Urteil
4 K 287/10
Hessisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2011:0706.4K287.10.0A
9mal zitiert
17Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
26 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist unbegründet. Vorbehaltlich der von der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2006 gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz AO a. F. („ruht das Einspruchsverfahren insoweit“) und deshalb auch mit Wirkung für den vorliegenden Rechtsstreit ausgeklammerten Frage, ob in den Bescheiden für 2001 Zinsen in Höhe von 52.000 DM das Einkommen gemäß § 8a KStG a. F. in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG mindern dürfen, sind die Körperschaftsteuerbescheide für 1999 bis 2001 und die Gewerbesteuerbescheide für 1999 bis 2001 nicht zuungunsten der Klägerin rechtswidrig. Die Abweisung der Klage beruht darauf, dass das Gericht auf Grundlage der getroffenen Feststellungen zu der Überzeugung gelangt ist, dass die währungsbedingt (rechnerische) Erhöhung des Teilwerts des USD-Darlehens zum 31.12.1999, 31.12.2000 und zum 31.12.2001 nicht voraussichtlich dauerhaft war. Deshalb hat der Beklagte bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags das USD-Darlehen zu Recht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 2 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetz 1999 vom 24.03.1999 mit den historischen Anschaffungskosten angesetzt und nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG mit einem höheren Teilwert (nachfolgend Ziffer 1). Die Klägerin wird auch durch die (unzutreffende) Bewertung der gemäß § 52 Abs. 16 EStG gebildeten Rücklage nicht in ihren Rechten verletzt (nachfolgend Ziffer 2). 1. Die von der Klägerin geltend gemacht Erhöhung des Teilwerts war nach Überzeugung des Gerichts nicht voraussichtlich dauerhaft, weil mit Wirkung für die Bilanzstichtage in einer Gesamtschau der vom Finanzgericht getroffenen Feststellungen nicht mehr Gründe für als gegen eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung sprachen. Der Beklagte hat daher entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG zu Recht die angenommenen historischen Anschaffungskosten des USD-Darlehens bei der Feststellung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags für die Jahre 1999 bis 2001 berücksichtigt. a) Zur Frage, unter welchen Umständen bei einem Fremdwährungsdarlehen eine voraussichtlich dauerhafte Erhöhung des Teilwerts vorliegt, hat der Bundesfinanzhof - BFH - im Urteil vom 23.04.2009 - IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl. II 2009, 778 entschieden, dass dies maßgeblich von der Laufzeit des Darlehens abhänge. So begründe bei einer Fremdwährungsverbindlichkeit, mit einer Restlaufzeit von ca. zehn Jahren, ein Kursanstieg der Fremdwährung keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung. In diesen Fällen sei davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen in der Regel ausgleichen. b) Dieser Ansicht schließt sich das Gericht an und gelangt unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu der Überzeugung, dass zum Bilanzstichtag mehr Gründe gegen als für eine voraussichtlich dauerhafte Erhöhung des Teilwerts sprechen, so dass entsprechend dem gesetzlichen Regelfall ein Ansatz des Darlehens mit den Anschaffungskosten zu erfolgen hat. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass dem Urteil vom 23.04.2009 ein auf eine bestimmte Dauer abgeschlossenes Darlehen zugrunde lag, während vorliegend das Darlehen auf unbestimmte Dauer geschlossen war, das seitens der Klägerin jederzeit und seitens der Gesellschafterin nach drei (31.12.1999), zwei (31.12.2000) bzw. einem Jahr (31.12.2001) kündbar gewesen wäre. Dennoch ist das Gericht davon überzeugt, dass hier kein kurzfristig rückzahlbares, sondern ein langfristiges Darlehen entsprechend des BFH-Urteils vom 23.04.2009 (a.a.O.) vorlag. Dass die Kündigungsfristen bei der Bestimmung der Laufzeit vorliegend unbeachtlich sind, entspricht dem Beschluss des BFH vom 05.01.2011 - I B 118/10, BFH/NV 2011, 986. Dort hat der BFH bekräftigt, dass es bei der für die Abzinsung notwendigen Bestimmung der Laufzeit eines unverzinslichen Darlehens (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) nicht darauf ankommt, dass das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten kündbar ist, wenn zum Bilanzstichtag auf Grund der tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt ist, dass das Darlehen nicht gekündigt werden wird. Vielmehr sei die mutmaßliche restliche Laufzeit zu schätzen, ggf. analog § 13 Abs. 2 BewG. Das Gericht schließt sich dem für die Bestimmung der Laufzeit im vorliegenden Fall an. Entscheidender objektiver Anhaltspunkt für den Zeitpunkt der Rückzahlung ist, dass die Klägerin bereits zur Begründung ihres Einspruchs hinsichtlich der Anwendung des § 8a KStG selbst vorgetragen und substantiiert begründet hatte, dass und warum die Klägerin aus Sicht der Streitjahre den Schuldendienst (allenfalls) für ein langfristiges Darlehen erbringen konnte. Ob dies die mit diesem Vortrag bezweckte Nichtanwendung des § 8a KStG tatsächlich begründet, kann vorliegend dahinstehen. Die Ausführungen selbst - insbesondere der Hinweis auf den durchschnittlichen dynamischen Verschuldungsgrad von mehr als sieben Jahren - veranlassen das Gericht zu der Überzeugung, dass die Klägerin selbst nicht davon ausging, das Darlehen in naher Zukunft - etwa zum 31.12.2002 - zurückzahlen zu können und zu müssen. Dazu kommt, dass das Darlehen nachrangig gegenüber anderen Schulden war (vgl. § 3 Abs. 4 des Kreditvertrags) und damit zumindest zugunsten der übrigen Gläubiger eigenkapitalähnlichen Charakter hatte. Dies heißt zwar nicht unbedingt, dass die Darlehensmittel bereits in den Streitjahren (und nicht erst 2002 durch den Verzicht) Eigenkapital waren. Nach Überzeugung des Gerichts war der Klägerin zu allen Bilanzstichtagen zumindest bewusst, dass der zukünftig für die Rückzahlung in DM aufzuwendende Betrag letztlich nicht (nur) vom Dollarkurs abhängt, sondern auch von ihrem Leistungsvermögen sowie davon, ob die Gesellschafterin überhaupt die Rückzahlung zum erhöhten Kurs verlangt. Schließlich hat die Klägerin gegenüber dem Gericht vorgetragen, dass die Klägerin „nie in der Lage gewesen ist, ihre Verbindlichkeit gegenüber der Muttergesellschaft zu tilgen“ und dass dies der Grund für den im Jahr 2002 erklärten Verzicht war. Welche Schlüsse die Klägerin selbst daraus zieht, ist unbeachtlich. Denn der Rechtsstreit betrifft nicht die (vorsichtigere) Bewertung im Jahresabschluss, sondern die steuerbilanzrechtlichen Folgen der dargelegten Umstände, zu denen nicht nur, aber auch, die subjektiven Vorstellungen der Klägerin in Bezug auf das Ob und Wann einer etwaigen Rückzahlung gehörten. Weil die Klägerin in den Jahresabschlüssen das Darlehen jeweils mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren ausgewiesen hatte, überzeugt mangels substanziierter Darlegung gegenteiliger Umstände die Behauptung der Klägerin, die Langfristigkeit des Darlehens habe sich nur auf den Zeitpunkt der Darlehensvergabe (10 Jahre seit 1992) und nur auf den Grundbetrag (225.000 USD) bezogen, nicht. Zudem lassen sich die Erhöhungen mit § 1 Abs. 2 und die Rückzahlungen mit § 3 Abs. 3 des Kreditvertrags vereinbaren. Das Gericht sieht daher die Behauptung als unbelegte Schutzbehauptung an. c) Soweit die vorgenannten Umstände sogar Anhaltspunkte dafür sein könnten, dass der Teilwert auf Grund mangelnder Bonität der Klägerin zumindest aus Sicht des Darlehensgebers, (also der Gesellschafterin der Klägerin) sogar unter die Anschaffungskosten gesunken war, bedarf dies keiner abschließenden Feststellung. Denn das bonitätsbedingte Absinken des Teilwerts unter die Anschaffungskosten würde am Ansatz der Anschaffungskosten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 Satz 1 EStG zunächst nichts ändern. Vielmehr wäre der etwaige „Wertverlust“ erst bei Realisation - vorliegend im Jahr 2002 (siehe nachfolgend Ziffer 2d) - steuerlich zu erfassen. Ferner steht das im Klageverfahren geltende Verböserungsverbot (vgl. Gräber/Stapperfend, FGO 7. Auflage 2010, § 96 Rz. 7 mit Nachweisen) ohnehin einer zusätzlichen Herabsetzung des Bilanzansatzes und der damit verbundenen Erhöhung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags entgegen. Wegen des Verböserungsverbots ist auch nicht festzustellen und zu entscheiden, ob möglicherweise bereits mangels ernsthaften Rückzahlungswillens (Klägerin) bzw. mangels ernsthaften Rückforderungswillens (Gesellschafterin) oder wegen § 5 Abs. 2a EStG die Passivierung der Verbindlichkeit gänzlich unzulässig gewesen ist. Die von der Klägerin behaupteten Kursprognosen Dritter sind angesichts der langen Laufzeit und der besonderen Umstände des