Urteil
4 K 2970/08
Hessisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2009:1217.4K2970.08.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Durchführung eines Erstattungsverfahrens analog § 50 d Abs. 1, § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG zur Erstattung der einbehaltenen Abzugssteuern nach Anrechnung von Betriebsausgaben beim Finanzamt. Das Finanzamt hat im Streitfall zu Recht den Steuerabzug auf den vollen Betrag der Einnahmen der beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubiger sowohl auf der sogenannten ersten als auch auf der zweiten Ebene erhoben. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 d EStG zählen zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften solche aus im Inland ausgeübter künstlerischer Darbietung. Die Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer für diese inländischen Einkünfte wird im Wege des Steuerabzugs gemäß § 50 a Abs. 4 Nr. 1 EStG erhoben. Hat - wie im Streitfall - ein inländischer Veranstalter mit einem ausländischen Theaterunternehmen - hier der Klägerin - eine inländische Theateraufführung vereinbart und steht die Vergütung dafür diesem Unternehmen zu, erbringt das Theaterunternehmen eine Leistung i.S.d. § 50 a Abs. 4 Nr 1 EStG. Der inländische Veranstalter ist demzufolge zur Vornahme des Steuerabzugs verpflichtet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vergütungsgläubiger eine Freistellungsbescheinigung nach § 50 d Abs. 2 vom Bundeszentralamt für Steuern vorliegt. Fehlt eine derartige Bescheinigung – wie im Streitfall - sind die Vorschriften über den Steuerabzug zwingend vorzunehmen. Ist eine Gesellschaft als Vertragspartner des inländischen Veranstalters, wie hier die Klägerin, zwischengeschaltet, die ihrerseits gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 e EStG i.V.m. § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz–KStG- beschränkt steuerpflichtige inländische Einkünfte erzielt, ist diese auf der sogenannten zweiten Ebene nach § 50 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG ebenfalls verpflichtet von der an die beschränkt steuerpflichtigen Künstler gezahlten Vergütung die inländische Steuer im Rahmen des Steuerabzugs einzubehalten. Dies führt in wirtschaftlicher Hinsicht zu einer Doppelinanspruchnahme auf beiden Ebenen. Zur Vermeidung von unangemessenen Benachteiligungen nicht gebietsansässiger Dienstleister hat der europäische Gerichtshof mit Urteil vom 03.10.2006 Rs C – 290/04 BStBl II 2007, 352 entscheiden, dass es mit EU Recht nicht vereinbar ist, wenn im Steuerabzugsverfahren, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den inländischen Betriebseinnahmen stehenden Betriebsausgaben des beschränkt Steuerpflichtigen, die er dem Vergütungsschuldner mitgeteilt hat, nicht geltend gemacht werden können. § 50 a Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG sind nach Maßgabe dieser – aufgrund des Vorrangs von Gemeinschaftsrecht verbindlichen – Auslegung von Art. 59 und Art. 60 EG-Vertrag in gemeinschaftsrechtekonformer Weise so zu verstehen, dass dem Vergütungsschuldner mitgeteilte Aufwandspositionen bereits bei Vornahme des Steuerabzugs zu berücksichtigen sind. Die Anrechnung hat dabei jedoch innerhalb des zivilrechtlichen Schuldverhältnisses mit dem jeweiligen Vertragspartner zu erfolgen, da Grundlage der Besteuerung nach § 50 a Abs. 4 EStG die vertraglich vereinbarte Dienstleistung ist (BFH-Urteil vom 07.11.2007 I R 19/04 BStBl II 2008, 228). Der Verpflichtung zum Steuerabzug unterliegt der zivilrechtliche Schuldner der Vergütung, nämlich der jeweilige Vertragspartner, § 50 a Abs. 5 EStG. Demzufolge sind nur die Aufwendungen abzugsfähig, die dem inländischen Veranstalter als in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen stehenden Ausgaben vorgelegt werden. Eine Berücksichtigung dieser Betriebsausgaben außerhalb der jeweiligen Vertragsbeziehungen kommt nicht in Betracht. Weder das Gesetz noch Verwaltungsregelungen, sehen eine ebenübergreifende Anrechnung der Aufwendungen vor. Soweit die Klägerin behauptet, dass abweichend von der gesetzlichen Regelung einzelne Finanzämter gleichwohl eine Berücksichtigung der Aufwendungen auch auf der anderen Ebene zulassen, hat sie dies weder nachgewiesen noch ergibt sich aus der Praxis einzelner Finanzämter eine verbindliche Verwaltungsregelung, die dem Beklagten