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Urteil

4 K 556/12

Hessisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2015:0324.4K556.12.0A
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Tenor
Hinsichtlich sämtlicher Kläger werden die unter dem Datum 20.03.2009 erlassenen Bescheide über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlags und über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 2 KStG für 2000, über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.2000, über die gesonderte Feststellung der Endbeträge gemäß § 36 Abs. 7 KStG, über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3, § 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 2 KStG zum 31.12.2002 bis zum 31.12.2006 und über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.02.2012 werden dahingehend geändert, dass für 2000 ein zu versteuerndes Einkommen i.H.v. 1.553,-- DM berücksichtigt wird. Dem Beklagten wird aufgegeben, die sich hieraus ergebenden Festsetzungen und Feststellungen zu berechnen und den Klägern formlos mitzuteilen. Hinsichtlich sämtlicher Kläger werden die unter dem Datum 20.03.2009 erlassenen Bescheide über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlags für 2001 bis 2007 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 08.02.2012 dahingehend geändert, dass die Körperschaftsteuer für 2001 auf 1.222,-- DM (624,79 EUR), die Körperschaftsteuer für 2002 und für 2004 bis 2007 auf jeweils 625,-- EUR und die Körperschaftsteuer für 2003 auf 662,-- EUR herabgesetzt wird. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu fünf Sechstel und der Beklagte zu einem Sechstel zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, soweit nicht die jeweilige Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich sämtlicher Kläger werden die unter dem Datum 20.03.2009 erlassenen Bescheide über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlags und über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 2 KStG für 2000, über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.2000, über die gesonderte Feststellung der Endbeträge gemäß § 36 Abs. 7 KStG, über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3, § 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 2 KStG zum 31.12.2002 bis zum 31.12.2006 und über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.02.2012 werden dahingehend geändert, dass für 2000 ein zu versteuerndes Einkommen i.H.v. 1.553,-- DM berücksichtigt wird. Dem Beklagten wird aufgegeben, die sich hieraus ergebenden Festsetzungen und Feststellungen zu berechnen und den Klägern formlos mitzuteilen. Hinsichtlich sämtlicher Kläger werden die unter dem Datum 20.03.2009 erlassenen Bescheide über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlags für 2001 bis 2007 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 08.02.2012 dahingehend geändert, dass die Körperschaftsteuer für 2001 auf 1.222,-- DM (624,79 EUR), die Körperschaftsteuer für 2002 und für 2004 bis 2007 auf jeweils 625,-- EUR und die Körperschaftsteuer für 2003 auf 662,-- EUR herabgesetzt wird. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu fünf Sechstel und der Beklagte zu einem Sechstel zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, soweit nicht die jeweilige Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Klagen haben nur teilweise Erfolg. 1. Die Klagen sind zulässig. a) Soweit die Beteiligten über die Zulässigkeit der Einsprüche gegen die Körperschaftsteuersteuerbescheide streiten, ist dies keine Frage der Zulässigkeit, sondern eine Frage der Begründetheit der Klage (BFH-Urteile vom 08.12.1976 I R 240/74 BFHE 121, 142, BStBl. II 1977, 321 und vom 24.07.1984 VII R 122/80, BFHE 141, 470, BStBl. II 1984, 791; BFH-Beschluss vom 27.04.2011 III B 207/10, BFH/NV 2011, 1184). b) Dass die Kläger zu 2. bis 7. im Zeitpunkt der Klageerhebung im Handelsregister gelöscht waren, steht der Zulässigkeit der Klage ebenfalls nicht entgegen, weil am 27.03.2012 die Nachtragsliquidation angeordnet wurde und der (damalige) Nachtragsliquidator die Klage bereits mit am 04.04.2012 bei Gericht eingegangenen Genehmigungsschreiben vom 03.04.2012 genehmigt hat. Denkbar wäre allerdings in der Genehmigung der Klageerhebung eine neue Klage und in der ursprünglichen Klageerhebung eine (wegen der Löschung) zunächst unzulässig gewesene Klage zu sehen. Dies scheidet aber deswegen aus, weil die Kläger zu 2. bis 7. auf Grund der vor Anordnung der Nachtragsliquidation ergangenen Einspruchsentscheidung bereits hinreichend Anlass zur Klageerhebung hatten. Insoweit war zwar die Bestellung der Prozessbevollmächtigten zunächst unwirksam, weil der Herr I mit der Löschung nicht mehr wirksam zum Abwickler bestellt war. Seine nach seiner Bestellung zum Nachtragsliquidator erfolgte Genehmigung der Klageerhebung wirkt aber auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück. Auch § 44 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Denn die Klägerin war im Einspruchsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten gewesen, so dass entsprechend § 246 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Löschung der Kläger zu 2. bis 7. das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nicht entsprechend § 241 ZPO unterbrochen hatte und daher das Vorverfahren durch die Bekanntgabe der streitgegenständlichen Einspruchsentscheidungen an den Bevollmächtigten wirksam abgeschlossen wurde. Abgesehen davon sind sich die Beteiligten ohnehin einig, dass die Einspruchsentscheidungen gegen die Kläger zu. 2. bis 7. wirken sollen, so dass jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen des § 44 FGO gegeben waren. c) Es war ferner zulässig, die Klagen im Wege der einfachen Streitgenossenschaft zu erheben, da die Klagen auf im Wesentlichen gleichartigen Umständen beruhen (vgl. § 59 FGO in Verbindung mit § 60 der Zivilprozessordnung (ZPO). Eine Trennung der Klagen war daher nicht erforderlich. 2. Die Klage ist nur teilweise begründet. Denn der Beklagte durfte die Einkünfte der Kläger schätzen, insoweit Zinsen auf die wieder ausbezahlten 50.000 Euro einkommenserhöhend berücksichtigen und die Bescheide für 2000 bis 2007 entsprechend ändern. Rechtswidrig sind die Bescheide nur insoweit, als die vom Beklagten angesetzten Zinsen über 5 % p.a. - bezogen auf das Grundkapital i.H.v. 50.000 Euro - hinausgehen und soweit der Beklagte Zinseszinsen berücksichtigt hat. Mangels Bestandskraft der Bescheide waren die Festsetzungen und Feststellungen vom Gericht entsprechend zu ändern. a) Dass die Bescheide wirksam, aber nicht bestandskräftig sind und daher vom Gericht auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen sind und gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO im Umfang ihrer Rechtswidrigkeit vom Gericht geändert werden können, folgt daraus, dass die angefochtenen Bescheide erstmals durch die Übersendung an den damaligen Abwickler der Kläger am 12.07.2010 i.S.d. § 122 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bekannt gegeben wurden und daher die am 08.08.2010 beim Beklagten eingegangenen Einsprüche innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 Abs. 1 AO) eingelegt wurden. aa) Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten haben, dass die am 12.07.2010 Bescheide mangels Angabe der Firmenbezeichnung der Kläger unwirksam sind, trifft dies nicht zu. Denn in den Bescheiden sind die Steuernummern der Kläger angegeben, die Herr I bereits aus den ihm bekannten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Beklagten kannte. Wie im Übrigen auch die Angabe der jeweils zutreffend Steuernummer in den für jede Klägerin gesondert übersandten Einspruchsschreiben zeigt, wusste angesichts der Bestellung von Herrn I zum Abwickler der Kläger jede Klägerin, welche Steuernummer der Beklagte ihr zugeteilt hatte und welche der am 12.07.2010 übersandten Bescheide sie deshalb betraf. Dies genügt für die im Juli 2010 wirksame Bekanntgabe der angefochtenen Bescheide. bb) Soweit der Beklagte hingegen meint, die Bescheide seien bereits im Mai 2009 durch öffentliche Zustellung wirksam bekannt gegeben worden und daher im Zeitpunkt der Einlegung der Einsprüche bereits bestandskräftig gewesen, trifft dies ebenfalls nicht zu. aaa) Nach § 118 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) können Verwaltungsakte durch Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (VzWG) bekannt gegeben werden. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 VwZG kann eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Zusätzlich zu den in § 10 VwZG genannten Voraussetzungen ist die Zustellung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 VwZG wegen der im Regelfall bloßen Fiktion der Bekanntgabe nur als ultima ratio nach Ausschöpfen aller notwendigen Ermittlungsmaßnahmen zulässig (vgl. BFH-Beschluss vom 14.04.2011 X B 112/10, BFH/NV 2011, 1376 mit Nachweisen). Im Fall des § 10 Abs. 1 Nr. 1 VwZG genügt es daher nicht, wenn nur den Finanzbehörden der Aufenthalt oder die Anschrift der empfangsberechtigten Personen nicht bekannt ist. Vielmehr müssen die Finanzbehörden zureichende Maßnahmen zur Ermittlung der empfangsberechtigten Personen treffen. Grundsätzlich ist zumindest eine Meldeamtsabfrage notwendig (vgl. aktuelle AEAO zu § 122, Ziffer 3.1.5.1; Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 10 VwZG Rz. 2 mit Nachweisen). Demgegenüber sieht § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwZG in der ab 01.11.2008 geltenden Fassung erleichterte Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung an juristischen Personen vor, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind. § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwZG setzt insoweit voraus, dass eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist. Gemäß § 10 Abs. 2 VwZG erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss enthalten 1. die Behörde, für die zugestellt wird, 2. den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten 3. das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie 4. die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann. Die Entscheidung über die öffentliche Zustellung muss von einem zeichnungsberechtigten Mitarbeiter - hier dem Sachbearbeiter K - getroffen werden. bbb) Den vorgenannten Voraussetzungen der Bekanntgabe durch öffentliche Zustellung hat der Beklagte in mehrfacher Hinsicht nicht genügt. (1) Die ausgehängten Benachrichtigungen enthielten bereits nicht die nach § 10 Abs. 2 VwZG gebotene vollständige Firmenbezeichnung der Kläger. Denn es wurde jeweils der Namensbestandteil "Vermögensverwaltung" weggelassen. Die Formenstrenge des § 10 Abs. 2 VwZG verbietet es, auf die vom Beklagte in den (internen) Eingabedatenbögen vollständigen Firmenbezeichnung zurückzugreifen. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil der Beklagte es auch versäumt hat, auf den Aushängen die zuletzt bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten anzugeben. Dass die aktuelle Anschrift unbekannt war, berechtigt die zustellende Behörde nicht, die ursprünglich bekannte Anschrift - X-Straße, Y Stadt - wegzulassen, da die Angabe der zuletzt bekannten Anschrift der Konkretisierung der Bezeichnung des Zustellungsadressaten und der Vermeidung von Verwechslungen bei namengleichen Zustellungsadressaten dient. In einer Gesamtschau waren daher die Angaben in der im Übrigen allerdings ordnungsgemäß ausgehängten Benachrichtigung nicht geeignet, die Kläger hinreichend genau im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwZG zu bezeichnen. Schädlich wäre es ferner, wenn die letzten fünf Ziffern der Steuernummern der Kläger zu 2. bis 7., welche die Aktenzeichen i. S. des §10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VzwZG darstellen, zeitlich erst nach dem erfolgten Aushang berichtigt worden wären. Wegen der übrigen Mängel der öffentlichen Zustellung sieht das Gericht von Sachverhaltsermittlungen zum Zeitpunkt der Änderungen ab. (2) Abgesehen von den vorgenannten formalen Mängeln konnte an die Kläger im Mai 2009 auch deshalb kein wirksame Bekanntgabe der Bescheide erfolgen, weil die Kläger im Mai 2009 keinen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen (Passiv-) Vertreter hatten. Dies folgt daraus, dass seit dem 22.08.2005 der jeweilige Vorstand der Kläger nicht mehr besetzt war. Denn die mit Aufsichtsratsbeschlüssen vom 22.08.2000 erfolgte Bestellung von Frau B zum Vorstand der Kläger war gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 AktG nur für fünf Jahre, d.h. bis zum 22.08.2005 wirksam. Mangels Verlängerung der Bestellung war Frau B seit dem 23.08.2005 nicht mehr gesetzliche Vertreterin der Kläger i. S. des § 78 Abs. 1 Satz 1 AktG. Darüber hinaus war auch der jeweilige Aufsichtsrat der Kläger nicht mehr besetzt. Denn nach § 30 Abs. 3 AktG können die in der Gründungsurkunde zu bestellenden (ersten) Aufsichtsratsmitglieder nicht für längere Zeit wie bis zur Beendigung derjenigen Aufsichtsratssitzung bestellt werden, die über die Entlastung für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr beschließt. Da die Vorlage der Bilanzen für das Rumpfgeschäftsjahr 2000 und die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat in den Hauptversammlungen der Kläger jeweils am 28.12.2001 (siehe die Protokolle vom 28.12.2001 = Bl. 344 ff. FG-Akte) erfolgten, war bereits seit dem 28.12.2001 keines der bei Gründung bestellten Aufsichtsratsmitgliedern und mangels Bestellung neuer Aufsichtsratsmitglieder überhaupt keine Aufsichtsratsmitglieder mehr im Amt. Daher ging auch die vorzeitige Amtsniederlegung von Frau B mit Schreiben vom 12.01.2002 ins Leere, weil das Schreiben an die Alleinaktionärin A AG und nicht an den dem Vorstand gegenüber nach § 112 Abs. 1 AktG vertretungsberechtigten Aufsichtsrat gerichtet war. Eine Vorschrift, wonach mangels Aufsichtsrat der Alleinaktionär oder die aus der Alleinaktionärin bestehenden Hauptversammlung die AG gegenüber dem Vorstand vertritt, besteht im Aktienrecht nicht. Vielmehr wäre Frau B gemäß § 104 Abs. 1 AktG verpflichtet gewesen, die Nichtbesetzung des Aufsichtsrats dem Registergericht anzuzeigen und somit mittelbar für die Bestellung neuer Aufsichtsratsmitglieder zu sorgen. Nur gegenüber dem neu besetzten Aufsichtsrat wäre die Niederlegung möglich gewesen. Mangels wirksamer Niederlegung des Vorstandsamts kann in dem Schreiben vom 12.01.2002 auch keine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung der A AG gesehen werden. Abgesehen davon enthält das Schreiben auch keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass Frau B als (vermeintlich) letzte Amtshandlung die A AG als rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte der Kläger einsetzen wollte. Soweit das LG von einer derartigen rechtsgeschäftlichen Vollmacht ausgegangen ist, beruhte dies darauf, dass das Land Hessen im Einziehungsprozess die von der A AG behauptete Vollmacht nicht bestritten hatte. Die insoweit einschlägige zivilverfahrensrechtliche Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO gilt für das vorliegende dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 76 FGO) unterliegende Finanzgerichtsverfahren indes nicht. Abgesehen davon war dem Beklagten im Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung der Inhalt der Niederlegungserklärung noch gar nicht bekannt. Mangels wirksam bestellter Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder konnten den Klägern ab dem 23.08.2005 keine Bescheide mehr bekannt gegeben werden. Denn eine Aktiengesellschaft wird nach außen gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 AktG aktiv und passiv durch den Vorstand und - falls dieser nicht besetzt ist - gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 AktG passiv durch den Aufsichtsrat vertreten. Es gibt hingegen - anders als im GmbH-Recht (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG: Passivvertretung einer führungslosen GmbH durch die GmbH-Gesellschafter) - keine Regelung, dass eine Aktiengesellschaft ohne Vorstands- und Aufsichtsratmiglieder durch die Aktionäre oder die Hauptversammlung vertreten wird. Das Fehlen eines (gesetzlichen) Passivvertreters steht der Wirksamkeit einer Bekanntgabe von Bescheiden an eine selbst handlungsunfähige (juristischen) Person entgegen. Daran ändern auch die Vorschriften über die öffentliche Zustellung nichts. Denn die öffentliche Zustellung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 VwZG fingiert - anstelle der unmittelbaren Übergabe - "nur" die Kennt- nisnahme durch den (vorhandenen) Bekanntgabeempfänger. Wenn aber eine Aktiengesellschaft mangels Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder auch hinsichtlich der Passivvertretung vollständig handlungsunfähig ist, entspricht dies der vollständigen Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit einer natürlichen Person. Auch dieser gegenüber ist jegliche Bekanntgabe unwirksam, wenn und solange sie über keinen gesetzlichen Vertreter verfügt. Der gesetzliche Steuervollzug wird in diesen Fällen durch die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 11 AO geschützt. Nach § 171 Abs. 11 Satz 1 AO läuft die Festsetzungsfrist bei einer geschäftsunfähigen Person ohne gesetzlicher Vertreter nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Beseitigung des Vertretungsmangels ab. Diese Ablaufhemmung gilt - entgegen der Ansicht der Kläger - auch für eine Aktiengesellschaft ohne Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Selbst wenn die Regelungen zu betreuten Personen in § 171 Abs. 11 Satz 2 AO darauf hindeuten sollten, dass § 171 Abs. 11 AO im Wesentlichen natürliche Personen betrifft, und obwohl auch Satz 1 im Wesentlichen die zivilrechtliche Diktion für die Geschäfts(un)fähigkeit natürlicher Personen verwendet, entspricht es dem Sinn und Zweck der Regelung, dass zumindest in denjenigen Fällen, in denen eine juristische Person mangels (Passiv-) Vertreters vollständig handlungsunfähig ist und ihr deshalb keine Bescheide bekannt gegeben werden können, eine Geschäftsunfähigkeit i. S. des § 171 Abs. 11 AO vorliegt, bis der Mangel der gesetzlichen (Passiv-) Vertretung beseitigt wurde. Soweit die Kläger meinen, der Anwendung des § 171 Abs. 11 AO auf die Kläger stehe entgegen, dass die Vorschrift dem § 206 BGB a.F. (heute § 210 BGB n.F.) nachgebildet sei und der BGH im Urteil vom 17.01.1968 VIII ZR 207/65, NJW 1968, 692 entschieden habe, dass § 206 BGB a.F. zugunsten juristischen Personen nicht gelte, übersieht dies die ansonsten für eine Aktiengesellschaft bestehende Regelungslücke und den unterschiedlichen Anwendungsbereich der beiden Vorschriften. Denn die Ablehnung der Anwendung des § 206 a.F. HGB (§ 210 BGB n.F.) betrifft ausschließlich die Verjährung von Ansprüchen eines geschäftsunfähigen Gläubigers. Dass der BGH § 206 a. F. HGB nicht zugunsten einer führungslosen juristischen Personen anwenden will, erscheint allein vor dem Hintergrund zutreffend, dass es die Gesellschafter in der Hand haben, gesetzliche Vertreter zu bestellen, um von der Verjährung bedrohte Ansprüche gegen Dritte rechtzeitig verfolgen zu können. Des Schutzes vor der Verjährung eigener Ansprüche bedarf eine juristische Person daher nicht. Ganz anders ist die Situation bei § 171 Abs. 11 AO: Diese Vorschrift ermöglicht es dem Fiskus Steueransprüche gegen geschäftsunfähige bzw. geschäftsunfähig gewordene Steuerschuldner erst später festzusetzen, wenn diesen mangels Geschäftsfähigkeit und mangels gesetzlicher Vertreter keine Bescheide innerhalb der sich nach den übrigen Vorschriften der §§ 169 ff. AO ergebenden Festsetzungsfristen bekannt gegeben werden können (vgl. Kruse, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 171 AO, Rz. 99). Diese Situation besteht auch bei der AG ohne Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Der - nicht eindeutige - Wortlaut des § 171 Abs. 11 Satz 1 AO steht der nach Sinn und Zweck gebotenen Anwendung auf die vollständig führungslose Aktiengesellschaft nicht entgegen, weil in § 171 Abs. 11 AO nicht ausdrücklich von geschäftsunfähigen "natürlichen" Personen die Rede ist. Angesichts dessen, dass Frau B pflichtwidrig die Anzeige gemäß § 104 Abs. 1 AktG, dass der Aufsichtsrat nicht mehr besetzt war, unterlassen hat, sind die Kläger im Hinblick auf die Festsetzungsfristen auch nicht schutzwürdig. Gegen die Anwendung des § 171 Abs. 11 AO spricht auch nicht, dass die Möglichkeit bestand, die Organmitglieder gerichtlich bestellen zu lassen. Denn bei geschäftsunfähig gewordenen natürlichen Personen, die keine Vorsorgeoder Generalvollmacht erteilt haben, ist sogar nur eine gerichtliche Bestellung des Betreuers möglich. Es ist gerade der Sinn des § 171 Abs. 11 AO, bis zur zumeist gerichtlichen Beseitigung des Vertretungsmangels den Ablauf der Festsetzungsfrist zu hemmen. Da somit entgegen den von den Klägern zitierten Literaturstimmen (Banniza, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 171 Rz. 227; Cöster, in: Pahlek/König, AO, § 171 Rn. 160) die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 11 AO eingreift, besteht kein Grund dafür, § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG (Passivvertretung durch Gesellschafter einer geschäftsführerlosen GmbH) entsprechend auf die vorstands- und aufsichtslose Aktiengesellschaft anzuwenden. Die entsprechende Anwendung scheitert im Übrigen auch daran, dass Aktionäre typischerweise nicht davon ausgehen müssen, mit der Verwaltung (hier in Form der Passivvertretung) der Aktiengesellschaft befasst zu sein. Vielmehr sieht das AktG gerade zahlreiche Vorschriften - u.a. den bereits genannten § 104 Abs. 1 AktG - vor, deren Zweck es ist, notfalls durch gerichtliche Entscheidung die Bestellung gesetzlicher Vertreter zu erreichen. Eine unbewusste Regelungslücke, die mit der ausnahmsweisen Vertretung einer AG durch die Aktionären bzw. einen Alleinaktionärin zu füllen wäre, besteht daher nicht. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwzG nach den Gesetzesmaterialien gerade auch für führungslose Gesellschaften eingeführt wurde und daher die Bekanntgabe durch öffentliche Zustellung auch an vorstands- und aufsichtsratslose Aktiengesellschaften möglich sei, übersieht dies, dass der Begriff "führungslos" in § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbH verwendet wird und dort die geschäftsführerlose GmbH meint. Die geschäftsführerlose GmbH verfügt aber (fast) immer (mit der praktisch höchst unwahrscheinlichen Ausnahme einer zu 100 % an sich selbst beteiligten GmbH) gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbH über die Gesellschafter als Passivvertreter. Insoweit befreit § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwZG die zustellende Behörde zwar vor dem Hintergrund der Gefahr etwaiger sog. Firmenbestattungen vor langwierigeren Ermittlungen, wer und wo der (immer zur Passivvertretung befugte) Gesellschafter einer geschäftsführerlosen GmbH ist. Die Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwZG erfordert deshalb keine Auslegung, dass die Vorschrift - neben der Kenntnisnahme durch den (vorhandenen) Passivvertreter auch das Vorhandensein eines (tatsächlich nicht vorhandenen) Passivvertreters fingiert. Dafür besteht wegen der Möglichkeit der gerichtlichen Bestellung der Organmitglieder und wegen Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 10 AO auch kein Bedarf. (3) Die Bekanntgabe der Bescheide durch öffentliche Zustellung ist auch nicht gemäß § 15 Abs. 3 HGB wirksam. Zwar hätte der Beklagte gemäß § 15 Abs. 3 HGB auf die Nichteintragung des Ausscheiden von Frau B aus dem Vorstand - und somit auf die Fortdauer ihrer Bestellung und das Vorhandensein eines Passivvertreters - vertrauen können, falls ihm das Ausscheiden (noch) nicht positiv bekannt gewesen war. Insoweit gesteht der Beklagte jedoch zu, dass er im Mai 2009 auf Grund der Angaben des I mit Schreiben vom 17.02.2009 bereits Kenntnis davon hatte, dass die Kläger führungslos waren. Dass der Beklagte Kenntnis vom Ausscheiden hatte, ergibt sich ferner aus der ihm im Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung vorliegenden Auskunft des früheren Aufsichtsratmitglieds Herr. H, der ebenfalls auf die Organlosigkeit der Kläger hingewiesen hatte. Lediglich ergänzend weist das Gericht daher darauf hin, dass auch die Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 VwZG für eine öffentliche Zustellung nicht erfüllt waren. Der öffentlichen Zustellung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 VwzG stand entgegen, dass der Beklagte keine Meldeamtsabfrage hinsichtlich der im Handelsregister als Vorstand der Kläger eingetragenen Frau B durchgeführt und deshalb auch nichts von ihrer Heirat und dem neuen Familiennahmen erfahren hatte, so dass die öffentliche Zustellung i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 VwZG nicht ultima ratio war. Dass auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwZG nicht vorlagen, folgt daraus, dass im Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung weder tatsächlich noch fiktiv eine Geschäftsanschrift der Kläger im Handelsregister eingetragen war. Die Eintragung einer Geschäftsanschrift im Handelsregister ist aber Voraussetzungen für die Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwZG. Denn nach § 18 Satz 2 EGAktG galt bei einer vor dem 01.11.2008 gegründeten Aktiengesellschaft die dem Registergericht bereits bekannte (aber vor dem MoMiG nicht ins Handelsregister einzutragende) Geschäftsanschrift erst mit Wirkung ab 31.10.2009 als (fiktiv) eingetragen. Diese Übergangsvorschrift für im Zeitpunkt der MoMiG bereits bestehende Aktiengesellschaften bewirkt, dass für die Kläger der Rechtszustand vor dem MoMiG bis zum 31.10.2009 fortbestand, so dass an sie bis zum 31.10.2009 noch nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwZG öffentlich zugestellt werden durfte. b) Die mangels wirksamer öffentlicher Zustellung nicht bestandskräftigen Bescheide sind (nur) teilweise rechtswidrig. aa) Dem Erlass der Bescheide steht nicht entgegen, dass es sich bei den Klägern um sog. Vorratsgesellschaften handelte. Denn nach § 1 Abs. 1 KStG ist jede zivilrechtlich gegründete und im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitzung im Inland körperschaftsteuerpflichtig (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1989 I R 98-99/86, I R 98/86, I R 99/86 , BFHE 159, 452, BStBl II 1990, 468) und somit Steuersubjekt. Auf die Aufnahme eines Geschäftsbetriebs kommt es nicht an. Da die gegenteiligen Überlegungen der Kläger keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung des Beginns der Körperschaftpflicht geben, erweisen sich die Klagen hinsichtlich der vollständigen Aufhebung der überwiegend auf 0 Euro lautenden gesonderten Feststellungen bereits an dieser Stelle als unbegründet, weil insoweit keine Erhöhung und Herabsetzung begehrt wird und sich das vom Beklagten bejahte Ob der Null-Feststellungen als rechtmäßig erweist. bb) Bei Bekanntgabe der Bescheide im Juli 2010 waren auch die Festsetzungsfristen gemäß §§ 169 ff. AO und Feststellungsfristen gemäß § 181 Abs. 1 AO i. V.m. §§ 169 ff. AO noch nicht abgelaufen. Denn ab dem 23.08.2005 (Beendigung der Amtszeit von Frau B) stand - wie bereits ausgeführt - jedenfalls § 171 Abs. 11 AO dem Ablauf der Festsetzungs- und Feststellungsfristen entgegen. Denn wegen der Körperschaftsteuerpflicht waren die Kläger zur Abgabe von (bis heute nicht abgegebenen) Steuererklärungen verpflichtet (§ 31 Abs. 1 KStG i.V.m. § 25 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)), so dass gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO die reguläre Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist von vier Jahren (§§ 169 Abs. 2 Nr. 2, 181 Abs. 1 AO) hinsichtlich des Jahrs 2000 mit Ablauf des 31.12.2003 und im Übrigen später zu laufen begann und daher frühestens mit Ablauf des 31.12.2007 geendet hätte. Zuvor war aber die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 11 AO bereits eingetreten und hätte erst im November 2010 (= sechs Monate nach Eintragung der Bestellung des Abwicklers im Mai 2010) und somit erst nach Bekanntgabe der Bescheide im Juli 2010 geendet. cc) Die Körperschaftsteuerbescheide sind aber teilweise rechtswidrig, weil der Beklagte das Einkommen um mehr als 5 % per annum bezogen auf das Grundkapital der Kläger i.H.v. 50.000 Euro erhöht hat. Die Einwendungen der Kläger gegen die Berücksichtigung von Zinsen greifen hingegen nicht durch. Vielmehr hat der Beklagte im Ergebnis zutreffend angenommen, dass das Einkommen der Kläger gemäß § 162 AO zu schätzen und insoweit eine einkommenserhöhende Erfassung von Zinsen für die "Überlassung" der 50.000 Euro an die E. geboten ist. aaa) Die Schätzungsbefugnis ergibt sich gemäß § 162 Abs. 1 AO daraus, dass die Kläger keine Steuererklärung abgegeben haben. Insoweit waren die nach den Umständen des Einzelfalls am meisten wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen anzusetzen. bbb) Soweit die Kläger der E. GmbH jeweils 50.000 Euro überlassen haben, scheidet eine Erfassung von vertraglichen Zinsansprüchen nicht bereits deshalb aus, weil - wie die Kläger behaupteten - sie mit der E. GmbH oder der A AG keine Zinsen vereinbart hatten. Zwar haben die Kläger angesichts der zeitnahen, für alle Kläger identischen Auskehrung des Grundkapitals und der sogar im Handelsregister der E GmbH eingetragenen Verwaltung des Vermögens der Vorratsgesellschaften glaubhaft dargelegt haben, dass von Anfang an die Abrede bestanden hatte, das einbezahlte Grundkapital zeitnah an ein dem Aktionär verbundenes Unternehmen - nämlich die E. GmbH - darlehensweise oder im Rahmen des Cash Pooling auszuzahlen. Dass insoweit tatsächlich keinerlei Verzinsung (bzw. keine Weitergabe der ggf. von der E. GmbH erzielten Erträge) vereinbart war, kann vom Gericht ohne diesbezügliche Beweiserhebung aber nicht zu seiner vollen Überzeugung festgestellt werden. Darauf kommt es jedoch nicht an, denn das Einzahlen des Kapitals im August 2000 und die von vornherein vorgesehene Weiterleitung an die E. GmbH begründen ein sog. Hin- und Herzahlen der Bareinlage. Dies hat zur Folge, dass unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts geleistet wurde (vgl. BGH-Urteil vom 02.12.2002 II ZR 101/02, BGHZ 153, 107) und der Darlehens- oder Cash-Pool-Vertrag mit der E. GmbH unwirksam war (vgl. BGH-Urteil vom 21.11.2005 II ZR 140/04, BGHZ 165, 113, NJW 2006, 509), so dass den Klägern jedenfalls deshalb keine gewinnerhöhenden Zinsforderungen gegen die E. GmbH zustanden. ccc) Jede Klägerin hatte jedoch zu den Bilanzstichtagen 31.12.2000 bis 31.12.2007 gewinnerhöhend zu aktivierende Zinsforderungen gegen die A AG. (1) Nach § 63 Abs. 1 AktG haben Aktionäre die Einlagen nach Aufforderung durch den Vorstand einzuzahlen. Die Aufforderung ist, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Aktionäre, die den eingeforderten Betrag, nicht rechtzeitig einzahlen, haben gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 AktG den Betrag vom Eintritt der Fälligkeit an mit fünf vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. (2) Diese Voraussetzungen liegen für das gesamte Grundkapital vor. Denn die Einlagen gelten wegen des Hin- und Herzahlens als nicht erbracht (siehe oben Ziffer 2.b) cc) bbb)). Sie galten jedoch als in voller Höhe eingefordert. Denn in den Gründungsurkunden ist ausdrücklich erwähnt, dass (was auch tatsächlich zutraf) die Einlagen im Zeitpunkt der Beurkundung (22.08.2000) bereits eingezahlt gewesen seien. Bei dieser Sachlage können sich die Kläger nicht darauf berufen, dass keine ausdrückliche Aufforderung zur Erbringung der Einlage vorlag. Vielmehr war das Grundkapital in voller Höhe eingezahlt gewesen und dadurch endgültig in das Vermögen der Kläger übergegangen. Ohnehin hat der BGH mit Urteil vom 11.05.2009 II ZR 137/08, NJW 2009, 2886 "Lurgi" II ausgeführt (siehe Ziffer II.2.b) der Entscheidungsgründe): "Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung scheitert der Zinsanspruch nicht am Fehlen einer Einzahlungsaufforderung des Vorstandes der Beklagten i.S. von § 63 Abs. 1 AktG (vgl. dazu Senat, BGHZ 110, 47, 76) . Im vorliegenden Fall war nach den von dem Kläger vorgelegten Unterlagen nicht nur in dem Kapitalerhöhungsbeschluss, sondern auch in dem von der Beklagten unterzeichneten Zeichnungsschein bestimmt, dass die gesamte übernommene Bareinlage bis 31. Juli 1998 auf das Gesellschaftskonto einzuzahlen war. Da an der Annahmebereitschaft der Schuldnerin zu dem genannten Termin unter den vorliegenden Umständen kein Zweifel sein konnte (vgl. zu diesem Aspekt des § 63 Abs. 1 AktG MünchKommAktG/Bayer 3. Aufl. § 63 Rdn. 37 m.w.Nachw.) und im Übrigen die Schuldnerin nach der vorgelegten Registeranmeldung die in dem Zeichnungsschein liegende Offerte der Beklagten durch dessen Einreichung bei dem Handelsregister i.S. von § 151 Satz 1 BGB auch tatsächlich angenommen hat (vgl. dazu Hüffer, AktG 8. Aufl. § 185 Rdn. 4), ist die Berufung der Beklagten auf das Fehlen einer zusätzlichen Zahlungsaufforderung des Vorstandes der Schuldnerin gegenüber der Beklagten eine reine Förmelei." Entsprechend dieser Rechtsprechung war es angesichts dessen, dass im Zeitpunkt der Beurkundung und Eintragung der Kläger auf ihren Konten jeweils 50.000 Euro einbezahlt gewesen waren und die Einzahlungen sogar ausdrücklich in den Gründungsurkunden genannt worden waren, eine Zahlungsaufforderung der Kläger gegen die A AG auch nur eine bloße Förmelei gewesen. Die Kläger können sich auch insoweit nicht darauf berufen, dass die BGHEntscheidung in den Streitjahren nicht vorlag. Denn zum einen besteht der Zinsanspruch auch ohne entsprechende Rechtsprechung. Zum anderen war der Zinsanspruch auch hinreichend wahrscheinlich, weil vorliegend eine Zahlungsaufforderung sogar überflüssig war. Denn die Kläger hatten es angesichts der Verfügungsbefugnis über ihre Girokonten selbst in der Hand, wie sie die 50.000 Euro verwendeten. An die Abrede zur Rückzahlung nach erfolgter Eintragung waren sie nicht gebunden. Aus § 63 Abs. 2 AktG ergeben sich daher - unter Beachtung des gesetzlichen Zinseszinsverbots (§ 248 Abs. 1 BGB) - folgende Zinsansprüche: in DM in EUR Zins für 2000 1.553,00 Forderung am 31.12.2000 1.553,00 Zins für 2001 4.889,58 Forderung am 31.12.2001 6.442,58 3.294,04 Zins für 2002 2.500,00 Forderung am 31.12.2002 5.794,04 Zins für 2003 2.500,00 Forderung am 31.12.2003 8.294,04 Zins für 2004 2.500,00 Forderung am 31.12.2004 10.794,04 Zins für 2005 2.500,00 Forderung am 31.12.2005 13.294,04 Zins für 2006 2.500,00 Forderung am 31.12.2006 15.794,04 Zins für 2007 2.500,00 Forderung am 31.12.2007 18.294,04 Keine Bedeutung hat schließlich, dass die Kläger die Einlagen nicht für die Aufnahme eines über die bloße Verwaltung der Einlagen hinausgehenden Geschäftsbetriebs benötigten. Denn davon hängt der gesetzliche Zinsanspruch aus § 63 Abs. 2 AktG nicht ab. Vielmehr genügt, dass die Einlagen eingefordert waren. Eine gewinnmindernde Ausbuchung wegen Verjährung der Zinsen bedarf es nicht, da die Zinsen entsprechend § 54 Abs. 4 AktG (zehnjährige Verjährungsfrist) in den Streitjahren (noch) nicht verjährt waren. Abgesehen davon wäre eine Gewinnminderung durch Ausbuchung verjährter Zinsansprüche eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG (vGA), weil ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer die Verjährung bestehender Ansprüche verhindert hätte. ddd) Eine über die Aktivierung der Zinsansprüche hinausgehende Erhöhung des zu versteuernden Einkommens um vGA scheidet aus. (1) Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) mindern verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) das Einkommen nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist unter einer vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögendminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i.S.d. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) - d.h. auf die Höhe des Steuerbilanzgewinns - der Gesellschaft auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (BFH-Urteil vom 07.08.2012 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl. II 2004, 131). Unerheblich ist, ob die Gesellschaft im jeweiligen Wirtschaftsjahr tatsächlich einen Gewinn erzielt hat. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung gegenüber einer Person die nicht Gesellschafter ist unter sonst gleichen Umständen nicht hingenommen hätte (so genannter Fremdvergleich, ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 16.03.1997 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl. III 1967, 626; BFH-Urteil vom 01.02.1987 I R 177/83, BFHE 149, 176, BStBl. II 1987, 461; BFH-Urteil vom 07.12.1988 I R 25/82, BFHE 155, 349, BStBl. II 1989, 248; BFH-Urteil vom 17.05.1995 I R 147/93, BFHE 178, 203, BStBl. II 1996, 204). Im Rahmen einer inhaltlichen Prüfung der Fremdüblichkeit einer getroffenen Vereinbarung (so genannter materieller Fremdvergleich) sind die Ernsthaftigkeit, Üblichkeit und Angemessenheit des gewährten Vorteils zunächst dem Grunde nach und sodann der Höhe nach zu würdigen und als Indizien für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis heranzuziehen (vgl. Gosch, in: Gosch, KStG, 2. Aufl. 2009, § 8 RdNr. 340 ff.). Die Annahme einer vGA setzt nicht voraus, dass ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster Vorteil dem oder den Gesellschaftern selbst zugutekommt. Vielmehr genügt es, wenn der Vermögensnachteil der Gesellschaft geeignet ist, einen unmittelbar Vorteil bei einer dem Gesellschafter nahestehenden Person zu bewirken. Zur Begründung des Nahestehens genügt jede Beziehung zwischen einem Gesellschafter und dem Dritten, die den Schluss zulässt, sie habe die Vorteilszuwendung der Gesellschaft an den Dritten beeinflusst; derartige Beziehungen können familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.1996 I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl. II 1997, 301 mit weiteren Nachweisen). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, kann auf die Denkfigur des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters - jedenfalls im Sinne eines Maßstabs für den sog. Fremdvergleich - hingegen nicht abgestellt werden, wenn ein Rechtsverhältnis zu beurteilen ist, das nur zwischen Gesellschaft und Gesellschafter denkbar ist, wie insbesondere bei Rechtsverhältnissen im Zusammenhang mit der Gründung und der Kapitalausstattung der Kapitalgesellschaft (BFH, Urteil vom 14.08.1985 I R 149/81, BFHE 144, 548, BStBl. II 1986, 86). Insbesondere erfüllen nicht erfüllte Einlageverpflichtungen nur unter besonderen Voraussetzungen die Grundlage für eine vGA. Denn bei dem Grundkapital handelt es sich nicht zwingend um der Gesellschaft zustehendes Vermögen. Vielmehr bestimmt es - jedenfalls soweit es über die Mindesteinlage von 25 % hinausgeht (vgl. § 36a AktG) - lediglich den spätestens in einer Insolvenz maßgeblichen maximalen Haftungsumfang des Gesellschafters (vgl. BFH-Urteil vom 14.08.1985 I R 149/81, BFHE 144, 548, BStBl II 1986, 86 ). Das Steuerrecht erkennt insoweit an, dass ein Aktionär den Haftbetrag erst dann einzahlen muss, wenn er dazu vom Vorstand aufgefordert wurde. Vor Einforderung der Einlage ist regelmäßig sogar dann keine vGA anzunehmen, wenn die Gesellschaft statt der Aufforderung zur Einzahlung der Einlagen Fremdkapital aufnimmt (BFH-Urteil vom 29.05.1968 I 200/65, BFHE 93, 414, BStBl. II 1969, 11). Insoweit besteht letztlich sogar hinsichtlich der Grundkapitalziffer weitgehend Finanzierungsfreiheit. (2) Nach diesen Grundsätzen kann dahinstehen, ob es angesichts der unwirksamen Vereinbarungen mit der E. GmbH eine vGA im Verhältnis zu ihr oder im Verhältnis zur A AG geben kann. Wenn der BFH im Urteil vom 14.08.1985 I R 149/81, BFHE 144, 548, BStBl. II 1986, 86, dem eine (gesellschaftsrechtliche) verdeckte Sacheinlage zugrunde lag, implizit von der Maßgeblichkeit der Zivilrechtslage (Unwirksamkeit der schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte) ausgeht, mag dies dafür sprechen, dass auch im Fall des Hin- und Herzahlens für die vGA nur das Verhältnis zur A AG in den Blick zu nehmen. Anderseits dürfte § 41 AO dafür sprechen, die von den Klägern behauptete Unverzinslichkeit des (unwirksamen) Darlehensvertrag einem Fremdvergleich zu unterziehen. In beiden Fällen bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei fremdüblichen Vereinbarungen Zinsen von mehr als 5 % per annum erzielt worden wären. Denn die Kläger verweisen dem Grunde nach zutreffend darauf, dass die Kläger mangels eines aktiven Geschäftsbetriebs allenfalls eine vorübergehende Vermögensanlage getätigt haben, so dass sich die vGA im Wesentlichen an den in den Streitjahren geltenden Guthabenzinsen orientieren muss. Dafür spricht auch, dass die E. GmbH auf Rechnung der A AG für die Kläger und weitere Vorratsgesellschaften die Einlagen zentral sammelte und für den Verkaufsfall bereit hielt, so dass die Berücksichtigung der in den Streitjahren üblichen Kreditzinsen ausscheidet. Zwar kann nicht ohne weiteres auf die von den Klägern herangezogenen Zinssätze für Spareinlagen i.H.v. 1 % bis 2 % (siehe Anlage K 19zum Schriftsatz vom 29.06.2012 = Bl. 238 f. FG-Akte) abgestellt werden. Denn dies unterstellt durch die Einlagensicherung