Beschluss
4 K 867/23
Hessisches Finanzgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2023:1103.4K867.23.00
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Tenor
Die Wirkung des Ablaufs des 01.11.2023 als Schluss der mündlichen Verhandlung entfällt.
Der Bundesfinanzhof wird zur Bestimmung des örtlich zuständigen Finanzgerichts angerufen.
Entscheidungsgründe
Die Wirkung des Ablaufs des 01.11.2023 als Schluss der mündlichen Verhandlung entfällt. Der Bundesfinanzhof wird zur Bestimmung des örtlich zuständigen Finanzgerichts angerufen. Die Beteiligten streiten um den (Zahlungs-) Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Auszahlung der Energiepreispauschale. Die Beklagte ist eine beim Amtsgericht … eingetragene GmbH. Der auch … schon in … wohnhafte Kläger war auf Grundlage eines am … mit der Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrags (Anlage K1 = Bl. 7 ff. FG-Akten) ab … für kurze – im Einzelnen streitige – Dauer als Maschinenbediener bei Kunden der Beklagten im Rahmen einer von der Agentur für Arbeit … erlaubten Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt. Als Arbeitgeber wird im Arbeitsvertrag die Beklagte mit dem Zusatz „Niederlassung …“ bezeichnet. Diese Niederlassung war und ist nach Aktenlage unter der Anschrift … ansässig (vgl. Anlage K2 = Bl. 10 FG-Akten). Diese Anschrift ist auch im Firmenstempel auf Seite 6 des Arbeitsvertrags (Rückseite von Bl. 9 FG-Akten) genannt. Die Beklagte zahlte dem Kläger keine Energiepreispauschale aus. Ferner waren Lohnansprüche für September 2022 und Oktober 2022 streitig. Wegen der streitigen Lohnansprüche und der Energiepreispauschale erhob der Kläger am 29.12.2022 gegen die Beklagten Klage vor dem Arbeitsgericht …. Das Arbeitsgericht trennte das Verfahren wegen der Zahlung der Energiepreispauschale ab und verwies es mit Beschluss vom 05.07.2023 auf den Finanzrechtsweg und an das Hessische Finanzgericht. Der Kläger macht geltend, dass er gegen die Beklagte wegen der Beschäftigung im September 2022 einen Anspruch aus Auszahlung der Energiepreispauschale habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 300 Euro als Energiepreispauschale nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint ohne weitergehende Begründung, dass der Kläger gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Auszahlung der Energiepreispauschale habe. Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 30.08.2023 sinngemäß darauf hingewiesen, dass nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FGO kein Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung der Energiepreispauschale bestehen dürfte, weil zum maßgeblichen Stichtag 01.09.2022 kein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestanden habe. Mit Beschluss vom 10.10.2023 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Verfügung vom 11.10.2023 wies der Einzelrichter auf das Verfahren nach § 94a der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin. Insbesondere trete mit Ablauf des 01.11.2023 die Wirkung des Schlusses der mündlichen Verhandlung ein. II. Das Verfahren ist nicht spruchreif, weil der Bundesfinanzhof (BFH) das örtliche zuständige Finanzgericht zu bestimmen hat, und das Verfahren daher entsprechend § 93 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in den Zustand vor dem als Schluss der mündlichen Verhandlung wirkenden Ablauf des 01.11.2023 zu versetzen. 1. Der Finanzrechtsweg ist vom Arbeitsgericht … bindend durch seinen Beschluss vom 05.07.2023 festgestellt (§ 17a Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Anhaltspunkte für eine willkürliche und damit nicht bindende Verweisung liegen nicht vor. Vielmehr war es wegen der Regelung der Energiepreispauschale im Einkommensteuergesetz (EStG) und der unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 117 EStG) vorgesehenen Auszahlung der Energiepreispauschale durch einen Arbeitgeber, der dabei stattfindenden Verrechnung mit den Lohnsteuerschulden und der ansonsten durch die Finanzverwaltung vorzunehmenden Auszahlung zumindest vertretbar, trotz der vorliegenden Klage zwischen Privatrechtsubjektiven eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit und die Voraussetzungen des Finanzrechtswegs nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO zu bejahen. Dagegen spricht nicht, dass der Wortlaut des insoweit spezielleren § 120 Abs. 2 EStG nahelegt, dass nur Klagen gegen die Energiepreispauschale betreffende Verwaltungsakte von Finanzbehörden zum Finanzrechtsweg gehören. Denn es besteht ein erheblicher Sachzusammenhang, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts auch im Hinblick auf die lediglich konkludente Ablehnung des allgemeinen Verwaltungsrechtswegs als zumindest vertretbar erscheinen lässt (vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 5. Oktober 2023 – 3 Ta 240/23 –, juris, dort Rz. 18 am Ende). 2. Die Verweisung an das Hessische Finanzgericht ist hingegen nicht bindend und das örtlich zuständige Finanzgericht nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO vom Bundesfinanzhof zu bestimmen. Denn die örtliche Zuständigkeit nach § 38 FGO knüpft an den Ort der beklagten Finanzbehörde an und bestimmt für eine Klage zwischen Privatrechtssubjektiven kein zuständiges Finanzgericht (BFH, Beschluss vom 10. Februar 2012 – VI S 10/11 – , BFH/NV 2012, 771), so dass nach § 39 Abs. 2 Satz 1 FGO der BFH anzurufen ist und es auch sachgerecht war, die nach § 94a Satz 1 FGO bestimmte Wirkung des Ablauf des 01.11.2023 als Schluss der mündlichen Verhandlung aufzuheben. 3. Eine Kostenentscheidung ist mangels Schlussentscheidung nicht zu treffen.