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Urteil

4 K 839/19

Hessisches Finanzgericht 4. Der Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2021:0713.4K839.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klägerin hat vorliegend – in Abgrenzung zur Nichtigkeitsfeststellungsklage – eine Anfechtungsklage erhoben, was sich (neben der Klageschrift auch) aus ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten und zuvor erörterten Klageantrag ergibt. II. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin war bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung – also am 14. November 2019 – prozessführungsbefugt, weil die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bestand. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Geschäftsbetrieb ist mit Rechtskraft der Bestätigung des Plans durch das Insolvenzgericht auf die Schuldnerin – die Klägerin also – übergegangen. Danach ist hier davon auszugehen, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der Regelungen im gestaltenden Teil des Insolvenzplans ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses durch das Insolvenzgericht wieder durch ihren Geschäftsführer selbstständig handlungsfähig war. Ferner ist hier davon auszugehen, dass die Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses (spätestens) nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit am 19. Oktober 2018 eintrat, weil insoweit weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich ist, dass eine sofortige Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluss eingelegt worden ist. Sonstige Anhaltspunkte, die gegen die Zulässigkeit der Klage sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nach Ergehen der Einspruchsentscheidung fristgemäß Klage erhoben worden. III. Die Klage ist unbegründet. Die Unbegründetheit der Klage ergibt sich daraus, dass im Zeitpunkt der (durch die Klage vom 14. November 2018 bewirkten) Einspruchseinlegung die Einspruchsfrist abgelaufen war. Entgegen der Ansicht der Klägerin war der angefochtene Feststellungsbescheid ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Denn der durch die Steuerberatungsgesellschaft vertretene (und für die Klägerin handelnde) Insolvenzverwalter stand im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids noch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Klägerin zu. 1. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht zwar gemäß § 259 InsO grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder auf die Klägerin (und damit ihren Geschäftsführer) über. Eine solche Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist hier jedoch nicht gegeben. Nach den Ausführungen im gestaltenden Teil des Insolvenzplans (Seite 37 Nr. 4) ist – wie bereits im Rahmen der Ausführungen zur Zulässigkeit dargelegt – die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Geschäftsbetrieb mit Rechtskraft der Bestätigung des Plans durch das Insolvenzgericht auf die Klägerin übergegangen. Auch § 254 Abs. 1 InsO sieht insoweit vor, dass erst mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten eintreten. Da gegen den Bestätigungsbeschluss gemäß § 253 InsO die sofortige Beschwerde statthaft ist, kann die formelle Rechtskraft frühestens mit Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 569 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 253, 6 Abs. 1, 4 InsO) eintreten, wobei der Lauf der Frist aufgrund der in § 252 Abs. 1 InsO vorgeschriebenen Verkündung des Bestätigungsbeschlusses gemäß § 6 Abs. 2 InsO für alle Beteiligten gleichzeitig im Abstimmungstermin bzw. im – hier nicht gegebenen – gesondert bestimmten Verkündungstermin beginnt (Huber/Madaus in: Münchner Kommentar InsO, 4. Auflage 2020, § 254, Rn. 9; Exner/Wittmann in: Beck/Depré, Praxis der Insolvenz, 3. Auflage 2017, § 43, Rn. 89). Eine sofortige Wirksamkeit der Entscheidung kann das Insolvenzgericht nicht anordnen (Braun in: Nerlich/Römermann, InsO, 42. Lieferung, § 254, Rn. 5). Der erkennende Senat schließt sich dieser in der Literatur dazu – offenbar ohne Gegenmeinung – vertretenen Auffassung an. Dies erscheint auch sachgerecht, weil – worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat – eine sofortige Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluss auch durch einen stimmlosen Beteiligten und im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Ladung zum Abstimmungstermin erhoben werden kann. Zwar ist es richtig, dass der ordnungsgemäß geladene Gläubiger nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 InsO bereits im Abstimmungstermin dem Plan widersprechen und nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 InsO gegen den Plan abstimmen muss, um formell beschwert zu sein und eine zulässige Beschwerde erheben zu können. Jedoch setzt dies in beiden Fällen voraus, dass ordnungsgemäße Ladungen vorliegen (Spliet in: Karsten Schmidt, InsO, 19. Auflage 2016, § 253, Rn. 6f.). Es verbleibt für diese Fälle nur das Beschwerdeverfahren, um insoweit eine Überprüfung vorzunehmen. Auch § 253 Abs. 4 InsO ist zu entnehmen, dass ein Wirksamwerden des Insolvenzplans erst nach Rechtskraft eintreten kann. Anderenfalls wäre diese Regelung weitgehend überflüssig, wonach ein Wirksamwerden des Insolvenzplans ausnahmsweise vorgezogen werden kann, um besondere Nachteile durch eine Verzögerung zu verhindern. Letztlich entspricht es auch allgemeinen Rechtsgrundsätzen, dass Rechtskraft erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eintritt. a) Danach konnte hier Rechtskraft frühestens zwei Wochen nach Verkündung des Bestätigungsbeschlusses und damit erst zwei Wochen nach dem 04. Oktober 2018, also am 19. Oktober 2018, eintreten. Da vorliegend der streitgegenständliche Bescheid bereits am 08. Oktober 2018 ergangen ist und unter Berücksichtigung der Drei-Tages-Fiktion des § 122 AO damit als am 11. Oktober 2018 bekannt gegeben gilt, fällt der Zeitpunkt der Bekanntgabe noch in die Rechtsmittelfrist und damit in einen Zeitraum vor dem Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses, in dem der Insolvenzverwalter nach dem Insolvenzplan noch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hatte. Ihm gegenüber ist danach der Bescheid zu Recht bekannt gegeben worden. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 12. November 2018, einem Montag. b) Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal die Steuerberatungsgesellschaft den Bescheid erhalten hat und Vollmacht hatte, für die Klägerin tätig zu werden. Zwar mag die vor der Insolvenzeröffnung erteilte Vollmacht erloschen sein (vgl. dazu Finanzgerichts Hamburg, Gerichtsbescheid vom 19. August 2011, 3 K 148/11, EFG 2012, 727). Jedoch wirkt die vom Insolvenzverwalter erteilte Vollmacht des Bevollmächtigten fort (so für Prozessvollmachten Lüer/Streit in: Uhlenbruck, InsO, 15. Auflage 2019, § 259, Rn. 13 und Jaeger, InsO, 2019, § 259, Rn. 16 mit der Möglichkeit, eine Aussetzung des Verfahrens zu beantragen). Letztlich muss sich der Beteiligte über die Aufhebung eines Insolvenzverfahrens informieren und erforderliche fristwahrende Handlungen selbst vornehmen (Söhn in: H/H/Sp, AO/FGO, 262. Lieferung, § 110 AO, Rn. 138). Für den Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ohne die Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann nichts anderes gelten. 2. Soweit die Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die BFH-Entscheidungen vom 18. Februar 2002 (I R 33/01) und 10. Dezember 2008 (I R 41/07) meinte, der hier streitgegenständliche Bescheid habe nicht ergehen dürfen, ist dies unzutreffend. Zwar gilt nach der BFH-Rechtsprechung, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Abschluss der Prüfungen gemäß §§ 176, 177 InsO grundsätzlich keine Bescheide mehr erlassen werden dürfen, in denen Besteuerungsgrundlagen festgestellt oder festgesetzt werden, die die Höhe der zur Insolvenztabelle anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen können, wobei entscheidend ist, ob die festgestellten Besteuerungsgrundlagen abstrakt geeignet sind, sich auf möglicherweise als Insolvenzforderung anzumeldende Steueransprüche auszuwirken (BFH, Urteil vom 18. Dezember 2002, I R 33/01, BStBl II 2003, 630; BFH, Urteil vom 10. Dezember 2008, I R 41/07, BFH/NV 2009, 719). Ausnahmen sollen jedoch dann gelten, wenn der Bescheid Grundlage einer Erstattungsforderung sein kann und der Insolvenzverwalter