Urteil
4 K 2565/01
Hessisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2004:1215.4K2565.01.0A
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Entscheidungsgründe
Die vorliegende Sprungklage ist zulässig. Das Finanzamt hat der Sprungklage innerhalb der Frist von einem Monat seit Zustellung der Klage und damit rechtzeitig zugestimmt. Die Klage ist jedoch nicht begründet. 1. Für die Berechnung des Abschreibungsbetrages ist zunächst zu differenzieren zwischen der Arzneimittelzulassung und dem Warenzeichen. Während es sich bei dem Warenzeichen um ein dem Inhaber zuzuordnendes Vermögensrecht handelt, das die Herkunftsfunktion des Wirtschaftsgutes schützt und insbesondere die zivilrechtliche Berechtigung zur Herstellung und zum Inverkehrbringen des Wirtschaftsgutes beinhaltet, ist die Arzneimittelzulassung eine öffentlich-rechtliche Befugnis, die als unselbständiges Hilfsrecht den jeweiligen Inhaber zur Ausübung des privatrechtlichen Herstellungs- und Vertriebsrechts berechtigt (BGH-Beschluss vom 01.03.1990 IX ZR 147/89;KG NJW 1990, 2931). a) Beide Rechte sind immaterielle Wirtschaftsgüter von wirtschaftlichem Wert, die gemäß § 5 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) im Zeitpunkt der Anschaffung zu aktivieren sind, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Der wirtschaftliche Wert des Warenzeichens ergibt sich dabei aus der Herstellungs- und Vertriebsberechtigung sowie aus der Abwehrfunktion gegenüber Rechten Dritter, seiner Unterscheidungs-, Garantie- und Werbefunktion. Der wirtschaftliche Wert der Arzneimittelzulassung liegt im Zeit- und Kostenvorteil des Erwerbers, der ein Arzneimittel auf den Markt zu bringen beabsichtigt. Durch den Erwerb der Zulassung tritt der Erwerber in die Rechtsstellung des Veräußerers ein (vgl. § 24a AMG) und vermeidet so eine übermäßig lange Bearbeitungsdauer des eigenen Zulassungsantrages durch das Bundesgesundheitsamt sowie lang dauernde und kostenintensive eigene Untersuchungen, Studien und Gutachten bei der Erarbeitung der Zulassungsunterlagen (vgl. Boorberg/Strüngmann/Spieß, Der Betrieb 1994, 53, 56). Da sowohl das Warenzeichenrecht als auch die Arzneimittelzulassung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur zeitlich begrenzt nutzbar sind (vgl. Hermann/Heuer/Raupach/Nolte § 7 EStG Anm. 600 „Marke“ und „Arzneimittelzulassung“), handelt es sich um abnutzbare Wirtschaftsgüter, die § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit den Anschaffungskosten vermindert um die Abschreibung anzusetzen sind. b) Nach § 7 Abs. 1 EStG hat die Abschreibung in gleichen Raten nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu erfolgen. Ist ein Wirtschaftsgut erst im Laufe eines Jahres angeschafft worden, ist die Abschreibung in einem Kalenderjahr nur für so viele Monate zu gewähren, wie sich das Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen befindet. Die Abschreibung beginnt dabei im Zeitpunkt der Anschaffung des Wirtschaftsgutes (§ 9a EStDV). Angeschafft ist ein Wirtschaftsgut in dem Zeitpunkt, in dem der Erwerber die wirtschaftliche Verfügungsmacht für das Wirtschaftsgut erlangt. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt des Übergangs des zivilrechtlichen Eigentums (§ 39 Abs. 1 AO). Etwas anderes gilt dann, wenn der Steuerpflichtige vorher wirtschaftliches Eigentum erlangt. c) Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO). Bei der Übertragung von Grundstücken wird wirtschaftliches Eigentum regelmäßig dadurch übertragen, dass der Verkäufer dem Käufer das Grundstück zu Eigenbesitz überlässt und Gefahr, Lasten und Nutzen der Sache auf den Käufer übergehen (vgl. BFH-Urteil vom 25.01.1996 IV R 114/94, BFHE 180, 57, BStBl II 1997, 382 m.w.N.). Bei sinngemäßer Übertragung dieser Voraussetzungen auf den Verkauf eines immateriellen Wirtschaftsgutes ist für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums vor dem dinglichen Vollzug durch eine formwirksame Abtretung regelmäßig zu fordern, dass der Erwerber alle mit dem Erwerb des immateriellen Wirtschaftsgutes verbundenen wesentlichen Rechte ausüben kann und die mit dem Recht zusammenhängenden wesentlichen Pflichten auf ihn übergegangen sind (vgl. BFH-Urteil vom 17.02.2004, VIII R 26/01, BFH/NV 2004, 999). d) Davon ausgehend ist im Streitfall zunächst zu prüfen, welche Rechte und Pflichten sich aus der Arzneimittelzulassung bzw. dem Warenzeichen ergeben. (1) Betrachtet man zunächst die Arzneimittelzulassung, so handelt es sich um ein unselbständiges im öffentlichen Recht wurzelndes Hilfsrecht zur Ausübung des Herstellungs- und Vertriebsrechtes des zivilrechtlichen Inhabers, das nicht zivilrechtlich übertragbar ist (BGH-Beschluss vom 01.03.1990 IX ZR 147/89, KG NJW 1990, 2931). Berechtigt zur Herstellung (§ 13 Abs. 1 AMG) und zum Inverkehrbringen (§ 21 Abs. 1 AMG) von Arzneimittel ist nur derjenige, dem durch das Bundesgesundheitsamt die entsprechende Erlaubnis erteilt wurde. Damit soll eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung und die Erhaltung der Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel (§ 1 AMG) sichergestellt werden. Änderungen in der Person des Berechtigten bedürfen gem. § 29 Abs. 1 i.V.m. mit § 22 Abs. 1 Nr. 1 AMG der Anzeige beim Bundesgesundheitsamt. Durch die Anzeige tritt der neue Inhaber in die Rechtsstellung des vorherigen Inhabers ein (§§ 20, 24a AMG) und ist berechtigt, die o.g. Herstellungs- und Vertriebsrechte verantwortlich auszuüben. Der Kauf einer Arzneimittelzulassung vom Inhaber einer Arzneimittelzulassung begründet lediglich einen Anspruch des Erwerbers auf Vornahme einer bestimmten Handlung seitens des Verkäufers, die darin besteht, gegenüber dem Bundesgesundheitsamt eine Änderungsanzeige zu erstatten. Die Erfüllung des Kaufvertrages erfolgt dann durch die Anzeige an das Bundesgesundheitsamt, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt der Erwerber in die Rechtsstellung des bisherigen Zulassungsinhabers tritt (Boorberg/Strüngmann/Spieß, Der Betrieb 1994, 54). (a) Davon ausgehend liegt hier frühestens im Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige beim Bundesgesundheitsamt die Übertragung der Berechtigung aus der Arzneimittelzulassung vor. Erst ab diesem Zeitpunkt ist die Klägerin zur Ausübung der zivilrechtlichen Herstellungs- und Vertriebsrechte öffentlich-rechtlich befugt, sodass frühestens ab diesem Zeitpunkt das wirtschaftliche Eigentum an der Arzneimittelzulassung übergegangen sein kann. (b) Der Einwand der Klägerin, es könne nicht sein, dass die X-GmbH als Treuhänderin den Eigentumsübergang maßgeblich beeinflusse, geht fehlt. Die X-GmbH war als Treuhänderin für die E und S GbR zivilrechtliche Inhaberin der Arzneimittelzulassung und somit zur Übertragung dieser Zulassung berechtigt. Der Beklagte weist insoweit zutreffend darauf hin, dass der Treuhänder als dinglich Berechtigter im eigenem Namen und aus eigenem Recht gegenüber dem Erwerber wirksam verfügen kann, während die Bindung gegenüber dem Treugeber nur schuldrechtlich wirkt. Die bereits am 01.07.1992 erteilte Änderungsanzeige, mit der die Klägerin als zusätzliche Vertriebsunternehmerin benannt wird, gibt dieser lediglich die Berechtigung zum Vertrieb des Arzneimittels. Berechtigter und Verpflichteter aus der Arzneimittelzulassung bleibt die X-GmbH. Die von der Klägerin angeführten Lieferungen des Arzneimittels an Arzneimittelgroßhändler sind Ausfluss dieses Vertriebsrechts und haben keinen Einfluss auf den Übergang der Arzneimittelzulassungsberechtigung. (c) Da es sich bei der Arzneimittelzulassung allerdings nur um ein unselbständiges im öffentlichen Recht wurzelndes Hilfsrecht zur Ausübung des zivilrechtlichen Herstellungs- und Vertriebsrechts handelt, das nur zusammen mit der zivilrechtlichen Befugnis übertragen werden kann (vgl. BGH-Beschluss vom 1.3.1990 IX ZR 147/89 (KG) NJW 1990, 2931 ), kann die wirksame Übertragung der Arzneimittelzulassung frühestens mit der Übertragung des zivilrechtlichen Vermögensrechtes erfolgen, dem die Arzneimittelzulassung anhaftet. Erst ab dem Zeitpunkt des Innehabens der zivilrechtlichen Berechtigung wirkt die öffentlich rechtliche Befugnis für deren Ausübung. (2) Die zivilrechtliche Berechtigung des Inverkehrbringens und Herstellens eines Wirtschaftsgutes ohne fremde Schutzrechte zu verletzen ist Inhalt des Warenzeichenrechts. Als weitere Rechte beinhaltet das Warenzeichen Abwehrfunktionen gegen Schutzrechtsverletzungen Dritter (BGH NJW 1990, 2931, 2932 ). Das Warenzeichen ist dabei ein dem Betrieb zuzuordnendes Vermögensrecht, das aufgrund seiner Herkunftsfunktion (§ 1 Warenzeichengesetz) dem Geschäftsbetrieb anhaftet. Deshalb kann es nicht nicht ohne den Geschäftsbetrieb oder einen Teil des Geschäftsbetriebs, zu dem das Zeichen gehört, übertragen werden (§ 8 Warenzeichengesetz). Im Streitfall ist die Übertragung des Geschäftsbetriebes mit dem dazugehörigen Warenzeichen „XY 1“ erst mit notarieller Übertragungserklärung vom 28.10.1992 erfolgt. Mit der Übertragung des Geschäftsbetriebs ist auch das Warenzeichen mit übertragen worden. Eine vorherige Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an dem Warenzeichen mit Abschluss des Kaufvertrages liegt nicht vor. Zum einen hat der Kaufvertrag vom 09.07.1992 die Übertragung des entsprechenden Teilbetriebes nicht zum Gegenstand, zum anderen sind mit dem Kaufvertrag die sich aus dem Warenzeichen ergebenden wesentlichen Rechte noch nicht auf die Klägerin übergegangen. Durch den Kaufvertrag ist der Klägerin lediglich vorab die Nutzung des Warenzeichens gestattet worden. Rechtlich liegt eine sog. Warenzeichenlizenz vor, die sich darin erschöpft, dass der Zeicheninhaber gegenüber dem Zeichenbenutzer die Benutzung dulden muss. Die Übertragung einer solchen Warenzeichenlizenz ist nur mit schuldrechtlicher Wirkung möglich (vgl. BFH-Urteil vom 13.02.1970 III 156/65, BStBl II 1970, 369). Selbst wenn eine solche Lizenz einen wirtschaftlichen Wert hat und bei entgeltlichem Erwerb als immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren wäre, liegt im Streitfall kein selbständiges zu aktivierendes Wirtschaftsgut vor, da im gleichen Wirtschaftsjahr das Eigentum an dem Warenzeichen übertragen wird und die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt ein Nutzungsentgelt (Nr. 4 Abs. 3 des Vertrages) für die Warenzeichennutzung zahlt. (a) Neben dieser mit dem Kaufvertrag übertragenen Nutzungsberechtigung ist der Klägerin kein wirtschaftliches Eigentum an dem Warenzeichen eingeräumt worden, da die übrigen Inhaberrechte aus dem Warenzeichen bei der X-GmbH verblieben sind. Dies ergibt sich auch aus dem in dem Kaufvertrag dokumentierten Willen der Vertragsparteien. In Nr. 1 der Vereinbarung haben sich diese ausdrücklich eine Übertragung des Kaufgegenstandes bis zum 31.12.1992 vorbehalten. Auch die Abwehr möglicher Dritter, als weiterer wesentlicher Inhalt des Warenzeichenrechts, sollte der bisherigen Warenzeicheninhaberin verbleiben. Die Klägerin sollte insoweit lediglich die Kosten in Anrechnung auf den Kaufpreis übernehmen. Die Formulierung, wonach die Verkäuferin der Klägerin mit Unterzeichnung des Vertrages Besitz, Lasten und Nutzen an dem Kaufgegenstand überträgt, kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nur so verstanden werden, dass, wie es unter Ziffer 4 des Kaufvertrages ausdrücklich heißt, der Verkäuferin gestattet wird, die Rechte an dem Kaufgegenstand zu nutzen, was die oben beschriebene Vertriebsberechtigung beinhaltet. e) Damit sind das Warenzeichen und die Arzneimittelzulassung frühestens am 28. Oktober 1992 mit Abschluss des notariellen Übertragungsvertrages auf die Klägerin übergegangen. Beide Wirtschaftsgüter sind ab diesem Zeitpunkt, der Nutzungsdauer entsprechend, abzuschreiben, wobei die Abschreibung für den Monat der Anschaffung als volle Monatsafa zu gewähren ist (§ 7 Abs. 1 EStG). Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist entsprechend der tatsächlichen Verständigung zwischen den Beteiligten eine Nutzungsdauer von jeweils 12 Jahren zugrunde zu legen. f) Damit würde sich für das Streitjahr zuungunsten der Klägerin eine gegenüber dem Ansatz des Finanzamtes geringere Abschreibung ergeben. Da das Klageverfahren jedoch nicht zu einer Verböserung führen darf, verbleibt es bei der vom Finanzamt gewährten Abschreibung. Die Klage war daher abzuweisen. 2) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. 3) Gründe, die eine Zulassung der Revision gebieten, liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO). Die Beteiligten streiten um die Höhe der Abschreibung auf ein Arzneimittelrecht, wobei der Zeitpunkt der Anschaffung des Arzneimittelrechts streitig ist. Des weiteren wendet sich die Klägerin gegen die Höhe von Nachzahlungszinsen und macht Verrechnung mit entstandenen Steuerguthaben geltend. Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom 07.05.1992 gegründet. Sie betreibt ein Unternehmen, das die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb von pharmazeutischen und kosmetischen Produkten sowie den Handel mit Zulassungen und Warenzeichen zum Gegenstand hat. Gesellschafter sind zu je 50 % die Herren E und S. Am 09.07.1992 schloss die Klägerin einen Kaufvertrag mit der E und S GbR ab, deren Gesellschafter mit denen der Klägerin identisch sind. In dem Vertrag verpflichtete sich die GbR der Klägerin die fiktive Zulassung des Medikaments „XY“ sowie das deutsche Warenzeichen „XY 1“ (Warenzeichen Nr. 000) zu verkaufen und den Kaufgegenstand bis spätestens 31.12.1992 zu übereignen. Besitz, Lasten und Nutzen an dem Kaufgegenstand sollten bereits mit Vertragsunterzeichnung übergehen. Der Kaufpreis von 1,5 Mio. DM zuzüglich Umsatzsteuer wurde wegen möglicher Rechter Dritter an dem Kaufgegenstand vorerst bis zum 31.12.1996 gestundet. Der Käuferin wurde jedoch gestattet, die Rechte an dem Kaufgegenstand schon mit Unterzeichnung der Urkunde zu nutzen. Als Ausgleich für die Nutzung und in Anrechnung auf den Kaufpreis sollte die Klägerin sämtliche im Zusammenhang mit der Verteidigung des Kaufgegenstandes künftig anfallenden Kosten auf Seiten der Verkäuferin bis zu einer Höhe von 500.000 DM übernehmen. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen in dem Kaufvertrag verwiesen. Den Kaufgegenstand hatten die Gesellschafter der GbR über die Firma X-GmbH als Treuhänderin von der Firma Y-GmbH und der Firma Z-GmbH durch Vertrag vom 26.11.1991 für 110.000 DM erworben, davon entfielen laut Vertrag 100.000 DM auf die Arzneimittelzulassung und 10.000 DM auf das Warenzeichen. Mit Änderungsanzeige nach § 29 Arzneimittelgesetz (AMG) vom 01.07.1992 teilte die X-GmbH dem Bundesgesundheitsamt mit, dass die Klägerin als zusätzliche Vertriebsunternehmerin des Arzneimittel „XY“ berechtigt sei. Mit weiterer Änderungsanzeige vom 03.09.1992 zeigte die X-GmbH an, dass die Klägerin nunmehr Inhaber des Arzneimittelrechtes sei. Die Übertragung des Warenzeichens „XY 1“ mit dem dazugehörigen Teil des Geschäftsbetriebes von der Firma X-GmbH auf die Klägerin erfolgte mit notariellem Vertrag vom 28.10.1992. Am 18.01.1993 wurde die Umschreibung des Warenzeichens beim Deutschen Patentamt beantragt. Im Rahmen der Durchführung einer Außenprüfung stellte das Finanzamt das Arzneimittelrecht in die Bilanz zum 31.12.1992 ein. Dabei differenzierte der Prüfer zwischen dem Warenzeichen, dem er 375.000 DM des Kaufpreises und dem Zulassungsrecht, dem er 1.125.000 DM zurechnete. Ausgehend von einer Nutzungsdauer von jeweils 12 Jahren, auf die sich die Beteiligten im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung geeinigt hatten, gewährte das Finanzamt eine Abschreibung für die Monate September bis Dezember 1992 in Höhe von insgesamt 41.667 DM. Gegen die auf dieser Basis erlassenen Änderungsbescheide wandte sich die Klägerin mit dem Antrag auf schlichte Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2a Abgabenordnung (AO). Sie begehrte eine Abschreibung für 6 Monate ab Juli 1992 in Höhe von 62.500 DM. Das Finanzamt wies den Antrag auf schlichte Änderung zurück. Dagegen richtet sich die vorliegende Sprungklage. Das Finanzamt hat der Sprungklage innerhalb der Frist von einem Monat seit Zugang der Klageschrift zugestimmt. Die Klägerin meint, bereits mit dem Kaufvertrag vom 09.07.1992 habe die Klägerin wirtschaftliches Eigentum an dem Arzneimittelrecht erworben, da zu diesem Zeitpunkt Besitz, Nutzen und Lasten übergegangen seien. Der Vollzug des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums zeige sich daran, dass die Klägerin das Präparat in der Folgezeit vermarktet habe. Zum Nachweis dafür legte die Klägerin eine Rechnung an einen Pharmagroßhändler über die Lieferung des Präparats vom 06.07.1992 vor. Der Zeitpunkt der Anzeige betreffend die Änderung der Inhaberschaft an dem Arzneimittelrecht beim Bundesgesundheitsamt vom 03.09.1992 könne bereits deshalb nicht für den Eigentumsübergang maßgebend sein, weil die Anzeige durch die Treuhänderin erstattet worden sei, eine Übereignung aber niemals durch einen Treuhänder erfolgen könne. Der vom Beklagten zur Begründung herangezogene Aufsatz von Boorberg in, Der Betrieb 1994, S. 53 f. sei nicht einschlägig, da in dem Aufsatz Altregistrierungen, um eine solche handele es sich bei dem vorliegenden Medikament, ausgeklammert seien. Im Übrigen bezöge sich die Literaturstelle auf das zivilrechtliche Übertragungsgeschäft, worauf es hier aber nicht ankomme, da das wirtschaftliche Eigentum bereits zu einem früheren Zeitpunkt übertragen worden sei. Auch § 4 Markenschutzgesetz führe zu keiner anderen Beurteilung, da nach Abs. 2 der Norm bereits durch die Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr Markenschutz entstehe. Auf die Eintragung des Markenzeichens komme es somit nicht an. Vielmehr ergebe sich aus § 4 Abs. 3 sowie aus § 27 Markenschutzgesetz, dass das Recht an der Marke von der Übertragung des Geschäftsbetriebes miterfasst werde, so dass im Streitfall bereits im Zeitpunkt des Kaufvertrages mit dem Übergang der Nutzen und Lasten das wirtschaftliche Eigentum übertragen worden sei. Mit der Klage wendet sich die Klägerin wendet sich weiterhin gegen die mit Körperschaftsteuerbescheid 1993 vom 13.11.2000 festgesetzten Zinsen in Höhe von 16.608 DM und begehrt die Verrechnung mit dem Körperschaftsteuerguthaben aus dem Körperschaftsteuerbescheid 1994 und der zu erwartenden Erstattung aus der vorliegenden Klage. Sie meint, da das Steuerguthaben 1994 bereits mit Ablauf des Jahres 1994 entstanden sei, könnte dieses mit der Nachzahlung aus dem Körperschaftsteuerbescheid vom 13.11.2000 sowie mit dem für das Jahr 1992 zu erwartenden Guthaben aus der Klage aufgerechnet werden, so dass lediglich Zinszahlungen in Höhe von 2.710,56 DM verblieben. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihre Klage gegen die festgesetzten Nachzahlungszinsen zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr, 1. den Körperschaftsteuerbescheid 1992, den Gewerbesteuermessbescheid 1992 sowie den Bescheid über die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) jeweils vom 13.11.2000 abzuändern und bei der Ermittlung des Gewinns eine Abschreibung auf das Arzneimittelrecht in Höhe von 62.500 DM als Betriebsausgaben zu gewähren, 2. die Revision beim Bundesfinanzhof zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, ein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO an dem Arzneimittelrecht sei nicht bereits durch den Abschluss des Kaufvertrages erfolgt. Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums setze voraus, dass der bisherige Berechtigte von der Herrschaft über das Wirtschaftsgut ausgeschlossen werden könne, so dass der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers wirtschaftlich ins Leere gehe. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, ausgehend vom Wortlaut sowie vom Sinn und Zweck des Kaufvertrages lägen diese Voraussetzungen nicht vor. Vielmehr sei in dem Vertrag die Verschaffung des Eigentums an dem Kaufgegenstand ausdrücklich vorbehalten worden. Stattdessen sei der Klägerin lediglich ein Mitvertriebsrecht eingeräumt worden, wie die Anzeige der X-GmbH vom 01.07.1992 gegenüber dem Bundesgesundheitsamt zeige. Die Verfügungsmacht beim Verkäufer zu belassen sei den Beteiligten auch sinnvoll erschienen, da mögliche Rechte Dritter durch die Verkäuferin noch abgewehrt werden sollten. Im Übrigen handele es sich bei dem Medikamentenrecht um einen Vermögenswert, der nur durch Einweisung in die Rechtsposition übertragen werden könne. Dies sei durch die Zulassung des Bundesgesundheitsamtes erfolgt. Frühestmöglicher Zeitpunkt für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums könne somit der 03.09.1992, der Tag der Anzeige der Änderung der Inhaberberechtigung beim Bundesgesundheitsamt, sein. Selbst wenn sich gewisse Besonderheiten bei Altarzneimitteln ergeben, erfolge die Übertragung der Rechte an Arzneimitteln ebenso wie bei sog. „echten“ Zulassungen. Die Berufung der Klägerin auf § 27 Markenschutzgesetz gehe fehl, da Abs. 2 der Norm die Übertragung eines Geschäftsbetriebes voraussetze, davon sei im Kaufvertrag aber keine Rede. Auch die Argumentation der Klägerin, dass ein Treuhänder nicht wirksam Eigentum übertragen könne, sei rechtsirrig. Nach dem BGB handele der Treuhänder in eigenem Namen und aus eigenem Recht. Es bestehe lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber dem Treugeber. Dem Gericht haben die Verwaltungsakten zur Steuernummer ... vorgelegen, sie waren Gegenstand des Verfahrens.