geschützte Bankeinlagen, während der tatsächliche Einlageanspruch und der vermeintlich Darlehens- bzw. Cash-Pool-Anspruch unbesichert waren. Die vom Gericht in der mündlichen Verhandlungen vorgetragenen Zinssätze für die Jahre 2000 bis 2007 (EONIA (der Zinssatz für unbesicherte Übernachtkredite), Umlaufrendite, Tagesgeld-Basiszins und EZB-Leitsatz, siehe im Einzelnen Bl. 378 ff. FG-Akten) lassen jedoch darauf schließen, dass in den Streitjahren ein Zinssatz von max. 5 % per annum fremdüblich gewesen wäre und den Klägern keine über die Verzinsung nach § 63 Abs. 2 AktG hinausgehenden Zinsen entgangen sind. Ferner scheidet auch der Ansatz von vGA für entgangene Zinseszinsen aus. Denn insoweit ist nach den Umständen des vorliegenden Streitfalls anzunehmen, dass die Beteiligten jeweils eine sofortige Ausschüttung der zivilrechtlich entstandenen Zinsen gewollt und vereinbart hätten, so dass den Klägern jeweils nur das eingeforderte Grundkapital i.H.v. 50.000 Euro (und nicht auch die in den Vorjahren erzielten Zinsen) zur Erzielung von Kapitaleinnahmen zur Verfügung stand. ddd) Im Ergebnis verbleibt es im Rahmen der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen daher bei der Besteuerung der Fälligkeitszinsen gemäß § 63 Abs. 2 AktG. Ein Abzug von Betriebsausgaben scheidet aus, weil die Kläger von ihnen selbst getragene Aufwendungen weder geltend gemacht haben noch diese anderweitig ersichtlich sind. Insbesondere waren ausweislich der Satzung der Kläger die Gründungskosten von der A AG und waren sämtliche Organmitglieder bei der A AG angestellt gewesen und hatten deshalb keine (die Verkaufsmöglichkeiten der Vorratsgesellschaften gefährenden) Vergütungen von den Klägern erhalten. Die insoweit von der A getragenen Aufwendungen sind mangels Einlage aktivierungsfähiger Wirtschaftsgüter nicht als (steuermindernde) verdeckte Einlage zu berücksichtigen. Schließlich waren auch keine Gewerbesteuerrückstellungen als gewinnmindernde Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Rückstellung bereits unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen die Rückstellung ausschließenden Steuerhinterziehung (Nichtabgabe von Steuererklärungen) nicht erfüllt wären oder ob der Annahme einer Steuerhinterziehung entgegensteht, dass (wie die A AG gegenüber dem Beklagten behauptet hat) das Finanzamt Z auf die Abgabe von Steuererklärungen verzichtet hatte. Denn jedenfalls gingen die Kläger (wenn auch zu Unrecht) davon aus, keine Gewerbesteuer zu schulden. eee) Unter Berücksichtigung der Körperschaftsteuersätze für 2001 bis 2002 und für 2004 bis 2007 in Höhe von jeweils 25 % und für 2003 von 26,5 % ergeben sich die im Tenor genannten Körperschaftsteuerfestsetzungen. Hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheids, des EK40 und des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.2000, des Körperschaftsteuerguthabens und des mit dem Körperschaftsteuerguthaben verbundenen Auszahlungsbetrags hat das Gericht wegen der Folgewirkungen lediglich die Höhe des zu versteuernden Einkommens tenoriert und dem Beklagten gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO die Berechnung festzusetzenden und festzustellenden Beträge auferlegt. dd) Die Bescheide sind auch nicht mangels örtlicher Zuständigkeit des Beklagten rechtswidrig. Denn der Beklagte ist örtlich zuständig (vgl. §§ 20 Abs. 2 AO, 26 Satz 3, 367 Abs. 1 Satz 2 AO), weil die Kläger im Zuständigkeitsbereich des Beklagten in das Handelsregister eingetragen sind. Ferner gab es bis zum Eintritt in die Abwicklung keine Geschäftsleitung. Daher war der Beklagte gemäß § 20 Abs. 2 AO auf Grund des satzungsmäßigen Sitzes der Antragssteller für diese örtlich zuständig. Zwar wäre im Fall der Bestellung eines von Z aus tätigen Vorstands die Zuständigkeit gemäß §§ 20 Abs. 1, 26 Satz 1 AO auf das Finanzamt Z übergegangen. Im Fall der Liquidation (hier im Mai 2010 eingetragene Abwicklung) tritt jedoch gemäß § 26 Satz 3 AO kein Zuständigkeitswechsel mehr ein. Abgesehen wäre ein Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit ohnehin gemäß § 127 AO unbeachtlich, weil der Erlass und der Inhalt der angefochtenen Bescheide nicht im Ermessen der Finanzbehörden stehen und daher keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 2 FGO. 4. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Reichweite des § 171 Abs. 11 AO zuzulassen. Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die hiervon unmittelbar betroffenen Jahre 2000 bis 2002 (die Jahre 2003 bis 2005 sind entgegen der Ansicht der Kläger wegen der Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO nicht unmittelbar von der Anwendbarkeit des § 171 Abs. 11 AO betroffen) kam nicht in Betracht. Denn wenn die Klage gegen die Bescheide für 2000 bis 2002 mangels Anwendung des § 171 Abs. 11 AO in vollem Umfang stattzugegeben gewesen wäre, hätte das Gericht für die Jahre 2003 bis 2007 die Nachaktivierung der Zinsforderungen für 2000 bis 2002 kompensierend (d.h. gewinnerhöhend) berücksichtigen müssen. Die Nachaktivierung ist auch nicht auf 2003 beschränkt, weil das Gericht die Körperschaftsteuerfestsetzung für 2003 nicht verbösern darf und deshalb die Nachaktivierung der Zinsforderungen jeweils auf den Betrag beschränkt ist, um den die vom Beklagten in den Streitjahren 2003 bis 2007 angesetzten vGA jeweils über 2.500 Euro (= jährlicher Zins gemäß § 63 Abs. 2 AktG) hinausgehen. Die Beteiligten streiten darüber, ob auf Grund des sog. Hin- und Herzahlens des Grundkapitals der Klägerin das Einkommen der Jahre 2000 bis 2007 (Streitjahre) um entgangene Zinsen zu erhöhen ist und ob der Beklagte die entsprechend geänderten Bescheide auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu Recht erlassen hat. Die Kläger sind Aktiengesellschaften, welche von ihrer Alleinaktionärin, der A AG, im August 2000 als so genannte Vorratsgesellschaften gegründet wurden. Die Gründung der Kläger erfolgte zu dem Zweck, die Anteile an den Klägern später an Dritte zu veräußern. Vor der Veräußerung war keine Aufnahme eines unternehmerischen Geschäftsbetriebs beabsichtigt. Die Satzungen der Kläger wurden am 22.08.2000 notariell beurkundet. Die A AG übernahm sämtliche Aktien der Kläger. In den Gründungsurkunden heißt es, dass "der eingezahlte Betrag" 50.000 Euro betrage. In den Gründungsurkunden waren für jede Klägerin drei Aufsichtsratsmitglieder bestellt worden. Im Einzelnen wird zum Inhalt der Gründungsurkunden und der Satzung vom 22.08.2000 auf die Akten (jeweils im Sonderband "Verträge") verwiesen. Die Kläger wurden am 03.09.2000 im Handelsregister eingetragen. Der Aufsichtsrat jeder Klägerin bestellte jeweils am 22.08.2000 Frau B, die heute auf Grund einer Heirat C heißt, zum jeweils einzigen Vorstandsmitglied der Kläger. Die Bestellungsbeschlüsse enthielten keine Bestimmung zur Amtsdauer von Frau B. Im Einzelnen wird zum Inhalt der Bestellungsbeschlüsse und der daraus hervorgehenden Aufsichtsratsmitglieder auf die Akten (Bl. 318 ff. FG-Akte) verwiesen. Das satzungsmäßige Grundkapital der Kläger betrug jeweils 50.000 EUR. Für jede Klägerin waren 50.000 Euro bereits am 21.08.2000 auf bei der D-Bank für die Kläger geführten Girokonten überwiesen worden. Die D-Bank bestätigte der A AG für Zwecke der Vorlage beim Handelsregister die Überweisungen an die Kläger und den jeweils mit "Kapitaleinlage" angegebenen Verwendungszweck (vgl. Bl. 11 des Sonderbands "Verträge" betreffend die Kläger zu Ziffer 1 sowie Bl. 27 des Sonderbands "Ermittlung Zustellung"). Am 04.09.2011 überwiesen die Kläger die einbezahlten 50.000 Euro jeweils vollständig an die E Vermögensverwaltungs GmbH (E GmbH). Alleingesellschafter der E. GmbH war ebenfalls die A AG. Bereits mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 04.08.2000 (Eintragung im Handelsregister am 14.09.2000) war der Gesellschaftsvertrag der E. GmbH dahin geändert worden, dass die Firma der E. GmbH nunmehr F GmbH lautete und der eingetragene Gegenstand des Unternehmens "die zentrale Verwaltung von Vermögen von Vorratsgesellschaften der A AG" war (siehe der von den Klägern vorgelegte Handelsregisterauszug = Bl. 235 f. FG-Akte). Über die Zahlungen der Kläger an die E. GmbH bestand indes weder ein schriftlicher Darlehens- oder Cash-Pool-Vertrag noch wurde eine Besicherung der Beträge vereinbart. Die daran beteiligten Personen waren aber darin einig, dass die E. GmbH bei einer Veräußerung der Kläger das Grundkapital an die jeweilige Klägerin zurückzuzahlen hatte. Mit einem an die A AG gerichteten Schreiben vom 12.11.2002 (Bl. 158 der Gerichtsakte - FG-Akte) erklärte Frau B (heute Frau C) hinsichtlich sämtlicher Kläger: "hiermit lege ich mein Amt als Vorstand der vorbezeichneten Gesellschaften mit sofortiger Wirkung nieder. Da die Gesellschaften keinen Aufsichtsrat mehr haben, gebe ich die Erklärung Ihnen gegenüber in Ihrer Eigenschaft als Aktionär ab". Am 14.08.2008 rief der Beklagte die Handelsregistereintragungen der Klägerin zu Ziffer 7 ab. Zu diesem Zeitpunkt war keine Geschäftsanschrift der Kläger im Handelsregister eingetragen. Zu den übrigen Einzelheiten der damaligen Handelsregistereintragung der Klägerin zu Ziffer 7. wird auf den elektronischen Handelsregisterauszug auf Bl. 1 des Sonderbands "Ermittlung Zustellung" verwiesen. Ebenfalls am 14.08.2008 rief der Beklagte über RegisSTAR (registerauskunft.justiz.hessen.de) die so genannten Unternehmensträgerdaten der Klägerin zu Ziffer 7 ab. Dort ist "X-Straße, Y Stadt" als "Anschrift (ohne Gewähr)" angegeben Zum Inhalt der abgerufenen Unternehmensträgerdaten wird auf Bl. 2 des Sonderbands "Ermittlung Zustellung" verwiesen. Mit Schreiben vom 18.08.2008 (Blatt 3-5 Sonderband Ermittlung Zustellung) versuchte der Beklagte die Klägerin zu Ziffer 7 unter der Anschrift X-Straße, Y Stadt anzuschreiben und um die Mitteilung zu bitten, ob und ggf. wo die Klägerin zu Ziffer 7 zur Körperschaftsteuer veranlagt werde. Der Brief kam mit dem Hinweis "Empfänger/Firma unter der angegeben Anschrift nicht zu ermitteln" zurück. Mit Schreiben vom 16.10.2008 an zwei ehemalige Mitglieder des Aufsichtsrats der Klägerin zu Ziffer 7, Frau G (Bl. 18 des Sonderbands Ermittlung Zustellung) und Herrn H (Bl. 20 des vorgenannten Sonderbands), bat der Beklagte diese um Stellungnahme zur steuerlichen Veranlagung der Klägerin zu Ziffer 7. Der Brief