Einzelfalls ebenfalls nicht geeignet, das Gericht von einer voraussichtlich dauerhaften Werterhöhung zu überzeugen. Denn zum einen würde es dabei letztlich nur um Meinungen von Finanzmarkteilnehmern handeln, welche gerade keine objektiven Anhaltspunkte für eine Beibehaltung des Kursniveaus enthalten. Zum anderen - und für den Rechtsstreit entscheidend - berücksichtigen die Kursprognosen ohnehin nicht die besonderen Umstände des vorliegenden Falls. Im Ergebnis bestanden an den Bilanzstichtagen 31.12.1999, 31.12.2000 und 31.12.2001 nach Überzeugung des Gerichts weniger als mehr Gründe dafür, dass der Teilwert des Darlehens voraussichtlich dauerhaft erhöht war. Aus diesem Grund bestand in den Streitjahren wegen der ab 1999 geltenden Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 3 EStG durch das Steuersenkungsgesetz 1999 vom 24.03.1999 keine gesetzliche Grundlage mehr dafür, die sicherlich vorhandenen Kursrisiken unter Vorwegnahme der späteren Realisierung steuerbilanziell zu berücksichtigen. Dies gilt - vorbehaltlich der Rücklage (siehe unter Ziffer 2) - auch für die bereits vor 1999 begründeten Verbindlichkeiten, § 52 Abs. 16 EStG. d) Soweit der Ansatz der niedrigeren Anschaffungskosten in Bezug auf die Außenwirkung als bedenklich angesehen wird, ist dies unbeachtlich. Denn die steuerbilanzrechtlichen Bewertungsvorschriften weichen insoweit auf Grund des Steuersenkungsgesetz 1999 seit 1999 von den für den Jahresabschluss geltenden handelsrechtlichen Ansatzvorschriften (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB a.F.: „zum Erfüllungsbetrag“) ab. Es trifft daher nicht zu, dass durch den Ansatz der historischen Umrechnungskurse das Risiko, dass das Darlehen aus welchen Gründen auch immer zum (erhöhten) Stichtagskurs zurückzuzahlen ist, ausgeblendet wird. Denn der Beklagte bestreitet angesichts der Anerkennung der Rücklage gerade nicht, dass im Jahresabschluss und bis 1998 auch in der Steuerbilanz der gegenüber den Anschaffungskosten höhere Teilwert anzusetzen war. Zu entscheiden war daher allein, ob das Risiko auf Grund der Gesetzesänderung wie in den Vorjahren nicht nur im Jahresabschluss, sondern auch in der Steuerbilanz als unrealisierter Verlust gewinnmindernd anzuerkennen war. Insoweit ist das Gericht vorliegend nicht davon überzeugt, dass der unrealisierte Währungsverlust nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 2 EStG voraussichtlich dauerhaft war. Soweit die Klägerin demgegenüber meint, der währungskursbedingte Verlust habe sich später tatsächlich - nämlich durch den Verzicht im Jahr 2002 und die Umbuchung des Darlehens in die Rücklagen - realisiert, ist dies bereits deshalb unbeachtlich, weil nach der Rechtsprechung des BFH im Rahmen des Verzichts auf eine Gesellschafterforderung ebenso wie im Rahmen der Einlage einer Gesellschafterforderung eine (verdeckte) Einlage nur in Höhe des aktuellen Teilwerts der Forderung vorliegt (BFH-Beschluss des Großen Senats vom 09.06.1997- GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl. II 1998, 307). Es ist daher schon nicht so, dass der im Zeitpunkt der Einlage (Verzicht) währungsbedingte erhöhte Erfüllungsbetrag steuerlich zwingend zu einer Realisierung des währungsbedingten Umrechnungsverlustes führt weil es den Teilwert mindernde Umstände geben kann (hier z.B. der Nachrang und die geringe Bonität). Im Übrigen sind die Umstände des Jahres 2002 auch deshalb unbeachtlich, weil sie an den Bilanzstichtagen der Streitjahre objektiv noch nicht vorlagen. Es liegt daher keine berücksichtigungsfähige Wertaufhellung vor (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2005 - XI R 64/04, BFHE 211, 475, BStBl II 2006, 371 ). Dass dies auch für den Kursfall ab April 2002 gilt, ist unbeachtlich, weil das Gericht die Entscheidung nicht darauf stützt. e) Soweit der BFH im Urteil vom 26.09.2007 - I R 58/06, BFHE 219, 100, BStBl. II 2009, 294 entschieden hat, dass bei börsennotierten Aktien eine voraussichtlich dauerhafte Teilwertminderung vorliegt, wenn im Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen, kann diese Überlegung nicht auf das vorliegende Fremdwährungsdarlehen übertragen werden. Übertragbar sind die Grundsätze nach Ansicht des Gerichts nur auf solche Darlehen, die kurzfristig oder ggf. mittelfristig zurückzuzahlen sind oder wenn - im Fall von Darlehen ohne bestimmte Dauer - von einer kurzfristigen oder