eine entsprechende Verfahrensweise vorgibt. Ist wie im Streitfall eine Berücksichtigung von Ausgaben bei Vornahme des Steuerabzugs durch den Veranstalter unterblieben, kann der Vergütungsgläubiger, hier die Klägerin, die völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen Steuern gemäß § 50 Abs. 5 Nr. 3 EStG beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn beantragen. Voraussetzung ist, dass die mit diesen Einahmen in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben höher sind als die Hälfte der Einnahmen (§ 50 Abs. 5 S. 2 Nr. 3EStG), was im Streitfall gegeben ist. Zwar erleidet der Vergütungsgläubiger durch den Verweis auf das Erstattungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern vorübergehende Liquiditätsnachteile, diese sind jedoch als dem Abzugsverfahren immanent hinzunehmen (BFH-Urteil vom 22.08.2007 I R 46/02 BSTBl II 2008, 190). Darüber hinaus besteht kein Anspruch des Vergütungsgläubigers auf Minderung des Steuerabzugs auf der ersten Ebene durch Aufwendungen die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Einnahmen auf der zweiten Ebene stehen. Durch das Erstattungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 50 Abs. 5 Nr. 3 sind die Rechte des beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubigers hinreichend gewahrt. Es besteht keine Regelungslücke, die im Rahmen des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz eine Berücksichtigung der Aufwendungen im Rahmen des beantragten sogenannten „Analogverfahrens“ zu §§ 50 d, 50 Abs. 5 Nr. 3 EStG beim Finanzamt erfordert. Bereits oben wurde darauf hingewiesen, dass die durch das Erstattungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern entstehenden vorübergehenden Liquiditätsnachteile hinzunehmen sind. Entsprechende Liquiditätsnachteile sind einem nachträglichen Erstattungsverfahren immanent, unabhängig davon, vor welcher Behörde dieses durchzuführen ist. Soweit die Klägerin wegen der Zulässigkeit eines solchen Erstattungsverfahrens beim Finanzamt auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21.10.2009, I R 70/08 verweist, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der dort gewährte Erstattungsanspruch nach § 50 d Abs. 1 S. 2 EStG analog betrifft das Lohnsteuererstattungsverfahren und ist nicht auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Für den vorliegenden Fall sieht der Gesetzgeber in § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG bereits ein Erstattungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern vor. Ebenso wenig greift der Hinweis der Klägerin auf das in dem Urteil des BFH vom 07.11.2007 I R 19/04 BStBl II 2008, 228 erwähnte Erstattungsverfahren nach § 50 d Abs. 1 EStG analog Platz. Dort geht es um das Bestehen oder Nichtbestehen der beschränkten Steuerpflicht, während die Klägerin hier die Berücksichtung von unmittelbar mit den Einnahmen zusammenhängenden Betriebsausgaben begehrt. Dafür sieht das Gesetz - wie oben ausgeführt – aber eine Regelung vor. Selbst wenn es im Einzelfall zweckmäßiger wäre, die Prüfung der Betriebsausgaben wegen der Sachnähe beim Finanzamt durchführen zu lassen, so rechtfertigt dies kein zusätzliches über die gesetzliche Regelung hinausgehendes Erstattungsverfahren beim Finanzamt. Die Rechte der Steuerpflichtigen werden durch das Erstattungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern hinreichend gewahrt. Darüber hinaus bestehen im Streitfall begründete Zweifel, ob eine Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen bei den einzelnen Veranstaltungen zur Ermittlung der Abzugsteuer vorliegend überhaupt sachgerecht ist, da nach § 50 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 EStG im Falle einer Veranstaltungsreihe die Steuer erst nach deren Abschluss zu erstatten ist. Diese Vorschrift trifft nicht nur eine Regelung bzgl. des Erstattungszeitpunktes, sondern regelt auch die Antragstellung nach Abschluss der Veranstaltungsreihe für die gesamten Veranstaltungen. Für in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Auftritte - wie im Streitfall- ist somit nur ein Antrag einzureichen (BMF-Schreiben vom 03.11.2003 IV A 5-S 2411-26/03 BStBl I 2003, 553). Dadurch wird nicht nur vermieden, dass alle inländischen Vergütungsschuldner und die hierfür örtlich zuständigen Finanzämter eine Prüfung der Betriebsausgaben vornehmen müssen, sondern es