vom Steuerpflichtigen beabsichtigt ist. bbb) Soweit sich die für die Annahme eines solchen Gesamtplans notwendige Absicht des Steuerpflichtigen nicht eindeutig, z.B. auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund glaubhafter Aussagen feststellen lässt, kann eine den Gesamtplan tragende Absicht als innere Tatsache – wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge – nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden. Hierzu muss aus objektiven Umständen auf das Vorliegen der Absicht geschlossen werden (können), wobei einzelne Umstände als Indizien heranziehen sind. Als ein solches Indiz kommt zum Beispiel (und insbesondere) ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilschritten in Betracht. Voraussetzung für die Annahme eines Gesamtplans ist ferner die Beherrschbarkeit der einzelnen Teilschritte. Nur wenn die einzelnen Schritte des Gesamtgeschehens durch den Steuerpflichtigen beherrscht werden, ist es gerechtfertigt, sie für die steuerliche Würdigung zusammenzufassen. Von einer solchen Beherrschbarkeit ist dann auszugehen, wenn z.B. der Steuerpflichtige allein handelt oder – wie im Streitfall – enge gesellschaftsrechtliche Verflechtungen bestehen, die es den Gesellschaftern ermöglichen, ihren Willen in allen beteiligten Gesellschaften durchzusetzen, oder wenn bei mehreren beteiligten Personen die Abfolge der einzelnen Teilschritte durch vertragliche Vereinbarungen von vornherein festgelegt ist (vgl. zum ganzen Spindler DStR 2005, 1 mit Nachweisen zur Rechtsprechung; ihm folgend FG Hamburg, Urteil vom 23. März 2007 – 2 K 147/05, EFG 2007, 1220). ccc) Zum Gesamtplan muss für die Anwendung des § 42 AO stets hinzukommen, dass es keine die Gestaltung bestimmenden nachvollziehbaren wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen Gründe für die gewählten Einzelschritte gibt. Es spricht deshalb für einen Gestaltungsmissbrauch, wenn kein nachvollziehbares Zwischenziel vorliegt und die geplanten und durchgeführten Einzelschritte sich letztlich gegenseitig aufheben. bb) Davon ausgehend ist der Senat davon überzeugt, dass die von der Klägerin vorgenommenen Schritte auf einem Gesamtplan und einem vereinbarten Gesamtkonzept beruhten, das darauf gerichtet war, das wirtschaftliche Nullergebnis der erfassten Einzelschritte allein aus steuerrechtlichen Gründen in Zinsaufwendungen einerseits und die (streitgegenständlichen) Veräußerungsgewinne aufzuspalten, damit die Klägerin formal betrachtet die nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien Einnahmen und die gegenläufigen abzugsfähigen (Zins-) Aufwendungen gegenüber dem Beklagten geltend machen konnte. aaa) Bereits rein objektiv und ohne steuerrechtliche Korrekturen war für die Klägerin die Durchführung der Einzelschritte – jeweils bestehend aus Kauf und elf Monate bzw. fünf Monate späterem Verkauf der Genussrechte mit einem tatsächlich den Refinanzierungsaufwendungen im Haltezeitraum genau entsprechenden Veräußerungsgewinn ein wirtschaftliches Nullsummenspiel. bbb) Gleiches gilt zur Überzeugung des Gerichts auch für die weiteren beteiligten Gesellschaften der XY-Gruppe. Insoweit hat der Beklagte aus den von der Klägerin während der Betriebsprüfung gemachten Angaben und aus den Jahresabschlüssen der XY-5 zutreffend den Schluss gezogen, dass das verwendete Kapital innerhalb des Konzerns durch gegenläufige Geschäfte im Kreis gedreht wurde. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass fremde Mittel (d.h. von außerhalb der XY-Gruppe stammende Gelder) für die Transaktionen verwendet worden sind. Vielmehr wurden ersichtlich bei allen beteiligten Gesellschaften die Bilanzen aktivisch und passivisch zum 0x.0x.2006 bzw. 0x.0x.2007 jeweils um das Genussrechtskapital verlängert, so dass die Gesellschaften der XY-Gruppe im Kreis ein aktives Wirtschaftsgut mit einer Gesellschaft der XY-Gruppe als Gegenpartei und ein passives Wirtschaftsgut mit einer anderen Gesellschaft der XY-Gruppe auswiesen. Im Zuge der Rückübertragung der Genussrechte am 0x.0x.2007 und 0x.0x.2008 ist dann die gegenläufige Bilanzverkürzung bei der XY-5 eingetreten. Dies folgt daraus, dass im Jahresabschluss zum 31.12.2008 die Genussrechte nicht mehr passiviert sind, was auf der (zumal unstreitigen) Einziehung beruhte. Dass diese Einziehung jeweils gerade zum 0x.0x.2007 bzw. 0x.0x.2008 geschah, folgt daraus, dass die XY-5 genau in Höhe der Vergütungen bis 0x.0x.2007 bzw. 0x.0x.2008 und damit genau in Höhe des Veräußerungsgewinns der Klägerin Zins- bzw. ähnliche Aufwendungen in ihren Jahresabschlüssen 2007 und 2008 ausgewiesen hatte. ccc) Dem sich danach ergebenden „Nullsummenspielen“ durch Bilanzverlängerung, anschließenden gegenläufigen Vergütungen und abschließender Bilanzverkürzung lag zur Überzeugung des erkennenden Senats von Anfang an – schon vor der Gründung der Klägerin bei Vereinbarung der Strukturierungsleistungen mit der I-Körperschaft – ein Gesamtplan der Gesellschaften der XY-Gruppe unter Einbeziehung der Klägerin zugrunde, der zum Zweck hatte, die (angenommene) Besteuerung der stillen Reserven aus den Flugzeugen durch das Generieren von steuerfreien Einnahmen und abzugsfähigen Verlusten auf fremdfinanzierten Genussrechten auszugleichen. Die gegenteiligen Angaben der Klägerin und des Zeugen E sind nicht glaubhaft. Für diesen Gesamtplan spricht schon, dass sich die Art und Weise der Strukturierungsleistungen im Verhältnis zur I-Körperschaft nach kaufmännischen Grundsätzen anders nicht erklären lassen. Ohne diesen Gesamtplan hätte die Klägerin einen erheblichen Verlust nach Steuern aus der Transaktion mit der I-Körperschaft gehabt. Denn die stillen Reserven, die nach den Vereinbarungen nicht bei der I-Körperschaft, sondern bei der K-Gesellschaft und der L-Gesellschaft bzw. der Klägerin als deren Organträger besteuert werden sollten, waren wirtschaftlich durch die Sonderausschüttung an die I-Körperschaft gezahlt worden, so dass die Klägerin letztlich passive latente Steuern erworben und hierfür lediglich das erheblich geringere Entgelt für (angebliche) Strukturierungsleistungen erhalten hatte. Nur mit der streitgegenständlichen Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG auf den Veräußerungsgewinn bei gleichzeitigem Abzug der gleich hohen Zinsaufwendungen wäre die Klägerin hingegen in der Lage gewesen, eine positive Nachsteuerrendite zu erzielen. Bereits dies ist ein starkes und letztlich schon für sich durchgreifendes Indiz dafür, dass der Strukturierungsvertrag, der ausweislich der Rechnungen über die Strukturierungsleistungen ohnehin schon ab dem Frühjahr 2006 bestanden haben muss (bis August 2006 lediglich noch nicht mit der erst im Zuge der Durchführung gegründeten Klägerin), tatsächlich ein Versuch war, die Besteuerung der stillen Reserven in den Flugzeugen zu umgehen. Aber auch ohne diese Vorgeschichte würden sich der Erwerb, die Refinanzierung und der Verkauf der Genussrechte als von Anfang an konzernintern abgestimmte Einzelschritte ohne eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt mit dem Ziel, (vor Steuern) wirtschaftlich den Zustand ohne die Einzelschritte zu erreichen, erweisen. Ein wesentliches Indiz für das Bestehen des Gesamtplans ist dabei der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen den Geschäften. So wurden die Verträge vom 0x.0x.2007 über das Genussrecht bereits kurz nach der Gründung der Klägerin abgeschlossen. Ungewöhnlich ist insoweit schon, dass alle Verträge (Genussrecht, Verkauf, Finanzierung, Verpfändung) einheitlich zum 0x.0x.2006 und 0x.0x.2007 von N vorbereitet worden waren, obwohl die Genussrechte selbst nicht unmittelbar an die Klägerin emittiert wurden. Insbesondere aber der Umstand, dass die Klägerin das Genussrecht jeweils zum Nennwert an die XY-4 zurückverkauft hat, obwohl die Zinsen unstreitig gefallen waren und daher von einem Wertverlust auszugehen war, spricht dafür, dass für die Geschäfte keine kaufmännischen betriebswirtschaftlichen Gründe bestimmend waren, sondern dass es darum ging, zur Erzielung des steuerlichen Vorteils die Gewinnneutralität der aufeinander abgestimmten Geschäfte bei jeweils zwischengeschalteten Gesellschaften herzustellen. Der Zeuge E hat keine plausible Erklärung für den Rückkaufpreis zum Nennwert geliefert. Er hat lediglich deutlich gemacht, dass er keinen Einfluss auf die Preisfindung gehabt habe. Darüber hinaus hat er die Einschätzung des Gerichts von dem gesunkenen Wert gestützt, indem er angegeben hat, dass wegen der gesunkenen Zinsen sich das Geschäft ungünstig entwickelt habe und deshalb das Genussrecht 2006 verkauft worden sei („Ich würde sagen, wir waren froh, dass wir so daraus gekommen sind“). Sein spekulativer Erklärungsversuch mit der Anknüpfung an die Entwicklung des Dollars überzeugt das Gericht nicht. Die Überhöhung des Rückverkaufspreises ist zudem auch deshalb ein Indiz für einen Gesamtplan, weil die Klägerin ohne Rückkauf zum Nennwert nicht nur bilanziell, sondern auch tatsächlich überschuldet gewesen wäre. Denn das Darlehen wäre zum Nominalwert zurückzuzahlen gewesen. Die Beteiligungen an der K-Gesellschaft und der L-Gesellschaft hatten wegen der Wertpapierleihe für die Klägerin keine hinreichenden stillen Reserven, so dass die zu 100 % fremdfinanzierten Genussrechte ohne Konzernrückhalt und somit ohne Abrede aller Beteiligten und der Gesellschafter nicht hinreichend erklärbar sind. Damit zeigt der (zumal wiederholte) Rückverkauf zum Nennwert auf, dass das Genussrecht bei der Klägerin nur der Form nach bestehen sollte, die tatsächlichen wirtschaftlichen Risiken und Chancen aber nicht beabsichtigt waren, und allein der (vermeintlich steuerfreie) Wertanstieg in Höhe der am Verkaufstag noch nicht fälligen Vergütung für den yy- bzw. z-Monats-Zeitraum dargestellt werden sollte. Ein weiteres gewichtiges Indiz, das für das Vorliegen eines übergreifenden Gesamtplans spricht, der nur auf die Erzielung der Steuerbefreiung gerichtet war, ohne dass wirtschaftliche Gründe oder sonstige beachtliche Gründe für die gewählte Gestaltung vorlagen, ist ferner, dass beide Genussrechte zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Refinanzierungsdarlehens zurückverkauft wurden. Der Gleichlauf der Schuldzinsen und der Vergütungshöhe für die Genussrechte lässt sich letztlich nur mit einer planmäßigen Auflösung der Struktur nach Ablauf von elf bzw. fünf Monaten und bewusst gegenläufigen Vergütungshöhen erklären. Denn für die im Vergleich zum mehrjährig laufenden Genussrecht viel kurzfristigere Refinanzierung wäre mit einer geringeren Verzinsung zu rechnen gewesen. Es kann dahinstehen, ob die Verzinsung mangels Besicherung für beide Geschäfte jeweils ohnehin zu niedrig gewesen wäre. Denn jedenfalls lässt dieselbe Höhe beider Entgelte im tatsächlichen Haltezeitraum darauf schließen, dass die Klägerin ein reines Vehikel zum Zweck der „Erfindung“ des steuerfreien Veräußerungsgewinn in Höhe der fixen Vergütung des Genussrechts in den ersten yy bzw. z Monaten sein sollte. Auch der Ausweis als Umlaufvermögen in den Jahresabschlüssen, die ausweislich der Datumsangaben in den Jahresabschlüssen schon vor den Veräußerungen aufgestellt wurden, spricht dafür, dass der zeitnahe Verkauf von Anfang beabsichtigt war. Soweit der Zeuge E insoweit spekulierte, dass die Datumsangaben über die Aufstellung der Jahresabschlüsse zurückdatiert worden seien und daher der Ausweis im Umlaufvermögen jeweils in Kenntnis der bereits erfolgten Veräußerung erfolgt sei, wertet das Gericht dies als eine ins Blaue gemachte Schutzbehauptung. Dafür spricht auch, dass trotz der vorgerichtlichen Hinweise des Beklagten auf den Bilanzausweis die Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine solche Rückdatierung vorgetragen und auch im Anschluss an die Zeugenaussage nicht behauptet hat. ddd) Wirtschaftliche oder sonstigen beachtliche Gründe wurden für die auf einem Gesamtplan beruhenden Geschäfte zur Überzeugung des Senats weder dargelegt noch nachgewiesen. Soweit die Klägerin und der Zeuge E behaupten, die Genussrechte und deren Fremdfinanzierung seien letztlich Arbitrage-Geschäfte gewesen, mit denen man auf bestimmte Zinserwartungen gesetzt hätte, ist dies nicht glaubhaft. Zunächst ist schon nicht nachvollziehbar, warum solche letztlich als Zinswetten anzusehende Geschäfte nicht in Form von diesbezüglichen Derivaten (Forwards, Swaps) abgewickelt wurden, sondern dafür aus steuerrechtlicher Sicht beteiligungsähnliche Genussrechte geschaffen worden sind. Diese Verbindung von Zinsarbitragegeschäft mit einem beteiligungsähnlichen Genussrecht stellt sich als gekünstelt dar und diente – selbst wenn die Zinsarbitrageabsicht berücksichtigt würde – einzig dem Zweck, formal – und zur Überzeugung des Gerichts nur vorübergehend – ein fremdfinanziertes Genussrecht zu schaffen, um die steuerfreien Einnahmen und steuerwirksamen Aufwendungen zu generieren. Die Behauptung eines Arbitrage-Geschäfts erklärt zudem nicht, warum die Klägerin jeweils trotz erheblich gestiegener Zinsen mit einem wirtschaftlichen „Nullergebnis“ im Juli 2007 bzw. Januar 2008 aussteigen konnte. Auch die bereits dargelegten äußeren Umstände sprechen dafür, dass es sich letztlich um Schutzbehauptungen handelt, um die – zur Überzeugung des Senats offensichtliche – Absicht der faktischen Steuerfreiheit der stillen Reserven aus den Flugzeugen nicht einräumen zu müssen. Ein weiteres Indiz dafür, dass kein Arbitragegeschäft vorlag, sondern das Genussrechtskapital lediglich konzernintern im Kreis gedreht und somit durch bloße Bilanzverlängerungen in den Einzelabschlüssen (ohne erkennbare Auswirkung auf den Konzernabschluss) letztlich aus dem Nichts geschöpft werden sollte, ist der Umstand, dass ein Betragsfehler (xx.xxx Euro) bei der ersten Transaktion im Rahmen der zweiten Transaktion ausgeglichen wurde. Auch dies zeigt jedenfalls in der Gesamtschau auf, dass alle Geschäfte dem schon bei Gründung der Klägerin gefassten und von ihr und dem Zeugen letztlich umgesetzten Gesamtplan als Unterfall der Absicht eines Gestaltungsmissbrauchs dienten. Demzufolge belegen die vorliegenden Umstände im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Überzeugung des Gerichts hinreichend den durch die Klägerin und die anderen Gesellschaften beabsichtigten und durchgeführten Gesamtplan und den sich daraus ergebenden Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO. Das Strukturierungsentgelt der I-Körperschaft erweist sich im Ergebnis als „Teilen“ des Steuervorteils aus der geplanten faktischen Nichtbesteuerung der Veräußerungsgewinne aus den Flugzeugen. Mit den weiteren Strukturierungen im Sinne der Vereinbarung mit der I-Körperschaft vom xx.xx.2006 war somit ersichtlich die faktische Steuerfreistellung der stillen Reserven aus den Flugzeugen durch das bei Vertragsunterzeichnung am xx.xx.2006 bereits eingeleitete Genussrechtsmodell gemeint. eee) Diese faktische Steuerfreistellung durch die bewusst herbeigeführten abzugsfähigen Zinsaufwendungen und gegenläufige nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreie Veräußerungsgewinne widerspricht den Wertungen des Gesetzes. Denn die absichtliche Schaffung des Betriebsausgabenabzugsvolumens (Zinsaufwendungen) zur anderweitigen Gewinnverrechnung stellt in Ermangelung eines tatsächlichen wirtschaftlichen Verlustes eine unangemessene Gestaltung im Sinne des § 42 AO dar, die auch unter Berücksichtigung der fehlenden Privatsphäre einer Kapitalgesellschaft (§ 8 Abs. 2 KStG) gegen die Wertungen des § 4 Abs. 4 EStG verstößt. Denn § 4 Abs. 4 EStG sieht, ausgehend vom Leistungsfähigkeitsprinzip, eine Berücksichtigung von Betriebsausgaben nur vor, wenn für das Unternehmen durch betrieblich veranlasste Maßnahmen eine wirtschaftliche Belastung eingetreten ist. Daran fehlt es jedoch auf Grund des geplanten Nullsummenspiels. Auf Grund der konkreten Struktur des vorliegenden Gesamtplans ist auch die dem § 8b KStG zugrundeliegende Systematik der Vermeidung der wirtschaft-lichen Doppelbelastung im Kapitalgesellschaftskonzern (Besteuerung nur operativer Gesellschaften, (fast) keine Besteuerung körperschaftsteuerpflichtiger Anteilseigner, weitere (Teil-) Besteuerung erst bei Übergang des Gewinns in die einkommensteuerrechtliche Sphäre, Abzugsfähigkeit von Refinanzierungsaufwendungen trotz 95 %-Steuerfreiheit der Ausschüttungen) kein gegen die Anwendung des § 42 AO sprechender steuersystematischer Gesichtspunkt. Denn die Klägerin war als einzige Vertragspartei von § 8b KStG und der Einordnung der Genussrechte als eigenkapitalähnlich im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG und § 8 Abs. 3 Satz 2, 2. Var. KStG betroffen. Alle anderen einbezogenen Gesellschaften einschließlich der genussrechtsverpflichteten XY-5 waren (planmäßig) im Ausland ansässig und nahmen daher nicht an der Systematik des Teileinkünfteverfahrens als pauschale Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung von Gewinnen von Kapitalgesellschaften teil. Die von § 8b KStG ausgehenden bzw. angenommenen Typisierungen trafen deshalb auf die übrigen Vertragsparteien vornherein nicht zu, so dass die Anerkennung eines nach § 8b Abs. 2 KStG bei der Klägerin steuerfreien Gewinns und der Abzug von Zinsaufwendungen auch nicht erforderlich ist, um eine „richtige“ Einmalzuordnung der Steuerbefreiungen des § 8b KStG in einer Kette von Anteilseignern zu erreichen. Vielmehr war die Klägerin zwischen Emission und Einziehung letztlich die einzige Anteilseignerin der eigenkapitalähnlichen Genussrechte der ausländischen und somit von § 8b KStG und § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG selbst nicht betroffenen XY-5 gewesen, so dass es auch keine steuersystematischen Gründe dafür gibt, die einzelnen Schritte des Gesamtplans steuerrechtlich anzuerkennen. Ob dies dann sogar dazu führt, dass – wofür einiges spricht – die Klägerin trotz der langen zivilrechtlichen Haltedauer nicht einmal wirtschaftliche Eigentümerin (§§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO, 20 Abs. 5 EStG a.F.) der Genussrechte war oder dass die Genussrechte bei wirtschaftlicher Betrachtung sogar nicht einmal existent waren (sondern wirtschaftlich nur ein nicht eigenkapitalähnliches Hin- und Herzahlen von Geld vorlag), kann dahinstehen. Denn dann könnte die Klägerin die streitgegenständliche Steuerbefreiung erst recht nicht in Anspruch nehmen. fff) Wegen des steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs kann auch dahinstehen, dass ein Teil der