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Beschluss

4 K 618/20

Hessisches Finanzgericht 4. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2021:0607.4K618.20.00
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Tenor
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert beträgt xxx.xxx Euro.
Entscheidungsgründe
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert beträgt xxx.xxx Euro. I. Die Beteiligten stritten um die Rechtmäßigkeit von zwei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 05.02.2020, die sich gegen die Klägerin als (Vollstreckungs-) Schuldnerin aus einheitlichen Vollstreckungstiteln über steuerrechtlich begründete Forderungen der Republik Slowenien richteten. Zum wesentlichen Sachverhalt wird auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Juli 2020 – VII B 73/20 (AdV), BFHE 270, 60, BStBl II 2021, 127 im vorausgehenden Verfahren über die vom BFH insgesamt abgelehnte Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen verwiesen. Abweichend von der Annahme der BFH, dass die Drittschuldnerinnen auch die Rückstandsaufstellungen, in denen die slowenische Finanzverwaltung als Gläubiger der zu vollstreckenden Ansprüche genannt wird, erhalten hatten, ist zwischen den Beteiligten im vorliegenden Verfahren jedoch unstreitig, dass die Rückstandsaufstellungen nur den Ausfertigungen an die Klägerin beigefügt gewesen waren. Die Drittschuldnerinnen hatten die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen ohne Rückstandsaufstellungen erhalten. Die Klägerin behauptet insoweit lediglich, dass nur der an sie übersandten Ausfertigung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung betreffend die B Bank AG die mit der Klage in Kopie vorgelegten, das Aktenzeichen dieser Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wiedergebenden Rückstandsaufstellung beigefügt gewesen. Eine weitere Rückstandsaufstellung mit dem Aktenzeichen der Pfändung- und Einziehungsverfügung gegenüber der C Bank habe sie nicht erhalten. Im Zeitpunkt des Erlasses der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen war jedenfalls hinsichtlich der Forderung 1 des einheitlichen Vollstreckungstitels eine Klage der Klägerin gegen die Besteuerung des Bruttoerlös aus der Veräußerung des Schiffes anhängig. Dieser Klage hat das zuständige slowenische Gericht inzwischen stattgegeben. Die Haupt- und Zinsforderungen 2 und 3 und die diesbezüglich – auch hinsichtlich der Zinsforderungen - vom Beklagten geltend gemachten Säumniszuschläge sind durch die Einziehungen des Guthabens bei der B Bank AG vollständig erfüllt. Der Beklagte hat die über diese Forderungen hinausgehenden Einziehungsbeträge erstattet. Der Beklagte hob zudem die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen die C Bank auf. Von einer Aufhebung der Verfügung gegenüber der B Bank AG sah der Beklagte im Hinblick auf die nach der Einziehung des gepfändeten Guthabens erfolgte Kündigung der Geschäftsbeziehung ab. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin meint, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen von Anfang an rechtswidrig gewesen seien. Daher habe der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beklagte meint hingegen, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen bis zur Erledigung des Rechtsstreits rechtmäßig gewesen seien. Daher habe die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. II. Auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Das Gericht hebt nach dem insoweit anwendbaren § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf. 1. Die Entscheidung über die Kosten hat nicht nach § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO zu erfolgen. a) Zwar sind nach § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO die Kosten des Verfahrens der Behörde aufzulegen, soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Bescheids durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes stattgegeben wird. Diese Vorschrift greift jedoch weder für den eingezogenen Teil des ursprünglichen Pfändungsbetrags noch für den übrigen Pfändungsbetrag ein. b) Hinsichtlich der Pfändung