bleibt auch den Vergütungsgläubigern erspart, allen örtlich zuständigen Finanzämtern die im Zusammenhang mit den inländischen Auftritten entstandenen Betriebsausgaben nachzuweisen. Das bedeutet aber, dass eine Belegprüfung durch eine zentrale Stelle (hier das Bundeszentralamt für Steuern) nach Abschluss einer Veranstaltungsreihe durchaus zweckmäßig ist. Soweit die Klägerin durch das Versäumen der Antragsfrist beim Bundeszentralamt für Steuern ein finanzieller Nachteil entsteht, ist dies nicht dem Finanzamt anzulasten. Sowohl mit Schreiben vom 27.03.2008, als auch mit Schreiben vom 06.08.2008 sowie in der Einspruchsentscheidung hat das Finanzamt die Klägerin rechtzeitig auf die Möglichkeit des Erstattungsverfahrens beim Bundeszentralamt für Steuern hingewiesen. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die die Zulassung der Revision gebieten, liegen nicht vor. Durch die gesetzliche Regelung sind die Rechte der beschränkt Steuerpflichtigen hinreichend gewahrt. Für die Berücksichtigung der Aufwendungen im Zusammenhang mit den inländischen Einnahmen sieht das Gesetz eine klare Regelung in Form des Erstattungsverfahrens beim Bundeszentralamt für Steuern vor. Darüber hinaus hat die Rechtssache auch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, da die zu klärende Rechtsfrage ausgelaufenes Recht betrifft. Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige in § 50 EStG sind ab 01.01.2009 geändert worden. Die Neuregelung sieht klarstellend ausdrücklich eine Veranlagung beim Bundeszentralamt für Steuern vor. Erkenntnisse darüber, dass die Rechtsfrage noch für eine Vielzahl anhängiger Fälle entscheidungserheblich ist, bestehen nicht. Für eine Rückübertragung der Sache vom Einzelrichter auf den Senat besteht aus den oben genannten Gründen wegen der bestehenden klaren gesetzlichen Regelung keine Veranlassung. Die Beteiligten streiten um die Erstattung von einbehaltener und abgeführter Körperschaftsteuer auf inländische Einnahmen beschränkt Steuerpflichtiger. Die Klägerin betreibt ein Theaterunternehmen mit Sitz in Wien. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist A. In der Zeit vom 24.11.2007 – 18.01.2008 führte die Klägerin die Theaterproduktion „“ als Wiederholungstournee an verschiedenen Orten im Bundesgebiet auf, u.a. in der Zeit vom 06.01. – 19.04.2008 in X. In diesem Zeitraum waren die Volksbühne X e.V. für drei Vorstellungen und die Y GmbH für sechs Vorstellungen Vertragspartner der Klägerin. Beide Vertragspartner haben den Steuerabzug nach der Vorschrift des § 50 a Abs. 4 Satz 4 EStG in Höhe von 15 % der Einnahmen der Klägerin vorgenommen, diese Steuern in Höhe von 3.259,95 EUR bzw. 6.519,90 EUR angemeldet und entrichtet. Parallel dazu meldete die Klägerin für das erste Quartal 2008 als Vergütungsschuldnerin auf der sogenannten zweiten Ebene den Steuerabzug i.S.d. § 50 a Abs. 4 EStG für die von ihr an die beschränkt steuerpflichtigen Schauspieler als Vergütungsgläubiger gezahlten Vergütungen in Höhe von 1.890,-- EUR Einkommensteuer, zzgl. 103,95 EUR Solidaritätszuschlag beim Beklagten an. Mit Schreiben vom 03.03.2008 beantragte die Klägerin die Berücksichtigung von Kosten, die unmittelbar mit den Veranstaltungen zusammenhingen. Bei den Kosten handelt es sich im Wesentlichen um Honorare und Reisekosten der Schauspieler. Die Klägerin legte die entsprechenden Belege beim Beklagten vor und begehrte eine Verrechnung der Kosten mit den von den Vertragspartnern der Klägerin vorgenommenen angemeldeten und entrichteten Steuerabzugsbeträge der Volksbühne X und der Y GmbH. Das Finanzamt wies die Klägerin mit Schreiben vom 27.03.2008 darauf hin, dass auf der ersten Ebene entstandene Kosten, die unmittelbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, die jedoch im Abzugsverfahren nicht berücksichtigt wurden, auf der zweiten Ebene nur im Rahmen eines Freistellungs- und Erstattungsverfahrens nach § 50 Abs. 5 EStG beim Bundeszentralamt für Steuern berücksichtigungsfähig seien. Ausweislich eines Antrages nach § 50 Abs. 5 EStG vom 20.11.2007 hatte die Klägerin ein entsprechendes Erstattungsverfahren bereits für eine Vortournee vom 15.01.2006 – 21.05.2006 beim Bundeszentralamt für Steuern durchgeführt. Nachdem die Klägerin ihren Antrag auf Verrechnung der auf der zweiten Ebene entstandenen Kosten mit dem Steueranspruch auf der ersten Ebene gleichwohl aufrecht erhielt, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29.08.2008 die Durchführung des beantragten Erstattungsverfahrens analog § 50 d Abs. 1 EStG beim Finanzamt ab. Gegen die Ablehnung des Freistellungs- und Erstattungsverfahrens analog § 50 d Abs. 1 EStG betreffend die Tournee vom 06. – 14.01.2008 wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch, den das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 11.09.2008 zurückwies. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Klägerin meint, sie habe einen Anspruch auf Durchführung eines Erstattungsverfahrens analog § 50 d Abs. 1 EStG beim Finanzamt. Da einem ausländischen Vergütungsgläubiger gegen die Steueranmeldung des gebietsansässigen Vergütungschuldners nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs regelmäßig nur eingeschränkte Rechte zustünden, müsse der ausländische Vergütungsgläubiger seine Rechte in einem eigenständigen Freistellungs- oder Erstattungsverfahren analog § 50 d Abs. 1 und 2 EStG geltend machen können. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz gebiete aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes zur Durchsetzung des vom EuGH geforderten „objektiven Nettoprinzips“ ein entsprechendes Verfahren beim Finanzamt. Das Finanzamt habe die nachgewiesenen Kosten, die beim Abzugsverfahren nicht berücksichtigt werden, bei der Steuerberechnung zu berücksichtigen. Nur durch einen eigenen Erstattungsanspruch des Vergütungsgläubigers bei Nachweis der unmittelbar mit den Einnahmen zusammenhängenden Kosten sei gewährleistet, dass zum einen nicht die betrieblichen Belange des Vergütungsgläubigers gegenüber dem Vertragspartner offengelegt werden müssten und zum anderen der Vertragspartner nicht mit einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand und einem Haftungsrisiko bei Nichtanerkennung der Aufwendungen belegt würde. Auch der Verweis auf das sogenannte vereinfachte Erstattungsverfahren nach § 50 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 EStG gewährleiste keinen effektiven Rechtsschutz i.S.d. EuGH-Entscheidung vom 03.10.2006 R s. C 290/04, FKP Scorpio Konzertproduktion GmbH. In der Entscheidung sei klar und eindeutig festgelegt, dass ein Betriebsausgabenabzug bereits im Quellensteuerabzugsverfahren vorzunehmen sei. Auch gebiete es der Datenschutz der Klägerin ein Wahlrecht dahingehend zuzugestehen, ihre Ausgaben alternativ in einem eigenständigen Verfahren gegenüber dem jeweiligen Finanzamt geltend zu machen. Von anderen Steuerverwaltungen in Deutschland würden auch problemlos und unbürokratisch solche Erstattungen außerhalb des Steueranmeldungsverfahrens durchgeführt. Die Klägerin beantragt, 1. die Einspruchsentscheidung vom 18.09.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Erstattung von Abzugsteuern nach § 50 a Abs. 4 EStG analog, bzw. analog §§ 50 d Abs. 1 EStG, 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG auf der Basis der von der Klägerin eingereichten Gewinnermittlung durchzuführen, 2. die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass der Vergütungsgläubiger die völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer gemäß § 50 Abs. 5 Nr. 3 EStG beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen könne. Soweit nach den Steueranmeldungen eine Doppelbelastung durch Erfassung der Künstlergagen auf der ersten und auf der zweiten Ebene eintrete, handele es sich um nur vorübergehende Liquiditätsnachteile, die als dem Abzugsverfahren immanent hinzunehmen seien. Darüber hinaus sei die Steuer, da es sich hier um eine Veranstaltungsreihe handele, erst nach dem Abschluss der Veranstaltungsreihe zu erstatten (§ 50 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 EStG). Insoweit sei nur ein Antrag einzureichen. Damit werde vermieden, dass alle inländischen Vergütungsschuldner und die hierfür örtlich zuständigen Finanzämter eine Prüfung der Betriebsausgaben des Vergütungsgläubigers vornehmen müssten. Dem Vergütungsgläubiger bliebe erspart, allen örtlichen Finanzämtern die im Zusammenhang mit den inländischen Auftritten entstandenen Betriebsausgaben nachzuweisen. Die Einschaltung des Bundeszentralamtes für Steuern anstelle aller beteiligten Finanzämter sei demzufolge zweckmäßig und geboten. Dem Gericht haben die Verwaltungsakten zur Steuernummer vorgelegen. Sie waren Gegenstand des Verfahrens.