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Urteil

4 K 1535/06

Hessisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2007:0426.4K1535.06.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Die vom Finanzamt erlassenen Bescheide über die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Körperschaftsteuer 1993 sowie über Zinsen zur Körperschaftsteuer für 1993 vom 30.03.2005 sind rechtmäßig. 1. Das Finanzamt hat die ursprüngliche Anrechnungsverfügung vom 15.11.1994 zutreffend dahingehend korrigiert, dass es keine Körperschaftsteuer gemäß § 49 Abs. 1 KStG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG angerechnet hat. Körperschaftsteuer, die unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG auf die Steuerschuld anzurechnen war, hat die Klägerin weder in ihrer Körperschaftsteuererklärung 1993 geltend gemacht noch liegen im Streitfall die Voraussetzungen für anrechenbare Körperschaftsteuer vor. Dieser Rechtslage hat das Finanzamt in dem angefochtenen Abrechnungsbescheid inhaltlich Rechnung getragen. Hieran war es auch nicht daran gehindert, dass es in der zuvor erlassenen Anrechnungsverfügung vom 15.11.1994 in unzutreffenden Weise Körperschaftsteuer in Höhe von 120.744 DM angerechnet hat und dass diese Anrechnungsverfügung bestandskräftig geworden ist. In diesem Zusammenhang kann es offenbleiben, ob - wie der 7. Senat des BFH wiederholt entschieden hat - eine Anrechnungsverfügung Bindungswirkung gegenüber einem nachfolgenden Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) entfalten kann (BFH-Urteile vom 16.10.1986 VII R 159/83, BStBl II 1987, 405; vom 15.04.1997 VII R 100/96, BStBl II 1997, 787 m.w.N.). Denn auch wenn man die Möglichkeit einer Bindungswirkung im Grundsatz bejaht, besteht eine solche jedenfalls nicht, wenn und soweit die Anrechnungsverfügung nach den für sie geltenden Regeln beseitigt werden könnte. Das aber ist hier der Fall. a. Zur Beseitigung der Bindungswirkung greift im Streitfall die Änderungsvorschrift des § 130 Abs. 2 AO ein. Nach § 130 Abs. 2 AO kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt unter bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Regelung gilt auch für Anrechnungsverfügungen, wenn und soweit solche als Verwaltungsakte anzusehen sind. (1) Bei Anrechnungsverfügungen handelt es sich aufgrund ihrer rechtsbestätigenden Wirkung um deklaratorische Verwaltungsakte, deren Außenwirkung sich nach dem Ergebnis der Anrechnung in einem Leistungsgebot oder in einer Erstattung äußert (BFH-Urteil vom 16.10.1986 VII R 159/83, BStBl II 1987, 405, 407). Eine erhöhte bzw. ungerechtfertigte Anrechnung von Steuern, die zu einem Erstattungsbetrag oder zu einer geringeren Nachzahlung führt, stellt einen begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsakt dar, der unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO zurückgenommen werden kann. (2) Im Streitfall war das Finanzamt gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 AO zur Rücknahme der zuvor ergangenen Anrechnungsverfügung berechtigt. Nach dieser Norm kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen werden, wenn die Rechtswidrigkeit dem Begünstigten, hier der Klägerin, bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Aus den handschriftlichen Vermerken auf der Abrechnung vom 11.11.1994 ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass die Abrechnung überprüft und deren Fehlerhaftigkeit auch erkannt worden ist. Die Datumsangabe „24/11/1994„ und der anschließende Buchungsvermerk sprechen dafür, dass die Überprüfung auch zeitnah nach Eingang der Abrechnungsverfügung erfolgte. Der Einwand der Klägerin, eine Überprüfung der Anrechnungsverfügung durch den Steuerberater habe nicht stattgefunden, weil die Steuerlast 0 betragen habe, überzeugt nicht. Wenn einem steuerlichen Berater - wie im Streitfall - Zustellvollmacht für den zu erlassenden Steuerbescheid eingeräumt wird, so erfolgt dies regelmäßig zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Steuerbescheide. In einem solchen Fall ist es angesichts des Regelungsumfangs eines Körperschaftssteuerbescheids mehr als unwahrscheinlich, dass der steuerliche Berater die Überprüfung des Bescheids nur darauf beschränkt, ob eine Steuerbelastung eintritt. Selbst bei einer nur oberflächlichen Überprüfung war die Rechtswidrigkeit der Anrechnungsverfügung aufgrund der Höhe des Differenzbetrages evident. Insbesondere zeigen aber der handschriftliche Vermerk auf der Abrechnungsmitteilung und die Verbuchung des zu erstatteten Betrages als Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt, dass eine Überprüfung der Anrechnungsverfügung auf ihre Richtigkeit hin stattgefunden hat. Die Verbuchung als Verbindlichkeit zeigt auch, dass der gesetzliche Vertreter der Klägerin von der Rechtswidrigkeit der Anrechnungsverfügung Kenntnis erlangt hat. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, müsste sich die Klägerin die Kenntnis ihres Steuerberaters, dessen sie sich in ihren steuerlichen Angelegenheiten bediente, zurechnen lassen. (3) Die Rücknahme durch das Finanzamt ist auch innerhalb der Rücknahmefrist erfolgt. Nach § 130 Abs. 3 AO ist die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem die Finanzbehörde von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen Kenntnis erhalten hat. Im Streitfall hat das Finanzamt über den Prüfer zu Beginn der Außenprüfung am 13.09.2004 bei Sichtung der Unterlagen die Rechtswidrigkeit der Anrechnungsverfügung festgestellt. Der Erlass des geänderten Abrechnungsbescheides erfolgte am 30.03.2005 und somit noch innerhalb der Jahresfrist. Soweit die Klägerin vorträgt, alle anspruchsbegründenden Tatsachen seien dem Finanzamt bereits bei Erlass der ursprünglichen Anrechnungsverfügung bekannt gewesen, ist dies für die Berechnung der Frist unbeachtlich, da es dabei auf die Kenntnis der rechtswidrigen Umsetzung der Tatsachen ankommt. (4) Zahlungsverjährung ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht eingetreten. Verfügungen des Finanzamts über die Abrechnung bzw. Anrechnung von entrichteten Vorauszahlungen oder einbehaltenen Steuerabzugsbeträgen auf die im Wege der Veranlagung festgesetzte Jahressteuerschuld gehören zum Steuererhebungsverfahren. Sie werden nur aus Zweckmäßigkeitsgründen mit der Steuerfestsetzung in einem Bescheid verbunden. Trotz ihrer technischen Zusammenfassung handelt es sich der Sache nach bei Steuerbescheid und der Abrechnungs- (Anrechnungs-) Verfügung um zwei Bescheide, die auch in ihrer rechtlichen Beurteilung voneinander zu trennen sind und hinsichtlich der Bestandskraft, Rücknahme und Änderbarkeit unterschiedlichen Vorschriften unterliegen. Sie sind demzufolge auch im Rahmen der Verjährung unterschiedlich zu behandeln. (a) Nach § 228 AO unterliegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Nach § 229 Abs. 1 AO beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, indem der Anspruch erstmalig fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis (bzw. deren Aufhebung, Änderung oder Berichtigung) wirksam geworden ist. Der hier streitige Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis ist erstmalig mit Erlass der geänderten Anrechnungsverfügung vom 30.03.2005 wirksam geworden und nicht etwa bereits mit Erlass des Körperschaftsteuerbescheides für 1993 vom 15.11.1994. Weder das Körperschaftsteuergesetz noch das insoweit entsprechend anzuwendende Einkommensteuergesetz (vgl. § 49 Abs. 1 KStG) enthalten ausdrückliche Bestimmungen, die sich auf die Verjährung festgesetzter Steuern als solche beziehen. Erst recht enthalten Körperschaftsteuer- und Einkommensteuergesetz keine Vorschrift, wonach festgesetzte Einkommensteuern bzw. Körperschaftsteuern mit Bekanntgabe der Festsetzung fällig werden. Das Einkommensteuergesetz spricht die Frage der Fälligkeit in § 36 Abs. 4 EStG an. Wenn sich „nach der Abrechnung ein Überschuss zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten (Abschlusszahlung).“ Damit ist jedoch nur die Fälligkeit der Abschlusszahlung gemeint. Daraus ergibt sich, dass festgesetzte Körperschaftsteuer (nicht anders als festgesetzte Einkommensteuer) nur dann und insoweit fällig wird, als sie vom Finanzamt nach § 36 Abs. 4 EStG i.V.m. § 49 Abs. 1 KStG in der diesbezüglichen Anrechnungsverfügung als Abschlusszahlung angefordert wird (BFH-Urteil vom 18.07.2000 VII R 32, 33/99, BStBl II 2001, 133). (b) Im Streitfall erfolgte die Anforderung der Abschlusszahlung erstmals durch die angefochtene, nach § 129 AO berichtigte Anrechnungsverfügung vom 30.03.2005; während die ursprüngliche Anrechnungsverfügung überhaupt keine Abschlusszahlung enthielt. Die Berechnungsgrundlagen für die ursprüngliche Anrechnungsverfügung erwachsen demgegenüber nicht in Bestandskraft und können vorbehaltlich der Regelungen über die Verwirkung jederzeit geändert werden. Zwar stellt die in einem Einkommensteuerbescheid vorgenommene Anrechnung von Steuern eine bestandskraftsfähige Regelung dar, die in dem Sinne Bindungswirkung für einen später ergehenden Abrechnungsbescheid hat, dass die einmal vorgenommene Abrechnung nur unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 AO geändert werden kann. Das heißt jedoch nicht, dass alles, was das Finanzamt in den Abrechnungsteilen des Einkommensteuerbescheides aufnimmt, ebenfalls eine bestandkraftsfähige Regelung darstellt, die später allenfalls nach § 130 Abs. 1 AO geändert werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 13.01.2005 VII B 147/04, BStBl II 2005, 457). (c) Soweit die Klägerin unter Berufung auf eine Rechtsansicht in der Literatur auf Wertungswidersprüche verweist bzw. in dem Nichteingreifen der Verjährungsvorschriften einen Verstoß gegen die Grundsätze des Rechtsstaatsprinzips sieht, ist dem nicht zu folgen. Den aus dem Rechtsstaatsprinzip sich ergebenden Prinzipien der Wahrung des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit ist bei Änderung der Anrechnungsverfügung auch ohne Bindung an eine Verjährungsfrist dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass eine Änderung zwar nicht an eine Frist, wohl aber an die strengen Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO gebunden ist. Dadurch ist der Schutzbedürftigkeit des Steuerpflichtigen und einem etwaigen Vertrauen in die Richtigkeit der Anrechnungsverfügung hinreichend Rechnung getragen worden. Ebenso wenig liegt demzufolge ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Artikel 3 Grundgesetz) vor, zumal die Änderung ihren sachlichen Grund hier in der Umsetzung der materiellen Gerechtigkeit findet. (5) Ebenso wenig kann sich die Klägerin trotz der zwischenzeitlich vergangenen langen Zeitdauer mit Erfolg auf eine Verwirkung des Steueranspruchs berufen. Denn eine solche tritt nicht schon dann ein, wenn die Finanzbehörde den Steueranspruch über längere Zeit hinweg nicht geltend macht. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die die verspätete Rechtsausübung durch die Behörde als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BFH-Urteil vom 09.08.1988 VII R 40/85, BFH/NV 1989, 260, 261). Am Vorliegen solcher Umstände fehlt es jedoch im Streitfall. Nach alledem war das Finanzamt im Streitfall berechtigt, die ursprüngliche Anrechnungsverfügung nach § 130 Abs. 2 Nr. 4 zu ändern. b) Daneben greift - wie das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 25.01.2007 mit dem Aktenzeichen 4 V 2036/06 ausgeführt hat und auf den insoweit zur Begründung verwiesen wird -auch die Änderungsvorschrift des § 129 AO ein. Der Umstand, dass vor Bekanntgabe der ursprünglichen Anrechnungsverfügung zwei maschinelle Hinweismitteilungen erfolgten, steht der Offenbarkeit des Fehlers nicht entgegen. Wie der Beklagtenvertreter nachvollziehbar ausgeführt hat, bezogen sich diese lediglich auf die buchungstechnische Bezeichnung der Abgabeart, sodass es einer nochmaligen Überprüfung der Anrechnungsverfügung nicht bedurfte. Das gleiche gilt für die zwischenzeitlich durchgeführte Betriebsprüfung. Da diese hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen zu keiner Änderung der Bescheide geführt hat, erfolgte gar nicht erst eine Überprüfung im Steuererhebungsverfahren. Auch der Einwand der Klägerin, eine Änderung nach § 129 AO sei nur unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO möglich, überzeugt nicht. Aufgrund der Offenbarkeit der Unrichtigkeit bedarf es gerade keines weitergehenden Vertrauensschutzes für die Klägerin. Im Übrigen liegen im Streitfall die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO - wie oben ausgeführt - vor. 2. Mit der Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheides steht auch zugleich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Zinsbescheides fest. Maßgebende Größe für die Zinsberechnung nach § 233 a AO ist die streitige Abschlusszahlung (vgl. § 233 a Abs. 3 AO). Von dieser Abschlusszahlung unabhängige Einwendungen hat die Klägerin nicht erhoben. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. 4. Gründe, die die Revision rechtfertigen (§ 115 Abs. 2 FGO) liegen nicht vor. In seiner Entscheidung vom 28.06.2001 I R 65/00, BFH/NV 2001, 1528, hat der BFH die Bindungswirkung der Anrechnungsverfügung für den Abrechnungsbescheid ausdrücklich offen gelassen. I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt) eine Anrechnungsverfügung zur Körperschaftsteuer zum Nachteil der Klägerin ändern durfte. In ihrer Körperschaftssteuererklärung für 1993 erklärte die Klägerin, einen Steuerbilanzgewinn in Höhe von 122.365 DM (Zeile 20) zuzüglich nicht abziehbarer Aufwendungen in Höhe von 126.184 DM (Zeile 29). Das zu versteuernde Einkommen war mit 248.459 DM angegeben (Zeile 74). In der Anlage A zur Körperschaftsteuererklärung waren die nicht abziehbaren Aufwendungen aufgeschlüsselt, darunter befand sich Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1993 in Höhe von 120.788 DM. Im Körperschaftsteuerbescheid für 1993 vom 15.11.1994 stellte das Finanzamt das Einkommen der Klägerin erklärungsgemäß auf 248.459 DM fest, ferner stellte bzw. setzte es die Tarifbelastung und die Körperschaftsteuer auf je 124.224 DM fest. Auf die Körperschaftsteuer rechnete es neben Kapitalertragssteuer in Höhe von 3436 DM fehlerhaft „Körperschaftsteuer nach § 49 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG„ in Höhe von 124.788 DM an. Danach verblieb eine Körperschaftsteuer in Höhe von 0 DM. Im Rahmen einer am 13.9.2004 begonnenen Außenprüfung bei der Klägerin fand der Prüfer in den Abschlussunterlagen die Kopie einer Abrechnung zur Festsetzung der Körperschaftsteuer vom 11.11.1994 per Stichtag 2.11.1994 vor. Nach dem Inhalt dieser Abrechnung waren 0 DM abzurechnen und 259.415 DM getilgt, so dass sich ein Restguthaben von 259.416 DM ergab. Auf der Abrechnung war handschriftlich vermerkt „f. Fehler Finanzamt", ferner: „25/11/94 1200/1549 138.628 1200/1701 120.788 Überzahlung Finanzamt." Laut Mitteilung des Außenprüfers wurde die Überzahlung „damals" auf dem Konto 1701 als Verbindlichkeit erfasst und ab 31.12. 1994 unter der Position „sonstige Verbindlichkeiten" in der Bilanz passiviert. Beim Abschluss für das Jahr 2000 wurde – so der Prüfer – die Verbindlichkeit gegen Ertrag aufgelöst. Dieser Fehler war bei einer dieser Außenprüfung vorangegangenen Betriebsprüfung, die zu keiner Beanstandung geführt hatte, ebenso wenig bemerkt worden wie bei der Bearbeitung von maschinellen Prüfhinweisen im Rahmen der Bescheiderstellung zur Körperschaftssteuer. Unter dem Datum 24.1.2005 teilte der Außenprüfer seine Feststellungen der Veranlagungsstelle mit. Diese erließ daraufhin am 30.3.2005 unter Hinweis auf § 129 der Abgabenordnung (AO) eine geänderte Anrechnungsverfügung, nach der eine zu zahlende Körperschaftsteuer in Höhe von 120.788 DM = 61.757,92 € verblieb (Körperschaftsteuer gemäß Bescheid vom 15. 11. 1994 in Höhe von 124.224 DM bzw. 63.514,72 € abzüglich einbehaltener Kapitalertragssteuer in Höhe von 3436 DM bzw. 1756,80 € abzüglich anrechenbare Körperschaftsteuer in Höhe von 0 DM/Euro). Außerdem erging am selben Tag ein Zinsbescheid über 14.820 €. Auf den Inhalt beider Bescheide wird Bezug genommen. Gegen beide Bescheide legte die Klägerin Einspruch ein, den das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 24.4. 2006 zurückwies. Es führte aus, die Änderung der Anrechnungsverfügung sei sowohl auf der Grundlage des § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO als auch auf der des § 129 AO rechtmäßig. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Klägerin macht geltend, es sei zwischenzeitlich längst Zahlungsverjährung eingetreten, gleichgültig ob das Finanzamt die Änderung der Anrechnungsverfügung auf § 129 AO oder auf § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO stütze. Die ursprüngliche Abrechnungsverfügung datiere vom 11.11.1994, sodass der Zahlungsanspruch nach 5 Jahren erloschen sei. Entgegen der Ansicht des 7. Senats des BFH in seinem Urteil vom 18.7.2000 VII R 32-33/99 BStBl. II 2001, 133 sei eine Änderung der Anrechnungsverfügung nicht ohne Bindung an die Verjährungsfrist möglich, denn Bezugsgröße der Zahlungsverjährung sei der materielle Steueranspruch. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des 1. Senats des BFH. Auch sei es dogmatisch nicht zu rechtfertigen, dass eine Zahlungsverjährung bei ordnungsgemäßer Steuererhebung ausgeschlossen sei. Es widerspreche dem Rechtsstaatsprinzip und den hierzu gehörenden Prinzipien der Wahrung des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit, wenn die Finanzbehörde nach 20 Jahren oder noch länger eine angebliche Fehlerhaftigkeit von Anrechnungsverfügungen geltend mache und daraus sich ergebende angebliche Steueransprüche fällig stellen könne. Unabhängig davon sei aber im Streitfall auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des 7. Senats des BFH eine Änderung der Anrechnungsverfügung schon deshalb nicht möglich, weil diese an die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO geknüpft sei, die hier nicht vorlägen. Bei Zugang der Abrechnung sei deren Fehlerhaftigkeit ihrem - der Klägerin - gesetzlichen Vertreter nicht bekannt gewesen. Der vom Prüfer auf der vorgefundenen Kopie befindliche handschriftliche Vermerk sei als Buchungsbeleg erst im Jahr 2000 zum Zeitpunkt der Ausbuchung erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei längst Verjährung eingetreten gewesen. Unabhängig davon fehle es im Streitfall auch an dem Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Sachbearbeiter die verbleibende Körperschaftssteuer – unter expliziter handschriftlicher Abänderung EDV-bezogener Kennziffern – handschriftlich mit 0 DM eingetragen habe, was zeige, dass der Sachbearbeiter sich gedanklich durch Überlegungen mit der verbleibenden Körperschaftssteuer (und damit auch mit der Anrechnung von Körperschaftssteuer) auseinandergesetzt habe. Dies widerspreche einem bloßen mechanischen Versehen. Auch sei der Fehler nicht offenbar, was sich bereits daraus ergebe, dass er weder bei einer vorhergehenden Außenprüfung noch im Rahmen der Überprüfung der maschinellen Prüfhinweise bei der Verarbeitung des Eingabebogens bemerkt worden sei. Die Klägerin beantragt, 1. den Verwaltungsakt „Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Körperschaftssteuer 1993„ vom 30.3.2005 und den Verwaltungsakt „Bescheid über Zinsen zur Körperschaftssteuer für 1993 und Abrechnung„ vom 30.3.2005, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.4.2006 aufzuheben, 2. hilfsweise die Revision zuzulassen. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Ansicht, es liege eine offenbare Unrichtigkeit in Form eines mechanischen Versehens vor, da der zuständige Bearbeiter beim Ausfüllen des Berechnungsbogens in die Zeile für die anzurechnende Körperschaftssteuer versehentlich 120788,- DM eingetragen habe. Der Umstand, dass der Fehler im Rahmen der Bearbeitung des maschinellen Prüfhinweises nicht bemerkt worden sei, spreche nicht gegen dessen Offenbarkeit, da der Prüfhinweis sich lediglich auf die buchungstechnische Bezeichnung der Abgabeart bezogen habe. Die Änderung eines solchen Fehlers sei zeitlich unbeschränkt möglich. Des Weiteren könne der ursprüngliche Anrechnungsbescheid nach § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO zurück genommen werden, da die Rechtswidrigkeit dem steuerlichen Berater bekannt gewesen sei. Zumindest beruhte die behauptete Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit, denn bereits aufgrund der Höhe der Differenz hätte der Fehler dem Steuerberater auffallen müssen. Die Rücknahme des Verwaltungsaktes sei innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen möglich und demzufolge im Streitfall aufgrund der Kenntniserlangung bei Beginn der Außenprüfung am 13.9.2004 auch rechtzeitig erfolgt. Zahlungsverjährung sei nicht eingetreten. Aus § 36 Abs. 4 S. 1 EStG ergebe sich, dass der Körperschaftssteuererstattungsanspruch als solcher erstmals mit der berichtigten Anrechnungsverfügung mit der der Betrag zurückgefordert werde, fällig gestellt worden sei. Zur weiteren Begründung verweist das Finanzamt auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 24.4.2006. Dem Gericht hat ein Band „Körperschaftssteuerakten 93“ vorgelegen, er war Gegenstand des Verfahrens. Der für das Verfahren zuständige 4. Senat hat die Sache durch Beschluss vom 29.3.2007 auf den Einzelrichter übertragen.