ggf. mittelfristigen Rückzahlung auszugehen ist. Denn nur in diesem Fall ist die Erhöhung bezüglich der voraussichtlichen Restdauer tatsächlich dauerhaft, weil dann ein plötzlicher Kursverfall nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Für langfristig rückzahlbare Fremdwährungsdarlehen besagt ein tagesaktueller Kurs und auch der Kurs im Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz hingegen nichts darüber, wie der Kurs im sehr viel späteren Zeitpunkt der Rückzahlung sein wird. Dies ist zwar auch bei Aktien so. Dort besteht aber grundsätzlich die Möglichkeit, die Aktien jederzeit zu veräußern und gegebenenfalls veräußern zu müssen, während dies bei annahmegemäß langfristigen Darlehen nicht der Fall ist. Ob die grundsätzliche Unsicherheit über die Höhe des Kurs im Zeitpunkt der (viel) späteren Rückzahlung des Darlehens dazu führt, dass die voraussichtliche Dauerhaftigkeit einer Teilwerterhöhung grundsätzlich nicht beweisbar ist, und ob dies entsprechend des zu den langfristigen Fremdwährungsdarlehen ergangenen BFH-Urteils vom 23.04.2009 (fast) immer - typisiert - bedeutet, dass bei langer (Rest-) Laufzeit die Anschaffungskosten anzusetzen sind, hat das Gericht vorliegend nicht zu entscheiden. Denn diese vom BFH vorgenommene Typisierung ist nach den vorliegenden Entscheidungsgründen nicht der alleinige Anhaltspunkt dafür, dass nach Überzeugung des Gerichts der Teilwert des USD-Darlehens nicht voraussichtlich dauerhaft über den Anschaffungskosten liegt. f) Das Gericht muss keine Feststellung dazu treffen, ob es im vorliegenden Fall dem Fremdvergleich standhält, dass die Klägerin mit ihrer Gesellschafterin ein in USD valutierendes Darlehen anstelle eines in DM valutierenden Darlehens vereinbarte und dass deshalb die Klägerin (und nicht die Gesellschafterin) das mit der Investition der Gesellschafterin in Deutschland verbundene Währungskursrisiko trug. Denn auf Grund der vom Gericht bestätigten Versagung des Teilwertansatzes wirkt sich der Umstand, dass die Klägerin und nicht die Gesellschafterin das Währungskursrisiko trug, in den Streitjahren nicht (gewinnmindernd) auf den Unterschiedsbetrag gemäß §§ 4 Abs. 1 und 5 EStG aus, weshalb in den Streitjahren jedenfalls der Höhe nach keine verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu berücksichtigen ist. g) Auch im Übrigen verletzt der Ansatz der zwischen den Beteiligten unstreitigen historischen Anschaffungskosten keine Rechte der Klägerin. Insbesondere weicht die den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegte Bewertung des Darlehens nicht zuungunsten der Klägerin von den tatsächlichen historischen Anschaffungskosten des Darlehens ab. Unbeachtlich ist wegen des Verböserungsverbots im finanzgerichtlichen Verfahren, dass die Höhe der historischen Anschaffungskosten zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Denn die Anschaffungskosten sind Rechtsfolge der tatsächlichen für die Ermittlung der Anschaffungskosten heranzuziehenden Umstände. Indes hat sich das Gericht anhand der folgenden Berechnung davon überzeugt, dass die historischen Anschaffungskosten auf Grundlage der von der Deutschen Bundesbank herausgegebenen Stichtagskurse und den übrigen Feststellung des Gerichts (etwas) geringer sind als die von den Beteiligten zugrunde gelegten historischen Anschaffungskosten (Eingabefelder hinterlegt, berechnete Werte ohne Hinterlegung) Dafür ist das Gericht entsprechend des Kreditvertrags vom 01.07.1992 davon ausgegangen, dass das Darlehen zum 01.07.1992 fix mit 225.000 USD vereinbart war und deshalb abweichende Anschaffungskosten von 341.168 DM hatte. Im Übrigen ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Zugänge (Umwandlung der in DM oder EUR beschlossenen Gewinnausschüttungen) und Rückzahlungen jeweils in DM erfolgten und entsprechend der von Bundesbank veröffentlichen Stichtagskurse anzusetzen waren. Die auf Grund der Feststellungen ermittelten Anschaffungskosten des Darlehens betrugen daher: zum 31.12.1999: 767.395 DM zum 31.12.2000: 1.009.645 DM zum 31.12.2001: 1.087.545 DM Da die in den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Wertansätze (zugunsten der Klägerin) oberhalb der vom Gericht ermittelten Anschaffungskosten liegen, wird die Klägerin durch den fehlerhaften Ansatz nicht in ihren Rechten verletzt. 2. Die Rechte der Klägerin werden auch durch den Ansatz und die Bewertung der Rücklage gemäß § 52 Abs. 16 EStG nicht verletzt. a) Allerdings sind die angefochtenen Bescheide insoweit rechtswidrig, wie der Beklagte zugunsten der Klägerin eine Rücklage von neun Zehnteln (31.12.1999), acht Zehnteln (31.12.2000) bzw. sieben Zehntel (31.12.2001) des Gewinns berücksichtigt, der dadurch entstand, dass der auf Grund der Gesetzesänderung der am 31.12.1998 mit dem Teilwert bewertete Darlehensbetrag auf die Anschaffungskosten herabzusetzen war. Die Rechtswidrigkeit beruht darauf, dass nach Ansicht des Gerichts die Rücklage gemäß § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetz 1999 nur für die Gewinnerhöhung gebildet werden darf, die auf der durch das Steuersenkungsgesetz 1999 in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG eingefügten Abzinsung unverzinslicher Darlehen beruht (gleicher Ansicht Kiesel/Görner, in HHR, EStG/KStG, EStG § 6 Anm. 1150; a.A. wohl der BFH im Urteil vom 23.04.2009 (a.a.O.) zu den Fremdwährungsdarlehen). b) Da die Einführung des gemilderten Höchstwertprinzips nicht auf einer Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG beruht, sondern darauf dass § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG (unverändert) auf den durch das Steuersenkungsgesetz 1999 geänderten § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG verweist, gilt nach Ansicht des Gerichts für die Umstellung auf das gemilderte Höchstwertprinzip die Übergangsregelung des § 52 Abs. 16 Satz 2 EStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes 1999. Die Bildung der Rücklage bemisst sich daher nach § 52 Abs. 16 Satz 3 EStG. Deshalb war zum 31.12.1999 allenfalls eine Rücklage in Höhe von vier Fünftel zulässig, welche zum 31.12.2000 und 31.12.2001 in Höhe von einem Viertel der zum 31.12.1999 gebildeten Rücklage aufzulösen gewesen wäre. Da die überhöhte Bewertung der Rücklage sich in den angefochtenen Bescheiden gewinnmindernd, also zugunsten der Klägerin auswirkt, ist die Klägerin indes nicht in ihren Rechten verletzt. Einer verbösernden Änderung steht das im gerichtlichen Verfahren geltende Verböserungsverbot entgegen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision lagen nicht vor. Die Beteiligten streiten darüber, ob die US-Dollar-Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Gesellschafterin der Klägerin zum 31.12.1999, zum 31.12.2000 und zum 31.12.2001 einen voraussichtlich dauerhaft über den Anschaffungskosten liegenden Teilwert hatten und deswegen mit diesen Werten bei der Ermittlung des Einkommens bzw. des Gewerbeertrags für die Jahre 1999 bis 2001 zu berücksichtigen sind. Die Klägerin ist eine in Deutschland ansässige GmbH. Sie produzierte und vertrieb X. Alleine Anteilseignerin war (jedenfalls) in den Jahren 1992 bis 2002 die in den USA ansässige (im Folgenden: Gesellschafterin). Am 01.07.1992 schloss die Klägerin mit ihrer Gesellschafterin einen Kreditvertrag über 225.000 USD. Es wurde ein Umrechungskurs von 1,61 DM je 1 USD zugrunde gelegt. Die Darlehenssumme entsprach danach 362.250 DM. Nach § 1 Abs. 2 waren Erhöhungen des Darlehens zugelassen. Ferner war das Darlehen auf unbestimmte Dauer gewährt, § 3 Abs. 1. Die Parteien hatten jedoch das Recht, den Darlehensvertrag nach zehn Jahren mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende und somit erstmals zum 31.12.2002 zu kündigen, § 3 Abs. 2. Ferner hatte die Klägerin das Recht, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise (in diesem Fall in Höhe eines Vielfachen von 1000 US-$) zurückzuzahlen, § 3 Abs. 3. Ferner war das Darlehen nachrangig gegenüber den Forderungen anderer Gläubiger, § 3 Abs. 4. Das Darlehen war verzinslich, § 2. Ab dem 01.07.1992 wurde das Darlehen jedes Jahr um folgende Gewinnausschüttungen der Klägerin an die Gesellschafter erhöht: Zeitpunkt Gewinn-ausschüttung in DM Erhöhung Darlehen in USD zugrunde gelegter Kurs in DM je 1 USD 05.04.1993 81.700 50.000 1,6340 01.06.1994 32.300 19.544 1,6527 30.01.1995 52.250 35.086 1,4892 01.05.1996 219.530 144.143 1,5230 01.05.1997 140.600 80.232 1,7524 01.05.1998 196.175 109.230 1,7960 15.05.1999 323.380 172.297 1,8769 15.05.2000 242.250 112.937 2,1450 15.05.2001 77.900 575.825 2,3121 Rückzahlungen des Darlehens erfolgten wie folgt: Zeitpunkt Rückzahlung in DM zugrunde gelegter Kurs in DM je 1 USD Minderung Darlehen in USD 10.12.1997 140.045,00 1,7455 80.232 21.12.1998 224.512,50 1,7961 125.000 24.09.1999 169.089,46 