an Frau G kam mit dem Hinweis "Empfänger/Firma unter der angegeben Anschrift nicht zu ermitteln" zurück. Herr H teilte mit Schreiben vom 22.10.2008 mit, dass er "sein Vorstandsamt ... bereits 2002, anlässlich meines Ausscheiden aus der A AG niedergelegt habe. Die Gesellschaft wurde seinerzeit als Vorratsgesellschaft gegründet, aber offenbar nie veräußert und ist meines Wissens organ- und vermögenslos." Mit Schreiben vom 16.08.2008 an die A AG bat der Beklagter um Stellungnahme zur steuerlichen Veranlagung der Klägerin zu Ziffer 7 (Bl. 22 des Sonderbands Ermittlung Zustellung). Mit Schreiben vom 20.10.2008 teilte die A AG mit, dass die Klägerin zu Ziffer 7 eine Vorratsgesellschaft sei, die ausschließlich zum Zwecke der Weiterveräußerung gegründet worden sei und bislang keinerlei geschäftliche Tätigkeit ausgeübt habe (Bl. 23 des vorgenannten Sonderbands). Alle von der A AG gegründeten Vorratsgesellschaften würden beim Finanzamt Z geführt. Die Gesellschaften hätten dort keine Steuernummern. Mangels Veräußerung finde keine Veranlagung statt. Im Einzelnen wird zum Inhalt des Schreibens auf Bl. 23 des Sonderbands Ermittlung Zustellung verwiesen. Mit Schreiben vom 27.10.2008 teilte die A AG erneut mit, dass es sich bei den Klägern um organ- und vermögenslose Vorratsgesellschaften handele (Bl. 35-36 des Sonderbands Ermittlung Zustellung). Die Kläger seien vormals (2000) im Wege des Cash-Pooling gegründet worden. Das Stammkapital sei nach der Gründung der jeweiligen Gesellschaft zur Weiterarbeit wieder entzogen worden, um es vor dem Verkauf wieder zuzuführen. Wegen verschärfter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage des Hin- und Herzahlens habe die A AG davon abgesehen, diese Kläger in den Verkehr zu bringen und zu verkaufen. Die Organe hätten später ihre Ämter niedergelegt. Die Kläger bestünden daher nur aus wenigen Gründungsdokumenten. Eine steuerliche Veranlagung habe nicht stattgefunden. Eine Veräußerung der Kläger sei nicht angedacht. Das Schreiben wurde von Herrn I mit dem Zusatz "Syndicus" unterzeichnet. I war ab 2003 auch als Geschäftsführer der F GmbH im Handelsregister eingetragen gewesen (Bl. 235 FG-Akte). Mit Schreiben des Finanzamts teilte dieses dem Beklagten mit, dass von einer straf- und bußgeldrechtlichen Verfolgung u. a. mangels wirtschaftlicher Aktivitäten der Klägerin zu Ziffer 7 abgesehen werde (Bl. 30 des Sonderbands Ermittlung Zustellung). Im Schreiben des Beklagten an das Finanzamt vom 16.12.2008 wies der Beklagte darauf hin, dass der Sachverhalt zur Berücksichtigung verdeckter Gewinnausschüttung auf Grund der unverzinslichen Überlassung des Grundkapitals durch die Kläger führe (Bl. 31-33 des vorgenannten Sonderbands). Daraufhin sah das Finanzamt nunmehr wegen Geringfügigkeit von der straf- bzw. bußgeldrechtlichen Verfolgung der Verantwortlichen bei der Klägerin zu Ziffer 7 ab (Schreiben des Finanzamts vom 05.01.2009 = Bl. 34 des vorgenannten Sonderbands). Mit Schreiben vom 10.02.2009 an die A AG "z. Hd. Herrn I" bat der Beklagter, bis zum 27.02.2009 den oder die aktuellen Vertreter der Kläger zu Ziffer 1 bis 7 nebst Anschrift mitzuteilen (Bl. 37 des Sonderbands Ermittlung Zustellung). Am 17.02.2009 teilte Herr I telefonisch mit, dass es keine vertretungsberechtigten Personen der Kläger gebe (so der Beklagte entsprechend der Telefonnotiz des Steueramtsinspektors J vom 17.02.2009, Bl. 37a des Sonderbands Ermittlung Zustellung) bzw. keine organschaftlichen Vertreter mehr im Amt seien (so die Kläger unter Benennung von I als Zeugen). Der Beklagte erstellte durch seine Mitarbeiter unter dem Datum 10.03.2009 Körperschaftsteuer-Eingabedatenbögen. Die Eingabedatenbögen enthalten sowohl die Firmenbezeichnung der Kläger als auch die behördenintern zugeteilten Steuernummern der Kläger. Die Eingabedatenbögen sind mit Namenszeichen unterzeichnet (als Sachbearbeiter "**"). Entsprechend der Eingabedatenbögen druckte der Beklagte für jede Klägerin unter dem Datum 20.03.2009 Bescheide für 2000 bis 2007 aus. Die Körperschaftsteuerbescheide für 2000 bis 2007 enthalten jeweils folgende Festsetzungen: für ... Körperschaftsteuer in EUR Zinsen zur Körperschaftsteuer in EUR Solidaritätszuschlag in EUR 2000 399,83 145,00 21,99 2001 764,89 266,00 42,07 2002 810,00 236,00 44,55 2003 911,00 211,00 50,10 2004 911,00 157,00 50,10 2005 965,00 109,00 53,07 2006 1 023,00 55,00 56,26 2007 1 085,00 -,-- 59,67 Als Besteuerungsgrundlagen sind angegeben: für ... Steuerbilanzgewinn Zu versteuerndes Einkommen in EUR 2000 1.955 DM 1.955 DM 2001 5.984 DM 5.984 DM 2002 3.243 EUR 3.243 EUR 2003 3.483 EUR 3.483 EUR 2004 3.644 EUR 3.644 EUR 2005 3.863 EUR 3.863 EUR 2006 4.094 EUR 4.094 EUR 2007 4.340 EUR 4.340 EUR Im Erläuterungstext erfolgte unter anderem der Hinweis, dass die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung geschätzt worden seien. Die Schätzungsgrundlagen waren in den Bescheiden nicht angegeben, aber in den Akten erfasst (siehe im Einzelnen Bl. 16 der Körperschaftsteuerakten betreffend die Kläger zu 1., im Übrigen inhaltlich identisch). Insbesondere ging der Beklagte von einer Verzinsung i.H.v. 6 % per annum (im Jahr 2000 für vier Monate und im Übrigen ganzjährig) - einschließlich Verzinsung des zum jeweiligen Vor-Jahresende um die Zinsen erhöhten Darlehensbetrags (Zinseszinsen) - aus. In Bescheiden auf den 31.12.2000 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes und den Bescheiden über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen auf den 31.12.2001 bis 31.12.2007 jeweils mit Datum 20.03.2009 sind - mit Ausnahme der Feststellungen betreffend das EK40, das verwendbare Eigenkapital und das Körperschaftsteuerguthaben - sämtliche Feststellungen mit 0 EUR angegeben. Das EK40 und das verwendbare Eigenkapital zum 31.12.2000 wurden i.H.v. 1.173 DM gesondert festgestellt. Das Körperschaftsteuerguthaben zum 31.12.2002 bis 31.12.2006 und der diesbezügliche Auszahlungsanspruch wurden i.H.v. 100 Euro gesondert festgestellt. Die Bescheide mit Datum 20.03.2009 enthalten keinen Vorbehalt der Nachprüfung. Die Adressfelder der Bescheide vom 20.03.2009 sind leer. Die Bescheide enthalten auch sonst keine - vollständige oder abgekürzte - Firmenbezeichnung der Kläger. In den Bescheiden sind lediglich die folgenden behördenintern zugeteilten, bereits in den Eingabedatenbögen enthaltenen Steuernummern angegeben: Steuernummer Klägerin zu Ziffer 1 Klägerin zu Ziffer 2 Klägerin zu Ziffer 3 Klägerin zu Ziffer 4 Klägerin zu Ziffer 5 Klägerin zu Ziffer 6 Klägerin zu Ziffer 7 Zum Inhalt der Bescheide wird im Einzelnen auf die Körperschaftsteuer- und Feststellungsakten verwiesen. Die Bescheide wurden zunächst weder an die Kläger noch an die A AG noch an sonstige Personen übersandt. Stattdessen veranlasste der Beklagter für jede Klägerin die öffentliche Zustellung der Bescheide "gemäß § 10 Abs. 1 VwZG". Die entsprechenden Benachrichtigungen wurden jeweils am 05.05.2009 ausgehängt und jeweils am 20.05.2009 abgenommen. Die Benachrichtigung wurde vom zeichnungsbefugten Sachbearbeiter K unterzeichnet. Für den vollständigen Inhalt der Benachrichtigungen wird auf die Akten verwiesen (Bl. 80 Körperschaftsteuerakten (KSt-Akten) der Kläger zu 1., Bl. 84 KSt-Akten der Kläger zu 2., Bl. 85 KSt-Akten der Kläger zu 3., Bl. 93 KSt-Akten der Kläger zu 4., Bl. 86 KSt-Akten der Klägerin zu 5., Bl. 84 der KSt-Akten der Klägerin zu 6., Bl. 84 KSt-Akten der Klägerin zu 7.) In den ausgehängten Benachrichtigungen wurde für sämtliche Kläger nicht der volle Firmenname (z. B. Klägerin zu Ziffer 1: "Kläger Siebte Vermögensverwaltungs AG") sondern eine Abkürzung nach folgendem Muster angegeben: "Kläger Siebte AG", "Kläger Achte AG" usw. Auf dem Aushang ist ferner nach dem Wort "Geschäftszeichen" die behördenintern zugeteilte Steuernummer angegeben. Hinsichtlich der Kläger zu Ziffer 2. bis 7. sind die letzten fünf Ziffern der jeweiligen Steuernummer handschriftlich mit Kugelschreiber auf weißem Schreibfehler-Korrekturhilfsmittel ("Tipp-Ex") angegeben. Wann die handschriftlichen Angaben angebracht wurden, wurde nicht vermerkt. Ferner ist als zuletzt bekannte Anschrift jeweils "0000 Unbekannt" angegeben. Vor dem Aushang hatte der Beklagte keine Einwohnermeldeabfrage für B durchgeführt. Aus den vorgelegten Akten sind auch sonst aus der Zeit bis Mai 2009 keine weiteren Ermittlungen des Aufenthalts von B ersichtlich. Der Beklagte behauptete im Verfahren 4 V 751/11 aber sinngemäß, der Steueramtsinspektor J 2008 (der genaue Zeitpunkt wird nicht angegeben) habe eine Abfrage gemäß § 139b der Abgabenordnung betreffend B durchgeführt und diese nicht ermitteln können. Die in den Akten abgelegte Abfrage gemäß § 139b AO betreffend B datiert hingegen auf den 24.08.2010 (Bl. 13 des Sonderbands Ermittlung Zustellung; diese Abfrage ist insoweit nicht chronologisch, sondern zwischen Aktenteilen aus dem Jahr 2008 eingeordnet). Der Beklagte hatte im Verfahren 4 V 751/11 zum Beweis der Tatsache, dass die Abfrage im Jahr 2008 erfolgte, Herrn J als Zeugen benannt. Eine entsprechende eidesstattliche Versicherung von Herrn J hatte der Beklagter im Verfahren 4 V 751/11 hingegen nicht vorgelegt und hielt dies auf Grund der übrigen tatsächlichen Umstände auch für entbehrlich. Mit der A AG zugestellten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 21.07.2009, in denen jeweils die Steuernummer der jeweiligen Klägerin angegeben war, pfändete das Finanzamt Ansprüche der Kläger gegen die A AG auf Leistung der Stammeinlage bzw. auf Erstattung des an die A AG zurückgezahlten Stammkapitals und ordnete die Einziehung der gepfändeten Ansprüche an. Im Einzelnen wird zu den Vorgängen betreffend die Pfändung und der sich anschließenden Einzahlungsklage vor dem Landgericht (LG) auf die diesbezüglichen Ausführungen im Senatsbeschluss vom 01.11.2011 4 V 751/11 (siehe Akte 4 V 751/11) verwiesen. Für Tenor, Tatbestand und die vollständigen Entscheidungsgründe des die Einziehungsklage abweisenden Urteils des LG wird auf Bl. 31-41 des Sonderbands "Pfändungs- und Einziehungsverfügung, Urteil LG Bonn" verwiesen. In dem Verfahren vor dem LG hatte die A AG den Antrag auf Abweisung der Einziehungsklagen unter anderem damit begründet, dass Herr I als Ansprechpartner fungiert habe und dies dem Beklagter bekannt gewesen sei sowie dass für eine öffentliche Zustellung nach dem VwZG ein gesetzliches Zustellungserfordernis nicht ersichtlich sei und eine Anordnung der öffentlichen Zustellung durch den Beklagter mit Nichtwissen bestritten werde. Das Berufungsverfahren gegen das LG-Urteil wurde später ohne Entscheidung in der Sache beendet. Die Bitte der A AG, ihr die Bescheide, welche den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 21.07.2009 zugrunde lagen, zu übersenden (Schreiben vom 24.08.2009 = Bl. 49-50 des Sonderbands Ermittlung Zustellung), lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 01.09.2009 (Bl. 51 des vorgenannten Sonderbands) unter Hinweis auf das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung (AO) ab. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Kläger seit der Gründung unter anderem mit folgenden Angaben im Handelsregister eingetragen gewesen: Grundkapital: 50.000 EUR Geschäftszweck: Die Verwaltung eigener Vermögenswerte aller Art Sitz: Y Vorstand: B, Im April 2010 wurde die Auflösung der Kläger beschlossen und Herr I zum Abwickler der Kläger bestellt. Am 14.05.2010 wurden sodann erstmals ausdrücklich Geschäftsanschriften der Kläger im Handelsregister eingetragen, die jeweils "c/o A AG, " lauteten. Ferner wurde die Bestellung von Frau B zum Vorstand ausgetragen. Die Auflösung der Kläger und die Bestellung des Abwicklers wurden ebenfalls am 14.05.2010 in das Handelsregister eingetragen. Der Beklagte übersandte deshalb Herr I Kopien sämtlicher Steuerbescheide mit Datum vom 20.03.2009, die am 12.07.2010 bei ihm eingingen. Auch diese Ausfertigungen der Steuerbescheide enthalten keine Firmenbezeichnungen, sondern "nur" die Steuernummern der Kläger. Mit Schreiben vom 13.07.2010 - gerichtet an die "Kläger. AG i. L., z. Hd. d. Liquidators Herrn I c/o A AG, " (Bl. 67 des Sonderbands Ermittlung Zustellung) teilte der Kläger ferner mit, dass die Bescheide seit dem 19.05.2009 öffentlich zugestellt und deshalb wirksam bekannt gegeben seien. Mit Schreiben vom 08.08.2010 legte der damalige Bevollmächtigte der Kläger, Einspruch gegen die Körperschaftsteuerbescheide für 2000 bis 2007, Verlustfeststellungsbescheide auf den 31.12.2000 bis 31.12.2007 und gegen die Bescheide auf den 31.12.2000 bis 31.12.2007 "über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG" ein. Für jede Klägerin und jedes Streitjahr liegen gesonderte Einspruchsschreiben vor, in denen auch jeweils die zutreffende Steuernummer der jeweiligen Klägerin angegeben wird. Zugleich beantragten die Kläger Aussetzung der Vollziehung. Zum Inhalt der Schreiben vom 08.08.2010 (einschließlich der Begründung des jeweiligen Einspruchs) wird auf Bl. 1 bis 42 des Sonderbands "Rb-Verfahren 2000-2001" und Bl. 1-15, 17-19 und 21-128 des Sonderbands "Rb-Verfahren" verwiesen. Die Kläger machten mit ihren Einsprüchen insbesondere die Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung geltend. Der Einspruch sei zulässig, weil er innerhalb eines Monats seit Übersendung der Kopien der Steuerbescheide erfolgt sei. Die Bescheide seien rechtswidrig, weil die Gesellschaft als Vorratsgesellschaft kein Steuersubjekt sei und daher weder Vermögen noch steuerpflichtige Erträge habe. Den Festsetzungen und Feststellungen für die Streitjahre 2000 bis 2005 stehe zudem die Festsetzungsverjährung entgegen. Dies begründeten die Kläger damit, dass sie mangels eines Geschäftsbetriebs nicht zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet gewesen seien. In einem landesinternen Schreiben des Beklagten vom 29.09.2010 (gerichtet an die Prozessbevollmächtigte des Landes Hessen im Verfahren vor dem Landgericht Bonn) teilte der Beklagte mit, dass die rechtliche Einordnung des "Cash Poolings" zivilrechtlich umstritten sei. Ein Teil der Literatur sehe darin eine Nichtleistung des Stammkapitals, die andere Ansicht eine Rückgewähr bereits eingezahlten Stammkapitals. Steuerrechtlich liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Die eine Ansicht sehe darin die Gewährung eines zinslosen Darlehens, so dass der Verzicht auf die marktübliche Verzinsung eine verdeckte Gewinnausschüttung darstelle. Nach der Gegenansicht liege ein Verzicht auf die Einforderung des Stammkapitals vor, welche unter fremden Dritten nur gegen eine Gegenleistung in Form einer marktüblichen Verzinsung gewährt werde. Mit Schreiben an den Bevollmächtigten vom 05.11.2010 wies der Beklagte hingegen lediglich darauf hin, dass die Einsprüche der Kläger als unzulässig zu verwerfen seien (Bl. 129 bis 142 des Sonderbands Rechtsbehelfsverfahren), weil die Bescheide am 19.05.2009 (öffentlich) zugestellt worden seien, die Einspruchsfrist mit Ablauf des 22.06.2009 geendet habe und die am 09.08.2010 eingegangenen Einsprüche verspätet seien. Mit weiteren Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 03.03.2011 pfändete das Finanzamt erneut Ansprüche der Kläger gegen die A AG auf Leistung der Stammeinlage bzw. auf Erstattung des an die A AG zurückgezahlten Stammkapitals und ordnete die Einziehung der gepfändeten Ansprüche an. Für die weiteren Umstände betreffend diese Pfändungen und die sich anschließenden weiteren Einziehungsklagen vor dem LG wird ebenfalls auf den Senatsbeschluss vom 01.11.2011 4 V 751/11 verwiesen. Daraufhin hatten die Kläger die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der vorliegend angefochtenen Bescheide beantragt. Dem AdV-Antrag gab das Gericht mit Beschluss vom 01.11.2011 4 V 751/11 überwiegend statt. Im Einzelnen wird auf die Akten 4 V 751/11 verwiesen. Das Gericht hielt bei summarischer Prüfung die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung und den Ansatz von vGA für ernsthaft zweifelhaft. Hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2002 ging es vom Ablauf der Festsetzungsfrist aus und hielt daher eine Sicherheitsleistung nur für die AdV hinsichtlich der Bescheide für 2003 bis 2007 für erforderlich. Die Kläger haben bis heute keine Steuer- und Feststellungserklärungen für die Jahre2000 bis 2007 abgegeben. Mit Einspruchsentscheidungen vom 08.02.2012 wies der Beklagten die Einsprüche gegen die Bescheide als unzulässig zurück und begründete dies im Ergebnis erneut insbesondere damit, dass die öffentlichen Zustellungen wirksam und daher die Einsprüche wegen des Ablauf der Einspruchsfristen unzulässig seien. Darauf, dass die Bescheide für 2000 bis 2001 wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist rechtswidrig seien, komme es wegen des Ablaufs der Einspruchsfrist nicht an. In den Jahren 2002 bis 2007 sei - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gerichts im AdV-Beschluss - der Ansatz von vGA zu Recht erfolgt. Im Einzelnen wird zum Inhalt der Einspruchsentscheidungen auf die Akten verwiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende von den Klägern gemeinsam erhobene Klage. Sie meinen, dass die öffentlichen Zustellungen unwirksam und die Einsprüche deshalb nicht verspätet eingelegt worden seien. Die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) hätten nicht vorgelegen, weil die Notbestellung des Vorstands gemäß § 85 Abs. 1 AktG vorrangig gewesen sei. Denn die öffentliche Zustellung betreffe nur die Fälle, in denen die Anschrift des Zustellungsempfängers unbekannt sei. Hiervon sei der vorliegende Fall zu unterscheiden, in dem es keine Organe gegeben habe, an die eine Zustellung hätten erfolgen können. Denn die Bestellung von Frau B habe wegen § 84 Abs. 1 Satz 1 AktG spätestens am 22.08.2005 geendet. Ferner seien gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 AktG auch die bei Gründung bestellten Aufsichtsratsmitglieder seit dem 30.08.2001 nicht im Amt gewesen. Darüber hinaus hätten die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 VwZG nicht vorgelegen. § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwzG greife für die Kläger nicht. Zwar seien die Kläger auf Grund der aktienrechtlichen Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008 (MoMiG, BGBl. I 2008, 2026) verpflichtet gewesen, eine Geschäftsanschrift zum Handelsregister anzumelden. Die Kläger hätten hierfür jedoch gemäß § 18 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetzes (EGAktG) die Höchstfrist bis zum 31.10.2009 nutzen dürfen. Eine frühere Anmeldung der Geschäftsanschrift wäre nur zusammen mit einer anderen Anmeldung erforderlich gewesen. Insoweit komme es nach dem Wortlaut nur darauf an, ob tatsächliche eine andere Anmeldung abgegeben worden sei (was nicht der Fall gewesen sei), nicht aber ob die Kläger verpflichtet gewesen wären, eine andere Anmeldung abzugeben. Im Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung seien die Kläger daher noch nicht zur Anmeldung der Geschäftsanschrift verpflichtet gewesen. Für eine Zustellung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 VwZG habe der Beklagte nicht alle Möglichkeiten der Ermittlung einer zustellungsfähigen Anschrift ausgeschöpft. Eine einfache Google-Suche für B hätte ergeben, dass sich ihr Name in C geändert habe. Hierfür verweisen die Kläger auf die Anlagen K6 und K7. Ferner hätte die Zustellung an Herrn I erfolgen können. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass Herr I für die A AG handele. Da zudem Frau B mit dem Niederlegungsschreiben die A AG zur Vertretung der Kläger bevollmächtigt habe, sei Herr I letztlich auch Vertreter der Kläger gewesen. Etwaige beim Beklagten diesbezüglich vorhandenen Unklarheiten hätten durch einfache Rückfrage beseitigt werden können. Hiervon sei auch das LG ausgegangen. Es sei daher zudem treuwidrig gewesen, die öffentliche Zustellung vorzunehmen, ohne Herr I darüber zu informieren. Die Bescheide seien auch rechtswidrig und verletzten die Kläger in ihren Rechten. Es lägen keine verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) vor. Denn wegen der Abrede, das Grundkapital sofort wieder auszureichen, liege nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ein Fall des sog. "Hin- und Herzahlen" vor, bei dem die Einlage als nicht erbrachte gelte. Die Gründung der Kläger sei im Wege des sog. Cash Pooling erfolgt. Es sei von vornherein vereinbart gewesen, dass die Gelder nach der Einzahlung an die E. GmbH als Cash Pool-Führerin zur weiteren Verwendung überwiesen würden. Die Klägerin verweist insoweit auf den eingetragenen Unternehmensgegenstand der E. GmbH. Da die E. GmbH eine 100 %-Tochtergesellschaft der A AG gewesen sei, stehe die Zahlung an die E. GmbH der Rückzahlung an die A AG gleich. Eine Darlehensgewähr habe daher wegen des Hin- und Herzahlens nicht stattgefunden. Entscheidend sei allein, ob die wegen des Hin- und Herzahlens als nicht erbracht geltende Einlageschuld verzinslich gewesen sei. Für nicht erbrachte und noch nicht eingeforderte Einlage könnten keine vGA angesetzt werden. Der BFH habe eine Verzinsung auch unter dem Gesichtspunkt der Nichteinforderung der Einlage verneint. Die Nichteinforderung halte sich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung, wenn die Gesellschaft nicht die Absicht habe, die Geschäfte aufzunehmen. Zwar sei es zum Schutz der Gläubiger verboten, auf die Einlage zu verzichten. Dieses Verbot greife jedoch nicht, wenn es der Schutzweck nicht mehr erfordere, was hier der Fall sei, weil die Absicht die Vorratsgesellschaften zu verkaufen, zeitnah aufgegeben wurde. Die Kläger behaupten insoweit, dass für die Entscheidung, die Kläger nicht mehr als Vorratsgesellschaften zum Verkauf anzubieten, in erster Linie das BGH-Urteil vom 02.12.2002 II ZR 101/12, NJW 2013, 825 maßgeblich gewesen sei, in dem der BGH entschieden habe, dass bei Rückfluss der Einlage an den Gründer keine ordnungsgemäße Kapitalaufbringung stattfinde und daher der Anspruch auf die Einlageleistung fortbestehe. Im Übrigen setze die Verzinsung gemäß § 63 Abs. 2 AktG die hier fehlende Aufforderung zur Einzahlung des Grundkapitals voraus. Es hätten auch keine anderweitigen Fälligkeitsabreden bestanden. Die Kläger hätten nur als leere Hülle auf dem Papier bestanden. Dem werde auch von den Registergerichten dadurch Rechnung getragen, dass die wesentlichen Gründungsformalitäten bei einem Verkauf und einer Aktivierung der Vorratsgesellschaften erneut zu erfüllen seien. Insbesondere sei dann auch erneut die Aufbringung des Kapitals zu versichern. Zuvor hätten die Kläger keinerlei nennenswertes Interesse an der Zuführung und Verzinsung des Grundkapitals gehabt. Die Annahme von Zinsen sei daher künstlich. Hilfsweise halten die Kläger auch die berücksichtigten vGA für überhöht. Der Kläger verweist insoweit auf die historischen Ecksparzinsen (Anlage K19), die durchschnittlich nur 1,27 % betragen hätten. Ferner hätte wegen § 36a Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) allenfalls die dort bestimmte Mindesteinlage von 12.500 Euro (= 25 % von 50.000 Euro) als Grundlage für die Verzinsung berücksichtigt werden dürfen. Hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2005 sei zudem die Festsetzungsfrist abgelaufen. Denn die vierjährige Festsetzungsfrist habe mit Ende des jeweiligen Veranlagungsjahres begonnen, so dass die Festsetzungsfrist für 2005 am 31.12.2009 abgelaufen sei und daher die Bekanntgabe im Jahr 2010 nur die Festsetzungsfrist für die Veranlagungen für 2006 und 2007 gewahrt habe. Soweit der Beklagte nunmehr meine, dass für sämtliche Bescheide die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 11 AO eingreife, treffe dies nicht zu. Die dortigen Voraussetzungen "beschränkte Geschäftsfähigkeit" und "Geschäftsunfähigkeit" beträfen allein natürliche Personen. § 171 Abs. 11 AO sei weder unmittelbar noch analog auf juristische Personen anzuwenden. Es bestünde keine Regelungslücke, weil gemäß § 85 AktG die Notbestellung von Vertretungsorganen möglich sei. Zudem sei ausweislich der BT-Drs 7/4292 die Vorschrift des § 171 Abs. 11 AO der Vorschrift des (damaligen) § 206 BGB a.F. (heute § 210 BGB) nachempfunden. Für § 206 BGB a.F. habe jedoch der BGH mit Urteil vom 17.01.1968 VIII ZR 207/65, NJW 1968, 692 die Anwendung auf juristische Personen ausdrücklich abgelehnt. Die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen die gesonderten Feststellungsbescheide ergäbe sich daraus, dass mit den Null-Feststellungen implizit zu Unrecht die Steuersubjektqualität der Kläger bejaht werde. Als leere Hüllen seien die Kläger jedoch kein Steuersubjekt gewesen. Die Kläger beantragen jeweils, die Körperschaftsteuerbescheide für 2000 bis 2007, den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.2000, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Endbestands gemäß § 36 Abs. 7 KStG, den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2001, die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3, § 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2002 bis zum 31.12.2006, den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 Satz 3 zum 31.12.2007 sowie den Bescheid über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG jeweils mit Datum vom 20.03.2009 und in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 08.02.2010 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen Der Beklagte beantragt, die Klagen zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte hält daran fest, dass die Einsprüche verspätet eingelegt worden seien und daher die Anträge wegen Unzulässigkeit der Einsprüche abzulehnen sind. Insbesondere sei die öffentliche Zustellung der Bescheide wirksam, weil sowohl die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwZG als auch die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 VwZG vorgelegen hätten. Die Übergangsvorschrift des § 18 Satz 1 und Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG) stehe der Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwZG nicht entgegen. Vielmehr habe die Pflicht zur Eintragung einer Geschäftsanschrift dem Grunde nach bereits ab dem 01.11.2008 bestanden. Auf die Möglichkeit der späteren Eintragung der Geschäftsanschrift könnten sich die Kläger schon deshalb nicht berufen, weil seit 2002 unterlassen worden sei, das Ausscheiden des Vorstands der Kläger zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Eine Zustellung an Herrn I sei nicht zulässig gewesen, da dieser kein empfangsberechtigter Vertreter der Kläger gewesen sei. Eine Befugnis der A AG, als Aktionärin der Kläger Schriftstücke mit Wirkung für die Kläger entgegenzunehmen, habe nicht bestanden, weil nach § 78 AktG im Fall einer vorstandslosen Aktiengesellschaft der Aufsichtsrat zur Entgegennahme befugt sei. Auf die Ermittlung der Anschrift von Frau B mittels einer Einwohnermeldeamtsabfrage komme es nicht an, weil sie nicht mehr Vorstand der Kläger gewesen sei und der Beklagte sich wegen seiner Kenntnisse nicht auf deren Eintragung im Handelsregister hätte berufen können. Der Beklagte meint, dass er auch nicht von der Möglichkeit der Bestellung eines Notvorstands habe Gebrauch machen müssen. Der Ultima- ratio-Gedanke betreffe nur die Ermittlungspflicht betreffend die Zustelladresse, nicht aber die Bestellung gesetzlicher Vertreter. Denn ansonsten müsste der Beklagte bei unbekanntem Aufenthaltsort immer vorrangig die Bestellung eines Bevollmächtigten gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 2 AO betreiben. Dies stehe aber mit der Rechtsprechung nicht im Einklang. Der Beklagte hält die Bescheide auch inhaltlich für rechtmäßig. Der Verzicht auf Zinsen für die Überlassung des Stammkapitals der Kläger für wirtschaftliche Zwecke der Alleingesellschafterin stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Gemäß § 54 AktG sei die A AG verpflichtet gewesen, die Einlage einzuzahlen. Die Nichteinforderung der Einlage habe zum Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe des Zinsvorteils geführt. Dies gelte entsprechend für den Fall, dass die Mindesteinlage geleistet und im Gegenzug der Alleingesellschafterin unverzinslich zur Verfügung gestellt worden sei. Ein Sachverhalt entsprechend des Urteils des Finanzgerichts MecklenburgVorpommern vom 16.03.1999 2 K 129/97, EFG 1999, 581 liege nicht vor, da der Geschäftsbetrieb der Kläger im Fall einer Veräußerung der Kläger wiederaufgenommen und die Einlage an die Kläger zurücküberwiesen werden sollte. Die Kläger hätten zudem ohne größeren Aufwand und ohne besonderes Personal ihre finanziellen Mittel bei einem Kreditinstitut verzinslich anlegen können. Die Kläger hätten im Zeitpunkt der Rückzahlung auch noch über eine Geschäftsleitung verfügt, die dies hätte veranlassen können. Die spätere Organlosigkeit stünde daher dem Ansatz von vGA nicht entgegen. Der Gesellschaftszweck der Kläger sei auch nicht allein formeller Natur gewesen, um bis zur Veräußerung den gesetzlichen Eintragungsanforderungen zu genügen. Vielmehr habe erst die Rückzahlung des Nennkapitals zur Unveräußerlichkeit der Kläger und damit zu ihrer Liquidation geführt. Vorher sei die Gründung mit dem Ziel der Aufnahme des Geschäftsbetriebs erfolgt. Insoweit seien die Kläger wie jede Kapitalgesellschaft ein auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtetes Unternehmen gewesen. Gründe für eine unentgeltliche Kapitalüberlassung lägen nicht vor. Eine Änderung der Bescheide würde ohnehin die Abgabe von Steuererklärungen nebst zugehöriger Bilanzen erfordern. Der Beklagte meint schließlich abweichend von seiner früheren Auffassung, dass der Ablauf der Festsetzungsfristen entsprechend § 171 Abs. 11 AO gehemmt gewesen sei. Denn für führungslose juristische Personen ohne Vertreter bestehe eine Regelungslücke, weil eine wirksame Steuerfestsetzung nur durch Bekanntgabe an den Vertreter möglich sei. Im Einzelnen wird zu den Äußerungen der Beteiligten und zu den in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholten Beweisanträgen auf die Akten verwiesen. Dem Gericht lagen die Körperschaftsteuer-, Feststellungs-, Vertrags- und Rechtsbehelfsakte der Kläger sowie die Sonderbände "Ermittlung Zustellung", "Pfändungs- und Einziehungsverfügung Urteil LG " und "AdV-Verfahren" vor. Diese Akten sowie die Akten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 4 V 751/11 waren Gegenstand des Verfahrens. Auf Grund von - nach Angaben der Kläger versehentlich eingereichten - Löschungsanträgen vom 20.05.2011 wurden die Kläger zu Ziffer 2. bis 7. im Handelsregister gelöscht. Erst am 27.03.2012 (d.h. erst nach Übersendung der Einspruchsentscheidungen und nach Erhebung der vorliegenden Klage) hat das Amtsgericht die Nachtragsliquidation für die Kläger zu Ziffer 2. bis 7. angeordnet und zunächst Herrn I zum Nachtragsliquidator bestellt. Zwischenzeitlich wurde - unter Abberufung von Herrn I - Herr L zum Abwickler der Klägerin zu Ziffer 1. und jeweils zum Nachtragsliquidator der Kläger zu Ziffer 2. bis 7. bestellt.