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Urteil

4 K 937/03

Hessisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2005:0316.4K937.03.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig. Für die Anfechtung einer Einziehungsverfügung der Finanzbehörde ist, da es sich bei der Einziehungsverfügung um einen Verwaltungsakt in Abgabenangelegenheiten nach § 33 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) handelt, den die Finanzbehörde im Rahmen der Eingriffsverwaltung erlassen hat, der Finanzrechtsweg (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO) gegeben. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn die von der Finanzbehörde erlassene Einziehungsverfügung ist rechtmäßig. Nach § 314 Abs. 1 AO ordnet die Vollstreckungsbehörde die Einziehung der gepfändeten Forderungen an. Durch die mit der Einziehungsverfügung zu treffende Einziehungsanordnung nach § 314 Abs. 1 Satz 1 AO wird der Vollstreckungsbehörde die Berechtigung zur Verwertung des Pfändungspfandrechts an einer Forderung durch deren Einziehung verschafft. 1. Voraussetzung für eine rechtmäßige Einziehungsverfügung ist u.a. das Vorliegen einer wirksamen Pfändung. Diese liegt im Streitfall vor. Wesentliche Wirksamkeitserfordernisse einer Pfändung sind die Schriftform, die genaue Bezeichnung der gepfändeten Forderung, das Verbot an Drittschuldner an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen (sog. Arrestatrium) und die Zustellung an den Drittschuldner. Mit der Zustellung der Pfändungsverfügung ist die Pfändung bewirkt (Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/FGO, 16. Auflage, § 309 AO, Rn. 22). a. Alle diese Wirksamkeitsvoraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Insbesondere ist die gepfändete Forderung hinreichend bestimmt. Dazu bedarf es der genauen Bezeichnung der gepfändeten Forderung. Der Drittschuldner muss zweifelsfrei erkennen können, welche der gegen ihn gerichteten Forderungen gemeint ist. Im Streitfall werden ausweislich der Pfändungsverfügung vom 25.06.1981 alle Forderungen aus Sparverträgen sowie die gegenwärtigen und die bei künftigen Rechnungsabschlüssen entstehenden Saldoansprüche und die Habenposten aus dem Kontokorrentverhältnis, insbesondere das Festgeldkonto Nr. ...1 gepfändet. Dieses Festgeldkonto, und nur darum geht es hier, ist durch die Angabe der Kontonummer genau spezifiziert und somit hinreichend bestimmt. Die Voraussetzungen für eine wirksame Pfändung liegen damit vor. b. Die zutreffende Angabe des Schuldgrundes in der Pfändungsverfügung gegenüber dem Drittschuldner, also die Bezeichnung der Forderung nach Steuerart und -höhe, wegen der die Pfändung erfolgte, ist für die Wirksamkeit der Pfändungsverfügung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht notwendig. Nach gegenwärtiger Rechtslage regelt § 309 Abs. 2 AO ausdrücklich, dass es gegenüber dem Drittschuldner genügt, wenn in der ihm zuzustellenden Pfändungsverfügung die Summe des beizutreibenden Geldbetrages ohne Angabe der Steuerart und der Zeiträume, für die der Betrag geschuldet wird, bezeichnet ist. Diese Vorschrift galt zum Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungsverfügung im Streitfall zwar noch nicht. Auch hat der Bundesfinanzhof zur Rechtslage vor § 309 Abs. 2 AO jetziger Fassung entschieden, dass die Angabe des Schuldgrundes nach Abgabeart und Entstehung der Zahlungsverpflichtung zum notwendigen Inhalt der dem Drittschuldner zuzustellenden Pfändungsverfügung gehöre (BFH-Urteil vom 08.02.1983 VII R 93/96, BStBl II 1983, 435 ). Aber gleichwohl ist dies für die Wirksamkeit der Pfändung nicht notwendig; denn die fehlende Angabe des Schuldgrundes führt nur zu deren Rechtswidrigkeit und damit Anfechtbarkeit, nicht jedoch zur Unwirksamkeit (BFH vom 08.02.1983 a.a.O.). Entsprechendes muss für inhaltlich unzutreffende Angaben des Schuldgrundes gelten. c. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die vorliegende Pfändungsverfügung nicht durch Einziehung der Forderung vollstreckt werden könne, da sie auf einer Arrestanordnung beruhe, ist dies unzutreffend. Der Arrest gewährt einen Vollstreckungstitel hinsichtlich einer bestimmten Steuerforderung, wenn auch nicht zum Zwecke der Befriedigung des Anspruchs, so doch zum Zwecke der Sicherung. Dementsprechend hat das Finanzamt im Streitfall den Arrest durch Pfändung des Festgeldkontos vollstreckt. Dadurch hatte es zunächst (nur) eine Sicherheit in Form eines Arrestpfandrechts erhalten. Aus dieser erlangten Sicherheit durfte sich das Finanzamt indes durch Einziehung (§ 314 AO; dazu unten) befriedigen, sobald der Steueranspruch des Finanzamts, dessen Sicherung das Pfandrecht diente, vollstreckbar wurde (vgl. § 327 AO). Unter solchen Voraussetzungen tritt zum bisherigen bloßen Sicherungspfandrecht das Verwertungsrecht hinzu (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, FGO, Kommentar, § 324 AO Rz. 83) oder mit anderen Worten: aus dem Sicherungspfandrecht wird ein Vollstreckungspfandrecht. Das bedeutet nichts anderes, als dass mit Vollstreckbarkeit der Steuerbescheide, die durch den vollstreckten Arrest gesichert werden sollten, das Arrestverfahren automatisch in das Vollstreckungsverfahren übergeleitete wird (BFH-Urteil vom 07.07.1997 VII R 167/84, BFH/NV 1987, 702). Das gilt allerdings nur für diejenigen Steueransprüche, die in der Arrestanordnung (und in der Pfändungsverfügung) bezeichnet sind; ein Austausch gegen andere Steueransprüche ist unzulässig (BFH-Urteil vom 10.3.1983 V R 143/76, BStBl II 1983, 401), d.h. wegen anderer Steueransprüche darf nicht vollstreckt werden. Im Streitfall sollten nach den Verfügungsteilen der Arrestanordnung und der Pfändungsverfügung abgesehen von "Einkommensteuer-Nachforderungen für 1979 - 1981" gesichert werden: "Lohnsteuernachforderung für 1979 - 1981". Unter "Lohnsteuernachforderung" wird im Allgemeinen eine Nachforderung derjenigen Lohnsteuern verstanden, die der Arbeitgeber für Rechnung des Arbeitnehmers nach § 41a EStG an das Finanzamt abzuführen hat. Gegenstand des streitigen Vollstreckungsverfahrens ist indes kein Lohnsteuernachforderungsbescheid in diesem Sinn, sondern - so der Bescheid in seiner letzten Fassung vom 14.12.2001 - ein Bescheid nach § 42d EStG über Haftung für Lohnsteuer 1978 bis 1981 in Höhe von 479.649,60 DM. Gleichwohl ist die Vollstreckung wegen dieses Bescheids durch die vollzogene Arrestanordnung abgedeckt. So geht aus der Begründung der Arrestanordnung, auf die die Pfändungsverfügung Bezug nimmt, eindeutig hervor, dass der Steuerpflichtige u.a. wegen solcher Steuern in Anspruch genommen werden soll, die daraus resultieren, dass er ein Planungsbüro betrieben hat, ohne für die eingestellten Arbeitnehmer Lohnsteuern einzubehalten und abzuführen. Genau hierauf stützt sich u.a. der Haftungsbescheid vom 11. April 2000 ("Sie haften ..., weil Sie Lohnsteuer in unzutreffender Höhe einbehalten und abgeführt haben"). Unter diesen Umständen erfasst die Bezeichnung des zu sichernden Steueranspruchs in der Arrestanordnung und in der Pfändungsverfügung auch den Haftungsbescheid, der letztlich Gegenstand der Vollstreckung ist. Darauf, ob die spätere Inanspruchnahme des Steuerschuldners formell durch Lohnsteuerhaftungs- oder durch Lohnsteuernachforderungsbescheid erfolgt, kommt es jedenfalls ausgehend vom Zweck der vorläufigen Sicherung des Arrests nicht an, wenn - wie im Streitfall - die die Haftungsnorm ausfüllenden Sachverhaltsumstände hinsichtlich Steuerart (Lohnsteuer) und Zeitraum (1979-1981) konkret und abgrenzbar angegeben sind. Zwar wird rechtlich - wie oben ausgeführt - zwischen der Nachforderung der nach § 41a EStG durch den Arbeitgeber einzubehaltenden Lohnsteuer und der Haftung des Arbeitgebers für diese Lohnsteuer nach § 42d Abs. 1 EStG unterschieden. In beiden Fällen