Veräußerungserlöse wegen der gestiegenen Zinsen und deshalb gefallenen Werts der Genussrechte als verdeckte Einlage anzusehen wäre und daher in Höhe der Einlagen kein nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreier Veräußerungsgewinn vorliegen würde. Die Anwendung des § 42 AO in der Gestalt des Gesamtplans hat nämlich zur Folge, die steuerlichen Folgen der durch den Gesamtplan verklammerten Transaktionen insgesamt zu negieren, so dass im Streitfall weder vom Vorliegen eines steuerfreien Veräußerungsgeschäfts, noch vom Vorliegen (möglicherweise steuerfreier) verdeckten Einlagen noch vom Vorliegen abzugsfähiger Zinsaufwendungen auszugehen ist. Die Vorschrift des möglicherweise auf die Genussrechte bei isolierter Betrachtung anwendbaren § 8b Abs. 7 KStG steht der Anwendung des § 42 AO im Streitfall ebenfalls nicht entgegen. Denn § 8b Abs. 7 KStG ist keine gegenüber § 42 AO vorrangige spezialgesetzliche Missbrauchsverhinderungsvorschrift, die für einen speziellen Bereich den Missbrauchsmaßstab vorgibt und insoweit eine Anwendung des § 42 AO durch ihre Abschirmwirkung für diesen Bereich einschränkt. Wie im Senatsurteil vom 07.11.2018 4 K 1549/16, EFG 2019, 929 ausgeführt, bestand nach den Vorstellungen des Gesetzgebers der Zweck der in § 8b Abs. 7 KStG vorgesehenen Ausnahmen darin, negative Auswirkungen der vorgesehenen steuerlichen Behandlung von Aktien und Derivaten auf den institutionellen inländischen Aktien- und Derivatehandel noch vor dem Inkrafttreten des eigentlich geplanten StSenkG (vom 23. Oktober 2000, BGBl I 2000, 1433) mit dem Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 (vom 20. Dezember 2000, BGBl I 2001, 29) zu vermeiden (BT-Drs. 14/4626, 3). Danach ging es im Ergebnis darum, befürchtete Nachteile für den Finanzplatz Deutschland und insbesondere die institutionellen Anleger abzuwenden. Primäres Ziel war somit nicht, einen Missbrauch der Steuerfreistellungen nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG zu verhindern, sondern gerade umgekehrt im Eigenhandel die steuerliche Abzugsfähigkeit ansonsten nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG nicht abzugsfähiger Veräußerungsverluste sicherzustellen. c) Mangels Anerkennung steuerfreier Veräußerungsgewinne und abzugsfähiger Zinsaufwendungen erweisen sich die angefochtenen Bescheide hinsichtlich des wegen der Teil-Einspruchsentscheidung auf die Berücksichtigung der Genussrechte 2006 und Genussrechte 2007 beschränkten Streitumfangs im Ergebnis als rechtmäßig. aa) Der Beklagte hat allerdings zu Unrecht die insgesamt im Verhältnis zu den Vorbescheiden nach § 42 AO erforderliche – von ihm durch Nichtanwendung des § 8b KStG erreichte – Einkommenskorrektur nur den beiden Streitjahren zugeordnet, obwohl auch der zeitanteilige Zinsaufwand im Jahr 2006 in Höhe von xx.xxx.xxx. Euro für den Zeitraum vom xx.0x.2006 bis 31.12.2006 Teil des Gesamtplans nach § 42 AO war. Die steuerlich gebotene Neutralisierung des Erwerbs, der Fremdfinanzierung und der Veräußerung der Genussrechte hätte es erfordert, die Passivierung der Zinsaufwendungen für die Zeiträume ab xx.0x.2006 bzw. xx.0x.2007 pro rata temporis bis zum jeweils folgenden Bilanzstichtag (31.12.2006 bzw. 31.12.2007) nicht anzuerkennen und somit den zeitanteiligen Abzug der Zinsaufwendungen zu versagen. Dadurch hätte sich die gebotene einkommenserhöhende Korrektur teilweise in das Jahr 2006 vorverlagert und dann erst über den geringeren Verlustvortrag zum 31.12.20[0]6 auf die Streitjahre ausgewirkt. bb) Gleichwohl ist keine teilweise Änderung für die Streitjahre geboten. Denn die fehlerhaften aufwandswirksamen Passivierungen der Zinsaufwendungen zum 31.12.2006 und zum 31.12.2007 wirken sich nach den Grundsätzen des formellen Bilanzzusammenhangs durch einkommenserhöhende Auflösung der unzulässigen Passivierung in den Streitjahren aus. Denn die Bescheide für 2006 sind bestandskräftig. Damit erweisen sich die vom Beklagten berücksichtigten zu versteuernden Einkommen bzw. Gewerbeerträge hinsichtlich der streitgegenständlichen Fragen als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. cc) Ausgehend davon kann dahinstehen, ob die Zinsaufwendungen überhaupt von dem durch die Teil-Einspruchsentscheidung festgelegten Streitumfang der vorliegenden Klage umfasst wären. d) Wegen des übergreifenden Gesamtplans und der dargelegten (weitergehenden) Rechtsfolgen des § 42 AO (Nichtanerkennung der Zinsaufwendungen und der gegenläufigen Veräußerungsgewinne) ist nicht zu entscheiden, ob bei isolierter Betrachtung die Gewinne aus der Veräußerung der Genussrechte am Maßstab des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG (fremdüblicher Teil der Veräußerungserlöse) und des § 8 Abs. 3 Sätze 3 ff. KStG (überhöhter Teil der Veräußerungserlöse) überhaupt steuerfrei wären und konkret welcher (zinsbedingt gegenüber dem Nominalwert gesunkene) Preis für die Veräußerung der Genussrechte fremdüblich gewesen wäre. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 3. Gründe für die Zulassung der Revision sieht der Senat angesichts des eindeutigen Gesamtplans und der Rechtsprechung des BFH zu gegenläufigen Gestaltungen durch wechselseitige Verträge nicht. (Hinweis: Die Euro-Beträge wurden zwecks Anonymisierung verändert) Die Beteiligten streiten insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Gestaltungsmissbrauchs darüber, ob der Beklagte die Steuerbefreiung nach 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) hinsichtlich der Veräußerung von Genussrechten zu Recht versagt hat. Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.200x gegründete GmbH. Ihr Stammkapital beträgt xx.xxx Euro. Ihr Sitz war zunächst in A. Sie war daher in den Streitjahren im Handelsregister des Amtsgerichts B unter HRB … eingetragen. Wegen einer 20xx erfolgten Änderung des Sitzes (nunmehr C) ist die Klägerin derzeit beim Handelsregister des Amtsgerichts D unter HRB … eingetragen. Der gesellschaftsvertragliche Unternehmenszweck lautete wie folgt: „…“ Das erste (Rumpf-) Geschäftsjahr der Klägerin endete am xx.xx.200x. Im [Monat] 2006 wurde das Geschäftsjahr auf das Kalenderjahr umgestellt und daher für den Zeitraum vom xx.xx.2006 bis 31.12.2006 ein … Rumpfwirtschaftsjahr gebildet. Ab 2007 entsprach das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr. Von der Gründung bis zum xx.xx.20xx war der Zeuge E alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin. Die Klägerin gehört seit ihrer Gründung zur XY-Gruppe, deren Obergesellschaft die XY-1 AG, eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in F-Staat ist. Die XY 1 AG war die Alleinaktionärin der ebenfalls in F-Staat ansässigen XY-2 AG (im Folgenden XY-2) ist. Diese ist seit der Gründung die Alleingesellschafterin der Klägerin. Die XY-1 AG war zudem die Alleinaktionärin der XY-3. Die XY-3 war ein Kreditinstitut mit Hauptsitz in F-Staat. Sie hatte ferner eine unselbständige Zweigniederlassung in G-Stadt (von den Beteiligten als XY-3-Branch bezeichnet). Zur XY-Gruppe gehörte ferner die XY-4 ... Diese war nach den Angaben der Klägerin die sog. externe Haupthandelseinheit der XY-Gruppe in der EU. Die … Gesellschafter der XY-4 waren zu 20 % die XY-1 AG, zu 56 % die XY-3 und zu 24 % die XY-2. Die XY-2 war ferner unmittelbar zu 100 % an der in H-Staat ansässigen XY-5 (XY-5) und mittelbar über andere Gesellschaften zu 100 % an der …in H-Staat ansässigen XY-6 beteiligt. Diese war wiederum die Alleingesellschafterin der ebenfalls in H-Staat ansässigen XY-7 und der ebenfalls in H-Staat ansässigen XY-8 …Die XY-5 war zudem Alleingesellschafterin der ebenfalls in H-Staat ansässigen XY-9 … und der XY-10 … Es lag in den Streitjahren somit folgende Beteiligungsstruktur vor (Bl. 143 FG-Akten): … Am xx.xx.2006 vereinbarte die Klägerin mit der nicht zur XY-Gruppe gehörenden I-Körperschaft so genannte Strukturierungsleistungen (siehe im Einzelnen die Vereinbarungen vom xx.xx.2006 = Bl. 805 ff. und 824 ff. Fallheft Band 3). Die Strukturierungsleistungen bezogen sich auf die Kommanditanteile, die der I-Körperschaft gehörten. Mittels dieser Kommanditanteile war zunächst die I-Körperschaft zu 100 % am Kapital der folgenden Gesellschaften beteiligt gewesen (zusammen nachfolgende die J-Gesellschaften): J-1 J-2 J-3 J-4 Jede J-Gesellschaft war Eigentümerin je eines verleasten Flugzeugs. Hinsichtlich der Flugzeuge bestand auf Ebene der J-Gesellschaften (auch steuerliche) stille Reserven in Höhe von insgesamt rund xxx Mio. Euro. Die Vereinbarungen über die Strukturierungsleistungen sahen vor, dass die Klägerin die I-Körperschaft bei einer aus folgenden Schritten bestehenden Transaktion unterstützen sollte: Einbringung der J-1- und J-3-Anteile in die K-Gesellschaft … Einbringung der J-2- und J-4-Anteile in die L-Gesellschaft … die anschließende Sonderausschüttung der durch die Einbringungen (handelsrechtlich durch Ansatz der J-Anteile mit dem Verkehrswert) aufgedeckten stillen Reserven an die I-Körperschaft die weitere Umstrukturierung der Beteiligungen. Als Gegenleistung für die Strukturierungsleistungen zahlte die I-Körperschaft im Jahr 2006 rund xx Mio an die Klägerin. Die diesbezüglichen Rechnungen (Bl. 804 und 823 Fallheft Band 3) lauten auf Strukturierungs- und Implementierungsleistungen im Zeitraum xx.xx.2006 bis xx.xx.2006 (…) bzw. xx.xx.2006 bis xx.xx. 2006 (…). Nachdem die I-Körperschaft die Kommanditanteile gegen neue Aktien in die K-Gesellschaft bzw. L-Gesellschaft eingebracht hatte und von diesen kurz danach vermögensmäßig auch die aus den stillen Reserven in den Flugzeugen herrührenden Sonderausschüttungen erhalten hatte, erwarb die Klägerin im … 2006 bzw. … 2006 sämtliche Aktien an der K-Gesellschaft und der L-Gesellschaft. Der Erwerb erfolgte nicht als Kauf, sondern auf Grundlage von verzinslichen Wertpapierdarlehensverträgen mit der I-Körperschaft als Darlehensgeberin und der Klägerin als Darlehensnehmerin der Aktien. Die Klägerin stellte dem jeweiligen Nennkapital von xx.xxx Euro entsprechende Barsicherheiten und war zur Entrichtung eines Entgelts in Höhe von 0,x % per annum (bezogenen auf den jeweiligen Nennbetrag in Höhe von xx.xxx Euro) sowie zur Rückübertragung der Aktien am xx.xx.201x (K-Gesellschaft) bzw. xx.xx.201x (L-Gesellschaft) an die I-Körperschaft verpflichtet. Die Klägerin war ferner zur Weiterleitung von Ausschüttungen, nicht jedoch zur Weiterleitung von bezogenen Gewinnabführungen verpflichtet. Bereits am xx.xx.2006 waren der I-Körperschaft zudem bis zum xx.xx.2007 auszuübende Put-Optionen auf den Verkauf ihrer Ansprüche aus den Wert-papierdarlehen an die XY-2 zum Preis in Höhe von jeweils xx.xxx Euro eingeräumt worden (Bl. 277 ff. Fallheft Ordner 1). Diese Optionen übte die I-Körperschaft am xx.xx.2007 mit Wirkung zum xx.xx.2007 aus (Bl. 293 f, 295 f. Fallheft Ordner 1). Die XY-2 erwarb deshalb die Aktienrückübertragungsansprüche aus den Wertpapierdarlehensverträgen und war ab xx.xx.2007 im Verhältnis zur Klägerin die Darlehensgeberin hinsichtlich der Aktien an der K-Gesellschaft und der L-Gesellschaft. Die Klägerin blieb die durch die Wertpapierdarlehensverträge gebundene zivilrechtliche Eigentümerin der Aktien. In den die vorgenannten Put-Optionen enthaltenen Verträgen vom xx.xx.2006 waren auch von der XY-2 im Zeitraum xx.xx.2011 bis zum xx.xx.2012 ausübbare Call-Optionen zum Erwerb der Rechte der Aktien an der K-Gesellschaft und L-Gesellschaft (Call-Optionen) vorgesehen gewesen. Diese Call-Optionen wurden durch die Ausübung der Put-Optionen der I-Körperschaft gegenstandslos. Mit Wirkung ab xx.xx.2006 (K-Gesellschaft) bzw. xx.xx.2007 (L-Gesellschaft) bestanden auf Grund von Gewinnabführungsverträgen (unstreitig) körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaften mit der Klägerin als Organträgerin und der K-Gesellschaft und der L-Gesellschaft als Organgesellschaften der Klägerin. Durch Anwachsungen des Vermögens der J-Gesellschaften auf die K-Gesellschaft bzw. die L-Gesellschaft wurden diese zu unmittelbaren Eigentümerinnen der Flugzeuge. Die K-Gesellschaft veräußerte das ursprünglich der J-x gehörende Flugzeug im [Monat] 2006 und das weitere Flugzeug im [Monat] 2007. Die L-Gesellschaft veräußerte ihre beiden Flugzeuge im [Monat] 2007 (siehe Bl. 91 Fallheft Ordner 1). Am xx.xx.2007 erwarb die Klägerin als Käuferin zudem sämtliche Anteile an der M-Gesellschaft. Dieser gehörte ebenfalls ein im Jahr 2007 veräußertes Flugzeug mit zuvor hohen stillen Reserven in Höhe von rund xx Mio Euro. Mit Wirkung ab 01.01.2008 bestand auch mit der M-Gesellschaft ein Gewinnabführungsvertrag und somit (unstreitig) eine körperschaftsteuerliche Organschaft. Seitens der M-Gesellschaft ist wegen Körperschaftsteuer 2007 und Gewerbesteuermessbetrag 2007 die gemeinsam mit dem vorliegenden Verfahren am 21.10.2020 mündlich verhandelte Klage mit dem Aktenzeichen 4 K 1644/18 anhängig. In jenem Verfahren ist streitig, ob ein von der M-Gesellschaft im Jahr 2007 geltend gemachter Verlust aus der Veräußerung von Wandelanleihen zu den im Ergebnis nicht abzugsfähige Veräußerungskosten eines im Jahr 2008 erzielten und nach § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bei der Klägerin (als Organträgerin) steuerfreien Veräußerungsgewinns gehören und ob hinsichtlich der gegenläufigen Verluste aus den einen Wandelanleihen und den Gewinnen aus den anderen Wandelanleihen ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt. In ihren Jahresabschlüssen wies die Klägerin die Anteile … mit folgenden Buchwerten aus: 31.12.2006 31.12.2007 K-Gesellschaft xx.xxx Euro x.xxx.xxx Euro L-Gesellschaft xx.xxx Euro x.xxx.xxx Euro M-Gesellschaft - x.xxx.xxx Euro Die Erhöhung der Beteiligungsansätze bezüglich der K-Gesellschaft und der L-Gesellschaft beruhen ausweislich des Jahresabschlusses 2007 auf der Einlage von Darlehens- und Zinsforderungen. Da die eingebrachten Kommanditanteile und damit auch die angewachsenen Flugzeuge handelsbilanziell zum Verkehrswert angesetzt worden waren, ergaben sich durch die Veräußerung der Flugzeuge keine Veräußerungsgewinne in den Jahresabschlüssen der K-Gesellschaft und der L-Gesellschaft und somit auch keine entsprechend höheren Gewinnabführungen an die Klägerin. Steuerlich sollen sich nach der streitigen Ansicht der Klägerin hingegen die stillen Reserven als Folge der (streitigen) steuerlichen Buchwerteinbringung auf Ebene der K-Gesellschaft und L-Gesellschaft realisiert haben und der Klägerin ein entsprechend höheres Organeinkommen zuzurechnen sein. Die Klägerin erwarb und veräußerte in den Jahren 2006 bis 2008 zudem Genussrechte und finanzierte diese mittels verzinslicher Darlehen. Der Beklagte ist der streitgegenständlichen Ansicht, dass dies geschah, um – mittels Nichtbesteuerung der Gewinne aus den Genussrechten und durch steuerlichen Abzug der gleichhohen Refinanzierungsaufwendungen – die Besteuerung der (zumindest nach Ansicht der Klägerin) im steuerlichen Organeinkommen enthaltenen stillen Reserven der Flugzeuge zu vermeiden. Der Erwerb, die Veräußerung und die Finanzierung der Genussrechte durch die Klägerin vollzog sie wie folgt: Genussrecht 2006 Mit Vereinbarung vom xx.0x.2006 begab die XY-5 ein Genussrecht im Nominalwert von [>3] Mrd. Euro gegen Zahlung dieses Betrags (im Folgenden Genussrecht 2006). Das Genussrecht 2006 war nicht börsennotiert. Zur Emission des Genussrechts schloss die XY-5 als „creditor“ (Schuldnerin) mit der XY-4 einen als „Profit Participation Agreement (Genussrechtsrechtsvereinbarung)“ bezeichneten Vertrag (Bl. 164 FG-Akte bzw. (deutsche Übersetzung) Bl. 310 ff. Fallheft Band 1). Die Genussrechtsvereinbarung sah eine Laufzeit von [>20] Jahren, also bis xx.0x.20xx und eine vom Nominalbetrag abhängige Vergütung von 3,yy % p.a. für jeweils August bis Juni der Vergütungsperiode vor. Für Juli eines jeden Jahres betrug die ebenfalls vom Nominalbetrag abhängige Vergütung 0,05 %-Punkte über dem jeweils aktuellen Zins des x-Monats-Euribor. Die Vergütungen sollten jeweils zum 01.0x. (erstmals am 01.0x.2007) fällig sein. Die Vereinbarungen sah jedoch vor, dass die Vergütungen nur im Fall eines im Zahlungszeitpunkt ausreichend hohen ausschüttbaren Gewinns zu bezahlen seien, wobei eine ausgefallene Vergütung bei einem zum nächsten Zahlungszeitpunkt ausreichend hohen Gewinn nachzuzahlen sei. Die Vereinbarungen sahen zudem für den Fall der Liquidation des XY-5 eine dem Verhältnis des Genussrechtskapital zum Nennkapital der XY-5 entsprechende Beteiligung am Liquidationserlös vor. Die Vereinbarung sah über die vorgenannten Vermögensrechte hinaus keine Teilnahme-, Mitwirkungs-, Stimm-, Kontroll- oder Informationsrechte und keinen Verwendungszweck für das Genussrechtskapital vor. Es war ferner vereinbart, dass eine Abtretung von Ansprüchen der Zustimmung der anderen Vertragspartei bedürfe. Für den Rückzahlungstag war statt der Rückzahlung die Gewährung von Anteilen an der XY-5 mit demselben Nennwert vereinbart. Auf Grund eines Veräußerungs- und Abtretungsvertrags (im Original „Purchase and Assignment Agreement“) vom ebenfalls 0x.0x.2006 erwarb die Klägerin die Ansprüche der XY-4 gegen die XY-5 zum Kaufpreis in Höhe von [>3] Mrd. Euro. Die XY-5 stimmte der auf die Kaufpreiszahlung bedingten Abtretung zu. Die Zahlung erfolgte am 0x.0x.2006. Den Kaufpreis von … Mrd. Euro finanzierte die Klägerin mit einem Darlehen in gleicher Höhe. Darlehensgeberin war [XY-3 Branch]. Das Darlehen hatte eine Laufzeit bis 03.0x.2007 und war mit einem bei Laufzeitende fälligen Zins in Höhe von 3,yy % per annum zu verzinsen. Für den zugrundeliegenden Darlehensvertrag („Loan Agreement“ = Bl. 190 ff. FG-Akten) vom 01.0x.2006 war englisches Recht und die Zuständigkeit der englischen Gerichte vereinbart. Als Darlehenssicherheit verpfändete die Klägerin ihre (abgetretenen) Ansprüche aus der Genussrechtsvereinbarung – mit Ausnahme der laufenden Vergütungen an die XY-2 AG. Für den zugrundeliegenden Verpfändungsvertrag („Pledge Agreement“) vom 01x.0x.2006 war deutsches Recht vereinbart. Zugunsten der XY-3 war der (nur für die Klägerin zwingende) Gerichtstand S vereinbart. Die XY-5 stimmte der ihr angezeigten Verpfändung unter dem 0x.0x.2006 zu (Bl. 408, 410 Fallheft Ordner 1). Mit Kauf- und Abtretungsvertrag (im Original „Purchase and Assignment Agreement“) vom 0x.0x.2007 (Bl. 200 ff. FG-Akten) verkaufte und übertrug die Klägerin das Genussrecht 2006 gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von [>3] Mrd. Euro (zurück) an die XY-4. Die XY-5 stimmte auch dieser Abtretung zu. Der mit dem Kaufpreis getilgte Rückzahlungsbetrag aus dem Darlehen betrug einschließlich Zinsen ebenfalls [>3] Mrd. Euro. Mit gesondertem Schreiben vom xx.0x.2007 (Bl. 223 f. FG-Akten) erklärte die [XY-3-Branch], dass das Darlehen zurückgezahlt und die Verpfändung somit beendet sei und sie ihre Rechte aus der Verpfändung vorsorglich freigebe. Genussrecht 2007 Mit Vereinbarung vom xx.0x.2007 begab die XY-5 ein weiteres Genussrecht diesmal im Nominalwert von [>2] Mrd. Euro gegen Zahlung dieses Betrags (Genussrecht 2007). Das Genussrecht 2007 war nicht börsennotiert. Zur Emission des Genussrechts schloss die XY-5 als „creditor“ (Schuldnerin) mit der XY-4 ein weiteres „Profit Participation Agreement (Genussrechtsrechtsvereinbarung)“ (Bl. 225 ff. FG-Akte). Die Genussrechtsvereinbarung sah erneut eine Laufzeit von [>20] Jahren vor und eine feste vom Nominalbetrag abhängige Vergütung von 4,zzz % per annum für den Zeitraum bis 0x.0x.2008 vor. Für die übrigen Zeiträume war laut Ziffer 3.1.4. 2. Teil und 3.4.2. jeweils der 6-Monats-Euribor vereinbart. Davon abweichend haben sowohl die Klägerin als auch der Beklagte vorgetragen, dass die auch in den Folgezeiträumen jeweils in den ersten 5 Monaten ab dem jeweiligen 0x.0x. der fest vereinbarte Satz in Höhe von 4,zzz % vereinbart gewesen sei. Die Vergütungen sollten jeweils zum 0x.0x. fällig sein. Die Vereinbarung sah jedoch vor, dass die Vergütungen nur im Fall eines im Zahlungszeitpunkt ausreichend hohen ausschüttbaren Gewinns zu bezahlen sei, wobei eine ausgefallene Vergütung bei einem zum nächsten Zahlungszeitpunkt ausreichend hohen Gewinn nachzuzahlen sei. Die Vereinbarungen sahen zudem für den Fall der Liquidation des XY-5 eine dem Verhältnis des Genussrechtskapitals am Nennkapital der XY-5 entsprechende Beteiligung am Liquidationserlös vor. Die Vereinbarung sah über die vorgenannten Vermögensrechte hinaus keine Teilnahme-, Mitwirkungs-, Stimm-, Kontroll- oder Informationsrechte und keinen Verwendungszweck für das Genussrechtskapital vor. Es war ferner vereinbart, dass eine Abtretung von Ansprüchen der Zustimmung der anderen Vertragspartei bedürfe. Am Rückzahlungstag war statt der Rückzahlung die Gewährung von Anteilen mit demselben Nennwert vereinbart. Auf Grund eines Veräußerungs- und Abtretungsvertrags (im Original „Purchase and Assignment Agreement“) vom ebenfalls 0x.0x.2007 (Bl. 241 ff. FG-Akten) erwarb die Klägerin die Ansprüche der XY-4 gegen die XY-5 zum Kaufpreis in Höhe von [>2] Mrd. Euro. Die XY-5 stimmte der auf die Kaufpreiszahlung bedingten Abtretung zu. Den Kaufpreis von [>2] Mrd. Euro finanzierte die Klägerin mit einem Darlehen in gleicher Höhe. Darlehensgeberin war auch hier [XY-2]. Das Darlehen hatte eine Laufzeit bis xx.0x.2008 und war mit einem bei Laufzeitende fälligen Zins in Höhe von 4,zzz % per annum zu verzinsen. Für den zugrundeliegenden Darlehensvertrag („Loan Agreement“ = Bl. 250 ff. FG-Akten) vom xx.0x.2007 war englisches Recht und die Zuständigkeit der englischen Gerichte vereinbart. Zur Sicherung der Rückzahlung verpfändete die Klägerin ihre (abgetretenen) Ansprüche aus der Genussrechtsvereinbarung – mit Ausnahme der laufenden Vergütungen – an die XY-3. Für den zugrundeliegenden Verpfändungsvertrag („Pledge Agreement“) vom xx.0x.2007 (Bl. 260 ff. FG-Akten) war deutsches Recht vereinbart. Zugunsten der XY-3 war der (nur für die Klägerin zwingende) Gerichtsstand D vereinbart. Die XY-5 stimmte der ihr anzeigten Verpfändung unter dem xx.0x.2007 zu (Bl. 275 ff. FG-Akten). Mit Kauf- und Abtretungsvertrag (im Original „Purchase and Assignment Agreement“) vom xx.xx.2007 (Bl. 279 ff. FG-Akten) verkaufte und übertrug die Klägerin zum xx.0x.2008 das Genussrecht 2007 aufschiebend bedingt auf die Zahlung eines am xx.0x.2008 fälligen Kaufpreises in Höhe von [>2] Mrd. Euro an die XY-4. Mit dem Kaufpreis tilgte die Klägerin den gleichen hohen Rückzahlungsbetrag aus dem Darlehen inkl. Zinsen. Ausweislich der namentlichen Erwähnung auf der jeweils ersten Seite waren die vorgenannten Verträge vom 0x.0x.2006, 0x.0x.2007, 0x.0x.2007 und vom xx.xx.2007 von der Rechtsanwaltskanzlei N vorbereitet worden. Teils wird das Büro in O, teils das Büro in P und im Übrigen kein Büro, sondern nur der Kanzleiname als solches wiedergegeben. Im Einzelnen wird zum Inhalt der vorgenannten Verträge auf die Akten verwiesen. Die Klägerin wies das Genussrecht 2006 in ihren Jahresabschlüssen zum 3x.xx.2006 und zum 31.12.2006 jeweils mit dem Nominalwert in Höhe von … Mrd. Euro im Umlaufvermögen unter den sonstigen Vermögensgegenständen aus. In den Anhängen zu den Jahresabschlüssen gab die Klägerin an, dass am jeweiligen Bilanzstichtag eine Veräußerung des Genussrechts beabsichtigt gewesen sei. Im dem unter dem xx.xx.2006 unterzeichneten Lagebericht zum xx.xx.2006 heißt es: „…“ (Bl. 17 Bilanzheft 2006). Die Darlehensverbindlichkeit gegenüber der XY-3 wies die Klägerin mit … Mrd. Euro zuzüglich der unbezahlten Zinsen für den Zeitraum 0x.0x.2006 bis xx.xx.2006 bzw. 31.12.2006 aus. Der Aufstellungsvermerk der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers für die Bilanz zum xx.xx.2006 ist unter dem xx.0x.2007 unterzeichnet worden (Bl. 26 Bilanzheft 2006). In der Bilanz zum 31.12.2007 wies die Klägerin das Genussrecht 2007 mit dem Nominalwert in Höhe von … Mrd. Euro im Umlaufvermögen unter den sonstigen Vermögegenständen aus. Im Jahresabschluss 2007 heißt es ferner, dass bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs des Genussrechts eine kurzfristige Veräußerung des Genussrechts 2007 beabsichtigt gewesen sei (Bl. 12 Bilanzheft 2007/2008). Die Darlehensverbindlichkeit gegenüber der XY-2 wies die Klägerin mit … Mrd. Euro zuzüglich der unbezahlten Zinsen für den Zeitraum 0x.0x.2007 bis 31.12.2007 aus. In der Gewinn- und Verlustrechnung zum Jahresabschluss 2007 wies die Klägerin hinsichtlich des Genussrechts 2006 einen als außerordentlichen Ertrag bezeichneten Gewinn aus der Veräußerung des Genussrechts 2006 in Höhe von xxx.xxx.xxx Euro, die auf den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 0x.0x.2007 entfallenden Refinanzierungsaufwendungen für das Genussrecht 2006 und die auf den Zeitraum xx.0x.2007 bis 31.12.2007 entfallenden Refinanzierungsaufwendungen für das Genussrecht 2007 aus. Auch die XY-5 erfasste für das Genussrecht 2006 Zins- und ähnliche Aufwendungen in Höhe von xxx.xxx.xxx Euro (davon xx.xxx.xxx für 2006 und xx.xxx.xxx Euro für 2007 (Bl. 732 Fallhefte Ordner 7) In der Gewinn- und Verlustrechnung zum Jahresabschluss 2008 wies die Klägerin einen als außerordentlichen Ertrag erfassten Gewinn aus der Veräußerung des Genussrechts 2007 in Höhe von xx.xxx.xxx Euro und die auf den Zeitraum 01.01.2008 bis 0x.0x.2008 entfallenen Zinsaufwendungen aus. Auch die XY-5 erfasste für dieses Genussrecht insgesamt nur Zins- und ähnliche Aufwendungen i.H.v. xx.xxx.xxx Euro (davon xx.xxx.xxx für 2007 und x.xxx.xxx Euro für 2008, Bl. 758 Fallhefte Ordner 2). Die Klägerin ging in ihren Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen für 2007 zum einen davon aus, dass die 2007 durch die Veräußerung der drei Flugzeuge gehobenen stillen Reserven über die Organschaft mit K-Gesellschaft und L-Gesellschaft das zu versteuernde Einkommen der Klägerin um rund xxx Mio. Euro erhöhten. Zum anderen gab die Klägerin in den Erklärungen für 2007 und 2008 an, dass die in den Jahresabschlüssen 2007 und 2008 erfassten Gewinne aus der Veräußerung der Genussrechte nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei seien und daher jeweils nur 5 % des Gewinns nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG wegen der Pauschalierung nicht abzugsfähiger Betriebsgaben der Besteuerung unterliege. Zum Inhalt der Jahresabschlüsse zum xx.xx.2006 und 31.12.2006 bis 31.12.2008 und der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen 2007 und 2008 wird im Einzelnen auf die Akten verwiesen. Die Klägerin wurde zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt. Insbesondere berücksichtigte der Beklagte die erklärten Gewinne aus der Veräußerung der Genussrechte als im Ergebnis nach § 8b Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 KStG zu 95 % steuerfreie Veräußerungsgewinne. Für 2007 wurde auf Grund von Verlustvorträgen zum 31.12.2006 die Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetrag zunächst auf 0 Euro festgesetzt. Die Zinsaufwendungen wurden als abzugsfähig berücksichtigt. Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG erfolgte nicht. Der Beklagte führte auf Grund einer Prüfungsanordnung vom xx.xx.2010 im Zeitraum vom xx.xx.201x bis xx.xx.201x eine steuerliche Außenprüfung für die Jahre 2006 bis 2009 durch. Ferner fand auch bei der K-Gesellschaft und der L-Gesellschaft bezüglich der Einbringungsvorgänge eine Außenprüfung statt. Die Betriebsprüfer gelangten zu der streitigen – vorliegend aber nicht streitgegenständlichen – Ansicht, dass die stillen Reserven in den Flugzeugen bereits 2006 im Rahmen der Einbringungsvorgänge steuerlich aufgedeckt worden seien, weil die Einbringungen der J-1 bis J-4 auf Grund der zeitnahen Sonderausschüttungen nicht zum steuerlichen Buchwert erfolgt seien. Der Klägerin seien daher geringere Einkommen aus den Organschaften mit der K-Gesellschaft und L-Gesellschaft zuzurechnen. Gegen die umwandlungssteuerrechtliche Bewertung der Einbringungsvorgänge wurden noch anhängige Einsprüche eingelegt. Die Betriebsprüfer gelangten in Bezug auf das der Klägerin für 2008 zuzurechnende Einkommen der M-Gesellschaft zudem zu der Ansicht, dass die von dieser für 2008 erklärte Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG, § 42 AO und § 1 AStG im Umfang der 2007 erzielten Verluste aus der Wandelschuldbefreiung nicht anerkannt werden könne. Die Genussrechte waren ebenfalls Gegenstand der Betriebsprüfung. Auf Prüfungsanfragen zum Hintergrund der die Genussrechte betreffenden Transaktionen gab die Klägerin an, dass die Anlagestrategie der Klägerin bei Erwerb der Genussrechte – jeweils unter Berücksichtigung des Marktumfelds – in der Ausnutzung von zinsbedingten Arbitragemöglichkeiten bestanden habe. Diese Strategie basiere auf der Fristeninkongruenz zwischen dem Genussrecht ([>20] Jahre Laufzeit) auf der Aktivseite einerseits und der ersten Fremdfinanzierung (yy bzw. z Monate Laufzeit) auf der Passivseite anderseits. Die Klägerin trug vor, dass das Investment in die Genussrechte das Potenzial gehabt habe, wegen des nur anfänglich gleichen Zinssatzes erhebliche Gewinne zu erzielen. Die Entscheidung zum Verkauf der Genussrechte habe auf der Verschlechterung des jeweiligen Marktumfeldes beruht. Es sei mit steigenden Zinsen und damit einem Wertverlust des Genussrechts zu rechnen gewesen. Der Kaufpreis entspreche dem Marktwert, der unter Anwendung der gültigen Marktzinssätze und Berücksichtigung des Risikoprofils des Genussrechts durch Abdiskontierung der Zahlungsströme ermittelt worden sei. Dass die Genussrechte nach der Rückübertragung zum 31.12.2007 bzw. zum 31.12.2008 nicht mehr im Jahresabschluss der XY-5 als Verbindlichkeit enthalten gewesen seien, beruhe darauf, dass die XY-4 diese auf Grund unabhängiger, neuer Entscheidungen an XY-5 veräußert habe. Im Einzelnen wird zum Vortrag auf die Akten verwiesen (Bl. 1201 ff., 1354 ff., 1459 ff. Fallheft Ordner 4). Anhand weiterer Angaben der Klägerin (Bl. 1204 Fallheft Ordner 4) und den Jahresabschlüssen der XY-5 zum 31.12.20[0]6 bis 31.12.20[0]8 (Bl. 713 ff., 717 ff., 734 ff. Fallheft Ordner 2) stellten die Betriebsprüfer zudem folgendes fest: Am xx.0x.2006 waren folgende weitere Transaktionen mit anschließenden Zahlungsflüssen in Höhe von jeweils [>3] Mrd. Euro ausgeführt worden: Die XY-5 erwarb Anteile an der XY-8 von der XY-7 auf Termin unter Anzahlung des Kaufpreises (sog. … ) und wies zum 31.12.20[0]6 die Anzahlung als Beteiligung an der XY-7 in Höhe von [>3] Mrd. € mit einem sog. „… “ (also Fälligkeit) zum 0x.0x.2007 aus. XY-7 begab ein Darlehen mit Zwangswandlung auf neue Anteile an XY-7 an XY-8 (sog. …). XY-8 leistete eine Einlage bei XY-3 Branch (sog. deposit). Am xx.0x.2007 waren folgende Transaktionen mit Zahlungsflüssen in Höhe von jeweils [>2] Mrd. Euro ausgeführt worden: Die XY-5 erwarb von der XY-9 Anteile an der XY-10 auf Termin unter Anzahlung des Kaufpreises (sog. … ). XY-9 begab ein Darlehen mit Zwangswandlung auf neue Anteile an XY-9 an XY-10 (sog. … ). XY-10 leistete eine Einlage bei der XY-3 Branch (sog. deposit). Die Klägerin teilte während der Betriebsprüfung mit, dass die XY-3 Branch sowie XY-8, XY-7, XY-9 und XY-10 über die erhaltenen Beiträge frei hätten verfügen können (Bl. 1204, 1209 Fallheft Ordner 4). Die Prüfer gelangten gleichwohl zu der Ansicht, dass die [>3] Mrd. Euro und die [>2] Mrd. Euro im Ergebnis konzernintern im Kreis bewegt worden seien und der Erwerb und die Veräußerung der Genussrechte mit Ablauf der Erwerbsfinanzierung auf einem Gesamtplan beruht habe. Es liege daher ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vor. Die Anerkennung der Steuerfreiheit der Veräußerung der Genussrechte nach § 8b Abs. 2 KStG sei zu versagen. Im Einzelnen wird zum Inhalt des Prüfungsberichts vom 14.10.2016 (Bl. 4 ff. Sonderband Betriebsprüfungsberichte) auf die Akten verwiesen. Der Innendienst des Beklagten schloss sich den im Prüfungsbericht festgehaltenen Prüfungsfeststellungen der Betriebsprüfer an und erließ am xx.xx.2016 unter Berufung auf § 164 Abs. 2 AO entsprechend geänderte Bescheide, darunter auch – unter Berücksichtigung der geänderten Verlustvorträge zum 31.12.2006 – geänderte Körperschaftsteuerbescheide und Gewerbesteuermessbescheide jeweils für 2007 und 2008 und geänderte Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes jeweils zum 31.12.2007 und zum 31.12.2008. Zum Inhalt der Bescheide wird im Einzelnen auf die Akten (Bl. 59 ff. FG-Akten) verwiesen. Für 2007 ergab sich trotz ausreichend hoher zum 31.12.2006 festgestellter Verlustvorträge auf Grund der sog. Mindestbesteuerung ein zu versteuerndes Einkommen bzw. ein positiver Gewerbesteuermessbetrag. Die verbliebenen Verlustvorträge wurden sodann 2008 vollständig verbraucht. Gegen die Änderungsbescheide für 2006 bis 2009 bzw. zum 31.12.2006 bis 31.12.2009 vom xx.xx.2016 legte die Klägerin Einspruch ein und begründete dies damit, dass die Versagung der Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG auf den Veräußerungsgewinn bezüglich der Genussrechte rechtswidrig sei. Der Beklagte wies mit Teil-Einspruchsentscheidung vom xx.xx.2018 (Bl. 81 ff. FG-Akten) den Einspruch gegen die Versagung der Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 2 KStG hinsichtlich der Genussrechte 2006 und 2007 als unbegründet zurück. Zwar liege jeweils ein sog. Eigenkapitalgenussrecht im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 8 Abs. 3 Satz 2, 2. Var. KStG vor, das nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG begünstigt wäre. Die Genussrechtstransaktionen hätten aber vor dem Hintergrund der Gewinne aus der Flugzeugveräußerung dazu gedient, bewusst steuerfreie Veräußerungsgewinne einerseits und gleichhohe abzugsfähige Zinsaufwendungen anderseits zu kreieren. Für die insoweit erfolgten Einzelschritte fehlten wirtschaftliche Gründe. Es liege daher am Maßstab des § 42 AO 1977 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2001 (§ 42 AO a.F.) ein Gestaltungsmissbrauch in Form des Gesamtplans vor. Der BFH habe im Beschluss vom 19.01.2011 X B 43/10, BFH/NV 2011, 636 entschieden, dass der Gesamtplan ein Anwendungsfall des § 42 AO sei. Nach der Gesamtplanrechtsprechung seien für die steuerrechtliche Beurteilung eine Mehrzahl von Rechtsgeschäften, die auf einer einheitlichen Planung beruhten und in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stünden, zu einem einheitlichen und wirtschaftlichen Vorgang zusammengefasst. Das wirtschaftliche Gesamtergebnis dieses Vorgangs werde sodann unter den Steuertatbestand subsumiert. Von der notwendigen Beherrschbarkeit der einzelnen Schritte könne entsprechend des Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg, Urteil vom 23. März 2007 – 2 K 147/05 –, EFG 2007, 1220 dann ausgegangen werden, wenn z.B. der Steuerpflichtige allein handelt oder enge gesellschaftsrechtliche Verflechtungen bestehen, die es den Gesellschaftern ermöglichen, ihren Willen in allen beteiligten Gesellschaften durchzusetzen, oder wenn bei mehreren beteiligten Personen die Abfolge der einzelnen Teilschritte durch vertragliche Vereinbarungen von vornherein festgelegt ist. Die Voraussetzungen lägen im Streitfall vor, weil der Erwerb, die Finanzierung, die Refinanzierung im Konzernverbund und die kurzfristig geplante Veräußerung der Genussrechte 2006 und 2007 entgegen der Ansicht der Klägerin nicht marktüblich sei. Es sei daher zu unterstellen, dass der Initiator nicht,,konzeptlos" vorgegangen ist, zumal bei beteiligten Gesellschaften die mit den Genussrechten einhergehenden Vertragsverhältnisse ausweislich der Bilanz der XY-5 nur für kurze Zeit bestanden hätten und die Genussrechte im Umlaufvermögen bilanziert worden seien. Dies und die weiteren Umstände sprächen für das Vorliegen eines Konzepts bzw. eines Plan der Initiatoren. Soweit die Klägerin behauptete, der Rückkauf sei nicht zeitgleich mit Rückzahlung der Darlehen nach 11 bzw. 5 Monaten geplant gewesen, sondern wegen der Finanz- und Wirtschaftskrise und der Erwartung steigender Zinsen erfolgt, sei dies von der Klägerin nicht näher begründet worden, warum die XY-4 dann überhaupt bereit war, das Genussrechtskapital zuzüglich der Vergütung ohne Wertabschlag zu kaufen. Dies sei allein auf den von Anbeginn feststehenden Gesamtplan zurückzuführen. Das Steuerrecht müsse daher an diese tatsächlichen verwirklichten Sachverhalte anknüpfen. Da sich die Erträge aus dem Genussrecht und der Fremdfinanzierung aufheben würden, gebe es keine wirtschaftlichen Gründe für die Einzelschritte. Letztlich seien keine außersteuerrechtlichen Gründe für die beiden Genussrechtsgeschäfte zu erkennen und daher die Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG auf die Genussrechte zu versagen. Dass eine Teil-Einspruchsentscheidung (ausschließlich) zu den Genussrechten erlassen wurde, begründete der Beklagte damit, dass eine Entscheidung zu den unselbständigen Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaften erst ergehen solle, wenn das hinsichtlich der Bewertung der Einbringungsvorgänge angestrengte Rechtsbehelfsverfahren