1,8788 90.000 01.12.1999 150.000,00 1,9377 77.412 Die Beteiligten gehen von folgenden tatsächlichen Ansätzen und Werten aus: Zum 31.12.1998 Darlehensvaluta 458.003 USD Ansatz durch Klägerin in DM zugrunde gelegter Kurs (= Umrechnungskurs vom 31.12.1997) 822.605,50 DM 1,7961 DM (je 1 USD) Historische Anschaffungskosten durchschnittlicher Anschaffungskurs 751.112,88 DM 1,6400 DM (je 1 USD) Zum 31.12.1999 Darlehensvaluta 462.888 USD Ansatz durch Klägerin in DM zugrunde liegender Kurs 905.408,92 DM 1,9560 DM (je 1 USD) Historische Anschaffungskosten durchschnittlicher Anschaffungskurs 789.105,65 DM 1,7047 DM (je 1 USD) Zum 31.12.2000 Darlehensvaluta 575.825 USD Ansatz durch Klägerin in DM zugrunde liegender Kurs 1.210.356,57 DM 2,1019 DM (je 1 USD) Historische Anschaffungskosten durchschnittlicher Anschaffungskurs 1.031.355,65 DM 1,7911 DM (je 1 USD) Zum 31.12.2001 Darlehensvaluta 609.517,00 USD historische Anschaffungskosten durchschnittlicher Anschaffungskurs 1.109.255,93 DM 1,8199 DM (je 1 USD) 1. Teilbetrag Ansatz durch Klägerin in DM zugrunde liegender Kurs 575.825,00 USD 1.276.891,90 DM 2,2175 DM (je 1 USD) 2. Teilbetrag Ansatz durch die Klägerin entsprechend des zugrundegelegten Anschaffungskurses von 33.692 USD 77.900,00 DM 2,3121 DM(je 1 USD) Zu den Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 05.01.2006 verwiesen. In ihren Jahresabschlüssen zum 31.12.1999, 31.12.2000 und 31.12.2001 wies die Klägerin das USD-Darlehen unter den sonstigen Verbindlichkeiten als „Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren“ aus. Für die vorgenannten Stichtage und Zeitpunkte (bzw. die jeweiligen Vortage im Fall von Sonntagen, Samstagen und Feiertagen) gibt die Deutsche Bundesbank in den unter www.bundesbank.de vom Berichterstatter abgerufenen Kursreihen für die Jahre 1992 bis 2002 folgende Tageskurse für die Umrechnung von DM in USD (1992-1999) bzw. USD in EUR (1999 ff.) an: Zeitpunkt Kurs in DM (je 1 USD) 01.07.1992 1,5163 31.12.1992 1,6140 05.04.1993 1,5999 30.12.1993 1,7263 01.06.1994 1,6436 30.12.1994 1,5488 30.01.1995 1,5135 29.12.1995 1,4335 30.04.1996 1,5294 30.12.1996 1,5548 30.04.1997 1,7274 10.12.1997 1,7835 30.12.1997 1,7921 30.04.1998 1,7948 21.12.1998 1,6647 30.12.1998 1,6730 Zeitpunkt Kurs in USD (je 1 EUR) = Kurs in DM (je 1 USD) 14.05.1999 1,0676 1,8320 24.09.1999 1,0476 1,8670 01.12.1999 1,0091 1,9382 30.12.1999 1,0046 1,9469 15.05.2000 0,9147 2,1382 29.12.2000 0,9305 2,1019 15.05.2001 0,8768 2,2306 28.12.2001 0,8813 2,2193 31.12.2002 1,0487 1,8650 Die gerichtliche Erhebung dieser Umrechnungskurse war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Im Jahr 2002 verzichtete die Gesellschafterin auf die Rückzahlung des USD-Darlehens und buchte das Darlehen gegen die Rücklagen aus. Insoweit ging die Klägerin davon aus, dass sie nie in der Lage war, ihre Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschafterin zu tilgen und dass die Umwandlung des Darlehen in Rücklagen erzwungen wurde, weil nur auf diese Art und Weise dargelegt werden konnte, dass eine Kreditwürdigkeit gegenüber den Banken und Lieferanten vorgelegen hat. Bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer und der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für 1999 bis 2000 berücksichtigte der Beklagte zunächst die von Klägerin in DM angesetzten Darlehenswerte. Die Körperschaftsteuerbescheide, Feststellungsbescheide gemäß § 47 Abs. 1 KStG und Gewerbesteuermessbescheide vom 15.06.2000 bzw. 19.06.2000 (1999) und vom 16.08.2001 bzw. 21.08.2001 (2000) ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Rahmen der Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 2001 gelangte die Amtsbetriebsprüfungsstelle des Beklagtes zu der Ansicht, dass die von der Klägerin zum 31.12.1999, zum 31.12.2000 und zum 31.12.2001 angesetzten Teilwerte nicht voraussichtlich dauerhaft. Die Amtsbetriebsprüfungsstelle setzte in den Prüferbilanzen zum 31.12.1999, 31.12.2000 und 31.12. den Bilanzwert der Darlehensverbindlichkeit auf die von der Klägerin angegebenen historischen Anschaffungskosten herab, also auf: 31.12.1999 789.105,92 DM, 31.12.2000 1.031.356,57 DM, 31.12.2001 1.109.255,93 DM. Zugleich stellte der Beklagte in die Prüferbilanz eine Rücklage gemäß § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG 1999 ein, die wie folgt bewertet wurde: 31.12.1999 60.339 DM 31.12.2000 53.635 DM 31.12.2001 46.931 DM Unter Textziffer 17 des Betriebsprüfungsberichts wird die Rücklage und ihre Höhe dahingehend erläutert, dass zum 31.12.1999 hinsichtlich der Abwertung der Verbindlichkeit für einen Teilbetrag von 67.042,48 DM in Höhe von neun Zehntel eine steuerliche Rücklage gemäß § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG 1999 zu bilden und zum 31.12.2000 und 31.12.2001 jeweils ein Neuntel davon aufzulösen seien. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 25.09.2003 (Körperschaftsteuerbescheide 1999 – 2001) bzw. 30.09.2003 (Gewerbesteuermessbescheide 1999 – 2001) änderte der Beklagte die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen voran gegangenen Bescheide für 1999 und 2000 gemäß § 164 Abs. 2 AO und erließ Erstbescheide für 2001. Der Beklagte legte den Änderungsbescheiden für 1999 und 2000 den Betriebsprüfungsbericht zugrunde. Den Bescheiden für 2001 legte der Beklagte die Steuererklärungen der Klägerin und - soweit sie davon abwichen - die Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht zugrunde. Dabei wurden zum 31.12.1999, 31.12.2000 und 31.12.2001 auch die in den Prüferbilanzen angesetzten Werte des USD-Darlehens und der Rücklage gemäß § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG zugrunde gelegt. Der Beklagte berücksichtigte in den Bescheiden für 2001 ferner - entsprechend der Steuererklärungen der Klägerin - Zinsen in Höhe von DM 52.000 als verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 8a KStG a.F. Die Zinsen wurden daher bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns dem Gewinn hinzugerechnet. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 08.10.2003 (Eingang beim Beklagten am 09.10.2003) legte die Klägerin Einspruch gegen die Körperschaftsteuer-, Feststellungs- und Gewerbesteuermessbescheide für 1999 bis 2001 vom 25.09.2003 bzw. 30.09.2003 ein. Der Einspruch richtete sich zunächst nur gegen die abweichende Bewertung des USD-Darlehens. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 13.01.2004 wandte sich die Klägerin im Rahmen des Einspruchsverfahren auch gegen die Behandlung der Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 8a KStG a.F. und begründete dies zunächst mit Verweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 12.12.2002 in der Rechtssache C-324/00 (Lankhorst-Hohorst) und Art. 24 Abs. 4 des mit den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens. Mit Schriftsatz vom 19.04.2004 begründete die Klägerin den Einspruch hinsichtlich der Zinsen auch damit, dass sie das Darlehen bei sonst gleichen Umständen auch von einem fremden Dritten erhalte hätte. Die Klägerin habe zum 31.12.200 über eine Eigenkapitalquote von 13,0 % verfügt. Mittels laufender Gewinne hätte die Klägerin - so ihr Vortrag - ihre Verbindlichkeit einschließlich des (fiktiven) Bankkredits zurückzahlen können. Anhand der Kennziffer „Dynamischer Verschuldungsgrad“ in Höhe von durchschnittlich 7,68 Jahren stellte die Klägerin dar, dass zum 31.12.2000 und im Jahr 2001 davon auszugehen gewesen sei, dass die Klägerin den Kapitaldienst in Form von Zins und Tilgung für eine langfristiges Bankdarlehen hätte aufbringen und dass sie deshalb ein solches Darlehen hätte erhalten können. Zu den Einzelheiten wird auf Bl. 58-59 des Sonderbands Einspruchsverfahren 1999 - 2001 verwiesen. Mit der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2006 wies der Beklagte den Einspruch hinsichtlich der Bewertung des USD-Darlehen als unbegründet zurück und teilte mit, dass das Einspruchsverfahren hinsichtlich der Qualifikation der Zinsen als verdeckten Gewinnausschüttungen bis zum Ergehen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren C-492/04 ruhe. Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 01.02.2006, der am 06.02.2006 bei Gericht einging, hat die Klägerin gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1999-2001 vom 25.09.2003 und die Gewerbesteuermessbescheide 1999-2001 vom 30.09.2003, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2006, Klage erhoben. Sie begründet die Klage damit, dass zu den Bilanzstichtagen 31.12.1999, 31.12.2000 und 31.12.2001 der Teilwert der Darlehensverbindlichkeit ausweislich den zu diesen Stichtagen geltenden Umrechnungskursen jeweils voraussichtlich dauerhaft über den historischen Anschaffungskosten gelegen habe und daher die USD-Verbindlichkeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 2 Satz 2 EStG entsprechend den in den Jahresabschlüssen und Steuererklärungen angesetzten Werten anzusetzen sei. Der USD-Kurs sei ab Juli 1992 jährlich gestiegen. Im Zeitraum Ende 1998 bis Ende April 2002 habe sich der Dollarkurs stetig nach oben entwickelt. Die Trendwende in Form einer langfristigen Reduzierung des Dollarkurses ab April 2002 sei erst nach den Bilanzstichtagen erkennbar gewesen. Auf Grund der Erfahrungen der jeweils vergangenen Jahre sprachen zum 31.12.1999, 31.12.2000 und 31.12.2001 jeweils mehr Gründe für als gegen die Nachhaltigkeit der Werterhöhung. Mehrheitlich sei nicht von einem künftigen Kursverfall auszugehen gewesen. Vielmehr seien die meisten Investoren davon ausgegangen, dass mit der Investition in USD noch weitere Wertgewinne erzielbar waren. Die Klägerin verweist dazu auf ein Chart über den Kursverlauf historischer Kurse EUR USD und auf die Kurse, wie sie der Darstellung der Entwicklung des Darlehens seitens der Klägerin zugrunde liegen. Im Ergebnis habe es sich bei der Erhöhung der Kurse nicht um übliche Wechselkursschwankungen gehandelt. Der jeweils seit den Vorjahren bestehende Kursanstieg sei ein objektives Beweiszeichen für die voraussichtlich dauernde Werterhöhung. Es treffe zu, dass es sich ausgehend vom Jahr 1992 um ein langfristiges Darlehen von ca. 10 Jahren gehandelt habe. Die Langfristigkeit habe sich, wie die Entwicklung zeige, lediglich auf den Darlehensgrundbetrag bezogen. Ansonsten sei das Darlehen variabel gewesen. Es sei richtig, dass das Darlehen nicht hätte zurückgezahlt werden können. Zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung habe sich die Dollarsituation so dargestellt, dass von einer dauerhaften Kurssteigerung ausgegangen werden konnte. Die Klägerin beantragt, die Körperschaftsteuerbescheide für 1999-2001 jeweils vom 25.09.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2006 dahingehend zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen für 1999 um 47.769 DM, für 2000 um 59.289 DM und für 2001 um 62.321 DM verringert wird, die Gewerbesteuermessbescheide 1999-2001 jeweils vom 30.09.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2006 dahingehend zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag für 1999 auf 19.540 DM, der Gewerbesteuermessbetrag für 2000 auf 7.730 DM und der Gewerbesteuermessbetrag für 2001 auf 12.410 DM herabgesetzt wird, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte begründet dies damit, dass keine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Teilwerts vorliege und deshalb das Darlehen nach der ab 1999 geltenden Rechtslage nicht (mehr) mit dem höheren Teilwert angesetzt werden dürfe. Notwendig für den Teilwertansatz sei, dass der Steuerpflichtige hiermit aus Sicht des Bilanzstichtagtags auf Grund objektiver Nachweise ernsthaft rechnen müsse. Eine dauernde Erhöhung sei nur ausnahmsweise anzunehmen. Dies werde auch durch den tatsächlichen Kursverfalls des USD seit April 2002 bestätigt. Ferner wurde in der Fachpresse bereits 1999 mit einem Kursrückgang gerechnet. Dabei habe es sich nicht um eine Einzelmeinung gehandelt. Der Beklagte verweist dazu auf einen Artikel in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 27.10.1999 und eine Kundeninformation der Volks- und Raiffeisenbank. Die Kursschwankungen in den Jahren 1988 bis 2005, welche der Beklagte als Bl. 92 der Gerichtsakte vorgelegt hat, ließen keine Prognose für eine nachhaltige Veränderung des Kurswert in den Streitjahren erkennen. Dem Gericht lagen 1 Band Körperschaftsteuerakten 1999-2001, 1 Band Gewerbesteuerakten 1999-2001, 1 Band Feststellungsakten 1999-2001, 1 Sonderband Einspruchsverfahren 1999-2001, 1 Sonderband Betriebsprüfungsberichte, 1 Bilanzheft 1999-2011 vor. Die Akten waren Gegenstand des Verfahrens. Soweit die Klägerin zusammen mit der Klage gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1999-2001 und Gewerbesteuermessbescheide 1999-2001 auch Klage gegen die Bescheide vom 25.09.2003 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG a.F. zum 31.12.1999 und 31.12.2000, der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 KStG und von Besteuerungsgrundlage gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2001 erhoben hat, hat das Gericht das Verfahren nach Rücknahme mit Beschluss vom 06.07.2011 abgetrennt und gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingestellt.