Urteil
4 K 739/12
Hessisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2014:0318.4K739.12.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die Klage ist unzulässig, weil innerhalb der diesbezüglich gesetzten Ausschlussfrist der gesetzliche Vertreter der Klägerin nicht bezeichnet wurde. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ist bei Erhebung der Klage der Kläger zu bezeichnen. Bei juristischen Personen setzt dies nicht nur die Bezeichnung der Firma der juristischen Person, sondern auch die Bezeichnung der nach § 58 Abs. 2 FGO für die juristische Personen handelnden natürlichen Personen voraus (vgl. von Groll, in: Gräber, FGO 7. Aufl. 2010, § 65 Rz. 25). Denn ohne die Angaben eines gesetzlichen Vertreters ist eine Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzung der Prozessfähigkeit einer GmbH und der ordnungsgemäßen Klageerhebung nicht möglich (vgl. Urteil des Niedersächsichen Finanzgerichts vom 14.01.1997 VI 527/95, EFG 1997, 819). Bei einer GmbH sind daher für eine zulässige Klage diejenigen Personen zu bezeichnen, die im Zeitpunkt der Klageerhebung als Geschäftsführer i. S. des § 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestellt sind. Nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht für die Ergänzung einer den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht entsprechenden Klage eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen. Nach diesen Grundsätzen wurde die Klägerin nicht ordnungsgemäß bezeichnet, weil die Klägerin bis zum Ablauf der vom Berichterstatter gesetzten Ausschlussfrist in keinem der an das Gericht gerichteten Schriftsätze einen gesetzlichen Vertreter der Klägerin angegeben hatte und damit die Klägerin letztlich nicht vollständig bezeichnet war. Die erst in der mündlichen Verhandlung, d.h. nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgte namentliche Bezeichnung des Geschäftsführers der Klägerin, Herrn B ist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO unbeachtlich. Für die (rechtzeitige) Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters genügt es nicht, dass es in der Einspruchsentscheidung vom 06.03.2012 heißt, B sei ab dem 01.01.2002 als Geschäftsführer bestellt. Denn die Einspruchsentscheidung betraf inhaltlich nur die Streitjahre 2001 bis 2005, so dass die Angaben des Beklagten nicht als Angaben zu außerhalb des Streitzeitraums verwirklichter Umstände zu verstehen sind. Des Weiteren ist für die Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO auch nicht auf Umstände zurückzugreifen, die dem Beklagten im Zeitpunkt der Klageerhebung aus den Steuerakten bekannt waren oder hätte bekannt sein können. Soweit im Rahmen einer rechtsschutzgewährenden Auslegung die nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO zu bezeichnenden Elemente durch Rückgriff auf sich außerhalb der Schriftsätze ergebender Umstände zu erforschen sind und dafür ggf. auch die Steuerakten zurückzugreifen ist (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 16.04.2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345 und vom 20.09.2002 IV B 198/01, BFH/NV 2003, 190 mit weiteren Nachweisen; zu Recht einschränkend aber noch BFH-Urteil vom 13.06.1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl. II 1996, 483: Erfordernis der genauen Bezugnahme auf sich in den Steuerakten befindlicher Unterlagen), gilt dies jedenfalls nicht für die erforderliche Bezeichnung einer als Klägerin bezeichneten juristischen Person und ihres gesetzlichen Vertreters. Denn Ziel des Rückgriffs auf Umstände außerhalb der an das Gericht gerichteten Schriftsätze kann nur sein, den – anhand der Schriftsätze u.U. nicht eindeutig feststellbaren – wirklichen Willen des Erklärenden zu erforschen (vgl. BFH-Beschluss vom 07.11.2007 I B 104/07, BFH/NV 2008, 799). Soweit von der Rechtssprechung auch für die Bezeichnung des Klägers eine Auslegung für zulässig erachtet wurde, betrifft dies Fälle, in denen anhand der Steuerakten von einer ungenauen Klägerbezeichnung auf den wahren Kläger geschlossen werden kann (vgl. z. B. Zwischenurteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 22.01.2013 4 K 205/12, EFG 2013, 1156, wonach von der bezeichneten Firma auf den Inhaber der Firma als Kläger geschlossen werden könne). Aus den Steuerakten ergibt sich aber gerade nicht, wer bei einer nicht selbst handlungsfähigen juristischen Person hinter einer bei Gericht anhängig gemachten Klage tatsächlich steht. Damit steht dem Rückgriff auf die Steuerakten bereits entgegen, dass der Kläger (bzw. die für diesen auftretende Person) den gesetzlichen Vertreter schon deshalb selbst bezeichnen muss, damit sich das Gericht und der gemäß § 71 Abs. 1 FGO zur Aktenübersendung verpflichtete Beklagte vergewissern können, ob die für eine namentlich bezeichnete juristische Person erhobene Klage überhaupt vom wahren, d.h. aktuellen gesetzlichen Vertreter herrührt. Dazu kommt, dass sich aus den Steuerakten der bei Klageerhebung bestellte gesetzliche Vertreter nicht mit hinreichender Sicherheit ergibt, weil die insoweit dem Beklagten bei Klageerhebung bekannten Umstände auf Grund eines Geschäftsführerwechsels überholt sein können. Auch im Fall eines für eine GmbH auftretenden Prozessbevollmächtigten ist eine Klage deshalb nur zulässig, wenn die Klage mittels Darlegung einer wirksamen und lückenlosen Vertretungskette (vom Prozessbevollmächtigten über die gesetzlichen Vertreter hin zur juristischen Person) auf die durch einen Verwaltungsakt beschwerte und (nur) durch ihre Organe vor Gericht handlungsfähige juristische Person zurückzuführen ist. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Schuldzinsen als verdeckte Gewinnausschüttungen. Nach einer steuerlichen Außenprüfung erließ der Beklagte am 04.01.2012 gegen die Klägerin die im Rubrum der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2012 (Bl. 5 der Finanzgerichtsakte – FG-Akte) genannten Bescheide für 2001 bis 2005 (bzw. 31.12.2001 bis 31.12.2005) und qualifizierte darin die in den Jahren 2001 bis 2005 an die bosnische A Bank gezahlten Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttungen. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 06.03.2012 als unbegründet zurückgewiesen. In der Einspruchsentscheidung heißt es u.a, dass B seit 01.01.2002 zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt sei. Gegen die Qualifizierung des Schuldzinsabzugs als verdeckte Gewinnausschüttung richtet sich die vorliegende Klage, die vom Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 03.04.2012 für die Klägerin erhoben wurde. Dem Schriftsatz vom 03.04.2012 lag die Einspruchsentscheidung vom 06.03.2012 bei. Zur Begründung ihrer Klage beruft sich die Klägerin im Schriftsatz vom 30.06.2012 auf die Ausführungen im Einspruchsverfahren. Die Klägerin beantragt, den Körperschaftsteuerbescheid 2001, die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2001 bis 31.12.2005, die Bescheide über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3, 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2001 bis 31.12.2002, die Gewerbesteuermessbescheide 2001 und 2002 sowie die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2001 bis 31.12.2005 jeweils vom 04.01.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.03.2012 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Bereits mit Verfügung vom 11.04.2012 hatte der Vorsitzende die Klägerin aufgefordert, ihren gesetzlichen Vertreter zu bezeichnen. Mit Verfügung vom 08.11.2012 forderte der Berichterstatter die Klägerin erneut auf, ihren gesetzlichen Vertreter zu bezeichnen, setzte hierfür eine Ausschlussfrist i. S. des § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum 10.12.2012 und wies auf die Folgen von nach Ablauf der Frist gemachter Angaben hin. Der am 10.12.2012 bei Gericht eingegangene Schriftsatz der Klägerin enthält (nur) die Rücknahme der Klage wegen der zwischenzeitlich abgetrennten und eingestellten Verfahren (zur Abtrennung siehe der Beschluss vom 11.12.2012). Angaben zum gesetzlichen Vertreter der Klägerin wurden nicht gemacht. Erst in der mündlichen Verhandlung am 18.03.2014 hat die Klägerin auf Nachfrage des Gerichts nach Hinweis auf die mögliche Unzulässigkeit der Klage angegeben, dass B senior der Geschäftsführer der Klägerin sei. In einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 20.03.2014 vertritt die Klägerin die Ansicht, dass sich sowohl aus der Einspruchsentscheidung vom 06.03.2012 und als auch aus den dem Beklagten im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegenden Steuerakten ergebe, dass B der Geschäftsführer der Klägerin sei. Dies genüge den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO. Ergänzend wird zu den Äußerungen der Beteiligten auf die Akten verwiesen. Dem Gericht lagen drei Bände Verwaltungsakten vor. Diese waren Gegenstand des Verfahrens.