abgeschlossen sei. Gegen die Nichtanwendung des § 8b Abs. 2 KStG in den Körperschaftsteuerbescheiden, Gewerbesteuermessbescheiden und Verlustvortragsbescheiden für 2007 bzw. zum 31.12.2007 und 2008 bzw. 31.12.2008 richtet sich die vorliegende Klage. Die Klägerin behauptet, dass dem Kauf des Genussrechts 2006 folgende Anlagestrategie zugrunde gelegen habe: Nach den Genussrechtsbedingungen sei die Vergütung für die ersten elf Monate einer jeden Vergütungsperiode während der [>20]-jährigen Laufzeit mit 3,xx % festgelegt gewesen. Nur für den letzten Monat der jeweiligen 12-monatigen Vergütungsperiode ermittele sich die Vergütung variabel auf Basis des dann jeweils gültigen l-Monats-EURIBOR zzgl. 0,05 %. Dadurch hätten dauerhaft erhebliche Arbitragegewinne erzielt werden können, wenn der Marktzins zur Refinanzierung sinke. Ebenso erhöhe sich bei sinkenden Zinsen für Anlagen mit entsprechender Bonität der Marktwert des Genussrechtes 2006 selbst. Die Geschäftsführung der Klägerin habe angesichts der damals absehbaren Indikatoren unter Beobachtung des US-Marktes auch in Europa sinkende Zinsen erwartet. Dafür sei das Genussrecht 2006 ein aus Sicht der Geschäftsführung auch langfristig gutes Investment gewesen. Die ursprüngliche Einschätzung der Geschäftsführung der Klägerin, dass der Marktzins sinken würde, habe sich dann aber nicht erfüllt. Außerdem habe zu diesem Zeitpunkt der maßgebliche EURIBOR Zins über dem Festzins des Genussrechts 2006 gelegen, was den Marktwert des Genussrechts 2006 mit seinem relativ geringen variablen Vergütungsanteil negativ beeinflusst hätte und damit ein erhebliches Risikopotential dargestellt habe. Auf Anfrage der Klägerin im Juni 2007 habe sich die XY-4 bereit erklärt, das Genussrecht 2006 zu kaufen. Als Preis habe die XY-4 den Nominalbetrag zzgl. der aufgelaufenen Vergütungen angeboten. Den Kaufpreis habe die XY-4 in ihrer Funktion als sog. Calculation Agent berechnet. Der Verkaufstag x.0x.2007 sei gewählt worden, um das Genussrecht 2006 zum Zeitpunkt des Auslaufens der Darlehensvereinbarung mit der XY-3-Branch zu veräußern. So sei weder eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen noch eine Anschlussfinanzierung zu vereinbaren gewesen. Das Genussrecht 2007 habe durch die gegenüber dem Genussrecht 2006 deutlich kürzere Periode einer festen Vergütung (fünf statt elf Monate) deutlich weniger sensitiv auf mögliche Zinssteigerungen im Markt mit Wertverlusten reagiert. Mit der höheren festen Vergütung sei den geänderten Marktzinsbedingungen Rechnung getragen worden. Auch durch den geringeren Nominalbetrag sei das absolute Risiko für die Klägerin geringer gewesen. Entsprechend hätten sich aber auch die Gewinnchancen der Klägerin gemindert, bei sinkenden Zinsen eine Steigerung des Marktwerts des Genussrechts 2007 durch den Anteil der dann über dem Marktzins liegenden festen Vergütung zu erzielen. Für den Kauf des Genussrechts 2007 sei die Fortführung der bisherigen Anlagestrategie und zum anderen aber ein Investment, das den neuen Marktbedingungen angepasst gewesen sei und das Risiko für die Klägerin im Vergleich zum Genussrecht 2006 erheblich reduziert habe, ausschlaggebend gewesen. Der Verkauf zum 0x.0x.2008 sei wegen des sich weiter verschlechternden Marktumfelds – in der Zwischenzeit weiterangestiegene Zinsen – erfolgt. Die Klägerin habe die bisherige Anlagestrategie aufgegeben, weil sie diese nunmehr als zu risikoreich einschätzt habe. Aus Sicht der Geschäftsführung der Klägerin habe der Kaufpreis keinesfalls unter dem damaligen Marktwert des Genussrechts 2007 gelegen. Die Klägerin behauptet ferner, dass die Klägerin in die Verwendung des Genussrechtskapitals durch die XY-5 nicht eingebunden gewesen sei und keine Unterlagen dazu vorlegen könne. Es sei auch keine Verrechnungspreisdokumentation erstellt worden, denn es habe sich um ein steuerliches Eigenkapitalinvestment gehandelt. Das aus Sicht der Klägerin investierte Kapital und das aus Sicht der XY-5 erhaltene Kapital sei wertgleich gewesen. Die Frage eines Fremdvergleichs habe sich damit erübrigt. Die Klägerin meint, dass die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG einschlägig sei, da es sich um Eigenkapitalgenussrechte im Sinne von § 8b Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. KStG handele und kein Fall des § 42 AO vorliege. Der Anwendung des § 42 AO a.F. stehe die Wertung des § 8b Abs. 2 KStG entgegen. Sowohl die Veräußerung als auch laufende Bezüge aus Aktien und gleichgestellten Genussrechten seien vorbehaltlich der Pauschalierung nicht-abzugsfähiger Betriebsausgaben stets auch im Fall eines fremdfinanzierten Erwerbs trotz der Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen steuerfrei. Die sich daraus ergebende Steuerersparnis mache eine Gestaltung nicht unangemessen. Die Klägerin habe damit nur von ihren Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht. Die Klägerin habe das Darlehen als Fremdfinanzierung aufgenommen und damit den Ankauf der Genussrechte als eigene Eigenkapitalinvestments finanziert. Dies mittels § 42 AO zu missbilligen, widerspräche dem BFH-Urteil vom 20.06.2000 VIII R 57/98, BFH/NV 2001, 28. Es liege auch keine lediglich bloße formale Maßnahme vor. Denn die Klägerin habe sich mit den Genussrechten Gewinnchancen schaffen wollen. Die Klägerin sei auch nicht berechtigt oder verpflichtet gewesen, die Genussrechte wieder verkaufen zu können oder zu dürfen. Der Klägerin habe freigestanden, die Genussrechte langfristig zu halten. Anders als der Beklagte meinte, habe den Genussrechten ein erhebliches Gewinnpotential ebenso innegewohnt, wie die Klägerin auch ein Verlustrisiko getragen habe, das sich auch schon im späteren Veräußerungszeitpunkt hätte realisieren können. Der Marktpreis wäre gestiegen, wenn die Marktzinsen gesunken wären. Insoweit sei eine ex-ante-Betrachtung aus dem Zeitpunkt des Kaufs geboten. Zudem sei es der Klägerin bei dem späteren Verkauf darum gegangen, drohende Verluste wegen des sich abzeichnenden Zinsanstiegs aufzuschließen. Dass der Verkauf innerhalb des Konzerns erfolgte, könne ihr nicht entgegengehalten werden. Denn es komme nur auf die Fremdüblichkeit an. Soweit der Beklagten das sog. Beweisverderberurteil des BFH vom 15.02.1989 X R 16/86, BStBl. II 1989, 462 auf den Fall übertrage, sei dies nicht zulässig. Denn dies gelte nur, wenn ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsverletzung verletzt hat. Soweit der Beklagte abweichend von der Teil-Einspruchsentscheidung erstmals in der Klageerwiderung die Einordnung der Genussrechte als eigenkapitalersetzend bestreite, sei dies nicht nachvollziehbar. Die Parteien wollten gerade das Eigenkapital-Genussrecht zum Entstehen bringen. Ob später tatsächlich eine Beteiligung am Liquidationserlös erfolge, sei nicht entscheidend. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass auch § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG der Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG nicht entgegenstehe. Die Klägerin meint zudem, dass der Zeuge E glaubhaft geschildert habe, dass Risiken und auch Gewinnchancen bestanden hätten. Der Bankenbereich sei zwar ein Bereich, der sich von der Realwirtschaft in vielerlei Hinsicht abgekoppelt habe. Gleichwohl komme es im vorliegenden Fall auf die Klägerin als eigene juristische Person an. In ihrem Bereich habe es keine Null-Summen-Spiele und keine vertraglichen Verabredungen von Anfang an gegeben. Dann sei es eben so, dass nach der Rechtsprechung des 1. Senats des BFH § 42 AO in diesen Fällen nicht greife, sondern die von der Klägerin erklärten Effekte eingetreten seien. Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen: Der Körperschaftsteuerbescheid 2007 und der Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2007 jeweils vom xx.xx.2016 und in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom xx.xx.2018, werden dahingehend geändert, dass der Gewinn aus der Veräußerung des „Genussrechts 2006“ in Höhe von xxx.xxx.xxx Euro gemäß § 8b Abs.2 KStG steuerfrei gestellt wird. Dem Beklagten wird gem. § 100 Abs. 2 Satz 3 FGO aufgegeben, die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag nach dieser Maßgabe und unter Berücksichtigung nicht abziehbarer Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG neu zu berechnen, das Ergebnis unverzüglich formlos mitzuteilen sowie die Bescheide nach Rechtskraft der Entscheidung mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2007 vom xx.xx.2016 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom xx.xx.2018 wird dahingehend geändert, dass der Verlustfeststellung der im Körperschaftsteuerbescheid 2007 entsprechend dem Klageantrag zu 1) ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte zugrunde gelegt wird. Dem Beklagten wird gem. § 100 Abs. 2 Satz 3 FGO aufgegeben, den verbleibenden Verlustvortrag nach dieser Maßgabe neu zu berechnen, das Ergebnis unverzüglich formlos mitzuteilen sowie den Bescheid nach Rechtskraft der Entscheidung mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2007 vom xx.xx.2016 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom xx.xx.2018 wird dahingehend geändert, dass der Verlustfeststellung der im Gewerbesteuermessbescheid 2007 entsprechend dem Klageantrag zu 1) ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb zugrunde gelegt wird. Dem Beklagten wird gem. § 100 Abs. 2 Satz 3 FGO aufgegeben, den vortragsfähigen Gewerbeverlust nach dieser Maßgabe neu zu berechnen, das Ergebnis unverzüglich formlos mitzuteilen sowie den Bescheid nach Rechtskraft der Entscheidung mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben. Der Körperschaftsteuerbescheid 2008 und der Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2008, jeweils vom xx.xx.2016 und in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom xx.xx.2018, werden dahingehend geändert, dass der Gewinn aus der Veräußerung des „Genussrechts 2007“ in Höhe von xx.xxx.xxx Euro gemäß § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei gestellt wird. Dem Beklagten wird gem. § 100 Abs. 2 Satz 3 FGO aufgegeben, die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag nach dieser Maßgabe und unter Berücksichtigung nicht abziehbarer Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG neu zu berechnen, das Ergebnis unverzüglich formlos mitzuteilen sowie die Bescheide nach Rechtskraft der Entscheidung mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2008 vom xx.xx.2016 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom xx.xx.2018 wird dahingehend geändert, dass der Verlustfeststellung der im Körperschaftsteuerbescheid 2008 entsprechend dem Klageantrag zu 4) ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte zugrunde gelegt wird. Dem Beklagten wird gem. § 100 Abs. 2 Satz 3 FGO aufgegeben, den verbleibenden Verlustvortrag nach dieser Maßgabe neu zu berechnen, das Ergebnis unverzüglich formlos mitzuteilen sowie den Bescheid nach Rechtskraft der Entscheidung mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2008 vom xx.xx.2015 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom xx.xx.2018 wird dahingehend geändert, dass der Verlustfeststellung der im Gewerbesteuermessbescheid 2008 entsprechend dem Klageantrag zu 4. ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb zugrunde gelegt wird. Dem Beklagten wird gem. § 100 Abs. 2 Satz 3 FGO aufgegeben, den vortragsfähigen Gewerbeverlust nach dieser Maßgabe neu zu berechnen, das Ergebnis unverzüglich formlos mitzuteilen sowie den Bescheid nach Rechtskraft der Entscheidung mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben, Hilfsweise: Die Revision wird zugelassen. Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht im Klageverfahren erstmals geltend, dass zumindest Zweifel daran bestünden, ob die Genussrechte überhaupt den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG genügten. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin das Genussrecht nur für eine kurze Zeit gehalten habe, könne nicht von ihrer Beteiligung am Liquidationserlös ausgegangen werden. Zudem werde im Kauf- und Abtretungsvertrag zwischen den Genussrechten und den abgetretenen Ansprüchen unterschieden, so dass zweifelhaft sei, ob bei der Klägerin überhaupt Genussrechte vorgelegen hätten. Für die Haltezeit von yy bzw. z Monaten ließen sich die Genussrechte vielmehr als partiarische Darlehen qualifizieren. Die Vergütung habe zudem lediglich einer Kapitalverzinsung entsprochen. Der Beklagte hält ferner – die dargelegte Begründung aus der Teil-Einspruchsentscheidung im Wesentlichen vertiefend – daran fest, dass jedenfalls wegen eines Gestaltungsmissbrauchs in Form eines Gesamtplans die Veräußerung der Genussrechte nicht steuerfrei sei. Wirtschaftlich betrachtet seien die Genussrechte und die zusammenhängenden Vertragsverhältnisse ein Nullsummenspiel gewesen. Die von der Klägerin behauptete Absicht eines Arbitragegewinns habe tatsächlich nicht bestanden. Ansonsten hätte die XY-4 bei steigenden Zinsen bei Rückkauf der Genussrechte nicht jeweils den Nennwert zuzüglich Vergütung für den jeweils ersten Festvergütungszeitraum entrichtet. Wirtschaftliche Interessen hätten daher bei den Geschäften keine Rolle gespielt. Dies zeige sich gerade daran, dass bei Rückkauf des Genussrechts (trotz gestiegener Zinsen) noch der Nennwert bezahlt worden sei, dann aber ein Monat später (trotz gestiegener Zinsen) das Genussrecht 2007 mit dem höheren Vergütungszins vereinbart worden sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der Rückkauf jeweils dazu geführt habe, dass die XY-4 die Genussrechte eingezogen habe. Die Emission habe daher im Konzerninteresse an der Teilnahme an der Gestaltung für yy bzw. z Monate bestanden. Auch für die Klägerin könne demzufolge nur das Konzerninteresse an der Teilnahme an dem Gesamtplan und nicht der behauptete Arbitragegewinn entscheidend gewesen sein. Nur auf Grund des Gesamtvertragskonzepts habe die Klägerin davon ausgehen können, dass die XY-5 einen ausschüttbaren Gewinn aus den Geschäften mit den Gesellschaften XY-7 bzw. XY-9 erzielen könne. Denn dies sei Voraussetzung für die in den Lageberichten der Klägerin geäußerte Annahme gewesen, dass die wegen der Passivierung der aufgelaufenen unbezahlten Zinsverpflichtungen entstandene bilanzielle Überschuldung durch die Hebung der in den Genussrechten liegenden stillen Reserven beseitigt würde. Ohne Gesamtvertragskonzept hätte die Klägerin zudem nicht wissen können, dass sie selbst an den Bilanzstichtagen nur bilanziell und nicht auch tatsächlich überschuldet gewesen sei. Dazu komme, dass die XY-5 bei dem Prepaid Forwards von der XY-7 – mutmaßlich wegen eines Zahlendrehers (xxx.xxx.xxx Euro statt xxx.xxx.xxx Euro) – xx.xxx Euro mehr als vereinbart bekommen und in derselben Höhe aus dem Prepaid Forwards Agreement mit XY-9 genau diese xx.xxx Euro weniger bekomme habe. Dies ergebe sich aus den Jahresabschlüssen der XY-5 (Bl. 725, 742 und 758 Fallheft Ordner 2) und zeige ebenfalls die gewollte Neutralisierung der Geschäfte auf. Es sei nach der BFH-Rechtsprechung unangemessen, ein rein steuerliches Ziel mit gegenseitig sich aufhebenden und damit sinnlosen Geschäften mit einer negativen Vorsteuerrendite zu erreichen. Dies gelte auch für § 8b Abs. 2 KStG und gegenläufige abzugsfähige Aufwendungen. Dass dies von vornherein so geplant gewesen sei, werde auch durch die in den Jahresabschlüssen beschriebene kurzfristige Veräußerungsabsicht belegt. Die Missbrauchsabsicht der Klägerin ergebe sich daraus, dass die Steuerfreiheit der Veräußerungsgewinne es ermöglicht habe, mit den gegenläufigen Zinsaufwendungen die bereits ab 2006 bezifferbaren Gewinne der K-Gesellschaft und der L-Gesellschaft aus dem Verkauf der Flugzeuge zu neutralisieren. Es seien auch keine wirtschaftlichen oder sonstigen beachtlichen Gründe für die gewählte Gestaltung gegeben. Das bloße Behaupten von wirtschaftlichen Gründen reiche nicht. Die Klägerin habe trotz Aufforderung der Betriebsprüfung keine Konzepte, Gutachten oder Risikoanalysen zu den Genussrechten vorgelegt. Die Klägerin habe lediglich vorgetragen, dass es u.U. Bleistiftaufzeichnungen auf Schmierzetteln gegeben habe, die nicht archiviert worden seien. Dies erschließe sich nicht, zumal die Klägerin erst zwei Wochen vor Ausgabe der Genussrechte gegründet worden sei. Ferner hätte auch aus Compliance-Gründen die Anbahnung und Durchführung der Genussrechtegeschäfte umfangreich dokumentiert werden müssen. Schließlich habe auch …Q in der Schlussbesprechung ausgesagt, dass „Geschäfte wie hier“ schon mehrfach mit unterschiedlichen Kunden durchgeführt worden seien. Auch dies spreche dafür, dass weitergehende Unterlagen vorliegen müssten und die Klägerin sie lediglich nicht herausgeben wolle. Soweit die Bescheide entsprechend den Prüfungsfeststellungen nur die Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG versage, sei dies zwar insoweit fehlerhaft, als tatsächlich auf Grund von § 42 AO die Veräußerungsgewinne nicht zu besteuern und die Zinsaufwendungen nicht abzuziehen seien. Daraus ergäben sich jedoch keine unterschiedlichen Steuerfolgen. Der Beklagte meint, dass die Schilderungen des Zeugen E auf wenig professionelles Handeln schließen lassen würden. Das sei so nicht glaubhaft. Es bleibe bei der Beurteilung, dass die Entscheidungen in G-Stadt getroffen worden seien und die Klägerin nur ausführendes Organ eines Nullsummenspiels gewesen sei. Außer den steuerlichen Gründen habe es keine wirtschaftlichen Gründe für die Investments gegeben. Das Gericht hat durch Abfrage unter Euribor-rates.com folgende in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Zinssätze festgestellt: yy-Monats-Euribor % x-Monats-Euribor % 0x.0x.2006 3,51 3,033 2x.0x.2006 3,701 3,272 0x.0x.2007 4,497 4,112 z-Monats-Euribor x-Monats-Euribor 0x.0x.2007 4,392 4,452 xx.0x.2007 4,845 4,834 xx.xx.2007 4,702 4,713 0x.0x.2008 4,639 4,651 In der mündlichen Verhandlung wurde der Zeuge … E zur Sache vernommen. Zum Inhalt seiner Aussagen wird auf die Sprachaufzeichnung, die den Beteiligten als CD übersandt wurde, verwiesen. Der Zeuge E hat ebenfalls Tabellen mit Zinssätzen vorgelegt, die zu den Akten genommen wurden und auf die verwiesen wird. Dem Gericht lagen die Verwaltungsakten (1 Band Körperschaftsteuerakten, 1 Band Gewerbesteuerakten, 2 Bilanzhefte, 1 Sonderband Betriebsprüfungsberichte und 1 Band Rechtsbehelfsakten) sowie 5 Ordner Fallhefte der Betriebsprüfung vor. Diese waren Gegenstand des Verfahrens.