die Feststellung oder Festsetzung ausdrücklich beantragt (BFH, Urteil vom 18. Dezember 2002, I R 33/01, BStBl II 2003, 630; BFH, Urteil vom 10. Dezember 2008, I R 41/07, BFH/NV 2009, 719). So hatte der BFH die abstrakte Eignung bei einer auf 0 € lautenden Körperschaftsteuerfestsetzung unter den damaligen Bedingungen verneint, wobei es die Festsetzung mit 0 € auch nicht als Feststellung eines Ausschlusses eines Erstattungsanspruchs angesehen hat (BFH, Urteil vom 10. Dezember 2008, I R 41/07, BFH/NV 2009, 719). Für eine Feststellung gemäß § 47 Abs. 2 KStG a.F. hat der BFH eine abstrakte Eignung auf als Insolvenzforderung anzumeldende Steueransprüche zwar gesehen, jedoch für solche Fälle, in denen die Bescheide Grundlage für Erstattungen sein können und der Insolvenzverwalter die Feststellung oder Festsetzung beantragt, eine Ausnahme für erwägenswert gehalten (BFH, Urteil vom 18. Dezember 2002, I R 33/01, BStBl II 2003, 630). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass der streitgegenständliche Bescheid nicht hätte ergehen dürfen. Selbst wenn man trotz der fehlenden Anmeldung von Körperschaftsteueransprüchen als Insolvenzforderungen zur Tabelle und dem Unterschied zu den auch Steuerbelastungen betreffenden Feststellungen nach § 47 KStG a.F. davon ausgehen wollte, dass der Feststellungsänderungsbescheid nach § 27 Abs. 2 KStG und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31. Dezember 2015 abstrakt geeignet ist, sich auf als Insolvenzforderung anzumeldende Steueransprüche auszuwirken, so ist hier doch hervorzuheben, dass sich die durch die Änderung des Feststellungsbescheids bewirkte Erhöhung des steuerlichen Einlagenkontos allenfalls zugunsten der Klägerin auswirken und auch nicht als Ausschluss eines weiteren Erstattungsanspruchs angesehen werden kann. Dies gilt zumal der Insolvenzverwalter den Änderungsantrag der Klägerin aktiv weiterverfolgt hat, indem er, nachdem ihn der Beklagte mit Schreiben vom 13. Juni 2018 über den Änderungsantrag informiert und dazu inhaltlich Stellung genommen hatte, die Steuerberatungsgesellschaft am 04. Juli 2018 bevollmächtigte, die den ursprünglichen Änderungsantrag gestellt hat, ohne dass diese trotz des Schreibens vom 13. Juni 2018 und dem wiederholenden Schreiben vom 13. August 2018 erkennbar von der ursprünglichen Rechtsauffassung abgerückt wäre. Damit hat sich der Insolvenzverwalter den Änderungsantrag zu eigen gemacht. 3. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht nicht mehr darauf ein, ob die Berücksichtigung der Sacheinlage im steuerlichen Einlagenkonto materiell-rechtlich zutreffend abgelehnt worden ist. Denn zum einen war – wie dargelegt – seine Änderung insoweit auch nicht beantragt, sondern aus Sicht der Klägerin konsequenterweise lediglich die Aufhebung. Zum anderen ist der angefochtene Bescheid – wie ebenfalls dargelegt – bestandskräftig. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. V. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine Gründe für die Zulassung ersichtlich sind. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, da die aufgeworfenen Rechtsfragen entweder eindeutig zu beantworten sind oder durch die bereits bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt sind und die Entscheidung auf einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse des Streitfalls beruht. Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31. Dezember 2015 wirksam bekannt gegeben und rechtzeitig dagegen Einspruch eingelegt worden ist. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das mit Vertrag vom 16. Mai 2014 gegründet wurde und die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von Chemikalien und Anlagen zur Wasseraufbereitung, Service und Wartung von Anlagen zur Wasseraufbereitung sowie die Entwicklung umwelttechnischer Verfahren zum Unternehmensgegenstand hat (HRB XXX). Alleiniger Geschäftsführer war zunächst Herr B und ist nunmehr nach dessen Abberufung sein Vater, Herr C, der seit dem XX.XX.2015 im Handelsregister eingetragen ist. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31. Dezember 2015 erging am 02. Dezember 2016 und stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Am 03. Januar 2018 stellte die Klägerin vertreten durch die D-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Steuerberater E (im Folgenden: Steuerberatungsgesellschaft) einen Antrag auf Änderung des Bescheids über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Zur Begründung wies die Klägerin darauf hin, dass im Wirtschaftsjahr 2015 eine Kapitalerhöhung durchgeführt worden sei. Dazu hätten die eintretenden Gesellschafter ein Agio auf die übernommene Stammeinlage i.H.v. XXX € und der Gesellschafter B eine Sacheinlage i.H.v. XXX € geleistet. Die Sacheinlage habe aus Wirtschaftsgütern bestanden, die aus der freien Masse der insolventen Vorgängergesellschaft F-GmbH & Co. KG stammten. Es handele sich bei der Sacheinlage um Gegenstände, an denen Frau G ein Vermieterpfandrecht zustehe und die sie ihrem Sohn B, geschenkt habe, der wiederum die Einlage getätigt habe. Durch Beschluss des Amtsgerichts H-Stadt vom 01. Mai 2018 wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Rechtsanwalt I zum Insolvenzverwalter bestellt (XXX IN XX/18). Zur Tabelle angemeldet wurden ausschließlich Umsatzsteueransprüche. Der Insolvenzverwalter bevollmächtigte am 04. Juli 2018 die Steuerberatungsgesellschaft die Klägerin in allen steuerlichen Angelegenheiten gegenüber dem Beklagten zu vertreten. Die Vollmacht umfasste auch die Zustellung von Mitteilungen jeder Art, insbesondere Verwaltungsakten und gerichtlichen Entscheidungen (Bl. 90 Sonderband Antrag Änderung). Am 05. September 2018 wurde dem Insolvenzgericht H-Stadt ein Insolvenzplan für und durch die Klägerin vorgelegt. Der Insolvenzplan enthielt folgenden Passus (Seite 37 Nr. 4): „Der Plan tritt mit Rechtskraft der Bestätigung des Plans durch das Insolvenzgericht in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Geschäftsbetrieb mit allen damit verbundenen Pflichten (z.B. zur Abgabe von Steuererklärungen, zur Zahlung von Steuern, Abgaben etc.), Rechtsverhältnissen (Dauerschuldverhältnissen wie Arbeitsverträgen, Versorgungsverträgen etc.) auf die Schuldnerin über. […]. Der Plan wird überwacht durch den bestellten Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt I.“ Am 04. Oktober 2018 fand der Erörterungs- und Abstimmungstermin über den Insolvenzplan statt, an dem der Beklagte trotz Ladung nicht teilnahm. Der Insolvenzplan wurde in diesem Termin angenommen. Das Insolvenzgericht bestätigte mit Beschluss vom selben Tage den Insolvenzplan vom 05. September 2018. Der Beklagte erließ am 08. Oktober 2018 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid zum 31. Dezember 2015 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG. Darin wurde das steuerliche Einlagekonto von 0 € auf XXX € erhöht und damit das Agio i.H.v. XXX € berücksichtigt. Hinsichtlich der Sacheinlage des Gesellschafters B i.H.v. XXX € wurde der Änderungsantrag vom 03. Januar 2018 abgelehnt, da trotz entsprechender Anforderungen ein Nachweis, dass die Wirtschaftsgüter aus der Insolvenzmasse der F-GmbH & Co. KG an die Vermieterin freigegeben wurden, nicht vorgelegt wurden. Der Bescheid enthielt im Adressfeld die Anschrift der Steuerberatungsgesellschaft und bezog sich auf die „A-GmbH z.H. I als Insolvenzverw.“ Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 04. Oktober 2018 ging dem Beklagten mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 am 30. Oktober 2018 zu. Er enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung: „Diese Entscheidung kann von den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn der Schuldner keine natürliche Person ist, von den an dem Schuldner beteiligten Personen, mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht H-Stadt … einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung im Abstimmungstermin oder in einem Verkündungstermin […].“ Gegen die Ablehnung erhob die Klägerin am 14. November 2018 eine Anfechtungssprungklage, zu der der Beklagte jedoch keine Zustimmung erteilte (4 K 1601/18). Das Hessische Finanzgericht gab das Verfahren zur Durchführung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens an den Beklagten ab. Mit Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 2019 wurde die als Einspruch behandelte Klage vom 14. November 2018 vom Beklagten als unzulässig verworfen. Anders als die Klägerin meine, bestehe kein Bekanntgabemangel. Der Insolvenzplan werde frühestens nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist rechtskräftig, weshalb der Bescheid vom 08. Oktober 2018 zu Recht der Steuerberatungsgesellschaft als Prozessbevollmächtigten des Insolvenzverwalters der Klägerin bekannt gegeben worden sei. Die Einspruchsfrist sei unter Berücksichtigung des § 122 Abs. 2 AO bereits am 12. November 2018 und damit vor Erhebung der Klage am 14. November 2018 abgelaufen. Dagegen richtet sich die am 04. Juni 2019 bei Gericht eingegangene Klage. Die Klägerin ist im Kern der Auffassung, dass der Insolvenzplan bereits mit Wirkung vom 04. Oktober 2018 Rechtskraft entfalte. Dies ergebe sich daraus, dass die im Abstimmungs- und Erörterungstermin anwesenden Gläubiger dem Plan zustimmten und Gläubiger, die nicht an der Abstimmung über den Insolvenzplan teilgenommen haben, das Recht auf sofortige Beschwerde verwirkt hätten, weil es die Teilnahme am Abstimmungs- und Erörterungstermin und die Versagung der Zustimmung zum Insolvenzplan im Termin voraussetze. Aus diesem Grunde sei bereits zu diesem Zeitpunkt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Klägerin wieder auf diese übergegangen, so dass der Geschäftsführer für diese handlungsfähig und vertretungsbefugt sei. Die Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids an den Insolvenzverwalter sei daher nicht wirksam. Der Bescheid könne erst zu dem Zeitpunkt als bekannt gegeben gelten, zu dem der Geschäftsführer ihn erhalten habe. Das sei am 14. November 2018 der Fall gewesen. Zudem habe der hier in Rede stehende Bescheid, wie die Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die BFH-Entscheidungen vom 18.12.2002 (I R 33/01) und 10.12.2008 (I R 41/07) geltend gemacht habe, nicht ergehen dürfen. Der Sache nach stehe der Klägerin auch die Berücksichtigung der Sacheinlagen zu. Denn die Vermieterin habe Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen die F-GmbH & Co. KG, so dass ihr an den eingebrachten Sachen ein Vermieterpfandrecht zustehe, sie die Sachen in Besitz nehmen dürfe und ihrem Sohn schenken könne, der wiederum die Einlage getätigt habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zum 31. Dezember 2015 nach § 27 Abs. 2 KStG und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG vom 08. Oktober 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 2019 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist auf seine Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 2019 und ergänzt im Rahmen der Klageerwiderung, dass der maßgebliche Zeitpunkt für den Eintritt der Wirkungen des Insolvenzplans die Rechtskraft der Planbestätigung sei. Dies sei nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist oder nach rechtskräftiger Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Fall. Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Beschwerde, über die das Beschwerdegericht zu befinden habe, sei auch darauf hinzuweisen, dass bei fehlerhafter Ladung zum Abstimmungs- und Erörterungstermin auch eine Beschwerdebefugnis der Gläubiger bestehe, wenn diese keinen Widerspruch im Termin eingelegt hätten. Zudem gebe es auch sogenannte stimmlose Beteiligte, für die ebenfalls das Erfordernis des Widerspruchs entfalle. Diese am Insolvenzverfahren Beteiligten würden jedoch in ihren Rechten beschnitten, wenn allein durch die Abstimmung der Stimmberechtigten und ordnungsgemäß geladenen Gläubiger die Beschwerdefrist entfallen und der Plan sofort in Rechtskraft erwachsen würde, zumal sich das Vorliegen einer solchen Fallkonstellation auch erst nach dem Abstimmungstermin offenbare, weshalb die von der Klägerin intendierte Vorverlagerung der Rechtskraft mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht zu vereinbaren sei. Dem Gericht haben neben der Prozessakte die beigezogene zweibändige Akte des Verfahrens 4 K 1601/18, die Körperschaftsteuerakte, das Bilanz-Heft sowie die Sonderbände „Änderungsantrag“, „Einspruch“, „Verträge“ und „Insolvenzverfahren“ vorgelegen. Ihr Inhalt ist zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden.