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Urteil

4 K 2223/02, 4 K 3171/02, 4 K 3173-3177/02, 4 K 3173/02, 4 K 3174/02 ... mehr

Hessisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2005:0302.4K2223.02.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klagen sind zulässig, jedoch unbegründet. 1. Die Klagen sind zulässig, obwohl es an der Durchführung des außergerichtlichen Vorverfahrens fehlt und die Klägerinnen im Ergebnis eine (höhere) Steuerfestsetzung und ein höheres zu versteuerndes Einkommen beantragen. Dabei sind die ursprünglich von den Klägerinnen gestellten Anträge, "die Veranlagung zur Körperschaftsteuer 2000 erklärungsgemäß durchzuführen", dahingehend auszulegen, dass sie sich auch auf die Bescheide über die Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG und die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG beziehen. Die jeweiligen Schreiben der Prozessbevollmächtigten, denen Kopien der während des gerichtlichen Verfahrens ergangenen Bescheide für das Jahr 2000 beigefügt waren, enthalten zulässige Klageänderungen im Sinne des § 67 Abs. 1 FGO, mit denen die ursprünglichen Verpflichtungsklagen, in Gestalt von Untätigkeitsklagen in Anfechtungsklagen geändert werden. Die Notwendigkeit einer Klageänderung (bzw. einer analogen Anwendung des § 68 FGO) ergibt sich, weil anders als in den Fällen, in denen eine Anfechtungsklage in Gestalt einer Untätigkeitsklage erhoben wird (dazu grundlegend BFH-Beschluss vom 28.10.1988 III B 184/86, BStBl II 1989, 107) das Klageverfahren infolge des geänderten Klagebegehrens nicht ohne weiteres fortgesetzt werden kann (vgl. auch FG Saarland, Urteil vom 15.07.2003, 1 K 8/03, EFG 2003, 1488; die gegen diese Entscheidung unter dem Aktenzeichen VII R 58/03 bei dem BFH anhängig gemachte Revision ist zurückgenommen worden, das Revisionsverfahren wurde durch Einstellungsbeschluss vom 18.12.2003 eingestellt; vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung § 347 AO Rz. 30). In den vorliegenden Fällen wurden ursprünglich Verpflichtungsklagen in Gestalt von Untätigkeitsklagen mit dem Ziel erhoben, das Finanzamt zu verpflichten, die Veranlagungen zur Körperschaftsteuer erklärungsgemäß durchzuführen. Bei den nach dem Erlass der Körperschaftsteuerbescheide 2000 gestellten Anträgen handelt es sich demgegenüber um Anfechtungsbegehren. Insofern weicht der Sachverhalt auch von dem des Urteils des FG Köln vom 21.11.2001 (6 K 1134/01, EFG 2002, 1245; Revisionsverfahren I R 74/02) ab; dort hatte das Finanzamt nach Erhebung eines Untätigkeitseinspruchs und einer Untätigkeitsklage in Gestalt einer Verpflichtungsklage einen Ablehnungsbescheid (ohne weitere inhaltliche Regelung) erlassen. Das FG Köln und die überwiegende Meinung in der Literatur gehen davon aus, dass in diesen Fällen das finanzgerichtliche Verfahren ohne weiteres fortgesetzt werden kann (vgl. u.a. von Beckerath in Beermann Rz. 188 zu § 46 FGO; a.A. Dumke in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, Rz. 6 und 32 zu § 46 FGO), wobei das FG Köln für den von ihm entschiedenen Fall davon ausging, dass die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage von Anfang an zulässig war. Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob er dieser Ansicht folgen würde; denn bei den im vorliegenden Verfahren erlassenen Bescheiden handelt es sich - auch wenn sie nicht die von den Klägern erstrebten Inhalte haben - nicht um bloße Ablehnungen begehrter Verwaltungsakte. Dies hat zur Folge, dass das gerichtliche Verfahren grundsätzlich nur dann fortgesetzt werden kann, wenn die erlassenen Bescheide nach § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden sind oder die Voraussetzungen einer zulässigen Klageänderung nach § 67 FGO vorliegen. Nach § 67 Abs. 1 FGO ist die Änderung einer Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält; § 68 bleibt unberührt. Nach § 67 Abs. 2 FGO ist die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. Für eine Klageänderungen ist nach ständiger Rechtsprechung neben den in § 67 FGO genannten Voraussetzungen erforderlich, dass sowohl das ursprüngliche als auch das geänderte Klagebegehren die einschlägigen Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt (vgl. nur BFH-Urteil vom 19.05.2004 III R 35/02, veröffentlicht in Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2005 und von Groll in Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., Rz. 10 zu § 67 FGO jeweils m.w.N.). Auch wenn man die Ansicht vertreten würde, dass die Bescheide in den Fällen vorliegender Art in entsprechender Anwendung des § 68 FGO Gegenstand des jeweiligen Verfahrens werden, würde sich nichts anderes ergeben, da auch der Tatbestand des § 68 FGO die Zulässigkeit sowohl des alten als auch des neuen Klagebegehrens voraussetzt (vgl. nur Gräber/v.Groll a.a.O. Rz. 40 zu § 68). In den Schreiben der Prozessbevollmächtigten, mit denen die während des gerichtliche Verfahrens bekannt gegebenen Bescheide dem Gericht in Kopie vorgelegt wurden, kommt mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass die Klägerinnen das Klageverfahren auch nach Ergehen der Bescheide mit dem Ziel fortsetzen wollen, eine den eingereichten Steuererklärungen entsprechende Veranlagung unter Abänderung der ergangenen Bescheide zu erreichen - unabhängig davon, nach welcher Verfahrensvorschriften die Fortsetzung möglich ist. Insofern sind diese Schreiben trotz des in ihnen enthaltenen Hinweises auf § 68 FGO dahingehend auszulegen, dass sie zumindest hilfsweise den Antrag der jeweiligen Klägerin auf Klageänderung bzw. Umstellung der Klage in eine Anfechtungsklage enthalten. Der Verweis auf § 68 FGO, der seinem Wortlaut nach nicht anwendbar ist, ist unschädlich, da die vorliegende Fallkonstellation weder im Bereich des § 46 FGO noch in § 68 FGO ausdrücklich angesprochen wird. Es muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der jeweilige Kläger in einer solchen Verfahrenssituation, nämlich bei Ergehen eines erstmaligen Steuerbescheides nach Einlegung eines Untätigkeitseinspruchs und einer sich anschließenden Untätigkeitsklage, die Wahlmöglichkeit hat, entweder das Klageverfahren gegen den zwischenzeitlich erlassenen Steuerbescheid fortzusetzen oder gegen den Bescheid Einspruch einzulegen und das Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären (vgl. zum Ganzen auch m.w.N. FG Saarland, Urteil vom 15.07.2003 1 K 8/03, EFG 2003, 1488). Die Prozessbevollmächtigte betont dementsprechend in diesen Schriftsätzen, dass die gleichzeitig bei dem Finanzamt eingelegten Einsprüche lediglich fristwahrend und vorsorglich eingelegt worden seien, die Klageverfahren aber vorrangig seien. Im Ergebnis handelt es sich um einen Klagewechsel von einer Verpflichtungsklage in Gestalt einer Untätigkeitsklage zu einer Anfechtungsklage. Die Klageänderung ist sachdienlich im Sinne des § 67 Abs. 1 FGO, weil das Finanzamt hinsichtlich der hier streitigen Fallgestaltungen vor Erlass der erstmaligen Bescheide bereits eine umfassende Außenprüfung durchgeführt hat und insofern davon ausgegangen werden muss, dass ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Im Ergebnis ist die Klageänderung auch nach § 67 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 FGO zulässig, weil das Finanzamt der Klageänderung nicht widersprochen und in der Sache Stellung genommen hat. Im vorliegenden Fall waren sowohl hinsichtlich der ursprünglichen Klageanträge als auch hinsichtlich der nunmehrigen Klagebegehren in Gestalt von Anfechtungsklagen die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben. Insbesondere sind die Klageänderungen innerhalb der Klagefrist des § 47 FGO, berechnet ab dem Erlass der (erstmals) während des Verfahrens erlassenen Bescheide, vorgenommen worden. Denn entsprechende Anträge sind bereits konkludent - wie oben ausgeführt - in den Schreiben der Prozessbevollmächtigten enthalten, mit denen die Kopien der Bescheide dem Gericht übersandt wurden. Die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage ist auch nach Einlegung eines Untätigkeitseinspruchs die zutreffenden Klageart, wenn im Klagewege geltend gemacht werden soll, dass die Finanzverwaltung auch auf den Untätigkeitseinspruch hin weiter untätig geblieben ist, denn § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO ist seinem Wortlaut nach ohne weiteres auch im Falle eines sog. Untätigkeitseinspruchs anwendbar (so auch FG Saarland vom 15.07.2003, 1 K 8/03, EFG 2003, 1488; FG Köln vom 21.11.2001, 6 K 1134/01, EFG 2002, 1245, Revisionsverfahren I R 74/02; vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung § 347 AO Rz. 30). Nach den vorliegenden Unterlagen bestehen allerdings erhebliche Zweifel, ob hinsichtlich der ursprünglichen Klagebegehren (Untätigkeitsklagen in Gestalt der Verpflichtungsklagen) auch die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO bzw. ob hinsichtlich der bei den Finanzämtern eingelegten Untätigkeitseinsprüche die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 347 Abs. 1 Satz 2 AO gegeben waren. Nach Auffassung des Gerichts kann es aus mehreren Gründen im vorliegenden Fall jedoch - auch unter dem Gesichtspunkt der Sachdienlichkeit - dahingestellt, bleiben, ob tatsächlich i.S. des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO, über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist nicht entschieden worden ist: Würde man bei der vorliegenden Verfahrenskonstellation die Zulässigkeit einer Klageänderung davon abhängig machen, dass zusätzlich zu den allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO vorgelegen haben müssten, würde man die Klägerinnen und das Finanzamt dazu zwingen, ein (weiteres) außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren durchzuführen, obwohl nach einer umfassenden Außenprüfung keine andere Entscheidung in der Sache zu erwarten ist und auch kein weiterer Sachaufklärungsbedarf gegeben ist. An sich bestand nach Ergehen der erstmaligen Bescheide für den Veranlagungszeitraum 2000 eine Situation, in der die Erhebung von Sprungklagen i.S.d. § 45 FGO (unter vorheriger Rücknahme der erhobenen Untätigkeitsklagen) am ehesten den