bei der B Bank AG scheidet eine Anwendung des § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO schon wegen der erfolgten Einziehung in deren Umfang aus. Bereits mit dieser – hinter dem Pfändungsbetrag (x.xxx.xxx,xx Euro) zurückbleibenden – Auszahlung des Guthabens in Höhe von xxx.xxx,xx Euro (= xxx.xxx,xx + x.xxx,xx Euro) hatte sich die Klage teilweise erledigt. Denn die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen beinhalten im Ergebnis nur die Pflicht, die Zahlung an den Beklagten zu dulden, stellen aber – anders als Steuerbescheide – kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zahlungen dar (vgl. Loose, in: Tipke/Kruse, AO, § 309 Rz. 56). c) Soweit in Folge der Aufhebung der Forderung 1 des einheitlichen Vollstreckungstitels sich die Zwangsvollstreckung mittels der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen und daher auch die Klage auch hinsichtlich des bis dahin nicht eingezogenen Teils des ursprünglichen Pfändungsbetrags haben, erfolgt die Kostenentscheidung ebenfalls nicht nach § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO. aa) Nach der Rechtsprechung, der sich der beschließende Berichterstatter anschließt, liegt kein Fall des § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO vor, wenn die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts auf Grund der Aufhebung oder Änderung eines anderen für die beklagte Behörde inhaltlich bindenden und (ggf. vorläufig) vollstreckbaren Verwaltungsakt beruht (vgl. BFH, Beschluss vom 18.12.2003 - I B 137/03, BFH/NV 2004, 530). Denn in diesem Fall hat die Behörde, deren Folgebescheid angefochten ist, nicht notwendig einen Einfluss auf die Bindungswirkung des vorangegangenen Bescheids. bb) Dies gilt auch für die vorliegende Konstellation, in der der einheitliche Vollstreckungstitel – wie der BFH im zugehörigen AdV-Verfahren entschieden hat (Beschluss vom 30.07.2021 VII B 73/20, BFHE 270, 60, BStBl II 2021, 127) – nach den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten der Europäischen Union die ersuchte Behörde grundsätzlich zur Vollstreckung verpflichtet. 2. Nach § 138 Abs. 1 FGO ist unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. a) Die Berücksichtigung des Sach- und Streitstands gebietet eine Prüfung des mutmaßlichen Ausgangs des Rechtsstreits unter Außerachtlassung des erledigenden Ereignisses (vgl. Ratschow, in Gräber, FGO 9. Aufl. 2019, § 138 Rz. 30 mit weiteren Nachweisen), vorliegend demnach unter Außerachtlassung der Einziehungen und der Aufhebung des einheitlichen Vollstreckungstitels hinsichtlich der Forderung 1. Danach wäre die Klage voraussichtlich überwiegend abzuweisen gewesen. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen: aa) Für die nicht die Säumniszuschläge betreffenden Einwendungen der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen folgt die Unbegründetheit der Klage im Wesentlichen aus den Gründen des Beschlusses des BFH vom 30. Juli 2020 VII B 73/20 über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) der streitgegenständlichen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen. bb) Der hier beschließende Berichterstatter teilt allerdings nicht die Ansicht des BFH, wonach es im vorliegenden Streitfall auf die Rechtsfrage, ob die Republik Slowenien in den Pfändungs- und Einziehungsverfügung als Vollstreckungsgläubiger hätte erwähnt werden müsse, nicht ankomme. Denn der BFH ist insoweit davon ausgegangen, dass der Beklagte die Rückstandsaufstellungen auch an die Drittschuldnerinnen übersandt habe. Wie der Beklagte unmittelbar im Nachgang zum Beschluss des BFH glaubhaft zunächst telefonisch und dann auch schriftlich dem Gericht mitgeteilt hat und von der Klägerin auch nicht bestritten wird, hatten die Drittschuldnerinnen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen indes ohne die Rückstandsaufstellungen erhalten. Diese waren und sind lediglich in der Akte unmittelbar nach den Aktenausfertigungen der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen abgeheftet. cc) Gleichwohl genügt nach der Rechtsauffassung des beschließenden Berichterstatters die in den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen enthaltene Bezeichnung des Landes Hessen als Gläubiger der der Vollstreckung zugrundeliegenden Forderungen. aaa) Nach § 252 AO gilt die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, für Zwecke des Vollstreckungsverfahren als Gläubiger der Ansprüche. Dies gilt entgegen der Erwägungen des Finanzgerichts (FG) Münster (Beschluss vom 21.01.2020 11 V 3213/19, EFG 2020, 419) und der Klägerin auch für die Frage der Bezeichnung des Forderungsinhabers in den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Das Zwangsvollstreckungsrecht der Abgabenordnung beruht auf der Gesamtzuständigkeit der nach §§ 16 ff. AO zuständigen Finanzbehörden. So geht insbesondere mit dem Umzug einer Person die Zuständigkeit für die Veranlagung, die Abrechnung und die Vollstreckung auch für bereits entstandene Steueransprüche auf die durch den Umzug örtlich zuständige Finanzbehörde insgesamt über (BFH, Urteil vom 19. März 2019 – VII R 27/17 –, BFHE 263, 483, BStBl II 2020, 31). Das hat zur Folge, dass bei einem inländischen länderübergreifenden Zuständigkeitswechsel die Vollstreckung von Steueransprüchen, die vor dem Zuständigkeitswechsel festgesetzt wurden oder für die – etwa nach § 1 Abs. 1 Zerlegungsgesetz (Aufkommensberechtigung für das laufende Jahres richtet sich nach Wohnort bzw. Sitz am 10.10. des jeweiligen Jahres) – das Wegzugsland (zusammen mit dem Bund und ggf. den Gemeinden) noch der materiell-rechtliche Steuergläubiger im Sinne von Art. 106 Abs. 3 GG ist, nicht durch das letztlich steueranspruchsberechtigte Land erfolgt. Dieser Gesamtzuständigkeit der durch den Umzug zuständig gewordenen Behörde und der Fiktion des § 252 AO liefe es entgegen, wenn für Zwecke des Erlasses von Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach den dem Wegzugsland zustehenden Steueransprüchen einerseits und den eigenen Ansprüchen (etwa für später entstandene Steuern oder wegen § 3 Abs. 5 Satz 5 AO für steuerliche Nebenleistungen) des durch sein Finanzamt vollstreckenden Landes andererseits zu unterschieden wäre. Mit einer derartigen Differenzierung nach den unterschiedlichen Steuergläubigern ginge zudem entgegen § 309 Abs. 2 Satz 2 AO eine gegenüber dem Drittschuldner offenzulegende Differenzierung nach Besteuerungszeiträumen einher, weil das Wegzugsland als (weiterer) Vollstreckungsgläubiger wegen der betroffenen früheren Zeiträume anzugeben wäre. Zudem wird soweit ersichtlich nicht vertreten, dass die Einziehungsklage zugunsten des wahren Steuergläubigers zu erheben wäre. Sie ist vielmehr nach zutreffender Ansicht von der Körperschaft im Sinne von § 252 ZPO zu erheben (vgl. Loose, in Tipke/Kruse, AO § 315 Rz. 3). Insoweit bezweckt die Fiktion des § 252 AO gerade die einheitliche Aktivlegitimation des Landes sowohl für eigene Ansprüche als auch für die Vollstreckung von Ansprüchen anderer Körperschaften. Diese (Fiktions-) Wirkung des § 252 AO gilt auch für die Vollstreckung nach dem EUBeitrG. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EUBeitrG ist die Forderung des ersuchenden Mitgliedstaats wie eine inländische Forderung zu behandeln. Zwar würde abweichend von § 3 Abs. 5 Satz 5 AO die ggf. bezahlten Säumniszuschläge gemäß § 9 Abs. 6 Satz 1 EUBeitrG dem ersuchenden Mitgliedstaat zustehen. Die durch § 252 AO vermiedenen Probleme aus einer andernfalls notwendigen Angabe unterschiedlicher Steuergläubiger würden aber gleichwohl noch für die dem ersuchten Mitgliedstaat (hier dem Beklagten) geschuldeten Vollstreckungskosten (§ 9 Abs. -5 Satz 1, 16 Abs. 1 EuBeitrG, 337 ff. AO) bestehen. § 9 Abs. 1 Satz 2 EUBeitrG vermeidet daher in Verbindung mit § 252 AO, dass die Einziehungsklage für unterschiedliche Gläubiger erhoben werden muss. Auf dieser einheitlichen Aktivlegitimation der ersuchten Körperschaft beruht die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 EUBeitrG. Nach dieser Vorschrift kann bei erheblichen Kosten der Betreibung eine Beteiligung des ersuchenden Mitgliedstaats an den Kosten vereinbart werden. Damit sind ersichtlich (zumindest auch) die Kosten von Einziehungsklagen gemeint. Denn gerade für