handelt es sich jedoch materiell im Grunde um dieselbe Steuer, nämlich um Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer des Arbeitnehmers. Die Arrestanordnung und die Pfändungsverfügung sichern damit die Abführung der vorauszuzahlenden Lohnsteuer für den in den Bescheiden angegebenen Zeitraum unabhängig davon, ob diese als Haftungs- oder als Nachforderungsschuld erhoben wird, zumal zweifelhaft ist, ob das Finanzamt bereits im Stadium des Arrests zwischen Nachforderung und Haftung unterschieden hat, mithin ob "Nachforderung" überhaupt in obigen rechtstechnischen Sinn zu verstehen war. d. Soweit die Klägerin gegen die Pfändungsverfügung eine Überpfändung einwendet, handelt es sich dabei um einen Einwand, der nur dem Vollstreckungsschuldner zusteht. Ebenso können Einwendungen, die den Bestand und die Höhe der gepfändeten Forderung betreffen, nur durch den Vollstreckungsschuldner geltend gemacht werden. Auch sind diese Einwendungen nicht gegen den Pfändungs- und Einziehungsbescheid zu richten, vielmehr bedarf es insoweit eines Antrags auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides im Sinne des § 218 Abs. 2 AO (BFH-Beschluss vom 19.03.1998, VII B 175/97, BFH/NV 1998, 1447). Nach alledem ist die Pfändungsverfügung im Streitfall wirksam ergangen. Es ist ein Vollstreckungspfandrecht an der Forderung entstanden, was durch die Einziehungsverfügung verwertet werden kann. Pfändungs- und Einziehungsverfügung können zwar äußerlich miteinander verbunden werden (§ 314 Abs. 2 AO), sind aber ungeachtet dessen selbständige Verwaltungsakte. Eine Nachholung der Anordnung der Einziehung ist - wie im Streitfall - u.a. dann geboten, wenn zum Vollzug der Pfändung der den Anspruch sichernde Arrest erst durch Erlass eines Steuerbescheides in ein Vollstreckungsverfahren übergeleitet werden muss. Da es sich bei der Einziehungsverfügung um einen Verwaltungsakt handelt, gelten auch insoweit die § 118 AO ff. 2. Mit der Zustellung der Einziehungsverfügung nur an den Drittschuldner ist diese wirksam geworden (§ 314 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 309 Abs. 2 AO). a. Hinsichtlich der Bestimmtheit des einzuziehenden Betrages verweist § 314 AO auf § 309 Abs. 2 AO und damit auch auf dessen Satz 2. Danach genügt gegenüber dem Drittschuldner anstelle der Bezeichnung des Schuldgrundes die Mitteilung der Summe des beizutreibenden Geldbetrags ohne Angabe von Steuerart und -zeitraum (§ 309 Abs. 2 Satz 2 AO, BFH-Urteil vom 18.07.2000, VII R 94/98, BFH/NV 2001, 141). Wenn es aber zur Rechtmäßigkeit der Einziehungsverfügung keiner Angabe des Schuldgrundes bedarf, ist es auch unschädlich, wenn der Schuldgrund nicht eindeutig bezeichnet ist. Der fehlende Hinweis auf das Bestehen einer Haftungsschuld führt somit nicht zur Rechtswidrigkeit der Einziehungsverfügung. Eine hinreichende Bestimmtheit der Einziehungsverfügung liegt daher vor. b. Einer näheren Konkretisierung der einzuziehenden Forderung bedurfte es von Seiten des Beklagten nicht, weil durch die Aufhebung der Pfändung des Kontokorrentkontos nur noch das Festgeldkonto mit einem Pfändungspfandrecht belastet war. c. Der Beklagte war im Streitfall auch nicht nach Treu und Glauben an dem Erlass einer Einziehungsverfügung gehindert. Eine Verwirkung der Ansprüche greift nicht ein. (1) Verwirkung liegt vor, wenn der Verpflichtete aus dem Verhalten des an sich Berechtigten entnehmen muss, dass dieser sein Recht nicht mehr ausüben will, so dass die Rechtsausübung als illoyal erscheint (Klein-Orlob, Kommentar zur AO, 7. Aufl., § 4 AO, Anm. 5i). Dazu ist regelmäßig mehr als bloßer Zeitablauf erforderlich. Verwirkung tritt z.B. ein, wenn das Finanzamt in Kenntnis des Steueranspruchs längere Zeit dem Steuerpflichtigen gegenüber untätig bleibt und dieser sich in Folge des Verhaltens des Finanzamts darauf einrichten durfte, dass der Steueranspruch nicht mehr geltend gemacht wird (BFH-Urteil vom 30.05.1973 I R 35/71, BStBl II 1973, 668). Weiterhin muss der Verpflichtete auch tatsächlich darauf vertraut und sich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs eingerichtet haben (BFH-Urteil vom 14.09.1978, IV R 89/74, BStBl II 1979, 121). Es bedarf also zusätzlich eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung dieses Anspruchs und den getroffenen Dispositionen. (2) Im Streitfall kommen als mögliche Dispositionen der Klägerin zum einen die Auszahlung der gepfändeten Beträge an den Vollstreckungsschuldner und zum anderen das Nichtgeltendmachen von Rückgriffsansprüchen in Betracht. In beiden Fällen fehlt es an Umständen, aufgrund derer die Klägerin darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Der Zeitablauf durch den über Jahre hinweg fehlenden Erlass einer Einziehungsverfügung führt allein noch nicht zur Verwirkung des Anspruchs. Wegen des Beschlusses des Hessischen Finanzgerichts vom 02.02.1989 8 V 553/88 war das Finanzamt gehindert, den aufgrund der Außen- und Steuerfahndungsprüfung ergangenen Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 05.03.1982 zu vollstrecken. Als Kreditinstitut hätte der Klägerin auch bekannt sein müssen, dass die Einziehung gepfändeter Gelder erst mit Vollstreckbarkeit der zugrundeliegenden Bescheide erfolgen kann. Eine regelmäßige Informationspflicht der Finanzbehörde über das Fortbestehen eines solchen Einziehungshindernisses bestand nicht. Es lag daher kein Anlass vor, aufgrund dessen die Klägerin auf die Nichteinziehung der gepfändeten Beträge durch die Finanzbehörde hätte vertrauen können. Die Ursächlichkeit für den eingetretenen "Schaden" ist im Streitfall vielmehr eine Pflichtverletzung der Klägerin, die in der Auszahlung der gepfändeten Gelder an den Vollstreckungsschuldner zu sehen ist. Solange die Gelder mit einem Pfändungspfandrecht belastet waren, bestand für die Klägerin als Drittschuldner das Verbot, die gepfändeten Beträge an den Vollstreckungsschuldner auszuzahlen (§ 309 Abs. 1 AO, Tipke/Kruse, a.a.O., § 309 AO Tz. 51). Bei Zweifeln an der bestehenden Einziehungsabsicht der Finanzbehörde wegen der langen Zeitdauer, hätte sie dort anfragen können, ob sie mit der Einziehung noch rechnen müsse. Soweit die Klägerin meint, dass die Inanspruchnahme nach Treu und Glauben auch deshalb ausgeschlossen sei, weil sie es im Vertrauen auf die Nichteinziehung der gepfändeten Beträge über Jahre hinaus erlassen habe, bei dem Vollstreckungsschuldner Rückgriff zu nehmen, ist dies unzutreffend. Insoweit fehlt es bereits an der Ursächlichkeit des Verhaltens des Beklagten für den möglichen Forderungsausfall. Denn die Klägerin hätte unabhängig von ihrer Inanspruchnahme durch den Beklagten bereits im Zeitpunkt der Auszahlung des Geldes an den Vollstreckungsschuldner gegen diesen eine Rückgriffsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB) geltend machen können. Da der Zweck der Leistung den rechtlichen Grund mitbestimmt (vgl. BFH-Urteil vom 01.03.1990, VII R 103/88, BStBl II 1990, 521), erfolgte die irrtümliche Leistung des Drittschuldners an den Vollstreckungsschuldner insoweit ohne rechtlichen Grund; denn der Zweck der Leistung, die Erfüllung der bestehenden Verpflichtung, trat wegen des bestehenden Verfügungsverbots gegenüber dem Drittschuldner nicht ein. Auch durfte die Klägerin angesichts der Vollstreckungsankündigung des Beklagten in der Unterredung vom 10.11.1988 selbst nach Ablauf mehrerer Jahre gerade nicht davon ausgehen, dass der Beklagte auf die Einziehung der gepfändeten Forderung verzichtet. Bei Zweifeln hätte sie auch insoweit nachfragen können. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Einziehung der gepfändeten Beträge daher nicht entgegen. d. Soweit die Klägerin meint, der Beklagte habe sich treuwidrig verhalten, weil er es im Rahmen der gewährten Aussetzung der Vollziehung versäumt habe, die gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsleistung einzufordern, ist dem nicht zu folgen. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der Vollziehung im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, ihre Festsetzung steht im Ermessen der Finanzbehörde. Die Entscheidung über die Sicherheitsleistung ist dabei ein nicht selbständig anfechtbarer Teil im Rahmen einer einheitlichen Ermessenentscheidung über die Aussetzung der Vollziehung. Sie entfaltet keinerlei Schutzwirkung gegenüber Dritten, so dass die Klägerin insoweit keine Beschwer geltend machen kann. e. Die Einziehung der gepfändeten Forderung ist auch nicht insoweit rechtsmissbräuchlich, weil es der Beklagte unterlassen hat, zunächst aufgrund der Sicherungshypothek in den hälftigen Grundstücksanteil des Vollstreckungsschuldners zu vollstrecken. Zwar gilt im Rahmen der Vollstreckung (§ 249AO) das Verhältnismäßigkeitsprinzip mit der Maßgabe, dass bei der Wahl zwischen mehren geeigneten Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund des Grundsatzes des geringst möglichen Eingriffs, die für den Vollstreckungsschuldner am wenigsten lästige zu wählen ist. Das Gesetz sieht in der Ausgestaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen nach § 322 Abs. 4 AO regelmäßig als die gegenüber der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen vorrangige Vollstreckungsmaßnahme an. Darauf hat sich der Beklagte zu Recht berufen. Ein Grundsatz, wonach der Vollstreckungsschuldner vor dem Drittschuldner in Anspruch zu nehmen ist, besteht nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn Drittschuldner - wie im Streitfall die Klägerin - durch eigenes pflichtwidriges Verhalten, indem sie die Forderung trotz des bestehenden Verbotes aufgrund der Pfändung an den Vollstreckungsschuldner ausgezahlt hat, die für sie nachteilige Situation herbeigeführt hat. Auch ist der Grundsatz der geringst möglichen Eingriffs lediglich ein Teilaspekt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der erst eingreift, wenn mehrere gleich geeignete Mittel vorhanden sind. Dazu hat das Finanzamt bei der Auswahl der Vollstreckungsmaßnahmen insbesondere den eigenen Aufwand und die Kostenintensität der Maßnahmen zu berücksichtigen. Wegen des Prinzips der Gleichmäßigkeit der Besteuerung kommt dem Gesichtspunkt der zügigen Beitreibung der Steuerforderungen erhebliches Gewicht zu. Die Einziehung der gepfändeten Forderung beim Drittschuldner ist dazu regelmäßig ein schnell wirksames Mittel und die im Allgemeinen einfachere und billigere Variante. Dass sich dies im Streitfall nachträglich nicht bestätigt, hat auf die bereits getroffene Auswahlentscheidung keinen Einfluss mehr. Die Einziehung der gepfändeten Teilforderung ist daher im Streitfall zu Recht erfolgt. Die Klage ist somit abzuweisen. III. die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. IV. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Einziehungsverfügung. Der Beklagte pfändete mit Verfügung Nr. 277/81 vom 26.06.1981 (Bl. 19 der Vollstreckungsakte) die Ansprüche des Vollstreckungsschuldners X gegen die Klägerin. Die Pfändungsverfügung über 2.002.064,60 DM stützt sich auf eine Arrestanordnung vom 24.06.1981 (Bl. 2 der Vollstreckungsakte). Als Schuldgrund wurden in der Arrestanordnung und der Pfändungsverfügung Einkommensteuer und Lohnsteuernachforderungen für 1979 bis 1981 in Höhe von je 1.000.000,-- DM genannt. Gepfändet wurden alle Ansprüche, insbesondere ein Festgeldkonto mit der Nr. ...1 in Höhe von 250.000,-- DM. Die Klägerin gab am 30.06.1981 eine Drittschuldnererklärung ab und bestätigte das Bestehen der Forderung. Zwischenzeitlich hatte der Beklagte die Pfändung des Girokontos aufgehoben. Zeitgleich mit den Pfändungen beantragte das Finanzamt die Eintragung von Sicherungshypotheken über insgesamt 2.000.000,-- DM auf dem hälftigen Miteigentumsanteil des Vollstreckungsschuldners auf Grundstücken des Objekts am Str. 1 in A. Die Sicherungshypothek wurde am 26.06.1981 ins Grundbuch eingetragen. Aufgrund einer durchgeführten Steuerfahndungsprüfung erließ der Beklagte am 10.05.1982 gegen den Vollstreckungsschuldner einen Lohnsteuerhaftungs- und Lohnsteuernachforderungsbescheid, die Haftsumme betrug 1.123.659,30 DM, der Nachforderungsbetrag 905,82 DM, insgesamt 1.124.565,12 DM. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos und wurde durch Einspruchsentscheidung vom 29.07.1983 zurückgewiesen. Dagegen erhob der Vollstreckungsschuldner Klage. Das Klageverfahren unter dem Aktenzeichen 8 K 6973/98 wurde am 18.12.2001 durch Urteil abgeschlossen. Nachdem ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Vollstreckungsschuldner eingestellt worden war und der Beklagte die Vollstreckung gegen die Klägerin in die Forderungen betreiben wollte, teilte der Leiter der Filiale A der Klägerin, Herr Y, in einem Gespräch am 10.11.1988 zwischen Vertretern der Klägerin und des Beklagten mit, dass der Bestand des gepfändeten Festgeldkontos versehentlich ausgezahlt worden sei. Der Auszahlungsbetrag habe sich auf ca. 2.200.000,-- DM und 550.000,00 Saudi-Riads belaufen. Die Vertreter des Beklagten stellten in dem Gespräch klar, dass sie die Rechte aus der Pfändung weiterhin geltend machen wollen; wegen der konkreten Einziehungsanordnung würde man noch die Weisung des HMdF abwarten. Der Vollstreckungsschuldner unterhält keine Geschäftsverbindungen mehr zur Klägerin. Wegen der Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Lohnsteuernachforderungs- und Lohnsteuerhaftungsbescheids vom 10.05.1982 durch Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 02.02.1989 (8 V 553/88) erfolgte von Seiten des Finanzamts zunächst keine Einziehung der gepfändeten Forderung. Eine Mitteilung darüber an die Klägerin erfolgte nicht. Nachdem sich die Aussetzung der Vollziehung nach Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens (8 K 552/88) durch Erlass eines geänderten Lohnsteuerhaftungs- und Lohnsteuernachforderungsbescheids vom 11.04.2000 (Bl. 182 ff. der Gerichtsakte) erledigt hatte, forderte der Beklagte den Vollstreckungsschuldner mit Schreiben vom 15.06.2000 auf, die nach dem geänderten Bescheid vom 11.04.2000 verbleibende Lohnsteuer 1978-1981 in Höhe von 497.684,70 DM auszugleichen (Bl. 186 der Vollstreckungsakten, Bd. I). Durch Bescheid vom 14.12.2001 (Bl. 186 ff. der Gerichtsakte) wurde der Haftungsbescheid erneut geändert und die Haftungssumme auf 479.649,60 DM festgesetzt. Nachdem kein Ausgleich erfolgte, ordnete der Beklagte mit Verfügung vom 09.12.2002 die Einbeziehung der durch die Pfändungsverfügung in Höhe von 187.912,69 Euro an. Eine Differenzierung hinsichtlich der zu vollstreckenden Forderung bzw. der Forderung, die vollstreckt werden sollte, erfolgte nicht. Hinsichtlich des Wortlauts der Verfügung im Einzelnen wird auf deren Inhalt verwiesen (Bl. 241 der Vollstreckungsakte). Gegen die Einziehungsverfügung wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch, den das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 25.02.2003 zurückwies. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Klägerin trägt vor, die Einziehungsverfügung erfülle nicht die erforderlichen Anforderungen gemäß § 112 ff. der Abgabenordnung (AO). Ihr fehle die Rechtsmittelbelehrung und die nach § 121 AO erforderliche Begründung. Da die Einziehungsverfügung einer besonderen Grundlage bedürfe, lasse sie sich nicht mit dem Arrest rechtfertigen, da dieser nur zur Pfändung, nicht aber zur Einziehung der Forderung berechtige. Auch sei die Einziehungsverfügung nicht hinreichend bestimmt. Es seien mehrere Forderungen gepfändet worden (zum Beispiel Sparverträge, Festgeldkonto etc.) und da die Einziehungsverfügung nur über einen Betrag laute, sei nicht hinreichend deutlich, welcher Anspruch in welcher Höhe in Anspruch genommen werde. Dies sei aber nötig gewesen, zumal der Beklagte genauestens über die Kontoentwicklung informiert gewesen sei und die Forderung somit hätte genau benennen können. Dies könne auch verlangt werden, da andererseits bei Pfändung von Erstattungsansprüchen an das Finanzamt die Forderung, die Steuerart und der Erstattungsgrund angegeben werden müssten. Auch sei der Inhalt der Einziehungsverfügung doppeldeutig, denn der Beklagte führe im letzten Satz aus "Im Übrigen bleibe die Pfändungsverfügung unverändert." Es sei nicht erkennbar, ob die Pfändungsverfügung teilweise bestätigt oder aber abgeändert werde. Auf jeden Fall sei ein Anspruch aus Pfändungsverfügungen verwirkt, da bereits vor 22 Jahren die Pfändungsverfügung ergangen sei und daraus keine Ansprüche geltend gemacht worden seien. Spätestens in 1989 nach dem umfassenden Auskunftsersuchen hätte das Finanzamt den Anspruch durchsetzen müssen. Seit 1988 sei jedoch keinerlei Hinweis erfolgt. Mit der Einziehung sei nicht mehr zu rechnen gewesen, da der zuständige Bearbeiter beim Finanzamt, Herr Z, dargestellt habe, dass hinsichtlich der Einziehung noch eine Weisung des hessischen Ministers der Finanzen abgewartet werden müsse. Die Klägerin könne nicht davon ausgehen, dass solche Weisungen 14 Jahre dauern. Des Weiteren sei die Pfändungsverfügung unwirksam, da der Titel durch die Eintragung einer Sicherungshypothek auf einem Grundstück des Vollstreckungsschuldners erschöpft gewesen sei. Insoweit liege eine Überpfändung vor. Auch sei die Pfändung nur wegen Einkommensteuer- und Lohnsteuernachforderungen erfolgt. Der Vollstreckungsschuldner schulde aber diese Steuern nicht. Er sei vielmehr als Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden. Weiterhin sei die Vollstreckungsmaßnahme nichtig, da es an einem Titel für die Einziehung fehle. Eine auf einen Arrestbefehl gestützte Vollstreckungsmaßnahme sei zwar zur Sicherung geeignet, könne jedoch nicht zur Befriedigung der Forderung dienen. Das Finanzamt hätte sich vielmehr auf einen vollstreckbaren Titel beziehen müssen. Es könne nicht durch eine indirekte Bezugnahme auf eine Arrestverfügung vollstrecken. § 309 Abs. 2 AO stehe dem nicht entgegen. Zwar schränke die Norm im Interesse des Steuerschuldners die konkrete Offenlegungspflicht bezüglich Steuerarten und Besteuerungszeitraum bei Pfändungen des Finanzamts ein, gleichwohl sei der konkrete Vollstreckungstitel klar und unterscheidbar zu bestimmen. Daran fehle es hier, da sich die Einziehungsverfügung vom 09.12.2002 auf die Pfändungsverfügung 277/81 beziehe und diese als Rechtsgrund wiederum nur die Arrestverfügung vom 24.06.1981 und somit keinen Vollstreckungstitel benenne. Hinzu komme, dass der in der Arrestanordnung genannte Titel die Forderung, wegen der vollstreckt werde, nicht umfasse. Der Arrest gewähre einen Vollstreckungstitel nur hinsichtlich einer bestimmten Steuerforderung. Da der Arrestbescheid lediglich Lohn- und Einkommensteuernachforderungen benenne, umfasse er nicht den im Streitfall geltend gemachten Haftungsanspruch für fremde Schuld in Form der Lohn- bzw. Einkommensteuerhaftung. Es widerspreche dem Prinzip der Titelbestimmtheit, unter eine Forderung gegen den Schuldner auch eine Haftung für fremde Schuld zu fassen. Weiterhin sei der Arrest auch deswegen nichtig, weil er die geltend gemachten Forderungen nicht hinreichend bestimme. Dazu bedürfe es einer Aufschlüsselung des Arrestbetrages für den jeweiligen Veranlagungszeitraum. Durch die fehlende Aufschlüsselung der Lohn- und Einkommensteuerbeträge könne bei Zahlungen nicht festgestellt werden, inwieweit ein Anspruch auf ein bestimmtes Jahr zurückgeführt worden sei, womit es an einer hinreichenden Bestimmtheit des Arrestanspruchs fehle, da auch weitergehende Gebühren und Auslagen von einem wirksamen Arrestanspruch abhingen. Das Finanzamt habe sich auch treuwidrig verhalten, in dem es versäumt habe bei der Aussetzung der Vollziehung am 20.03.1989 die gesetzlich vorgesehene Sicherheitsleistung einzufordern. Dies sei insbesondere geboten gewesen, da dem Finanzamt bekannt gewesen sei, dass die gepfändeten Gelder an den Vollstreckungsschuldner ausgezahlt worden waren, sodass hinreichend Liquidität zum Ausgleich der Steuerforderungen beim Vollstreckungsschuldner vorhanden gewesen sein müsse. Eine Inanspruchnahme der Klägerin sei demzufolge rechtsmissbräuchlich. Auch sei das Finanzamt gehalten, aufgrund der bestehenden Zwangssicherungshypothek auf dem hälftigen Miteigentumsanteil des Grundstücks des Vollstreckungsschuldners zunächst in das Vermögen des Vollstreckungsschuldners zu vollstrecken. Die Ausführungen des Beklagten, die Zwangsversteigerung des gepfändeten Grundstücks seien besonders schwerwiegende Eingriffe und könnten wegen § 322 Abs. 4 AO nicht durchgeführt werden, zeigten einen Ermessennichtgebrauch, da sich das Finanzamt durch die Vorschrift gebunden gefühlt habe. Eine Vollstreckung in das Grundstück wäre jedoch geboten gewesen, denn wenn sich der Steuerschuldner auf der einen Seite einer Vollstreckung entziehe, könne er sich auf der anderen Seite gegenüber dem Finanzamt nicht mehr auf die Schwere der Vollstreckung in das Grundstück berufen. Die Klägerin beantragt, die Nichtigkeit der Einziehungsverfügung vom 09.12.2002 Aktenzeichen ...-V01 festzustellen hilfsweise die Einziehungsverfügung aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht die vorgebrachten Einwendungen griffen nicht ein und seien weitgehend im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage vorzubringen. Die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung führe nur dazu, dass die Einspruchsfrist auf ein Jahr verlängert werde (§ 356 Abs. 2 AO). Gründe, die zum Erlass der Einziehungsverfügung geführt hätten, seien aus Gründen des Steuergeheimnisses nicht offen zu legen. Der Bestimmtheit der Pfändungsverfügung sei durch die Angabe des Pfändungsbetrages hinreichend Genüge getan. Eine Angabe der Steuerarten und -zeiträume bedürfe es nicht (§ 314 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 309 Abs. 2 Satz 2 AO). Dem stehe das Steuergeheimnis entgegen. Auch sei dem letzten Satz der Pfändungsverfügung eindeutig zu entnehmen, dass sie inhaltlich fortbestehen solle. Verwirkung liege nicht vor. Die Klägerin habe davon ausgehen müssen, dass die Pfändung bis zu ihrer Aufhebung bestanden habe. Das Bestehen einer Sicherungshypothek führe nicht dazu, dass die Einziehung der Forderung gegenüber der Klägerin nachrangig sei, da die Zwangsversteigerung eines Grundstücks wegen der Schwere des Eingriffs nur als letztes Mittel anzusehen sei. Hinsichtlich der Bestimmtheit der einzuziehenden Forderung reiche die Angabe des Forderungsbetrages aus. Welche Konten des Vollstreckungsschuldners hiervon betroffen seien, habe allein die Klägerin zu beurteilen. Im Übrigen habe zum Zeitpunkt der verbotswidrigen Auszahlung an den Vollstreckungsschuldner lediglich eine Forderung aus dem Festgeldkonto bestanden. In dem Verfahren ist der Vollstreckungsschuldner durch Verfügung des Gerichts vom 18.02.2004 beigeladen worden. Der Beigeladene trägt vor, dass er von der Klägerin seinerzeit lediglich einen Scheck von 1,7 Mio. DM, ausgehändigt von dem damaligen Mitarbeiter Herrn W, erhalten habe. Ihm sei unklar, wie sich die beschlagnahmten Wertpapiere und Konten entwickelt hätten. Wenn, wie das Finanzamt vortrage, 2,2 Mio. DM vorhanden gewesen seien, verbleibe noch ein ausreichender Betrag, aus dem sowohl die Hauptforderung als auch die Säumniszuschläge hätten beglichen werden können. Die Klägerin habe keinen Nachweis über Rückzahlungen an sie geführt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt des gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben die Vollstreckungsakten zur Steuernummer ... vorgelegen. Sie waren Gegenstand des Verfahrens.