Interessen aller Beteiligten entsprochen hätte. Insoweit ist auch auf die in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2005 abgegebenen Erklärungen beider Beteiligten hinzuweisen. Die Erhebung einer Sprungklage war jedoch deswegen nicht ohne weiteres möglich, weil bereits ein Klageverfahren anhängig war. Darüber hinaus hatten die Klägerinnen durch gerichtliches Schreiben vom 15.09.2003 zunächst die Auskunft erhalten, dass die während des Verfahrens ergangenen Bescheide "nach gegenwärtigem Kenntnisstand" Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden sind. Zwar besteht bei Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens, das ursprünglich als Untätigkeitsklage nach Einlegung eine Untätigkeitseinspruchs anhängig gemacht wurde, nach Erlass eines Steuerbescheides grundsätzlich die Gefahr, dass die Rückverweisungsmöglichkeit des § 45 Abs. 2 FGO umgangen wird. Bei der vorliegenden Fallkonstellation (Durchführung einer umfassenden Außenprüfung) hätte jedoch im Falle einer Sprungklage kein Anlass bestanden, das Verfahren zum Nachholen eines Einspruchsverfahrens an das Finanzamt abzugeben. Letztlich kann es auch deswegen dahingestellt bleiben, ob die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO gegeben waren, weil der Rechtsschutz für den Steuerpflichtigen nicht - was aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz folgt - unangemessen erschwert werden darf. Für die von den Klägerinnen - gleichzeitig - beim den Finanzämtern ("vorsorglich") eingelegten Einsprüche fehlt es angesichts Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse bzw. dieses ist spätestens bei Wirksamwerden der Klageänderung entfallen. c) Die Klägerinnen begehren mit ihren ursprünglichen als auch mit ihren geänderten Klagebegehren die steuerliche Anerkennung der Vorzugsdividenden in Höhe der jeweiligen Bruttodividende als Einnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG mit dem - eigentlichen - Ziel der Anrechnung der entsprechenden Körperschaft- und Kapitalertragsteuer. Sie fechten damit im Ergebnis insbesondere die ergangenen Körperschaftsteuerbescheide und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges mit dem Ziel an, die Feststellung eines positiven zu versteuernden Einkommens bzw. die Festsetzung von Körperschaftsteuer zu erreichen. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse ist gleichwohl unter dem Gesichtspunkt des § 36 Abs. 2 Nr. 3 Nr. f EStG i.V.m. § 31 Abs. 1 KStG und dem Gesichtspunkt gegeben, dass der Körperschaftsteuerbescheid gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1 KStG Grundlagenbescheid ist (vgl. zum Ganzen und zur alten Rechtslage auch BFH-Urteil vom 15.12.1999 I R 29/97, BStBl II 2000, 527 m.w.N.). Nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 KStG werden auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer angerechnet: die Körperschaftsteuer einer unbeschränkten körperschaftsteuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung in Höhe von 3/7 der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, soweit diese nicht aus Ausschüttungen stammen, für die Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 KStG als verwendet gilt. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. f. wird die Körperschaftsteuer nicht angerechnet, wenn die Einnahmen oder die anrechenbare Körperschaftsteuer bei der Veranlagung nicht erfasst wurde. Nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 KStG ist der Körperschaftsteuerbescheid in dem dort bestimmten Umfang Grundlagenbescheid für den Bescheid über die Feststellung der nach § 30 KStG ermittelten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG. Wie sich aus dem Schreiben der Klägerinnen, mit denen die während des gerichtliche Verfahrens ergangenen Bescheide in Kopie übersandt wurden, ergibt, wirken sich die Körperschaftsteuerbescheide hinsichtlich der Höhe des Einkommens und der Tarifbelastung auf das zum Schluss des Streitjahres festzustellende verwendbare Eigenkapital bei den einzelnen Klägerinnen aus. 2. Die Klage ist unbegründet, weil die während des Klageverfahrens erlassenen Körperschaftsteuerbescheide für das Jahr 2000 sowohl in formeller als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig sind. a) Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse war das beklagte Finanzamt gemäß § 20 Abs. 1 AO für den Erlass der Körperschaftsteuerbescheide örtlich zuständig, anderenfalls wären die Voraussetzungen des § 127 AO gegeben. aa) Nach § 20 Abs. 1 AO ist für die Besteuerung von Körperschaften nach dem Einkommen und Vermögen das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird. Folglich kommt es darauf an, wo alle für die Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit angeordnet werden. Dies bestimmt sich nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles, ist also Tatfrage. Die Geschäftsführung muss an dem Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung tatsächlich ausgeübt werden (vgl. zum Ganzen BFH, Urteile vom 7. Dezember 1994, 1 K 1/93, BStBl II 1995, 175 und vom 16. Dezember 1998 I R 138/97, BStBl II 1999, 437). Unter Zugrundelegung der aufgezeigten Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, wurden die für die Geschäftsführung der Klägerinnen bzw. der GfR nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit allein von Herrn B und Herrn D S getroffen. Insbesondere wurden Übernahmeerklärungen hinsichtlich der an den Beteiligungsgesellschaften erworbenen Geschäftsanteile in Frankfurt unterzeichnet und notariell beglaubigt. Da Herr B und Herr D S darüber hinaus sowohl ihren Wohn- als auch ihren Dienstsitz in Frankfurt am Main hatten, ist die örtliche Zuständigkeit des beklagten Finanzamts gegeben. Dass an dem jeweils im Gesellschaftsvertrag bezeichneten Sitz der GfR bzw. der Klägerinnen Räume angemietet und ggf. Unterlagen aufbewahrt wurden sowie Post entgegen genommen wurde, führt nicht dazu, dass es sich bei diesen Orten um den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung handelt. bb) Im Übrigen kann nach § 127 AO ohnehin dahinstehen, ob das beklagte Finanzamt für den Erlass der angegriffenen Bescheide örtlich zuständig war, weil keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Nach § 127 AO kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil der unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zu Stande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffenen werden können. § 127 ist auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten; § 100 Abs. 1 FGO steht dem nicht entgegen, weil ein von einer örtlich unzuständigen Finanzbehörde erlassener rechtswidriger Verwaltungsakte den Kläger noch nicht ohne weiteres in seinen Rechten verletzt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 27.02.1985 II R 13/83, BStBl II 1985, 377). Bei der Frage, wer für den Erlass der Körperschaftsteuerbescheide hinsichtlich der Klägerinnen zuständig ist, handelt es sich um eine Frage der örtlichen Zuständigkeit im Sinne des § 127 AO bzw. der §§ 17 ff. AO. Denn die Kompetenz zur Verwaltung von Bundes- und Gemeinschaftssteuern (um eine solche handelt es sich bei der Körperschaftsteuer) beschränkt sich nicht auf die Finanzbehörden des jeweils verbandsmäßig zuständigen Bundeslandes: es fehlt nämlich bei der Verwaltung von Gemeinschaftssteuern an der Abgeschlossenheit der Finanzverwaltung der Länder nach außen (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1970 IV R 247/69, BStBl II 1971, 151 und vom 23. November 1972 VIII R 42/67, BStBl II 1973, 198 sowie BFH-Urteil in BStBl II 1985, 377 und BFH-Urteil vom 14. November 1984 I R 151/80, BStBl II 1985, 607). Eine andere Entscheidung in der Sache hätte dem Grunde nach auch bei örtlicher Zuständigkeit eines anderen Finanzamtes nicht getroffen werden können, weil es sich bei den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheiden um keine Ermessensentscheidungen handelt. Vielmehr handelt es sich um gebundene Verwaltungsakte, denn sowohl das festzustellende Einkommen, die ggf. festzusetzende Körperschaftsteuer, der ggf. festzustellende Verlustvortrag als auch das festzustellende verwendbare Eigenkapital entstehen in der gesetzlichen festgelegten Höhe. Dem Finanzamt bzw. der Finanzverwaltung verbleibt hinsichtlich der Rechtsfolgen keine Entscheidungsspielraum. Der Anwendungsbereich des § 127 AO ist konkreten Fall hinsichtlich der konkreten Anfechtungsbegehren eröffnet, weil das Gericht die hier angefochtenen Bescheide für materiell rechtmäßig hält, so dass bei unterstellter örtlicher Unzuständigkeit des beklagten Finanzamtes im Ergebnis die Aufhebung der. Verwaltungsakte nicht wegen Zuständigkeitsmangels beantragt werden könnte. b) Die Klage ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht unbegründet. aa) Das von den GfR initiierte Modell des "Rücklagenmanagements" (die Bemessung des Ausgabepreise, die Ausgestaltung de Vorzugsgeschäftsanteile mit Vereinbarung von spätestens zum 15.12.2000 auszuschüttenden und dann auch - zeitnah - ausgeschütteten Vorzugsdividenden) erfüllt - jedenfalls auf der Ebene der GfR - die Voraussetzungen des § 42 AO. Nach § 42 Satz 1 AO in der für das Streitjahr geltenden Fassung kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Eine Umgehung liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nicht steuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Eine rechtliche Gestaltung ist unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorgegebene typische Gestaltung zur Erreichung bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, sondern hierfür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel Steuern zu sparen nicht erreichbar sein soll. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt insbesondere zu Tage, wenn diese keinem wirtschaftlichen Zweck dient. Dient die Gestaltung hingegen wirtschaftlichen Zwecken, darf das Verhalten der Beteiligten nicht auf seine Angemessenheit beurteilt werden (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 18.07.2001 I R 48/97, BFH/NV 2001, 1636 m.w.N.). In einem zur steuerlichen Behandlung des sog. Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren ergangenen Urteil hat der erste Senat des BFH darüber hinaus ausgeführt, dass ein Gestaltungsmissbrauch jedoch stets nur dann vorliegt, wenn die gewählte Gestaltung nach den Wertungen des Gesetzgebers, die den jeweils maßgeblichen steuerrechtlichen Vorschriften zu Grunde liegen, der Steuerumgehung dienen soll, ansonsten aber nicht (BFH-Urteil vom 19.08.1999 I R 77/96, BStBl II 2001, 43). Zur Zwischenschaltung ausländischer Kapitalgesellschaften innerhalb der EU hat er darüber hinaus entschieden, dass die Abschirmwirkung einer solchen Gesellschaft grundsätzlich auch dann zu akzeptieren ist, wenn damit steuerliche Vorteile verbunden sind. Danach kann eine solche Zwischenschaltung allenfalls dann missbräuchlich sein, wenn sie lediglich vorübergehend erfolgt und nur zu dem Zweck bestimmt ist, anderweitig drohenden steuerlichen Belastungen zu entgehen. Die Zwischenschaltung ist zumindest dann nicht lediglich vorübergehend, wenn die Beteiligung auf eine gewisse - und von vornherein unabsehbare - Dauer zur Kapitalanlage eingegangen worden ist. Im konkreten Fall hat der BFH bei einer Beteiligungsdauer von zwei Jahren einen nicht nur kurzen, lediglich "geschäftsvorfallbezogenen" Zeitraum angenommen (vgl. nur BFH-Urteil vom 25.02.2004 I R 42/02, BStBl II 2005, 14). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist die konkrete von den GfR betriebene Form des "Rücklagenmanagements" hinsichtlich der einzelnen Beteiligungsgesellschaften als eine unangemessene Gestaltung zu beurteilen, die nicht den Wertungen des Gesetzgebers entspricht. Im vorliegenden Falle fehlt es für die konkrete Ausgestaltung der erworbenen Anteile als Vorzugsgeschäftsanteile jedenfalls aus der Sicht der GfR an einem über die reine Steuerersparnis bzw. die Erlangung von Körperschaftsteuerminderungsguthaben hinausgehenden wirtschaftlichen Zweck. Ob dies auch für den Erwerb des jeweiligen Anteils als solchen gilt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls waren die Bemessung des Ausgabepreises, die Vereinbarung der Vorzugsdividende ihrem Grunde und der Höhe nach, die Einräumung der Mehrstimmrechte und die Festlegung des spätesten Ausschüttungszeitpunktes Bestandteil eines auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnittenen Gesamtkonzeptes, das allein aus steuerlichen Gründen den Beteiligungsgesellschaften angeboten wurde. Nach den Ausführungen des Geschäftsführers D S in der mündlichen Verhandlung hatten die Beteiligungsgesellschaften nur die Wahl, das Gesamtkonzept als solches zu akzeptieren oder abzulehnen. Insofern stellt sich nicht die Frage, ob der Steuerpflichtige bzw. die Steuerpflichtigen - hier die Gesellschaften für Rücklagenmanagement - einen ungewöhnlichen, den Wertungen des Gesetzgebers zuwider laufenden, Weg gewählt haben, um bestimmte wirtschaftliche Ziele zu erreichen. Vielmehr stellt sich allein die Frage, ob die in den hier streitigen Fällen gewählte Gestaltung nach den Wertungen des Gesetzgebers lediglich der Steuerumgehung dienen soll. Die die Vorzugsgeschäftsanteile übernehmenden GfR wie auch die Beteiligungsgesellschaften, an denen sie Vorzugsgeschäftsanteile erworben haben, verfolgen mit den vorliegenden Fallgestaltungen - z.T. vorrangig - das Ziel, bei den Beteiligungsgesellschaften vorhandene Körperschaftsteuerguthaben zu realisieren (insbesondere soweit definitiv Körperschaftsteuerguthaben durch Umgliederung bei Umstellung des körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens auf das Halbeinkünfteverfahren nach Maßgabe des § 36 Abs. 3 KStG n.F. verloren gingen). Darüber hinaus (insbesondere in den Fällen, in denen bei den Beteiligungsgesellschaften eine ausreichende Liquidität zur Realisierung des Körperschaftsteuerminderungsguthabens gegeben gewesen wäre) verfolgen sie das - weitere - Ziel, durch eine Ausschüttung der thesaurierten Gewinne an die Klägerinnen als Kapitalgesellschaften eine Besteuerung der Dividenden mit dem persönlichen Steuersatz des jeweiligen Alt-Anteilseigners als natürlicher Person zu verhindern und ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen bei sich selbst - den Klägerinnen - zu ermöglichen. Die von den GfR konzipierte und umgesetzte Gestaltung dient nach den Wertungen des Gesetzgebers, die den Regelungen des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens zu Grunde liegen, allein der Steuerumgehung. Das nach Maßgabe des § 52 Abs. 50c EStG i.V.m. § 34 Abs. 10a des KStG i.d.F. des Artikel 3 des Gesetzes vom 23.10.2000 (BGBl. I 2000, 1433) bzw. § 34 Abs. 12 KStG n.F. letztmals auf im Jahre 2001 (hinsichtlich früherer Geschäftsjahre) beschlossene ordentliche Gewinnausschüttungen anwendbare Anrechnungsverfahren diente dem Zweck, eine steuerliche Doppelbelastung der Gewinne von Kapitalgesellschaften zu vermeiden. Das in §§ 27 KStG i.V.m. §§ 20 und 36 EStG geregelte Verfahren führte im Ergebnis dazu, dass für den ausgeschütteten Teil des Einkommens der Körperschaft deren Körperschaftsteuer durch die (nach den jeweiligen persönlichen Verhältnissen zu bemessende) Einkommensteuer der Anteilseigner ersetzt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 1996.I R 55/95, BStBl II 1998, 90 ). Durch die in den vorliegenden Fällen gewählte Fallgestaltung kommen die GfR bzw. die Klägerinnen (und mittelbar über die vereinbarten Provisionsaufwendungen auch die den Anteilserwerb finanzierende C-Bank AG) zumindest teilweise in den Genuss von Körperschaftsteuerguthaben obwohl die ausgeschütteten Vorzugsdividenden nicht mit von den GfR zur Verfügung gestelltem Kapital erwirtschaftet wurden. Vielmehr kam es zu inkongruenten Gewinnausschüttungen auf erst seit mehreren Wochen bestehende Minderheitsanteile. Darüber hinaus wird durch die kurzfristige Einräumung/Übernahme der Vorzugsgeschäftsanteile und die zeitnahe Ausschüttung der Vorzugsdividende eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung auf die Beteiligungen möglich und letztlich eine Einmalbesteuerung der ausgeschütteten Gewinne nach dem persönlichen Steuersatz der Alt-Anteilseigner verhindert. Und dies, obwohl außer dem Erwerb der Vorzugsgeschäftsanteile und der anschließenden Ausschüttung der vereinbarten Vorzugsdividende keine weiteren wirtschaftlichen Vorgänge stattgefunden haben. Es war nicht beabsichtigt, den für die Vorzugsgeschäftsanteile bezahlten Betrag auch wirtschaftlich in voller Höhe als Ausgabepreis zu behandeln. In diesem Fall hätte der Betrag in voller Höhe der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft uneingeschränkt zur Verfügung gestanden bzw. über seine weitere Verwendung hätte dann der Art und Höhe nach und ohne zeitliche Bindung durch einen den tatsächlichen Mehrheitsverhältnissen (am Nominalbetrag) entsprechenden Gesellschafterbeschluss entschieden werden können. Dies war jedoch nicht der Fall, vielmehr hatten die übrigen (Alt-)Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaften keine Möglichkeit, auf die Verwendung des als Vorzugsdividende "vereinbarten" Betrages (im Regelfall 93 v.H. des Zeichnungspreises) Einfluss zu nehmen. Ihnen wurde das als "Rücklagenmanagement" bezeichnete und in den Einzelheiten durchgerechnete Gestaltungsmodell nach den Ausführungen des Geschäftsführers S in der mündlichen Verhandlung angeboten und sie hatten nur die Möglichkeit, dieses Modell in seiner Gesamtheit anzunehmen oder abzulehnen. Dementsprechend wurden hinsichtlich der jeweiligen Vorzugsdividende deren Höhe, der Tag, an dem die Ausschüttung spätestens zu erfolgen hat und die für den Ausschüttungsbeschluss maßgeblichen Mehrheitsverhältnisse bei Erwerb der Anteile festgelegt. Dadurch, dass dem Vorzugsgeschäftsanteil (im Regelfall in einer Größenordnung in Höhe von 0,1 bis 0,2 v.H. des Stammkapitals) und damit den GfR für den Ausschüttungsbeschluss über die Vorzugsdividende im Ergebnis die Mehrheit der Stimmen eingeräumt wurde, war sichergestellt, dass keiner der (mehrheitlich beteiligten) übrigen (Alt-)Gesellschafter die Ausschüttung der Vorzugsdividende hätte verhindern können. Hierin unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von einer im Rahmen des sog. Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahrens vereinbarten inkongruenten Gewinnausschüttung, über die der BFH in seinem Urteil vom 19. August 1999 I R 77/96 (BStBl II 2001, 43) zu entscheiden hatte. Dass andererseits auch den GfR auf der Ebene der Beteiligungsgesellschaften keine über die Zur-Verfügung-Stellung eines Geldbetrages hinausgehende wirtschaftliche Einflussnahme eingeräumt werden sollte, ergibt sich daraus, dass nach den (geänderten) Gesellschaftsverträgen der Beteiligungsgesellschaften für alle Gesellschafterbeschlüsse bis nach der Beschlussfassung über die Ausschüttung der Vorzugdividende - mit Ausnahme des Beschlusses über die Ausschüttung der Vorzugsdividende selbst - eine Mehrheit von 75 v.H. der Stimmen erforderlich war. Damit handelt sich bei der Zahlung des Ausgabepreises an die Beteiligungsgesellschaften bei wirtschaftlicher Betrachtung zumindest in Höhe der vereinbarten Vorzugsdividende um eine kurzfristige (vorübergehende) Darlehengewährung, die nicht unter die Regelungen des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens fallen würde. Ob auf der hier - allein - zu beurteilenden Ebene der GfR etwas anderes gelten würde, wenn mit der Zahlung des Aufgeldes konkrete wirtschaftliche Zwecke hätten erreicht werden sollen, kann dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Falle wird weder vorgetragen noch ergibt sich aus den Akten, dass weitergehende, über die Steuerersparnis hinausgehende Finanzierungszwecke mit der Zur-Verfügung-Stellung der Gelder in Höhe der Zeichnungspreis verfolgt werden sollten. Im vorliegenden Falle ist die konkret gewählte Form des Leg-ein-Hol-zurück-Verfahrens auch deswegen als Steuerumgehung i.S.d. § 42 AO zu qualifizieren, weil durch diese Gestaltung vorhandenes Körperschaftsteuerguthaben auf die Ebene der GfR (bzw. mittelbar über die getroffenen Provisionsvereinbarungen auch auf die Ebene der C-Bank AG) verlagert wird, ohne dass dieser "Beteiligungsertrag" durch den Veräußerer in Form eines Veräußerungsgewinns besteuert würde. Hierin unterscheidet sich die hier zu Beurteilende Fallgestaltung von verschiedenen Fallkonstellationen, über die der BFH zu entscheiden hatte und auf die die Klägerinnen in ihren Stellungnahmen Bezug genommen haben (vgl. insbesondere BFH-Urteile vom 23. Oktober 1996 I R 55/95, BStBl II 1998, 90 zur Übertragung von GmbH-Anteilen auf eine neu gegründete GmbH; vom 18. Juli 2001 I R 48/97, BFHE 196, 128, BFH/NV 2001, 1636 und vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925 zur sogenannten Anteilsrotation). Insoweit weicht die vorliegende Fallgestaltung auch von den Fällen des sogenannten Dividendenstrippings (vgl. dazu BFH vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BStBl II 2000, 527) ab. Ob eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, wenn eine längere kapitalmäßige Beteiligung in Höhe der Ausgabepreise für die Vorzugsgeschäftsanteile beabsichtigt gewesen wäre, kann dahinstehen, weil in den jeweiligen Kapitalerhöhungsbeschlüssen und Gesellschaftsverträgen bereits die auf den Minderheitsanteil auszuschüttende inkongruente Vorzugsdividende ihrer Höhe und ihrem spätesten Ausschüttungszeitpunkt (15.12.2000) nach festgelegt worden war. Damit stand für alle Vertragspartner mit (zivilrechtlich) bindender Wirkung fest, dass die an die Beteiligungsgesellschaften als Ausgabepreise gezahlten Beträge zum ganz überwiegenden Teil nach sechs bis acht Wochen würden zurückgezahlt werden müssen. Hinsichtlich des zeitlichen Rahmens kann auch auf die Rechtsprechung des BFH zur Zwischenschaltung ausländischer Kapitalgesellschaften Bezug genommen werden, die eine Zwischenschaltung dann für missbräuchlich hält, wenn sie lediglich vorübergehend erfolgt und nur zu dem Zweck bestimmt ist, anderweitig drohende steuerliche Belastungen zu vermeiden (vgl. nur BFH-Urteil vom 25. Februar 2004 I R 42/02, BStBl II 05, 14). In den vorliegenden Fällen kann durch die zeitliche Begrenzung in den jeweiligen Kapitalerhöhungsbeschlüssen und Satzungsänderungen nicht mehr von wirtschaftlichen Beteiligungen in Höhe der Ausgabepreise gesprochen werden, die auf eine von vorn herein unabsehbare Dauer i.S.d. BFH-Rechtsprechung eingegangen worden sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob der drohende Verlust eines Teils des Körperschaftsteuerminderungsguthabens durch die Umgliederungen der Eigenkapitalbestände im Zuge der Umstellung von dem Anrechnungsverfahren auf das Halbeinkünfteverfahren die hier zu beurteilenden Gestaltungen ganz oder teilweise rechtfertigen könnte. Denn dieser Rechtfertigungsgrund könnte allenfalls auf der Ebene der Beteiligungsgesellschaften bzw. der übrigen (Alt-)Anteilsinhaber zu berücksichtigen sein. Hinsichtlich des § 42 AO ist jedoch immer nur auf den Steueranspruch aus dem konkreten Steuerschuldverhältnis und den einzelnen Steuerpflichtigen abzustellen. Es ist deshalb möglich, dass ein und derselbe Vorgang in der Person eines beteiligen Steuerpflichtigen als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts zu beurteilen ist, in der Person des anderen aber nicht (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil, BStBl II 2001, 43 m.w.N.). Da das von den GfR praktizierte "Rücklagenmanagement" bereits auf der Grundlage des § 42 AO auf der Ebene der GfR nicht anzuerkennen ist, kann es auch dahinstehen, ob auf der Ebene der Beteiligungsgesellschaften den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechender Gewinnverteilungsbeschlüsse vorliegen (vgl. zu dieser im Zusammenhang mit dem sogenannten Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren diskutierten Problematik FG Köln, Urteil vom 6. März 2003 13 K 3288/02, EFG 2003, 880 m. Anm. Neu) bb) Weil die Voraussetzungen des § 42 S. 1 AO gegeben sind, können den GfR gemäß § 42 Satz 2 AO insbesondere weder die ausgeschütteten Dividenden noch die nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 des EStG anzurechnende Körperschaftsteuerguthaben gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG steuerlich zugerechnet werden. Nach § 42 Satz 2 AO entsteht im Falle eine Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstehen würde. Abzustellen ist dabei immer nur auf den Steueranspruch aus dem konkreten Steuerschuldverhältnis des einzelnen Steuerpflichtigen. Andere Ansprüche, die sich infolge der missbräuchlichen Gestaltung und durch diese ausgelöst ergeben haben, bleiben unberührt. Es ist insbesondere möglich, dass ein und derselbe Vorgang in der Person eines beteiligten Steuerpflichtigen als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts zu beurteilen ist, in der Person des anderen aber nicht (BFH-Urteil vom 19. August 1999 I R 77/96, BStBl II 200,1, 43 m.w.N.). Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Gestaltung entstanden sind, bleiben als nunmehr vergebliche Betriebsausgaben und Werbungskosten abzugsfähig (vgl. Gosch, Rechtsprechung im besonderen Blickpunkt der Außenprüfung, StBp 2004, 211 m.w.N.) Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben entsteht der Steueranspruch gegenüber den GfR bzw. deren Rechtsnachfolgerinnen so, als sei den Beteiligungsgesellschaften ein kurzfristiges Darlehen gewährt worden, die bei Aufstellung der Übertragungsbilanzen auf den 30.12.2000 lediglich in Höhe der Netto-Dividende zurückgezahlt worden waren. Die Teilwertabschreibungen als bloße Folge der Ausschüttungen sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Demgegenüber bleiben Zins- und Provisionsaufwendungen der GfR und die entsprechenden Ansprüche gegenüber der C-Bank berücksichtigungsfähig. Insofern sind durch das Finanzamt, zunächst im Rahmen der Prüfungsberichte und durch Erlass der angefochtenen Bescheide, die zutreffenden Folgerungen gezogen worden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 4. Die Revision war auf Grund der § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung einer Form des sogenannten "Leg-ein-Hol-zurück-Verfahrens". Die Klägerinnen sind durch formwechselnde Umwandlung zum 30.12.2000 aus folgenden Gesellschaften für Rücklagenmanagement (GfR) entstanden: GfR ... Die Gesellschaften für Rücklagenmanagement (GfR) wurden durch (in Frankfurt am Main abgeschlossene) Gesellschaftsverträge vom 04.08.2000 gegründet. Als Sitz der GfR war der jeweilige in den Gesellschaftsnamen enthaltene Ort in den Gesellschaftsverträgen angegeben. Darüber hinaus wurde die Gesellschaft für Rücklagenmanagement S H S in Nordrhein-Westfalen, ..., gegründet, deren Rechtsnachfolgerin ein dem vorliegenden Verfahren vergleichbares Klageverfahren vor dem Finanzgericht Münster betreibt. Gegenstand der jeweiligen Unternehmen ist der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften sowie die Verwaltung eigenen Vermögens. Das Stammkapital der GfR, das regelmäßig zur Hälfte eingezahlt wurde, wurde jeweils im Gründungszeitpunkt von Herrn T B zu 12.450,-- Euro und von Herrn Dr. J S zu 12.450,-- Euro sowie von der D -Verwaltungsgesellschaft mbH (D) mit Sitz in Frankfurt am Main zu 100,-- Euro gehalten. Anteilseigner der D sind Herr B und Herr Dr. S mit einer Stammeinlage von jeweils 12.500,-- Euro. Die D erwarb ihren Geschäftsanteil an den jeweiligen GfR treuhänderisch für die B GmbH & Co KG (B-KG). In der Folgezeit kam es dann wiederholt zu einem Wechsel der Gesellschafter (wegen der Anteilsübertragungen im Einzelnen wird auf die Tz. 11 der Prüfungsberichte für die einzelnen GfR verwiesen). Herr B und Herr D S jeweils zu Geschäftsführern der GfR bestellt worden. Sie haben Einzelvertretungsrecht und sind von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und von einem Wettbewerbsverbot befreit. Nach Angaben der GfR nahmen sie ihre Tätigkeiten am 30.08.2000 auf. Ziel der GfR war es, neu ausgegebene Anteile an verschiedenen Kapitalgesellschaften zu erwerben und sich im Anschluss daran einen Vorzugsgeschäftsanteil in Höhe von 93 v.H. des bezahlten Ausgabepreises wieder ausschütten zu lassen. Der Beteiligungserwerb an den Beteiligungsgesellschaften gestaltete sich wie folgt: Die C-Bank AG, bei der Herr B und Herr D S ursprünglich angestellt waren, akquirierte Kapitalgesellschaften (sogenannten Beteiligungsgesellschaften), die über Rücklagen aus versteuerten und thesaurierten Gewinnen verfügten, die nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung vor Einführung des sogenannten Halbeinkünfteverfahrens (KStG) ungemildert der Körperschaftsteuer nach § 23 Abs. 1 KStG in Höhe von 40 v.H. oder 45 v.H. unterlegen haben. Die jeweilige Beteiligungsgesellschaft führte zunächst eine erste Kapitalerhöhung zum Zwecke der Euro-Umstellung des Stammkapitals durch. Im Rahmen dieser Kapitalerhöhung wurden keine neuen Geschäftsanteile ausgegeben, sondern die bestehenden Geschäftsanteile der bisherigen Gesellschafter aufgestockt. Anschließend erfolgte im selben Vertrag (d.h. in der jeweiligen Notar-Urkunde) eine zweite Kapitalerhöhung zum Zweck der Schaffung eines Vorzugsgeschäftsanteils zu Gunsten der jeweiligen GfR. Die GfR übernahm auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses der Beteiligungsgesellschaft diesen Vorzugsgeschäftsanteil aus der Kapitalerhöhung. Dabei handelte es sich nach den Feststellungen der Betriebsprüfung ausschließlich um Minderheitsbeteiligungen in Höhe von weniger als 0,2 v.H. (in Einzelfällen auch um Beteiligungen in Höhe von weniger als 0,1 v.H.) des Stammkapitals der Beteiligungsgesellschaften. Die GfR zahlten regelmäßig für die Übernahme der jeweiligen Anteile einen Zeichnungspreis, der weit über dem Nominalbetrag des Anteils lag (wegen der Einzelheiten wird auf die für die einzelnen Klägerinnen erstellten Betriebsprüfungsberichte und dort die Tabelle l a verwiesen). Die jeweiligen von den GfR übernommenen Minderheitsbeteiligungen waren als Vorzugsgeschäftsanteile u.a. mit dem Sonderrecht auf Bezug eines einmaligen Vorzugsgewinnanteils ausgestattet. Diese in der geänderten Satzung der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft festgelegte Höhe der Vorzugsdividende war entsprechend den einzelnen Regelungen in der Satzung spätestens zu einem festgelegten Tag im Dezember an die GfR auszuschütten. Ab dem 01.01.2001 standen den GfR dann nur noch Gewinnberechtigungen nach Maßgabe ihrer jeweiligen tatsächlichen Beteiligungsquote zu. Gleichzeitig erhielten die GfR das Mehrstimmrecht an sämtlichen Gesellschafterbeschlüssen für die Zeit der Bareinzahlung des Ausgabepreises bis zur Beschlussfassung über die Vorzugsdividende. Für sämtliche andere Gesellschafterbeschlüsse wurde bis zur Beschlussfassung über die Vorzugsdividende ein Mehrheitserfordernis von 75 v.H. aller Stimmen der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft eingeführt. Als Beispiel wird auf die Beteiligung der GfR Be an der E S und T GmbH in K verwiesen. In einem Kapitalerhöhungsbeschluss vom 01.11.2000 wurde folgendes festgelegt: "2. Kapitalerhöhung zum Zweck der Schaffung eines Vorzugsgeschäftsanteils 2.l. Das Stammkapital der Gesellschaft im Nennbetrag von 41.000,-- Euro (i.W. einundvierzigtausend Euro) wird im Wege der Barkapitalerhöhung um 100,-- Euro (i.W. einhundert Euro) auf 41.100,-- Euro (i.W. einundvierzigtausendeinhundert Euro) erhöht. 2.2. Die neue Stammeinlage von nominal 100,-- Euro wird als Vorzugsgeschäftsanteil zu einem Ausgabepreis von 1.593.000,-- DM (i.W. einemillionenfünfhundertdreiundneunzigtausend DM) ausgegeben. 2.3. Der Ausgabepreis für die neue Stammeinlage in Höhe von 1.593.000,00 DM ist in bar zu leisten und zwar in voller Höhe sofort. 2.4. Die neue Stammeinlage von nominal 100,00 Euro ist mit folgenden Vorzügen ausgestattet: 2.4.1. Auf den Vorzugsgeschäftsanteil von nominal 100,00 Euro wird bis spätestens 15. Dezember 2000 vorbehaltlich § 30 GmbHG eine Vorzugsdividende in Höhe von 1.487.000,00 DM (i.W. einemillionenvierhundertsiebenundachtzigtausend DM) ausgeschüttet. Erforderlichenfalls als Zwischendividende. Im Übrigen ist der Vorzugsgeschäftsanteil ab 1. Januar 2001 gewinnberechtigt. 2.4.2. Je 100,00 Euro des Vorzugsgeschäftsanteils gewähren bis nach der Beschlussfassung über die Ausschüttung der Vorzugsdividende 411 (i.W. vierhundertelf) Stimmen. Danach gewähren 100,00 Euro des Vorzugsgeschäftsanteils eine Stimme. 2.4.3. Wenn die Gesellschaft einen Beirat hat, hat der Inhaber des Vorzugsgeschäftsanteils das Recht, ein Mitglied des Beirats zur Wahl in den Beirat zu benennen. 2.5. Zur Übernahme der neuen Stammeinlage von nominal 100 Euro wird die Gesellschaft für Rücklagenmanagement Bei zugelassen." Die in dem Kapitalerhöhungsbeschluss getroffenen Regelungen wurden dann auch in Gestalt einer Änderung des bestehenden Gesellschaftsvertrages bei den Beteiligungsgesellschaften umgesetzt (vgl. dazu wie auch zu dem Kapitalerhöhungsbeschluss bezüglich der B S und T bau GmbH die Bl. 85ff. des Fallhefts bezüglich der GfR Be mbH & Co. KG als Rechtsnachfolgerin der GfR Bei in H mbH). Das allgemeine Konzept der Beteiligungen war durch die C-Bank AG entwickelt worden. Die Höhe des Anteils, der Zeichnungsbeträge und der Vorzugsdividende wurde im Einzelfall bei den einzelnen Beteiligungsgesellschaften "vor Ort" von den Herren Bund D S errechnet. Der Zeichnungspreis betrug im Regelfall nicht mehr als 75 v.H. der voraussichtlichen Dividendeneinnahmen. Die Beteiligungsgesellschaften hatten dann nur die Möglichkeit, das für das Rücklagenmanagement unterbreitete Angebot zu akzeptieren oder abzulehnen. Zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erhielten die GfR Kredite der C-Bank AG. Die C-Bank AG stellte den GfR unter Vereinbarungen deren gesamtschuldnerischer Haftung zunächst einen Kreditrahmen von 1.000.000.000,-- DM zur Verfügung (vgl. hierzu Kreditvereinbarung vom 14.08.2000, Anlage 13 zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 13.06.2003). Dieser Rahmenkredit wurde dann um weitere 2.000.000.000,-- DM auf insgesamt 3.000.000.000,-- DM aufgestockt (Schreiben der C-Bank AG, Filiale Köln, vom 25.08.2000). Als "Abrechnungsstelle" fungierte die GfR Bein Bayern. Waren die Ausgabepreise an die jeweiligen Beteiligungsgesellschaften fällig, überwies die GfR B die Zeichnungsbeträge nach Vorlage des entsprechenden Zeichnungsscheines zunächst auf die jeweiligen Konten der GfR bei der C-Bank AG, Filiale Köln. Von diesen Konten wurden Beträge in Höhe der jeweils vereinbarten Zeichnungspreises auf die Konten der Beteiligungsgesellschaften überwiesen. Im Rahmen der mit der C-Bank AG getroffenen Kreditvereinbarung vom 14.08.2000 verpflichteten sich die GfR, Valuten, die nicht sofort zur Refinanzierung der Eigenkapitaleinlagen sowie der damit zusammenhängenden Kosten verwendet wurden, auf Festgeldkonten der C-Bank AG, Filiale Köln, anzulegen. Die Rückführung des Rahmenkredits sollte aus den Gewinnausschüttungen der Beteiligungsgesellschaften und den im Zusammenhang mit diesen Ausschüttungen erwarteten Steuererstattungen erfolgen. Als Sicherheit für den eingeräumten Kredit verpfändeten die GfR die erworbenen Vorzugsgeschäftsanteile an den Beteiligungsgesellschaften und die Festgeldguthaben an die C-Bank AG. Darüber traten sie die erwarteten Steuererstattungsansprüche in Höhe der Resttilgung an die C-Bank AG ab (Unter Einbeziehung der GfR Schloß H S erwarteten die GfR Steuererstattungen in Höhe von ca. 1.089.000.000,-- DM). Im Übrigen verpflichteten sich die GfR in der bezeichneten Vereinbarung, die Steuererstattungen aus dem "Projekt Rücklagenmanagement" ausschließlich und unwiderruflich über die Konten der C-Bank AG, Filiale Köln, abzuwickeln, solange der gewährte Rahmenkredit nicht vollständig zurückgeführt worden war. Über die Vereinbarung des Rahmenkreditvertrages hinaus schlossen die C- Bank AG und die GfR B am 09.08.2000 einen Rahmenvertrag über die Vermittlung von Beteiligungen. Danach wird die C-Bank AG der GfR B Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Deutschland vermitteln. Für diese Vermittlungstätigkeit gegenüber der GfR B und "deren Schwestergesellschaften" steht der C-Bank AG eine Vermittlungsprovision in Höhe von 16 v.H. der für die jeweiligen Anteile zu entrichtenden Kaufpreise zu. Die Provisionen sind zur Zahlung fällig, sobald die GfR B "bzw. die jeweils die Vermittlungsprovision konkret schuldende Schwestergesellschaft für das Jahr 2000 bestandskräftig zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer veranlagt sind". Unter Zugrundelegung der oben dargestellten Vereinbarungen mit den Beteiligungsgesellschaften und den zwischen der GfR und der C-Bank AG getroffenen Vereinbarungen beteiligten sich die GfR an zahlreichen Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH und in Ausnahmefällen auch in der Rechtsform der AG (wegen der einzelnen Gesellschaften, deren Stammkapital, des Anteils der GfR und des Ausgabepreises wird auf die Tabellen 1 und 1 a des Berichts über die Außenprüfung bei den GfR verwiesen). Die Beteiligungsgesellschaften waren von den GfR unwiderruflich angewiesen worden, die Gewinnausschüttungen auf das jeweilige Konto der GfR bei der C-Bank AG, Filiale Köln, zu zahlen. Dementsprechend flossen dann auch die Netto-Dividenden auf das Konto der jeweiligen GfR, wo sie zunächst verzinslich angelegt wurden. Von diesen Konten wurden zum vereinbarten Fälligkeitstag Ende Dezember die von der C-Bank AG gewährten Darlehen zum Teil getilgt. In ihren Jahresabschlüssen erfassten die GfR die jeweiligen Zahlungen als steuerpflichtige Dividenden (wegen der Einzelheiten wird auf die Tabellen 3 der die GfR betreffenden Prüfungsberichte verwiesen). Gleichzeitig führten die GfR in den Übertragungsbilanzen auf den 30.12.2000 (ausschüttungsbedingte) Teilwertabschreibungen durch, so dass nur noch ein Bruchteil der ursprünglichen Anschaffungskosten in den Bilanzen enthalten war (wegen der Einzelheiten wird auf die Tabelle 4 der Prüfungsberichte hinsichtlich der GfR verwiesen; so betrugen z.B. die ursprünglichen Anschaffungskosten für den Gesellschaftsanteil der GfR B an der E S und T bau GmbH inklusive Provision 1.847.880,--DM, nach einer Teilwertabschreibung in Höhe von 1.841.880,-- DM ist dieser Anteil an der Beteiligungsgesellschaft lediglich noch mit einem Teilwert in Höhe von 6.000,-- DM in der Übertragungsbilanz auf den 30.12.2000 enthalten). Nach Auskunft der Prozessbevollmächtigten wurden die Teilwerte der Beteiligungen in der steuerlichen Übertragungsbilanz zum 30.12.2000 dergestalt geschätzt, dass analog dem Stuttgarter Verfahren der Beteiligungswert errechnet wurde (0,68 x Eigenkapital zuzüglich 3,4 x Gewinn). Ist der geschätzte Substanzwert höher (l,25 x Eigenkapital), wird dieser angesetzt (wegen der Einzelheiten vgl. Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 03.09.2002, 21.03.2002 und vom 15.04.2002, Anlage 15 zum Schriftsatz der Klägerin vom 13.06.2003; sowie Anlage 6 zum Schriftsatz der Klägerin vom 26.02.2004 mit Einzelberechnungen). Da die Darlehens-, Zins- und Provisionsverbindlichkeiten gegenüber der C-Bank AG zum 30.12.2000 nur teilweise getilgt waren, sind in den Übertragungsbilanzen auf den 30.12.2000 der GfR entsprechende Verbindlichkeiten gegenüber der C-Bank AG enthalten. Auf der Aktivseite werden insbesondere im Zusammenhang mit den Gewinnausschüttungen der Beteiligungsgesellschaften geltend gemachte Körperschaftsteuerrückforderungen ausgewiesen (wegen der Einzelheiten wird auf die Übertragungsbilanzen der GfR zum 30.12.2000 verwiesen). Nach den von den Klägerinnen eingereichten Unterlagen war das von den GfR initiierte Rücklagenmanagement der Finanzbehörde schon vor Einreichen der jeweiligen Steuererklärungen für das Jahr 2000 bekannt (wegen der Einzelheiten wird auf ein Schreiben der Finanzbehörde der Stadt H vom 27.09.2000, auf eine Aktennotiz über ein am 30.10.2000 mit einem Vertreter des Hessischen Finanzministeriums geführtes Gespräch und auf die Rundverfügung der OFD Frankfurt am Main vom 01.02.2001 - S 2810 A - 7 - St II 11 -, Bl. 383 ff. der FGA verwiesen). Am 06.03.2001 bzw. 07.03.2001 gingen bei den Finanzämtern, in deren Bezirk sich der Sitz der jeweiligen GfR laut Gesellschaftsvertrag befand, die Körperschaftsteuererklärungen für das Jahr 2000 nebst einem Begleitschreiben der Prozessbevollmächtigten ein. In dem Begleitschreiben wird auf die Umwandlungen der jeweiligen GfR auf die Klägerinnen hingewiesen. Darüber hinaus enthalten die Schreiben den Hinweis, dass sich für die jeweilige GfR - nach Gewerbesteuer und tariflicher Körperschaftsteuerschuld sowie Solidaritätszuschlag - ein Erstattungsanspruch aus dem Überhang von anzurechnender Kapitalertragsteuer, anzurechnender Zinsabschlagsteuer, anzurechnender Körperschaftsteuer und anzurechnendem Solidaritätszuschlag auf den Kapitalertrag sowie anzurechnender Zinsabschlagsteuer ergebe (Insgesamt werden mit den Schreiben Erstattungsansprüche in Höhe von 572.193.461,-- DM geltend gemacht; nach den Erläuterungen von S in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2005 werden bei Einbeziehung der GfR S H S Erstattungsansprüche in Höhe von 1.089.000.000,-- DM geltendgemacht). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass ein in den einzelnen Schreiben konkret bezifferten Betrag an die Darlehens- und Provisionsgläubigerin, die C-Bank AG, abgetreten worden sei. Man beantrage, umgehend einen Betrag in Höhe der abgetretenen Steueransprüche vorab zu erstatten. Mindestens sei unverzüglich ein Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer sowie des Solidaritätszuschlags auf die Kapitalertragsteuer auszuzahlen. Zu den eingereichten Gewerbesteuererklärungen für den Erhebungszeitraum 2000 sei anzumerken, dass es sich bei den Gesellschaften zwar nicht um einen stehenden Gewerbebetrieb im Sinne von § 2 Abs. 1 GewStG handele, da ausschließlich Vermögensverwaltung durch Erwerb von Beteiligungen an anderen Gesellschaften betrieben werde. Aber nach § 2 Abs. 2 GewStG gelte die von den Gesellschaften entfaltete Tätigkeit gleichwohl als Gewerbebetrieb. Es wird darüber hinaus in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass die GfR keine eigenen Arbeitnehmer habe. Dienstverträge mit den Geschäftsführern, die beide in Frankfurt am Main wohnhaft seien, bestünden nicht. Für die GfR seien vom Alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer D S Geschäftsräumlichkeiten, die von ihm vor Ort ausgewählt und auch mit einem Briefkasten ausgestattet worden seien, am jeweiligen Sitz der Gesellschaft zur alleinigen Nutzung oder zur Mitbenutzung gemietet worden. Dorthin gelange auch seitdem die Geschäftspost der Gesellschaften. Sie werde von den Vermietern gesammelt und verwahrt. Die Geschäftsführer der Gesellschaften sowie gelegentlich auch die Ehefrau des Herrn D S führen in unregelmäßigen Abständen zur Erledigung geschäftlicher Angelegenheiten der Gesellschaften zu diesen Räumlichkeiten. Dies umfasse auch die Entgegennahme von Post sowie deren Durchsicht. Vor Ort befänden sich auch Unterlagen über die Beteiligungen. Die GfR erledigten ihre Buchführung nicht selbst, damit sei vielmehr die jetzige Prozessbevollmächtigte in Kassel beauftragt worden. Die jeweiligen Gesellschafterversammlungen der Beteiligungsgesellschaften habe jeweils bei einem ortsansässigen Notar den Beschluss über die Kapitalerhöhungen beurkunden lassen. Die jeweilige Beglaubigung der Übernahmeerklärungen sei dann in Frankfurt am Main erfolgt. Zusätzlich zu den festen Geschäftseinrichtungen der Gesellschaften an ihrem jeweiligen Sitz liege keine Geschäftsleitungs-Betriebsstätte in Frankfurt am Main vor, die wegen der Subsidiarität einer Geschäftsleitungs-Betriebsstätte für die Gewerbesteuer ohnehin keine Bedeutung hätte. Deshalb habe man von einer Zerlegungserklärung abgesehen. Zum Abschluss enthalten die Begleitschreiben den Hinweis, dass entgegen den Angaben in den Steuererklärungsformularen gebeten werde, die Steuererstattung grundsätzlich auf die angegebenen Konten der D-Bank AG zu leisten. In der Folgezeit wurden sowohl innerhalb der Finanzverwaltungen der Bundesländer, bei denen die GfR ihre Steuererklärungen eingereicht hatten, als auch zwischen den einzelnen Finanzverwaltungen der Bundesländer Gespräche hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der GfR und der Frage der örtlichen Zuständigkeit geführt. Darüber hinaus fanden Gespräche zwischen der Finanzverwaltung und C-Bank AG hinsichtlich einer Rückabwicklung des Rücklagenmanagements statt (insoweit wird insbesondere auf von den Klägerinnen vorgelegte Gesprächsnotizen vom 08.05.2001 und vom 07.06.2001, Bl. 391 und 393 FGA und auf die Verfügungen der Oberfinanzdirektionen Münster vom 23.05.2001 und Karlsruhe vom 04.10.2001, Bl. 392 und 394 ff. FGA verwiesen). Ab dem Monat August des Jahres 2001 erhielt die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen Mitteilungen, dass die GfR künftig bei dem beklagten Finanzamt geführt würden. Auf entsprechende Anfragen zum Zuständigkeitswechsel, antwortete das beklagte Finanzamt mit diversen Schreiben und führte zur Begründung aus, für die Besteuerung von Kapitalgesellschaften sei nach § 20 AO das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befinde. Nach § 10 AO sei die Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Wo der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung sei, richte sich von Fall zu Fall nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Die beiden Geschäftsführer der GfR seien Mitarbeiter der C-Bank AG in Frankfurt und hätten dort ihren Arbeitsplatz und wohnten auch in Frankfurt am Main. Am Tätigkeitsort der Geschäftsführer würden Kopien der Unterlagen über die Beteiligungen der GfR verwahrt. Nach den tatsächlichen Umständen sei deshalb davon auszugehen, dass der für die Gesellschaften maßgebende Wille einheitlich in Frankfurt gebildet werde. Damit befinde sich der Ort der Geschäftsleitung in Frankfurt und das beklagte Finanzamt sei zuständig. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass auf Grund der Zuständigkeit des Finanzamts Frankfurt am Main § 27 AO nicht anwendbar sei. In den Monaten Oktober und November wurde das beklagte Finanzamt seitens der Prozessbevollmächtigten angeschrieben und um die Benennung von Gründen für die außergewöhnliche Dauer des Veranlagungsverfahrens gebeten. Daraufhin hat das Finanzamt mit Schreiben vom 17.12.2001 geantwortet (vgl. zum Inhalt im Einzelnen Bl. 36f. der Finanzgerichtsakte 4 K 2223/02). Ab dem Dezember 2001 legten die Klägerinnen Untätigkeitseinsprüche ein (die GfR B am 19.12.2001 unmittelbar bei dem beklagten Finanzamt, die übrigen GfR bzw. deren Rechtsnachfolgerinnen mit Schreiben vom 04.03.2002 bei den jeweiligen Sitzfinanzämtern; in diesen Fällen wurde das beklagte Finanzamt dann unter Beifügung des jeweiligen Einspruchsschreibens informiert). Während des Einspruchsverfahrens sandte das Finanzamt hinsichtlich aller Klägerinnen am 15.03.2002 und 02.04.2002 u.a. gleich lautenden Aufklärungsschreiben an die jetzige Prozess- und damalige Verfahrensbevollmächtigte der Klägerinnen. In diesen Schreiben bat das Finanzamt u.a. darum mitzuteilen, welche Beteiligungsgesellschaften die ausgestellten Steuerbescheinigungen zurückgefordert hätten, wie der Kaufpreis der Anteile an den einzelnen Gesellschaften bemessen worden sei und wie die Teilwertabschreibungen auf die Finanzanlagen ermittelt worden seien (wegen des Wortlauts im Einzelnen wird auf die zitierten Schreiben verwiesen, vgl. u.a. Bl. 69f. und 74f. der Körperschaftsteuerakte betr. die GfR B). Die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen antwortete mit Schreiben vom 21.03. und 15.04.2002. Hinsichtlich der Teilwertermittlungen wird in diesen Schreiben allgemein das Schätzungsverfahren erläutert und es werden die Ergebnisse, die geschätzten Teilwerte der einzelnen Beteiligungsfirmen mitgeteilt (vgl. zum Inhalt der Schreiben u.a. Bl. 71ff. und 78ff. der Körperschaftsteuerakte betr. die GfR B). Darüber hinaus fanden nach den vorliegenden Steuerakten in den Monaten April und Mai Besprechungen an Amtsstelle und Telefonate statt (Bl. 76 und 81 der Körperschaftsteuerakte betr. die GfR B). Im Anschluss an Schreiben des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 07.05.2002 und der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 16.05.2002 (vgl. dazu und zu weiteren in diesem Zusammenhang von den Klägerinnen in Kopie vorgelegten Protokollen und Gesprächsnotizen Bl. 396 ff. der FGA 4 K 2223/02) erließ das beklagte Finanzamt am 10.06.2002 Prüfungsanordnungen für die Durchführung von Außenprüfungen bei den Klägerinnen. Dabei enthielten die Anordnungen u.a. den Hinweis, dass der Beginn der Außenprüfung für den 15.08.2002 um 10.00 Uhr vorgesehen sei. Daraufhin haben die Klägerinnen mit Schreiben vom 13.06.2002 das Finanzamt gebeten, "zu prüfen, ob der Beginn der Prüfung nicht kurzfristig erfolgen kann, zumal der Prüfungsaufwand auf Grund der wenigen Geschäftsvorfälle und der Eindeutigkeit des Ihnen vollständig bekannten Sachverhalts wenig Zeit in Anspruch nehmen dürfte". Da der Beginn der Außenprüfung nicht vorverlegt wurde, hat die GfR B in H mbH & Co KG mit Schreiben vom 28.06.2002 Klage erhoben. Das Finanzamt hat dann zu dem angegebenen Zeitpunkt am 15.08.2002 mit der Prüfung an Amtsstelle begonnen. Es hat an diesem Tag ein Einführungsgespräch stattgefunden, an dem ein Vertreter der Prozessbevollmächtigten (Herr D) und Herr B für die Klägerinnen teilgenommen haben. Mit Schreiben vom 09.09.2002 haben die übrigen Klägerinnen Klage erhoben. Im Rahmen der Außenprüfung hat die Prüferin u.a. durch Schreiben vom 28.08.2002 darum gebeten, die Teilwertabschreibungen auf die Beteiligungen an den Beteiligungsgesellschaften zu erläutern. Darauf haben die Klägerinnen mit Schreiben vom 03.09.2002 geantwortet, ohne jedoch die Teilwertermittlung hinsichtlich der einzelnen Beteiligungsgesellschaften im Einzelnen darzulegen. Im Rahmen eines sich am 19.09.2002 anschließenden Telefonats teilte Herr De mit, die Ermittlung der Schätzungsgrundlagen für alle 109 Beteiligungsgesellschaften sei ein zu großer Aufwand für ihn. Die Überprüfung müsse durch Anfrage seitens des beklagten Finanzamtes bei den entsprechenden Finanzämtern der Beteiligungsgesellschaften erfolgen (vgl. zum Ganzen Bl. 11 ff. des Fallhefts betr. die GfR G). Die Klägerinnen haben mit ihren als solche bezeichneten Untätigkeitsklagen zunächst die erklärungsgemäße Veranlagung für Körperschaftsteuer 2000 beantragt. Zur Begründung tragen sie unter Schilderung des bisherigen Verwaltungsverfahrens vor, die Untätigkeitsklage sei gemäß § 46 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig, da über die eingelegten Untätigkeitseinsprüche seit nunmehr mehr als 6 Monaten nicht entschieden worden sei. Das Finanzamt habe bislang keine zureichenden Gründe für die überlange Verfahrensdauer mitgeteilt. Die ergangene Prüfungsanordnung hinsichtlich einer am 15.08.2002 geplanten Durchführung von Außenprüfungen bei den Klägerinnen sei ebenfalls nicht geeignet, die nach § 46 Abs. 1 FGO genannte Frist von 6 Monaten zu verlängern oder außer Kraft zu setzen. Die Nichtdurchführung der Veranlagung für das Jahr 2000 habe ihre Ursache letztlich in der "Vereinbarung" zwischen der C-Bank AG und der Hessischen Finanzverwaltung. Die C-Bank AG habe im Rahmen dieser Vereinbarung behauptet, dass die Klägerinnen konzerneigene Vertriebsgesellschaften seien. Die C-Bank AG habe vergeblich versucht, die Herrschaft über die Klägerinnen zu erlangen. Darüber hinaus seien die Klägerinnen von der C-Bank AG aufgefordert worden, auf die Geltendmachung der Steueranrechnungsbeträge zu verzichten. Nachdem dies der C-Bank AG nicht gelungen sei, sei gegenüber Vertretern der Beteiligungsgesellschaften seitens der C-Bank AG geäußert worden, dass die Klägerinnen ausgetrocknet werden sollten. Dies solle u.a. durch die Nichtveranlagung der Klägerinnen für den Veranlagungszeitraum 2000 geschehen. Die Außenprüfungen bei den Klägerinnen wurden durch eine Schlussbesprechung am 17.02.2003 beendet. In den die einzelnen für die jeweiligen Klägerinnen erstellten Prüfungsberichten vertreten die Prüfer die Ansicht, durch die Zahlungen an die Beteiligungsgesellschaften seien keine Anteile erworben worden, sondern es sei jeweils nur Geld in Form eines Darlehens zur Verfügung gestellt worden, das dann wieder über die Ausschüttung habe zurückgezahlt werden müssen. Das den Beteiligungsgesellschaften ursprünglich von der C-Bank AG angebotene Gestaltungsmodell sei deswegen attraktiv gewesen, weil durch die Umstellung des Körperschaftsteuersystems (von dem Anrechnungsverfahren auf das sogenannte Halbeinkünfteverfahren) definitiv Körperschaftsteuerguthaben für die Gesellschaften, die am Anrechnungsverfahren teilgenommen hätten, verloren gegangen wäre, wenn sie ihr tariflich belastetes Kapital nicht bis zum 31.12.2001 im Wege offener Ausschüttungen für abgelaufene Kalenderjahre an ihre Anteilseigner auskehrt hätten. Denjenigen Gesellschaften, die auf Grund ihrer Liquiditätslage keine Ausschüttungen hätten vornehmen können, sei in Aussicht gestellt worden, die dafür benötigten finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen. Aber auch den Gesellschaften, die über genügend liquide Mittel verfügten hätten, habe aufgezeigt werden können, dass durch das Zur-Verfügung-Stellen des Geldes seitens der Bank ein teilweise erheblicher wirtschaftlicher Vorteil für die Gesellschaft entstehen würde. Die jeweilige Beteiligungsgesellschaft habe für die Durchführung der Ausschüttungsmaßnahmen keine eigenen Mittel binden müssen, sondern habe das durch die Bank überlassene Geld nutzen können. Letztlich habe die Überlassung des Geldes dann in einer Form geschehen müssen, die die gewünschten Effekte für alle Beteiligten zur Folge gehabt habe. Da das Körperschaftsteuerguthaben nur durch eine Ausschüttung habe realisiert werden können, sei es notwendig gewesen, einen Anteil an den Beteiligungsgesellschaften zu erwerben. Dieser Anteil sei nicht durch die Bank, dem eigentlichen Geldgeber, sondern durch die GfR erworben worden. Durch den Anteilserwerb selbst habe die Beteiligungsgesellschaft die Möglichkeit bekommen sollen, das zur Verfügung gestellte Geld wieder ausschütten zu können. Deshalb sei nicht ein bereits bestehender Anteil von einem der Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft erworben worden, denn dann wäre der Kaufpreis in das Vermögen des bisherigen Anteilseigner geflossen und nicht in das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft. Daher sei im Wege einer Kapitalerhöhung ein Zwerganteil neu geschaffen worden, dieser sei u.a. mit dem Vorzugsrecht eines Anspruchs auf mindestens 75 v.H. der zu erwartenden Dividende (also des bisher thesaurierten belasteten Kapitals) ausgestattet worden. Wichtig sei gewesen, dass auf diesem Wege der Zeichnungspreis, der vereinbart worden sei, nahezu ausschließlich in die wieder ausschüttbare Kapitalrücklage der Beteiligungsgesellschaft geflossen sei und nur in einer minimalen Höhe als Zwerganteil in das Stammkapital. Aus dieser Vorgehensweise werde klar ersichtlich, dass die GfR niemals die vordringlichen Ziele gehabt hätten, eine Gesellschafterfunktion bei der Beteiligungsgesellschaft zu erwerben, sondern der Erwerb des Zwerganteils zum Zeichnungspreis habe lediglich als Vehikel gedient, die von der C-Bank AG der Beteiligungsgesellschaft für die Realisierung des Körperschaftsteuerminderungsanspruchs durch Ausschüttung benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Beteiligungsgesellschaft sei damit nur Geld in Form eines Darlehens zur Verfügung gestellt worden, das wieder über die Ausschüttung habe zurückgezahlt werden müssen. Die GfR habe dadurch den wirtschaftlichen Vorteil gehabt, dass die Ausschüttungsbeträge zum größten Teil durch eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung neutralisiert worden seien und dass sie die Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuerschuld habe anrechnen können. Für die Beteiligungsgesellschaft sei in Höhe der Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag und dem Rückzahlungsbetrag (im Regelfall Verhältnis 100:93) zusätzlich neben der Realisierung des Körperschaftsteuerminderungsanspruchs ebenfalls ein wirtschaftlicher Vorteil entstanden. Dieses Modell sei als Steuersparmodell (C-Bank Modell) allgemein propagiert und so auch in der Öffentlichkeit verkauft worden. Die Klägerinnen vertreten demgegenüber die Ansicht, dass es für die Umqualifizierung ordnungsgemäß durchgeführter Kapitalerhöhungen und danach erfolgter Gewinnausschüttungen in "Darlehensverhältnisse" jeglicher Rechtsgrundlage entbehren. Das Finanzamt dokumentiere seine vorsätzliche Untätigkeit durch Nichtanwendung zweifelsfrei geklärten Rechts (unter Hinweis auf Urteil des Finanzgerichts Köln vom 06.03.2003, 13 K 3288/02, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG - 2003, 880). Die Gesellschafterversammlung der Beteiligungsgesellschaften hätte Ende Oktober/Anfang November 2000 jeweils eine Barkapitalerhöhung beschlossen. Bei diesen Kapitalerhöhungsbeschlüssen sei der Betrag des neu auszugebenden Geschäftsanteils, der Zeichnungsbetrag, sowie die Zulassung der Klägerinnen zur Zeichnung beschlossen worden. Die Klägerinnen hätten dann die neuen Geschäftsanteile gezeichnet und die jeweiligen Zeichnungsbeträge zur freien Verfügung und zum endgültigen Verbleib in das Vermögen der Beteiligungsgesellschaften eingezahlt. Die Klägerinnen seien somit jeweils Gesellschafterinnen der jeweiligen Beteiligungsgesellschaften mit allen gesetzes- und satzungsgemäßen Verwaltungs- und Vermögensrechten und Vermögenspflichten geworden. Das jeweilige abstrakte Vermögensrecht der Klägerinnen "Anspruch auf Gewinn" (insbesondere in Form der Vorzugsdividende, § 29 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 3 GmbHG) habe sich erst mit dem nach der Kapitalerhöhung gefassten Gewinnverwendungsbeschluss zu einer schuldrechtlichen Forderung konkretisiert. Selbst dieser schuldrechtliche Anspruch habe aber noch unter dem Vorbehalt der §§ 30 und 31 GmbHG sowie der Gefahr des Untergangs durch Insolvenz der Beteiligungsgesellschaften gestanden. Entgegen der Behauptung des Finanzamts seien die Gewinnausschüttungen jeweils aus den Bilanzgewinnen der Beteiligungsgesellschaften erfolgt. In den Monaten Juli bis Dezember des Jahres 2001 hat das Finanzamt gegenüber der Prozessbevollmächtigten die Bescheide für das Jahr 2000 zur Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Solidaritätszuschlages und mit den Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG, die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG auf den 31.12.2000 und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2000 hinsichtlich der Klägerinnen bekannt gegeben (Daten der Bescheide: 4 K 2223/02: 31.07.2003; 4 K 3171/02: 23.10.2003; 4 K 3173/02: 27.08.2003; 4 K 3174/02: 10.12.2003; 4 K 3175/02: 23.10.2003; 4 K 3176/02: 11.09.2003 und 4 K 3177/02: 27.11.2003). Mit zeitnahen Begleitschreiben (4 K 2223/02: 04.08.2003; 4 K 3171/02: 30.10.2003; 4 K 3173/02: 02.09.2003; 4 K 3174/02: 11.12.2003; 4 K 3175/02: 30.10.2003; 4 K 3176/02: 16.09.2003 und 4 K 3177/02: 01.12.2003) hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen Kopien dieser Bescheide dem Gericht übermittelt. In den Begleitschreiben trägt die Prozessbevollmächtigte vor, die Bescheide entsprächen nicht den eingereichten Erklärungen. Entgegen der der Körperschaftsteuererklärung 2000 zu Grunde liegenden Gewinnermittlung habe das Finanzamt die von den Klägerinnen vereinnahmten Dividendeneinnahmen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG in der für 2000 gültigen Fassung) nicht berücksichtigt. Des weiteren seien bestimmte Betriebsausgaben nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus habe das Finanzamt entgegen den eingereichten Erklärungen nebst den ebenfalls mit den Erklärungen eingereichten Steuerbescheinigungen folgende Anrechnungsbeträge nicht berücksichtigt: Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer (Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag) auf die Dividendeneinnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Ausschüttungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG, sowie § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Dementsprechend habe das Finanzamt auch abweichend von den Erklärungen gemäß § 47 Abs. 1 KStG den Teilbetrag des nach § 30 KStG zu gliedernden verwendbaren Eigenkapitals (EK 45) mit 0,00 DM festgestellt. In sinngemäßer Anwendung des § 68 FGO sei man der Auffassung, dass die erlassenen Verwaltungsakte im Rahmen einer Untätigkeitsklage unmittelbar Gegenstand des Verfahrens würden. In späteren Schreiben hat die Prozessbevollmächtigte ausgeführt, unter Bezugnahme auf das Urteil des FG Saarlandes vom 15.07.2003, 1 K 8/03 erkläre man ausdrücklich, dass das Klageverfahren fortgesetzt werden solle und man ändere die Klage dahingehend, dass die während des Verfahrens ergangenen Körperschaftsteuerbescheide entsprechend den eingereichten Steuererklärungen zu ändern seien. Lediglich zur Fristwahrung habe man vorsorglich - was zutrifft - auch Einsprüche bei dem Finanzamt eingelegt. Die Klägerinnen, die mehrfach Einsicht in die von dem Finanzamt zur Verfügung gestellten Akten genommen haben, beantragen nunmehr die Körperschaftsteuerbescheide für das Jahr 2000, die gesonderten Feststellungen gem. § 47 Abs. 1 KStG und - soweit ergangen - die gesonderten Feststellungen der Verlustvorträge zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2000 vom 31.07.2003 betr. die GfR B in H mbH & Co. KG (4 K 2223/02), vom 23.10.2003 hinsichtlich der GfR G T W in N mbH & Co. KG (4 K 3171/02), vom 27.08.2003 hinsichtlich der GfR P in B W mbH & Co. KG (4 K 3173/02), vom 10.12.2003 hinsichtlich der GfR B in B mbH & Co. KG (4 K 3174/02), vom 23.10.2003 hinsichtlich GfR B W in S H mbH & Co. KG (4 K 3175/02), vom 11.09.2003 hinsichtlich GfR B mbH & Co. KG (4 K 3176/02) und vom 27.11.2003 hinsichtlich der GfR H mbH & Co. KG (4 K 3177/02) entsprechend den von den Klägerinnen eingereichten Steuererklärungen zu ändern. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Das Finanzamt hat zunächst mit Schriftsatz vom 12.05.2004 die Ansicht vertreten, die Zahlung des Ausgabepreises durch die GfR an die Beteiligungsgesellschaften zwecks Erwerb eines Vorzugsgeschäftsanteils verbunden mit dem Sonderrecht auf eine Vorzugsdividende stelle zivilrechtlich ein Darlehen zwischen der GfR und der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft dar (wegen der Einzelheiten der rechtlichen Begründung wird auf das Schreiben des Finanzamtes vom 12.04.2004 verwiesen). Mit Schriftsatz vom 28.10.2004 hat das Finanzamt dann darüber hinaus die Ansicht vertreten, dass die von den Klägerinnen gewählten rechtlichen Gestaltungen einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 der Abgabenordnung (AO) darstellen. Die grundsätzliche Anerkennung des Leg-ein-Hol-zurück-Verfahrens seitens der Finanzverwaltung stehe einer anderweitigen rechtlichen Beurteilung des von den Klägerinnen praktizierten Rücklagenmanagements nicht entgegen, da dieses sich von dem Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren in wesentlichen entscheidungserheblichen Punkten unterscheide. So erbrächten nicht die Alt-Gesellschafter eine Einlage, mit der die spätere Ausschüttung finanziert werde. Vielmehr würden die Klägerinnen von der betreffenden Beteiligungsgesellschaft als neue (Minderheits-) Gesellschafter eingeschaltet, ausgestattet mit einem Vorzugsgeschäftsanteil, der für einen äußerst begrenzten Zeitraum ein Recht auf Sonderdividende einräume. Der hierdurch entstehende steuerliche Vorteil liege auf der Hand. Die Refinanzierung des Körperschaftsteuerminderungsguthabens auf Grund der Ausschüttungen bei den Beteiligungsgesellschaften werde erreicht, ohne dass auf irgendeiner Ebene, sei es auf der Ebene der Alt-Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaften noch auf der Ebene der zwischengeschalteten Klägerinnen, eine steuerliche Belastung entstehe. Letzteres deshalb, weil diese als Körperschaften ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen steuermindernd absetzen könnten. Im anerkannten Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren hingegen unterliege die Dividende als Einnahme aus Kapitalvermögen bei den Alt-Gesellschaftern jeweils dem persönlichen Steuersatz. Soweit die Beteiligungen im Privatvermögen gehalten würden, könne darüber hinaus auch keine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung vorgenommen werden. Darüber hinaus erfolge - anders als in den Fällen des Leg-ein-Hol-zurück-Verfahrens - gleichzeitig mit der Kapitalhingabe auch eine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Kapitalrückzahlung zwischen der Gesellschaft und der eingeschalteten - neuen - Kapitalgesellschaft. Der Ausschüttungsbeschluss, der - getrennt von der Einlage - eine freie Entscheidung der Gesellschafterversammlung sei, werde ausschließlich durch eine Gewährung von Sonderstimmrechten zu einer gesicherten Entscheidung eines einzigen Minderheitsgesellschafters und Kapitalgebers, in den vorliegenden Fällen der Klägerinnen. Sodann geht das Finanzamt auf das FG Köln, Urteil vom 06.03.2003, 13 K 3288/02 (EFG 2003, 880) und unter Hinweis auf die bisherige allgemeine Rechtsprechung zu § 42 AO auf das Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) vom 19.08.1999 I R 77/96 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 2001, 43) ein. Es weist darauf hin, dass der erste Senat des BFH in diesem Urteil zum inkongruenten Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren erstmals von der ständigen Rechtsprechung des BFH abweiche und allein steuerliche Gründe für eine nach Maßstäben des § 42 AO zu prüfende steuerliche Gestaltung genügen lasse. Der erste Senat setze sich insoweit in Widerspruch zu der durch den Großen Senat bestätigten ständigen Rechtsprechung des BFH. Zum anderen müsse man berücksichtigen, dass der BFH in seinem Urteil vom 19.0.8.1999 einen Gestaltungsmissbrauch lediglich auf der Ebene des Gesellschafters verneint habe, zu dessen Lasten inkongruent ausgeschüttet worden sei. Es sei keine Entscheidung darüber ergangen, ob ein Gestaltungsmissbrauch auch auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaft bzw. auf der Ebene des Gesellschafters, zu dessen Gunsten ausgeschüttet werde, vorliegen könne. Schließlich unterscheide sich der zu beurteilende Sachverhalt von den durch die Rechtsprechung entschiedenen Sachverhalten vor allem darin, dass die Beteiligungsgesellschaften das - inkongruente - Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren nicht mit ihren Alt-Gesellschaftern durchgeführt, sondern jeweils die Klägerinnen als Kapitalgesellschaften zwischengeschaltet hätten. Das Finanzamt vertritt insbesondere unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 25.02.2004 I R 42/02, BStBl II 05, 14 die Ansicht, dass die Zwischenschaltung der GfR rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 42 AO sei, weil die Beteiligungen im Ergebnis nicht auf eine gewisse - und vorn herein unabsehbare - Dauer eingegangen worden seien. Vielmehr sei der Vorzugsgeschäftsanteil den GfR jeweils nur kurzfristig eingeräumt worden. Dass allein auf den mit dem Sonderrecht ausgestatteten Vorzugsgeschäftsanteil und nicht etwa auf die Minderheitsbeteiligung der Klägerinnen an sich abzustellen seien, folge aus der Tatsache, dass ausschließlich mit dem Vorzugsgeschäftsanteil die Ausschüttung einer Vorzugsdividende verbunden gewesen sei, die letztlich maßgeblich zur Realisierung der Körperschaftsteuerguthaben auf Seiten der Beteiligungsgesellschaften zur Anrechnung von Steuerguthaben auf Seiten der Klägerin geführt habe. Angesichts des hierdurch bewegten Volumens erscheine die Beteiligung der Klägerinnen am Stammkapital der Beteiligungsgesellschaften als verschwindend gering. Zwischen dem Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses und der Ausgabe eines als Vorzugsgeschäftsanteil ausgestatteten Minderheitsanteils und dem spätesten Zeitpunkt des Beschlusses über die Ausschüttung der Vorzugsdividenden am 15.12.2000 habe lediglich ein Zeitraum von 6 bis 8 Wochen gelegen. Schließlich sei von vornherein durch entsprechende Satzungsänderungen der Beteiligungsgesellschaften festgelegt worden, dass den Klägerinnen ab dem 01.01.2001 bzw. bei vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr mit Beginn des jeweiligen neuen Wirtschaftsjahres, der Beteiligungsgesellschaft nur noch eine Gewinnberechtigung entsprechend ihrer Nominalbeteiligung zugestanden habe. Die Zwischenschaltung der GfR sei zudem nur für den Zweck bestimmt gewesen, anderweitig drohende steuerliche Belastungen zu verhindern. Die lediglich kurzfristige Zwischenschaltung der GfR stelle sich hingegen im Vergleich zu einem über die Alt-Gesellschafter laufenden Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren als der ungewöhnlichere und umständlichere Weg dar. Die im Ergebnis unangemessene Gestaltung sei auch durch keine wirtschaftlichen oder sonstigen außersteuerlichen Gründe gerechtfertigt. Schließlich würden hierdurch lediglich steuerliche Vorteile bezweckt, die jedoch nach der ständigen Rechtsprechung eine unangemessene Gestaltung nicht rechtfertigen könnten. Der Umstand, dass durch die Umstellung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens auf das Halbeinkünfteverfahren für Gesellschaften, die am Anrechnungsverfahren teilgenommen haben, definitiv Körperschaftsteuerguthaben auf Grund der Umgliederung von EK 45 in EK 40 und EK 02 gemäß § 36 Abs. 3 KStG 2002 verloren gehe, wenn sie ihr tariflich belastetes Kapital nicht bis zum 31.12.2001 im Wegen offener Ausschüttungen für abgelaufene Kalenderjahre an ihre Anteilseigner auskehrten, stehe der Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs nicht entgegen. Da sich die Zwischenschaltung der GfR als rechtsmissbräuchlich darstelle, sei der vorliegende Sachverhalt ohne die Wirkung der Zwischenschaltung rechtlich zu würdigen. Dies habe zur Folge, dass - aus steuerrechtlicher Sicht - keine Ausschüttungen an die Klägerinnen erfolgt seien. Somit sei ihnen die Dividende nicht zuzurechnen, die vorgenommenen Teilwertabschreibungen seien zu versagen und die Steuerguthaben nicht anzurechnen. Zivilrechtlich stelle sich die Gestaltung als Darlehensverhältnis zwischen den Klägerinnen und den Beteiligungsgesellschaften dar. Hinsichtlich weiter Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben die die Klägerinnen betreffenden Steuerakten und die anlässlich der Außenprüfungen angelegten Fallhefte vorgelegen. Es hat die Verfahren 4 K 2223/02, 4 K 3171/02 und 4 K 3173-3177/02 durch Beschluss vom 17.03.2003 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.