diese besteht ein Klageabweisungsrisiko mit der Kostenlast der Körperschaft, die Aktivpartei der Einziehungsklage wird. § 16 Abs. 2 Satz 2 EUBeitrG eröffnet daher die Möglichkeit, vor einer Einziehungsklage über die Vereinbarung mit dem ersuchenden Mitgliedstaat sicherzustellen, dass dieser für die in seinem Interesse erhobenen Einziehungsklage das Prozesskostenrisiko trägt. Vor diesem Hintergrund überzeugt die Ansicht des FG Münster und der Klägerin, dass die Nennung des wahren Gläubigers notwendiger Teil von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sei, nicht. Insbesondere muss der Drittschuldner den von § 252 AO abweichenden „wahren“ Gläubiger nicht stets kennen, weil er die Erfüllung des gepfändeten Zahlungsanspruchs des Vollstreckungsgläubigers auf das von der Vollstreckungsbehörde bei der Einziehung angegebene Konto vornehmen kann und die Vollstreckungsbehörde diese Zahlung im Fall des EUBeitrG an den ersuchten Mitgliedstaat weiterleitet (vgl. § 9 Abs. 5 EUBeitrG). Die Wirkung des § 252 AO ist zudem – wie jede gesetzliche Vorschrift – abstrakt als bekannt vorauszusetzen. Wenn ein Drittschuldner daher meint, er müsse den ggf. abweichenden wahren Steuergläubiger kennen, gegen den ihm möglicherweise Einwendungen zustünden (z.B. eine Aufrechnungslage), besteht ohne weiteres die Möglichkeit, eine entsprechende Auskunft zu beantragen und ein Auskunftsinteresse geltend zu machen. Es kann daher vorliegend dahinstehen, ob ein Drittschuldner solche den wahren Gläubiger betreffende Einwendungen im Einziehungsverfahren überhaupt geltend machen könnte. bbb) Ausgehend davon hat der Beklagte zu Recht nur das Land Hessen als diejenige Körperschaft, der der Beklagte angehört, in den Pfändungs- und Einziehungsverfügung als Forderungsinhaber angegeben, obwohl – mit Ausnahme der Vollstreckungskosten – der Beklagte nur aus dem einheitlichen Vollstreckungstitel zugunsten der Republik Slowenien vollstreckte. dd) Die übrigen Einwendungen der Klägerin hätten ebenfalls nicht durchgegriffen. Soweit die Klägerin im Nachgang zu der Entscheidung des BFH neue oder ergänzte Einwendungen erhebt, ergibt sich dies aus den folgenden Erwägungen: aaa) Soweit die Klägerin insbesondere weiterhin die fehlende Zuständigkeit des Beklagten rügt, trifft dies nicht zu. Vielmehr ist der Beklagte aus den Gründen des BFH-Beschlusses zuständig. Darauf, dass der Beklagte sich für eine örtliche Zuständigkeit auf eine bestimmte Vorschrift berufen hat, kommt es nicht an. Es genügt die tatsächlich bestehende Zuständigkeit. bbb) § 13 Abs. 3 Satz 2 EUBeitrG enthält nach Auffassung des Berichterstatters nur ein zwischenstaatliches die Frage der Haftung der Staaten untereinander berührendes Begründungserfordernis ohne Drittschutz zugunsten des Vollstreckungsschuldners. Einwendungen gegen eine Vollstreckung aus einem nicht rechtskräftigen Titel wären allenfalls im Rahmen der Unbilligkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 EUBeitrG zu berücksichtigen. Es kommt daher nicht darauf an, dass der Beklagte und die slowenische Finanzverwaltung im Klageverfahren keine Begründung im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 2 EUBeitrG vorgebracht hatten. ccc) Das Fehlen einer Zahlungsaufforderung wäre nach § 127 AO aus den Gründen des BFH-Beschlusses vom 30.07.2020 unbeachtlich gewesen. ddd) Dass der einen Pfändungs- und Einziehungsverfügung keine Rückstandsaufstellung beigelegt war, kann zumindest als wahr unterstellt werden, begründet aber keine Rechtswidrigkeit dieser Verfügung. Denn im Anschluss an den BFH-Beschluss genügt es, dass jedenfalls aus der einen unstreitig an die Klägerin übersandten Rückstandsaufstellung für die Klägerin erkennbar war, worauf sich die Vollstreckung aus beiden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen bezog. Abgesehen davon genügt es, wenn dem Vollstreckungsschuldner der Schuldgrund der Vollstreckung während des Vollstreckungsverfahren in irgendeiner Weise bekannt wurde (vgl. Loose, in: Tipe/Kruse, AO/FGO, AO § 309 z. 38). Die Klägerin hatte insoweit während des Verfahrens Kenntnis davon erlangt, dass beiden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen der einheitliche Vollstreckungstitel mit drei Hauptforderungen zuzüglich Nebenforderungen der slowenischen Finanzverwaltung und die Säumniszuschläge zugrunde lagen. Ob sich ausgehend davon die Vollstreckung als ursprünglich rechtmäßig darstellt, ist keine Frage der Bestimmtheit der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, sondern nur des – aus den Gründen des BFH-Beschluss und des vorliegenden Beschlusses zu bejahenden – Vorliegens der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen. eee) Die Klägerin hatte hinsichtlich der geltend gemachten Übermaßbesteuerung auch im Nachgang zu dem AdV-Verfahren keine hinreichenden tatsächlichen Gründe für einen Verstoß gegen den ordre public als Unterfall der Unbilligkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 EUBeitrG vorgebracht. (1) Wie der BFH im Beschluss vom 30.07.2020 ausgeführt hat, hätte die Klägerin zumindest den Gesamtzusammenhang der Regelung und die konkreten Auswirkungen auf ihre Besteuerung über die betroffenen Veranlagungszeiträume hinweg darstellen müssen. Denn das Wahlrecht zugunsten einer Tonnagebesteuerung und deren EU-beihilferechtlich relevante Regelungen sprachen gegen eine verfassungswidrige Besteuerung. Es war daher für den vorliegenden Auslandssachverhalt nach § 90 Abs. 2 AO an der Klägerin gewesen, substantiiert anhand ihrer eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse ihre konkreten Besteuerungsfolgen aus der Kombination aus Tonnagebesteuerung bis Veräußerung und der streitigen Veräußerungserlösbesteuerung darzulegen und damit aufzuzeigen, warum sich die aus dem Wahlrecht und der beihilferechtlichen Überlegungen ergebende Vermutung, dass die Tonnagebesteuerung insgesamt grundsätzlich steuerliche Vorteile hat, für die Klägerin nicht bewahrheitet hat, sondern in einer insgesamt – auch gemessen am deutschen Verfassungsrecht – übermäßigen Besteuerung des Betriebs und der Veräußerung des Schiffs geendet haben soll. (2) Dem hatte der Vortrag der Klägerin nicht genügt. Die Klägerin hatte nur die Steuerlast im Jahr 2017 – bestehend aus dem 2017 mangels Reinvestition brutto steuerpflichtigen Veräußerungserlös und der 2017 entstandene Tonnagebesteuerung bezüglich anderer Schiffe – dargelegt und diese dann mit dem Gewinn im Jahr 2017 verglichen. Dieser Vergleich ging an der gebotenen Darlegung vorbei. Denn der handelsrechtliche Gewinn 2017 enthält schon den nur steuerrechtlich ins Jahr 2017 verlagerten Veräußerungsvorgang gar nicht. Damit hatte die Klägerin zudem nicht dargelegt, ob sich für den Betrieb des Schiffs, das bereits im Jahr 2012 veräußert wurde und lediglich erst 2017 dann mit dem Veräußerungserlös besteuert wurde, unter Einbeziehung der während der Betriebszeit erzielten Betriebseinnahmen und anteiligen Betriebsausgaben und der tatsächlichen laufenden Besteuerung überhaupt nominal eine in Summe erheblich über die reguläre Besteuerung hinausgehende Besteuerung ergibt. Denn wenn etwa die steuerlichen Tonnagegewinne um die Höhe der Anschaffungskosten hinter den tatsächlichen Gewinnen (vor Abschreibung) zurückgeblieben wären, wäre das Schiff kalkulatorisch (steuerlich) bei Veräußerung bereits voll abgeschrieben gewesen und hätte sich für die ursprüngliche Besteuerung des vollen Veräußerungserlöses insgesamt keine Übermaßbesteuerung ergeben. Die zur näheren Prüfung notwendigen aber nicht erfolgten Darlegungen der Klägerin hätten auch nicht durch das beantragte Sachverständigengutachten ersetzt werden können. Denn auch ein Sachverständiger hätte die für die konkrete Ermittlung einer (etwaigen) Übermaßbesteuerung des Betriebs der veräußerten Schiffe erforderlichen finanziellen und steuerlichen Daten der Klägerin nur gekannt, wenn die Klägerin diese im vorliegenden Verfahren mitgeteilt hätte. dd) Allerdings hätte die Klage hinsichtlich der Einbeziehung der Säumniszuschläge in die Vollstreckung voraussichtlich zumindest teilweise Erfolg gehabt. Insoweit wäre voraussichtlich ein nach § 74 FGO vorgreifliches Abrechnungsverfahren über die Säumniszuschläge durchzuführen gewesen (vgl. BFH, Urteil vom 12. August 1999 – VII R 92/98 –, BFHE 189, 331, BStBl II 1999, 751), um zu klären, ob die vom Beklagten behaupteten Säumniszuschläge überhaupt in voller Höhe entstanden waren. Das vorgreifliche Abrechnungsverfahren und ein sich daran bei Bestätigung der Säumniszuschläge anschließendes gerichtliches (Eil-) Verfahren hätte voraussichtlich jedenfalls zum Wegfall der Vollziehbarkeit der Säumniszuschläge auf die von Slowenien ersuchte Vollstreckung aus Zinsansprüchen geführt. Denn § 9 Abs. 4 EUBeitrG verweist auf § 240 AO als Ganzes. § 240 Abs. 2 AO sieht vor, dass auf steuerliche Nebenleistungen keine Säumniszuschläge entstehen. In den vom Beklagten den Säumniszuschlägen unterworfenen Forderungen der slowenischen Finanzverwaltung waren jedoch teils ausdrücklich bereits im einheitlichen Vollstreckungstitel (nämlich offen für die Zeit nach der Festsetzung in Slowenien, insoweit vergleichbar mit Säumniszuschlägen) als auch in den Hauptforderungen 1 bis 3 (nämlich für die Zeit ab Entstehung bis zur Festsetzung in Slowenien, insoweit vergleichbar mit Nachzahlungszinsen nach § 233a AO) Zinsen enthalten. Insoweit waren entgegen der Ansicht des Beklagten bereits dem Grunde keine Säumniszuschläge entstanden, sondern nur auf die Hauptforderungen ohne die impliziten Zinsforderungen. ee) Der voraussichtlich sich mittelbar aus § 240 Abs. 2 AO ergebende Teilerfolg der Klage gegen die Vollstreckung hinsichtlich der Säumniszuschläge gebietet jedoch keine Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin. Denn dieser Teilerfolg wäre kostenrechtlich nur geringfügig gewesen und daher entsprechend § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO außer Acht geblieben. Dies folgt daraus, dass sich der Streitwert der Anfechtung von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nach dem Pfändungsbetrag, höchstens aber dem Wert der gepfändeten Forderungen richtet (BFH, Beschluss vom 27. Oktober 2005 – VII E 10/05, BFH/NV 2006, 345). Vorliegend war der Wert der gepfändeten Forderungen ausweislich der diesbezüglichen Auskünfte der Drittschuldnerinnen jedenfalls nicht höher als der Wert der rechtmäßig in Vollstreckung gewesenen Forderungen ohne die Säumniszuschläge. Mithin hätte eine Herabsetzung des Pfändungsbetrags um den § 240 Abs. 2 AO unterfallenden Teil der Säumniszuschläge sich kostenrechtlich nicht als Obsiegen der Klägerin dargestellt. Gleiches würde gelten, wenn die Säumniszuschläge darüber hinaus auch – wie teilweise im Hinblick auf das niedrige Zinsniveau geltend gemacht wird und höchstrichterlich zu klären sein wird (vgl. BFH, Beschluss vom 14. April 2020 VII B 53/19, BFH/NV 2021, 177) – teilweise verfassungswidrig wären. 3. Ausgehend davon hält es das Gericht nach billigem Ermessen für angemessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Für eine volle Kostentragung durch die Klägerin spricht das voraussichtliche Unterliegen vor Eintritt der erledigenden Ereignisse. Zugunsten der Klägerin ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie keine höchstrichterliche Klärung der im AdV-Verfahren nicht summarisch geklärten Auslegung des § 252 AO mehr erreichen kann und dass die Forderung 1 sich im Nachhinein als rechtswidrig erwiesen hat. Gegen eine darauf gestützte Kostenteilung und die damit verbundene teilweise Kostenerstattung zugunsten der Klägerin spricht, dass hinsichtlich der Forderungen 2 und 3 der einheitliche Vollstreckungstitel fortbesteht und daher mithin die Zwangsvollstreckung dem Grunde nach stets berechtigt war. Eine Unbilligkeit der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Forderung 1 war zudem vom BFH gerade in Kenntnis der nicht eingetretenen Bestandskraft verneint worden. Den zugunsten der Klägerin sprechenden Billigkeitsgesichtspunkten wird daher mit der Aufhebung der Kosten hinreichend Rechnung getragen. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht hat dabei den Wert der Guthaben auf den gepfändeten Konten zugrunde gelegt und auf Grund der vorrangigen anderweitigen Verpfändung des Guthabens bei der C Bank AG das dortige Guthaben nur mit einem hälftigen Wert in Höhe von xxx.xxx Euro angesetzt.